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   BFH, 17.02.2010 - I R 2/08   

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BFH, 17.02.2010 - I R 2/08 (https://dejure.org/2010,1080)
BFH, Entscheidung vom 17.02.2010 - I R 2/08 (https://dejure.org/2010,1080)
BFH, Entscheidung vom 17. Februar 2010 - I R 2/08 (https://dejure.org/2010,1080)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Arbeitsteiliges Zusammenwirken mehrerer steuerbefreiter Körperschaften - Unmittelbarkeit und Ausschließlichkeit der Zweckerfüllung - Betrieb der Wohlfahrtspflege - Bloße Überlassung von Arbeitskräften gegen Bezahlung kein Zweckbetrieb

  • openjur.de

    Arbeitsteiliges Zusammenwirken mehrerer steuerbefreiter Körperschaften; Unmittelbarkeit und Ausschließlichkeit der Zweckerfüllung; Betrieb der Wohlfahrtspflege; Bloße Überlassung von Arbeitskräften gegen Bezahlung kein Zweckbetrieb

  • Bundesfinanzhof

    AO § 14, AO § 52, AO § 53 S 1 Nr 1, AO § 55 Abs 1 Nr 1, AO § 58 Nr 3, AO § 63, AO § 64 Abs 1, AO § 65, AO § 66, GG Art 3 Abs 1, KStG § 5 Abs 1 Nr 9
    Arbeitsteiliges Zusammenwirken mehrerer steuerbefreiter Körperschaften - Unmittelbarkeit und Ausschließlichkeit der Zweckerfüllung - Betrieb der Wohlfahrtspflege - Bloße Überlassung von Arbeitskräften gegen Bezahlung kein Zweckbetrieb

  • Bundesfinanzhof

    Arbeitsteiliges Zusammenwirken mehrerer steuerbefreiter Körperschaften - Unmittelbarkeit und Ausschließlichkeit der Zweckerfüllung - Betrieb der Wohlfahrtspflege - Bloße Überlassung von Arbeitskräften gegen Bezahlung kein Zweckbetrieb

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 14 AO, § 52 AO, § 53 S 1 Nr 1 AO, § 55 Abs 1 Nr 1 AO, § 58 Nr 3 AO
    Arbeitsteiliges Zusammenwirken mehrerer steuerbefreiter Körperschaften - Unmittelbarkeit und Ausschließlichkeit der Zweckerfüllung - Betrieb der Wohlfahrtspflege - Bloße Überlassung von Arbeitskräften gegen Bezahlung kein Zweckbetrieb

  • IWW
  • rewis.io

    Arbeitsteiliges Zusammenwirken mehrerer steuerbefreiter Körperschaften - Unmittelbarkeit und Ausschließlichkeit der Zweckerfüllung - Betrieb der Wohlfahrtspflege - Bloße Überlassung von Arbeitskräften gegen Bezahlung kein Zweckbetrieb

  • rewis.io

    Arbeitsteiliges Zusammenwirken mehrerer steuerbefreiter Körperschaften - Unmittelbarkeit und Ausschließlichkeit der Zweckerfüllung - Betrieb der Wohlfahrtspflege - Bloße Überlassung von Arbeitskräften gegen Bezahlung kein Zweckbetrieb

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Selbstständige und eigenverantwortliche Unterstützung einer steuerbefreiten Körperschaft durch eine andere steuerbefreite Körperschaft bei der Verwirklichung satzungsmäßiger Zwecke gegen Entgelt und gleichzeitige Unterhaltung eines Zweckbetriebes; Steuerbefreiung im ...

  • datenbank.nwb.de

    Arbeitsteiliges Zusammenwirken mehrerer steuerbefreiter Körperschaften; Betrieb der Wohlfahrtspflege

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Arbeitsteiliges Zusammenwirken mehrerer steuerbefreiter Körperschaften

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Arbeitsteiliges Zusammenwirken mehrerer gemeinnütziger Körperschaften

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Selbstständige und eigenverantwortliche Unterstützung einer steuerbefreiten Körperschaft durch eine andere steuerbefreite Körperschaft bei der Verwirklichung satzungsmäßiger Zwecke gegen Entgelt und gleichzeitige Unterhaltung eines Zweckbetriebes; Steuerbefreiung im ...

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Arbeitsteiliges Zusammenwirken mehrerer steuerbefreiter Körperschaften

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Zusammenwirken mehrerer steuerbefreiter Körperschaften

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 228, 388
  • NVwZ 2010, 1384 (Ls.)
  • DB 2010, 1104
  • BStBl II 2010, 1006
  • NZG 2010, 1120 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 27.10.1993 - I R 60/91

    Gemeinnützigkeit; Müllheizkraftwerk ist kein Zweckbetrieb

    Auszug aus BFH, 17.02.2010 - I R 2/08
    Sind die von der Körperschaft verfolgten steuerbegünstigten Zwecke auch ohne steuerlich begünstigte entgeltliche Tätigkeit zu erreichen, so ist aus der Sicht des Gemeinnützigkeitsrechts eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs vermeidbar (BFH-Urteil vom 15. Dezember 1993 X R 115/91, BFHE 173, 254, BStBl II 1994, 314; Senatsurteil vom 27. Oktober 1993 I R 60/91, BFHE 174, 97, BStBl II 1994, 573, m.w.N.).

    Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist nicht allein deswegen ein Zweckbetrieb, weil er kostendeckende Entgelte erhebt (BFH-Urteil in BFHE 173, 254, BStBl II 1994, 314; Senatsurteil in BFHE 174, 97, BStBl II 1994, 573, jeweils m.w.N.).

  • BFH, 15.12.1993 - X R 115/91

    Gemeinnützigkeit; Beseitigung und Verwertung von Abfällen gegen Entgelt ist kein

    Auszug aus BFH, 17.02.2010 - I R 2/08
    Sind die von der Körperschaft verfolgten steuerbegünstigten Zwecke auch ohne steuerlich begünstigte entgeltliche Tätigkeit zu erreichen, so ist aus der Sicht des Gemeinnützigkeitsrechts eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs vermeidbar (BFH-Urteil vom 15. Dezember 1993 X R 115/91, BFHE 173, 254, BStBl II 1994, 314; Senatsurteil vom 27. Oktober 1993 I R 60/91, BFHE 174, 97, BStBl II 1994, 573, m.w.N.).

    Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist nicht allein deswegen ein Zweckbetrieb, weil er kostendeckende Entgelte erhebt (BFH-Urteil in BFHE 173, 254, BStBl II 1994, 314; Senatsurteil in BFHE 174, 97, BStBl II 1994, 573, jeweils m.w.N.).

  • BFH, 18.03.2004 - V R 101/01

    Leistungen einer Einrichtung der freien Wohlfahrtspflege

    Auszug aus BFH, 17.02.2010 - I R 2/08
    Dies reicht für die Annahme eines Zweckbetriebes nach § 66 AO nicht aus (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. März 2004 V R 101/01, BFHE 205, 342, BStBl II 2004, 798; vom 18. Oktober 1990 V R 76/89, BFHE 162, 510, BStBl II 1991, 268; vom 18. Oktober 1990 V R 35/85, BFHE 162, 502, BStBl II 1991, 157).

    cc) Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb war auch zur Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke der Klägerin erforderlich (§ 65 Nr. 2 AO), da er sich von der Verfolgung des steuerbegünstigten Zwecks nicht trennen lässt (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 205, 342, BStBl II 2004, 798) und es sich nicht bloß um eine Tätigkeit zur Mittelbeschaffung handelt.

  • BFH, 07.03.2007 - I R 90/04

    Gemeinnützigkeit einer zur Entwicklung eines den Maßgaben des § 17b Abs. 2 KHG

    Auszug aus BFH, 17.02.2010 - I R 2/08
    ccc) Das Handeln als Hilfsperson allein begründet allerdings keine eigene steuerbegünstigte Tätigkeit; denn die Hilfsperson verwirklicht fremde gemeinnützige Zwecke ihres Auftraggebers (Senatsurteil vom 7. März 2007 I R 90/04, BFHE 217, 413, BStBl II 2007, 628).

    Das Senatsurteil in BFHE 217, 413, BStBl II 2007, 628 steht dieser Beurteilung nicht entgegen.

  • BFH, 26.04.1995 - I R 35/93

    Arbeitstherapeutische Beschäftigungsgesellschaften dienen einem gemeinnützigen

    Auszug aus BFH, 17.02.2010 - I R 2/08
    Gleiches gilt, wenn die Leistungen notwendiges Mittel zur Erreichung eines ideellen Zwecks sind, den Wettbewerber ihrerseits nicht verfolgen (Senatsurteil vom 26. April 1995 I R 35/93, BFHE 177, 339, BStBl II 1995, 767).
  • BFH, 30.11.1995 - V R 29/91

    Auftragsforschung und Projektträgerschaften gemeinnütziger

    Auszug aus BFH, 17.02.2010 - I R 2/08
    Die bloße Überlassung von Arbeitskräften gegen Bezahlung ist jedoch unabhängig davon, ob kostendeckende Entgelte verlangt werden oder nicht, kein Zweckbetrieb, weil sie nicht der Verwirklichung satzungsmäßiger Zwecke dient (Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, 2008, § 4 Rz 64; Schauhoff, Handbuch der Gemeinnützigkeit, 2. Aufl., § 6 Rz 128, m.w.N.; vgl. auch BFH-Urteil vom 30. November 1995 V R 29/91, BFHE 179, 447, BStBl II 1997, 189).
  • BFH, 23.07.2003 - I R 29/02

    Gemeinnützigkeit bei Vorbereitungshandlungen

    Auszug aus BFH, 17.02.2010 - I R 2/08
    Sind beide wirtschaftliche Tätigkeiten steuerpflichtig, ist die Klägerin nur dann von der Körperschaftsteuer befreit, soweit sie im Streitjahr daneben andere begünstigte Tätigkeiten ausgeübt oder angestrebt hat (vgl. Senatsurteil vom 23. Juli 2003 I R 29/02, BFHE 203, 251, BStBl II 2003, 930).
  • BFH, 18.09.2007 - I R 30/06

    Rettungsdienste und Krankentransporte sind nicht gemeinnützig

    Auszug aus BFH, 17.02.2010 - I R 2/08
    Einerseits liegt ein Betrieb der Wohlfahrtspflege nur vor, wenn der Betrieb nicht um des "Erwerbes willen" ausgeübt wird, was von ähnlichen Voraussetzungen abhängt, unter denen auch ein Zweckbetrieb bejaht werden kann (vgl. Senatsurteil vom 18. September 2007 I R 30/06, BFHE 219, 184, BStBl II 2009, 126).
  • BFH, 18.10.1990 - V R 35/85

    Leistungen der Wäscherei eines Krankenhauses sind weder umsatzsteuerfrei, noch

    Auszug aus BFH, 17.02.2010 - I R 2/08
    Dies reicht für die Annahme eines Zweckbetriebes nach § 66 AO nicht aus (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. März 2004 V R 101/01, BFHE 205, 342, BStBl II 2004, 798; vom 18. Oktober 1990 V R 76/89, BFHE 162, 510, BStBl II 1991, 268; vom 18. Oktober 1990 V R 35/85, BFHE 162, 502, BStBl II 1991, 157).
  • BFH, 18.10.1990 - V R 76/89

    Arzneimittellieferungen einer Krankenhausapotheke sind weder nach § 4 Nr. 16 UStG

    Auszug aus BFH, 17.02.2010 - I R 2/08
    Dies reicht für die Annahme eines Zweckbetriebes nach § 66 AO nicht aus (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. März 2004 V R 101/01, BFHE 205, 342, BStBl II 2004, 798; vom 18. Oktober 1990 V R 76/89, BFHE 162, 510, BStBl II 1991, 268; vom 18. Oktober 1990 V R 35/85, BFHE 162, 502, BStBl II 1991, 157).
  • FG Schleswig-Holstein, 06.12.2007 - 1 K 104/00

    Personalgestellung an andere gemeinnützige Einrichtung zur Verwirklichung deren

  • BFH, 27.11.2013 - I R 17/12

    Steuerbegünstigung einer kommunalen Eigengesellschaft (Rettungsdienst) als

    aa) Allerdings entspricht es bisheriger Rechtsprechung des Senats, dass wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, die die Wohlfahrtspflege in dieser Weise als durchführende Erfüllungsgehilfen eines Dritten erbringen, keine Einrichtungen der Wohlfahrtspflege i.S. von § 66 AO sein können (vgl. Senatsurteile vom 17. Februar 2010 I R 2/08, BFHE 228, 388, BStBl II 2010, 1006, und vom 13. Juni 2012 I R 71/11, BFH/NV 2013, 89 unter Bezugnahme auf die BFH-Urteile vom 18. März 2004 V R 101/01, BFHE 205, 342, BStBl II 2004, 798; vom 18. Oktober 1990 V R 76/89, BFHE 162, 510, BStBl II 1991, 268, und vom 18. Oktober 1990 V R 35/85, BFHE 162, 502, BStBl II 1991, 157; kritisch z.B. Hüttemann/Schauhoff, Der Betrieb --DB-- 2011, 319; Fischer, juris Praxisreport Steuerrecht --jurisPR-SteuerR-- 33/2010, Anm. 2; von Holt, DB 2010, 1791).

    Nach der neueren Rechtsprechung zur Einschaltung Dritter durch steuerbegünstigte Körperschaften (§ 57 Abs. 1 Satz 2 AO) kann auch die "Hilfsperson" steuerbegünstigt sein, wenn sie mit der Hilfstätigkeit zugleich eigene steuerbegünstigte Zwecke verfolgt und soweit sie ihren Beitrag selbständig und eigenverantwortlich erbringt und die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Senatsurteil in BFHE 228, 388, BStBl II 2010, 1006; dem folgend BMF, AEAO i.d.F. vom 12. Januar 2012, BStBl I 2012, 83, Nr. 2 zu § 57).

  • BFH, 30.11.2016 - V R 53/15

    Keine Zweckbetriebseigenschaft einer Kostümparty in der Karnevalswoche

    bb) Die Annahme des FG, dass der Wettbewerbsgedanke hinter dem Interesse der Allgemeinheit an der steuerlichen Förderung gemeinnütziger Tätigkeiten zurücktreten müsse, weil der Wettbewerb bei Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke des Klägers unvermeidbar gewesen sei (vgl. hierzu BFH-Urteile vom 17. Februar 2010 I R 2/08, BFHE 228, 388, BStBl II 2010, 1006, Rz 30; vom 26. April 1995 I R 35/93, BFHE 177, 339, BStBl II 1995, 767, Rz 21, 22), trifft aus den oben unter aa und bb genannten Gründen nicht zu.
  • BFH, 15.03.2022 - V R 46/19

    Zweckbetrieb bei der Organisation des Zivildienstes

    Das dem Verfahren nach § 122 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beigetretene Bundesministerium der Finanzen (BMF) trägt --ohne einen Antrag zu stellen-- ergänzend vor: Das FG habe entgegen dem BFH-Urteil vom 17.02.2010 - I R 2/08 (BFHE 228, 388, BStBl II 2010, 1006, Rz 26) entschieden, dass der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb die steuerbegünstigten Zwecke nicht unmittelbar erfüllen müsse.

    a) Erforderlich ist hierfür, dass der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb mit den ihn begründenden Tätigkeiten und nicht nur mit den durch ihn erzielten Einnahmen unmittelbar der Verwirklichung des steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecks dient (BFH-Urteile in BFHE 228, 388, BStBl II 2010, 1006, Rz 26; vom 06.04.2005 - I R 85/04, BFHE 209, 345, BStBl II 2005, 545, unter II.4.a, sowie vom 26.04.1995 - I R 35/93, BFHE 177, 339, BStBl II 1995, 767, unter II.3.a).

    Es handelte sich nicht um eine nur mittelbare Förderung steuerbegünstigter Zwecke (BFH-Urteil in BFHE 228, 388, BStBl II 2010, 1006, Rz 26).

    cc) Entgegen dem Vorbringen des BMF hat das FG nicht im Widerspruch zum BFH-Urteil in BFHE 228, 388, BStBl II 2010, 1006, Rz 26 entschieden, dass der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb die steuerbegünstigten Zwecke nicht unmittelbar erfüllen müsse, sondern lediglich, dass der Zweckbetrieb nicht zwingend "selbst unmittelbar" die steuerbegünstigten Satzungszwecke verwirklichen muss (FG-Urteil in EFG 2020, 607, Rz 61).

    Diese Auffassung steht im Einklang mit den Ausführungen im BFH-Urteil in BFHE 228, 338, BStBl II 2010, 1006, wonach das Handeln als Hilfsperson allein zwar keine eigene steuerbegünstigte Tätigkeit begründet, weil sie damit nur mittelbar steuerbefreite Zwecke fördert.

  • FG Köln, 19.01.2017 - 13 K 1160/13

    Abgabenordnung/Körperschaftsteuer: Keine Gemeinützigkeit bei der Durchführung von

    Sind die von der Körperschaft verfolgten steuerbegünstigten Zwecke auch ohne steuerlich begünstigte entgeltliche Tätigkeit zu erreichen, so ist aus der Sicht des Gemeinnützigkeitsrecht eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs vermeidbar (vgl. BFH-Urteil vom 17. Februar 2010 I R 2/08, BStBl II 2010, 1006 m.w.N.).

    Bei der Entscheidung über die Unvermeidbarkeit des Wettbewerbes bedarf es, wie der Kläger zutreffend vorgetragen hat, einer Abwägung zwischen dem Allgemeininteresse an dem nicht durch steuerliche Begünstigungen beeinträchtigten Wettbewerb und dem Allgemeininteresse an der Förderung des steuerbegünstigten Zwecks (Seer a.a.O. § 65 AO Rdnr. 12; Hüttemann a.a.O. Rdnr. 6.198; BFH-Urteile vom 24. April 1995 I R 35/93, BStBl II 1995, 767; vom 17. Februar 2010 I R 2/08, BStBl II 2010, 1006).

    Ist die von der Körperschaft verfolgte Mehrung des Gemeinwohls auch ohne steuerrechtlich begünstigte entgeltliche Tätigkeit zu erreichen, so ist aus der Sicht des Gemeinnützigkeitsrechts eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs vermeidbar (Fischer a.a.O. § 65 AO Rdnr. 111 m.w.N.; Buchna/Leichinger/ Seeger/Brox, Gemeinnützigkeit im Steuerrecht, 11. Auflage, 2015, Seite 325; BFH, BStBl II 2010, 1006 m.w.N.).

  • FG Münster, 30.05.2011 - 9 K 73/09

    Ausgegliederte Labor-GmbH nicht gemeinnützig

    Zwar habe auch der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 17.2.2010 (I R 2/087, BStBl II 2010, 1006) auf die vertraglichen Leistungsbeziehungen abgestellt.

    Im Übrigen sei das BFH-Urteil vom 17.2.2010 (I R 2/08, BStBl II 2010, 1006) gesetzessystematisch unschlüssig, soweit das Vorliegen der Voraussetzungen des § 66 AO dort mit dem Argument verneint worden sei, dass die dortige Klägerin nur als Erfüllungsgehilfin ihrer Gesellschafterinnen eingeschaltet gewesen sei.

    Mit Urteil vom 17.2.2010 (I R 2/08, BFHE 228, 388, BStBl II 2010, 1006) hat der BFH seine Rechtsprechung jedoch dahingehend modifiziert, dass es für die Erfüllung des Unmittelbarkeitskriteriums als ausreichend angesehen wird, wenn ein arbeitsteiliges Handeln verschiedener Körperschaften vorliegt und sich der Tätigkeitsbeitrag der zu beurteilenden Körperschaft als eigene Zweckverfolgung darstellt.

    Die Klägerin kann auch nicht auf der Grundlage des BFH-Urteils vom 17.2.2010 (I R 2/08, BFHE 228, 388, BStBl II 2010, 1006) als Teil der Krankenhaus-Zweckbetriebe ihrer Gesellschafter angesehen werden.

    Der Anerkennung der Klägerin als Einrichtung der Wohlfahrtspflege im Sinne von § 66 AO steht jedoch bereits entgegen, dass es nach der Rechtsprechung des BFH nicht ausreicht, wenn die Leistungen nicht unmittelbar gegenüber den in § 53 AO genannten Personen erbracht werden, sondern diesen nur mittelbar zugutekommen (vgl. BFH-Urteile vom 18.3.2004 V R 101/01, BFHE 205, 342, BStBl II 2004, 798; vom 16.12.2009 I R 49/08, BFHE 228, 53, BStBl II 2011, 398 und vom 17.2.2010 I R 2/08, BFHE 228, 388, BStBl II 2010, 1006 mit zahlr.

    Gleiches gilt, wenn die Leistungen notwendiges Mittel zur Erreichung eines ideellen Zwecks sind, den Wettbewerber ihrerseits nicht verfolgen (vgl. BFH-Urteile vom 26.4.1995 I R 35/93, BFHE 177, 339, BStBl II 1995, 76; vom 29.1.2009 V R 46/06, BStBl II 2009, 560; vom 16.12.2009 I R 49/08, BFHE 228, 53, BStBl II 2011, 398; vom 17.2.2010 I R 2/08, BFHE 228, 388, BStBl II 2010, 1006).

  • BFH, 13.06.2012 - I R 71/11

    Mahlzeitendienst als Zweckbetrieb - Wettbewerbsschutz - Umfang der Marktteilnahme

    Zwischen den Beteiligten ist nicht umstritten, dass die Klägerin sowohl nach ihrer Satzung als auch nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke --nämlich die Förderung der Jugend- und Altenhilfe sowie des Wohlfahrtswesens (vgl. § 52 Abs. 2 Nr. 2 AO in der für die Streitjahre geltenden Fassung --AO a.F.-- i.V.m. § 66 Abs. 2 AO; zu arbeitstherapeutischen Beschäftigungsgesellschaften sowie berufsvorbereitender Hilfe für Arbeitslose vgl. Senatsurteile vom 26. April 1995 I R 35/93, BFHE 177, 339, BStBl II 1995, 767; vom 17. Februar 2010 I R 2/08, BFHE 228, 388, BStBl II 2010, 1006; Fischer in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 66 AO Rz 20)-- verfolgt hat.

    Dass diese Voraussetzung nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) dann nicht erfüllt wird, wenn die Leistungen unmittelbar gegenüber anderen gemeinnützigen oder sonstigen Einrichtungen erbracht werden (hier: Lieferungen an das Jugendsozialwerk) und deshalb den in § 53 AO genannten Personenkreis nur mittelbar begünstigen (BFH-Urteile vom 18. Oktober 1990 V R 76/89, BFHE 162, 510, BStBl II 1991, 268 zu II.1.c; vom 18. März 2004 V R 101/01, BFHE 205, 342, BStBl II 2004, 798 zu II.B.1.a; Senatsurteile in BFHE 228, 388, BStBl II 2010, 1006; vom 16. Dezember 2009 I R 49/08, BFHE 228, 53, BStBl II 2011, 398), wird von der Klägerin nach ihrem Vortrag in der Revisionsinstanz nicht mehr in Frage gestellt.

    Auch wenn hiernach im Hinblick auf die Essenslieferungen an das Jugendsozialwerk die Anforderungen des § 66 AO nicht gegeben sind, so schließt dies nicht aus, dass die Klägerin mit ihrem Mahlzeitendienst einen Zweckbetrieb nach den allgemeinen Merkmalen des § 65 AO unterhalten haben könnte (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 205, 342, BStBl II 2004, 798 zu II.B.1.b; Senatsurteile in BFHE 228, 388, BStBl II 2010, 1006; in BFHE 228, 53, BStBl II 2011, 398 zu II.4.).

    Gleiches gilt, wenn die Leistungen notwendiges Mittel zur Erreichung eines ideellen Zwecks sind, den Wettbewerber ihrerseits nicht verfolgen (vgl. zu allem Senatsurteil in BFHE 228, 388, BStBl II 2010, 1006, mit umfangreichen Nachweisen).

  • FG Düsseldorf, 28.10.2019 - 6 K 94/16

    Gemeinnützigkeit einer Kindertagesstätte: Bevorzugte Belegung durch

    Die Klägerin wies ferner darauf hin, dass gemäß dem BFH-Urteil vom 17.02.2010 I R 2/08 und BFH-Urteil vom 27.11.2013 I R 17/12 eine Auftragstätigkeit für Dritte - wie sie hier vom Beklagten gegenüber den Unternehmen unterstellt werde - eine eigene gemeinnützige Tätigkeit des gemeinnützigen Rechtsträgers nicht ausschließe, solange dieser hierbei seinen eigenen Satzungszweck verwirkliche.
  • BFH, 26.08.2021 - V R 5/19

    Individueller Verbraucherschutz als Zweckbetrieb und ermäßigter Umsatzsteuersatz

    Gleiches gilt, wenn die Leistungen notwendiges Mittel zur Erreichung eines ideellen Zwecks sind, den Wettbewerber ihrerseits nicht verfolgen (BFH-Urteile vom 17.02.2010 - I R 2/08, BFHE 228, 388, BStBl II 2010, 1006, Rz 30, und in BFHE 177, 339, BStBl II 1995, 767).
  • BFH, 06.02.2013 - I R 59/11

    Keine Gemeinnützigkeit eines ausgegliederten Krankenhauslabors - Steuerbefreiung

    Es war jedoch der Auffassung, dies stehe nach den Grundsätzen des Senatsurteils vom 17. Februar 2010 I R 2/08 (BFHE 228, 388, BStBl II 2010, 1006) dem Unmittelbarkeitserfordernis nicht entgegen.

    Doch muss die Leistung, wenn es um die steuerbegünstigten Zwecke der Wohlfahrtspflege bzw. der Mildtätigkeit geht, zumindest faktisch unmittelbar gegenüber dem Hilfsbedürftigen erbracht werden, wie es z.B. bei den im Senatsurteil in BFHE 228, 388, BStBl II 2010, 1006 zu beurteilenden Betreuungsleistungen gegenüber entwicklungsgestörten und behinderten Personen der Fall war.

  • FG Köln, 18.06.2015 - 10 K 759/13

    Körperschaftsteuer: Hofläden als steuerbegünstigte Zweckbetriebe

    bb) Nach der Rechtsprechung sind die steuerbegünstigten Zwecke ohne die wirtschaftliche Betätigung nur dann nicht erreichbar, wenn der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb sich von der Verfolgung des steuerbegünstigten Zwecks nicht trennen lässt, sondern als das unentbehrliche und einzige Mittel zur Erreichung des steuerbegünstigten Zwecks anzusehen ist und es sich nicht bloß um eine Tätigkeit zur Mittelbeschaffung handelt (BFH-Urteile vom 16.12.2009 - I R 49/08, BFHE 228, 53, BStBl II 2011, 398, DB 2010, 653; vom 17.2.2010 - I R 2/08 BFHE 228, 388, BStBl II 2010, 1006, DB 2010, 1104).

    Sind die von der Körperschaft verfolgten steuerbegünstigten Zwecke auch ohne steuerlich begünstigte entgeltliche Tätigkeit zu erreichen, dann ist das Interesse an der Wahrung der Wettbewerbsneutralität vorrangig und aus der Sicht des Gemeinnützigkeitsrechts eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs vermeidbar (BFH-Urteil vom 17.2. 2010 - I R 2/08 BFHE 228, 388, BStBl II 2010, 1006, DB 2010, 1104).

    Auch das Wirtschaften nach dem Kostendeckungsprinzip stellt sich als solches schon als vermeidbare Wettbewerbsbeeinträchtigung dar, sofern nicht ein vorrangiges Allgemeininteresse (beispielsweise an der Förderung bedürftiger Personen) besteht (BFH-Urteile vom 27.10.1993 - I R 60/91, BFHE 174, 97, BStBl II 1994, 573, DB 1994, 1503, vom 17.2.2010 - I R 2/08 BFHE 228, 388, BStBl II 2010, 1006, DB 2010, 1104).

    Gleiches gilt, wenn die Leistungen notwendiges Mittel zur Erreichung eines ideellen Zwecks sind, den Wettbewerber ihrerseits nicht verfolgen (BFH-Urteile vom 17.2.2010 - I R 2/08 BFHE 228, 388, BStBl II 2010, 1006, DB 2010, 1104 unter Hinweis auf Urteil vom 26.4.1995 - I R 35/93, BFHE 177, 339, BStBl II 1995, 767).

    Wird der von der Klägerin geförderte Personenkreis in gleicher Weise auch durch steuerpflichtige Unternehmen betreut und gefördert oder wäre dies zu ähnlichen Bedingungen möglich, bedarf es keiner Steuerbefreiung der wirtschaftlichen Tätigkeit der Klägerin, so dass der Wettbewerbsneutralität der Vorzug zu geben wäre (BFH-Urteil vom 17.2. 2010 - I R 2/08 BFHE 228, 388, BStBl II 2010, 1006, DB 2010, 1104).

  • BFH, 18.08.2022 - V R 49/19

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  • FG Köln, 07.04.2016 - 10 K 2601/13

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  • FG Hamburg, 15.11.2017 - 1 K 2/16

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  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 28.08.2019 - 3 K 114/15

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  • FG Köln, 20.08.2015 - 10 K 3553/13

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  • FG Sachsen, 10.04.2019 - 5 K 1472/17

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  • FG Köln, 19.02.2015 - 13 K 3354/10

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  • BFH, 19.07.2010 - I B 203/09

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  • FG Thüringen, 29.09.2011 - 2 K 29/09

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  • BFH, 21.04.2022 - V R 26/20

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  • FG Münster, 19.06.2019 - 9 K 2483/19

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