Rechtsprechung
   BFH, 19.12.2007 - VIII R 14/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,881
BFH, 19.12.2007 - VIII R 14/06 (https://dejure.org/2007,881)
BFH, Entscheidung vom 19.12.2007 - VIII R 14/06 (https://dejure.org/2007,881)
BFH, Entscheidung vom 19. Dezember 2007 - VIII R 14/06 (https://dejure.org/2007,881)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2007,881) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    EStG § 17 Abs. 1; ; EStG § 17 Abs. 2; ; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 17 Abs. 1, 2; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1
    Verkauf eines schuldrechtlichen Optionsrechts zum Kauf von Kapitalgesellschaftsanteilen kann zu einem nach § 17 EStG steuerbaren Gewinn führen; Anwartschaft; Anwartschaftsrecht; gegen Mitgesellschafter gerichtetes Optionsrecht; Bedeutung aus anderen Rechtsgebieten ...

  • datenbank.nwb.de

    Verkauf eines schuldrechtlichen Optionsrechts zum Kauf von Kapitalgesellschaftsanteilen kann zu einem nach § 17 EStG steuerbaren Gewinn führen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Veräußerungsgewinne i. S. des § 17 EStG ? Veräußerung einer Call-Option auf Erwerb von GmbH-Anteilen als Veräußerung einer Anwartschaft i. S. des § 17 EStG ? ?Anteile? erfassen auch schuldrechtliche Anwartschaften ? § 17 EStG erfordert keine dingliche Anwartschaft ? ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gewinns aus der Veräußerung einer Option auf den Erwerb eines GmbH-Anteils

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Besteuerung der Gewinne aus der Veräußerung einer Call-Option; Beteiligungsvoraussetzungen bei der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft; Voraussetzungen und Eigenarten eines Anwartschaftsrechts; Ausfüllung des Tatbestandsmerkmals "Anwartschaft" durch die ...

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Veräußerung einer Option auf Erwerb eines GmbH-Anteils

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Auch Verkauf eines Optionsrechts auf Erwerb eines GmbH Anteils steuerbar

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Gewinne aus der Veräußerung eines Optionsrechts zum Erwerb von GmbH-Anteilen können steuerpflichtig sein

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    BFH zur Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung einer Option auf den Erwerb eines GmbH-Anteils

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 17 Abs 1 S 3, EStG § 17 Abs 1 S 1
    Anwartschaft; Wesentliche Beteiligung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 220, 249
  • NJW 2008, 1840 (Ls.)
  • ZIP 2008, 967
  • DB 2008, 903
  • BStBl II 2008, 475
  • NZG 2008, 360 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (16)

  • BFH, 20.02.1975 - IV R 15/71

    Bezugsrechte auf GmbH-Geschäftsanteile sind Anteile an einer Kapitalgesellschaft

    Auszug aus BFH, 19.12.2007 - VIII R 14/06
    Zweck der Vorschrift ist es, die Realisierung des in der Gesellschaft erzielten Substanzzuwachses zu besteuern (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. Februar 1975 IV R 15/71, BFHE 115, 223, BStBl II 1975, 505, 509).

    Bereits in dem Urteil in BFHE 115, 223, BStBl II 1975, 505, 508 hat der BFH anhand von Bezugsrechten auf neue GmbH-Anteile entschieden, dass auch schuldrechtliche Ansprüche Anwartschaften in diesem Sinne sein können.

    Unter dem unbestimmten, im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) nicht verwendeten Begriff (vgl. BFH-Urteil in BFHE 115, 223, BStBl II 1975, 505, 508) der Anwartschaft versteht man nach der Zivilrechtsdogmatik "eine rechtlich bereits mehr oder weniger gesicherte Aussicht auf den Anfall eines subjektiven Rechts, insbesondere einer Forderung oder eines dinglichen Rechts, die darauf beruht, dass der normale Erwerbstatbestand eines solchen Rechts schon teilweise verwirklicht ist und seine Vollendung mit einiger Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann" (Larenz, Allgemeiner Teil des deutschen Bürgerlichen Rechts, 2. Aufl., S. 175, zitiert vom BFH-Urteil in BFHE 115, 223, BStBl II 1975, 505; s. auch Larenz/Wolf, 9. Aufl., S. 275; ähnlich Frotscher in Frotscher, EStG, 6. Aufl., Freiburg 1998 ff., § 17 Rz 27: Verwirklichung kann mit aller Wahrscheinlichkeit erwartet werden).

    Anwartschaftsrecht und Anwartschaft sind nach ihrem Wortsinn nicht deckungsgleich (vgl. BFH-Urteil in BFHE 115, 223, BStBl II 1975, 505, 508), auch wenn die Anwartschaft zuweilen unkritisch mit dem (davon umfassten) Anwartschaftsrecht synonym verwendet wird (s. etwa BFH-Beschluss vom 29. Juni 1977 VIII S 15/76, BFHE 122, 516, BStBl II 1977, 726; Blümich/Ebling, § 17 EStG Rz 77).

    Der BFH hat es in seinem Urteil in BFHE 115, 223, BStBl II 1975, 505, 508 dahinstehen lassen, ob der im EStG verwendete Begriff der Anwartschaft vom allgemeinen Sprachgebrauch oder vom Zivilrecht geprägt ist.

    Da der nicht festgefügte allgemeine Sprachgebrauch den Begriff umfassender verwendet (vgl. BFH-Urteil in BFHE 115, 223, BStBl II 1975, 505, 508, im Anschluss an Grimm, Deutsches Wörterbuch Bd. 1 (1854, 515), kann hieraus jedenfalls keine zugunsten der Kläger wirkende einschränkende Auslegung hergeleitet werden.

    Dass auch bloß schuldrechtliche Rechtspositionen unter das Tatbestandsmerkmal "Anwartschaft" fallen können (s. BFH-Urteil in BFHE 115, 223, BStBl II 1975, 505, 508; vgl. oben zu II.1.

    So heißt es im BFH-Urteil in BFHE 115, 223, BStBl II 1975, 505, 509: "... da der Zweck des § 17 EStG darauf gerichtet ist, die Realisierung des Zuwachses an Substanz der Kapitalgesellschaft beim Anteilseigner zu besteuern, wenn diese Realisierung auf andere Weise als durch Ausschüttung eintritt, wäre es ungereimt, ...daß nur die durch die Veräußerung von einzelnen Aktien oder GmbH-Geschäftsanteilen bewirkte Realisierung der Substanz, nicht hingegen die wirtschaftlich in gleicher Weise bewirkte Realisierung der Substanz durch Veräußerung von Bezugsrechten besteuert wird.".

    Das Tatbestandsmerkmal "Anwartschaften" findet sich erstmals in § 30 Abs. 3 EStG 1925 (der Vorgängervorschrift zu § 17 EStG), ohne dass die Begründung zum Gesetzesentwurf des EStG 1925 hierzu eine Aussage getroffen hätte (s. hierzu die Darstellungen bei Schneider in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, a.a.O., § 17 Rz B 110 f.; ferner bei BFH-Urteil in BFHE 115, 223, BStBl II 1975, 505, 507).

    Die Definition der Anwartschaft durch den BFH in der bereits mehrfach zitierten Entscheidung in BFHE 115, 223, BStBl II 1975, 505 als "begründete Aussicht auf den Erwerb einer tatsächlichen oder rechtlichen Position" an der Kapitalgesellschaft schließt das Optionsrecht nicht aus.

    Wenn auch insbesondere Bezugsrechte auf GmbH-Geschäftsanteile bzw. Aktien im Rahmen von Kapitalerhöhungsmaßnahmen als Anwendungsfälle dieses Tatbestandsmerkmals angesehen wurden (s. BFH-Urteil in BFHE 115, 223, BStBl II 1975, 505, 507: "... auch Bezugsrechte..."; BFH-Urteil in BFHE 169, 336, BStBl II 1993, 477; Schneider in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, a.a.O., § 17 Rz B 111, m.w.N.; Hörger in Littmann/Bitz/Pust, a.a.O., § 17 Rz 49), so findet sich doch keine Aussage in der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach das Bezugsrecht den Begriff der Anwartschaft in § 17 EStG restlos ausfüllen würde.

    Auch wenn der BFH in seiner Entschei-dung in BFHE 115, 223, BStBl II 1975, 505, 509 von der Besteuerung des realisierten Substanzzuwachses spricht, kommt es für die Besteuerung nach § 17 EStG gemäß dessen Abs. 2 auf den tatsächlich geleisteten Veräußerungspreis an, gleich, welche Kriterien der konkreten Kaufpreisfindung zugrunde lagen.

  • BVerfG, 27.12.1991 - 2 BvR 72/90

    Verfassungsmäßigkeit der unterschiedlichen Besteuerung von Bauherrenmodellen und

    Auszug aus BFH, 19.12.2007 - VIII R 14/06
    Zwar gilt keine generelle Vermutung, dass ein dem Zivilrecht entlehntes Tatbestandsmerkmal einer Steuerrechtsnorm im Sinne des zivilrechtlichen Verständnisses zu interpretieren sei; auch wenn ein Steuergesetz Begriffe enthält, die einem anderen Rechtsgebiet entnommen sind, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob das Steuerrecht insoweit den Wertungen des jeweiligen Rechtsgebiets folgt oder aber mit Hilfe der entlehnten Begriffe eigenständige steuerrechtliche Tatbestände bildet (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 27. Dezember 1991 2 BvR 72/90, BStBl II 1992, 212, 213).

    Es gibt aber auch keine gegenteilige Vermutung eines abweichenden steuerrechtlichen Verständnisses (BVerfG-Beschluss in BStBl II 1992, 212, m.w.N.).

  • BFH, 19.04.2005 - VIII R 68/04

    Verzicht der Altgesellschafter einer GmbH auf die Beteiligung an einer

    Auszug aus BFH, 19.12.2007 - VIII R 14/06
    Dabei ist der Bezug zwischen Altanteil und Gewinn noch weiter gelockert in den Fällen, in denen das Bezugsrecht eines potentiell bezugsberechtigten Gesellschafters im Wege eines Gesellschaftsbeschlusses von vornherein zugunsten eines Dritten ausgeschlossen wird, was die Annahme einer Veräußerung i.S. von § 17 EStG gleichwohl nicht ausschließt (BFH-Urteile vom 13. Oktober 1992 VIII R 3/89, BFHE 169, 336, BStBl II 1993, 477, 478, m.w.N.; vom 19. April 2005 VIII R 68/04, BFHE 209, 476, BStBl II 2005, 762, 763 f., m.w.N.; Schmidt/Weber-Grellet, a.a.O., § 17 Rz 27).

    Da einander nicht nahestehende Personen gegenseitig nichts zu verschenken haben, gilt die Vermutung der Entgeltlichkeit der zwischen ihnen erfolgenden Vermögensübertragungen (BFH-Urteil in BFHE 209, 476, BStBl II 2005, 762, 764, m.w.N.; ständige Rechtsprechung).

  • BFH, 13.10.1992 - VIII R 3/89

    Anwartschaft durch Bezugsrechtseinräumung an Nichtgesellschafter

    Auszug aus BFH, 19.12.2007 - VIII R 14/06
    Dabei ist der Bezug zwischen Altanteil und Gewinn noch weiter gelockert in den Fällen, in denen das Bezugsrecht eines potentiell bezugsberechtigten Gesellschafters im Wege eines Gesellschaftsbeschlusses von vornherein zugunsten eines Dritten ausgeschlossen wird, was die Annahme einer Veräußerung i.S. von § 17 EStG gleichwohl nicht ausschließt (BFH-Urteile vom 13. Oktober 1992 VIII R 3/89, BFHE 169, 336, BStBl II 1993, 477, 478, m.w.N.; vom 19. April 2005 VIII R 68/04, BFHE 209, 476, BStBl II 2005, 762, 763 f., m.w.N.; Schmidt/Weber-Grellet, a.a.O., § 17 Rz 27).

    Wenn auch insbesondere Bezugsrechte auf GmbH-Geschäftsanteile bzw. Aktien im Rahmen von Kapitalerhöhungsmaßnahmen als Anwendungsfälle dieses Tatbestandsmerkmals angesehen wurden (s. BFH-Urteil in BFHE 115, 223, BStBl II 1975, 505, 507: "... auch Bezugsrechte..."; BFH-Urteil in BFHE 169, 336, BStBl II 1993, 477; Schneider in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, a.a.O., § 17 Rz B 111, m.w.N.; Hörger in Littmann/Bitz/Pust, a.a.O., § 17 Rz 49), so findet sich doch keine Aussage in der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach das Bezugsrecht den Begriff der Anwartschaft in § 17 EStG restlos ausfüllen würde.

  • BFH, 27.10.2005 - IX R 15/05

    Halbeinkünfteverfahren bei privaten Veräußerungsgeschäften

    Auszug aus BFH, 19.12.2007 - VIII R 14/06
    Es soll der durch die Veräußerung des Anteils an einer Kapitalgesellschaft eingetretene Zuwachs an finanzieller Leistungsfähigkeit erfasst werden (ständige Rechtsprechung, s. BFH-Urteile vom 16. Mai 1995 VIII R 33/94, BFHE 178, 197, BStBl II 1995, 870, 872; vom 13. Juli 1999 VIII R 72/98, BFHE 190, 87, BStBl II 1999, 820; vom 27. Oktober 2005 IX R 15/05, BFHE 211, 273, BStBl II 2006, 171, m.w.N.).

    Dass die Anwartschaft im Gesetz gleichwohl als "Anteil" definiert wird, ist ein gesetzlicher Nachvollzug vorausgegangener Rechtsprechung (vgl. Darstellung in BFH-Urteil in BFHE 211, 273, BStBl II 2006, 171, 172).

  • BFH, 29.06.1977 - VIII S 15/76

    Ernstlicher Zweifel - Ankauf von Wertpapieren - Private Vermögensverwaltung -

    Auszug aus BFH, 19.12.2007 - VIII R 14/06
    Anwartschaftsrecht und Anwartschaft sind nach ihrem Wortsinn nicht deckungsgleich (vgl. BFH-Urteil in BFHE 115, 223, BStBl II 1975, 505, 508), auch wenn die Anwartschaft zuweilen unkritisch mit dem (davon umfassten) Anwartschaftsrecht synonym verwendet wird (s. etwa BFH-Beschluss vom 29. Juni 1977 VIII S 15/76, BFHE 122, 516, BStBl II 1977, 726; Blümich/Ebling, § 17 EStG Rz 77).

    Allerdings will die herrschende Meinung im Schrifttum schuldrechtliche Rechtspositionen (Ansprüche), die sich nicht gegen die Gesellschaft selbst, sondern gegen deren Gesellschafter richten, aus dem Kreis der Anwartschaften ausschließen (s. etwa Gosch in Kirchhof, a.a.O., § 17 Rz 43; Blümich/Ebling, § 17 EStG Rz 77; Strahl in Korn, § 17 EStG Rz 34; HHR/Eilers/R. Schmidt, § 17 EStG Rz 150; Hörger in Littmann/Bitz/Pust, a.a.O., § 17 Rz 50; Schweyer/ Dannecker, BB 1999, 1732, 1734 f.; offengelassen in BFH-Beschluss in BFHE 122, 516, BStBl II 1977, 726 in einem Verfahren wegen vorläufigen Rechtsschutzes; a.A. Schmidt/Weber-Grellet, a.a.O., § 17 Rz 28; wohl auch Jäschke in Lademann, a.a.O., § 17 Rz 144; differenzierend Frotscher in Frotscher, a.a.O., § 17 Rz 27 und 31a, je nachdem, ob bei Einräumung einer Kaufoption der Kaufpreis bereits fest vereinbart war oder nicht).

  • FG Berlin, 15.02.2006 - 2 K 2393/02

    Call-Option als Anwartschaft auf eine Beteiligung im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 3

    Auszug aus BFH, 19.12.2007 - VIII R 14/06
    Das Finanzgericht (FG) vertrat in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2006, 1056 veröffentlichten Urteil die Auffassung, dass der Kläger aufgrund des Optionsrechts eine gesicherte Rechtsstellung bezüglich des Erwerbs der von der B-GmbH gehaltenen Geschäftsanteile an der A-GmbH und damit eine Anwartschaft i.S. von § 17 Abs. 1 Satz 3 EStG gehabt habe.

    Die Kläger beantragen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Einkommensteuer abweichend vom Einkommensteuerbescheid 1998 vom 11. Dezember 2002 nach einem um 20 Mio. DM verminderten Gesamtbetrag der Einkünfte festzusetzen, hilfsweise, das Urteil des FG vom 15. Februar 2006 2 K 2393/02 aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

  • BFH, 11.07.2006 - VIII R 32/04

    Übergang des wirtschaftlichen Eigentums bei sog. Doppeloption

    Auszug aus BFH, 19.12.2007 - VIII R 14/06
    Unter diesen Voraussetzungen können auch Rechte und also auch Kapitalgesellschaftsanteile Gegenstand wirtschaftlichen Eigentums sein (s. dazu des Näheren Urteil des Senats vom 11. Juli 2006 VIII R 32/04, BFHE 214, 326, BStBl II 2007, 296, 298, m.w.N.).

    Dem Senatsurteil in BFHE 214, 326, BStBl II 2007, 296 lag eine Doppeloption mit von vornherein fest vereinbartem Kaufpreis zugrunde.

  • BFH, 14.03.2006 - VIII R 49/04

    Zeitpunkt des Unterschreitens der Wesentlichkeitsgrenze bei Kapitalerhöhung für

    Auszug aus BFH, 19.12.2007 - VIII R 14/06
    Durch die Rechtsprechung ist mittlerweile geklärt, dass Anwartschaften bei der Bestimmung der Beteiligungshöhe grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind, ungeachtet ihrer Eigenschaft als möglicher Gegenstand der Veräußerung i.S. von § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG (BFH-Urteil vom 14. März 2006 VIII R 49/04, BFHE 213, 307, BStBl II 2006, 746, 748).
  • BFH, 19.12.2000 - IX R 100/97

    Anschaffungskosten bei Gratisaktien und Bezugsrechten

    Auszug aus BFH, 19.12.2007 - VIII R 14/06
    Zum Zeitpunkt der Bestellung des Optionsrechts mit Abschluss des Optionsvertrags 2 hat auch keine Substanzabspaltung aus den Gesellschaftsanteilen auf das Optionsrecht stattgefunden --im Unterschied etwa zur Gewährung kostenloser Bezugsrechte im Zusammenhang mit einer Kapitalerhöhung (vgl. etwa BFH-Urteil vom 19. Dezember 2000 IX R 100/97, BFHE 194, 182, BStBl II 2001, 345)--, die eine Aufteilung der von der B-GmbH getragenen Anschaffungskosten für die Anteile an der A-GmbH gebieten würde.
  • BFH, 14.06.2005 - VIII R 73/03

    "Beteiligung am Kapital der Gesellschaft" i.S. von § 17 EStG bei Genussrechten

  • BFH, 16.05.1995 - VIII R 33/94

    Eine wesentliche Beteiligung i. S. von § 17 Abs. 1 Satz 3 EStG ist gegeben, wenn

  • BFH, 27.03.2007 - VIII R 64/05

    Einkünfte aus Kapitalvermögen: kein Abzug von Finanzierungskosten als

  • BFH, 28.01.1976 - IV R 209/74

    Gewerbetreibender - Veräußerung von GmbH-Anteilen - Umwandlung - Stille

  • BFH, 13.07.1999 - VIII R 72/98

    Wesentliche Beteiligung im Gesamthandsvermögen

  • BGH, 24.06.1958 - VIII ZR 205/57

    Warenlager II - § 929 BGB, sachenrechtlicher Bestimmtheitsgrundsatz; § 136 GVG aF

  • FG Schleswig-Holstein, 12.09.2019 - 4 K 113/17

    (Besteuerung nach § 6 AStG i.V.m. § 17 EStG bei Wegzug in die Schweiz - Vorherige

    Der Rückgewähranspruch nach Ziffer 1.4 des Vertrages unterscheide sich völlig von dem in dem Urteil des BFH vom 19. Dezember 2007 (VIII R 14/06) benannten Optionsrecht.

    So habe der BFH im Urteil vom 19. Dezember 2007 (VIII R 14/06) entschieden, dass schuldrechtliche Ansprüche gegen einen Gesellschafter auf Übertragung von Anteilen unter den Begriff der Anwartschaft fielen, auch wenn noch kein Anwartschaftsrecht begründet sei.

    In dem vom BFH mit Urteil vom 19. Dezember 2007 (VIII R 14/06) entschiedenen Fall sei ein Optionsrecht als Anwartschaft angesehen worden, weil bei Vertragsschluss ein unwiderrufliches dingliches Übertragungsangebot für die Aktien weitgehend gesichert und damit der Erwerbsvorgang der Aktien bereits durch Abschluss eines von zwei hierzu erforderlichen Verträgen teilverwirklicht gewesen sei.

    Er beschreibe "(...) eine rechtlich bereits mehr oder weniger gesicherte Aussicht auf den Anfall eines subjektiven Rechts, insbesondere einer Forderung oder eines dinglichen Rechts, die darauf beruht, dass der normale Erwerbstatbestand eines solchen Rechts schon teilweise verwirklicht ist und seine Vollendung mit einiger Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann." (Verweis auf BFH-Urteil vom 19. Dezember 2007, VIII R 14/06).

    Nach der Zivilrechtsdogmatik versteht man unter einer Anwartschaft eine rechtlich bereits mehr oder weniger gesicherte Aussicht auf den Anfall eines subjektiven Rechts, insbesondere einer Forderung oder eines dinglichen Rechts, die darauf beruht, dass der normale Erwerbstatbestand eines solchen Rechts schon teilweise verwirklicht ist und seine Vollendung mit einiger Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann (BFH-Urteil vom 19. Dezember 2007, VIII R 14/06, BStBl. II 2008, 475; BFHE 220, 149).

    Zudem habe auch einige Wahrscheinlichkeit für die Verwirklichung des Vollrechts bestanden (BFH-Urteil vom 19. Dezember 2007, VIII R 14/06, BStBl. II 2008, 475; BFHE 220, 149).

    In dem vom BFH entschiedenen Fall (BFH-Urteil vom 19. Dezember 2007, VIII R 14/06, BStBl. II 2008, 475; BFHE 220, 149) lag zwar ein sachenrechtliches Übertragungsangebot, in Ermangelung einer Ausübung der Annahmeoption jedoch noch keine dingliche Einigung und damit keines der beiden für den Rechtsträgerwechsel erforderlichen Übertragungsgeschäfte vor.

  • BSG, 03.02.2010 - B 6 KA 30/08 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Aufrechnung gegen Honoraransprüche - Bestimmung

    Ein Anwartschaftsrecht entsteht aber nicht nur durch bedingte Rechtsgeschäfte, sondern immer dann, wenn von dem mehraktigen Entstehungstatbestand eines Rechts schon so viele Erfordernisse erfüllt sind, dass von einer gesicherten Rechtsposition des Erwerbers gesprochen werden kann, die der andere an der Entstehung des Rechts Beteiligte nicht mehr einseitig zu zerstören vermag (Ellenberger in: Palandt, BGB-Kommentar, 69. Aufl 2010, Einf v § 158 RdNr 9 mwN: BFHE 220, 249, 254 mwN) .

    Für das Vorliegen einer einem Anwartschaftsrecht entsprechenden Rechtsposition spricht weiter der Gesichtspunkt, dass Wesensmerkmal eines Anwartschaftsrechts die grundsätzlich bestehende Übertragbarkeit, Vererbbarkeit und Pfändbarkeit ist (Ellenberger in: Palandt aaO, Einf v § 158 RdNr 9; BFHE 220, 249, 254).

  • BFH, 19.02.2013 - IX R 35/12

    Anwartschaften im Rahmen des § 17 EStG

    Jedoch bewirkt die Übertragung einer Anwartschaft noch keinen Übergang der Beteiligung (vgl. BFH-Urteil vom 19. Dezember 2007 VIII R 14/06, BFHE 220, 249, BStBl II 2008, 475).

    Anwartschaften sind keine Beteiligungen und mithin bei der Bestimmung der Beteiligungshöhe nicht zu berücksichtigen, und zwar ungeachtet ihrer Eigenschaft als möglicher Gegenstand einer Veräußerung i.S. von § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG (vgl. BFH-Urteile vom 14. März 2006 VIII R 49/04, BFHE 213, 307, BStBl II 2006, 746, 748, sowie in BFHE 220, 249, BStBl II 2008, 475).

    Vielmehr weist eine Anwartschaft von vornherein einen wesensmäßigen Unterschied zu den anderen in § 17 Abs. 1 Satz 3 EStG aufgezählten Begriffen auf, indem sie gerade keine Kapitalbeteiligung des Anwärters begründet (s.o. a) sowie BFH-Urteil in BFHE 220, 249, BStBl II 2008, 475).

  • BFH, 22.05.2019 - XI R 44/17

    Gezahlte Optionsprämie als Teil der Anschaffungskosten der nach Optionsausübung

    Dieses war aber zunächst nur auf den Abschluss eines weiteren Vertrags zum Bezug der neuen Anteile der C gerichtet (zur "Zweivertragstheorie", wonach zwischen dem Erwerb des Optionsrechts als solchem und der Ausübung der Option mit Abschluss des Hauptvertrags zu unterscheiden ist, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 18. Dezember 2002 - I R 17/02, BFHE 201, 234, BStBl II 2004, 126, unter II.3.b, Rz 23; vom 19. Dezember 2007 - VIII R 14/06, BFHE 220, 249, BStBl II 2008, 475, unter II.1.b, Rz 26; jeweils m.w.N.).
  • FG Niedersachsen, 05.05.2021 - 9 K 289/18

    Einkommenssteuerrelevanz einer an den Kläger geleistete Zahlung aufgrund eines

    Lediglich im Zusammenhang mit § 17 EStG machte der BFH bislang Ausführungen dazu, was unter einer Anwartschaft zu verstehen ist (vgl. BFH-Urteil vom 19. Dezember 2007 VIII R 14/06, BFHE 220, 249, BStBl II 2008, 475 m. w. N.).

    Dass auch bloß schuldrechtliche Rechtspositionen unter den Begriff der "Anwartschaft" fallen können entspricht der ganz herrschenden Meinung im Schrifttum (vgl. BFH-Urteil vom 19. Dezember 2007 VIII R 14/06, BFHE 220, 249, BStBl II 2008, 475, unter II.1.d) m. w. N.).

    110 Dieser Auffassung im Schrifttum hat der BFH sich im Zusammenhang mit § 17 EStG für ein Kauf-Optionsrecht nicht angeschlossen (vgl. BFH-Urteil vom 19. Dezember 2007 VIII R 14/06, BFHE 220, 249, BStBl II 2008, 475, unter II.1.e); zustimmend Schneider in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, Stand Juni 2015, § 17 Rn. B 110).

    Nach den Ausführungen des BFH ist Hintergrund dieser Rechtsprechung, dass die realisierten Wertsteigerungen der Gesellschaftsanteile steuerlich erfasst werden sollen (vgl. weitere Ausführungen in dem BFH-Urteil vom 19. Dezember 2007 VIII R 14/06, BFHE 220, 249, BStBl II 2008, 475, unter II.1.e)).

  • BFH, 13.12.2022 - IX R 5/22

    Verdeckte Einlage von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in eine andere

    Diese Beurteilung werde durch das BFH-Urteil vom 19.12.2007 - VIII R 14/06 (BFHE 220, 249, BStBl II 2008, 475) bestätigt.

    (1) Nach dem BFH-Urteil in BFHE 220, 249, BStBl II 2008, 475 kann auch die schuldrechtliche, auf den Erwerb bereits bestehender Gesellschaftsanteile gerichtete Rechtsposition aus einer Kaufoption Anwartschaft i.S. von § 17 Abs. 1 Satz 3 EStG sein.

    Insbesondere lässt sich den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des FG der Abschluss eines zweiseitigen Optionsvertrags, wie er dem von den Klägern in Bezug genommenen BFH-Urteil in BFHE 220, 249, BStBl II 2008, 475 zugrunde lag, nicht entnehmen.

  • FG Köln, 20.06.2012 - 4 K 295/10

    Frage der steuerlichen Erfassung einer Ausgleichszahlung aus einem Aktienkauf-

    Zwar gälten nach dem BFH-Urteil VIII R 14/06, BStBl II 2008, 475, auch schuldrechtliche Ansprüche gegen einen Gesellschafter auf Übertragung von Anteilen als Anwartschaften in diesem Sinne.

    Durch die Rechtsprechung des BFH ist mittlerweile geklärt, dass Anwartschaften auf den Erwerb von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft ungeachtet ihrer Eigenschaft als möglicher Gegenstand der Veräußerung nicht bei der Bestimmung der wesentlichen Beteiligungshöhe im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG zu berücksichtigen sind (BFH-Urteile vom 14. März 2006 VIII R 49/04, BFHE 213, 307, BStBl II 2006, 746, und vom 19. Dezember 2007 VIII R 14/06, BFHE 220, 249, BStBl II 2008, 475; vgl. dazu zuletzt auch Urteil des FG Düsseldorf vom 14. September 2010 13 K 997/08 E, EFG 2011, 961).

    Soweit der Beklagte hingegen einwendet, dass nach Sinn und Zweck des § 17 EStG zur Vermeidung einer nichtsteuerbaren Steuerentstrickung der in einer Anwartschaft verhafteten Verwertungssubstanz der Gewinn aus der Veräußerung eines Anwartschaftsrechts ausnahmsweise der Besteuerung unterliegen müsse, wenn der Berechtigte aufgrund seiner Rechtsposition in der Lage sei, sich den Vermögenszuwachs der Anteile zu verschaffen, verkennt er, dass die damit angesprochenen Aussagen der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 19. Dezember 2007, a. a. O.) sich allein auf die Voraussetzungen einer Anwartschaft im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 3 EStG, nicht aber auf die Bestimmung der wesentlichen Beteiligungshöhe im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG beziehen.

    Bei dieser Sachlage bedarf keiner Entscheidung, ob der schuldrechtliche Erfüllungsanspruch des Klägers die Anforderungen für ein von der bloßen Anwartschaft abzugrenzendes Anwartschaftsrecht zu erfüllen vermochte (vgl. dazu BFH-Urteil vom 19. Dezember 2007, a. a. O.), das weitere Voraussetzung für den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums ist.

  • BFH, 06.03.2013 - I R 18/12

    Sog. Stillhalterprämien aus Optionsgeschäften im Zusammenhang mit Anteilsankäufen

    Eine solche Anwartschaft soll auch eine schuldrechtliche Option auf den Erwerb einer Beteiligung (Call-Option) sein können, wenn und soweit sie die wirtschaftliche Verwertung des bei der Kapitalgesellschaft eingetretenen Zuwachses an Vermögenssubstanz ermöglicht (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Dezember 2007 VIII R 14/06, BFHE 220, 249, BStBl II 2008, 475).
  • FG Baden-Württemberg, 22.05.2017 - 10 K 1859/15

    Steuerfreiheit von Genussrechtsausschüttungen einer kanadischen

    Das Anwartschaftsrecht ist zudem dadurch gekennzeichnet, dass aus ihm bei Eintritt bestimmter Voraussetzungen ipso iure das Vollrecht entsteht, so etwa beim Kauf unter Eigentumsvorbehalt vor vollständiger Zahlung der Kaufpreisraten oder beim Erwerb eines Grundstücks nach Auflassung und Eintragung einer Auflassungsvormerkung im Grundbuch (vgl. zum Ganzen BFH-Urteil vom 19. Dezember 2007 VIII R 14/06, BFHE 220, 249, BStBl II 2008, 475, m.w.N.).
  • BFH, 14.09.2022 - I R 47/19

    Anwartschaft auf den Bezug von GmbH-Anteilen im Rahmen einer Kapitalerhöhung

    bb) Die Revision kann sich für ihre gegenteilige Ansicht nicht mit Erfolg auf das Urteil des VIII. Senats des BFH vom 19.12.2007 - VIII R 14/06 (BFHE 220, 249, BStBl II 2008, 475) berufen.
  • FG Hessen, 31.08.2012 - 4 K 1637/09

    Übergang des wirtschaftlichen Eigentums bei gegenseitigen Optionsrechten zum

  • FG Münster, 14.08.2019 - 13 K 3170/17

    Körperschaftsteuer - Zum Typenvergleich bei einer ausländischen Körperschaft

  • BFH, 01.08.2012 - IX R 6/11

    Zur Frage des wirtschaftlichen Eigentums eines an Aktien Unterbeteiligten

  • BFH, 23.11.2022 - I R 52/19

    Wegzugsbesteuerung und Wertpapierleihe

  • BFH, 31.01.2017 - IX R 40/15

    Keine Minderung des Veräußerungspreises i. S. von § 17 Abs. 2 EStG durch das

  • FG Münster, 03.06.2014 - 9 K 5/08

    Erzielung eines Veräußerungsgewinns aus der verdeckten Einlage eines

  • FG Berlin-Brandenburg, 16.03.2010 - 6 K 1328/05

    Abzugsfähigkeit der Aufwendungen aus der Bürgschaftsinanspruchnahme des

  • FG Düsseldorf, 30.09.2010 - 8 K 2608/09

    Auflösungsgewinn aus Beteiligung an einer ausländischen Kapitalgesellschaft;

  • FG Münster, 25.02.2009 - 12 K 4333/05

    Keine Berücksichtigung von Veräußerungsverlusten nach § 17 EStG bei

  • FG München, 24.10.2013 - 11 K 1190/11

    Besteuerung des wegen des Verzichts auf ein Optionsrecht auf Übertragung von

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht