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   BFH, 23.04.2009 - VI R 39/08   

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https://dejure.org/2009,572
BFH, 23.04.2009 - VI R 39/08 (https://dejure.org/2009,572)
BFH, Entscheidung vom 23.04.2009 - VI R 39/08 (https://dejure.org/2009,572)
BFH, Entscheidung vom 23. April 2009 - VI R 39/08 (https://dejure.org/2009,572)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 22 Nr. 3

  • openjur.de

    Von einem Dritten einem Arbeitnehmer verliehener Nachwuchsförderpreis als Arbeitslohn; "Für" eine Beschäftigung gewährte Vorteile; Tatrichterliche Würdigung

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 22 Nr. 3

  • Betriebs-Berater

    Nachwuchsförderpreis als Arbeitslohn

  • Judicialis

    EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; ; EStG § 22 Nr. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Qualifizierung eines dotierten Nachwuchsförderpreises als Arbeitslohn; Anforderungen an die Betriebsbezogenheit einer Preisverleihung

  • datenbank.nwb.de

    Von einem Dritten einem Arbeitnehmer verliehener Nachwuchsförderpreis als Arbeitslohn

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • IWW (Kurzinformation)

    Lohnzahlungen Dritter - Nachwuchsförderpreis kann lohnsteuerpflichtig sein

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Nachwuchsförderpreis als Arbeitslohn

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Qualifizierung eines dotierten Nachwuchsförderpreises als Arbeitslohn; Anforderungen an die Betriebsbezogenheit einer Preisverleihung

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Nachwuchsförderpreis eines Verbandes als Arbeitslohn

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Ausgezeichneter Mitarbeiter muss Nachwuchsförderpreis versteuern

  • steuerberaten.de (Kurzinformation)

    Nachwuchsförderpreis eines Dritten als steuerpflichtiger Arbeitslohn?

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Auch Nachwuchsförderpreis kann als Arbeitslohn angesehen werden - Sonderzahlung für fachliche Leistungen kann als Arbeitslohn angerechnet werden

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Nachwuchsförderpreis ist Arbeitslohn // Bundesfinanzhof bestätigt Steuerforderung des Finanzamts

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 224, 571
  • NJW 2009, 2335
  • NZA 2009, 1196
  • BB 2009, 1443
  • DB 2009, 2078
  • BStBl II 2009, 668
  • NZA-RR 2009, 541
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 20.11.2008 - VI R 25/05

    Bei Einräumung eines handelbaren wie nicht handelbaren Aktienoptionsrechts führt

    Auszug aus BFH, 23.04.2009 - VI R 39/08
    Voraussetzung ist, dass die Zuwendung des Dritten sich für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit darstellt und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis steht (z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. November 2008 VI R 25/05, BStBl II 2009, 382; vom 19. Juni 2008 VI R 4/05, BFHE 222, 353, BStBl II 2008, 826; vom 10. Mai 2006 IX R 82/98, BFHE 213, 487, BStBl II 2006, 669; vom 19. August 2004 VI R 33/97, BFHE 207, 230, BStBl II 2004, 1076; vom 5. Juli 1996 VI R 10/96, BFHE 180, 441, BStBl II 1996, 545).

    b) Kein Arbeitslohn liegt allerdings vor, wenn die Zuwendung wegen anderer Rechtsverhältnisse oder aufgrund sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt wird (BFH-Beschlüsse vom 17. Januar 2005 VI B 30/04, BFH/NV 2005, 884; vom 28. Juni 2007 VI B 23/07, BFH/NV 2007, 1870, jeweils m.w.N.; BFH-Urteile vom 1. Februar 2007 VI R 72/05, BFH/NV 2007, 898; vom 24. Januar 2001 I R 100/98, BFHE 195, 102, BStBl II 2001, 509; vom 22. März 1985 VI R 170/82, BFHE 143, 544, BStBl II 1985, 529; in BStBl II 2009, 382; in BFHE 207, 230, BStBl II 2004, 1076; Schmidt/Drenseck, EStG, 28. Aufl., § 19 Rz 29).

    Denn ob ein Leistungsaustausch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder aufgrund einer Sonderrechtsbeziehung einer anderen Einkunftsart oder dem nicht einkommensteuerbaren Bereich zuzurechnen ist, kann nur aufgrund einer Würdigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalles entschieden werden (BFH-Urteile in BStBl II 2009, 382, und in BFH/NV 2007, 898; BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 1870).

  • BFH, 09.05.1985 - IV R 184/82

    Einnahme - Preisverleihung an Journalisten - Dotierung - Ehrung der

    Auszug aus BFH, 23.04.2009 - VI R 39/08
    Der einem Arbeitnehmer von einem Dritten verliehene Nachwuchsförderpreis führt zu Arbeitslohn, wenn die Preisverleihung nicht vor allem eine Ehrung der Persönlichkeit des Preisträgers darstellt, sondern wirtschaftlich den Charakter eines leistungsbezogenen Entgelts hat (Anschluss an BFH-Urteil vom 9. Mai 1985 IV R 184/82, BFHE 143, 466, BStBl II 1985, 427).

    Für Betriebseinnahmen hat der IV. Senat des BFH (Urteil vom 9. Mai 1985 IV R 184/82, BFHE 143, 466, BStBl II 1985, 427, m.w.N.) entschieden, dass nicht nur solche Einnahmen als betrieblich veranlasst zu werten sind, die aus der Sicht des Unternehmers Entgelt für betriebliche Leistungen darstellen.

  • BFH, 28.06.2007 - VI B 23/07

    Leistungsaustausch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer als Einkünfte aus

    Auszug aus BFH, 23.04.2009 - VI R 39/08
    b) Kein Arbeitslohn liegt allerdings vor, wenn die Zuwendung wegen anderer Rechtsverhältnisse oder aufgrund sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt wird (BFH-Beschlüsse vom 17. Januar 2005 VI B 30/04, BFH/NV 2005, 884; vom 28. Juni 2007 VI B 23/07, BFH/NV 2007, 1870, jeweils m.w.N.; BFH-Urteile vom 1. Februar 2007 VI R 72/05, BFH/NV 2007, 898; vom 24. Januar 2001 I R 100/98, BFHE 195, 102, BStBl II 2001, 509; vom 22. März 1985 VI R 170/82, BFHE 143, 544, BStBl II 1985, 529; in BStBl II 2009, 382; in BFHE 207, 230, BStBl II 2004, 1076; Schmidt/Drenseck, EStG, 28. Aufl., § 19 Rz 29).

    Denn ob ein Leistungsaustausch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder aufgrund einer Sonderrechtsbeziehung einer anderen Einkunftsart oder dem nicht einkommensteuerbaren Bereich zuzurechnen ist, kann nur aufgrund einer Würdigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalles entschieden werden (BFH-Urteile in BStBl II 2009, 382, und in BFH/NV 2007, 898; BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 1870).

  • BFH, 24.04.2012 - IX R 6/10

    "Projektgewinn" als Entgelt für Mitwirken an TV-Sendeformat - Steuerbarkeit des

    In solchen Fällen ist allerdings nach der Rechtsprechung Voraussetzung für die Annahme von Erwerbseinnahmen (in Höhe des Preisgeldes), dass die Zuwendung einen wirtschaftlichen Bezug zur betrieblichen, beruflichen oder sonstigen Tätigkeit des Empfängers aufweist (vgl. BFH-Urteile vom 9. Mai 1985 IV R 184/82, BFHE 143, 466, BStBl II 1985, 427; vom 14. März 1989 I R 83/85, BFHE 156, 462, BStBl II 1989, 650; vom 23. April 2009 VI R 39/08, BFHE 224, 571, BStBl II 2009, 668).
  • FG Köln, 18.02.2020 - 1 K 1309/18

    Preisgeld für Dissertation ist einkommensteuerpflichtig

    Die Preisverleihung stelle nicht vor allem eine Ehrung der Persönlichkeit der Preisträgerin dar, sondern habe wirtschaftlich den Charakter eines leistungsbezogenen Entgelts (Hinweis auf BFH-Urteil vom 23.04.2009 VI R 39/08, BFHE 224, 571, BStBl II 2009, 668).

    Zur Begründung wiederholt der Beklagte die Begründung seiner Einspruchsentscheidung und verweist ergänzend auf die Entscheidungen der Finanzgerichte Schleswig-Holstein vom 15.03.2000 I 210/95 und Köln vom 12.06.2013 4 K 759/10 und des BFH vom 16.01.1975 IV R 75/74, vom 23.04.2009 VI R 39/08, vom 01.10.1964 IV 183/62 und vom 09.05.1985 IV R 184/82.

    Das ist der Fall, wenn der Vorteil mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird und sich die Leistung im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist, also (nach objektiven und wirtschaftlichen Gesichtspunkten) als "Frucht der Arbeitsleistung" für den Arbeitnehmer zu betrachten ist (BFH-Urteile vom 23.04.2009 VI R 39/08, BFHE 224, 571, BStBl II 2009, 668, vom 24.10.1997 VI R 23/94, BFHE 184, 474, BStBl II 1999, 323).

    Die Beantwortung der Frage, ob eine Zuwendung durch das Dienstverhältnis veranlasst ist, obliegt in erster Linie der tatrichterlichen Würdigung der wesentlichen Umstände des Einzelfalls (vgl. BFH-Urteil vom 23.04.2009 VI R 39/08, BFHE 224, 571, BStBl II 2009, 668).

    Wie ausgeführt, obliegt die tatrichterliche Würdigung der wesentlichen Umstände des Einzelfalls dem erkennenden Senat, was einer Vergleichbarkeit der Entscheidungen bereits entgegensteht (vgl. BFH-Urteil vom 23.04.2009 VI R 39/08, BFHE 224, 571, BStBl II 2009, 668).

  • FG Köln, 12.06.2013 - 4 K 759/10

    Bundesbeamter muss Preisgeld aus Ideenwettbewerb als Arbeitslohn versteuern

    Zu den mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumten Vorteilen könnten nach dem BFH-Urteil vom 23.4.2009 VI R 39/08 (BStBl II 2009, 668) auch Preise gehören, die im Rahmen eines von einem Dritten veranstalteten Wettbewerbs einem Arbeitnehmer verliehen würden, wenn die Preisverleihung nicht vor allem eine Ehrung der Persönlichkeit des Preisträgers darstelle, sondern wirtschaftlich den Charakter eines leistungsbezogenen Entgelts habe.

    Auch aus dem die Verleihung eines Nachwuchsförderpreises an einen Marktleiter durch eine Einzelhandelsgenossenschaft betreffenden Urteil des BFH vom 23.4.2009 VI R 39/08 könne für den Streitfall nichts abgeleitet werden.

    Voraussetzung ist, dass die Zuwendung des Dritten sich für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit darstellt und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis steht (BFH-Urteil vom 23. April 2009 VI R 39/08, BFHE 224, 571, BStBl II 2009, 668, m. w. N.).

    b) Kein Arbeitslohn liegt allerdings vor, wenn die Zuwendung wegen anderer Rechtsverhältnisse oder aufgrund sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt wird (BFH-Urteil in BFHE 224, 571, BStBl II 2009, 668, m. w. N.).

    Für die Einordnung einer Preisverleihung als leistungsbezogenes Entgelt ist insbesondere von Bedeutung, ob sie in erster Linie auf die Ehrung der Persönlichkeit des Preisträgers abzielt oder sich als Würdigung der beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers darstellt (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 224, 571, BStBl II 2009, 668; Krüger, a.a.O., § 19, Tz. 50, m. w. N.).

    Gleiches gilt für die Beurteilung, ob die Zuwendung eines Dritten sich für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit darstellt und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis steht, und die Würdigung, ob Preisgelder eher die berufliche Leistung des Preisträgers honorieren oder vornehmlich dessen Persönlichkeit ehren sollen (BFH-Urteil in BFHE 224, 571, BStBl II 2009, 668, m. w. N.).

    Entscheidend ist danach, ob die Gegenleistung (das Entgelt) durch das Verhalten des Steuerpflichtigen veranlasst ist; dafür genügt schon die Annahme einer für das Verhalten gewährten Gegenleistung (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 224, 571, BStBl II 2009, 668, m. w. N.).

  • FG Nürnberg, 25.02.2014 - 1 K 1718/12

    Preisgeld als steuerpflichtiger Arbeitslohn?

    Zur Begründung haben sie vorgetragen, das Preisgeld unterliege - unter Berufung auf die im BFH-Urteil vom 23.04.2009 VI R 39/08 (BStBl. II 2009, 668) genannten Grundsätze - nicht der Einkommensteuer.

    Auch das von den Klägern angeführte BFH-Urteil vom 23.04.2009 (a.a.O.) führe nicht weiter, da die Hervorhebung der Person des Klägers gerade nicht im Vordergrund gestanden habe.

    Voraussetzung ist, dass die Zuwendung des Dritten sich für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit darstellt und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis steht (vgl. das BFH-Urteil vom 23.04.2009, a.a.O.).

    Im Urteil vom 23.04.2009 (a.a.O.) hat der BFH in Bezug auf Preisgelder ausgeführt, dass steuerpflichtige Vorteile "für" eine Beschäftigung gewährt werden, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis des Arbeitnehmers veranlasst sind.

    Der Streitfall ist damit nicht vergleichbar mit dem Sachverhalt, über den der BFH in seinem Urteil vom 23.04.2009 (a.a.O.) zu entscheiden hatte.

  • FG Münster, 16.03.2022 - 13 K 1398/20

    Forschungspreisgeld als Arbeitslohn eines Hochschulprofessors

    Das ist der Fall, wenn der Vorteil mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird und sich die Leistung im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (BFH-Urteil vom 23.4.2009 VI R 39/08, Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFHE - 224, 571, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2009, 668, Rz. 10).

    Voraussetzung ist, dass die Zuwendung des Dritten sich für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit darstellt und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis steht (z.B. BFH-Urteile vom 28.2.2013 VI R 58/11, BFHE 240, 345, BStBl II 2013, 642, Rz. 11; vom 23.4.2009 VI R 39/08, BFHE 224, 571, BStBl II 2009, 668, Rz. 11; vom 20.11.2008 VI R 25/05, BFHE 223, 419, BStBl II 2009, 382, Rz. 14).

    Kein Arbeitslohn liegt allerdings vor, wenn die Zuwendung wegen anderer Rechtsverhältnisse oder aufgrund sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt wird (BFH-Urteil vom 23.4.2009 VI R 39/08, BFHE 224, 571, BStBl II 2009, 668, Rz. 12; BFH-Beschlüsse vom 17.1.2005 VI B 30/04, Sammlung amtlich nicht veröffentlichte Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2005, 884; vom 28.6.2007 VI B 23/07, BFH/NV 2007, 1870).

    Solchen Preisverleihungen liegt kein wirtschaftlicher Leistungsaustausch zugrunde (BFH-Urteile vom 9.5.1985 IV R 184/82, BFHE 143, 466, BStBl II 1985, 427; vom 23.4.2009 VI R 39/08, BFHE 224, 571, BStBl II 2009, 668, Rz. 14; vgl. zum Architektenwettbewerb auch FG Münster, Urteil vom 16.9.2009 10 K 4647/07 F, EFG 2010, 27).

    Das Finanzgericht hat daher zu beurteilen, ob das Preisgeld eher die berufliche Leistung des Preisträgers honorieren oder vornehmlich dessen Persönlichkeit ehren soll (BFH-Urteil vom 23.4.2009 VI R 39/08, BFHE 224, 571, BStBl II 2009, 668, Rz. 16).

    Hinreichend ist, dass die Zuwendung des Dritten sich für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit darstellt und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis steht (BFH-Urteil vom 23.4.2009 VI R 39/08, BFHE 224, 571, BStBl II 2009, 668, Rz. 11; FG Köln, Urteil vom 18.2.2020 1 K 1309/18, juris).

  • FG Hamburg, 25.02.2014 - 3 K 126/13

    Wissenschaftlicher Lehrpreis als Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit

    Tatrichterlich ist zu würdigen, ob nach den Einzelfall-Umständen eher die berufliche Leistung des Preisträgers geehrt wird oder vornehmlich dessen Persönlichkeit, Gesamtschaffen oder das Lebenswerk (vgl. insgesamt BFH-Urteil vom 23.04.2009 VI R 39/08, BFHE 224, 571, BStBl II 2009, 668 m. w. N).

    bei qualifiziertem Personal (vgl. BFH-Urteil vom 23.04.2009 VI R 39/08, BFHE 224, 571, BStBl II 2009, 668 m. w. N.) oder bei Persönlichkeit(sentwicklung), persönlichen Kompetenzen oder Charaktereigenschaften (vgl. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 05.06.2008 3 K 55/07, BeckRS, Juris, rechtskräftig durch vorgenanntes BFH-Urteil).

    ein junges oder nur mittleres bzw. noch nicht fortgeschrittenes Alter (BFH-Urteil vom 23.04.2009 VI R 39/08, BFHE 224, 571, BStBl II 2009, 668; beim Wissenschaftspreis Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 15.03.2000 I 210/95, EFG 2000, 787) oder.

  • FG Sachsen, 26.09.2023 - 4 K 156/21

    Keine Einkommensteuer auf Kunstpreis der Leipziger Volkszeitung

    Dem klägerischen Vorbringen sei insbesondere das BFH-Urteil vom 23.04.2009 VI R 39/08 entgegen zu halten, wonach der einem Arbeitnehmer von einem Dritten verliehene Nachwuchsförderpreis Arbeitslohn sei, wenn die Preisverleihung nicht vor allem eine Ehrung der Persönlichkeit des Preisträgers darstelle, sondern wirtschaftlich den Charakter eines leistungsbezogenen Entgelts habe.

    Denn ein etwaiges wirtschaftliches Interesse des Veranstalters bzw. des Auslobers ist ebenfalls ein Indiz für das Vorliegen eines leistungsbezogenen Entgelts (vgl. BFH-Urteil vom 09.05.1985 IV R 184/82, a.a.O., Rn. 12 unter Hinweis auf BFH-Urteil vom 16.01.1975 IV R 75/74 in Bezug auf den Veranstalter eines Architektenwettbewerbs; sowie BFH-Urteil vom 23.04.2009 VI R 39/08, BStBl II 2009, 668 Rn. 18 betreffend einen als Arbeitslohn behandelten Nachwuchsförderpreis unter Hinweis darauf, dass der den Preis verleihende genossenschaftliche Prüfungsverband wirtschaftliche Interessen der beteiligten Genossenschaften und der daran beteiligten Einzelhändler durch Förderung qualifizierten Personals verfolgen wollte).

    Die Beantwortung der Frage, ob eine Zuwendung betrieblich veranlasst ist, obliegt in erster Linie der tatrichterlichen Würdigung durch das FG, und ist aufgrund einer Würdigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalles zu entscheiden (vgl. auch BFH-Urteil vom 23.04.2009 VI R 39/08, BStBl II 2009, 668 Rn. 16).

  • FG Münster, 16.10.2009 - 10 K 4647/07

    Preisgelder als Einnahme aus freiberuflicher Architektentätigkeit bei typischer

    Als privat veranlasst sind dagegen Preise zu beurteilen, die für das Lebenswerk oder das Gesamtschaffen verliehen werden (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 1.10.1964 IV 183/62 U, BFHE 80, 432, BStBl III 1964, 629, vom 09.05.1985 IV R 184/82, BStBl II 1985, 427 und vom 23.4.2009 VI R 39/08, BStBl II 2009, 668).
  • FG München, 13.03.2015 - 8 K 3098/13

    Erteilung einer Bescheinigung über die Freistellung des Arbeitslohns vom

    Zum einen können auch Zuwendungen Dritter Arbeitslohn darstellen, sofern sie ein Entgelt für eine Leistung sind, die der Arbeitnehmer für ein Dienstverhältnis erbringen soll und sie im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen (BFH- Urteil vom 23. April 2009 VI R 39/08, BStBl II 2009, 668).
  • FG Köln, 29.10.2015 - 15 K 1581/11

    Rechtmäßigkeit einer erhöhten Einkommensteuerfestsetzung aufgrund eines nicht

    Das ist der Fall, wenn der Vorteil mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird und sich die Leistung im weitesten Sinne objektiv als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (vgl. BFH-Urteil vom 23.04.2009, VI R 39/08, StBl II 2009, 668, BFHE 224, 668).
  • VG Düsseldorf, 29.01.2014 - 26 K 3079/13

    Rechtsweg; Feuerwehr; Beamte; Freizeitausgleich; Steuerabzug; Einkommenssteuer;

  • BFH, 26.08.2016 - VI B 95/15

    Ausgleichszahlungen des Dienstherrn an Berufsfeuerwehrleute für

  • FG München, 26.06.2009 - 8 K 307/07

    Kein Lohnsteuerabzug bei Vorteilsgewährung durch Dritte - Merkmal "Kenntnis" oder

  • FG Hamburg, 09.11.2009 - 5 V 283/09

    Finanzgerichtsordnung: Zugangsvoraussetzung für einen Antrag auf Aussetzung der

  • FG Rheinland-Pfalz, 24.01.2013 - 6 K 2670/10

    Keine Steuerbegünstigung bei Abfindung in mehreren Teilbeträgen

  • FG München, 28.10.2011 - 8 K 3176/08

    Lohnsteuerabzug bei Vorteilsgewährung durch Dritte

  • FG Münster, 24.07.2009 - 14 K 5107/07

    Ermäßigte Besteuerung einer aufgrund einer Sozialplanregelung geleisteten

  • FG Münster, 31.03.2014 - 1 K 3818/13

    Ausgleichszahlungen für rechtswidrig erbrachte Mehrarbeit kein Schadensersatz,

  • FG Baden-Württemberg, 23.04.2009 - 3 K 4/07

    Obligatorische Beiträge an schweizer Pensionskasse als steuerfreier Arbeitslohn

  • FG Rheinland-Pfalz, 10.02.2011 - 6 K 2713/07

    Zuwendung einer Leibrentenversicherung als Betriebseinnahme

  • FG Sachsen, 09.12.2020 - 4 K 198/18

    Steuerbarkeit von erlangten Renovierungs- und Umbaumaßnahmen im Rahmen eines

  • FG Münster, 31.03.2014 - 1 K 3820/13

    Ausgleichszahlungen für rechtswidrig erbrachte Mehrarbeit kein Schadensersatz,

  • FG Münster, 31.03.2014 - 1 K 2795/13

    Ausgleichszahlungen für rechtswidrig erbrachte Mehrarbeit kein Schadensersatz,

  • SG Hannover, 09.09.2010 - S 6 R 914/07
  • FG Hessen, 10.12.2009 - 11 K 1807/07

    Geldwerter Vorteil aus dem Erwerb von Aktien als Arbeitslohn.

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