Weitere Entscheidung unten: BFH, 20.05.2010

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   BFH, 18.12.2008 - VI R 49/06   

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https://dejure.org/2008,430
BFH, 18.12.2008 - VI R 49/06 (https://dejure.org/2008,430)
BFH, Entscheidung vom 18.12.2008 - VI R 49/06 (https://dejure.org/2008,430)
BFH, Entscheidung vom 18. Dezember 2008 - VI R 49/06 (https://dejure.org/2008,430)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    GG Art. 31, Art. 70 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2; FGO § 155; ZPO § 560; EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 3 Nr. 51; BGB § 134; SpBG § 11

  • openjur.de

    Zahlungen aus Spielbanktronc keine steuerfreien Trinkgeldgelder

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons

    GG Art. 31, Art. 70 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2; FGO § 155; ZPO § 560; EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 3 Nr. 51; BGB § 134; SpBG § 11

  • Techniker Krankenkasse
  • Judicialis

    GG Art. 31; ; GG Art. 70 Abs. 1; ; GG Art. 105 Abs. 2; ; FGO § 155; ; ZPO § 560; ; EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; ; EStG § 3 Nr. 51; ; BGB § 134; ; SpBG § 11

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zahlungen aus Spielbanktronc keine steuerfreien Trinkgelder

  • datenbank.nwb.de

    Zahlungen aus dem Spielbanktronc an die Arbeitnehmer der Spielbank keine steuerfreien Trinkgelder

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zahlungen aus Spielbanktronc keine steuerfreien Trinkgelder

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Spielbanktronc

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Behandlung von aus einem Spielbanktronc finanzierte Zahlungen an die Arbeitnehmer einer Spielbank als steuerfreie Trinkgelder; Auslegung des Begriffs des Trinkgeldes; Fehlen einer originären Berechtigung oder Teilhabe der Arbeitnehmer am Troncaufkommen

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Besteuerung nicht direkt zugewandter Trinkgelder

  • blogspot.com (Leitsatz und Pressemitteilung)

    Zahlungen aus Spielbanktronc sind für Croupiers nicht steuerfrei

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Gelder aus dem Spielbanktronc sind keine steuerfreien Trinkgelder

  • steuerberaten.de (Kurzinformation)

    Trinkgeld in Spielhalle

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Gelder aus dem Spielbanktronc sind keine steuerfreien Trinkgelder - Für Steuerfreiheit muss eine trinkgeldtypische persönliche Beziehung bestehen

  • 123recht.net (Pressemeldung, 21.1.2009)

    Tronc-Gelder einer Spielbank kein steuerfreies Trinkgeld

  • IWW (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Lohnsteuer - Sind Tronc-Auszahlungen steuerfreie Trinkgelder?

Besprechungen u.ä.

  • haufe.de (Entscheidungsanmerkung)

    Gelder aus dem Spielbank-Tronc: Keine steuerfreien Trinkgelder

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 3 Nr 51, EStG § 19 Abs 1 Nr 1
    Automatenspiel; Spielbank; Trinkgeld; Tronc-Aufkommen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 224, 103
  • DB 2009, 207
  • BStBl II 2009, 820
  • BStBl II 2010, 820
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (11)

  • BAG, 11.03.1998 - 5 AZR 567/96

    Zulässigkeit von Vorwegentnahmen aus dem Spielbanktronc

    Auszug aus BFH, 18.12.2008 - VI R 49/06
    Dem Verbot widersprechende Verfügungen wären nach § 134 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nichtig (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 28, 119; BAG-Urteil vom 11. März 1998 5 AZR 567/96, BAGE 88, 151).

    Umgekehrt lässt § 3 Nr. 51 EStG als nach Art. 105 Abs. 2 GG unter die Gesetzgebungskompetenz des Bundes fallendes Recht der Steuern den polizei- und ordnungsrechtlichen Regelungsbereich des Spielbankengesetzes unberührt (vgl. BAG-Urteil in BAGE 88, 151 zur Frage, inwieweit das Spielbankenrecht zum Wirtschafts- oder Arbeitsrecht gehört).

    Alleiniger Rechtsgrund der Zahlung an den Kläger ist der arbeits- und tarifvertraglich eingeräumte Anspruch gegen den Arbeitgeber (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 28, 119; BAG-Urteil in BAGE 88, 151); als Trinkgeld erreicht das Troncaufkommen nie den Arbeitnehmer, denn am Troncaufkommen hat er keinen originären Anspruch.

  • BVerfG, 18.03.1970 - 2 BvO 1/65

    Spielbank

    Auszug aus BFH, 18.12.2008 - VI R 49/06
    Sie haben den ordnungsgemäßen Spielbetrieb zu gewährleisten, ihre Aufgabe in der gebotenen Objektivität unabhängig von irgendwelchen persönlichen Beziehungen auszuüben und jeden Eindruck zu vermeiden, geneigt zu sein, Gewinn oder Verlust der Spieler je nach Trinkgeldhöhe zu manipulieren (so schon BFH-Urteil in BFHE 77, 433, BStBl III 1963, 479; Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 18. März 1970 2 BvO 1/65, BVerfGE 28, 119, 145).

    Dem Verbot widersprechende Verfügungen wären nach § 134 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nichtig (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 28, 119; BAG-Urteil vom 11. März 1998 5 AZR 567/96, BAGE 88, 151).

    Alleiniger Rechtsgrund der Zahlung an den Kläger ist der arbeits- und tarifvertraglich eingeräumte Anspruch gegen den Arbeitgeber (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 28, 119; BAG-Urteil in BAGE 88, 151); als Trinkgeld erreicht das Troncaufkommen nie den Arbeitnehmer, denn am Troncaufkommen hat er keinen originären Anspruch.

  • BFH, 03.05.2007 - VI R 37/05

    Sonderzahlung aus dem Konzernverbund des Arbeitgebers ist kein steuerfreies

    Auszug aus BFH, 18.12.2008 - VI R 49/06
    Voraussetzung ist, dass sie sich für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit für den Arbeitgeber darstellt und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis steht (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. Mai 2007 VI R 37/05, BFHE 218, 122, BStBl II 2007, 712, m.w.N.).

    Trinkgeld ist eine freiwillige und typischerweise persönliche Zuwendung an den Bedachten als eine Art honorierende Anerkennung seiner dem Leistenden gegenüber erwiesenen Mühewaltung in Form eines kleineren Geldgeschenks (vgl. Senaturteile vom 19. Juli 1963 VI 73/62 U, BFHE 77, 433, BStBl III 1963, 479; in BFHE 218, 122, BStBl II 2007, 712).

    Charakteristisch dafür ist, dass in einem nicht unbedingt rechtlichen, jedenfalls aber tatsächlichen Sinne Geldfluss und honorierte Leistung korrespondierend einander gegenüberstehen (Senatsurteil in BFHE 218, 122, BStBl II 2007, 712).

  • BFH, 19.07.1963 - VI 73/62 U

    Einordnung der Bezüge eines Spielleiters einer Spierlbank aus Tronc

    Auszug aus BFH, 18.12.2008 - VI R 49/06
    Trinkgeld ist eine freiwillige und typischerweise persönliche Zuwendung an den Bedachten als eine Art honorierende Anerkennung seiner dem Leistenden gegenüber erwiesenen Mühewaltung in Form eines kleineren Geldgeschenks (vgl. Senaturteile vom 19. Juli 1963 VI 73/62 U, BFHE 77, 433, BStBl III 1963, 479; in BFHE 218, 122, BStBl II 2007, 712).

    Sie haben den ordnungsgemäßen Spielbetrieb zu gewährleisten, ihre Aufgabe in der gebotenen Objektivität unabhängig von irgendwelchen persönlichen Beziehungen auszuüben und jeden Eindruck zu vermeiden, geneigt zu sein, Gewinn oder Verlust der Spieler je nach Trinkgeldhöhe zu manipulieren (so schon BFH-Urteil in BFHE 77, 433, BStBl III 1963, 479; Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 18. März 1970 2 BvO 1/65, BVerfGE 28, 119, 145).

  • Drs-Bund, 15.05.2002 - BT-Drs 14/9061
    Auszug aus BFH, 18.12.2008 - VI R 49/06
    Anhaltspunkte geben dazu weder die Begründung des Gesetzentwurfs zur Steuerfreistellung von Arbeitnehmertrinkgeldern (BTDrucks 14/9029) noch die des Gesetzentwurfs zur Änderung des Einkommensteuergesetzes (Abschaffung der Trinkgeldbesteuerung, BTDrucks 14/9061).

    Trinkgeld ist danach Ausdruck der Zufriedenheit mit der Qualität der Dienstleistung, die ausschließlich an die Person des Dienstleistenden gebunden ist (BTDrucks 14/9061, 3), und setzt damit ebenfalls eine persönliche Beziehung zwischen dem Arbeitnehmer und Kunden voraus.

  • BVerfG, 11.11.1998 - 2 BvL 10/95

    Aufwandsentschädigung Ost

    Auszug aus BFH, 18.12.2008 - VI R 49/06
    d) Wenn § 3 Nr. 51 EStG in unbegrenzter Höhe Steuerbefreiungen gewährt und Teile des Nettoeinkommens, das sich aus dem Saldo von Erwerbseinnahmen und (betrieblichen/beruflichen) Erwerbsaufwendungen ergibt, aus der einkommensteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage ausnimmt und so gleiche Leistungsfähigkeit ungleich besteuert, begegnet dies zwar erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. Senatsurteil vom 19. Februar 1999 VI R 43/95, BFHE 188, 65, BStBl II 1999, 361; BVerfG-Beschluss vom 11. November 1998 2 BvL 10/95, BVerfGE 99, 280, BStBl II 1999, 502, unter C.II.1., m.w.N.; Bergkemper in Herrmann/Heuer/Raupach, § 3 Nr. 51 EStG Rz 1; v. Beckerath, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 3 Nr. 51 Rz B 51/39; vgl. dazu auch Österreichischer Verfassungsgerichtshof, Erkenntnis vom 25. September 2008 G19/08).
  • BFH, 18.08.2005 - VI B 40/05

    Steuerbefreiung für Trinkgelder gemäß § 3 Nr. 51 EStG für "Tronc-Einnahmen"?

    Auszug aus BFH, 18.12.2008 - VI R 49/06
    bb) Das Fehlen einer originären Berechtigung oder Teilhabe der Arbeitnehmer am Troncaufkommen unterscheidet den Streitfall zugleich von solchen Fällen, in denen eine "Poolung von Einnahmen" vorliegt und Trinkgeld in eine gemeinsame Kasse eingezahlt und anschließend aufgeteilt wird, z.B. beim Friseurgewerbe oder Gaststättenbereich bei zentraler Kasse (vgl. Senatsbeschluss vom 18. August 2005 VI B 40/05, BFH/NV 2005, 2190).
  • BFH, 19.02.1999 - VI R 43/95

    Freiwillige Trinkgelder als Arbeitslohn

    Auszug aus BFH, 18.12.2008 - VI R 49/06
    d) Wenn § 3 Nr. 51 EStG in unbegrenzter Höhe Steuerbefreiungen gewährt und Teile des Nettoeinkommens, das sich aus dem Saldo von Erwerbseinnahmen und (betrieblichen/beruflichen) Erwerbsaufwendungen ergibt, aus der einkommensteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage ausnimmt und so gleiche Leistungsfähigkeit ungleich besteuert, begegnet dies zwar erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. Senatsurteil vom 19. Februar 1999 VI R 43/95, BFHE 188, 65, BStBl II 1999, 361; BVerfG-Beschluss vom 11. November 1998 2 BvL 10/95, BVerfGE 99, 280, BStBl II 1999, 502, unter C.II.1., m.w.N.; Bergkemper in Herrmann/Heuer/Raupach, § 3 Nr. 51 EStG Rz 1; v. Beckerath, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 3 Nr. 51 Rz B 51/39; vgl. dazu auch Österreichischer Verfassungsgerichtshof, Erkenntnis vom 25. September 2008 G19/08).
  • BFH, 26.03.2002 - VI R 45/00

    Werbungskosten bei steuerfreier Aufwandsentschädigung

    Auszug aus BFH, 18.12.2008 - VI R 49/06
    § 11 SpBG gibt lediglich eine vom FG als tatsächliche Grundlage festgestellte Rechtslage vor, an die das Revisionsgericht gemäß § 155 FGO i.V.m. § 560 der Zivilprozessordnung wie an tatsächliche Feststellungen des FG gebunden ist (vgl. BFH-Urteil vom 26. März 2002 VI R 45/00, BFHE 198, 554, BStBl II 2002, 827, m.w.N.).
  • BAG, 28.06.1995 - 7 AZR 1001/94

    Trinkgelder als Arbeitsentgelt

    Auszug aus BFH, 18.12.2008 - VI R 49/06
    In Übereinstimmung damit versteht auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) unter Trinkgeld Leistungen, die ohne rechtliche Verpflichtung als persönliche Zuwendung aus einer bestimmten Motivationslage von Dritten freiwillig erbracht werden (BAG-Urteil vom 28. Juni 1995 7 AZR 1001/94, BAGE 80, 230).
  • FG Berlin, 12.06.2006 - 9 K 9093/06

    Tronc-Einnahmen als steuerfreie Trinkgelder

  • LAG Rheinland-Pfalz, 09.12.2010 - 10 Sa 483/10

    Außerordentliche Kündigung eines Kellners wegen Verstoßes gegen eine

    Der Trinkgeldempfänger steht faktisch in einer doppelten Leistungsbeziehung und erhält entsprechend dazu auch doppeltes Entgelt, nämlich das Arbeitsentgelt seitens seines Arbeitgebers und das Trinkgeld seitens des Kunden (BFH Urteil vom 18.12.2008 - VI R 49/06 - DB 2009, 207, m.w.N.).
  • BSG, 13.07.2022 - B 7/14 AS 75/20 R

    Arbeitslosengeld II: Trinkgeld ist kein Einkommen

    Nach § 3 Nr. 51 EStG in der seit 2002 maßgeblichen Normfassung handelt es sich bei Trinkgeldern, die lediglich anlässlich einer Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer von Dritten freiwillig und ohne dass ein Rechtsanspruch auf sie besteht, zusätzlich zu dem Betrag gegeben werden, der für diese Arbeitsleistung zu zahlen ist, um steuerfreie Einnahmen (zur Steuerfreiheit von Trinkgeld an Kellner vgl BFH vom 18.6.2015 - VI R 37/14 - BFHE 250, 159 = BStBl II 2016, 751, insbes RdNr 19, 22 ff auch zu Trinkgeldern, die in eine gemeinsame Kasse eingezahlt und anschließend aufgeteilt werden; zur fehlenden Trinkgeldqualität von aus dem Spielbanktronc finanzierten Aufwendungen an Arbeitnehmer BFH vom 18.12.2008 - VI R 49/06 - BFHE 224, 103 = BStBl II 2009, 820) .
  • BFH, 18.06.2015 - VI R 37/14

    Steuerfreiheit von Trinkgeldern - Freiwillige Zahlungen von Spielbankkunden an

    Voraussetzung ist, dass sie sich für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit für den Arbeitgeber darstellt und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis steht (Senatsurteile vom 18. Dezember 2008 VI R 49/06, BFHE 224, 103, BStBl II 2009, 820, und vom 3. Mai 2007 VI R 37/05, BFHE 218, 122, BStBl II 2007, 712, m.w.N.).

    Trinkgeld ist eine freiwillige und typischerweise persönliche Zuwendung an den Bedachten als eine Art honorierende Anerkennung seiner dem Leistenden gegenüber erwiesenen Mühewaltung in Form eines kleineren Geldgeschenkes (Senatsurteile vom 19. Juli 1963 VI 73/62 U, BFHE 77, 433, BStBl III 1963, 479; in BFHE 218, 122, BStBl II 2007, 712; in BFHE 224, 103, BStBl II 2009, 820, zuletzt vom 10. März 2015 VI R 6/14, BFHE 249, 471; so auch die in der Literatur vertretene Auffassung, vgl. Bergkemper in Herrmann/Heuer/Raupach --HHR--, § 3 Nr. 51 EStG Rz 2; v. Beckerath, in: Kirchhof/Söhn/ Mellinghoff, EStG, § 3 Nr. 51 Rz B 51/51; Blümich/Erhard, § 3 Nr. 51 EStG Rz 3).

    bb) Anders als in den vom erkennenden Senat bereits entschiedenen Tronc-Fällen (Senatsurteile vom 18. Dezember 2008 VI R 8/06, BFH/NV 2009, 382, und in BFHE 224, 103, BStBl II 2009, 820; Senatsbeschlüsse vom 18. August 2005 VI B 40/05, BFH/NV 2005, 2190; vom 27. Oktober 2005 VI B 70/05, BFH/NV 2006, 293; vom 10. November 2005 VI B 68/05, BFH/NV 2006, 530; vom 22. April 2009 VI S 4/09, juris; vom 25. November 2009 VI B 97/09, BFH/NV 2010, 632) ist im Streitfall eine für ein steuerfreies Trinkgeld i.S. des § 3 Nr. 51 EStG typische persönliche und unmittelbare Leistungsbeziehung zwischen den Saalassistenten und den Spielbankkunden zu bejahen und es besteht auch kein gesetzliches Trinkgeldannahmeverbot.

    Denn als Saalassistent gehört der Kläger zu einer eigenen Arbeitnehmergruppe (§ 3 Abs. 1 Buchst. E RTV) und unterliegt als solcher nach § 11 Abs. 3 des Gesetzes über die Zulassung öffentlicher Spielbanken in Berlin (SpBG) nicht dem in § 11 Abs. 1 SpBG geregelten Verbot der Annahme von Trinkgeldern, das etwa für Croupiers (Kassierer) gilt und insbesondere die Ordnungsmäßigkeit des staatlich geregelten Spielbankbetriebs gewährleisten soll (Senatsurteil in BFHE 224, 103, BStBl II 2009, 820, m.w.N.).

    Allen diesen Fällen ist gemeinsam, dass das Trinkgeld den Arbeitnehmern in ihrer Gesamtheit gegeben wird, so dass sie entweder originär Miteigentum am Inhalt der Trinkgeldkasse erwerben, jedenfalls aber gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf Überlassung des Inhalts der Trinkgeldkasse haben (Senatsurteile in BFHE 224, 103, BStBl II 2009, 820, und in BFH/NV 2009, 382).

  • BFH, 18.10.2012 - VI R 64/11

    Arbeitslohn von dritter Seite - Verbilligter Bezug von Waren von einem

    Voraussetzung ist, dass sie sich für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit für den Arbeitgeber darstellt und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis steht (z.B. BFH-Urteile vom 24. Februar 1981 VIII R 109/76, BFHE 133, 375, BStBl II 1981, 707; vom 5. Juli 1996 VI R 10/96, BFHE 180, 441, BStBl II 1996, 545; vom 19. August 2004 VI R 33/97, BFHE 207, 230, BStBl II 2004, 1076; vom 10. Mai 2006 IX R 82/98, BFHE 213, 487, BStBl II 2006, 669; bestätigt u.a. durch BFH-Urteile vom 19. Juni 2008 VI R 4/05, BFHE 222, 353, BStBl II 2008, 826, und vom 20. November 2008 VI R 25/05, BFHE 223, 419, BStBl II 2009, 382; vom 18. Dezember 2008 VI R 8/06, BFH/NV 2009, 382, und VI R 49/06, BFHE 224, 103, BStBl II 2009, 820; in BFHE 229, 346, BStBl II 2010, 1022; Pflüger in Herrmann/Heuer/Raupach, § 19 EStG Rz 170 f.).
  • BFH, 10.03.2015 - VI R 6/14

    Trinkgelder nach § 3 Nr. 51 EStG: Keine Steuerfreiheit freiwilliger Zahlungen von

    Voraussetzung ist, dass sie sich für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit für den Arbeitgeber darstellt und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis steht (Senatsurteile vom 18. Dezember 2008 VI R 49/06, BFHE 224, 103, BStBl II 2009, 820, und vom 3. Mai 2007 VI R 37/05, BFHE 218, 122, BStBl II 2007, 712, m.w.N.).

    Trinkgeld ist eine freiwillige und typischerweise persönliche Zuwendung an den Bedachten als eine Art honorierende Anerkennung seiner dem Leistenden gegenüber erwiesenen Mühewaltung in Form eines kleineren Geldgeschenkes (Senatsurteile vom 19. Juli 1963 VI 73/62 U, BFHE 77, 433, BStBl III 1963, 479; in BFHE 218, 122, BStBl II 2007, 712, und in BFHE 224, 103, BStBl II 2009, 820; so auch die in der Literatur vertretene Auffassung, vgl. Bergkemper in Herrmann/Heuer/Raupach, § 3 Nr. 51 EStG Rz 2; v. Beckerath, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 3 Nr. 51 Rz B 51/51; Blümich/Erhard, § 3 Nr. 51 EStG Rz 3).

    Der Trinkgeldbegriff ist durch den allgemeinen Sprachgebrauch geprägt (Senatsurteil in BFHE 224, 103, BStBl II 2009, 820) und erfasst insbesondere Zuwendungen an Arbeitnehmer, bei denen Trinkgelder traditionell einen flankierenden Bestandteil der Entlohnung darstellen (BTDrucks 14/9029, 3).

  • BFH, 20.05.2010 - VI R 41/09

    Gebührenverzicht zugunsten von Mitarbeitern eines Vertriebspartners kein

    Voraussetzung ist, dass sie sich für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit für den Arbeitgeber darstellt und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis steht (z.B. BFH-Urteile vom 24. Februar 1981 VIII R 109/76, BFHE 133, 375, BStBl II 1981, 707; vom 5. Juli 1996 VI R 10/96, BFHE 180, 441, BStBl II 1996, 545; vom 19. August 2004 VI R 33/97, BFHE 207, 230, BStBl II 2004, 1076; vom 10. Mai 2006 IX R 82/98, BFHE 213, 487, BStBl II 2006, 669; bestätigt u.a. durch BFH-Urteile vom 19. Juni 2008 VI R 4/05, BFHE 222, 353, BStBl II 2008, 826, und vom 20. November 2008 VI R 25/05, BFHE 223, 419, BStBl II 2009, 382; vom 18. Dezember 2008 VI R 8/06, BFH/NV 2009, 382, und VI R 49/06, BFHE 224, 103, BStBl II 2009, 820; Pflüger in Herrmann/Heuer/Raupach, § 19 EStG Rz 170 f.).
  • BFH, 03.07.2019 - VI R 12/16

    Beteiligung eines Arbeitnehmers an einem künftigen Veräußerungserlös als

    Eine Veranlassung durch das individuelle Dienstverhältnis ist vielmehr zu bejahen, wenn die Einnahmen dem Empfänger mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis zufließen und sich als Ertrag der nichtselbständigen Arbeit darstellen, d.h. wenn sich die Leistung des Arbeitgebers im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (Senatsurteile vom 18.12.2008 - VI R 49/06, BFHE 224, 103, BStBl II 2009, 820, und vom 18.10.2012 - VI R 64/11, BFHE 239, 270, BStBl II 2015, 184, jeweils m.w.N.).

    Voraussetzung ist, dass sie sich für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit für den Arbeitgeber darstellt und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis steht (Senatsurteile in BFHE 224, 103, BStBl II 2009, 820, und in BFHE 239, 270, BStBl II 2015, 184).

  • FG Hamburg, 30.03.2010 - 6 K 87/09

    Einkommensteuer: Steuerfreies Trinkgeld

    Eine dem Tronc-System ähnelnde zentrale Sammelstelle habe es hier - anders als in dem von dem Bundesfinanzhof mit Urteil vom 28.12.2008 (VI R 49/06, BStBl. II 2009, 820) entschiedenen Fall - nicht gegeben; denn die "A-Spielgeldscheine" seien erst nach Erhalt durch die Tänzerinnen und Tänzer an den Arbeitgeber weitergereicht worden.

    Es handelt sich vielmehr um einen durch den allgemeinen Sprachgebrauch geprägten unbestimmten Gesetzesbegriff (Typusbegriff), den der Gesetzgeber in die gesetzliche Regelung übernommen hat (vgl. auch Senatsurteil vom 30.03.2009 - 6 K 45/08, EFG 2009, 1367; BFH-Urteil vom 18.12.2008 - VI R 49/06, BStBl. II 2009, 820: typologisch umschriebener Trinkgeldbegriff; s. allgemein zur Rechtsfigur des Typusbegriffs auch Drüen in: Tipke/Kruse, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, § 4 AO Tz. 395 ff.).

    Diese wird in der Rechtsprechung - typisierend - wie folgt umschrieben: Trinkgeld sei eine "dem dienstleistenden Arbeitnehmer vom Kunden oder Gast gewährte zusätzliche Vergütung", die "eine gewisse persönliche Beziehung zwischen dem Arbeitnehmer und dem Dritten" voraussetze (BFH-Urteil vom 18.12.2008 - VI R 49/06, BStBl. II 2009, 820).

    Der Trinkgeldempfänger stehe dabei faktisch in einer doppelten Leistungsbeziehung und erhalte entsprechend dazu auch doppeltes Entgelt, nämlich das Arbeitsentgelt seitens seines Arbeitgebers und das Trinkgeld seitens des Kunden (BFH-Urteil vom 18.12.2008, a.a.O.).

  • BFH, 01.09.2010 - V R 32/09

    Automatisch einbehaltener Tronc als Teil der Bemessungsgrundlage von Umsätzen mit

    Im Streitfall fehlt es jedoch an einer originären eigenen Berechtigung des Spielbankpersonals am Tronc-Aufkommen (BFH-Urteile vom 18. Dezember 2008 VI R 49/06, BFHE 224, 103, BStBl II 2009, 820, und vom 18. Dezember 2008 VI R 8/06, BFH/NV 2009, 382).
  • FG Berlin-Brandenburg, 14.05.2014 - 7 K 7031/11

    Steuerpflicht des Trinkgeldes und des Kleidergeldes des Saalassistenten einer

    Das Urteil des Bundesfinanzhofes vom 18.12.2008 - VI R 49/06 beziehe sich nur auf spieltechnisches Personal und damit nicht auf Saalassistenten, die nicht zum spieltechnischen Personal gehören würden.

    Zur Begründung beruft er sich auf die in der Einspruchsentscheidung wiedergegebenen Gründe und auf die Urteile des Bundesfinanzhofes vom 18.12.2008 (VI R 49/06 "Kassierer - Croupier" und VI R 8/06 "Kassierer im Bereich Automatenspiel").

    Zahlungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer aus dem Spielbanktronc sind keine nach § 3 Abs. 51 EStG als Trinkgeld steuerfrei zu belassende Gelder, sondern einkommensteuerpflichtiger Arbeitslohn (Bundesfinanzhof -BFH-, Urteile vom 18.12.2008 - VI R 8/06, BFH/NV 2009, 382 und VI R 49/06, BFH/NV 2009, 479; Beschluss vom 22.04.2009 - VI S 4/09, juris; Beschluss vom 25.11.2009 - VI B 97/09, BFH/NV 2010, 632).

  • FG Münster, 30.06.2015 - 13 K 3126/13

    Entschädigung für "entgehende" Einnahmen bei Schadensersatz für den

  • LAG Berlin-Brandenburg, 09.09.2011 - 6 TaBV 851/11

    Videoüberwachung - Ermessensentscheidung

  • FG Hessen, 22.04.2009 - 6 K 697/09

    Einbeziehung eines automatischen Tronc-Einbehalts beim Automatenglücksspiel in

  • BFH, 25.11.2009 - VI B 97/09

    Zahlungen aus Spielbanktronc kein steuerfreies Trinkgeld

  • FG Rheinland-Pfalz, 09.09.2020 - 2 K 1486/17

    Zur Frage, ob Beitragszahlungen einer Partnerschaftsgesellschaft für angestellte

  • FG Hamburg, 20.04.2010 - 3 K 58/09

    Einkommensteuer: Stripteasetänzern von Gästen zugewendetes Spielgeld kein

  • FG Hamburg, 30.03.2009 - 6 K 45/08

    Einkommensteuer: Steuerfreie Trinkgelder

  • FG Niedersachsen, 17.11.2011 - 11 K 128/10

    Dem Lohnsteuerabzug unterliegender Arbeitslohn von dritter Seite bei Bezug von

  • BFH, 30.07.2009 - VI R 54/08

    Erhöhungsbetrag einer an die Bahnversicherungsanstalt Abteilung B zu zahlenden

  • FG Berlin-Brandenburg, 04.06.2009 - 13 K 5486/03

    Steuerfreiheit der Trinkgelder des Kassierers im Automatenbereich eines Casinos

  • FG Münster, 25.03.2015 - 7 K 3010/12

    Haftung, Lohnzahlung von Dritter Seite

  • BFH, 18.06.2009 - VI B 16/08

    Zuwendungen eines Dritten als Arbeitslohn - Darlegung der grundsätzlichen

  • FG München, 25.10.2011 - 13 K 515/09

    Zuwendung von Aktien nach erfolgreicher Sanierung durch einen an der

  • FG Hessen, 29.02.2012 - 2 K 825/09

    Geldwerter Vorteil bei Erwerb einer privatisierten Eisenbahnerwohnung

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Rechtsprechung
   BFH, 20.05.2010 - IV R 42/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,1324
BFH, 20.05.2010 - IV R 42/08 (https://dejure.org/2010,1324)
BFH, Entscheidung vom 20.05.2010 - IV R 42/08 (https://dejure.org/2010,1324)
BFH, Entscheidung vom 20. Mai 2010 - IV R 42/08 (https://dejure.org/2010,1324)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Entnahmegewinn nach § 6 Abs. 5 EStG 1999 - kein Anspruch auf "Gleichbehandlung in der Zeit

  • openjur.de

    Entnahmegewinn nach § 6 Abs. 5 EStG 1999; kein Anspruch auf "Gleichbehandlung in der Zeit"

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 6 Abs 5, EStG § 52 Abs 16a, GG Art 3 Abs 1
    Entnahmegewinn nach § 6 Abs. 5 EStG 1999 - kein Anspruch auf "Gleichbehandlung in der Zeit"

  • Bundesfinanzhof

    Entnahmegewinn nach § 6 Abs. 5 EStG 1999 - kein Anspruch auf "Gleichbehandlung in der Zeit"

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 6 Abs 5 EStG 1997, § 52 Abs 16a EStG 1997, Art 3 Abs 1 GG
    Entnahmegewinn nach § 6 Abs. 5 EStG 1999 - kein Anspruch auf "Gleichbehandlung in der Zeit"

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Kein verfassungsrechtliches Gebot zur Buchwertverknüpfung bei Personengesellschaften

  • rewis.io

    Entnahmegewinn nach § 6 Abs. 5 EStG 1999 - kein Anspruch auf "Gleichbehandlung in der Zeit"

  • rewis.io

    Entnahmegewinn nach § 6 Abs. 5 EStG 1999 - kein Anspruch auf "Gleichbehandlung in der Zeit"

  • rechtsportal.de

    Ansetzen des Teilwertes bei unentgeltlicher Übertragung eines Wirtschaftsgutes zwischen den jeweiligen Sonderbetriebsvermögen verschiedener Mitunternehmer derselben Mitunternehmerschaft; Anordnung der Fortführung des bisherigen Buchwerts bei einem Übertragungsvorgang ...

  • datenbank.nwb.de

    Entnahmegewinn nach § 6 Abs. 5 EStG 1999 - kein Anspruch auf "Gleichbehandlung in der Zeit"

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Entnahmegewinne 1999

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ansetzen des Teilwertes bei unentgeltlicher Übertragung eines Wirtschaftsgutes zwischen den jeweiligen Sonderbetriebsvermögen verschiedener Mitunternehmer derselben Mitunternehmerschaft; Anordnung der Fortführung des bisherigen Buchwerts bei einem Übertragungsvorgang ...

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Entnahmegewinn bei Übertragung von Sonderbetriebsvermögen

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Entnahmegewinn nach § 6 Abs. 5 EStG 1999 verfassungskonform

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 229, 340
  • BB 2010, 1976
  • DB 2010, 1621
  • BStBl II 2010, 820
  • NZG 2010, 1118
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 12.05.2009 - 2 BvL 1/00

    Jubiläumsrückstellungen nach dem EStG verfassungsgemäß

    Auszug aus BFH, 20.05.2010 - IV R 42/08
    Da Art. 3 Abs. 1 GG keinen Anspruch auf eine zukünftig gleichbleibende Rechtslage vermittelt (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 12. Mai 2009  2 BvL 1/00, BVerfGE 123, 111; Urteil des Bundessozialgerichts vom 11. Oktober 2001 B 12 Kr 19/00 R, Die Sozialversicherung 2002, 243; Ossenbühl in Festschrift für Hans F. Zacher, 1998, 673, 686 f.; Papier in Festschrift für Udo Steiner, 2009, 565, 573 ff.), war es dem Gesetzgeber zur Sicherung des sog. Steuersubjektprinzips (hierzu auch BFH-Beschluss vom 15. April 2010 IV B 105/09, Deutsches Steuerrecht 2010, 1070; vgl. auch Beschluss des Großen Senats des BFH vom 17. Dezember 2007 GrS 2/04, BFHE 220, 129, BStBl II 2008, 608) gestattet, den zivilrechtlichen Wechsel des Rechtsträgers (hier: Übergang des Grundstücksmiteigentums von X auf Y und Z) mit einer Entnahmegewinnbesteuerung zu verbinden (vgl. BTDrucks 14/443, S. 24; BTDrucks 14/23, S. 172).

    Der Gesetzgeber kann hierbei --ergänzend-- auch Gesichtspunkte einer geordneten Führung der öffentlichen Haushalte berücksichtigen und demgemäß die Gesetzeskorrektur erst ab einem bestimmten Stichtag in Kraft setzen (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 123, 111).

  • BFH, 22.04.1998 - IV B 107/97

    Isolierte dingliche Haftung - Teilwertminderung - Rückstellungsbildung -

    Auszug aus BFH, 20.05.2010 - IV R 42/08
    Im Streitfall hat die Vorinstanz das Tatbestandsmerkmal der unentgeltlichen Übertragung zu Recht bejaht, da nach ständiger Rechtsprechung die isolierte Übernahme dinglicher Lasten (hier: Grundschulden zugunsten der V-Bank) keinen Veräußerungs- und Anschaffungstatbestand begründet, sondern lediglich mit einer Beschränkung der übergegangenen Eigentumsrechte an dem einheitlich zu betrachtenden Wirtschaftsgut (belastetes Grundstück S-Straße) verbunden ist; sie kann deshalb auch nicht der Übernahme schuldrechtlicher Verpflichtungen durch den Grundstückserwerber gleichgestellt werden (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. November 2004 I R 96/02, BFHE 208, 197, BStBl II 2008, 296; vgl. auch BFH-Beschluss vom 22. April 1998 IV B 107/97, BFH/NV 1999, 162; Beschluss des Großen Senats des BFH vom 5. Juli 1990 GrS 4-6/89, BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847, zu C.II.2.

    Ihre Berücksichtigung war --wie nunmehr auch die Klägerin einräumt-- jedenfalls deshalb ausgeschlossen, weil nach den den Senat bindenden Feststellungen der Vorinstanz (§ 118 Abs. 2 FGO) eine Haftungsinanspruchnahme --und sei es nur in geringer Höhe-- angesichts der Vermögens- und Ertragslage der KG, die auch nach der Grundstücksübertragung Schuldnerin der von ihr übernommenen Verbindlichkeiten blieb, nicht drohte und deshalb auch in dem Fortbestand der Grundschuldbelastung kein den Wert des übertragenen Grundstücksanteils beeinflussender Umstand gesehen werden kann (vgl. Schmidt/Kulosa, a.a.O., § 6 Rz 330; Schmidt/Weber-Grellet, a.a.O., § 5 Rz 550, jeweils unter "Dingl Lasten"; BFH-Beschluss in BFH/NV 1999, 162, betreffend Rückstellungen auf Seiten des Grundstückserwerbers).

  • BFH, 15.04.2010 - IV B 105/09

    Ernstliche Zweifel an Gewinnrealisierung bei Übertragung eines Wirtschaftsguts

    Auszug aus BFH, 20.05.2010 - IV R 42/08
    Da Art. 3 Abs. 1 GG keinen Anspruch auf eine zukünftig gleichbleibende Rechtslage vermittelt (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 12. Mai 2009  2 BvL 1/00, BVerfGE 123, 111; Urteil des Bundessozialgerichts vom 11. Oktober 2001 B 12 Kr 19/00 R, Die Sozialversicherung 2002, 243; Ossenbühl in Festschrift für Hans F. Zacher, 1998, 673, 686 f.; Papier in Festschrift für Udo Steiner, 2009, 565, 573 ff.), war es dem Gesetzgeber zur Sicherung des sog. Steuersubjektprinzips (hierzu auch BFH-Beschluss vom 15. April 2010 IV B 105/09, Deutsches Steuerrecht 2010, 1070; vgl. auch Beschluss des Großen Senats des BFH vom 17. Dezember 2007 GrS 2/04, BFHE 220, 129, BStBl II 2008, 608) gestattet, den zivilrechtlichen Wechsel des Rechtsträgers (hier: Übergang des Grundstücksmiteigentums von X auf Y und Z) mit einer Entnahmegewinnbesteuerung zu verbinden (vgl. BTDrucks 14/443, S. 24; BTDrucks 14/23, S. 172).
  • BFH, 17.11.2004 - I R 96/02

    Übernahme bestehender dinglicher Belastungen keine Anschaffungskosten des

    Auszug aus BFH, 20.05.2010 - IV R 42/08
    Im Streitfall hat die Vorinstanz das Tatbestandsmerkmal der unentgeltlichen Übertragung zu Recht bejaht, da nach ständiger Rechtsprechung die isolierte Übernahme dinglicher Lasten (hier: Grundschulden zugunsten der V-Bank) keinen Veräußerungs- und Anschaffungstatbestand begründet, sondern lediglich mit einer Beschränkung der übergegangenen Eigentumsrechte an dem einheitlich zu betrachtenden Wirtschaftsgut (belastetes Grundstück S-Straße) verbunden ist; sie kann deshalb auch nicht der Übernahme schuldrechtlicher Verpflichtungen durch den Grundstückserwerber gleichgestellt werden (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. November 2004 I R 96/02, BFHE 208, 197, BStBl II 2008, 296; vgl. auch BFH-Beschluss vom 22. April 1998 IV B 107/97, BFH/NV 1999, 162; Beschluss des Großen Senats des BFH vom 5. Juli 1990 GrS 4-6/89, BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847, zu C.II.2.
  • BSG, 11.10.2001 - B 12 KR 19/00 R

    Rentenversicherung - Versicherungspflicht - materielle Verfassungsmäßigkeit

    Auszug aus BFH, 20.05.2010 - IV R 42/08
    Da Art. 3 Abs. 1 GG keinen Anspruch auf eine zukünftig gleichbleibende Rechtslage vermittelt (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 12. Mai 2009  2 BvL 1/00, BVerfGE 123, 111; Urteil des Bundessozialgerichts vom 11. Oktober 2001 B 12 Kr 19/00 R, Die Sozialversicherung 2002, 243; Ossenbühl in Festschrift für Hans F. Zacher, 1998, 673, 686 f.; Papier in Festschrift für Udo Steiner, 2009, 565, 573 ff.), war es dem Gesetzgeber zur Sicherung des sog. Steuersubjektprinzips (hierzu auch BFH-Beschluss vom 15. April 2010 IV B 105/09, Deutsches Steuerrecht 2010, 1070; vgl. auch Beschluss des Großen Senats des BFH vom 17. Dezember 2007 GrS 2/04, BFHE 220, 129, BStBl II 2008, 608) gestattet, den zivilrechtlichen Wechsel des Rechtsträgers (hier: Übergang des Grundstücksmiteigentums von X auf Y und Z) mit einer Entnahmegewinnbesteuerung zu verbinden (vgl. BTDrucks 14/443, S. 24; BTDrucks 14/23, S. 172).
  • BFH, 05.07.1990 - GrS 4/89

    Bei vorweggenommener Erbfolge sind Gleichstellungsgelder, Abstandszahlungen und

    Auszug aus BFH, 20.05.2010 - IV R 42/08
    Im Streitfall hat die Vorinstanz das Tatbestandsmerkmal der unentgeltlichen Übertragung zu Recht bejaht, da nach ständiger Rechtsprechung die isolierte Übernahme dinglicher Lasten (hier: Grundschulden zugunsten der V-Bank) keinen Veräußerungs- und Anschaffungstatbestand begründet, sondern lediglich mit einer Beschränkung der übergegangenen Eigentumsrechte an dem einheitlich zu betrachtenden Wirtschaftsgut (belastetes Grundstück S-Straße) verbunden ist; sie kann deshalb auch nicht der Übernahme schuldrechtlicher Verpflichtungen durch den Grundstückserwerber gleichgestellt werden (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. November 2004 I R 96/02, BFHE 208, 197, BStBl II 2008, 296; vgl. auch BFH-Beschluss vom 22. April 1998 IV B 107/97, BFH/NV 1999, 162; Beschluss des Großen Senats des BFH vom 5. Juli 1990 GrS 4-6/89, BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847, zu C.II.2.
  • BFH, 17.12.2007 - GrS 2/04

    Großer Senat beseitigt Vererblichkeit des Verlustvortrags

    Auszug aus BFH, 20.05.2010 - IV R 42/08
    Da Art. 3 Abs. 1 GG keinen Anspruch auf eine zukünftig gleichbleibende Rechtslage vermittelt (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 12. Mai 2009  2 BvL 1/00, BVerfGE 123, 111; Urteil des Bundessozialgerichts vom 11. Oktober 2001 B 12 Kr 19/00 R, Die Sozialversicherung 2002, 243; Ossenbühl in Festschrift für Hans F. Zacher, 1998, 673, 686 f.; Papier in Festschrift für Udo Steiner, 2009, 565, 573 ff.), war es dem Gesetzgeber zur Sicherung des sog. Steuersubjektprinzips (hierzu auch BFH-Beschluss vom 15. April 2010 IV B 105/09, Deutsches Steuerrecht 2010, 1070; vgl. auch Beschluss des Großen Senats des BFH vom 17. Dezember 2007 GrS 2/04, BFHE 220, 129, BStBl II 2008, 608) gestattet, den zivilrechtlichen Wechsel des Rechtsträgers (hier: Übergang des Grundstücksmiteigentums von X auf Y und Z) mit einer Entnahmegewinnbesteuerung zu verbinden (vgl. BTDrucks 14/443, S. 24; BTDrucks 14/23, S. 172).
  • FG München, 25.10.2006 - 4 K 40/04

    Grundschulden als Nachlassverbindlichkeiten § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG

    Auszug aus BFH, 20.05.2010 - IV R 42/08
    Dabei kann offenbleiben, ob die übernommenen Grundschulden als aufschiebend bedingte Lasten (§ 6 des Bewertungsgesetzes --BewG--) zu qualifizieren waren (vgl. hierzu Urteil des FG München vom 25. Oktober 2006  4 K 40/04, Entscheidungen der Finanzgerichte 2007, 273) und ob bereits hieraus abzuleiten ist, dass sie im Rahmen der Teilwertermittlung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG 1999 (ggf. i.V.m. §§ 1 Abs. 2, 6, 10 BewG) nicht berücksichtigt werden können.
  • BFH, 27.08.1992 - IV R 89/90

    Durch Umlageverfahren zugeteilte Grundstücke als Betriebsvermögen

    Auszug aus BFH, 20.05.2010 - IV R 42/08
    Allerdings konnten nach der dem sog. Mitunternehmer-Erlass (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 20. Dezember 1977 IV B 2 -S 2241- 231/77, BStBl I 1978, 8, Tz. 24 ff., 38) zugrunde liegenden Rechtsprechung des BFH Einzelwirtschaftsgüter zu Buchwerten in das Gesamthandsvermögen einer gewerblichen (betrieblichen) Personengesellschaft eingebracht werden (BFH-Urteil vom 15. Juli 1976 I R 17/74, BFHE 119, 285, BStBl II 1976, 748); auch hat der BFH im Falle der unentgeltlichen Übertragung eines weiterhin der Personengesellschaft zur Nutzung überlassenen Einzelwirtschaftsguts aus dem Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers in dasjenige eines anderen --an der nämlichen Personengesellschaft beteiligten-- Mitunternehmers keine gewinnrealisierende Entnahme angenommen (z.B. BFH-Urteil vom 27. August 1992 IV R 89/90, BFHE 170, 21, BStBl II 1993, 225, m.w.N.; kritisch  Knobbe-Keuk, Bilanz- und Unternehmenssteuerrecht, 9. Aufl., § 11, S. 458).
  • BFH, 15.07.1976 - I R 17/74

    Einbringung eines Wirtschaftsguts - Betriebsvermögen des Gesellschafters -

    Auszug aus BFH, 20.05.2010 - IV R 42/08
    Allerdings konnten nach der dem sog. Mitunternehmer-Erlass (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 20. Dezember 1977 IV B 2 -S 2241- 231/77, BStBl I 1978, 8, Tz. 24 ff., 38) zugrunde liegenden Rechtsprechung des BFH Einzelwirtschaftsgüter zu Buchwerten in das Gesamthandsvermögen einer gewerblichen (betrieblichen) Personengesellschaft eingebracht werden (BFH-Urteil vom 15. Juli 1976 I R 17/74, BFHE 119, 285, BStBl II 1976, 748); auch hat der BFH im Falle der unentgeltlichen Übertragung eines weiterhin der Personengesellschaft zur Nutzung überlassenen Einzelwirtschaftsguts aus dem Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers in dasjenige eines anderen --an der nämlichen Personengesellschaft beteiligten-- Mitunternehmers keine gewinnrealisierende Entnahme angenommen (z.B. BFH-Urteil vom 27. August 1992 IV R 89/90, BFHE 170, 21, BStBl II 1993, 225, m.w.N.; kritisch  Knobbe-Keuk, Bilanz- und Unternehmenssteuerrecht, 9. Aufl., § 11, S. 458).
  • BVerfG, 28.11.2023 - 2 BvL 8/13

    § 6 Abs. 5 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes ist mit dem Grundgesetz

    (2) Ob das Vorliegen eines zivilrechtlichen Rechtsträgerwechsels grundsätzlich geeignet ist, eine Ungleichbehandlung zwischen verschiedenen Wirtschaftsguttransfers zu rechtfertigen (so wohl Mitschke, FR 2013, S. 1077 ; vgl. auch BFHE 229, 340 ), bedarf vorliegend keiner Entscheidung.
  • FG Köln, 17.10.2011 - 7 K 3218/09

    Änderung eines Steuerbescheids zur Berücksichtigung eines Gewinns aus der

    In diesem Zusammenhang helfe auch der Hinweis auf das BFH-Urteil vom 20. Mai 2010 (IV R 42/08) nicht weiter, zumal die dortigen Ausführungen des BFH nicht den Kern des vorliegenden Problems beträfen.

    Der Senat hat keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die im vorliegenden Fall anzuwendende Fassung des § 6b EStG, die lediglich für drei Jahre galt (vgl. dazu etwa BFH-Urteil vom 9. Februar 2006 IV R 23/04, BFHE 212, 259; BStBl. II 2006, 538 sowie im Gesamtzusammenhang auch BFH-Urteil vom 20. Mai 2010 IV R 42/08, BFHE 229, 340; BStBl. II 2010, 820).

    Es liegt im Rahmen des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums, wenn der Gesetzgeber im Hinblick auf eine steuerliche Förderungsmaßnahme zunächst von einer gesellschafterbezogenen zu einer gesellschaftsbezogenen Betrachtungsweise wechselt und er diese Änderung - etwa, weil sie sich seiner Auffassung nach nicht bewährt hat - nach drei Jahren für die Zukunft wieder rückgängig macht und zur alten Rechtslage zurückkehrt (vgl. BFH-Urteile vom 20. Mai 2010 IV R 42/08, BFHE 229, 340; BStBl. II 2010, 820 und vom 9. Februar 2006 IV R 23/04, BFHE 212, 259; BStBl. II 2006, 538; FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 7. April 2004 2 K 40/01, EFG 2004, 1042; Pfützenreuter, jurisPR-SteuerR 22/2006 Anm. 1).

    Unabhängig davon, dass eine Ungleichbehandlung im vorliegenden Kontext allenfalls insoweit in Betracht kommen kann, als Veräußerungsvorgänge in der Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2001 im Vergleich zu den jeweils vorangehenden und nachfolgenden Zeiträumen betroffen sind - die Veräußerungsvorgänge des Zeitraums vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2001 werden hinsichtlich der Rücklagenbildung, -übertragung und -auflösung gleich behandelt -, beruht die Änderung des § 6b EStG durch das UntStFG jedenfalls auf sachlichen Gründen, die eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen (vgl. dazu auch BFH-Urteil vom 20. Mai 2010 IV R 42/08, BFHE 229, 340; BStBl. II 2010, 820, dort insbesondere unter II. 3. b) bb) (1) und (2) ausdrücklich zu den bei § 6b EStG vorgenommenen Anpassungen im Zusammenhang mit der Korrektur des § 6 Abs. 5 EStG 2001).

    Denn der Gesetzgeber ist in nachvollziehbarer Weise zu der Einschätzung gelangt, dass die von ihm zunächst unter anderem durch die Einschränkung des § 6b EStG vorgenommenen Reformen als "enge steuerliche Fesseln" (vgl. die Begründung zum zunächst abgelehnten und später wieder aufgegriffenen Antrag in BT-Drucksache 14/2903, S. 16; siehe auch BT-Drucksache 14/6882, S. 23, 33, BT-Drucksache 14/7343, S. 4, 10, 14 und BT-Drucksache 14/7344, S. 2, 3) das Anliegen der betroffenen Steuerpflichtigen mit Blick auf eine "sinnvolle Anpassung" der Unternehmensstruktur in "gravierender Weise" behindert haben (vgl. BFH-Urteil vom 20. Mai 2010 IV R 42/08, BFHE 229, 340; BStBl. II 2010, 820 mit der ausführlichen Darstellung des Gesetzgebungsverfahrens zu § 6 Abs. 5 EStG 2001 und der damit verbundenen Folgeänderungen bei § 6b EStG).

    Eine verfassungsrechtliche Verpflichtung zu einer rückwirkenden Korrektur besteht in diesem Zusammenhang nicht (vgl. BFH-Urteil vom 20. Mai 2010 IV R 42/08, BFHE 229, 340; BStBl. II 2010, 820 m.w.N.).

  • BFH, 09.02.2011 - IV R 37/08

    Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB nicht als Veräußerungsgewinn steuerbegünstigt -

    Der Gesetzgeber kann hierbei --ergänzend-- auch Gesichtspunkte einer geordneten Führung der öffentlichen Haushalte berücksichtigen und demgemäß die Gesetzeskorrektur erst ab einem bestimmten Stichtag in Kraft setzen (vgl. BFH-Urteil vom 20. Mai 2010 IV R 42/08, BFHE 229, 340, BStBl II 2010, 820, m.w.N.); allein die Diskontinuität gesetzlicher Vorschriften führt nicht zu einem Gleichheitsverstoß (vgl. für § 34 EStG auch BFH-Urteil vom 9. März 2010 VIII R 109/03, BFH/NV 2010, 1266).
  • FG Hessen, 11.04.2012 - 12 K 1189/09

    Minderung des Teilwert eines Grundstücks durch Grundschuld - Keine Zurechnung von

    So hat der BFH mehrfach entschieden, dass in den Fällen, in denen in der Bilanz des Eigentümers des belasteten Grundstücks keine schuldrechtliche Verpflichtung ausgewiesen ist, in Höhe der erwarteten Inanspruchnahme aus dem Grundpfandrecht eine Rückstellung für eine ungewisse Verpflichtung auszuweisen ist, wenn zu erwarten steht, dass der persönliche Schuldner seine Schulden nicht begleichen kann (vgl. Beschluss vom 22.04.1998 IV B 107/97, BFH/NV 1999, 162; Urteil vom 20.05.2010 IV R 42/08, BStBl II 2010, 820).

    Gleichzeitig hatte die Bank auch die Inanspruchnahme aus dem Grundpfandrecht angekündigt, so dass die Verwertung des belasteten Grundstücks tatsächlich drohte (vgl. Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 04.07.2008 10 K 764/03, Juris, bestätigt durch BFH, Urteil vom 20.05.2010 IV R 42/08, BStBl II 2010, 820, wonach eine dingliche Last dann nicht zu berücksichtigen ist, wenn keine Inanspruchnahme droht).

  • FG Niedersachsen, 18.02.2015 - 9 K 260/12

    Vornahme einer Teilwertabschreibung auf ein Betriebsgrundstück; Bildung einer

    Soweit ersichtlich ist die Frage, ob die Bestellung eines Grundpfandrechtes für fremde Schulden bzw. die tatsächliche Haftungsinanspruchnahme hieraus durch eine Teilwertabschreibung oder eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten bilanziell abzubilden ist, umstritten (Für Teilwertabschreibung: Hessisches FG, Urteil vom 11. April 2012 12 K 1189/09, Rev. eingelegt, Az. des BFH: X R 48/13, für den Fall des Drohens der Inanspruchnahme; für Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten: Kulosa in Schmidt, EStG, 33. Aufl. 2014, § 6 Rz. 330, Stichwort "Dingliche Lasten" unter Hinweis auf BFH-Urteil vom 22. April 1998 IV B 107/97, BFH/NV 1999, 162 bzw. BFH-Urteil vom 20. Mai 2010 IV R 42/08, BStBl. II 2010, 820; so wohl auch BFH-Urteil vom 24. Juli 1990 VIII R 226/84, BFH/NV 1991, 588).
  • FG Niedersachsen, 06.09.2022 - 13 K 39/21

    Erfassen von Mieteinnahmen, die einem Zwangsverwalter direkt zugeflossen sind,

    Sie ist lediglich eine inhaltliche Begrenzung des übergegangenen Eigentumsrechts (belastetes Grundstücks), die nicht mit der Übernahme schuldrechtlicher Verpflichtungen durch den Grundstückserwerber gleichgestellt werden kann (BFH-Urteil vom 20. Mai 2010 IV R 42/08, BFHE 229, 340, BStBl II 2010, 820, Rz. 13 bei juris; BFH-Urteil vom 17. November 2004 I R 96/02, BFHE 208, 197, BStBl II 2008, 296, Rz. 14 ff. bei juris; BFH-Urteil vom 29. Juli 1997 IX R 89/94, BFHE 184, 80, BStBl II 1997, 772, Rz. 14 f. bei juris; vgl. auch Beschluss des Großen Senats des BFH vom 5. Juli 1990 GrS 4-6/89, BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847, Rz. 56 bei juris).
  • FG Sachsen, 04.11.2010 - 6 K 963/10

    Grundstücksübertragung aus dem Sonderbetriebsvermögen in das Gesamthandsvermögen

    Eine Herabsetzung des Wertes aufgrund der Grundschuld kommt ebenfalls nicht in Betracht, da aufgrund der dokumentierten Ertragslage sowie des relativ geringen Restwertes bei Vertragsschluss nicht mit einer Verwertung des Grundpfandrechtes zu rechnen war (vgl. zu einem insoweit vergleichbaren Sachverhalt Urteil des BFH vom 20. Mai 2010, IV R 42/08, BFH/NV 2010, 1726).
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