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   BFH, 19.12.2007 - I R 66/06   

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https://dejure.org/2007,1658
BFH, 19.12.2007 - I R 66/06 (https://dejure.org/2007,1658)
BFH, Entscheidung vom 19.12.2007 - I R 66/06 (https://dejure.org/2007,1658)
BFH, Entscheidung vom 19. Dezember 2007 - I R 66/06 (https://dejure.org/2007,1658)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    DBA-Niederlande Art. 5 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1 und 5, Art. 16, Art. 20 Abs. 2 Satz 1

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons

    DBA-Niederlande Art. 5 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1 und 5, Art. 16, Art. 20 Abs. 2 Satz 1

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    DBA-Niederlande Art. 5, 13, 16, 20
    DBA-Niederlande: Besteuerungsrecht bei Beteiligungsgewinnen einer niederländischen Personengesellschaft

  • Betriebs-Berater

    Besteuerungsrecht für die im Gewinnanteil aus der Beteiligung an einer niederländischen Personengesellschaft enthaltenen Dividenden aus Drittstaaten - Endgültige Kostenentscheidung auch bei Erlass eines Zwischenurteils durch FG

  • Judicialis

    DBA-Niederlande Art. 5 Abs. 1; ; DBA-Niederlande Art. 13 Abs. 1; ; DBA-Niederlande Art. 13 Abs. 5; ; DBA-Niederlande Art. 16; ; DBA-Niederlande Art. 20 Abs. 2 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Besteuerungsrecht für die im Gewinnanteil aus der Beteiligung an einer niederländischen Personengesellschaft enthaltenen Dividenden aus Drittstaaten; Endgültige Kostenentscheidung auch bei Erlass eines Zwischenurteils durch FG

  • datenbank.nwb.de

    Besteuerungsrecht für die im Gewinnanteil aus der Beteiligung an einer niederländischen Personengesellschaft enthaltenen Dividenden aus Drittstaaten

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Beteiligung einer inländischen GmbH an einer niederländischen Personengesellschaft ? Niederländische Personengesellschaft erzielt Dividenden aus Drittstaatenbeteiligungen ? Steuerpflicht der Dividenden im Inland ? Abkommensrechtliche Behandlung von Drittstaateneinkünften ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gewinnanteil an einer niederländischen Personengesellschaft

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ausnahme von Dividenden aus Kapitalbeteiligungen in Drittstaaten von der Besteuerung in Deutschland nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der BRD und den Niederlanden (DBA-Niederlande); Funktionale Bedeutung von Beteiligungen an Vertriebsgesellschaften in ...

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Besteuerungsrecht für die im Gewinnanteil aus der Beteiligung an einer niederländischen Personengesellschaft enthaltenen Dividenden aus Drittstaaten

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    DBA-Niederlande - Besteuerung der im Gewinnanteil enthaltenen Dividenden aus Drittstaaten

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    DBA NLD Art 2, DBA NLD Art 5, DBA NLD Art 13, DBA NLD Art 16, DBA NLD Art 20, EStG § 15 Abs 1 Nr 2, EStG § 15 Abs 3 Nr 1
    Dividende; Doppelbesteuerungsabkommen; Drittstaat; Niederlande

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 220, 173
  • BB 2008, 1209
  • BB 2008, 695
  • DB 2008, 1188
  • BStBl II 2008, 510
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 30.08.1995 - I R 112/94

    Anwendung der Freistellungsmethode auf in einer Betriebsstätte anfallende Zinsen,

    Auszug aus BFH, 19.12.2007 - I R 66/06
    Dieses Rangverhältnis zwischen Art. 5 DBA-Niederlande einerseits und den anderen Artikeln andererseits wird im DBA-Niederlande allerdings abweichend von Art. 7 Abs. 7 des Musterabkommens der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD-Musterabkommen --OECD-MustAbk--) --und von daran angelehnten Abkommensregelungen, wie z.B. im bis 1989 geltenden Doppelbesteuerungsabkommen mit den USA (vgl. dazu Senatsurteil vom 27. Februar 1991 I R 15/89, BFHE 164, 38, BStBl II 1991, 444; Senatsbeschluss vom 26. April 2005 I B 159/04, BFH/NV 2005, 1560, m.w.N.) oder im Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz (dazu Senatsurteil vom 30. August 1995 I R 112/94, BFHE 179, 48, BStBl II 1996, 563)-- nicht ausdrücklich bestimmt.

    Deshalb seien von einem deutschen Unternehmen vereinnahmte Dividenden, die aus Drittstaaten stammten und nicht in dem geschilderten Sinne funktional mit einer unternehmerischen Tätigkeit zusammenhängen, nicht als Gewinne aus einer Schweizer Betriebsstätte von der deutschen Einkommensteuer befreit; das gelte auch dann, wenn die die Dividende auslösende Beteiligung einer Schweizer Betriebsstätte zugeordnet sei (Senatsurteil in BFHE 179, 48, BStBl II 1996, 563 zur entsprechenden Abkommenslage für Zinsen und Lizenzgebühren; vgl. auch Schauhoff in Debatin/ Wassermeyer, a.a.O., Art. 16 Niederlande Rz 38; Fischer-Zernin in Gosch/Kroppen/Grotherr, a.a.O., Art. 16 DBA-Niederlande Rz 2; allgemein Wassermeyer in Debatin/Wassermeyer, a.a.O., Art. 21 MA Rz 86; Roth, Internationales Steuerrecht, Rz 4.819; Schaumburg, Internationales Steuerrecht, 2. Aufl., Rz 16.483; Kluge, Das Internationale Steuerrecht, 4. Aufl., Rz S 313; im Ergebnis auch Lehner in Vogel/Lehner, a.a.O., Art. 21 Rz 46, 56; Vogel, ebenda, Vor Art. 10-12 Rz 36; vgl. auch § 43b Abs. 1 Satz 3 EStG 2002 i.d.F. des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften --Richtlinien-Umsetzungsgesetz-- vom 9. Dezember 2004, BGBl I 2004, 3310).

    Die Gewinne aus den Beteiligungen wurden deshalb unbeschadet der Einschaltung der C.V. von der Klägerin unmittelbar und nicht "durch die Betriebsstätte" der C.V. erzielt (ständige Rechtsprechung des Senats seit dem Urteil in BFHE 164, 38, BStBl II 1991, 444, 447; vgl. auch z.B. Urteile vom 31. Mai 1995 I R 74/93, BFHE 178, 74, BStBl II 1995, 683; in BFHE 179, 48, BStBl II 1996, 563; vom 17. Dezember 2003 I R 47/02, BFH/NV 2004, 771, dort unter 2.a; Wassermeyer in Debatin/ Wassermeyer, a.a.O., Art. 10 MA Rz 132 ff., m.w.N.).

  • BFH, 09.08.2006 - II R 59/05

    Beurteilung von Sonderbetriebseinnahmen aus Gesellschafterdarlehen nach den DBA

    Auszug aus BFH, 19.12.2007 - I R 66/06
    Die abkommensrechtliche Ausgangssituation entspricht insoweit aber derjenigen nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich, für das der II. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) entschieden hat, dass auch ohne eine besondere Regelung die Bestimmung zu Zinsen in Art. 11 OECD-MustAbk gegenüber derjenigen zu Unternehmensgewinnen i.S. von Art. 7 OECD-MustAbk Vorrang genießt (BFH-Urteil vom 9. August 2006 II R 59/05, BFHE 214, 518).

    Sowohl der II. Senat des BFH --im Urteil in BFHE 214, 518 zum Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich-- als auch der erkennende Senat --im Beschluss in BFHE 216, 276 zum Doppelbesteuerungsabkommen mit Großbritannien-- haben indes bezogen auf die insoweit übereinstimmende Rechtslage für Zinsen (vgl. Art. 11 Abs. 4 OECD-MustAbk) entschieden, dass dasselbe auch dann gilt, wenn das Abkommen keine "tatsächliche" Zugehörigkeit der Zinseinkünfte zur Betriebsstätte verlangt.

  • BFH, 27.02.1991 - I R 15/89

    Zinserträge eines deutschen Gesellschafters einer amerikanischen Limited

    Auszug aus BFH, 19.12.2007 - I R 66/06
    Dieses Rangverhältnis zwischen Art. 5 DBA-Niederlande einerseits und den anderen Artikeln andererseits wird im DBA-Niederlande allerdings abweichend von Art. 7 Abs. 7 des Musterabkommens der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD-Musterabkommen --OECD-MustAbk--) --und von daran angelehnten Abkommensregelungen, wie z.B. im bis 1989 geltenden Doppelbesteuerungsabkommen mit den USA (vgl. dazu Senatsurteil vom 27. Februar 1991 I R 15/89, BFHE 164, 38, BStBl II 1991, 444; Senatsbeschluss vom 26. April 2005 I B 159/04, BFH/NV 2005, 1560, m.w.N.) oder im Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz (dazu Senatsurteil vom 30. August 1995 I R 112/94, BFHE 179, 48, BStBl II 1996, 563)-- nicht ausdrücklich bestimmt.

    Die Gewinne aus den Beteiligungen wurden deshalb unbeschadet der Einschaltung der C.V. von der Klägerin unmittelbar und nicht "durch die Betriebsstätte" der C.V. erzielt (ständige Rechtsprechung des Senats seit dem Urteil in BFHE 164, 38, BStBl II 1991, 444, 447; vgl. auch z.B. Urteile vom 31. Mai 1995 I R 74/93, BFHE 178, 74, BStBl II 1995, 683; in BFHE 179, 48, BStBl II 1996, 563; vom 17. Dezember 2003 I R 47/02, BFH/NV 2004, 771, dort unter 2.a; Wassermeyer in Debatin/ Wassermeyer, a.a.O., Art. 10 MA Rz 132 ff., m.w.N.).

  • BFH, 20.12.2006 - I B 47/05

    Abkommensrechtliche Behandlung von Sondervergütungen

    Auszug aus BFH, 19.12.2007 - I R 66/06
    Der erkennende Senat hat in seinem Beschluss vom 20. Dezember 2006 I B 47/05 (BFHE 216, 276) die dazu vom II. Senat angestellten Erwägungen für zutreffend gehalten und auf das mit Großbritannien geschlossene Doppelbesteuerungsabkommen in vollem Umfang übertragen.

    Sowohl der II. Senat des BFH --im Urteil in BFHE 214, 518 zum Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich-- als auch der erkennende Senat --im Beschluss in BFHE 216, 276 zum Doppelbesteuerungsabkommen mit Großbritannien-- haben indes bezogen auf die insoweit übereinstimmende Rechtslage für Zinsen (vgl. Art. 11 Abs. 4 OECD-MustAbk) entschieden, dass dasselbe auch dann gilt, wenn das Abkommen keine "tatsächliche" Zugehörigkeit der Zinseinkünfte zur Betriebsstätte verlangt.

  • FG Münster, 02.06.2006 - 9 K 4990/02

    Inländische Steuerfreiheit von im Rahmen einer niederländischen

    Auszug aus BFH, 19.12.2007 - I R 66/06
    Das Zwischenurteil vom 2. Juni 2006 9 K 4990/02 K,F ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2006, 1911 veröffentlicht.
  • BFH, 30.07.2003 - X R 7/99

    Gewerblicher Wertpapierhandel

    Auszug aus BFH, 19.12.2007 - I R 66/06
    Auch wenn das FG nur ein Zwischenurteil erlässt, hat der BFH im Falle der Zurückweisung der Revision eine endgültige Kostenentscheidung zu treffen (BFH-Urteil vom 30. Juli 2003 X R 7/99, BFHE 204, 419, BStBl II 2004, 408).
  • BFH, 31.05.1995 - I R 74/93

    1. Zinsen aus einer atypisch stillen Beteiligung an einer US-Kapitalgesellschaft

    Auszug aus BFH, 19.12.2007 - I R 66/06
    Die Gewinne aus den Beteiligungen wurden deshalb unbeschadet der Einschaltung der C.V. von der Klägerin unmittelbar und nicht "durch die Betriebsstätte" der C.V. erzielt (ständige Rechtsprechung des Senats seit dem Urteil in BFHE 164, 38, BStBl II 1991, 444, 447; vgl. auch z.B. Urteile vom 31. Mai 1995 I R 74/93, BFHE 178, 74, BStBl II 1995, 683; in BFHE 179, 48, BStBl II 1996, 563; vom 17. Dezember 2003 I R 47/02, BFH/NV 2004, 771, dort unter 2.a; Wassermeyer in Debatin/ Wassermeyer, a.a.O., Art. 10 MA Rz 132 ff., m.w.N.).
  • BFH, 24.03.1999 - I R 114/97

    Grenzüberschreitende doppelstöckige Personengesellschaft

    Auszug aus BFH, 19.12.2007 - I R 66/06
    Soweit im Senatsurteil vom 24. März 1999 I R 114/97 (BFHE 188, 315, BStBl II 2000, 399, 402) in Bezug auf das mit Österreich abgeschlossene Doppelbesteuerungsabkommen (aus dem Jahre 1954) insoweit --allerdings in anderem Zusammenhang-- Zweifel anklingen sollten, wären solche Zweifel jedenfalls bezogen auf das mit den Niederlanden geschlossene Abkommen nicht einschlägig.
  • BFH, 17.12.2003 - I R 47/02

    Mitunternehmerschaft - Feststellungsbescheid; Dividenden bei luxemburgischer

    Auszug aus BFH, 19.12.2007 - I R 66/06
    Die Gewinne aus den Beteiligungen wurden deshalb unbeschadet der Einschaltung der C.V. von der Klägerin unmittelbar und nicht "durch die Betriebsstätte" der C.V. erzielt (ständige Rechtsprechung des Senats seit dem Urteil in BFHE 164, 38, BStBl II 1991, 444, 447; vgl. auch z.B. Urteile vom 31. Mai 1995 I R 74/93, BFHE 178, 74, BStBl II 1995, 683; in BFHE 179, 48, BStBl II 1996, 563; vom 17. Dezember 2003 I R 47/02, BFH/NV 2004, 771, dort unter 2.a; Wassermeyer in Debatin/ Wassermeyer, a.a.O., Art. 10 MA Rz 132 ff., m.w.N.).
  • BFH, 26.04.2005 - I B 159/04

    Zinseinkünfte aus Betriebsstätte in den USA

    Auszug aus BFH, 19.12.2007 - I R 66/06
    Dieses Rangverhältnis zwischen Art. 5 DBA-Niederlande einerseits und den anderen Artikeln andererseits wird im DBA-Niederlande allerdings abweichend von Art. 7 Abs. 7 des Musterabkommens der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD-Musterabkommen --OECD-MustAbk--) --und von daran angelehnten Abkommensregelungen, wie z.B. im bis 1989 geltenden Doppelbesteuerungsabkommen mit den USA (vgl. dazu Senatsurteil vom 27. Februar 1991 I R 15/89, BFHE 164, 38, BStBl II 1991, 444; Senatsbeschluss vom 26. April 2005 I B 159/04, BFH/NV 2005, 1560, m.w.N.) oder im Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz (dazu Senatsurteil vom 30. August 1995 I R 112/94, BFHE 179, 48, BStBl II 1996, 563)-- nicht ausdrücklich bestimmt.
  • EuGH, 06.12.2007 - C-298/05

    Columbus Container Services - Art. 43 EG und 56 EG - Einkommen- und

  • EuGH, 14.11.2006 - C-513/04

    EIN MITGLIEDSTAAT KANN DIE DIVIDENDEN GEBIETSANSÄSSIGER GESELLSCHAFTEN UND DIE

  • FG Münster, 15.12.2014 - 13 K 624/11

    Betriebsstättenvorbehalt, funktionale Zuordnung, geschäftsleitende Holding

    Insbesondere der Beschluss vom 19.12.2007 I R 66/06 (BStBl II 2008, 510) lasse entgegen der Auffassung der Klägerin keine Rückschlüsse auf eine Rechtsprechungsänderung zu, da der BFH dort lediglich verschiedene Möglichkeiten eines funktionalen Zusammenhangs beschreibe, ohne zu den konkreten Anforderungen, welche genauen geschäftsleitenden Holdingtätigkeiten einen funktionalen Zusammenhang begründen könnten, Stellung zu nehmen.

    aa) Nach der Rechtsprechung des I. Senats des BFH zählen Dividenden nur dann zu den Unternehmensgewinnen einer niederländischen C.V., wenn sie in einem funktionalen Zusammenhang mit der in der Betriebsstätte ausgeübten unmittelbaren unternehmerischen Tätigkeit stehen, so dass es sich nach der Verkehrsauffassung um Nebenerträge jener Tätigkeit handelt (BFH-Beschluss vom 19.12.2007 I R 66/06, BFHE 220, 173, BStBl II 2008, 510, unter II.2.c, cc der Gründe zum DBA Niederlande; bestätigt in BFH-Urteil vom 24.8.2011 I R 46/10, BFHE 234, 339, unter II.2.c der Gründe).

    Ob die Frage der Zugehörigkeit einer Dividende zu einer Betriebsstätte i.S.d. Art. 13 Abs. 5 DBA Niederlande nach denselben Kriterien des funktionalen Zusammenhangs zu entscheiden ist, ist daher noch nicht abschließend geklärt (wobei der genannte BFH-Beschluss vom 19.12.2007 I R 66/06, BFHE 220, 173, BStBl II 2008, 510, unter II.2.c, cc, bbb der Gründe möglicherweise in dieser Weise zu verstehen sein könnte).

    Zu dem Begriff der "Nebenerträge" im vorstehenden Sinne hat der I. Senat des BFH in einer früheren Entscheidung, auf die er sich in dem vorgenannten Beschluss vom 19.12.2007 I R 66/06 ausdrücklich bezogen hat und welche Zins- und Lizenzeinnahmen zum Gegenstand hatte, ausgeführt, diese seien nur dann "Nebenerträge", wenn sie nach der Verkehrsauffassung zu der Tätigkeit gehören, bei der das Schwergewicht der in der Betriebsstätte ausgeübten Unternehmenstätigkeit liegt (BFH-Urteil vom 30.8.1995 I R 112/94, BFHE 179, 48, BStBl II 1996, 563, unter II.5 der Gründe, zum DBA Schweiz).

    Den Begriff des "funktionalen Zusammenhangs" hat der I. Senat des BFH in seinem Beschluss vom 19.12.2007 I R 66/06 in der Weise konkretisiert, dass in zwei Konstellationen von einem funktionalen Zusammenhang einer Dividende mit der in einer Betriebsstätte ausgeübten unmittelbaren unternehmerischen Tätigkeit auszugehen sein kann: Dies sei zum einen der Fall, wenn das Halten der Beteiligung, von der die Dividende stammt, in der Weise positive Auswirkungen auf die von der C.V. in den Niederlanden ausgeübte Vertriebstätigkeit haben könnte, dass die Beteiligungserträge als Nebenerträge zu dem Gewinn aus der Vertriebstätigkeit anzusehen wären.

    Zum anderen könne ein funktionaler Zusammenhang anzunehmen sein, wenn die C.V. ihrerseits Vertriebsfunktionen in den Vertriebsgesellschaften übernommen habe oder ihr - neben dem Stammhaus - bestimmte geschäftsleitende Holdingfunktionen über die Vertriebsgesellschaften übertragen worden seien, die nach dem Veranlassungsprinzip und dem Funktionszusammenhang eine Zuordnung der Beteiligungen bei der C.V. rechtfertigen könnten (BFH-Beschluss vom 19.12.2007 I R 66/06, BFHE 220, 173, BStBl II 2008, 510, unter II.2.c, cc, aaa der Gründe; vgl. auch Kaeser/Wassermeyer in Debatin/Wassermeyer, Doppelbesteuerung, Art. 10 MA Rz 163 (Stand März 2013); Mick in ders ., Art. 13 DBA Niederlande Rz. 51 (Stand Juli 2009); Schönfeld in Schönfeld/Ditz, Doppelbesteuerungsabkommen, 2013, Art. 10 Rz. 204; Blumers, DB 2007, 312, 313; Kessler/Huck, IStR 2006, 433).

    Allerdings sind die vorstehenden Aussagen des BFH-Beschlusses vom 19.12.2007 I R 66/06 lediglich in einem "obiter dictum" enthalten, da in der dortigen Entscheidung die tatbestandlichen Voraussetzungen der beiden beschriebenen Konstellationen nicht vorlagen und der I. Senat des BFH dies lediglich feststellte, ohne mit Bindungswirkung entscheiden zu müssen, ob tatsächlich von einem funktionalen Zusammenhang auszugehen ist, wenn diese Voraussetzungen tatbestandlich vorliegen würden.

    Ob der I. Senat des BFH in seinem Beschluss vom 19.12.2007 I R 66/06 eine dem Urteil vom 17.12.2003 I R 47/02 widersprechende Rechtsauffassung vertreten hat oder gar die frühere Rechtsauffassung aufgegeben hat, ist im Beschluss vom 19.12.2007 I R 66/06 offen geblieben.

    b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann der Senat im Ergebnis offen lassen, ob eine funktionale Zuordnung einer nachgeordneten Beteiligungsgesellschaft zu einer Betriebsstätte trotz geschäftsleitender Holdingfunktion dieser Betriebsstätte stets ausgeschlossen ist (so möglicherweise BFH-Urteil vom 17.12.2003 I R 47/02, BFH/NV 2004, 771) oder ob mit dem BFH-Beschluss vom 19.12.2007 I R 66/06 (BFHE 220, 173, BStBl II 2008, 510) Dividenden in funktionalem Zusammenhang mit der Betriebsstätte der C.V. i.S.d. Art. 13 Abs. 5 DBA Niederlande stehen können, wenn entweder die Beteiligung an den Vertriebsgesellschaften positive Auswirkungen auf die von der C.V. in den Niederlanden ausgeübte Vertriebstätigkeit hat, oder wenn ein Zusammenwirken auf der Ebene der Geschäftsleitung besteht, weil geschäftsleitende Holdingfunktionen an die C.V. übertragen worden sind.

    Denn im Streitfall sind - ebenso wie im Fall der BFH-Entscheidung vom 19.12.2007 I R 66/06 - keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die C.V. geschäftsleitende Holdingfunktionen für die B.V. übernommen hat und damit von einer tatsächlichen Zugehörigkeit der Beteiligungen zu der C.V. auszugehen ist.

    bb) Das Halten der Beteiligung, von der die streitgegenständliche Dividende stammt, hat im Sinne des BFH-Beschlusses vom 19.12.2007 I R 66/06 auch keine positiven Auswirkungen auf die von der C.V. in den Niederlanden ausgeübte Vertriebstätigkeit.

    cc) Der Senat kann auch nicht feststellen, dass die C.V. im Sinne des BFH-Beschlusses vom 19.12.2007 I R 66/06 geschäftsleitende Holdingfunktionen für die B.V. übernommen hat, die nach dem Veranlassungsprinzip und dem Funktionszusammenhang eine Zuordnung der Beteiligungen bei der C.V. rechtfertigen könnten.

    Im BFH-Beschluss vom 19.12.2007 I R 66/06 finden sich hierzu keine Erläuterungen.

    Ob diese Erwägungen aus dem zitierten Urteil vom 17.12.2003 I R 47/02 jedoch durch den BFH-Beschluss vom 19.12.2007 I R 66/06 überholt sind, ist wie beschrieben offen.

  • BFH, 24.08.2011 - I R 46/10

    Gewerblichkeit eines (englischen, gewerblich geprägten) Private Equity Fonds -

    Die den Dividenden zugrunde liegenden Forderungsrechte sind --als Stammrechte-- nach den tatrichterlich festgestellten Gegebenheiten in der --auch für das DBA-Großbritannien 1964/1970 gebotenen (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2006 I B 47/05, BFHE 216, 276, BStBl II 2009, 766; s. auch Senatsbeschluss vom 19. Dezember 2007 I R 66/06, BFHE 220, 173, BStBl II 2008, 510, zum DBA-Niederlande)-- tatsächlich-funktionalen Hinsicht sämtlich der E-LP zuzurechnen und deswegen insgesamt als gewerbliche Gewinne zu qualifizieren.

    Teilweise (insbesondere von Wassermeyer in Debatin/Wassermeyer, Doppelbesteuerung, Art. 7 MA Rz 160 ff.; derselbe in Lüdicke [Hrsg.], Besteuerungspraxis bei grenzüberschreitender Tätigkeit, 2003, S. 207 ff.; derselbe in Achatz/Ehrke-Rabel/Heinrich/ Leitner/Taucher [Hrsg.], Steuerrecht, Verfassungsrecht, Europarecht, Festschrift für Ruppe, 2007, S. 681, 686 f.; s. auch Gosch in Gocke/Gosch/Lang [Hrsg.], Körperschaftsteuer, Internationales Steuerrecht, Doppelbesteuerung, Festschrift für F. Wassermeyer, 2005, S. 262, 276 ff.; Kluge, daselbst, S. 663, jeweils m.w.N.) wird --im Anschluss an das Senatsurteil in BFHE 199, 547, BStBl II 2002, 848, das diese Frage aufgeworfen, jedoch nicht abschließend beantwortet hatte (ebenso im Senatsbeschluss in BFHE 220, 173, BStBl II 2008, 510)-- namentlich für Dividendeneinkünfte geltend gemacht, Art. 23A Abs. 2 OECD-MustAbk sei dahin zu verstehen, dass der Betriebsstättenvorbehalt in Art. 10 Abs. 4 i.V.m. Art. 7 OECD-MustAbk von vornherein nur im Quellenstaat zum Tragen komme, während der Ansässigkeitsstaat weiterhin nach Maßgabe einer isolierenden Betrachtungsweise die Existenz von Dividenden anzunehmen habe, was ihn allenfalls zur Steueranrechnung, aber nicht zur Einkünftefreistellung zwinge.

  • BFH, 12.10.2016 - I R 92/12

    Doppelstöckige Personengesellschaft - Zuordnung von Sonderbetriebsvermögen II

    aa) Die von der Beigeladenen zu 1. aufgenommenen Darlehen und die dafür gezahlten Schuldzinsen sind nicht einem --gegenüber Art. 5 DBA-Niederlande 1959 vorrangigen (Senatsbeschluss vom 19. Dezember 2007 I R 66/06, BFHE 220, 173, BStBl II 2008, 510; s.a. BFH-Urteil vom 10. August 2006 II R 59/05, BFHE 214, 518, BStBl II 2009, 758 zum Doppelbesteuerungsabkommen --DBA-- mit Frankreich; Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2006 I B 47/05, BFHE 216, 276, BStBl II 2009, 766 zum DBA mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland)-- anderen Verteilungsartikel zuzuordnen.
  • FG Bremen, 25.06.2015 - 1 K 68/12

    Inländische Betriebsstätte einer vermögensverwaltenden gewerblich geprägten GmbH

    Aus den Betriebsstätten-Verwaltungsgrundsätzen des Bundesministeriums der Finanzen in seinem Erlass vom 24. Dezember 1999 (IV B 4-S 1300-111/99) (Tz. 2.2 und 2.4) sowie den Urteilen des BFH vom 30. August 1995 ( I R 112/94, BFHE und 79, 48, BStBl II 1996, 536), vom 29. Juli 1992 ( II R 39/89, BFHE 168, 431 , BStBl II 1993, 63) und vom 19. Dezember 2007 ( I R 66/06, BFHE 220, 173 , BStBl II 2008, 510 ) folgert der Beklagte für den Streitfall, dass die Beteiligung in einem funktionalen Zusammenhang mit der in der Betriebsstätte ausgeübten unternehmerischen Tätigkeit stehen müsse.
  • BFH, 23.09.2008 - I R 47/07

    Abschreibungsdauer von Musterhäusern eines Fertighausherstellers - Abgrenzung von

    Bei Zurückweisung der Revision gegen ein Zwischenurteil ist eine endgültige Kostenentscheidung zu treffen (Senatsurteil vom 19. Dezember 2007 I R 66/06, BFHE 220, 173, BStBl II 2008, 510, m.w.N.).
  • BFH, 12.10.2016 - I R 93/12

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 12. 10. 2016 I R 92/12 -

    aa) Die von der A BV aufgenommenen Darlehen und die dafür gezahlten Schuldzinsen sind nicht einem --gegenüber Art. 5 DBA-Niederlande 1959 vorrangigen (Senatsbeschluss vom 19. Dezember 2007 I R 66/06, BFHE 220, 173, BStBl II 2008, 510; s.a. BFH-Urteil vom 10. August 2006 II R 59/05, BFHE 214, 518, BStBl II 2009, 758 zum Doppelbesteuerungsabkommen --DBA-- mit Frankreich; Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2006 I B 47/05, BFHE 216, 276, BStBl II 2009, 766 zum DBA mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland)-- anderen Verteilungsartikel zuzuordnen.
  • FG München, 30.07.2009 - 1 K 1816/09

    Abkommensrechtliche Behandlung von Lizenzzahlungen als Sondervergütungen nach

    Die - eigenen abkommensrechtlichen Grundsätzen folgende - Zurechnung erfordert, dass die die betreffenden Einkünfte generierenden Rechte und Vermögenswerte - in sinngemäßer Anwendung der zu § 8 Außensteuergesetz entwickelten funktionalen Betrachtungsweise - funktional oder nach ihrem tatsächlichen Funktionszusammenhang zu der aktiven Tätigkeit der Betriebsstätte gehören (BFH-Urteile vom 13. Februar 2008 I R 63/06, BStBl II 2009, 414; vom 19. Dezember 2007 I R 66/06, BStBl II 2008, 510; vgl. auch Strunk/Kaminski/Köhler, Außensteuergesetz, Doppelbesteuerungsabkommen, Art. 7 Rz 39; Gosch, BFH-PR 2008, 237).
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