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   BFH, 30.07.2008 - V R 7/03 (1)   

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https://dejure.org/2008,699
BFH, 30.07.2008 - V R 7/03 (1) (https://dejure.org/2008,699)
BFH, Entscheidung vom 30.07.2008 - V R 7/03 (1) (https://dejure.org/2008,699)
BFH, Entscheidung vom 30. Juli 2008 - V R 7/03 (1) (https://dejure.org/2008,699)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    UStG 1993 § 4 Nr. 1, § 6 Abs. 1, § 6 Abs. 4, § 6a Abs. 4; AO § 227, § 163; Richtlinie 77/388/EWG Art. 15

  • openjur.de

    Steuerbefreiung bei Ausfuhren in ein Drittland im Billigkeitsweg

  • IWW
  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    UStG 1993 §§ 4, 6, 6 a; AO §§ 163, 227; Richtlinie 77/388/EWG Art. 15
    Steuerbefreiung bei Ausfuhren in ein Drittland im Billigkeitsweg

  • Betriebs-Berater

    Steuerbefreiung bei Ausfuhren in ein Drittland im Billigkeitsweg

  • Betriebs-Berater

    Steuerbefreiung bei Ausfuhren in ein Drittland im Billigkeitsweg

  • Judicialis

    UStG 1993 § 4 Nr. 1a; ; UStG 1993 § 6 Abs. 1; ; UStG 1993 § 6 Abs. 4; ; UStG 1993 § 6a Abs. 4; ; AO § 163; ; AO § 227; ; RL 77/388/EWG Art. 15

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Steuerbefreiung bei Ausfuhren in ein Drittland aus Billigkeitsgründen

  • datenbank.nwb.de

    Steuerfreiheit einer Ausfuhrlieferung bei gefälschtem Ausfuhrnachweis

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Steuerbefreiung bei Ausfuhren in ein Drittland im Billigkeitsweg

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Irrtümliche Umsatzsteuerfreiheit bei Ausfuhren

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Steuerfreiheit einer Ausfuhrlieferung bei vorgelegtem gefälschtem Auslieferungsnachweis und bei Nichterkennenkönnen dieser auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns; Beachtung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes im ...

  • BRZ (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Steuerbefreiung bei Ausfuhren in ein Drittland (trotz gefälschter Ausfuhrnachweise)

  • advogarant.de (Kurzinformation)

    Irrtümlich steuerfreie Ausfuhrlieferungen

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Steuerbefreiung bei Ausfuhren in ein Drittland im Billigkeitsweg - Änderung der Rechtsprechung

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Steuerbefreiung im Billigkeitsweg

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Erlass von Umsatzsteuer wegen von Kunden gefälschter Ausfuhrpapiere möglich

  • steuerberaten.de (Kurzinformation)

    Auch bei irrtümlich angenommener steuerfreien Lieferungen kann die Umsatzsteuer erlassen werden

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Erlass von Umsatzsteuern bei irrtümlich angenommenen steuerfreien Ausfuhrlieferungen

Besprechungen u.ä. (4)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Nachweisführung bei Ausfuhrlieferungen - Erlass der Umsatzsteuer in Betrugsfällen

  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    Umsatzsteuerbefreiung im Billigkeitsweg bei irrtümlich angenommener Ausfuhrlieferung

  • haufe.de (Entscheidungsanmerkung)

    Steuerfreiheit von Ausfuhrlieferungen: Gewährung im Billigkeitsverfahren

  • BRZ (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Steuerbefreiung bei Ausfuhren in ein Drittland (trotz gefälschter Ausfuhrnachweise)

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO § 163, AO § 227, UStG § 4 Nr 1a, UStG § 6a Abs 3, UStG § 6a Abs 4
    Ausfuhrlieferungen; Erlass; Steuerfreiheit; Unbilligkeit

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 223, 372
  • BB 2009, 243
  • BB 2009, 369
  • DB 2009, 321
  • BStBl II 2010, 1075
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 27.09.2007 - C-409/04

    Teleos u.a. - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 28a Abs. 3 Unterabs. 1 und

    Auszug aus BFH, 30.07.2008 - V R 7/03
    Zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Mitgliedstaaten gemäß diesem Grundsatz Mittel einsetzen müssen, die es zwar erlauben, das vom innerstaatlichen Recht verfolgte Ziel wirksam zu erreichen, die jedoch die Ziele und Grundsätze des einschlägigen Gemeinschaftsrechts möglichst wenig beeinträchtigen (vgl. Urteile Molenheide u.a., Randnr. 46, und vom 27. September 2007, Teleos u.a., C-409/04, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 52).

    Die Verteilung des Risikos zwischen diesen und der Finanzverwaltung aufgrund eines von einem Dritten begangenen Betrugs muss jedoch mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar sein (Urteil Teleos u.a., Randnr. 58).

    Dies scheidet aus, wenn ein Steuersystem dem Lieferer unabhängig davon, ob er an dem vom Abnehmer begangenen Betrug beteiligt war, die gesamte Verantwortung für die Zahlung der Mehrwertsteuer auferlegt (vgl. in diesem Sinne Urteil Teleos u.a., Randnr. 58).

    Dagegen verstößt es, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, nicht gegen das Gemeinschaftsrecht, wenn vom Lieferer gefordert wird, dass er alle Maßnahmen ergreift, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, um sicherzustellen, dass der von ihm getätigte Umsatz nicht zu seiner Beteiligung an einer Steuerhinterziehung führt (vgl. Urteil Teleos u.a., Randnr. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dass der Lieferer gutgläubig war, dass er alle ihm zu Gebote stehenden zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat und dass seine Beteiligung an einem Betrug ausgeschlossen ist, sind daher wichtige Kriterien im Rahmen der Feststellung, ob er nachträglich zur Mehrwertsteuer herangezogen werden kann (vgl. Urteil Teleos u.a., Randnr. 66).

    Ebenso verstieße es gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, wenn ein Mitgliedstaat, der die Voraussetzungen für die Befreiung einer Ausfuhrlieferung nach einem Ort außerhalb der Gemeinschaft festgelegt hat, indem er u.a. eine Liste von Unterlagen aufgestellt hat, die den zuständigen Behörden vorzulegen sind, und der die vom Lieferer als Nachweise für das Recht auf Befreiung vorgelegten Unterlagen zunächst akzeptiert hat, den Lieferer später zur Zahlung der auf diese Lieferung entfallenden Mehrwertsteuer verpflichten könnte, wenn sich herausstellt, dass infolge eines vom Abnehmer begangenen Betrugs, von dem der Lieferer weder Kenntnis hatte noch haben konnte, die Befreiungsvoraussetzungen tatsächlich nicht vorlagen (vgl. in diesem Sinne Urteil Teleos u.a., Randnr. 50).

  • EuGH, 18.12.1997 - C-286/94

    Molenheide

    Auszug aus BFH, 30.07.2008 - V R 7/03
    Jedoch ist daran zu erinnern, dass die Mitgliedstaaten bei der Ausübung der Befugnisse, die ihnen die Gemeinschaftsrichtlinien übertragen, die allgemeinen Rechtsgrundsätze beachten müssen, die Bestandteil der Gemeinschaftsrechtsordnung sind, zu denen insbesondere die Grundsätze der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit sowie des Vertrauensschutzes zählen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Dezember 1997, Molenheide u.a., C-286/94, C-340/95, C-401/95 und C-47/96, Slg. 1997, I-7281, Randnrn.

    Zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Mitgliedstaaten gemäß diesem Grundsatz Mittel einsetzen müssen, die es zwar erlauben, das vom innerstaatlichen Recht verfolgte Ziel wirksam zu erreichen, die jedoch die Ziele und Grundsätze des einschlägigen Gemeinschaftsrechts möglichst wenig beeinträchtigen (vgl. Urteile Molenheide u.a., Randnr. 46, und vom 27. September 2007, Teleos u.a., C-409/04, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 52).

    Demnach ist es zwar legitim, dass die Maßnahmen der Mitgliedstaaten darauf abzielen, die Ansprüche der Staatskasse möglichst wirksam zu schützen; sie dürfen jedoch nicht über das hinausgehen, was hierzu erforderlich ist (vgl. u.a. Urteile Molenheide u.a., Randnr. 47, und Federation of Technological Industries u.a., Randnr. 30).

  • EuGH, 11.05.2006 - C-384/04

    Federation of Technological Industries u.a. - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie -

    Auszug aus BFH, 30.07.2008 - V R 7/03
    45 bis 48, vom 11. Mai 2006, Federation of Technological Industries u.a., C-384/04, Slg. 2006, I-4191, Randnr. 29, und vom 14. September 2006, Elmeka, C-181/04 bis C-183/04, Slg. 2006, I-8167, Randnr. 31).

    Demnach ist es zwar legitim, dass die Maßnahmen der Mitgliedstaaten darauf abzielen, die Ansprüche der Staatskasse möglichst wirksam zu schützen; sie dürfen jedoch nicht über das hinausgehen, was hierzu erforderlich ist (vgl. u.a. Urteile Molenheide u.a., Randnr. 47, und Federation of Technological Industries u.a., Randnr. 30).

  • EuGH, 21.02.2008 - C-271/06

    Netto Supermarkt - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 15 Nr. 2 -

    Auszug aus BFH, 30.07.2008 - V R 7/03
    Aus den im Steuerrecht allgemein geltenden Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes ergibt sich, dass die Steuerfreiheit einer Ausfuhrlieferung nicht versagt werden darf, wenn der liefernde Unternehmer die Fälschung des Ausfuhrnachweises, den der Abnehmer ihm vorlegt, auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht hat erkennen können (Änderung der Rechtsprechung; Nachfolgeentscheidung zum EuGH-Urteil vom 21. Februar 2008 Rs. C-271/06, Netto Supermarkt GmbH & Co. KG, BFH/NV Beilage 2008, 199).

    Der EuGH hat diese Frage in seinem Urteil vom 21. Februar 2008 Rs. C-271/06, Netto Supermarkt GmbH & Co. KG (BFH/NV Beilage 2008, 199) wie folgt beantwortet:.

  • EuGH, 15.03.2007 - C-35/05

    Reemtsma Cigarettenfabriken - Achte Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 2 und 5 -

    Auszug aus BFH, 30.07.2008 - V R 7/03
    Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH sind mangels einer einschlägigen Gemeinschaftsregelung die Verfahrensmodalitäten, die den Schutz der dem Bürger aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung eines jeden Mitgliedstaats (EuGH-Urteil vom 15. März 2007 Rs. C-35/05, Reemtsma, Slg. 2007, I-2425, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst --DStRE-- 2007, 570, Randnr. 40, m.w.N.; vgl. auch EuGH-Urteil vom 19. September 2000 C-454/98, Schmeink & Cofreth AG & Co. KG, Slg. 2000, I-6973, BFH/NV Beilage 2001, 33, Randnrn.
  • BFH, 06.05.2004 - V B 101/03

    Ausfuhrlieferung in Drittstaaten

    Auszug aus BFH, 30.07.2008 - V R 7/03
    An seiner gegenteiligen Rechtsprechung (BFH-Beschluss vom 6. Mai 2004 V B 101/03, BFHE 205, 416, BStBl II 2004, 748) hält der Senat nicht fest.
  • EuGH, 19.09.2000 - C-454/98

    Schmeink & Cofreth und Strobel

    Auszug aus BFH, 30.07.2008 - V R 7/03
    Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH sind mangels einer einschlägigen Gemeinschaftsregelung die Verfahrensmodalitäten, die den Schutz der dem Bürger aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung eines jeden Mitgliedstaats (EuGH-Urteil vom 15. März 2007 Rs. C-35/05, Reemtsma, Slg. 2007, I-2425, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst --DStRE-- 2007, 570, Randnr. 40, m.w.N.; vgl. auch EuGH-Urteil vom 19. September 2000 C-454/98, Schmeink & Cofreth AG & Co. KG, Slg. 2000, I-6973, BFH/NV Beilage 2001, 33, Randnrn.
  • EuGH, 20.10.1993 - C-10/92

    Balocchi / Ministero delle finanze dello Stato

    Auszug aus BFH, 30.07.2008 - V R 7/03
    Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer die Lieferer als Steuereinnehmer für Rechnung des Staates und im Interesse der Staatskasse fungieren (vgl. Urteil vom 20. Oktober 1993, Balocchi, C-10/92, Slg. 1993, I-5105, Randnr. 25).
  • BFH, 23.09.2004 - V R 58/03

    Erlass von USt

    Auszug aus BFH, 30.07.2008 - V R 7/03
    Sachliche Unbilligkeit liegt vor, wenn die Besteuerung, unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen, im Einzelfall mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes nicht vereinbar ist und deshalb den gesetzlichen Wertungen zuwiderläuft (ständige Rechtsprechung, z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. September 1993 V R 45/91, BFHE 172, 237, BStBl II 1994, 131, und vom 23. September 2004 V R 58/03, BFH/NV 2005, 825, unter II. 1.).
  • BFH, 09.09.1993 - V R 45/91

    Die nach § 14 Abs. 3 UStG gegenüber dem Rechnungsaussteller festgesetzte

    Auszug aus BFH, 30.07.2008 - V R 7/03
    Sachliche Unbilligkeit liegt vor, wenn die Besteuerung, unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen, im Einzelfall mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes nicht vereinbar ist und deshalb den gesetzlichen Wertungen zuwiderläuft (ständige Rechtsprechung, z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. September 1993 V R 45/91, BFHE 172, 237, BStBl II 1994, 131, und vom 23. September 2004 V R 58/03, BFH/NV 2005, 825, unter II. 1.).
  • EuGH, 03.10.2006 - C-475/03

    DIE IRAP IST MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT VEREINBAR

  • EuGH, 14.09.2006 - C-181/04

    Elmeka - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Artikel 15 Nummern 4

  • BFH, 06.04.2016 - V R 25/15

    EuGH-Vorlage zu den Anforderungen an eine zum Vorsteuerabzug berechtigende

    Erfordern aber gemeinschaftsrechtliche Regelungen eine Billigkeitsmaßnahme, ist das in § 163 AO eingeräumte Ermessen des FA auf Null reduziert (BFH-Urteile vom 30. Juli 2008 V R 7/03, BFHE 223, 372, BFH/NV 2009, 438, Rz 49; vgl. auch BFH-Urteil vom 8. März 2001 V R 61/97, BFHE 194, 517, BStBl II 2004, 373, Rz 30).
  • BFH, 06.04.2016 - XI R 20/14

    EuGH-Vorlage zum Rechnungsmerkmal "vollständige Anschrift" und zur

    Auch ist das der Finanzverwaltung in § 163 AO eingeräumte Ermessen auf Null reduziert, wenn --wie beim Schutz des guten Glaubens an die Erfüllung der Vorsteuerabzugsvoraussetzungen-- unionsrechtliche Regelungen eine Billigkeitsmaßnahme erfordern (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 8. März 2001 V R 61/97, BFHE 194, 517, BStBl II 2004, 373, unter II.5., Rz 30; vom 30. Juli 2008 V R 7/03, BFHE 223, 372, BStBl II 2010, 1075, unter II.5., Rz 49; in BFHE 250, 559, BStBl II 2015, 914, Rz 32).
  • BFH, 22.07.2015 - V R 23/14

    Kein Gutglaubensschutz an das Vorliegen der Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs

    Unionsrechtlichen Belangen wird im Rahmen von Vertrauensschutzgesichtspunkten beim Vorsteuerabzug dadurch Rechnung getragen, dass das dem FA in § 163 AO eingeräumte Ermessen auf Null reduziert ist, wenn unionsrechtliche Regelungen eine Billigkeitsmaßnahme erfordern (BFH-Urteil vom 30. Juli 2008 V R 7/03, BFHE 223, 372, BStBl II 2010, 1075, unter II.5.; vgl. auch BFH-Urteil vom 8. März 2001 V R 61/97, BFHE 194, 517, BStBl II 2004, 373, unter II.5.).
  • BFH, 30.04.2009 - V R 15/07

    Guter Glaube an die Erfüllung der Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs wird nicht

    Erfordern aber gemeinschaftsrechtliche Regelungen eine Billigkeitsmaßnahme, ist das in § 163 AO eingeräumte Ermessen des FA auf Null reduziert (BFH-Urteil vom 30. Juli 2008 V R 7/03, BFHE 223, 372, BFH/NV 2009, 438, unter II.5.; vgl. auch BFH-Urteil vom 8. März 2001 V R 61/97, BFHE 194, 517, BStBl II 2004, 373, unter II.5.).
  • BFH, 29.03.2016 - XI B 77/15

    Zum Vertrauensschutz bei Ausfuhrlieferungen

    Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 30. Juli 2008 V R 7/03 (BFHE 223, 372, BStBl II 2010, 1075) nahm D zum Anlass, einen Antrag auf Erlass zu stellen.

    Diese Rechtsprechung basiert auf der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH), wonach "der Lieferer auf die Rechtmäßigkeit des Umsatzes, den er tätigt, vertrauen können muss, ohne Gefahr zu laufen, sein Recht auf Befreiung von der Mehrwertsteuer zu verlieren, wenn er ... selbst bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns außerstande ist, zu erkennen, dass die Voraussetzungen für die Befreiung in Wirklichkeit nicht gegeben waren, weil die vom Abnehmer vorgelegten Ausfuhrnachweise gefälscht waren" (vgl. z.B. EuGH-Urteil Netto Supermarkt vom 21. Februar 2008 C-271/06, EU:C:2008:105, Umsatzsteuer-Rundschau 2008, 508, Rz 27; ebenso BFH-Urteile in BFHE 223, 372, BStBl II 2010, 1075, Leitsatz 1; vom 19. November 2009 V R 8/09, BFH/NV 2010, 1141, Rz 18).

    cc) Dass der BFH in ständiger Rechtsprechung die analoge Anwendung von § 6a Abs. 4 UStG auf Ausfuhrlieferungen ablehnt (vgl. BFH-Urteile in BFHE 223, 372, BStBl II 2010, 1075, Rz 32; in BFH/NV 2010, 1141, Rz 17; BFH-Beschluss vom 26. März 2009 V B 179/07, BFH/NV 2009, 1477, unter II.1.bb, Rz 22), steht dem nicht entgegen, denn hier geht es nicht um die --nach § 6a Abs. 4 UStG mögliche-- Anwendung von Vertrauensschutz im Festsetzungsverfahren, sondern um die Auslegung des Merkmals "Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns", die in beiden Fällen nicht unterschiedlich erfolgen kann.

    aa) In den Urteilen in BFHE 223, 372, BStBl II 2010, 1075 und in BFH/NV 2010, 1141 sowie im Beschluss in BFH/NV 2009, 1477 hat der BFH entschieden, dass eine analoge Anwendung von § 6a Abs. 4 UStG auf Ausfuhrlieferung nicht in Betracht kommt.

  • BFH, 23.04.2009 - V R 84/07

    Steuerfreiheit von Ausfuhrlieferungen ins Drittlandsgebiet bei anschließender

    Sollte das FG im zweiten Rechtsgang feststellen, dass K und nicht F Abnehmer der Lieferungen war, ist nicht im Steuerfestsetzungsverfahren zu entscheiden, ob eine Steuerfreiheit aufgrund unrichtiger Abnehmerangaben in Betracht kommt, da die Beurteilung über die für den Unternehmer nicht erkennbare Unrichtigkeit von Abnehmerangaben nach der Rechtsprechung des Senats bei Ausfuhrlieferungen im Billigkeitsverfahren nach § 163 der Abgabenordnung zu erfolgen hat (BFH-Urteil vom 30. Juli 2008 V R 7/03, BFH/NV 2009, 438, unter II. 5.).
  • FG München, 09.06.2015 - 14 K 3247/12

    Gutglaubensschutz bei der Ausfuhrlieferung

    Das Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 30. Juli 2008 V R 7/03 (BFHE 223, 372, BStBl II 2010, 1075) nahm E zum Anlass, einen Antrag auf Erlass zu stellen.

    Eine solche ist anzunehmen, wenn eine steuerfreie Ausfuhrlieferung nicht vorliegt, dem Unternehmer aber Vertrauensschutz zu gewähren ist; denn dieser ist nach derzeitiger Rechtsprechung nicht im Festsetzungsverfahren analog § 6a Abs. 4 UStG zu prüfen (BFH-Urteil in BFHE 223, 372, BStBl II 2010, 1075).

    In diesem Fall ist das nach §§ 163, 227 AO bestehende Ermessen der Finanzbehörde auf Null reduziert (BFH-Urteil in BFHE 223, 372, BStBl II 2010, 1075).

  • FG Düsseldorf, 24.03.2021 - 5 K 1414/18

    Beweislast für Differenzbesteuerung bei (angeblichem) Wiederverkäufer von

    Mit Recht hat daher der BFH im Anschluss an das EuGH-Urteil "Netto-Supermarkt" (EuGH-Urteil vom 21.2.2008 C-271/06, HFR 2008, 408) entschieden, dass dann, wenn das UStG keine ausdrückliche Vertrauensschutzregelung - vergleichbar etwa derjenigen des § 6a Abs. 4 UStG - enthält, die Prüfung, ob der Steuerpflichtige Vertrauensschutz in Anspruch nehmen kann, nicht im Festsetzungs-, sondern allein im Billigkeitsverfahren zu erfolgen hat, und zwar auch dann, wenn sich der Steuerpflichtige - wie hier - bereits im Festsetzungsverfahren auf Vertrauensschutzgesichtspunkte beruft (vgl. BFH-Urteil vom 30.7.2008 V R 7/03, BStBl II 2010, 1075; vgl. ferner BFH- Urteile vom 22.7.2015 V R 23/14, BStBl II 2015, 914; vom 18.2.2016 V R 62/14, BStBl II 2016, 589; Grebe/Raudszus, UStB 2015, 159, 162; Osterloh, Umsatzsteuer und Verkehrssteuer-Recht 2016, 207, 208; a.A. Drüen, DB 2010, 1847, 1849 ff.).
  • BFH, 19.11.2009 - V R 8/09

    Zur Steuerfreiheit von Ausfuhrlieferungen - Ermessensreduzierung auf Null im

    Darüber hinaus kommt die analoge Anwendung der Regelung über die Steuerschuld des Abnehmers in § 6a Abs. 4 Satz 2 UStG, die in untrennbarem Zusammenhang mit der Vertrauensschutzregelung des § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG steht, nicht in Betracht (BFH-Urteil vom 30. Juli 2008 V R 7/03, BFHE 223, 372, BFH/NV 2009, 438).

    Ob die Grundsätze des Vertrauensschutzes die Gewährung der Steuerbefreiung gebieten, obwohl die Voraussetzungen einer Ausfuhrlieferung i.S. des § 6 Abs. 1 UStG nicht erfüllt sind, kann nur im Billigkeitsverfahren, nicht aber im hier vorliegenden Festsetzungsverfahren entschieden werden (ausführlich BFH-Urteil in BFHE 223, 372, BFH/NV 2009, 438).

  • BFH, 24.04.2013 - XI R 9/11

    Vorsteuerabzug aus dem Rückkauf von gebrauchten Geldspielautomaten mit

    Nach dem deutschen Steuerrecht eröffnen die Regelungen in § 163 AO und § 227 AO verfahrensrechtlich die Möglichkeit der Berücksichtigung dieses Gesichtspunkts allein im Billigkeitsverfahren (vgl. BFH-Entscheidungen vom 30. Juli 2008 V R 7/03, BFHE 223, 372, BStBl II 2010, 1075; vom 12. Dezember 2012 V B 70/12, BFH/NV 2013, 515, Rz 15), in dem u.a. zu prüfen wäre, ob die Geräterückverkäufer die in den Gutschriften ausgewiesene Umsatzsteuer tatsächlich abgeführt und nicht zwischenzeitlich zurückerhalten haben.
  • BFH, 26.03.2009 - V B 179/07

    Vorliegen eines Revisionszulassungsgrunds - Steuerfreiheit von Ausfuhrlieferungen

  • FG München, 05.11.2014 - 3 K 3209/11

    Berichtigung von Gutschriften nur bis zur zivilrechtlichen Verjährung -

  • FG Münster, 29.03.2022 - 5 K 1589/21

    Anwendung der Differenzbesteuerung auf Ausgangsumsätze eines land- und

  • FG Sachsen-Anhalt, 02.11.2016 - 3 K 1042/11

    Nachzahlungszinsen: Änderung, Entstehung des Zinsanspruchs, Zinshöhe,

  • FG Nürnberg, 07.04.2009 - II 230/06

    Nachträglich entstandene Beweismittel sind nicht mit einem rückwirkenden Ereignis

  • FG Sachsen-Anhalt, 14.06.2017 - 3 K 1526/11

    Unzulässige Klage gegen die Ablehnung eines Erlassantrags nach § 227 AO für

  • FG Niedersachsen, 26.01.2012 - 5 K 167/10

    Voraussetzungen der Steuerfreiheit von Ausfuhrlieferungen und von

  • FG Berlin-Brandenburg, 04.06.2013 - 5 V 5022/13

    Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 FGO) Umsatzsteuer 2005 bis

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