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   BFH, 01.07.2004 - IV R 67/00   

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BFH, 01.07.2004 - IV R 67/00 (https://dejure.org/2004,2701)
BFH, Entscheidung vom 01.07.2004 - IV R 67/00 (https://dejure.org/2004,2701)
BFH, Entscheidung vom 01. Juli 2004 - IV R 67/00 (https://dejure.org/2004,2701)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    EStG 1987 § 15 Abs. 4 (jetzt § 15 Abs. 4 Sätze 1 und 2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zum Ausgleich von Verlusten einer Untergesellschaft aus gewerblicher Tierzucht mit Gewinnen aus der Anteilsveräußerung an der Obergesellschaft

  • datenbank.nwb.de

    Verlustausgleich einer Untergesellschaft aus gewerblicher Tierzucht mit Gewinnen aus der Anteilsveräußerung an der Obergesellschaft

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verrechnung laufender Verluste mit dem Veräußerungsgewinn aus der Beteiligung an einer Personenobergesellschaft ? Vergleichbarkeit mit § 15a Abs. 4 EStG ? Wirtschaftlicher Gehalt des Veräußerungsvorgangs und Zweck des Verlustausgleichsverbots

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anwendbarkeit der Verlustausgleichsbeschränkung und Verlustabzugsbeschränkung auf doppelstöckige Personengesellschaften; Einkommensteuerrechtliche Verrechnung eines laufenden Verlustes aus gewerblicher Tierzucht einer Untergesellschaft mit dem Gewinn aus der Veräußerung ...

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 15 Abs 4, EStG § 16 Abs 1 Nr 2
    Anteilsveräußerung; Gewerbliche Tierzucht; Verlustausgleich

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 206, 557
  • BB 2004, 2397
  • BB 2005, 195
  • DB 2004, 2401
  • BStBl II 2010, 157
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 26.01.1995 - IV R 23/93

    Bei der Feststellung des verrechenbaren Verlustes eines Kommanditisten ist von

    Auszug aus BFH, 01.07.2004 - IV R 67/00
    Daraus folge, dass laufende Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder Tierhaltung auch mit einem Gewinn aus der Veräußerung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils i.S. des § 16 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG ausgeglichen würden (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. Januar 1995 IV R 23/93, BFHE 177, 71, BStBl II 1995, 467).

    Die Vergleichbarkeit beider Verlustverrechnungsbeschränkungen hat den Senat im Übrigen veranlasst, das Gebot einer Verrechnung laufender Tierzuchtverluste mit einem Veräußerungsgewinn aus gewerblicher Tierzucht oder Tierhaltung beispielhaft anzuführen, um damit die Saldierung nur verrechenbarer Verluste i.S. des § 15a EStG mit einem Gewinn aus der Veräußerung eines Anteils an einer Untergesellschaft zu erläutern (Senatsurteil in BFHE 177, 71, BStBl II 1995, 467 unter IV.4. der Entscheidungsgründe).

    Nach Auffassung des Senats hat die Verrechnung dieses mittelbar entstandenen Veräußerungsgewinns mit den laufenden Verlusten aus gewerblicher Tierzucht zwingend und vorrangig zu erfolgen; der Steuerpflichtige hat also kein Wahlrecht, vom beschränkten Verlustausgleich abzusehen, einen tarifbegünstigten Veräußerungsgewinn zu versteuern und den nicht ausgeglichenen Tierzuchtverlust mit entsprechenden Gewinnen aus anderen Betrieben oder in späteren Veranlagungszeiträumen von laufenden Gewinnen aus gewerblicher Tierzucht oder Tierhaltung abzuziehen (Senatsurteil in BFHE 177, 71, BStBl II 1995, 467, IV.4.).

  • BFH, 25.02.1991 - GrS 7/89

    1. Zur Mitunternehmerstellung von Personengesellschaften - 2. Keine Anwendung des

    Auszug aus BFH, 01.07.2004 - IV R 67/00
    Sei die Obergesellschaft als solche Mitunternehmerin der Untergesellschaft, so folge daraus, dass die Gesellschafter der Obergesellschaft nicht auch Mitunternehmer der Untergesellschaft seien (BFH-Beschlüsse vom 25. Februar 1991 GrS 7/89, BFHE 163, 1, BStBl II 1991, 691, und vom 3. Mai 1993 GrS 3/92, BFHE 171, 246, BStBl II 1993, 616).

    Zwar sei ausnahmsweise ein Durchgriff bei mittelbarer Beteiligung zulässig, wenn sich die Gleichstellung der mittelbaren und unmittelbaren Beteiligung eindeutig aus dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Vorschrift ergebe (BFH-Beschluss in BFHE 163, 1, BStBl II 1991, 691).

  • BFH, 25.01.1996 - IV R 91/94

    Besteuerung eines Gewinns aus der Auflösung eines negativen Kapitalkontos, das

    Auszug aus BFH, 01.07.2004 - IV R 67/00
    Der Zweck der Verlustbeschränkung des § 15 Abs. 4 EStG gebietet es aber nicht, die entstandenen und wirkungslos gebliebenen Verluste nachträglich noch zu besteuern (vgl. Senatsurteil vom 25. Januar 1996 IV R 91/94, BFHE 180, 61, BStBl II 1996, 289 zum Billigkeitserlass eines Veräußerungsgewinns aus der Auflösung eines durch Tierzuchtverluste entstandenen negativen Kapitalkontos).
  • BFH, 18.12.2003 - IV B 201/03

    Anwendung § 15 a EStG bei doppelstöckigen Personengesellschaften

    Auszug aus BFH, 01.07.2004 - IV R 67/00
    Der erkennende Senat hat dies für den vergleichbaren Fall der Ausgleichsbeschränkung nach § 15a EStG ebenso gesehen und entschieden, dass der Zweck des § 15a EStG eine entsprechende Anwendung der Verlustausgleichsbeschränkung auf mehrstöckige Gesellschaften erfordere (Senatsbeschluss vom 18. Dezember 2003 IV B 201/03, BFHE 204, 268, BStBl II 2004, 231).
  • BFH, 06.07.1989 - IV R 116/87

    Ausgleich von Verlusten aus gewerblicher Tierzucht des einen Ehegatten mit

    Auszug aus BFH, 01.07.2004 - IV R 67/00
    Andernfalls könnte der Normzweck der Verlustbeschränkung bei gewerblicher Tierzucht oder Tierhaltung, nämlich der Schutz traditioneller landwirtschaftlicher Veredelungsproduktion gegenüber landwirtschaftsfremden Unternehmen (vgl. nur Senatsurteil vom 6. Juli 1989 IV R 116/87, BFHE 157, 202, BStBl II 1989, 787, m.w.N.), durch Errichtung mehrstöckiger Gesellschaften ohne weiteres unterlaufen werden.
  • BVerfG, 30.09.1998 - 2 BvR 1818/91

    Verlustabzug

    Auszug aus BFH, 01.07.2004 - IV R 67/00
    Ist die sachliche Rechtfertigung für die Verlustausgleichsbeschränkung durch die Aufgabe der gewerblichen Tierzucht entfallen, so erfordert schon der Gleichheitssatz den Verlustausgleich, wie er allen anderen Steuerpflichtigen ebenfalls zusteht (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 30. September 1998 2 BvR 1818/91, BVerfGE 99, 88); zumal der Klägerin zu 2 nach Veräußerung ihrer Beteiligung an der Obergesellschaft ein solcher Verlustausgleich oder -abzug auf Dauer verwehrt wäre, sofern sie nicht über andere positive Einkünfte aus gewerblicher Tierzucht oder Tierhaltung verfügt.
  • BFH, 03.05.1993 - GrS 3/92

    Verlustabzug nach § 10a GewStG entfällt, soweit der Verlust auf ausgeschiedene

    Auszug aus BFH, 01.07.2004 - IV R 67/00
    Sei die Obergesellschaft als solche Mitunternehmerin der Untergesellschaft, so folge daraus, dass die Gesellschafter der Obergesellschaft nicht auch Mitunternehmer der Untergesellschaft seien (BFH-Beschlüsse vom 25. Februar 1991 GrS 7/89, BFHE 163, 1, BStBl II 1991, 691, und vom 3. Mai 1993 GrS 3/92, BFHE 171, 246, BStBl II 1993, 616).
  • FG Niedersachsen, 08.08.2000 - 7 K 734/97

    Qualifizierung der Anteilsveräußerung an Obergesellschaft als Veräußerungsgewinn;

    Auszug aus BFH, 01.07.2004 - IV R 67/00
    Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2001, 890 veröffentlicht.
  • FG Köln, 25.04.2002 - 13 K 8659/98

    Keine Änderung wegen neuer Tatsachen bei Verletzung der Ermittlungspflicht

    Auszug aus BFH, 01.07.2004 - IV R 67/00
    Ob in einem solchen Fall zwei Veräußerungsgewinne erzielt werden, bedarf im Streitfall keiner Entscheidung (so aber Ley, Kölner Steuerdialog --KÖSDI-- 1997, 11079, 11081; Stahl, KÖSDI 2002, 13535, 13539; wohl auch Kobor in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, 21. Aufl., § 16 EStG Anm. 530).
  • BFH, 12.10.2016 - I R 92/12

    Doppelstöckige Personengesellschaft - Zuordnung von Sonderbetriebsvermögen II

    Dies lag auch der Entscheidung des IV. Senats vom 1. Juli 2004 IV R 67/00 (BFHE 206, 557, BStBl II 2010, 157) zu Grunde, nach der Verluste einer Untergesellschaft aus gewerblicher Tierzucht im Rahmen der Gewinnfeststellung der Obergesellschaft mit dem Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an der Obergesellschaft zu verrechnen sind, soweit dieser Veräußerungsgewinn anteilig mittelbar auf Wirtschaftsgüter der Untergesellschaft entfällt.
  • FG Bremen, 16.02.2023 - 1 K 21/21

    Berücksichtigung vortragsfähiger Gewerbeverluste von Untergesellschaften einer

    Damit werde berücksichtigt, dass die A-KG im Rahmen ihres Veräußerungsgewinns die anteilig auf sie entfallenden negativen Kapitalkonten aus den Untergesellschaften nachversteuere, obwohl sie die nur verrechenbaren Verluste steuerlich nicht habe geltend machen können (BFH-Urteil vom 1. Juli 2004 IV R 67/00, BFHE 206, 557 , BStBl II 2010, 157 ).

    Dieser Feststellung widerspreche das rein verfahrensrechtliche BFH-Urteil vom 18. September 2007 I R 79/06, BFH/NV 2008, 729 , das im Wesentlichen auf das BFH-Urteil vom 1. Juli 2004 IV R 67/00, BFHE 206, 557 , BStBl II 2010, 157 gestützt werde, nicht.

    Dann sei bei der Untergesellschaft für den Erwerber der Obergesellschaft eine positive (oder negative) Ergänzungsbilanz zu bilden, in der die Mehr- oder Minderaufwendungen als Mehr- oder Minderkapital ausgewiesen und den entsprechenden Wirtschaftsgütern der Untergesellschaft zugeordnet würden (BFH-Urteil vom 01. Juli 2004 IV R 67/00, BFHE 206, 557 , BStBl II 2010, 157 ).

    Auch das BFH-Urteil vom 01. Juli 2004 IV R 67/00, BFHE 206, 557 , BStBl II 2010, 157 spreche nicht für eine Aufteilung des Veräußerungsgewinns auf Ober- und Untergesellschaft.

    Im einkommensteuerlichen Feststellungsverfahren sind bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns auch die nach § 15a EStG festgestellten nur verrechenbaren Verluste aus der Beteiligung der Obergesellschaft an den Untergesellschaften zu berücksichtigen, soweit der Gewinn aus der Anteilsveräußerung auf die stillen Reserven der Untergesellschaft entfällt (vgl. BFH-Urteil vom 1. Juli 2004 IV R 67/00, BFHE 206, 557 , BStBl II 2010, 157 , Rn. 15; Watermeyer, in Prinz/Kahle, Beck'sches Handbuch d. Personengesellschaften, 5. Aufl. 2020, § 8 Rn. 30, Baschnagel, BB 2015, 349, 353; Ley, KÖSDI 2011, 17281 ; Herbst/Stegemann, DStR 2017, 2081 ; Brandis/Heuermann/Heuermann, 161. EL März 2022, EStG § 15a Rn. 243; Schmidt/Wacker, 41. Aufl. 2022, EStG § 15a Rn. 160, 184).

    Anderenfalls würden entstandene und wirkungslos gebliebene Verluste nachträglich durch Nichtverrechnung noch besteuert (Schnabelrauch in Reichert, GmbH & Co. KG, 8. Aufl. 2021 § 33 Rn. 45; BFH-Urteil vom 1. Juli 2004 IV R 67/00, BFHE 206, 557 , BStBl II 2010, 157 ).

    Zur Begründung wird auf das BFH-Urteil vom 1. Juli 2004 IV R 67/00, BFHE 206, 557 , BStBl II 2010, 157 zu § 15 Abs. 4 EStG verwiesen (Ludwig, BB 2007, 2152, 2153).

  • BFH, 25.02.2010 - IV R 49/08

    Tarifbegünstigter Gewinn aus der Veräußerung von Mitunternehmeranteilen -

    Hierfür spricht nicht nur, dass auch die Beteiligung an einer Oberpersonengesellschaft (steuerrechtlich) kein Wirtschaftsgut ist und deshalb ihre Veräußerung als Verfügung über die Anteile des Gesellschafters an den zum Gesamthandsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern zu werten ist (sog. Transparenz; Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25. Februar 1991 GrS 7/89, BFHE 163, 1, BStBl II 1991, 691, zu C.III.3.b cc der Gründe; zu Mitunternehmeranteilen der Oberpersonengesellschaft vgl. Senatsurteil vom 1. Juli 2004 IV R 67/00, BFHE 206, 557, betreffend § 15 Abs. 4 EStG; Schmidt/Wacker, EStG, 28. Aufl., § 15 Rz 471).
  • BFH, 19.09.2019 - IV R 32/16

    Anwendung des § 15a EStG bei Beteiligung der KG an Zebragesellschaft

    Danach kann offenbleiben, ob die vom BFH für doppelstöckige Personengesellschaften entwickelten Grundsätze, wonach § 15a EStG auch auf Ebene der Untergesellschaft anzuwenden ist (z.B. BFH-Beschluss vom 18.12.2003 - IV B 201/03, BFHE 204, 268, BStBl II 2004, 231, unter 3.; BFH-Urteile vom 01.07.2004 - IV R 67/00, BFHE 206, 557, BStBl II 2010, 157, unter 1.a, und vom 07.10.2004 - IV R 50/02, BFH/NV 2005, 533, unter 3., m.w.N.), eingreifen, wenn die Untergesellschaft --anders als hier-- eine Gesellschaft wäre, auf die ungeachtet ihrer rein vermögensverwaltenden Tätigkeit § 15a EStG über § 21 Abs. 1 Satz 2 EStG sinngemäß anzuwenden wäre (so etwa im Fall einer vermögensverwaltenden und nicht gewerblich geprägten KG).
  • FG Düsseldorf, 04.07.2012 - 9 K 3955/09

    Doppelstöckige Personengesellschaft - Gleichstellung des unmittelbar und des

    Die Klägerin verweist hierzu auf das Urteil des Bundesfinanzhofs BFH vom 01.07.2004, IV R 67/00 (Bundessteuerblatt BStBl II 2010, 157) und den BFH-Beschluss vom 28.03.2007, IV B 137/06 (Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH BFH/NV 2007, 1489).

    Auch lehne es der BFH in seinem Urteil vom 01.07.2004, IV R 67/00 (BStBl II 2010, 157) ab, im Fall der Veräußerung eines Anteils an einer Ober-Personengesellschaft formal darauf abzustellen, dass zivilrechtlich lediglich der Anteil an der Ober-Personengesellschaft übertragen worden sei.

  • BFH, 18.09.2007 - I R 79/06

    Feststellungsverfahren bei doppelstöckiger Personengesellschaft

    b) Diese Beurteilung liegt ersichtlich auch dem Urteil des IV. Senats des BFH vom 1. Juli 2004 IV R 67/00 (BFHE 206, 557) zu Grunde.
  • BFH, 28.03.2007 - IV B 137/06

    Mitunternehmer; Bürgschaftsverbindlichkeit; doppelstöckige PersG

    Dabei kann offenbleiben, ob man --wozu der Senat neigt (vgl. BFH-Urteil vom 1. Juli 2004 IV R 67/00, BFHE 206, 557, unter 2.a der Gründe, betreffend Erwerbsaufwand eines Ober-Gesellschafters)-- der Vorinstanz im Ergebnis darin zustimmt, dass die Bürgschaftsverbindlichkeit dem (negativen) Sonderbetriebsbereich des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) bei der KG I zuzuordnen ist mit der weiteren Folge, dass über die Aufwandswirksamkeit nicht im anhängigen Verfahren, sondern im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung der KG I zu entscheiden wäre.
  • FG Hamburg, 22.08.2006 - 7 K 139/03

    Doppelbesteuerungsabkommen: Besteuerung eines in Deutschland ansässigen

    Ebenso wie in einem solchen Fall wegen der das Kapitalkonto übersteigenden Anschaffungskosten bei der Untergesellschaft eine Ergänzungsbilanz gebildet werden würde (vgl. BFH, Urteil vom 1.7.2004 - IV R 67/00, BFH/NV 2004, 1707; Wacker in Schmidt, Kommentar zum EStG, 25. Auflage 2006, den § 15 Rn. 471, 619), ist auch der Veräußerungsgewinn soweit er bei der Untergesellschaft entstanden ist, bei dieser zu erfassen.
  • FG München, 24.07.2023 - 7 K 1197/19

    Gewerbeverlust bei Beteiligung an einer doppelstöckigen Personengesellschaft

    Darüber hinaus stehe die vom IV. Senat des BFH postulierte Intransparenz bei doppelstöckigen Personengesellschaften auch im Widerspruch zu anderen Entscheidungen desselben Senats und anderer Senate des BFH, in denen die durchgängige Transparenz auch bei doppelstöckigen Personengesellschaften anerkannt wurde (Hinweis auf die BFH-Urteile vom 01.07.2004 IV R 67/00, BStBl II 2010, 157; 25.02.2010, IV R 49/08, BStBl II 2010, 726; 28.10.2008 VIII R 69/06, BStBl II 2009, 642).
  • FG München, 26.08.2022 - 2 K 1842/21

    Beteiligungsveräußerung innerhalb mehrstöckiger Personengesellschaften

    Das gilt auch dann, wenn die Beteiligung an der Untergesellschaft oder die ihr zuzurechnenden Wirtschaftsgüter als wertbildende Faktoren in den Erlös für die Veräußerung der Anteile an der Obergesellschaft eingehen (BFH in BFH/NV 2008, 729 und BFHUrteil vom 1. Juli 2004 IV R 67/00, BStBl II 2010, 157).
  • FG Niedersachsen, 15.12.2010 - 9 K 299/08

    Feststellung nicht ausgleichsfähiger Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder

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