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   BFH, 17.04.2007 - VII R 27/06   

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BFH, 17.04.2007 - VII R 27/06 (https://dejure.org/2007,586)
BFH, Entscheidung vom 17.04.2007 - VII R 27/06 (https://dejure.org/2007,586)
BFH, Entscheidung vom 17. April 2007 - VII R 27/06 (https://dejure.org/2007,586)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • zvi-online.de

    InsO §§ 94, 95 Abs. 1, § 96 Abs. 1 Nr. 1; AO § 226 Abs. 1; GrEStG § 16
    Aufrechnung des Finanzamts gegen einen Steuererstattungsanspruch des Insolvenzschuldners bei Entstehung der Steuer "ihrem Kern nach" vor Insolvenzeröffnung

  • Judicialis

    AO 1977 § 226 Abs. 1; ; GrEStG § 16; ; InsO § 94; ; InsO § 95 Abs. 1; ; InsO § 96 Abs. 1 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufrechnung gegen den Anspruch auf Erstattung von Grunderwerbsteuer nach Rücktritt vom Kaufvertrag während des Insolvenzverfahrens

  • datenbank.nwb.de

    Aufrechnung gegen den Anspruch auf Erstattung von Grunderwerbsteuer nach Rücktritt vom Kaufvertrag während des Insolvenzverfahrens

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verrechnung mit Grunderwerbssteuer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Grunderwerbsteuererstattung in der Insolvenz

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Grunderwerbsteuererstattung in der Insolvenz

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Aufrechnung gegen eine Steuerrückzahlung im Insolvenzverfahren; Aufrechnung gegen eine nach der Insolvenz entstandene Forderung; Maßgeblicher Zeitpunkt für die Aufrechnungslage; Entstehung eines aufschiebend bedingten Erstattungsanspruchs

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Aufrechnung von Steuerschulden gegen Anspruch auf Erstattung von Grunderwerbsteuer während des Insolvenzverfahrens möglich

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO 1977 § 226, InsO § 96 Abs 1 Nr 1, InsO § 95 Abs 1, InsO § 35, GrEStG § 16 Abs 1
    Aufrechnung; Erstattungsanspruch; Grunderwerbsteuer; Insolvenz; Rückabwicklung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 217, 8
  • ZIP 2007, 1166
  • BB 2007, 1377
  • BB 2007, 2611
  • BStBl II 2009, 589
 
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (16)

  • BFH, 16.11.2004 - VII R 75/03

    Zulässigkeit der Aufrechnung im Insolvenzverfahren; Tätigkeit des vorläufigen

    Auszug aus BFH, 17.04.2007 - VII R 27/06
    Denn es fehlte in diesem Zeitpunkt nicht nur an der steuerverfahrensrechtlichen Entstehung dieses Anspruchs, von der nach der Rechtsprechung des Senats für die Anwendung der InsO abzusehen wäre (Senatsurteile vom 5. Oktober 2004 VII R 69/03, BFHE 208, 10, BStBl II 2005, 195; vom 16. November 2004 VII R 75/03, BFHE 208, 296, BStBl II 2006, 193, und vom 31. Mai 2005 VII R 74/04, BFH/NV 2005, 1745), sondern auch an den materiell-rechtlichen Voraussetzungen, von denen das Entstehen eines solchen Erstattungsanspruchs abhängt, nämlich einer Rücktrittserklärung des Verkäufers, welche Voraussetzung auch der steuerrechtlichen Rückabwicklung des der Besteuerung zunächst unterworfenen Grundstückskaufvertrages ist.

    Der zugrunde liegende zivilrechtliche Sachverhalt, der zu der Entstehung des steuerlichen Anspruchs führt, muss bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwirklicht worden sein (vgl. Senatsurteile in BFHE 208, 10, BStBl II 2005, 195; in BFHE 208, 296, BStBl II 2006, 193; vom 1. August 2000 VII R 31/99, BFHE 193, 1, BStBl II 2002, 323; vom 17. Dezember 1998 VII R 47/98, BFHE 188, 149, BStBl II 1999, 423; vom 21. September 1993 VII R 68/92, BFH/NV 1994, 521, sowie vom 21. September 1993 VII R 119/91, BFHE 172, 308, BStBl II 1994, 83).

    Demnach ist nach der Rechtsprechung des Senats auch bei der Erstattung von vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens geleisteten Vorauszahlungen der diesbezügliche Anspruch vor Eröffnung des Verfahrens begründet, und gegen ihn kann ggf. vom FA aufgerechnet werden, selbst wenn die Steuer, auf die vorauszuleisten war, erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist (vgl. schon Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. Mai 1979 VIII R 58/77, BFHE 128, 146, BStBl II 1979, 639; Senatsurteil in BFHE 208, 296, BStBl II 2006, 193).

  • BFH, 05.10.2004 - VII R 69/03

    Aufrechnung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

    Auszug aus BFH, 17.04.2007 - VII R 27/06
    Denn es fehlte in diesem Zeitpunkt nicht nur an der steuerverfahrensrechtlichen Entstehung dieses Anspruchs, von der nach der Rechtsprechung des Senats für die Anwendung der InsO abzusehen wäre (Senatsurteile vom 5. Oktober 2004 VII R 69/03, BFHE 208, 10, BStBl II 2005, 195; vom 16. November 2004 VII R 75/03, BFHE 208, 296, BStBl II 2006, 193, und vom 31. Mai 2005 VII R 74/04, BFH/NV 2005, 1745), sondern auch an den materiell-rechtlichen Voraussetzungen, von denen das Entstehen eines solchen Erstattungsanspruchs abhängt, nämlich einer Rücktrittserklärung des Verkäufers, welche Voraussetzung auch der steuerrechtlichen Rückabwicklung des der Besteuerung zunächst unterworfenen Grundstückskaufvertrages ist.

    Der zugrunde liegende zivilrechtliche Sachverhalt, der zu der Entstehung des steuerlichen Anspruchs führt, muss bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwirklicht worden sein (vgl. Senatsurteile in BFHE 208, 10, BStBl II 2005, 195; in BFHE 208, 296, BStBl II 2006, 193; vom 1. August 2000 VII R 31/99, BFHE 193, 1, BStBl II 2002, 323; vom 17. Dezember 1998 VII R 47/98, BFHE 188, 149, BStBl II 1999, 423; vom 21. September 1993 VII R 68/92, BFH/NV 1994, 521, sowie vom 21. September 1993 VII R 119/91, BFHE 172, 308, BStBl II 1994, 83).

  • BFH, 17.12.1998 - VII R 47/98

    Vorsteuerguthaben des Gemeinschuldners

    Auszug aus BFH, 17.04.2007 - VII R 27/06
    Der zugrunde liegende zivilrechtliche Sachverhalt, der zu der Entstehung des steuerlichen Anspruchs führt, muss bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwirklicht worden sein (vgl. Senatsurteile in BFHE 208, 10, BStBl II 2005, 195; in BFHE 208, 296, BStBl II 2006, 193; vom 1. August 2000 VII R 31/99, BFHE 193, 1, BStBl II 2002, 323; vom 17. Dezember 1998 VII R 47/98, BFHE 188, 149, BStBl II 1999, 423; vom 21. September 1993 VII R 68/92, BFH/NV 1994, 521, sowie vom 21. September 1993 VII R 119/91, BFHE 172, 308, BStBl II 1994, 83).

    Anders als der Kläger offenbar meint, wenn er die Aufrechnung im Streitfall für ausgeschlossen hält, weil der Erstattungsanspruch der Schuldnerin durch Ausübung eines dem Verkäufer vertraglich eingeräumten Gestaltungsrechts, also durch "einen neuen zivilrechtlichen Sachverhalt", entstanden sei, steht es der Anwendung des § 95 Abs. 1 Satz 1 InsO in solchen Fällen nicht entgegen, dass der Anspruch, gegen den aufgerechnet wird, von Bedingungen abhängt, deren Eintritt bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens ungewiss ist und die herbeizuführen oder zu vereiteln in der Macht des Anspruchsberechtigten (z.B. im Falle der Rechnungsberichtigung, Senatsurteil vom 4. Februar 2005 VII R 20/04, BFHE 209, 13) oder zumindest eines Dritten (vgl. Senatsurteil in BFHE 188, 149, BStBl II 1999, 423) steht.

  • FG Rheinland-Pfalz, 15.09.2005 - 4 K 1213/03

    Bestimmung des Zeitpunktes einer zulässigen Aufrechnung im Insolvenzverfahren mit

    Auszug aus BFH, 17.04.2007 - VII R 27/06
    Das Finanzgericht (FG) urteilte in dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2006, 1559 veröffentlichten Urteil, der Aufrechnung stehe § 96 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung (InsO) entgegen.
  • BFH, 14.10.1977 - III R 111/75

    Anspruch auf Rückzahlung von Investitionszulage wegen vorzeitigen Ausscheidens

    Auszug aus BFH, 17.04.2007 - VII R 27/06
    Entsprechendes muss im Übrigen in dem umgekehrten Fall gelten, dass der Steuerpflichtige vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen Steuervorteil erhalten hat --z.B. eine Investitionszulage oder das Recht zum Vorsteuerabzug--, aufgrund eines nach Eröffnung des Verfahrens eintretenden Ereignisses er aber die betreffende Steuervergütung zurückzahlen (z.B. wegen Aufgabe der betrieblichen Nutzung eines Wirtschaftsgutes vor Ablauf der Drei-Jahres-Frist im Investitionszulagerecht; vgl. BFH-Urteil vom 14. Oktober 1977 III R 111/75, BFHE 124, 122, BStBl II 1978, 204) oder in anderer Weise den ihm seinerzeit gewährten Steuervorteil zurückführen muss (wie z.B. wegen der Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG; anders aber offenbar BFH-Urteil vom 6. Juni 1991 V R 115/87, BFHE 165, 113, BStBl II 1991, 817).
  • BFH, 21.09.1993 - VII R 68/92

    Aufrechnung im Konkurs

    Auszug aus BFH, 17.04.2007 - VII R 27/06
    Der zugrunde liegende zivilrechtliche Sachverhalt, der zu der Entstehung des steuerlichen Anspruchs führt, muss bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwirklicht worden sein (vgl. Senatsurteile in BFHE 208, 10, BStBl II 2005, 195; in BFHE 208, 296, BStBl II 2006, 193; vom 1. August 2000 VII R 31/99, BFHE 193, 1, BStBl II 2002, 323; vom 17. Dezember 1998 VII R 47/98, BFHE 188, 149, BStBl II 1999, 423; vom 21. September 1993 VII R 68/92, BFH/NV 1994, 521, sowie vom 21. September 1993 VII R 119/91, BFHE 172, 308, BStBl II 1994, 83).
  • BFH, 06.10.2005 - VII B 309/04

    Insolvenzverfahren: Aufrechnung des FA gegen USt-Erstattungsanspruch

    Auszug aus BFH, 17.04.2007 - VII R 27/06
    Ein diesbezüglicher Anspruch des Steuerpflichtigen wird auch dann nicht erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet, sondern stellt eine vor Eröffnung des Verfahrens aufschiebend bedingt begründete Forderung dar, gegen die die Finanzbehörde gemäß § 95 InsO im Verfahren aufrechnen kann, wenn das als aufschiebende Bedingung zu behandelnde, die Erstattung bzw. Vergütung auslösende Ereignis selbst --z.B. das Uneinbringlichwerden des Entgeltes für eine umsatzbesteuerte Leistung (vgl. Senatsurteil vom 4. August 1987 VII R 11/84, BFH/NV 1987, 707, und Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2005 VII B 309/04, BFH/NV 2006, 369)-- erst nach Eröffnung des Verfahrens eintritt.
  • BFH, 22.05.1979 - VIII R 58/77

    Eröffnung des Konkursverfahrens - Einkommensteuererstattungsanspruch -

    Auszug aus BFH, 17.04.2007 - VII R 27/06
    Demnach ist nach der Rechtsprechung des Senats auch bei der Erstattung von vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens geleisteten Vorauszahlungen der diesbezügliche Anspruch vor Eröffnung des Verfahrens begründet, und gegen ihn kann ggf. vom FA aufgerechnet werden, selbst wenn die Steuer, auf die vorauszuleisten war, erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist (vgl. schon Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. Mai 1979 VIII R 58/77, BFHE 128, 146, BStBl II 1979, 639; Senatsurteil in BFHE 208, 296, BStBl II 2006, 193).
  • BFH, 21.09.1993 - VII R 119/91

    Das FA kann im Konkurs mit Steueransprüchen aus der Zeit vor Konkurseröffnung

    Auszug aus BFH, 17.04.2007 - VII R 27/06
    Der zugrunde liegende zivilrechtliche Sachverhalt, der zu der Entstehung des steuerlichen Anspruchs führt, muss bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwirklicht worden sein (vgl. Senatsurteile in BFHE 208, 10, BStBl II 2005, 195; in BFHE 208, 296, BStBl II 2006, 193; vom 1. August 2000 VII R 31/99, BFHE 193, 1, BStBl II 2002, 323; vom 17. Dezember 1998 VII R 47/98, BFHE 188, 149, BStBl II 1999, 423; vom 21. September 1993 VII R 68/92, BFH/NV 1994, 521, sowie vom 21. September 1993 VII R 119/91, BFHE 172, 308, BStBl II 1994, 83).
  • BFH, 04.08.1987 - VII R 11/84

    Möglichkeit der Aufrechnung mit Steuerforderungen nach Konkurseröffnung

    Auszug aus BFH, 17.04.2007 - VII R 27/06
    Ein diesbezüglicher Anspruch des Steuerpflichtigen wird auch dann nicht erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet, sondern stellt eine vor Eröffnung des Verfahrens aufschiebend bedingt begründete Forderung dar, gegen die die Finanzbehörde gemäß § 95 InsO im Verfahren aufrechnen kann, wenn das als aufschiebende Bedingung zu behandelnde, die Erstattung bzw. Vergütung auslösende Ereignis selbst --z.B. das Uneinbringlichwerden des Entgeltes für eine umsatzbesteuerte Leistung (vgl. Senatsurteil vom 4. August 1987 VII R 11/84, BFH/NV 1987, 707, und Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2005 VII B 309/04, BFH/NV 2006, 369)-- erst nach Eröffnung des Verfahrens eintritt.
  • BFH, 06.06.1991 - V R 115/87

    Der durch die Zwangsversteigerung eines zur Konkursmasse gehörenden Grundstücks

  • BFH, 01.08.2000 - VII R 31/99

    Aufrechnung im Konkurs

  • BGH, 22.09.2005 - VII ZR 117/03

    Zulässigkeit der Aufrechung mit Mängelbeseitigungsaufwendungen in der Insolvenz

  • BGH, 29.06.2004 - IX ZR 147/03

    Voraussetzungen der Aufrechnung in der Insolvenz

  • BFH, 31.05.2005 - VII R 74/04

    Insolvenzverfahren: Aufrechnung gegen USt-Erstattungsanspruch

  • BFH, 04.02.2005 - VII R 20/04

    Aufrechnung von Umsatzsteuerforderung aufgrund Rechnungsausweises gegen

  • BFH, 09.12.2010 - V R 22/10

    Masseverbindlichkeit bei Entgeltvereinnahmung durch Insolvenzverwalter -

    Erbringt ein der Sollbesteuerung unterliegender Unternehmer eine Leistung vor Verfahrenseröffnung, für die auch der Insolvenzverwalter das Entgelt nicht vereinnahmen kann, geht der VII. Senat des BFH davon aus, dass das FA gegen einen der Insolvenzmasse zustehenden Berichtigungsanspruch nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG mit der zuvor im Rahmen der Sollbesteuerung entstandenen Steuerforderung aufrechnen kann, ohne dass dem insolvenzrechtliche Aufrechnungsverbote entgegenstehen (BFH-Urteil vom 17. April 2004 VII R 27/06, BFHE 217, 8, BStBl II 2009, 589, unter II.3.).

    Auch in diesem Fall kommt es zu der vom VII. Senat des BFH für erforderlich gehaltenen Aufrechnung, die darauf gestützt wird, dass es "schwerlich gerechtfertigt sein [würde], anzunehmen, die Finanzbehörde müsse eine (Umsatz-) Steuererstattung an die Insolvenzmasse leisten, könne aber ihre korrespondierende, unbefriedigte Steuerforderung lediglich als Insolvenzforderung geltend machen und müsse hinnehmen, mit ihr möglicherweise ganz oder teilweise auszufallen" (BFH-Urteil in BFHE 217, 8, BStBl II 2009, 589, unter II.3.).

  • FG Sachsen, 26.04.2017 - 1 K 1596/15

    Aufrechnung im Insolvenzverfahren - Rücktritt des Insolvenzverwalters über das

    Die Voraussetzungen des gegenüber § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO vorrangigen § 95 Abs. 1 InsO (BGH-Urteile vom 29. Juni 2004 - IX ZR 147/03, BGHZ 160, 1 Rz. 11; vom 17. April 2007 - VII R 27/06, BFHE 217, 8 , BStBl II 2009, 589 Rz. 16; vom 23. Febr. 2011 - I R 20/10, BFHE 233, 114 , BStBl II 2011, 822 Rz. 10; vom 25. Juli 2012 - VII R 29/11, BFHE 238, 307 , BStBl II 2013, 36 Rz. 12) liegen nicht vor.

    aa) Ob eine Forderung i.S.d. § 95 Abs. 1 S. 1 InsO aufschiebend bedingt vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist, hängt davon ab, ob sie "ihrem Kern nach" bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist (BFH-Urteile vom 18. Aug. 2015 - VII R 29/14, BFH/NV 2016, 87 Rz. 16; in BStBl II 2011, 822 Rz. 12; in BStBl II 2009, 589 Rz. 11).

    Der dem Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis zugrunde liegende zivilrechtliche Sachverhalt muss bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwirklicht worden sein (BFH in BStBl II 2009, 589 Rz. 11).

    Der Anspruch auf Erstattung von Vorauszahlungen, die vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens geleistet wurden, ist vor Verfahrenseröffnung begründet (mit der Folge, dass das FA gegen ihn aufrechnen kann), auch wenn die Steuer, auf die vorauszuleisten war, erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist (BFH in BStBl II 2009, 589 Rz. 13; in BStBl II 2011, 822 Rz. 13).

    bb) Mit Urteil vom 17. April 2007 - VII R 27/06, BFHE 217, 8 , BStBl II 2009, 589 hat der BFH entschieden, dass ein Anspruch auf Erstattung von vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens gezahlter GrESt aufschiebend bedingt mit der Zahlung entstanden sei, auch wenn das die Erstattung auslösende Ereignis (Rücktritt vom Vertrag) erst nach Eröffnung des Verfahrens eingetreten sei (BFH in BStBl II 2009, 589 Rz. 12, 15).

    In Fällen, in denen eine vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandene Steuer zu erstatten oder zu vergüten oder in anderer Weise dem Steuerpflichtigen wieder gut zu bringen sei, sei der dem Erstattungs- oder Vergütungsanspruch zugrunde liegende zivilrechtliche Sachverhalt in der Regel bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwirklicht worden (BFH in BStBl II 2009, 589 Rz. 12).

    Eine aufschiebend bedingt begründete Forderung liege unabhängig davon vor, ob das auslösende Ereignis als rückwirkendes Ereignis i.S.d. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO zu einer Änderung der Steuerfestsetzung und einem Erstattungsanspruch führe oder - wie in den Fällen des § 17 UStG - zu einem steuerverfahrensrechtlich selbständigen Anspruch mit "gleichsam kompensatorischem Charakter" (BFH in BStBl II 2009, 589 Rz. 12).

    Es stehe der Anwendung des § 95 Abs. 1 S. 1 InsO nicht entgegen, dass der Anspruch, gegen den aufgerechnet werde, von Bedingungen abhänge, deren Eintritt bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens ungewiss sei und die herbeizuführen oder zu vereiteln in der Macht des Anspruchsberechtigten oder zumindest eines Dritten stehe (BFH in BStBl II 2009, 589 Rz. 14; ebenso in BStBl II 2011, 822 Rz. 14).

    Nach Ansicht des BFH wird der Anspruch auf Erstattung von GrESt aber nicht durch eine Rechtshandlung begründet, sondern entsteht kraft Gesetzes (§ 16 GrEStG ) und ist durch dieses von vornherein gesichert gewesen (BFH in BStBl II 2009, 589 Rz. 15; in BStBl II 2011, 822 Rz. 14), da in den Fällen des § 16 GrEStG die Rechtshandlung in einem inneren Zusammenhang mit der Steuerentstehung vor Verfahrenseröffnung stehe (BFH in BStBl II 2009, 589 Rz. 15; in BStBl II 2011, 822 Rz. 14).

    Da der "eigentliche Zweck des Gesetzes" darin bestehe, den Eigentumsübergang auf den Käufer zu besteuern, kompensiere die in § 16 GrEStG vorgesehene Erstattung der Steuer die - "nach Sinn und Zweck der Grunderwerbbesteuerung zu Unrecht erfolgte" - Besteuerung eines vorherigen Geschäftsvorfalles (BFH in BStBl II 2009, 589 Rz. 16).

    cc) Die Annahme des BFH, eine Forderung sei in ihrem rechtlichen Kern gesichert, obwohl ihr Entstehen von der Ausübung eines Gestaltungsrechts seitens des Vertragspartners abhängt, widerspricht der zitierten BGH-Rspr. (Carlé, DStZ 2007, 444 ).

  • BFH, 23.02.2011 - I R 20/10

    Keine Aufrechnung gegen ein Körperschaftsteuerguthaben im Insolvenzverfahren -

    Voraussetzung dafür ist, dass zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die aufzurechnenden Forderungen oder eine von ihnen noch aufschiebend bedingt oder nicht fällig sind, sofern nicht (Satz 3 der Vorschrift) die Hauptforderung, gegen die aufgerechnet werden soll, unbedingt und fällig wird, bevor die Aufrechnung erfolgen kann (Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 22. September 2005 VII ZR 117/03, BGHZ 164, 159; BFH-Urteil vom 17. April 2007 VII R 27/06, BFHE 217, 8, BStBl II 2009, 589).

    Nach § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist die Aufrechnung allerdings --soweit sie nicht nach § 95 Abs. 1 Satz 1 InsO zugelassen ist (s. zum Vorrang des § 95 InsO z.B. BFH-Urteil in BFHE 217, 8, BStBl II 2009, 589; Brandes in MünchKommInsO, a.a.O., § 96 Rz 18, m.w.N.)-- unzulässig, wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist.

    Auf die steuerrechtliche Entstehung i.S. des § 38 AO kommt es für diesen "gesicherten Rechtsgrund" nicht an (ständige BFH-Rechtsprechung, z.B. Urteile vom 1. August 2000 VII R 31/99, BFHE 193, 1, BStBl II 2002, 323; in BFHE 208, 10, BStBl II 2005, 195; vom 16. Januar 2007 VII R 7/06, BFHE 216, 390, BStBl II 2007, 745; in BFHE 217, 8, BStBl II 2009, 589; BFH-Beschlüsse vom 30. April 2007 VII B 252/06, BFHE 217, 212, BStBl II 2009, 624; vom 1. April 2008 X B 201/07, BFH/NV 2008, 925; vom 12. August 2008 VII B 213/07, BFH/NV 2008, 1819; s.a. Rüsken, Zeitschrift für Wirtschaftsrecht und Insolvenzpraxis --ZIP-- 2007, 2053, 2056; Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 251 AO Rz 55, 100, 102, je m.w.N.).

    Damit ist nach der BFH-Rechtsprechung auch bei der Erstattung von vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens geleisteten Vorauszahlungen der diesbezügliche Anspruch vor Eröffnung des Verfahrens begründet, selbst wenn die Steuer, auf die vorauszuleisten war, erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist (BFH-Urteil in BFHE 217, 8, BStBl II 2009, 589, m.w.N.).

    Außerdem steht es der Anwendung des § 95 Abs. 1 Satz 1 InsO in solchen Fällen nach der BFH-Rechtsprechung nicht entgegen, dass der Anspruch von Bedingungen abhängt, deren Eintritt bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens ungewiss ist und die herbeizuführen oder zu vereiteln in der Macht des Anspruchsberechtigten oder zumindest eines Dritten steht (z.B. BFH-Urteil in BFHE 217, 8, BStBl II 2009, 589).

    Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn diese Rechtshandlung in einem inneren Zusammenhang mit der Steuerentstehung vor Verfahrenseröffnung steht (so BFH-Urteil in BFHE 217, 8, BStBl II 2009, 589; s.a. Rüsken, ZIP 2007, 2053, 2056 f.).

  • BFH, 25.07.2012 - VII R 29/11

    Keine Aufrechnung mit Insolvenzforderungen, wenn aufgrund eines erst während des

    Er hat dies angenommen, wenn der Sachverhalt, der zu der Entstehung des steuerlichen Anspruchs führte, vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwirklicht worden sei (vgl. statt aller Senatsurteile vom 17. April 2007 VII R 27/06, BFHE 217, 8, BStBl II 2009, 589, und in BFHE 172, 308, BStBl II 1994, 83).

    Es liegt auf der Hand und ist von der Rechtsprechung des Senats schon bisher nicht in Abrede gestellt worden, dass in den Fällen des § 17 Abs. 2 UStG bei Entstehen der betreffenden Steuerforderung ungewiss ist, ob es zu deren Kompensation durch einen entgegengesetzten Vergütungsanspruch bzw. einen aufgrund des Anspruchs auf Berücksichtigung eines entsprechenden Berichtigungsbetrags gemäß § 17 Abs. 2 UStG entstehenden Erstattungsanspruchs kommen wird, weil der künftige, dafür erforderliche Eintritt der "Bedingung" (hier: das Uneinbringlichwerden von Forderungen der Schuldnerin), also der Eintritt des steuerverfahrensrechtlichen Entstehungsgrunds --anders als in den vorgenannten, vom BGH entschiedenen Fällen das Entstehen der betreffenden zivilrechtlichen Forderung als Vollrecht-- ungewiss ist (vgl. u.a. Urteil des Senats in BFHE 217, 8, BStBl II 2009, 589).

  • BFH, 02.11.2010 - VII R 6/10

    Unzulässigkeit der Aufrechnung in kritischer Zeit vor Eröffnung eines

    Aber schon die tatsächliche Verwirklichung des Besteuerungstatbestandes lässt den steuerlichen Anspruch aufschiebend bedingt durch das Eintreten der steuerverfahrensrechtlichen Voraussetzungen seiner Wirksamkeit entstehen (vgl. statt aller Senatsurteil vom 17. April 2007 VII R 27/06, BFHE 217, 8, BStBl II 2009, 589, und Frotscher, Besteuerung bei Insolvenz, 7. Aufl., 95, m.w.N. aus der Rspr.).
  • BFH, 23.02.2011 - I R 38/10

    Keine Aufrechnung gegen ein Körperschaftsteuerguthaben im Insolvenzverfahren

    Voraussetzung dafür ist, dass zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die aufzurechnenden Forderungen oder eine von ihnen noch aufschiebend bedingt oder nicht fällig sind, sofern nicht (Satz 3 der Vorschrift) die Hauptforderung, gegen die aufgerechnet werden soll, unbedingt und fällig wird, bevor die Aufrechnung erfolgen kann (Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 22. September 2005 VII ZR 117/03, BGHZ 164, 159; BFH-Urteil vom 17. April 2007 VII R 27/06, BFHE 217, 8, BStBl II 2009, 589).

    Nach § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist die Aufrechnung allerdings --soweit sie nicht nach § 95 Abs. 1 Satz 1 InsO zugelassen ist (s. zum Vorrang des § 95 InsO z.B. BFH-Urteil in BFHE 217, 8, BStBl II 2009, 589; Brandes in MünchKommInsO, a.a.O., § 96 Rz 18, m.w.N.)-- unzulässig, wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist.

    Auf die steuerrechtliche Entstehung i.S. des § 38 AO kommt es für diesen "gesicherten Rechtsgrund" nicht an (ständige BFH-Rechtsprechung, z.B. Urteile vom 1. August 2000 VII R 31/99, BFHE 193, 1, BStBl II 2002, 323; in BFHE 208, 10, BStBl II 2005, 195; vom 16. Januar 2007 VII R 7/06, BFHE 216, 390, BStBl II 2007, 745; in BFHE 217, 8, BStBl II 2009, 589; BFH-Beschlüsse vom 30. April 2007 VII B 252/06, BFHE 217, 212, BStBl II 2009, 624; vom 1. April 2008 X B 201/07, BFH/NV 2008, 925; vom 12. August 2008 VII B 213/07, BFH/NV 2008, 1819; s.a. Rüsken, Zeitschrift für Wirtschaftsrecht und Insolvenzpraxis --ZIP-- 2007, 2053, 2056; Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 251 AO Rz 55, 100, 102, je m.w.N.).

    Damit ist nach der BFH-Rechtsprechung auch bei der Erstattung von vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens geleisteten Vorauszahlungen der diesbezügliche Anspruch vor Eröffnung des Verfahrens begründet, selbst wenn die Steuer, auf die vorauszuleisten war, erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist (BFH-Urteil in BFHE 217, 8, BStBl II 2009, 589, m.w.N.).

    Außerdem steht es der Anwendung des § 95 Abs. 1 Satz 1 InsO in solchen Fällen nach der BFH-Rechtsprechung nicht entgegen, dass der Anspruch von Bedingungen abhängt, deren Eintritt bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens ungewiss ist und die herbeizuführen oder zu vereiteln in der Macht des Anspruchsberechtigten oder zumindest eines Dritten steht (z.B. BFH-Urteil in BFHE 217, 8, BStBl II 2009, 589).

    Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn diese Rechtshandlung in einem inneren Zusammenhang mit der Steuerentstehung vor Verfahrenseröffnung steht (so BFH-Urteil in BFHE 217, 8, BStBl II 2009, 589; s.a. Rüsken, ZIP 2007, 2053, 2056 f.).

  • BFH, 09.02.2011 - XI R 35/09

    Vorsteuerberichtigungsanspruch des FA als Masseverbindlichkeit

    Dementsprechend habe der VII. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) im Urteil vom 17. April 2007 VII R 27/06 (BFHE 217, 8, BStBl II 2009, 589) ausdrücklich betont, dass es sich bei dem aus der Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG resultierenden Anspruch der Finanzbehörde nicht um eine Masseforderung handeln könne.

    f) Schließlich verweist der Kläger ohne Erfolg auf das BFH-Urteil in BFHE 217, 8, BStBl II 2009, 589.

    Dies hängt nach der Rechtsprechung des VII. Senats des BFH davon ab, ob "der zugrunde liegende zivilrechtliche Sachverhalt, der zu der Entstehung des steuerlichen Anspruchs führt", "bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwirklicht worden" ist (vgl. Urteil in BFHE 217, 8, BStBl II 2009, 589, unter II.3. der Gründe).

  • VG Stuttgart, 27.07.2017 - 10 K 2902/16

    Insolvenz und Aufrechnung mit Gewerbesteuerschulden

    Der Bundesfinanzhof habe in seinem Urteil vom 17.04.2007, Az. VII R 27/06, entschieden, dass Steuern, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden und zu erstatten seien, eine vor Eröffnung des Verfahrens aufschiebend bedingt begründete Forderung darstellten, gegen die aufgerechnet werden könne, auch wenn das die Erstattung auslösende Ereignis selbst erst nach Eröffnung des Verfahrens eintrete.

    Der zugrunde liegende zivilrechtliche Sachverhalt, der zu der Entstehung des steuerlichen Erstattungsanspruchs führt, muss bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwirklicht worden sein (BFH, Urteil vom 17.04.2007 - VII R 27/06 -, juris, Rn. 11).

    Ein diesbezüglicher Anspruch des Steuerpflichtigen wird auch dann nicht erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet, sondern stellt eine vor Eröffnung des Verfahrens aufschiebend bedingt begründete Forderung dar, gegen die die Finanzbehörde gemäß § 95 InsO im Verfahren aufrechnen kann, wenn das als aufschiebende Bedingung zu behandelnde, die Erstattung bzw. Vergütung auslösende Ereignis selbst erst nach Eröffnung des Verfahrens eintritt (BFH, Urteil vom 17.04.2007 - VII R 27/06 -, juris, Rn. 12).

  • BFH, 02.11.2010 - VII R 62/10

    Unzulässigkeit der Aufrechnung gegen in kritischer Zeit vor Eröffnung eines

    Aber schon die tatsächliche Verwirklichung des Besteuerungstatbestandes lässt den steuerlichen Anspruch aufschiebend bedingt durch das Eintreten der steuerverfahrensrechtlichen Voraussetzungen seiner Wirksamkeit entstehen (vgl. statt aller Senatsurteil vom 17. April 2007 VII R 27/06, BFHE 217, 8, BStBl II 2009, 589, und Frotscher, Besteuerung bei Insolvenz, 7. Aufl., S. 95, m.w.N. aus der Rspr.).
  • FG Sachsen, 17.05.2017 - 2 K 408/16

    Insolvenzrechtliche Entstehung des Grunderwerbsteuer-Erstattungsanspruchs bei

    Dies entspreche auch der neueren (zur Umsatzsteuerberichtigung gemäß § 17 UStG ergangenen) Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 25. Juli 2012, - VII R 29/11), mit dem dieser seine anderslautende frühere Rechtsprechung (Urteil vom 17. April 2007, - VII R 27/06) aufgegeben habe.

    Dies entspreche auch der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 17. April 2007, - VII R 27/06).

    Denn es fehlte in diesem Zeitpunkt nicht nur an der steuerverfahrensrechtlichen Entstehung dieses Anspruchs, sondern auch an den materiell-rechtlichen Voraussetzungen, von denen das Entstehen eines solchen Erstattungsanspruchs abhängt, nämlich einer auch zur steuerrechtlichen Rückabwicklung des der Besteuerung zunächst unterworfenen Grundstückskaufvertrages führenden Erklärung bzw. Handlung (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 17. April 2007, - VII R 27/06 -, BStBl II 2009, 589 ).

    Der VII. Senat des Bundesfinanzhofs hat mit seiner neueren Rechtsprechung (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 25. Juli 2012, - VII R 29/11 -, BStBl II 2013, 36 ; Parallelentscheidungen: Urteil des Bundefinanzhofs vom 25. Juli 2012, - VII 56/09 -, BFH/NV 2013, 413 - zu § 17 Abs. 2 UStG ), der sich der Senat anschließt, von seiner früheren ständigen Rechtsprechung (so etwa: Urteil des Bundesfinanzhofs vom 17. April 2007, - VII R 27/06-, a.a.O. - zur Grunderwerbsteuer) Abstand genommen, nach der der Anspruch auf Erstattung oder Vergütung einer vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandenen Steuer auch dann nicht erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens "begründet" werde, sondern eine vor Eröffnung des Verfahrens aufschiebend bedingt begründete Forderung darstelle, gegen welche die Finanzbehörde gemäß § 95 InsO im Verfahren aufrechnen könne, wenn das als aufschiebende Bedingung zu behandelnde, die Erstattung, Vergütung oder sonst die Rückführung der steuerlichen Belastung auslösende Ereignis selbst nach Eröffnung des Verfahrens eintrete.

    Dem selben Rechtsgedanken folgte der VII. Senat des Bundesfinanzhofs vor der Rechtsprechungsänderung zum Erstattungsanspruch gemäß § 16 GrEStG (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 17. April 2007, - VII R 27/06 -, BStBl II 2009, 589 ), indem er darauf abstellte, dass das Gesetz insoweit bereits Rechtsgeschäfte der Grunderwerbsteuer unterwirft, die lediglich einen Anspruch auf Übereignung eines Grundstücks begründen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG ), und dementsprechend die Grunderwerbsteuer bereits bei Abschluss eines diesbezüglichen Vertrages festgesetzt werde, ohne dass schon immer feststehe, ob es zum Vollzug dieses Vertrages, d.h. zum Eigentumsübergang auf den Käufer, überhaupt kommen werde, welchen zu besteuern der eigentliche Zweck des Gesetzes sei.

    Von der Erfüllung der materiell-rechtlichen Voraussetzungen des Erstattungsanspruchs gemäß § 16 GrEStG erst durch die die (auch steuerrechtliche) Rückabwicklung auslösende Handlung (im dort entschiedenen Fall: Rücktrittserklärung des Verkäufers) - nicht bereits zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens - ging der VII. Senat des Bundesfinanzhofs dabei bereits vor der Änderung seiner Rechtsprechung durch Urteil vom 25. Juli 2012 (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 25. Juli 2012, - VII R 29/11 -, BStBl II 2013, 36 ) im Urteil vom 17. April 2007 (Az.: VII R 27/06, BStBl II 2009, 589 ) aus.

  • BFH, 15.01.2019 - VII R 23/17

    Insolvenzrechtliches Aufrechnungsverbot bei Erstattung der Grunderwerbsteuer nach

  • FG Berlin-Brandenburg, 14.11.2007 - 7 K 5362/05

    Zulässigkeit der Aufrechnung mit Vorsteuererstattungsanspruch aus sog. zweiter

  • BFH, 08.03.2012 - V R 24/11

    Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG im Insolvenzfall, Abgrenzung von

  • FG Rheinland-Pfalz, 25.06.2009 - 6 K 2636/08

    Zuordnung einer Berichtigung infolge der Wahl der Nichterfüllung von Verträgen

  • BFH, 18.08.2015 - VII R 29/14

    Insolvenzrechtliches Aufrechnungsverbot bei antragsabhängigem Erstattungsanspruch

  • FG Düsseldorf, 15.05.2014 - 12 K 4478/11

    Aufrechnung im Insolvenzverfahren - Ausübung des Wahlrechts zur Steuerfreiheit

  • BGH, 06.12.2012 - VII ZR 189/10

    Auswirkungen der Eröffnung eines Konkurs- bzw. Insolvenzverfahrens auf

  • FG Köln, 11.12.2019 - 14 K 1702/19

    Abgabenordnung/Insolvenzrecht: Aufrechnung im Insolvenzverfahren

  • FG Rheinland-Pfalz, 25.06.2009 - 6 K 1969/06

    Rechtsschutzbedürfnis bei einer Klage des Insolvenzverwalters gegen

  • BFH, 30.04.2007 - VII B 252/06

    Aufrechnung gegen Anspruch auf Erstattungszinsen im Insolvenzverfahren -

  • FG Berlin-Brandenburg, 19.06.2008 - 7 V 7032/08

    Aussetzung der Vollziehung: Verbindlichkeit aus Vorsteuerberichtigung nach § 15a

  • BGH, 08.06.2010 - IX ZB 156/08

    Verfahrenskostenstundung im Insolvenzverfahren: Berücksichtigung von

  • FG Münster, 08.10.2009 - 5 K 1096/07

    Qualifizierung von auf Zeiten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entfallende

  • LSG Hessen, 26.08.2009 - L 4 KA 111/08

    Kassenärztliche Vereinigung - Honorarberichtigung - Verrechnung und Anrechnung

  • BGH, 25.10.2007 - IX ZB 14/07

    Widerruf der Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens

  • OVG Sachsen, 11.06.2008 - 1 B 395/06

    Prozessaufrechnung; Bestimmtheitsgrundsatz; Steuergläubiger; Ertragshoheit;

  • FG Hamburg, 25.11.2015 - 6 K 167/15

    Insolvenzrecht und Umsatzsteuer: Aufrechnungsverbot gem. § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO

  • BFH, 12.08.2008 - VII B 213/07

    Aufrechung mit Steuerforderungen im Insolvenzverfahren

  • BFH, 27.10.2009 - VII R 4/08

    Rückforderung berichtigter Vorsteuer gegenüber dem Zessionar

  • FG Niedersachsen, 20.05.2010 - 6 K 408/09

    Aufrechnungsmöglichkeit der Finanzverwaltung mit Körperschaftsteuerguthaben nach

  • FG Thüringen, 18.02.2010 - 2 K 215/09

    Aufrechnung mit während des Insolvenzverfahrens festgesetztem

  • BFH, 25.07.2012 - VII R 56/09

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteilen vom 25. 07. 2012 VII R 29/11, VII

  • FG Niedersachsen, 20.05.2010 - 6 K 434/09

    Aufrechnung von Insolvenzforderungen mit Körperschaftsteuerguthaben; Recht eines

  • SG Marburg, 22.10.2008 - S 12 KA 50/08

    Kassenärztliche Vereinigung - Aufrechnungsbefugnis für

  • VG Münster, 22.03.2023 - 1 K 2330/19

    Abschlagszahlung; Abtretung; Anfechtungsklage; Aufrechnung;

  • FG Nürnberg, 02.07.2019 - 2 K 938/17

    Abrechnungsbescheids betreffend Umsatzsteuer 2010

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 28.10.2010 - 2 K 152/08

    Geltendmachung von Vorsteuerberichtigungsansprüchen gegen den Zwangsverwalter

  • FG Berlin-Brandenburg, 13.03.2013 - 7 K 7107/10

    Keine Aufrechnung von Umsatzsteuer über die Insolvenzeröffnung hinweg

  • VG Aachen, 09.09.2010 - 1 K 734/09

    Aufrechnung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei bestehender Schuld des

  • FG Rheinland-Pfalz, 15.09.2005 - 4 K 1213/03
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