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   BFH, 27.05.2009 - VI B 69/08   

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https://dejure.org/2009,1064
BFH, 27.05.2009 - VI B 69/08 (https://dejure.org/2009,1064)
BFH, Entscheidung vom 27.05.2009 - VI B 69/08 (https://dejure.org/2009,1064)
BFH, Entscheidung vom 27. Mai 2009 - VI B 69/08 (https://dejure.org/2009,1064)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    EStG § 3b; MuSchG § 8, § 11; GG Art 3 Abs. 2; EGV Art. 141

  • openjur.de

    Keine Steuerfreiheit von Zuschlägen für tatsächlich nicht geleistete Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit und Nachtarbeit

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 3b; MuSchG § 8, § 11; GG Art 3 Abs. 2; EGV Art. 141

  • RA Kotz

    Lohnzuschläge während des Mutterschutzes nicht steuerfrei

  • Judicialis

    EStG § 3b; ; MuSchG § 8; ; MuSchG § 11; ; GG Art 3 Abs. 2; ; EGV Art. 141

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Steuerfreiheit der Zuschläge für tatsächlich nicht geleistete, im Mutterschutzlohn enthaltene Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit und Nachtarbeit; Vereinbarkeit des § 3b Einkommensteuergesetz ( EStG ) mit Verfassungsrecht und Europarecht im Hinblick auf eine möglicherweise ...

  • datenbank.nwb.de

    Keine Steuerfreiheit von Zuschlägen für tatsächlich nicht geleistete Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit und Nachtarbeit

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine Steuerfreiheit von Zuschlägen für tatsächlich nicht geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • IWW (Kurzinformation)

    Lohnzuschläge - Keine steuerfreien Zuschläge bei tatsächlicher Nichtleistung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Frauendiskriminierung mittels Steuerbefreiung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Zuschläge auf Mutterschutzlohn für tatsächlich nicht geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind einkommensteuerpflichtig

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Steuerfreiheit der Zuschläge für tatsächlich nicht geleistete, im Mutterschutzlohn enthaltene Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit und Nachtarbeit; Vereinbarkeit des § 3b Einkommensteuergesetz (EStG) mit Verfassungsrecht und Europarecht im Hinblick auf eine möglicherweise ...

  • BRZ (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Zuschläge für tatsächlich nicht geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit: Keine Steuerfreiheit

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Steuerfreiheit von Zuschlägen nur bei tatsächlicher Arbeit

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Keine Schichtarbeit: Zuschläge nicht mehr steuerfrei - Stewardess im Mutterschutz fühlt sich als Frau diskriminiert

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Im Mutterschutzlohn enthaltene Zuschläge steuerpflichtig

  • steuerberaten.de (Kurzinformation)

    Besteuerung von Zuschlägen bei Inanspruchnahme des Mutterschutzes

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Nur tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags-, oder Nachtarbeit ist steuerfrei - Keine Diskriminierung von Frauen in der Schwangerschaft durch Steuerbefreiungsvorschrift des § 3b EStG

Besprechungen u.ä.

  • BRZ (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Zuschläge für tatsächlich nicht geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit: Keine Steuerfreiheit

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 225, 137
  • NZA 2009, 836
  • DB 2009, 1512
  • BStBl II 2009, 730
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 26.10.1984 - VI R 199/80

    In den Mutterschutzlohn eingeflossene Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder

    Auszug aus BFH, 27.05.2009 - VI B 69/08
    Durch die Steuerfreiheit soll dem Arbeitnehmer ein finanzieller Ausgleich für die besonderen Erschwernisse und Belastungen gewährt werden, die mit dieser Arbeit verbunden sind (BFH-Urteil vom 26. Oktober 1984 VI R 199/80, BFHE 142, 146, BStBl II 1985, 57); § 3b EStG begünstigt das Entgelt "für" Arbeiten an besonders ungünstigen Zeiten (vgl. BFH-Urteil vom 28. November 1990 VI R 90/87, BFHE 163, 73, BStBl II 1991, 293).

    Deshalb hat sich der BFH durch den Wortlaut des § 3b EStG auch daran gehindert gesehen, die einer werdenden Mutter nach § 11 MuSchG vom Arbeitgeber gezahlten Zuschläge als für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt anzusehen, obwohl die Steuerpflichtige Arbeiten der vorgenannten Art tatsächlich nicht geleistet hat (vgl. BFH-Urteil in BFHE 142, 146, BStBl II 1985, 57).

    Der erkennende Senat hält weiterhin daran fest, dass § 3b EStG auch nicht gegen Art. 6 Abs. 4 GG verstößt (BFH-Urteil in BFHE 142, 146, BStBl II 1985, 57).

  • BFH, 28.11.1990 - VI R 90/87

    Pauschale Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit nicht nach § 3b

    Auszug aus BFH, 27.05.2009 - VI B 69/08
    Durch die Steuerfreiheit soll dem Arbeitnehmer ein finanzieller Ausgleich für die besonderen Erschwernisse und Belastungen gewährt werden, die mit dieser Arbeit verbunden sind (BFH-Urteil vom 26. Oktober 1984 VI R 199/80, BFHE 142, 146, BStBl II 1985, 57); § 3b EStG begünstigt das Entgelt "für" Arbeiten an besonders ungünstigen Zeiten (vgl. BFH-Urteil vom 28. November 1990 VI R 90/87, BFHE 163, 73, BStBl II 1991, 293).

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH tritt die Steuerfreiheit nur ein, wenn Zahlungen für tatsächlich geleistete Arbeit zu den bezeichneten begünstigten Zeiten erfolgen (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 163, 73, BStBl II 1991, 293; vom 25. Mai 2005 IX R 72/02, BFHE 210, 113, BStBl II 2005, 725; BFH-Beschluss vom 18. November 2003 VI B 123/03, BFH/NV 2004, 335; jeweils m.w.N.).

  • BFH, 24.07.2008 - VI B 7/08

    Schätzung einer ortsübliche Vergleichsmiete zur Ermittlung des geldwerten

    Auszug aus BFH, 27.05.2009 - VI B 69/08
    Die Rechtsfrage muss im konkreten Fall klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig sein (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Oktober 2007 VI B 33/07, BFH/NV 2008, 44; vom 12. Oktober 2007 VI B 161/06, BFH/NV 2008, 45; vom 24. Juli 2008 VI B 7/08, BFH/NV 2008, 1838).
  • BFH, 17.06.2010 - VI R 50/09

    Steuerfreiheit gemäß § 3b EStG trotz Vereinbarung eines durchschnittlichen

    Nach Auffassung des Senats stimmt der Wortlaut des § 3b EStG mit dem Gesetzeszweck überein (BFH-Beschluss vom 27. Mai 2009 VI B 69/08, BFHE 225, 137, BStBl II 2009, 730; zum Gesetzeszweck s. auch unter 1.a).
  • BFH, 16.12.2021 - VI R 28/19

    Steuerfreie Zuschläge für tatsächlich an Sonn-, Feiertagen oder zur Nachtzeit

    Denn durch die Steuerfreiheit soll dem Arbeitnehmer ein finanzieller Ausgleich für die besonderen Erschwernisse und Belastungen der mit Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit verbundenen Arbeitszeiten, die den biologischen und kulturellen Lebensrhythmus stören, gewährt werden (Senatsurteil vom 15.09.2011 - VI R 6/09, BFHE 235, 252, BStBl II 2012, 144, Rz 13, m.w.N.); § 3b EStG begünstigt das (zusätzliche) Entgelt "für" die Arbeit zu besonders ungünstigen Zeiten (Senatsbeschluss vom 27.05.2009 - VI B 69/08, BFHE 225, 137, BStBl II 2009, 730).
  • FG Düsseldorf, 11.07.2019 - 14 K 1653/17

    Fahrten von Profisportlern im Mannschaftsbus können Sonntags-, Feiertags- oder

    Nach der Rspr. des BFH sind Zuschläge nur dann nicht steuerfrei, wenn ihnen keine tatsächliche Arbeitsleistung zugrunde liegt, wie dies im Rahmen einer Entgeltfortzahlung der Fall ist (vgl. Urteile des BFH vom 03.05.1974 VI R 211/71, BFHE 112, 478, BStBl II 1974, 646, zum freigestellten Betriebsratsmitglied; vom 18.09.1981 VI R 44/77, BFHE 134, 149, BStBl II 1981, 801, zum Freizeitausgleich unter Fortzahlung der Bezüge; vom 24.11.1989 VI R 92/88, BFHE 159, 157, BStBl II 1990, 315, zu Zeitzuschlägen bei Bereitschaftsdienst; BFH-Beschluss vom 27.05.2009 VI B 69/08, BFHE 225, 137, BStBl II 2009, 730 zum MuschG).

    Zwar handelt es sich bei der Steuerfreistellung von der sachlichen Steuerpflicht um eine Ausnahmeregelung, die deshalb grundsätzlich eng auszulegen ist (vgl. BFH-Beschluss vom 27.05.2009 VI B 69/08, BFHE 225, 137, BStBl II 2009, 730).

  • BSG, 05.04.2012 - B 10 EG 3/11 R

    Elterngeld - Höhe - Berechnung - Einkommensermittlung - Nichtberücksichtigung

    Dadurch, dass § 3b EStG nur konkrete Zuschläge des Arbeitgebers für tatsächlich geleistete Arbeit an Sonntagen, Feiertagen oder zur Nachtzeit steuerfrei stellt, werden andere Arbeitnehmer, deren gleich hohes Arbeitsentgelt keine derartigen Zuschläge enthält, in Abweichung von dem Grundsatz der Besteuerung nach finanzieller Leistungsfähigkeit ungleich behandelt (vgl BFH Beschluss vom 27.5.2009 - VI B 69/08 - BFHE 225, 137, 138).

    Dadurch, dass § 3b EStG nur konkrete Zuschläge des Arbeitgebers für tatsächlich geleistete Arbeit an Sonntagen, Feiertagen oder zur Nachtzeit steuerfrei stellt, werden andere Arbeitnehmer, deren gleich hohes Arbeitsentgelt keine derartigen Zuschläge enthält, in Abweichung von dem Grundsatz der Besteuerung nach finanzieller Leistungsfähigkeit ungleich behandelt (vgl BFH Beschluss vom 27.5.2009 - VI B 69/08 - BFHE 225, 137, 138).

  • ArbG Köln, 14.06.2019 - 18 Ca 8579/18

    Nachtzuschlag Zeitungszusteller Pressefreiheit

    Nach dem für die Bemessung des Entgeltfortzahlungsanspruchs im Krankheitsfall und an Feiertagen gemäß § 4 Abs. 1 bzw. 2 Abs. 1 EFZG geltenden Entgeltausfallprinzip erhält der Arbeitnehmer die volle Vergütung für die ausgefallene Arbeit einschließlich etwaiger Zuschläge (vgl. zur steuerlichen Behandlung: BFH, Beschluss vom 27. Mai 2009 - VI B 69/08 -, Rn. 3, juris).
  • BFH, 22.10.2009 - VI R 16/08

    Steuerfreiheit von pauschal gezahlten Zuschlägen für Nachtarbeit - Verzicht auf

    Durch die Steuerfreiheit soll dem Arbeitnehmer ein finanzieller Ausgleich für die besonderen Erschwernisse und Belastungen gewährt werden, die mit dieser Arbeit verbunden sind (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Mai 2009 VI B 69/08, BFHE 225, 137, BStBl II 2009, 730, m.w.N.).
  • BSG, 09.03.2023 - B 10 EG 1/22 R

    Elterngeld - Ausklammerung von Bemessungsmonaten - schwangerschaftsbedingte

    Der Mutterschutzlohn ist steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn (vgl BFH Beschluss vom 27.5.2009 - VI B 69/08 - BFHE 225, 137 - juris RdNr 3; BFH Urteil vom 26.10.1984 - VI R 199/80 - BFHE 142, 146 - juris RdNr 8 f; Pepping in Rancke/Pepping, Mutterschutz/Elterngeld/Elternzeit, 6. Aufl 2022, § 18 MuSchG RdNr 4, 44; Schmiegel in Tillmanns/Mutschler, MuSchG/BEEG, 3. Aufl 2021, § 18 MuSchG RdNr 4; Graf in Roos/Bieresborn, 2. Aufl 2020, MuSchG/BEEG, § 18 MuSchG RdNr 4) und damit Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit iS des § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 iVm § 2c BEEG.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 08.11.2023 - L 2 BA 55/22

    Beitragspriviligierung; Lohnfortzahlung; Nachtarbeit; SFN-Arbeit

    Deshalb hat sich der BFH durch den Wortlaut des § 3b EStG auch daran gehindert gesehen, die einer werdenden Mutter nach § 11 MuSchG (idF v. 20.06.2002) vom Arbeitgeber gezahlten Zuschläge als für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt anzusehen, obwohl die Steuerpflichtige Arbeiten der vorgenannten Art tatsächlich nicht geleistet hat (vgl. zum Vorstehenden: BFH, B.v. vom 27. Mai 2009 - VI B 69/08 -, BFHE 225, 137, BStBl II 2009, 730, Rn. 3).

    Als Ausnahme vom Grundsatz der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit entfaltet § 3b EStG grundsätzlich gleichheitswidrige Wirkung gegenüber allen Arbeitnehmern, deren vergleichbar hoher Arbeitslohn keiner Steuerbegünstigung unterliegt (vgl. dazu - bezogen auf § 11 MuSchG -: BFH, Beschluss vom 27. Mai 2009 - VI B 69/08 -, BFHE 225, 137, BStBl II 2009, 730, Rn. 7).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 08.05.2023 - L 2 BA 26/22

    Entstehungsprinzip; Lebensstandardprinzip; Referenzzeitraum; Schätzung;

    Deshalb hat sich der BFH durch den Wortlaut des § 3b EStG auch daran gehindert gesehen, die einer werdenden Mutter nach § 11 MuSchG vom Arbeitgeber gezahlten Zuschläge als für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt anzusehen, obwohl die Steuerpflichtige Arbeiten der vorgenannten Art tatsächlich nicht geleistet hat (vgl. zum Vorstehenden: BFH, B.v. vom 27. Mai 2009 - VI B 69/08 -, BFHE 225, 137, BStBl II 2009, 730, Rn. 3).

    Als Ausnahme vom Grundsatz der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit entfaltet § 3b EStG grundsätzlich gleichheitswidrige Wirkung gegenüber allen Arbeitnehmern, deren vergleichbar hoher Arbeitslohn keiner Steuerbegünstigung unterliegt (vgl. dazu - bezogen auf § 11 MuSchG -: BFH, Beschluss vom 27. Mai 2009 - VI B 69/08 -, BFHE 225, 137, BStBl II 2009, 730, Rn. 7).

  • BSG, 05.04.2012 - B 10 EG 17/11 R

    Anspruch auf Elterngeld; Berücksichtigung steuerfreier Zuschläge für Sonntags-,

    Dadurch, dass § 3b EStG nur konkrete Zuschläge des Arbeitgebers für tatsächlich geleistete Arbeit an Sonntagen, Feiertagen oder zur Nachtzeit steuerfrei stellt, werden andere Arbeitnehmer, deren gleich hohes Arbeitsentgelt keine derartigen Zuschläge enthält, in Abweichung von dem Grundsatz der Besteuerung nach finanzieller Leistungsfähigkeit ungleich behandelt (vgl BFH Beschluss vom 27.5.2009 - VI B 69/08 - BFHE 225, 137, 138) .
  • LAG Hessen, 29.10.2018 - 17 Sa 671/17

    Auslegungsgrundsätze zum normativen Teil von Tarifverträgen

  • FG Niedersachsen, 17.12.2010 - 11 K 15/10

    Keine Lohnsteuerhaftung für die Privatnutzung eines dienstlichen Fahrzeugs;

  • BayObLG, 20.01.2023 - Verg 14/22

    Vergabenachprüfungsverfahren: Antragsbefugnis eines in der Rangfolge weit hinten

  • ArbG Bochum, 03.05.2017 - 3 Ca 2048/16

    Anspruch auf Zahlung von Sonntagszuschlägen im Falle der Entgeltfortzahlung;

  • SG Speyer, 23.04.2013 - S 15 R 189/10

    Sozialversicherungspflicht - Steuerfreiheit - Zuschläge für Sonntags-, Feiertags-

  • FG Hamburg, 02.02.2011 - 6 K 151/10

    Einkommensteuer: Keine Steuerfreiheit von Zuschlägen für tatsächlich nicht

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