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   BFH, 23.04.2009 - IV R 9/06   

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BFH, 23.04.2009 - IV R 9/06 (https://dejure.org/2009,1108)
BFH, Entscheidung vom 23.04.2009 - IV R 9/06 (https://dejure.org/2009,1108)
BFH, Entscheidung vom 23. April 2009 - IV R 9/06 (https://dejure.org/2009,1108)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    EStG § 6b

  • openjur.de

    Anwendung der Grundsätze zur mittelbaren Grundstücksschenkung auch im Rahmen von § 6b EStG; unentgeltliche Betriebsübertragung während des Wirtschaftsjahrs; Verklammerung der Rumpfwirtschaftsjahre bei Übergeber und Übernehmer; Reinvestitionszeitraum und Verzinsung; ...

  • IWW
  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine Übertragung gebildeter Rücklagen auf Beschenkten bei mittelbarer Grundstücksschenkung als unentgeltlichem Erwerb

  • Betriebs-Berater

    Anwendung der Grundsätze zur mittelbaren Grundstücksschenkung auch im Rahmen von § 6b EStG

  • Judicialis

    EStG § 4 Abs. 1 S. 5; ; EStG § 6b; ; EStG § 6b Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 6b
    Anwendung der Grundsätze zur mittelbaren Grundstücksschenkung auch im Rahmen von § 6b EStG; unentgeltliche Betriebsübertragung während des Wirtschaftsjahrs; Verklammerung der Rumpfwirtschaftsjahre bei Übergeber und Übernehmer; Reinvestitionszeitraum und Verzinsung; ...

  • datenbank.nwb.de

    Anwendung der Grundsätze zur mittelbaren Grundstücksschenkung auch im Rahmen von § 6b EStG; unentgeltliche Betriebsübertragung während des Wirtschaftsjahrs

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Übertragung einer Rücklage nach § 6b EStG bei mittelbarer Grundstücksschenkung ? Unentgeltlicher Erwerb eines Betriebs ? Zusätzliche Schenkung von Geld zwecks Erwerbs bestimmter Grundstücke ? Keine Rücklagenübertragung auf geschenkte Grundstücke ? Zur Berechnung des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die mittelbare Grundstücksschenkung und die §6b-Rücklage

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Geltung der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur mittelbaren Grundstücksschenkung i.R.d. § 6b Einkommensteuergesetz (EStG); Übertragung einer "§ 6b-Rücklage" auf ein im Wege der mittelbaren Grundstücksschenkung erworbenes Grundstück

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Anwendung der Grundsätze zur mittelbaren Grundstücksschenkung

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Keine steuerneutrale Auflösung einer Reinvestitionsrücklage durch Grundstücksschenkung

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    Reinvestitionsrücklage, Grundstück, Mittelbare Grundstücksschenkung, Anschaffungskosten, Landwirtschaft

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Vorweggenommene Erbfolge: Mittelbare Grundstücksschenkung - keine Anschaffung i.S. des § 6b EStG

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 6b Abs 3, EStG § 6b Abs 1, EStG § 6 Abs 3, EStG § 4 Abs 1 S 5, HGB § 255 Abs 1
    Anschaffungskosten; Grundstück; Landwirtschaft; Mittelbare Grundstücksschenkung; Reinvestitionsrücklage

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 225, 15
  • NJW-RR 2009, 1389
  • BB 2009, 1635
  • DB 2009, 1507
  • BStBl II 2010, 664
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (17)

  • BFH, 22.09.1994 - IV R 61/93

    1. Nachträgliche Bildung einer Rücklage nach § 6b EStG im Wege der Bilanzänderung

    Auszug aus BFH, 23.04.2009 - IV R 9/06
    Dies hat zur Folge, dass eine Übertragung der Rücklage auf Reinvestitionsobjekte oder eine gewinnerhöhende Auflösung der Rücklage ausschließlich beim Betriebsübernehmer zu erfassen ist (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. September 1994 IV R 61/93, BFHE 176, 350, BStBl II 1995, 367).

    Diese Konsequenz zieht die Rechtsprechung jedoch nicht, sie geht vielmehr davon aus, dass die Rücklage vom Betriebsübernehmer fortzuführen ist (BFH-Urteil in BFHE 176, 350, BStBl II 1995, 367).

  • BFH, 15.05.1990 - IX R 21/86

    Erhöhte Absetzungen bei mittelbarer Grundstücksschenkung durch einen

    Auszug aus BFH, 23.04.2009 - IV R 9/06
    Die von der Rechtsprechung im Schenkungsteuerrecht zur mittelbaren Grundstücksschenkung entwickelten Grundsätze gelten für das gesamte Einkommensteuerrecht (BFH-Urteile vom 15. Mai 1990 IX R 21/86, BFHE 162, 26, BStBl II 1992, 67; vom 8. Juni 1994 X R 51/91, BFHE 175, 76, BStBl II 1994, 779, und vom 29. Juli 1998 X R 50/95, BFH/NV 1999, 301; BFH-Beschluss vom 23. Mai 2003 IX B 66/02, BFH/NV 2003, 1317) und somit auch im Rahmen des § 6b EStG.

    Auch im Rahmen der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung hat der BFH die Anschaffungskosten eines Grundstücks bei einer mittelbaren Grundstücksschenkung dem Schenker und nicht dem Beschenkten zugerechnet (BFH-Urteil in BFHE 162, 26, BStBl II 1992, 67).

  • BFH, 21.01.1992 - VIII R 51/88

    Prüfungspflicht bei Nichtdurchführung des Einspruchverfahrens (§ 163 AO 1 1977)

    Auszug aus BFH, 23.04.2009 - IV R 9/06
    Sachliche Billigkeitsgründe sind gegeben, wenn die Besteuerung eines Sachverhalts, der unter einen gesetzlichen Besteuerungstatbestand fällt, im Einzelfall mit dem Sinn und Zweck des Steuergesetzes nicht vereinbar ist, wenn also ein Überhang des gesetzlichen Tatbestandes über die Wertungen des Gesetzgebers feststellbar ist (BFH-Urteil vom 21. Januar 1992 VIII R 51/88, BFHE 168, 500, BStBl II 1993, 3).
  • FG Niedersachsen, 24.05.2006 - 2 K 14/05

    Berechnung des Gewinnzuschlags nach § 6b Absatz 7 Einkommensteuergesetz (EStG)

    Auszug aus BFH, 23.04.2009 - IV R 9/06
    Soweit die unentgeltliche Betriebsübergabe im laufenden Wirtschaftsjahr erfolgt und dadurch zwei Rumpfwirtschaftsjahre entstehen, ist der Gewinnzuschlag regelmäßig nur für vier volle Wirtschaftsjahre zu erheben (ebenso FG Niedersachsen, Urteil vom 24. Mai 2006 2 K 14/05, EFG 2006, 1732).
  • BFH, 12.09.2001 - IX R 52/00

    Die Begriffsbestimmung der Anschaffungskosten

    Auszug aus BFH, 23.04.2009 - IV R 9/06
    Dies beruht darauf, dass der Begriff der Anschaffungskosten nach Maßgabe des für die Gewinn- und Überschusseinkünfte maßgeblichen § 255 HGB Aufwand des Steuerpflichtigen voraussetzt, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen (vgl. BFH-Urteile vom 30. September 1997 IX R 25/96, BFH/NV 1998, 167; vom 12. September 2001 IX R 52/00, BFHE 198, 85, BStBl II 2003, 574).
  • BFH, 12.04.1989 - I R 105/85

    1. Die unentgeltliche Übertragung eines Betriebs (Teilbetriebs) i. S. von § 7

    Auszug aus BFH, 23.04.2009 - IV R 9/06
    Zwar ist eine zeitlich gestreckte Betriebsübertragung dem Grunde nach möglich (vgl. BFH-Urteil vom 12. April 1989 I R 105/85, BFHE 157, 93, BStBl II 1989, 653), eine zeitliche Streckung des Übertragungsvorgangs ist im Streitfall aber nicht erfolgt.
  • BFH, 10.11.2004 - XI R 69/03

    Gewinn aus Auflösung einer Ansparrücklage in Folge der Einbringung eines

    Auszug aus BFH, 23.04.2009 - IV R 9/06
    Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut fällt unter das Wirtschaftsjahr i.S. des § 6b Abs. 3 EStG auch das Rumpfwirtschaftsjahr gemäß § 8b Satz 2 EStDV oder das verlängerte Wirtschaftsjahr gemäß § 8c Abs. 2 Satz 2 EStDV (so auch BFH-Urteil vom 10. November 2004 XI R 69/03, BFHE 208, 190, BStBl II 2005, 596 für die gleichlautende Regelung in § 7g Abs. 5 EStG).
  • BFH, 08.06.1994 - X R 51/91

    1. Kosten für ein Erbbaurecht nicht nach § 10 e Abs. 1 EStG begünstigt - 2. Kein

    Auszug aus BFH, 23.04.2009 - IV R 9/06
    Die von der Rechtsprechung im Schenkungsteuerrecht zur mittelbaren Grundstücksschenkung entwickelten Grundsätze gelten für das gesamte Einkommensteuerrecht (BFH-Urteile vom 15. Mai 1990 IX R 21/86, BFHE 162, 26, BStBl II 1992, 67; vom 8. Juni 1994 X R 51/91, BFHE 175, 76, BStBl II 1994, 779, und vom 29. Juli 1998 X R 50/95, BFH/NV 1999, 301; BFH-Beschluss vom 23. Mai 2003 IX B 66/02, BFH/NV 2003, 1317) und somit auch im Rahmen des § 6b EStG.
  • BFH, 11.12.1984 - IX R 27/82

    Die Einlage eines Wirtschaftsguts in das Betriebsvermögen ist weder eine

    Auszug aus BFH, 23.04.2009 - IV R 9/06
    Keine Anschaffung oder ein anschaffungsähnlicher Vorgang ist demgegenüber die Einlage eines Wirtschaftsgutes aus dem Privatvermögen in das Betriebsvermögen (BFH-Urteil vom 11. Dezember 1984 IX R 27/82, BFHE 143, 46, BStBl II 1985, 250).
  • BFH, 24.03.1992 - VIII R 48/90

    Inanspruchnahme von Reinvestitionsvergünstigungen (§ 6 b EStG )

    Auszug aus BFH, 23.04.2009 - IV R 9/06
    Die ständige Rechtsprechung geht vielmehr davon aus, dass § 6b EStG eine personenbezogene Steuervergünstigung ist (BFH-Urteil vom 24. März 1992 VIII R 48/90, BFHE 168, 521, BStBl II 1993, 93, m.w.N. zur Rechtsprechung).
  • BFH, 29.07.1998 - X R 50/95

    Keine Eigenheimzulage bei mittelbarer Grundstücksschenkung

  • BFH, 28.01.1981 - IV R 111/77

    Gewinne aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Sonderbetriebsvermögens

  • BFH, 23.05.2003 - IX B 66/02

    AK bei mittelbarer Schenkung, FördG

  • BFH, 15.11.2005 - IX R 25/03

    Abziehbarkeit von Aufwendungen bei abgekürztem Vertragsweg

  • BFH, 30.09.1997 - IX R 25/96

    Anschaffungskosten bei Verzicht auf Aufwendungsersatzanspruch

  • FG Niedersachsen, 08.12.2005 - 16 K 20544/02

    Anwendbarkeit des Rechtsinstituts der mittelbaren Grundstücksschenkung außerhalb

  • Drs-Bund, 19.06.1964 - BT-Drs IV/2400
  • BFH, 13.05.2020 - VI R 4/18

    Keine Begünstigung nach § 35a Abs. 2 EStG für die Reinigung einer öffentlichen

    Denn nur der vom Steuerpflichtigen tatsächlich verwirklichte Sachverhalt --hier die Mitnahme des Hoftores zur Reparatur in der Werkstatt des Tischlers-- und nicht ein hypothetischer Sachverhalt kann der Besteuerung unterworfen werden (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 29.11.2017 - X R 26/16, Rz 18, und vom 23.04.2009 - IV R 9/06, BFHE 225, 15, BStBl II 2010, 664, unter II.1.c bb).
  • BFH, 22.11.2018 - VI R 50/16

    Keine Übertragung einer Rücklage nach § 6b EStG ohne Abzug von den Anschaffungs-

    Die von den Eltern gebildete Rücklage war deshalb vom Kläger zu übernehmen und entsprechend fortzuführen (s. BFH-Urteil vom 23. April 2009 IV R 9/06, BFHE 225, 15, BStBl II 2010, 664, Rz 39).

    Dies hat zur Folge, dass eine Übertragung der Rücklage auf ein Reinvestitionsobjekt oder eine gewinnerhöhende Auflösung der Rücklage mit der unentgeltlichen Betriebsübernahme durch den Kläger ausschließlich bei diesem zu erfassen war (s. BFH-Urteile vom 22. Juni 2017 VI R 84/14, BFHE 258, 413, BStBl II 2018, 171, Rz 11, und in BFHE 225, 15, BStBl II 2010, 664, Rz 39).

    Durch diese Verklammerung wird sichergestellt, dass die Reinvestitionsfrist auch im Fall der unentgeltlichen Betriebsübergabe einen Zeitraum von 48 Monaten umfassen kann (BFH-Urteil in BFHE 225, 15, BStBl II 2010, 664, Rz 59 und 60).

    Soweit sich die Kläger auf die Ausführungen in dem BFH-Urteil in BFHE 225, 15, BStBl II 2010, 664 (Rz 69 ff.) berufen, ergibt sich daraus für den Streitfall nichts Abweichendes.

    Denn der vorliegende Fall ist mit dem Sachverhalt, der dem BFH-Urteil in BFHE 225, 15, BStBl II 2010, 664 zugrunde lag, nicht vergleichbar.

  • BFH, 04.10.2016 - IX R 26/15

    Berechtigung zur Vornahme von AfA bei mittelbarer Grundstücksschenkung

    Wie sich aus den maßgeblichen Bestimmungen des § 7 Abs. 1 EStG ("... Verteilung dieser Kosten ...") ergibt, setzt die Möglichkeit der Vornahme von AfA auf entstandene Anschaffungskosten grundsätzlich voraus, dass der Steuerpflichtige die von ihm geltend gemachten Aufwendungen auch getragen hat (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 23. August 1999 GrS 2/97, BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782, unter C.IV.1.b; BFH-Urteile vom 4. Februar 2016 IV R 46/12, BFHE 253, 95, BStBl II 2016, 607, zu § 7 Abs. 6 EStG; vom 23. April 2009 IV R 9/06, BFHE 225, 15, BStBl II 2010, 664, zu § 6b EStG).
  • BFH, 15.07.2021 - IV R 36/18

    Sperrfristverstoß nach § 6 Abs. 5 Satz 6 EStG durch Formwechsel einer

    Anknüpfungspunkt für die steuerrechtliche Beurteilung ist aber nicht ein hypothetischer, sondern der tatsächlich verwirklichte Sachverhalt (z.B. BFH-Urteile vom 14.02.2008 - IV R 61/05, BFH/NV 2008, 1460, unter II.3.d; vom 23.04.2009 - IV R 9/06, BFHE 225, 15, BStBl II 2010, 664, unter II.1.c bb; vom 24.01.2018 - I R 48/15, BFHE 261, 8, BStBl II 2019, 45, Rz 24).
  • FG Niedersachsen, 16.09.2015 - 9 K 58/14

    Ermessensreduktion auf Null des Finanzamts bei einer abweichenden

    Das Einspruchsverfahren ruhte zunächst bis zum Abschluss der beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängigen Verfahren IV R 9/06 und IV B 59/12.

    Mit Urteil vom 23. April 2009 (IV R 9/06, BFHE 225, 15, BStBl II 2010, 664) entschied der BFH, dass die Grundsätze der mittelbaren Grundstücksschenkung auch im Rahmen des § 6b EStG Anwendung finden und eine Rücklage nach § 6b EStG nicht auf ein im Wege mittelbarer Grundstücksschenkung erworbenes Grundstück übertragbar sei.

    Wegen der Einzelheiten wird auf das BFH-Urteil vom 23. April 2009 (IV R 9/06, BFHE 225, 15, BStBl II 2010, 664) Bezug genommen.

    Insbesondere die Ausführungen des BFH im Urteil vom 23. April 2009 (IV R 9/06, a.a.O.) zur Anwendung der Grundsätze einer mittelbaren Grundstücksschenkung im Rahmen des § 6b EStG wie auch das Vorliegen sachlicher Billigkeitsgründe - auf die der Kläger maßgeblich Bezug nimmt - werden von dem Beklagten eingehend gewürdigt.

    Der Beklagte hat dabei in Anlehnung an die höchstrichterliche Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 23. April 2009 IV R 9/06, a.a.O.) festgestellt, dass die Auslegung der Norm dem Willen des Gesetzgebers entspreche.

    b) Mit Urteil vom 23. April 2009 (IV R 9/06, a.a.O.) hat der BFH entschieden, dass eine § 6b-Rücklage nicht auf ein im Wege mittelbarer Grundstücksschenkung erworbenes Grundstück übertragen werden kann.

    Die Revision wird im Hinblick auf die im Rahmen des obiter dictums erfolgten Ausführungen des BFH in der Entscheidung vom 23. April 2009 (IV R 9/06, BFHE 225, 15, BStBl II 2010, 664) zur Problematik wirtschaftslenkender Billigkeitsmaßnahmen aus Gründen der Rechtsfortbildung zugelassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alt. FGO).

  • BFH, 22.06.2017 - VI R 84/14

    Übertragung einer § 6b-Rücklage auf eine EU-Betriebsstätte

    Dies hat zur Folge, dass eine Übertragung der Rücklage auf Reinvestitionsobjekte oder eine gewinnerhöhende Auflösung der Rücklage ausschließlich beim Betriebsübernehmer zu erfassen ist (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 23. April 2009 IV R 9/06, BFHE 225, 15, BStBl II 2010, 664).
  • BFH, 29.04.2020 - XI R 39/18

    Gewinnerhöhende Auflösung einer § 6b EStG-Rücklage bei Verschmelzung

    Nicht zuletzt würde es der Wertung von § 6b Abs. 3 Satz 5 EStG widersprechen, den Reinvestitionszeitraum von 48 Monaten wegen der Verschmelzung zu verkürzen; vielmehr finde in entsprechender Anwendung der zu § 6 Abs. 3 EStG ergangenen Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteil vom 23.04.2009 - IV R 9/06, BFHE 225, 15, BStBl II 2010, 664, Rz 59 f.) eine "Verklammerung" des auf die Rechtsvorgängerin entfallenden Reinvestitionszeitraums (48 Monate abzüglich einer logischen Sekunde) und des auf die Rechtsnachfolgerin entfallenden Reinvestitionszeitraums (eine logische Sekunde) zu einem Gesamtzeitraum von 48 Monaten statt - die Beteiligten wären daher auch in diesem Falle so zu stellen, als ob die Reinvestitionsfrist erst mit Ablauf der letzten Sekunde des 30.06.2011 geendet hätte.

    Denn durch die Verklammerung von Rumpf-Wirtschaftsjahren beim Übertragenden und beim Übernehmer soll in der Situation der unentgeltlichen Betriebsübertragung sichergestellt werden, dass die Reinvestitionsfrist einen Zeitraum von 48 Monaten umfassen kann, was zugleich gewährleistet, dass der Rechtsnachfolger bezüglich der Rücklage gemäß § 6b EStG tatsächlich in die Rechtsposition des Betriebsübergebers eintritt (s. BFH-Urteil in BFHE 225, 15, BStBl II 2010, 664, Rz 59 der Gründe; s.a. BFH-Urteil in BFHE 263, 44, BStBl II 2019, 313).

  • BFH, 01.07.2010 - IV R 7/08

    Keine Rücklagenübertragung auf Abfindungsgrundstücke im Flurbereinigungsverfahren

    Keine Anschaffung oder ein anschaffungsähnlicher Vorgang ist demgegenüber die Einlage eines Wirtschaftsgutes aus dem Privatvermögen in das Betriebsvermögen (Senatsurteil vom 23. April 2009 IV R 9/06, BFHE 225, 15, m.w.N).

    Insoweit kann nichts anderes gelten als für das baurechtliche Umlegungsverfahren (vgl. dazu Senatsurteil in BFHE 225, 15).

  • FG Münster, 17.09.2018 - 13 K 2082/15

    Körperschaftsteuer - Zur Auflösung einer § 6b-Rücklage bei einer GmbH, die zum

    Anhaltspunkte dafür, dass vor Ablauf des vierten regulären Wirtschaftsjahres der B-GmbH ein Rumpf-Wirtschaftsjahr im Sinne von § 8b Satz 2 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) geendet haben könnte (auch dies wäre ein Wirtschaftsjahr im Sinne von § 6b Abs. 3 Satz 5 1. Halbs. EStG, vgl. dazu BFH-Urteil vom 23.04.2009 IV R 9/06, BStBl II 2010, 664), sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

    Da die Klägerin aufgrund der Verschmelzung Gesamtrechtsnachfolgerin der B-GmbH geworden und damit auch in Bezug auf die § 6b-Rücklage in die Rechtsposition der B-GmbH eingetreten ist, wäre in entsprechender Anwendung der zu § 6 Abs. 3 EStG ergangenen Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteil vom 23.04.2009 IV R 9/06, BStBl II 2010, 664 Rz. 59 f.; eine Anwendung des Urteils auf umwandlungssteuerrechtliche Sachverhalte wird ausweislich einer Rundverfügung der OFD Frankfurt vom 09.08.2010 S 2139 A-16-St-210, juris, auch von obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder befürwortet) vielmehr davon auszugehen, dass eine Verklammerung des auf die B-GmbH als Rechtsvorgängerin entfallenden Reinvestitionszeitraums (48 Monate abzüglich einer logischen Sekunde) und des auf die Klägerin als Rechtsnachfolgerin entfallenden Reinvestitionszeitraums (eine logische Sekunde) zu einem Gesamtzeitraum von 48 Monaten zu erfolgen hätte.

  • BVerfG, 22.01.2014 - 1 BvR 891/13

    Verfassungsrechtliche Zweifel an der Nacherhebung nicht entrichteter

    Denn über die Frage, ob im Einzelfall wegen einer besonderen Härte eine Billigkeitsmaßnahme in Betracht kommt, ist nach ständiger fachgerichtlicher Rechtsprechung nicht im Festsetzungsverfahren und einem darauf bezogenen Klageverfahren, sondern in einem gesonderten Billigkeitsverfahren zu entscheiden (vgl. zu der sogenannten Zweigleisigkeit der Verfahren § 163 Satz 3 AO, die Urteile des Bundesfinanzhofs vom 19. Juni 2013 - II R 10/12 -, BFH/NV 2013, S. 1491, vom 23. April 2009 - IV R 9/06 -, BFHE 225, 15, vom 4. Juli 2007 - VIII R 46/06 -, BFHE 218, 308, und vom 6. März 2003 - XI R 47/01 -, BFH/NV 2003, S. 1160, sowie die Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 27. Juli 2011 - I R 44/10 -, BFH/NV 2011, S. 2005, vom 9. Juni 2010 - X B 41/10 -, BFH/NV 2010, S. 1783, vom 20. Februar 2008 - VIII B 103/07 -, BFH/NV 2008, S. 980, vom 20. Juli 2007 - VIII B 8/06 -, BFH/NV 2007, S. 2069, und vom 1. Oktober 2003 - X B 75/02 - BFH/NV 2004, S. 44; vgl. auch BVerfGE 48, 102 ; 93, 165 ; 99, 216 ; 99, 246 ; 99, 273 ).
  • FG Niedersachsen, 17.03.2015 - 13 K 156/13

    Einkommensteuerliche Berücksichtigung von Absetzungen für Abnutzung (AfA) für ein

  • BFH, 22.09.2011 - IV R 42/09

    Einbeziehung anteiliger Gewerbesteuer-Messbeträge nach § 35 Abs. 3 Satz 4 EStG a.

  • FG München, 07.07.2014 - 5 K 1206/14

    Unionskonforme Rechtsanwendung von § 6b Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG

  • FG München, 13.11.2018 - 5 K 236/15

    Zurechnung des Übernahmegewinns bei der Verschmelzung einer GmbH im Wege der

  • FG Berlin-Brandenburg, 05.03.2019 - 6 K 6071/18

    Auflösung einer Rücklage gem. § 6b EStG bei der übertragenden Gesellschaft, nicht

  • FG Münster, 18.06.2019 - 2 K 1954/18

    Einkommensteuer/Verfahrensrecht - Zur Anerkennung eines zwischen Brüdern mündlich

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