Weitere Entscheidung unten: BFH, 23.08.2006

Rechtsprechung
   BFH, 23.02.2006 - III R 8/05, III R 46/05   

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https://dejure.org/2006,1874
BFH, 23.02.2006 - III R 8/05, III R 46/05 (https://dejure.org/2006,1874)
BFH, Entscheidung vom 23.02.2006 - III R 8/05, III R 46/05 (https://dejure.org/2006,1874)
BFH, Entscheidung vom 23. Februar 2006 - III R 8/05, III R 46/05 (https://dejure.org/2006,1874)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c, Satz 2, § 63 Abs. 1 Satz 2

  • Judicialis

    EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c; ; EStG § 32 Abs. 4 Satz 2; ; EStG § 63 Abs. 1 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berücksichtigung als Kind bei Bewerbung aus einer Erwerbstätigkeit

  • rechtsportal.de

    Berücksichtigung als Kind bei Bewerbung aus einer Erwerbstätigkeit

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Bewerbung um einen Studienplatz während der Erwerbstätigkeit ? Kindergeld, wenn keine Vollzeiterwerbstätigkeit ? 10,5 Stunden je Woche keine Vollzeiterwerbstätigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Kindergeld für erwerbstätigen Studienbewerber

  • IWW (Kurzinformation)

    Kindergeldanspruch bei Teilzeitbeschäftigung bis zum Beginn einer Berufsausbildung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kindergeld für erwerbstätigen Studienbewerber

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anspruch auf Kindergeld bei Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung; Einbeziehung der Einkünfte aus einer Vollzeiterwerbstätigkeit; Entfallen des Kindergeldanspruchs mangels typischer Unterhaltsituation

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anspruch auf Kindergeld bei Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung; Einbeziehung der Einkünfte aus einer Vollzeiterwerbstätigkeit; Entfallen des Kindergeldanspruchs mangels typischer Unterhaltsituation

  • advogarant.de (Kurzinformation)

    Kindergeld und Warten auf Studienplatz

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst c
    Ausbildungsplatz; Berufsausbildung; Geringfügige Beschäftigung; Kindergeld

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 212, 486
  • NJW 2006, 2350
  • FamRZ 2006, 865 (Ls.)
  • BB 2006, 1210
  • DB 2006, 1251
  • BStBl II 2008, 704
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 19.10.2001 - VI R 39/00

    Berufsausbildung eines Kindes

    Auszug aus BFH, 23.02.2006 - III R 8/05
    Nach ständiger Rechtsprechung sind die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b und c EStG aber nicht erfüllt, wenn das Kind in der Übergangszeit oder während des Wartens auf einen Ausbildungsplatz einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgeht (BFH-Urteile vom 19. Oktober 2001 VI R 39/00, BFHE 197, 92, BStBl II 2002, 481; vom 14. Mai 2002 VIII R 83/98, BFH/NV 2002, 1551; Senatsurteil vom 15. September 2005 III R 67/04, BFH/NV 2006, 656).

    Für die Dauer der Vollzeiterwerbstätigkeit kann das Kind daher in diesen Fällen auch dann nicht berücksichtigt werden, wenn seine Einkünfte und Bezüge --bei Einbeziehung der Einkünfte aus der Vollzeiterwerbstätigkeit-- insgesamt den (anteiligen) Jahresgrenzbetrag nicht übersteigen würden (BFH-Urteil in BFHE 197, 92, BStBl II 2002, 481; Pust in Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2002, 214; Greite, Finanz-Rundschau 2003, 1294).

  • BFH, 14.05.2002 - VIII R 83/98

    Kindergeld; keine Berufsausbildung bei Vollzeiterwerbstätigkeit

    Auszug aus BFH, 23.02.2006 - III R 8/05
    Nach ständiger Rechtsprechung sind die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b und c EStG aber nicht erfüllt, wenn das Kind in der Übergangszeit oder während des Wartens auf einen Ausbildungsplatz einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgeht (BFH-Urteile vom 19. Oktober 2001 VI R 39/00, BFHE 197, 92, BStBl II 2002, 481; vom 14. Mai 2002 VIII R 83/98, BFH/NV 2002, 1551; Senatsurteil vom 15. September 2005 III R 67/04, BFH/NV 2006, 656).
  • BFH, 15.09.2005 - III R 67/04

    Keine Berücksichtigung als Kind für die Dauer seiner Vollzeiterwerbstätigkeit

    Auszug aus BFH, 23.02.2006 - III R 8/05
    Nach ständiger Rechtsprechung sind die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b und c EStG aber nicht erfüllt, wenn das Kind in der Übergangszeit oder während des Wartens auf einen Ausbildungsplatz einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgeht (BFH-Urteile vom 19. Oktober 2001 VI R 39/00, BFHE 197, 92, BStBl II 2002, 481; vom 14. Mai 2002 VIII R 83/98, BFH/NV 2002, 1551; Senatsurteil vom 15. September 2005 III R 67/04, BFH/NV 2006, 656).
  • BFH, 16.03.2004 - VIII R 65/03

    Kindergeld: Promotion als Berufsausbildung

    Auszug aus BFH, 23.02.2006 - III R 8/05
    Dies beruht auf der typisierenden Annahme, dass --unabhängig von der Höhe der von dem Kind in diesem Zeitraum erzielten Einkünfte und Bezüge-- eine Unterhaltspflicht der Eltern nicht besteht (BFH-Urteil vom 16. März 2004 VIII R 65/03, BFH/NV 2004, 1522, m.w.N. zur Rechtsprechung).
  • FG Rheinland-Pfalz, 09.12.2004 - 6 K 2938/03

    Berücksichtigung als ausbildungswilliges Kind bei geringfügiger Beschäftigung

    Auszug aus BFH, 23.02.2006 - III R 8/05
    Das Urteil des FG betreffend den Zeitraum Oktober bis Dezember 2003 ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2005, 533 veröffentlicht.
  • BFH, 04.03.2010 - III R 23/08

    Erwerb der Musterberechtigung eines Piloten (Type Rating) als Ausbildung -

    Eine Vollzeiterwerbstätigkeit in der Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG) und während des Wartens auf einen Ausbildungsplatz (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG) schloss nach früherer Rechtsprechung eine Berücksichtigung als Kind aus (BFH-Urteile vom 19. Oktober 2001 VI R 39/00, BFHE 197, 92, BStBl II 2002, 481; vom 14. Mai 2002 VIII R 83/98, BFH/NV 2002, 1551; Senatsurteile vom 15. September 2005 III R 67/04, BFHE 211, 452, BStBl II 2006, 305; vom 23. Februar 2006 III R 46/05, BFHE 212, 486, BStBl II 2008, 704; vom 20. Juli 2006 III R 58/05, BFH/NV 2006, 2249).
  • BFH, 31.07.2008 - III B 64/07

    Berufsausbildung i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG bei

    b) Zwar hat der BFH § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a bis c EStG einschränkend ausgelegt und unter bestimmten Voraussetzungen Kinder, auch wenn die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt waren, in den Monaten einer Vollzeiterwerbstätigkeit nicht berücksichtigt und folglich die in diesen Monaten erzielten Einkünfte bei der Prüfung, ob der Grenzbetrag überschritten ist, außer Betracht gelassen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 24. Mai 2000 VI R 143/99, BFHE 191, 557, BStBl II 2000, 473; vom 19. Oktober 2001 VI R 39/00, BFHE 197, 92, BStBl II 2002, 481; vom 23. November 2001 VI R 77/99, BFHE 197, 383, BStBl II 2002, 484; vom 15. September 2005 III R 67/04, BFHE 211, 452, BStBl II 2006, 305, und vom 23. Februar 2006 III R 8/05, III R 46/05, BFHE 212, 486, BFH/NV 2006, 1391).
  • BFH, 21.01.2010 - III R 68/08

    Berufsausbildung neben Vollzeiterwerbstätigkeit - Besuch eines

    a) Eine Vollzeiterwerbstätigkeit kann eine Berücksichtigung als Kind nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ausschließen, wenn das Kind sie in der Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG) oder während des Wartens auf einen Ausbildungsplatz (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG) ausübt (BFH-Urteile vom 19. Oktober 2001 VI R 39/00, BFHE 197, 92, BStBl II 2002, 481; vom 14. Mai 2002 VIII R 83/98, BFH/NV 2002, 1551; Senatsurteile vom 15. September 2005 III R 67/04, BFHE 211, 452, BStBl II 2006, 305; vom 23. Februar 2006 III R 8/05, III R 46/05, BFHE 212, 486, BStBl II 2008, 704; vom 20. Juli 2006 III R 58/05, BFH/NV 2006, 2249).
  • FG Rheinland-Pfalz, 28.07.2005 - 6 K 1241/04

    Berücksichtigung als ausbildungswilliges Kind während langer Wartezeit auf

    Liegt dessen monatlicher Verdienst darunter, ist davon auszugehen, dass das Kind nicht in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten, so dass es dem Grunde nach zu berücksichtigen ist, wenn im Übrigen die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Nr. 2 EStG erfüllt sind (FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 09.12 2004 6 K 2938/03, EFG 2005, 533 mit Anm. Haferkamp, Revision beim BFH anhängig unter dem Aktenzeichen III R 8/05; vgl. auch Glanegger in Schmidt, EStG , 24. Aufl. 2005, § 32 , Rdnr. 42).

    Der Senat ließ die Revision gem. § 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 FGO mit Blick auf die wegen der unter 3. der Entscheidungsgründe aufgezeigten Streitfrage beim BFH anhängigen Verfahren zu (VIII B 182/04; VIII R 54/03; III R 8/05).

  • BFH, 20.07.2006 - III R 78/04

    Kindergeld: Kind mit Einkünften aus geringfügiger Beschäftigung

    Geht das Kind dagegen nur einer geringfügigen Beschäftigung oder einer Teilzeitbeschäftigung nach, besteht weiterhin eine typische Unterhaltssituation, die es rechtfertigt, das Kind zu berücksichtigen (Senatsurteile vom 23. Februar 2006 III R 82/03, BFH/NV 2006, 1390, und III R 8, 46/05, BFH/NV 2006, 1391).
  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 27.07.2010 - 2 K 40/10

    Keine Berücksichtigung eines Kindes bei Vollzeiterwerbstätigkeit während des

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b) und c) EStG aber nicht erfüllt, wenn das Kind in der Übergangszeit oder während des Wartens auf einen Ausbildungsplatz einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgeht (vgl. BFH-Urteile vom 23. Februar 2006, III R 46/05, BStBl II 2008, 704 ; vom 14. Mai 2002, VIII R 83/98, BFH/NV 2002, 1551 und vom 19. Oktober 2001, VI R 39/00, BStBl II, 2002, 481 ).

    Geht das Kind in der Übergangszeit oder während des Wartens auf einen Ausbildungsplatz einer Vollzeitbeschäftigung nach, kann indes typisierend angenommen werden, dass eine Unterhaltspflicht der Eltern in dieser Zeit nicht besteht (vgl. BFH-Urteile vom 23. Februar 2006, III R 46/05, BStBl II 2008, 704 und vom 14. Mai 2002, VIII R 83/98, BFH/NV 2002, 1551).

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 07.07.2010 - 2 K 141/09

    Kein Kindergeldanspruch bei Vollzeiterwerbstätigkeit in einer Übergangszeit

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes sind die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b) und c) EStG aber nicht erfüllt, wenn das Kind in der Übergangszeit oder während des Wartens auf einen Ausbildungsplatz einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgeht (vgl. BFH-Urteile vom 23. Februar 2006, III R 46/05, BStBl II 2008, 704 ; vom 14. Mai 2002, VIII R 83/98, BFH/NV 2002, 1551 und vom 19. Oktober 2001, VI R 39/00, BStBl II, 2002, 481 ).

    Geht das Kind in der Übergangszeit oder während des Wartens auf einen Ausbildungsplatz einer Vollzeitbeschäftigung nach, kann indes typisierend angenommen werden, dass eine Unterhaltspflicht der Eltern in dieser Zeit nicht besteht (vgl. BFH-Urteile vom 23. Februar 2006, III R 46/05, BStBl II 2008, 704 und vom 14. Mai 2002, VIII R 83/98, BFH/NV 2002, 1551).

  • BFH, 21.01.2010 - III R 62/08

    Kindergeldanspruch - Berufsausbildung neben Vollzeiterwerbstätigkeit -

  • BFH, 20.07.2006 - III R 58/05

    Anspruch auf Kindergeld für ein Kind mit Einkünften aus geringfügiger

  • BFH, 22.10.2009 - III R 29/08

    Berufsausbildung neben Vollzeiterwerbstätigkeit - Vorbereitung auf Promotion als

  • FG Rheinland-Pfalz, 24.03.2010 - 2 K 1029/09

    Leistungsstörungen in schuldrechtlichen Verträgen führen zu keinen

  • FG Niedersachsen, 29.01.2008 - 12 K 69/06

    Zulässigkeit der Kindergeldrückforderung wegen einer Teilzeitbeschäftigung des

  • FG Niedersachsen, 03.12.2013 - 13 K 194/13

    Kindergeldanspruch eines verheirateten Kindes seit dem Wegfall des

  • FG Sachsen-Anhalt, 20.10.2009 - 4 K 371/09

    Kindergeldanspruch für volljähriges, nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EStG

  • FG Hamburg, 05.12.2007 - 7 K 112/07

    Einkommensteuer: Unterhaltszahlungen an vermögende Unterhaltsberechtigte,

  • FG Münster, 16.07.2010 - 14 K 2567/09

    Aufhebung der Festsetzung und Rückforderung von Kindergeld

  • EGMR - 53582/09 (anhängig)

    [FRE]

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Rechtsprechung
   BFH, 23.08.2006 - II R 8/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,9126
BFH, 23.08.2006 - II R 8/05 (https://dejure.org/2006,9126)
BFH, Entscheidung vom 23.08.2006 - II R 8/05 (https://dejure.org/2006,9126)
BFH, Entscheidung vom 23. August 2006 - II R 8/05 (https://dejure.org/2006,9126)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    GrEStG § 16 Abs. 1; ; GrEStG § 16 Abs. 1 Nr. 1; ; FGO § 126 Abs. 2

  • rechtsportal.de

    GrEStG § 16 Abs. 1
    GrESt: Rückgängigmachung des Erwerbs und Weiterverkauf in einer Urkunde

  • datenbank.nwb.de

    Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs und Weiterveräußerung in einer Vertragsurkunde

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    GrEStG § 16 Abs 1
    Aufhebung; Erwerbsvorgang; Grunderwerbsteuer; Rückgängigmachung; Steuerfestsetzung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BStBl II 2008, 704
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 21.02.2006 - II R 60/04

    Vollmachtloser Vertreter: Aufhebung eines Grundstückskaufvertrages

    Auszug aus BFH, 23.08.2006 - II R 8/05
    a) "Rückgängig gemacht" ist ein Erwerbsvorgang, wenn über die zivilrechtliche Aufhebung des den Steuertatbestand erfüllenden Rechtsgeschäfts hinaus die Vertragspartner sich derart aus ihren vertraglichen Bindungen entlassen haben, dass die Möglichkeit zur Verfügung über das Grundstück nicht beim Erwerber verbleibt, sondern der Veräußerer seine ursprüngliche Rechtsstellung wieder erlangt (vgl. z.B. BFH-Entscheidungen in BFHE 202, 383, BStBl II 2003, 770; vom 21. Dezember 2005 II B 67/05, BFH/NV 2006, 615; vom 21. Februar 2006 II R 60/04, BFH/NV 2006, 1700).

    Der Wegfall der Verfügungsmöglichkeit des Erwerbers über das Grundstück einerseits und die Wiedererlangung der ursprünglichen Rechtsstellung des Veräußerers andererseits stehen --dem systematischen Verhältnis der Steuertatbestände des § 1 GrEStG zu der gegenläufigen Korrekturvorschrift des § 16 GrEStG entsprechend-- in einem sachlichen Zusammenhang (BFH-Entscheidungen vom 9. März 1994 II R 86/90, BFHE 173, 568, BStBl II 1994, 413, und in BFH/NV 2006, 1700).

    War dem ursprünglichen Erwerber eine solche Rechtsposition verblieben und hat er diese im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung des Grundstücks auch tatsächlich im eigenen (wirtschaftlichen) Interesse verwertet, ist die Anwendung des § 16 Abs. 1 GrEStG ausgeschlossen (BFH-Urteile in BFHE 202, 383, BStBl II 2003, 770, und in BFH/NV 2006, 1700).

  • BFH, 19.03.2003 - II R 12/01

    Rückgängigmachung eines Grundstückserwerbs

    Auszug aus BFH, 23.08.2006 - II R 8/05
    Das FG habe keine konkreten Feststellungen über eine ihm aus dem aufgehobenen Kaufvertrag verbliebene Rechtsposition getroffen und damit gegen die Entscheidungsgrundsätze des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19. März 2003 II R 12/01 (BFHE 202, 383, BStBl II 2003, 770) verstoßen.

    a) "Rückgängig gemacht" ist ein Erwerbsvorgang, wenn über die zivilrechtliche Aufhebung des den Steuertatbestand erfüllenden Rechtsgeschäfts hinaus die Vertragspartner sich derart aus ihren vertraglichen Bindungen entlassen haben, dass die Möglichkeit zur Verfügung über das Grundstück nicht beim Erwerber verbleibt, sondern der Veräußerer seine ursprüngliche Rechtsstellung wieder erlangt (vgl. z.B. BFH-Entscheidungen in BFHE 202, 383, BStBl II 2003, 770; vom 21. Dezember 2005 II B 67/05, BFH/NV 2006, 615; vom 21. Februar 2006 II R 60/04, BFH/NV 2006, 1700).

    War dem ursprünglichen Erwerber eine solche Rechtsposition verblieben und hat er diese im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung des Grundstücks auch tatsächlich im eigenen (wirtschaftlichen) Interesse verwertet, ist die Anwendung des § 16 Abs. 1 GrEStG ausgeschlossen (BFH-Urteile in BFHE 202, 383, BStBl II 2003, 770, und in BFH/NV 2006, 1700).

  • BFH, 09.03.1994 - II R 86/90

    Keine Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs i. S. von § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG,

    Auszug aus BFH, 23.08.2006 - II R 8/05
    Der Wegfall der Verfügungsmöglichkeit des Erwerbers über das Grundstück einerseits und die Wiedererlangung der ursprünglichen Rechtsstellung des Veräußerers andererseits stehen --dem systematischen Verhältnis der Steuertatbestände des § 1 GrEStG zu der gegenläufigen Korrekturvorschrift des § 16 GrEStG entsprechend-- in einem sachlichen Zusammenhang (BFH-Entscheidungen vom 9. März 1994 II R 86/90, BFHE 173, 568, BStBl II 1994, 413, und in BFH/NV 2006, 1700).
  • BFH, 21.12.2005 - II B 67/05

    Erwerbsvorgang nach § 16 Abs. 1 GrEStG - Rückgängigmachung

    Auszug aus BFH, 23.08.2006 - II R 8/05
    a) "Rückgängig gemacht" ist ein Erwerbsvorgang, wenn über die zivilrechtliche Aufhebung des den Steuertatbestand erfüllenden Rechtsgeschäfts hinaus die Vertragspartner sich derart aus ihren vertraglichen Bindungen entlassen haben, dass die Möglichkeit zur Verfügung über das Grundstück nicht beim Erwerber verbleibt, sondern der Veräußerer seine ursprüngliche Rechtsstellung wieder erlangt (vgl. z.B. BFH-Entscheidungen in BFHE 202, 383, BStBl II 2003, 770; vom 21. Dezember 2005 II B 67/05, BFH/NV 2006, 615; vom 21. Februar 2006 II R 60/04, BFH/NV 2006, 1700).
  • BFH, 01.07.2008 - II R 36/07

    Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs bei Löschungsbewilligung für eine

    Diese zweite Löschungsbewilligung war selbst nicht geeignet, der Auflassungsvormerkung die Wirkung zu nehmen, einer (vollständigen) Rückgängigmachung des Ersterwerbs entgegen zu stehen, da sie zeitgleich mit der Weiterveräußerung in derselben Urkunde erteilt wurde (vgl. BFH-Urteil vom 23. August 2006 II R 8/05, BFH/NV 2007, 273).
  • BFH, 25.04.2007 - II R 18/05

    Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs i.S. des § 16 Abs. 1 GrEStG, wenn der

    Denn der Veräußerer wird aus seiner Übereignungsverpflichtung gegenüber dem früheren Erwerber erst mit der Unterzeichnung des Vertrages durch alle Vertragsbeteiligten und damit erst in dem Augenblick entlassen, in dem er bereits wieder hinsichtlich der Übereignung des Grundstücks an den Zweiterwerber gebunden ist (BFH-Urteil vom 23. August 2006 II R 8/05, BFH/NV 2007, 273).
  • FG Berlin-Brandenburg, 24.01.2012 - 11 K 11002/08

    Grunderwerbsteuer

    Der Wegfall der Verfügungsmöglichkeit des Erwerbers über das Grundstück einerseits und die Wiedererlangung der ursprünglichen Rechtsstellung des Veräußerers andererseits stehen - dem systematischen Verhältnis der Steuertatbestände des § 1 GrEStG zu der gegenläufigen Korrekturvorschrift des § 16 GrEStG entsprechend - in einem sachlichen Zusammenhang (vergleiche: Bundesfinanzhof - BFH -, Urteil vom 23. August 2006 - II R 8/05, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 2007, 273, m.w.N.).

    Zur Bejahung einer dem Ersterwerber aus dem Erwerbsvorgang verbliebenen Möglichkeit, eine ihm verbliebene Rechtsposition zu verwerten, bedarf es konkreter Feststellungen unter Berücksichtigung des Einzelfalls (siehe: BFH, Urteil vom 23. August 2006 - II R 8/05, a.a.O. [274], m.w.N.).

    Deshalb besteht auch kein Raum für die Annahme, der Verkäufer habe jedenfalls "für eine juristische Sekunde" nach Aufhebung des tatbestandserfüllenden Rechtsgeschäfts seine ursprüngliche Rechtsstellung zurückerlangt (siehe hierzu auch: BFH, Urteil vom 23. August 2006 - II R 8/05, a.a.O. [274]).

  • FG Berlin-Brandenburg, 02.03.2011 - 11 K 11060/07

    Keine Aufhebung der Grunderwerbsteuerfestsetzung nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG,

    Der Wegfall der Verfügungsmöglichkeit des Erwerbers über das Grundstück einerseits und die Wiedererlangung der ursprünglichen Rechtsstellung des Veräußerers andererseits stehen - dem systematischen Verhältnis der Steuertatbestände des § 1 GrEStG zu der gegenläufigen Korrekturvorschrift des § 16 GrEStG entsprechend - in einem sachlichen Zusammenhang (vergleiche: Bundesfinanzhof - BFH -, Urteil vom 23. August 2006 - II R 8/05, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 2007, 273, m.w.N.).

    Zur Bejahung einer dem Ersterwerber aus dem Erwerbsvorgang verbliebenen Möglichkeit, eine ihm verbliebene Rechtsposition zu verwerten, bedarf es konkreter Feststellungen unter Berücksichtigung des Einzelfalls (siehe: BFH, Urteil vom 23. August 2006 - II R 8/05, a.a.O. [274], m.w.N.).

    Deshalb besteht auch kein Raum für die Annahme, der Verkäufer habe jedenfalls "für eine juristische Sekunde" nach Aufhebung des tatbestandserfüllenden Rechtsgeschäfts seine ursprüngliche Rechtsstellung zurückerlangt (siehe hierzu auch: BFH, Urteil vom 23. August 2006 - II R 8/05, a.a.O. [274]).

  • BFH, 25.08.2010 - II R 35/08

    Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs bei Abschluss des Aufhebungsvertrags und

    Denn der Veräußerer wird aus seiner Übereignungsverpflichtung gegenüber dem früheren Erwerber erst mit der Unterzeichnung des Vertrags durch alle Vertragsbeteiligten und damit erst in dem Augenblick entlassen, in dem er bereits wieder hinsichtlich der Übereignung des Grundstücks an den Zweiterwerber gebunden ist (BFH-Urteil vom 23. August 2006 II R 8/05, BFH/NV 2007, 273).
  • BFH, 06.10.2010 - II R 31/09

    Rückgängigmachung eines Grundstückskaufvertrages bei Stellung eines Ersatzkäufers

    Der Veräußerer wird aus seiner Übereignungsverpflichtung gegenüber dem früheren Erwerber erst mit der Unterzeichnung des Vertrages durch alle Vertragsbeteiligten und damit erst in dem Augenblick entlassen, in dem er bereits wieder hinsichtlich der Übereignung des Grundstücks an den Zweiterwerber gebunden ist (BFH-Urteil vom 23. August 2006 II R 8/05, BFH/NV 2007, 273).
  • FG Schleswig-Holstein, 19.03.2009 - 3 K 40/08

    Keine Rückgängigmachung eines Grundstückskaufvertrages i.S. des § 16 Abs. 1

    Zur Bejahung einer dem Ersterwerber aus dem Erwerbsvorgang verbliebenen Möglichkeit, eine ihm verbliebene Rechtsposition zu verwerten, bedarf es konkreter Feststellungen unter Berücksichtigung des Einzelfalles (vgl. BFH-Urteile vom 23. August 2006 II R 8/05, BFH/NV 2007, 273; vom 24. April 2007 II R 18/05, BFHE 217, 276, BStBl II 2007, 726; vom 14. November 2007 II R 1/06, BFH/NV 2008, 403).

    Denn der Veräußerer wird aus seiner Übereignungsverpflichtung gegenüber dem früheren Erwerber erst mit der Unterzeichnung des Vertrages durch alle Vertragsbeteiligten und damit erst in dem Augenblick entlassen, in dem er bereits wieder hinsichtlich der Übereignung des Grundstücks an den Zweiterwerber gebunden ist (vgl. BFH-Urteil vom 23. August 2006 II R 8/05, a.a.O.).

  • BFH, 14.11.2007 - II R 1/06

    Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs bei Beteiligung des Ersterwerbers an der

    Denn der Veräußerer wird aus seiner Übereignungsverpflichtung gegenüber dem früheren Erwerber erst mit der Unterzeichnung des Vertrags durch alle Vertragsbeteiligten und damit erst in dem Augenblick entlassen, in dem er bereits wieder hinsichtlich der Übereignung des Grundstücks an den Zweiterwerber gebunden ist (BFH-Urteil vom 23. August 2006 II R 8/05, BFH/NV 2007, 273).
  • FG Berlin-Brandenburg, 16.06.2016 - 12 K 4041/12

    Aufhebung der Grunderwerbsteuerfestsetzung; Käuferaustausch bei

    Die Klägerin wandte unter dem Datum vom 24.01.2012 ein, der Beklagte stütze sich im Wesentlichen auf das Urteil des Bundesfinanzhofes vom 23.08.2006 - II R 8/05 -, das erst im Dezember 2006 veröffentlicht worden und daher - wie auch die weiteren zitierten Entscheidungen - auf den Vertrag vom 20.10.2006 aus Vertrauensschutzgründen nicht anwendbar sei.

    Nur wenn der Veräußerer seine ursprüngliche Rechtsstellung deshalb nicht wiedererlangt, weil trotz der formellen Aufhebung des Vertrages der Erwerber die Möglichkeit der Verfügung über das Grundstück behält, liegt eine Rückgängigmachung im Sinne des § 16 Abs. 1 GrEStG nicht vor (BFH, Urteil vom 23.08.2006 - II R 8/05 -, BFH/NV 2007, 273; BFH, Urteil vom 21.02.2006 - II R 60/04 -, BFH/NV 2006, 1700).

  • BFH, 14.11.2007 - II R 2/06

    Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs bei Beteiligung des Ersterwerbers an der

    Denn der Veräußerer wird aus seiner Übereignungsverpflichtung gegenüber dem früheren Erwerber erst mit der Unterzeichnung des Vertrags durch alle Vertragsbeteiligten und damit erst in dem Augenblick entlassen, in dem er bereits wieder hinsichtlich der Übereignung des Grundstücks an den Zweiterwerber gebunden ist (BFH-Urteil vom 23. August 2006 II R 8/05, BFH/NV 2007, 273).
  • FG Hamburg, 08.04.2010 - 3 K 220/09

    Abgrenzung zwischen Vertragsaufhebung und -übernahme; Zugang eines

  • FG Hamburg, 18.05.2010 - 3 K 24/10

    Grunderwerbsteuer: Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs

  • FG Hamburg, 22.02.2012 - 3 K 165/11

    Rückgängigmachung i. S. des § 16 Abs. 1 GrEStG bei Vorliegen eines gesetzlichen

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