Rechtsprechung
   BFH, 20.05.2010 - VI R 41/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,827
BFH, 20.05.2010 - VI R 41/09 (https://dejure.org/2010,827)
BFH, Entscheidung vom 20.05.2010 - VI R 41/09 (https://dejure.org/2010,827)
BFH, Entscheidung vom 20. Mai 2010 - VI R 41/09 (https://dejure.org/2010,827)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,827) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (16)

  • lexetius.com

    Gebührenverzicht zugunsten von Mitarbeitern eines Vertriebspartners kein Arbeitslohn - Voraussetzungen für Überzeugungsbildung i. S. des § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO

  • openjur.de

    Gebührenverzicht zugunsten von Mitarbeitern eines Vertriebspartners kein Arbeitslohn; Voraussetzungen für Überzeugungsbildung i.S. des § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 41a Abs 1 S 1 Nr 2, EStG § 38 Abs 3 S 1, EStG § 19 Abs 1 S 1 Nr 1, LStDV § 2 Abs 1 S 2, FGO § 118 Abs 2, FGO § 96 Abs 1 S 1, ZPO § 286 Abs 1
    Gebührenverzicht zugunsten von Mitarbeitern eines Vertriebspartners kein Arbeitslohn - Voraussetzungen für Überzeugungsbildung i.S. des § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO

  • Bundesfinanzhof

    Gebührenverzicht zugunsten von Mitarbeitern eines Vertriebspartners kein Arbeitslohn - Voraussetzungen für Überzeugungsbildung i.S. des § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 41a Abs 1 S 1 Nr 2 EStG 2002, § 38 Abs 3 S 1 EStG 2002, § 19 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2002, § 2 Abs 1 S 2 LStDV 1990, § 118 Abs 2 FGO
    Gebührenverzicht zugunsten von Mitarbeitern eines Vertriebspartners kein Arbeitslohn - Voraussetzungen für Überzeugungsbildung i.S. des § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Gebührenverzicht zugunsten von Mitarbeitern eines Vertriebspartners kein Arbeitslohn - Voraussetzungen für Überzeugungsbildung i. S. des § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO

  • Betriebs-Berater

    Gebührenverzicht zugunsten von Mitarbeitern eines Vertriebspartners kein Arbeitslohn

  • rewis.io

    Gebührenverzicht zugunsten von Mitarbeitern eines Vertriebspartners kein Arbeitslohn - Voraussetzungen für Überzeugungsbildung i.S. des § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO

  • ra.de
  • rewis.io

    Gebührenverzicht zugunsten von Mitarbeitern eines Vertriebspartners kein Arbeitslohn - Voraussetzungen für Überzeugungsbildung i.S. des § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO

  • streifler.de (Kurzinformation und Volltext)

    Arbeitsentgelt: Gebührenverzicht muss kein Arbeitslohn sein

  • rechtsportal.de

    Gebührenverzicht zugunsten von Mitarbeitern eines Vertriebspartners als Arbeitslohn; Gewährung von Gebührenvorteilen durch eine Bausparkasse zugunsten der Arbeitnehmer ihrer Partnerbanken als auch ihrer freien Handelsvertreter sowie den Beschäftigten anderer ...

  • datenbank.nwb.de

    Gebührenverzicht zugunsten von Mitarbeitern eines Vertriebspartners kein Arbeitslohn

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Gebührenverzicht zugunsten von Mitarbeitern eines Vertriebspartners kein Arbeitslohn

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gebührenverzicht zugunsten von Mitarbeitern eines Vertriebspartners

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Gebührenverzicht zugunsten von Mitarbeitern eines Vertriebspartners als Arbeitslohn; Gewährung von Gebührenvorteilen durch eine Bausparkasse zugunsten der Arbeitnehmer ihrer Partnerbanken als auch ihrer freien Handelsvertreter sowie den Beschäftigten anderer ...

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Gebührenverzicht zugunsten von Mitarbeitern eines Vertriebspartners kein Arbeitslohn

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Gebührenverzicht einer Bausparkasse kein Arbeitslohn der Partnerbank

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Gebührenverzicht zugunsten von Mitarbeitern eines Vertriebspartners ist kein Arbeitslohn

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Verzicht auf Gebühren ist kein Arbeitslohn

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Abschlussgebühr, Bausparkasse, Dritter, Verzicht, Geldwerter Vorteil, Arbeitslohn

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Aufmerksamkeiten
    Problematische Einnahmen von Arbeitnehmern (»Aufmerksamkeiten«)
    Sonstige Fälle

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 229, 346
  • NJW 2010, 2912 (Ls.)
  • NZA 2011, 142
  • BB 2010, 1821
  • BB 2010, 2402
  • DB 2010, 1799
  • BStBl II 2010, 1022
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (46)Neu Zitiert selbst (18)

  • BFH, 18.10.2012 - VI R 64/11

    Arbeitslohn von dritter Seite - Verbilligter Bezug von Waren von einem

    b) Nach ständiger Rechtsprechung (z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. Mai 2001 VI R 159/99, BFHE 195, 364, BStBl II 2001, 815; vom 22. März 1985 VI R 170/82, BFHE 143, 544, BStBl II 1985, 529; vom 11. Dezember 2008 VI R 9/05, BFHE 224, 70, BStBl II 2009, 385; vom 30. Juli 2009 VI R 54/08, BFH/NV 2010, 30, und vom 20. Mai 2010 VI R 41/09, BFHE 229, 346, BStBl II 2010, 1022) werden Bezüge oder Vorteile für eine Beschäftigung gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst worden sind.

    Voraussetzung ist, dass sie sich für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit für den Arbeitgeber darstellt und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis steht (z.B. BFH-Urteile vom 24. Februar 1981 VIII R 109/76, BFHE 133, 375, BStBl II 1981, 707; vom 5. Juli 1996 VI R 10/96, BFHE 180, 441, BStBl II 1996, 545; vom 19. August 2004 VI R 33/97, BFHE 207, 230, BStBl II 2004, 1076; vom 10. Mai 2006 IX R 82/98, BFHE 213, 487, BStBl II 2006, 669; bestätigt u.a. durch BFH-Urteile vom 19. Juni 2008 VI R 4/05, BFHE 222, 353, BStBl II 2008, 826, und vom 20. November 2008 VI R 25/05, BFHE 223, 419, BStBl II 2009, 382; vom 18. Dezember 2008 VI R 8/06, BFH/NV 2009, 382, und VI R 49/06, BFHE 224, 103, BStBl II 2009, 820; in BFHE 229, 346, BStBl II 2010, 1022; Pflüger in Herrmann/Heuer/Raupach, § 19 EStG Rz 170 f.).

    Arbeitslohn liegt jedoch dann nicht vor, wenn die Zuwendung wegen anderer Rechtsbeziehungen oder wegen sonstiger nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt wird (BFH-Urteile in BFHE 143, 544, BStBl II 1985, 529; vom 24. Januar 2001 I R 100/98, BFHE 195, 102, BStBl II 2001, 509; vom 17. Juni 2009 VI R 69/06, BFHE 226, 47, BStBl II 2010, 69, m.w.N., und in BFHE 229, 346, BStBl II 2010, 1022; Schmidt/Krüger, a.a.O., § 19 Rz 29, m.w.N.).

    Denn ob ein Leistungsaustausch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder aufgrund einer Sonderrechtsbeziehung einer anderen Einkunftsart oder dem nicht einkommensteuerbaren Bereich zuzurechnen ist, kann, auch wenn --wie im Streitfall-- durch Dritte gewährte Vorteile in Rede stehen, nur aufgrund einer Würdigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalles entschieden werden (BFH-Urteil in BFHE 229, 346, BStBl II 2010, 1022).

    Das FA kann sich insoweit insbesondere nicht auf das Senatsurteil in BFHE 229, 346, BStBl II 2010, 1022 berufen.

  • BFH, 01.09.2016 - VI R 67/14

    Verbilligte Überlassung von GmbH-Anteilen als Arbeitslohn

    a) Arbeitslohn kann nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (z.B. Urteile in BFHE 239, 270, BStBl II 2015, 184, und vom 20. Mai 2010 VI R 41/09, BFHE 229, 346, BStBl II 2010, 1022; jeweils m.w.N.) auch bei der Zuwendung eines Dritten anzunehmen sein, wenn sie ein Entgelt "für" eine Leistung bildet, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt, erbracht hat oder erbringen soll.

    Zwar hat der erkennende Senat in mittlerweile ständiger Rechtsprechung entschieden (z.B. Urteile in BFHE 246, 363, BStBl II 2015, 41; in BFHE 240, 345, BStBl II 2013, 642; in BFHE 239, 270, BStBl II 2015, 184, und in BFHE 229, 346, BStBl II 2010, 1022; jeweils m.w.N.), dass Arbeitslohn "ausnahmsweise" auch bei der Zuwendung eines Dritten anzunehmen sei, wenn sie ein Entgelt "für" eine Leistung bilde, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt, erbracht hat oder erbringen soll.

    Die Veranlassung des Vorteils durch das Dienstverhältnis muss in beiden Fallkonstellationen jedoch zur Überzeugung des Gerichts feststehen (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO), wenn auf das Vorliegen von Arbeitslohn erkannt werden soll (Senatsurteil in BFHE 229, 346, BStBl II 2010, 1022).

  • BFH, 16.02.2022 - VI R 53/18

    Drittlohn bei Rabatten eines Automobilherstellers

    a) Arbeitslohn kann nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (z.B. Urteile vom 01.09.2016 - VI R 67/14, BFHE 255, 125, BStBl II 2017, 69; vom 17.07.2014 - VI R 69/13, BFHE 246, 363, BStBl II 2015, 41; vom 18.10.2012 - VI R 64/11, BFHE 239, 270, BStBl II 2015, 184, und vom 20.05.2010 - VI R 41/09, BFHE 229, 346, BStBl II 2010, 1022; jeweils m.w.N.) auch bei der Zuwendung eines Dritten anzunehmen sein, wenn sie ein Entgelt "für" eine Leistung bildet, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt, erbracht hat oder erbringen soll.

    aa) Zwar hat der erkennende Senat in mittlerweile ständiger Rechtsprechung entschieden (z.B. Urteile in BFHE 246, 363, BStBl II 2015, 41; vom 28.02.2013 - VI R 58/11, BFHE 240, 345, BStBl II 2013, 642; in BFHE 239, 270, BStBl II 2015, 184, und in BFHE 229, 346, BStBl II 2010, 1022; jeweils m.w.N.), dass Arbeitslohn "ausnahmsweise" auch bei der Zuwendung eines Dritten anzunehmen sei, wenn sie ein Entgelt "für" eine Leistung bilde, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt, erbracht hat oder erbringen soll.

    Die Veranlassung des Vorteils durch das Dienstverhältnis muss in beiden Fallkonstellationen jedoch zur Überzeugung des Gerichts feststehen (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO), wenn auf das Vorliegen von Arbeitslohn erkannt werden soll (Senatsurteil in BFHE 229, 346, BStBl II 2010, 1022).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht