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   BFH, 22.10.2009 - III R 50/07   

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BFH, 22.10.2009 - III R 50/07 (https://dejure.org/2009,3510)
BFH, Entscheidung vom 22.10.2009 - III R 50/07 (https://dejure.org/2009,3510)
BFH, Entscheidung vom 22. Oktober 2009 - III R 50/07 (https://dejure.org/2009,3510)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3
    Anspruch auf Kindergeld für ein arbeitsloses, behindertes Kind nur, wenn die Behinderung in erheblichem Umfang mitursächlich für die Arbeitslosigkeit ist oder wenn die von ihm erzielbaren Einkünfte nicht den gesamten Lebensbedarf decken könnten

  • openjur.de

    Anspruch auf Kindergeld für ein arbeitsloses, behindertes Kind nur, wenn die Behinderung in erheblichem Umfang mitursächlich für die Arbeitslosigkeit ist oder wenn die von ihm erzielbaren Einkünfte nicht den gesamten Lebensbedarf decken könnten

  • IWW
  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Anspruch auf Kindergeld für ein arbeitsloses behindertes Kind

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3
    Unvermögen einer Sicherung des existenziellen Grundbedarfs und behinderungsbedingten Mehrbedarfs als Voraussetzung des Anspruchs auf Kindergeld für ein arbeitsloses, behindertes Kind bei fehlender erheblicher Mitursächlichkeit der Behinderung für die Höhe der Einkünfte

  • datenbank.nwb.de

    Anspruch auf Kindergeld für ein arbeitsloses, behindertes Kind nur, wenn die Behinderung in erheblichem Umfang mitursächlich für die Arbeitslosigkeit ist oder wenn die von ihm erzielbaren Einkünfte nicht den gesamten Lebensbedarf decken könnten

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Arbeitsloses, behindertes Kind

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kindergeld für das arbeitslose behinderte Kind

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Unvermögen einer Sicherung des existenziellen Grundbedarfs und behinderungsbedingten Mehrbedarfs als Voraussetzung des Anspruchs auf Kindergeld für ein arbeitsloses, behindertes Kind bei fehlender erheblicher Mitursächlichkeit der Behinderung für die Höhe der Einkünfte

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Bezug für ein arbeitsloses, behindertes Kind trotz geringer eigener Einkünfte

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 3
    Behinderung; Kindergeld; Lebensunterhalt

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 228, 17
  • NJW 2010, 2304 (Ls.)
  • FamRZ 2010, 645
  • DB 2010, 656
  • BStBl II 2011, 38
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 19.11.2008 - III R 105/07

    Kindergeld für arbeitslose behinderte Kinder

    Auszug aus BFH, 22.10.2009 - III R 50/07
    Die Entscheidung, ob eine erhebliche Mitursächlichkeit gegeben ist, hat das FG unter Würdigung der Umstände des einzelnen Falles zu treffen (Bestätigung des Senatsurteils vom 19. November 2008 III R 105/07, BFHE 223, 365, BFH/NV 2009, 638).

    a) Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 19. November 2008 III R 105/07, BFHE 223, 365, BFH/NV 2009, 638, unter II. 1. a, m. w. N.) ist ein behindertes Kind außerstande, sich selbst zu unterhalten, wenn es seinen gesamten notwendigen Lebensunterhalt nicht mit den ihm zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln bestreiten kann.

    Ein Anspruch auf Kindergeld besteht nur dann, wenn die Behinderung nach den Gesamtumständen des Einzelfalles in erheblichem Umfang mitursächlich dafür ist, dass das Kind nicht seinen (gesamten) Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit bestreiten kann (Senatsurteil in BFHE 223, 365, BFH/NV 2009, 638, unter II. 1. b c, m. w. N.).

    Ist im Ausweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch oder im Feststellungsbescheid das Merkmal "H" (hilflos) eingetragen, kann grundsätzlich eine Ursächlichkeit angenommen werden (Senatsurteil in BFHE 223, 365, BFH/NV 2009, 638, unter II. 1. b, m. w. N.).

    d) Als Indiz dafür, ob das Kind seinen Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit bestreiten kann, kommen Feststellungen in ärztlichen Gutachten - der Reha/SB-Stelle der Agentur für Arbeit oder eines vom Gericht beauftragten ärztlichen Sachverständigen - in Betracht, in welchem Umfang das Kind nach Art und Schwere seiner Behinderung in der Lage ist, eine Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes auszuüben (Senatsurteil in BFHE 223, 365, BFH/NV 2009, 638, unter II. 2. a, m. w. N.).

    e) Ein Indiz für eine Vermittelbarkeit des behinderten Kindes auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt kann z. B. auch eine - nicht behinderungsspezifische - Berufsausbildung sein (Senatsurteil in BFHE 223, 365, BFH/NV 2009, 638, unter II. 2. d).

    f) Steht das behinderte Kind der Arbeitsvermittlung der Agentur für Arbeit zur Verfügung und kann die Agentur in einem mittelfristigen Zeitraum keine Stellenangebote benennen oder hat sich das behinderte Kind mittelfristig mehrfach erfolglos beworben, wird dies in der Regel gegen dessen Vermittelbarkeit sprechen und somit dafür, dass die Behinderung in erheblichem Umfang mitursächlich war für die mangelnde Fähigkeit zum Selbstunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit (Senatsurteil in BFHE 223, 365, BFH/NV 2009, 638, unter 2. e).

    Das Urteil des FG, das vor dem Grundsatzurteil des Senats in BFHE 223, 365, BFH/NV 2009, 638 ergangen ist, war aufzuheben, weil das FG bei seiner Entscheidung nicht alle zu berücksichtigenden Umstände und Indizien in seine Würdigung einbezogen hat.

    Kommt das FG bei erneuter Würdigung des Sachverhalts nach den Kriterien des Senatsurteils in BFHE 223, 365, BFH/NV 2009, 638 zu dem Ergebnis, die Behinderung sei nicht in erheblichem Umfang mitursächlich dafür gewesen, dass T keine Arbeit gefunden hat, hat es zu ermitteln, wie hoch der tatsächliche Lebensbedarf (Grundbedarf und behinderungsbedingter Mehrbedarf) von T gewesen ist und ob der in der Regel für eine Tätigkeit von 20 Wochenstunden gezahlte Arbeitslohn ausgereicht hätte, um den gesamten Lebensbedarf von T zu finanzieren.

  • BFH, 19.04.2007 - III R 65/06

    Anspruch auf Kindergeld für ein verheiratetes Kind

    Auszug aus BFH, 22.10.2009 - III R 50/07
    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs würde dem Kläger wegen der vorrangigen Unterhaltspflicht des Ehepartners Kindergeld nur zustehen, wenn dessen Einkünfte für den vollständigen Unterhalt des Kindes nicht ausgereicht hätten (Senatsurteil vom 19. April 2007 III R 65/06, BFHE 218, 70, BStBl II 2008, 756, m. w. N.).
  • BFH, 09.06.2011 - III R 61/08

    Kindergeld für ein über 27 (bzw. 25) Jahre altes behindertes Kind -

    b) Für den Fall, dass M im Streitzeitraum arbeitslos gewesen sein sollte, wird zur Frage der Ursächlichkeit der Behinderung für die fehlende Fähigkeit zum Selbstunterhalt auf die Senatsurteile in BFHE 223, 365, BStBl II 2010, 1057 und vom 22. Oktober 2009 III R 50/07 (BFHE 228, 17, BStBl II 2011, 38) hingewiesen.

    Diese Entscheidung hat das FG als Tatsacheninstanz unter Berücksichtigung aller Umstände des einzelnen Falles und unter Abwägung der für und gegen eine Mitursächlichkeit sprechenden Indizien zu treffen (vgl. zum Ganzen Senatsurteile in BFHE 223, 365, BStBl II 2010, 1057; in BFHE 228, 17, BStBl II 2011, 38).

    In diesen Fällen liegt die erforderliche Ursächlichkeit z.B. dann vor, wenn das Kind behinderungsbedingt nur eine zur Sicherung seines gesamten Lebensbedarfs nicht ausreichende Teilzeittätigkeit ausüben könnte (vgl. Senatsurteil in BFHE 228, 17, BStBl II 2011, 38).

  • BFH, 13.04.2016 - III R 28/15

    Kindergeld: Keine Berücksichtigung einer Schmerzensgeldrente bei den finanziellen

    Werden die behinderungsbedingten Mehraufwendungen nicht im Einzelnen nachgewiesen, kann der maßgebliche Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 1 bis 3 EStG als Anhalt für den Mehrbedarf dienen (Senatsurteile in BFHE 223, 365, BStBl II 2010, 1057, Rz 16, m.w.N., und vom 22. Oktober 2009 III R 50/07, BFHE 228, 17, BStBl II 2011, 38, Rz 10).
  • BFH, 15.03.2012 - III R 29/09

    Ursächlichkeit der Behinderung für die Unfähigkeit zum Selbstunterhalt bei einem

    d) Der Senat hat zudem entschieden, dass ein Anspruch auf Kindergeld für ein behindertes Kind auch dann besteht, wenn das FG bei seiner Würdigung zwar zu dem Ergebnis gelangt, die Behinderung sei nicht in erheblichem Umfang mitursächlich für die Arbeitslosigkeit des Kindes, die Feststellungen jedoch ergeben, dass die Einkünfte, die das Kind aus einer ihm trotz seiner Behinderung möglichen Erwerbstätigkeit erzielen könnte, gleichwohl nicht ausreichen würden, seinen gesamten Lebensbedarf (existentiellen Grundbedarf und behinderungsbedingten Mehrbedarf) zu decken (vgl. Senatsurteil vom 22. Oktober 2009 III R 50/07, BFHE 228, 17, BStBl II 2011, 38, unter II.2.).
  • BFH, 12.12.2012 - VI R 101/10

    Kindergeld: Behinderungsbedingter Mehrbedarf eines volljährigen behinderten

    bb) Der existenzielle Lebensbedarf des behinderten Kindes ergibt sich typischerweise aus dem allgemeinen Lebensbedarf (Grundbedarf), der sich an dem maßgeblichen Jahresgrenzbetrag nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG orientiert, sowie aus dem individuellen behinderungsbedingten Mehrbedarf (BFH-Urteile vom 22. Oktober 2009 III R 50/07, BFHE 228, 17, BStBl II 2011, 38; vom 9. Februar 2009 III R 37/07, BFHE 224, 290, BStBl II 2009, 928; vom 19. November 2008 III R 105/07, BFHE 223, 365, BStBl II 2010, 1057).
  • BFH, 04.08.2011 - III R 24/09

    Kindergeld für ein über 27 (bzw. 25) Jahre altes behindertes Kind - kein

    b) Für den Fall, dass K im Streitzeitraum arbeitslos gewesen sein sollte, wird zur Frage der Ursächlichkeit der Behinderung für die fehlende Fähigkeit zum Selbstunterhalt auf die Senatsurteile in BFHE 223, 365, BStBl II 2010, 1057, und vom 22. Oktober 2009 III R 50/07 (BFHE 228, 17, BStBl II 2011, 38) hingewiesen.

    Diese Entscheidung hat das FG als Tatsacheninstanz unter Berücksichtigung aller Umstände des einzelnen Falles und unter Abwägung der für und gegen eine Mitursächlichkeit sprechenden Indizien zu treffen (vgl. zum Ganzen Senatsurteile in BFHE 223, 365, BStBl II 2010, 1057; in BFHE 228, 17, BStBl II 2011, 38).

    In diesen Fällen liegt die erforderliche Ursächlichkeit z.B. dann vor, wenn das Kind behinderungsbedingt nur eine zur Sicherung seines gesamten Lebensbedarfs nicht ausreichende Teilzeittätigkeit ausüben könnte (vgl. Senatsurteil in BFHE 228, 17, BStBl II 2011, 38).

  • FG Nürnberg, 13.10.2011 - 6 K 576/11

    Anspruch auf Kindergeld für volljähriges, behindertes Kind

    Mit Schreiben vom 17.08.2011 hat der Berichterstatter die Beklagte auf die aktuelle Rechtsprechung des BFH (BFH-Urteil vom 22.10.2009 III R 50/07) hingewiesen und zu bedenken gegeben, dass die Einkünfte von B ihren gesamten Lebensbedarf unterschreiten und dadurch feststehe, dass sie mit ihrer Vollzeittätigkeit als Werkerin, die sie aufgrund ihrer Behinderung nur ausüben könne, ihren Lebensunterhalt nicht abdecken könne.

    Ein Anspruch auf Kindergeld besteht nur dann, wenn die Behinderung nach den Gesamtumständen des Einzelfalles in erheblichem Umfang mitursächlich dafür ist, dass das Kind nicht seinen (gesamten) Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit bestreiten kann (BFH-Urteil in BFHE 223, 365, BFH/NV 2009, 638, unter II.1.b c, m.w.N. und BFH-Urteil 22.10.2009 III R 50/07, BStBl II 2011, 38).

    3.Nach den aktuellen BFH-Entscheidungen (BFH-Urteile vom 19.11.2008 III R 105/07, BStBl II 2010, 1057 und vom 22.10.2009 III R 50/07, BStBl II 2011, 38) ist eine behinderungsbedingte Unfähigkeit zum Selbstunterhalt zum einen dann gegeben, wenn die Behinderung in erheblichem Umfang mitursächlich für die Arbeitslosigkeit des behinderten Kindes ist.Zum anderen kann eine behinderungsbedingte Unfähigkeit zum Selbstunterhalt aber auch bei fehlender Mitursächlichkeit für die Arbeitslosigkeit in Betracht kommen, wenn die vom behinderten Kind -trotz der Behinderung- erzielbaren Einkünfte nicht dessen gesamten Lebensbedarf (existenziellen Grundbedarf und behinderungsbedingten Mehrbedarf) decken könnten.

    In diesen Fällen liegt die erforderliche Ursächlichkeit z.B. dann vor, wenn das Kind behinderungsbedingt nur eine zur Sicherung seines gesamten Lebensbedarfs nicht ausreichende Teilzeittätigkeit ausüben könnte (vgl. BFH-Urteil in BFHE 228, 17, BStBl II 2011, 38 und BFH-Urteil vom 09.06.2011 III R 61/08, juris).

  • BFH, 22.12.2011 - III R 46/08

    Kindergeld für ein arbeitsloses behindertes Kind

    c) Ist keine erhebliche Mitursächlichkeit für die Arbeitslosigkeit anzunehmen, besteht ein Anspruch auf Kindergeld auch dann, wenn die Einkünfte, die das Kind aus einer --trotz der Behinderung möglichen-- Erwerbstätigkeit erzielen könnte, nicht ausreichen würden, seinen gesamten Lebensbedarf (existenziellen Grundbedarf und behinderungsbedingten Mehrbedarf) zu decken (Senatsurteil vom 22. Oktober 2009 III R 50/07, BFHE 228, 17, BStBl II 2011, 38).

    Das Urteil des FG, das vor den Grundsatzurteilen des Senats in BFHE 223, 365, BStBl II 2010, 1057 und in BFHE 228, 17, BStBl II 2011, 38 ergangen ist, war aufzuheben, weil das FG bei seiner Entscheidung nicht alle zu berücksichtigenden Umstände und Indizien in seine Würdigung einbezogen hat.

  • BFH, 09.02.2012 - III R 47/08

    Kindergeld: Unfähigkeit zum Selbstunterhalt eines studierenden Kindes, Nachweis

    Kommt das FG zu dem Ergebnis, dass die fortdauernde Ausbildung letztlich auf anderen Umständen beruhte, hat es zu ermitteln, ob die Behinderung einer Erwerbstätigkeit, mittels derer A seinen gesamten Lebensbedarf (existenziellen Grundbedarf und behinderungsbedingten Mehrbedarf) hätte decken können, entgegenstand (vgl. hierzu Senatsurteil vom 22. Oktober 2009 III R 50/07, BFHE 228, 17, BStBl II 2011, 38).
  • BFH, 14.05.2008 - III S 16/08

    Prozesskostenhilfe: Kausalität zwischen Behinderung und der Unmöglichkeit zum

    Zu der Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen ein Schwerbehinderter darauf verwiesen werden kann, seine Arbeitskraft einzusetzen bzw. ab wann eine Kausalität zwischen der Behinderung und der Unmöglichkeit zum Selbstunterhalt angenommen werden kann, sind im Übrigen weitere Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof anhängig (s. III R 16/07, III R 49/07, III R 50/07 und III R 5/08).
  • FG München, 04.06.2019 - 12 K 1944/17

    Kindergeldanspruch für ein behindertes Kind

    aa) Der existenzielle Lebensbedarf des behinderten Kindes ergibt sich typischerweise aus dem allgemeinen Lebensbedarf (Grundbedarf), der sich an dem maßgeblichen Jahresgrenzbetrag nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG (bzw. ab dem Jahr 2012 dem Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG) orientiert, sowie aus dem individuellen behinderungsbedingten Mehrbedarf (BFH-Urteile vom 22. Oktober 2009 III R 50/07, BFHE 228, 17, BStBl II 2011, 38; vom 9. Februar 2009 III R 37/07, BFHE 224, 290, BStBl II 2009, 928; vom 19. November 2008 III R 105/07, BFHE 223, 365, BStBl II 2010, 1057; vom 12. Dezember 2012 VI R 101/10, BFHE 240, 50, BStBl II 2015, 651; vom 13. April 2016 III R 28/15, BFHE 253, 249, BStBl II 2016, 648).

    Werden die behinderungsbedingten Mehraufwendungen nicht im Einzelnen nachgewiesen, kann der maßgebliche Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 1 bis 3 EStG bei behinderten Kindern, die nicht vollstationär untergebracht sind, nach als Anhalt für den Mehrbedarf dienen (BFH-Urteil vom 22. Oktober 2009 III R 50/07, BFHE 228, 17, BStBl II 2011, 38; Seiler in Kirchhof, EStG, 18. Aufl. 2019, § 32 EStG Rz. 21).

  • FG Hamburg, 23.02.2023 - 5 K 191/19

    Zur Feststellung einer seelischen Behinderung im Rahmen der

  • FG Hamburg, 26.10.2022 - 5 K 181/19

    Kindergeldrecht: Kindergeld für ein behindertes Kind, welches in einem

  • FG Nürnberg, 24.04.2020 - 3 K 274/19

    Kindergeld für ein behindertes Kind

  • FG Nürnberg, 10.12.2014 - 3 K 361/14

    Schmerzensgeldrente eines behinderten Kindes als in die Berechnung der Fähigkeit

  • FG München, 20.03.2014 - 5 K 3011/12

    Kindergeld, Außerstande Sein eines über 18-jährigen Kind sich selbst zu

  • FG Köln, 29.09.2010 - 12 K 528/09

    Bindungswirkung eines zuvor ergangenen Ablehnungsbescheides; Ursächlichkeit einer

  • FG Sachsen, 21.06.2011 - 6 K 2292/06

    Kindergeldanspruch für volljährigen behinderten Sohn mit einem Grad der

  • FG Düsseldorf, 23.05.2013 - 14 K 2164/11

    Kindergeld: Ursächlichkeit der Behinderung für die Unfähigkeit zum

  • FG Baden-Württemberg, 23.09.2014 - 11 K 419/13

    Keine Ungleichbehandlung behinderter Kinder durch § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG

  • FG München, 29.03.2011 - 13 K 617/10

    Nachzahlungen von Arbeitslosengeld II und Einstiegsgeld nach dem SGB II für das

  • VerfGH Sachsen, 19.05.2015 - 48-IV-14

    Teilweise begründete Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung der Gewährung von

  • FG Münster, 23.01.2018 - 12 K 4010/16

    Kindergeld - In welchem Zeitraum sind Nachzahlungen zu Kostenbeiträgen für eine

  • FG Düsseldorf, 12.10.2011 - 7 K 2181/10

    Bestehen eines Anspruchs auf Kindergeld für ein volljähriges Kind mit einer

  • FG Saarland, 13.11.2013 - 2 K 1224/13

    Kein Anspruch auf Kindergeld für behindertes Kind mit Einkünften über dem

  • FG Sachsen, 19.07.2011 - 6 K 70/08

    Eintritt der Behinderung eines Kindes vor dem 27. Lebensjahr Nachhaltige

  • FG Sachsen, 11.12.2013 - 8 K 173/13

    Psychologisches Gutachten der Bundesagentur für Arbeit als ausreichender Nachweis

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