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   BFH, 03.11.2010 - I R 98/09   

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https://dejure.org/2010,1771
BFH, 03.11.2010 - I R 98/09 (https://dejure.org/2010,1771)
BFH, Entscheidung vom 03.11.2010 - I R 98/09 (https://dejure.org/2010,1771)
BFH, Entscheidung vom 03. November 2010 - I R 98/09 (https://dejure.org/2010,1771)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Zahlungen einer Familienstiftung an Familienangehörige als Einkünfte aus Kapitalvermögen - Schuldner der Kapitalertragsteuer

  • openjur.de

    Zahlungen einer Familienstiftung an Familienangehörige als Einkünfte aus Kapitalvermögen; Schuldner der Kapitalertragsteuer

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 20 Abs 1 Nr 1, EStG § 20 Abs 1 Nr 9, EStG § 43 Abs 1 S 1 Nr 7a, EStG § 44 Abs 1 S 1, EStG § 44 Abs 1 S 3, EStG § 44 Abs 5, KStG § 1 Abs 1 Nr 5
    Zahlungen einer Familienstiftung an Familienangehörige als Einkünfte aus Kapitalvermögen - Schuldner der Kapitalertragsteuer

  • Bundesfinanzhof

    Zahlungen einer Familienstiftung an Familienangehörige als Einkünfte aus Kapitalvermögen - Schuldner der Kapitalertragsteuer

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 20 Abs 1 Nr 1 EStG 2002 vom 20.12.2001, § ... 20 Abs 1 Nr 9 EStG 2002 vom 20.12.2001, § 43 Abs 1 S 1 Nr 7a EStG 2002 vom 20.12.2001, § 44 Abs 1 S 1 EStG 2002 vom 20.12.2001, § 44 Abs 1 S 3 EStG 2002 vom 20.12.2001
    Zahlungen einer Familienstiftung an Familienangehörige als Einkünfte aus Kapitalvermögen - Schuldner der Kapitalertragsteuer

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Zahlungen einer Familienstiftung an Familienangehörige als Einkünfte aus Kapitalvermögen - Schuldner der Kapitalertragsteuer

  • rewis.io

    Zahlungen einer Familienstiftung an Familienangehörige als Einkünfte aus Kapitalvermögen - Schuldner der Kapitalertragsteuer

  • ra.de
  • rewis.io

    Zahlungen einer Familienstiftung an Familienangehörige als Einkünfte aus Kapitalvermögen - Schuldner der Kapitalertragsteuer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorliegen von Einkünften aus Kapitalvermögen i.R.e. unmittelbaren oder mittelbaren Einwirkung der Leistungsempfänger einer Stiftung auf das Ausschüttungsverhalten der Stiftung; Grob fahrlässiges Verhalten im Hinblick auf eine fehlende Einbehaltung der ...

  • datenbank.nwb.de

    Zahlungen einer Familienstiftung an Familienangehörige als Einkünfte aus Kapitalvermögen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zahlungen einer Familienstiftung an Familienangehörige als Einkünfte aus Kapitalvermögen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Vorliegen von Einkünften aus Kapitalvermögen i.R.e. unmittelbaren oder mittelbaren Einwirkung der Leistungsempfänger einer Stiftung auf das Ausschüttungsverhalten der Stiftung; Grob fahrlässiges Verhalten im Hinblick auf eine fehlende Einbehaltung der ...

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Zahlungen einer Familienstiftung an Familienangehörige als Kapitaleinkünfte

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Haftung einer Familienstiftung für Kapitalertragsteuer

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • axisrechtsanwaelte.de PDF (Kurzinformation)

    Zahlung einer Familienstiftung an Verwandte sind Kapitaleinkünfte

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Zahlungen einer Familienstiftung als Einkünfte aus Kapitalvermögen

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Einkünfte aus Kapitalvermögen bei Zahlungen einer Familienstiftung

Besprechungen u.ä.

  • meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)

    Zahlungen einer Familienstiftung an Familienangehörige sind Einkünfte aus Kapitalvermögen

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 232, 22
  • BB 2011, 534
  • BB 2011, 930
  • DB 2011, 451
  • BStBl II 2011, 417
  • NZG 2011, 717
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (5)

  • FG Schleswig-Holstein, 07.05.2009 - 5 K 277/06

    Wirtschaftliche Vergleichbarkeit mit Gewinnausschüttungen im Sinne des § 20 Abs.

    Auszug aus BFH, 03.11.2010 - I R 98/09
    Ausschlaggebend ist, ob ihre Stellung wirtschaftlich derjenigen eines Anteilseigners entspricht (gl.A. Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 7. Mai 2009  5 K 277/06, EFG 2009, 1558; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 9. Mai 2006, BStBl I 2006, 417; Schiffer, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2005, 508, 511, m.w.N. auf S. 512; Schiffer/v. Schubert, Betriebs-Berater --BB-- 2002, 265, 267 f.; Freundl, DStR 2004, 1509, 1513; Jansen/Gröning, Steuer und Wirtschaft 2003, 140; Kußmaul/ Meyering, Zeitschrift für Steuern und Recht 2004, 41, 43; sowie weitere Nachweise bei Kirchhain, BB 2006, 2387, Fußnote 5; a.A. Kirchhain, daselbst; Fischer in Kirchhof, EStG, 9. Aufl., § 22 Rz 10; differenzierend Orth, DStR 2001, 325; Wassermeyer, DStR 2006, 1733; Schlotter in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, § 20 Rz 735).

    Ähnlich einem Gesellschafter, der die Früchte aus dem hingegebenen Kapital erhält, sind die anspruchsberechtigten Familienmitglieder Begünstigte der Früchte aus dem einst hingegebenen Stiftungskapital (gl.A. Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil in EFG 2009, 1558).

  • FG Berlin-Brandenburg, 16.09.2009 - 8 K 9250/07

    Zahlungen einer Stiftung an die Destinatäre keine Kapitaleinkünfte gem. § 20 Abs.

    Auszug aus BFH, 03.11.2010 - I R 98/09
    Das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg gab der dagegen gerichteten Klage mit in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2010, 55 veröffentlichtem Urteil vom 16. September 2009 8 K 9250/07 statt.
  • BFH, 18.03.2009 - I B 210/08

    Abzugsteuer - Nacherhebungsbescheid - Verletzung der Abzugspflicht bei

    Auszug aus BFH, 03.11.2010 - I R 98/09
    Das FA hat vielmehr ein Wahlrecht, den Haftungsschuldner entweder durch Haftungsbescheid oder durch Steuerbescheid in Anspruch zu nehmen, wenn dieser seine Steueranmeldepflicht nicht erfüllt hat (Senatsbeschluss vom 18. März 2009 I B 210/08, BFH/NV 2009, 1237, m.w.N.).
  • BFH, 17.02.2010 - I R 85/08

    Kapitalertragsteuereinbehalt (sog. Zinsabschlag) bei Tafelpapieren

    Auszug aus BFH, 03.11.2010 - I R 98/09
    Seinen gegenteiligen rechtlichen Standpunkt kann er ggf. durch Anfechtung der Kapitalertragsteuerfestsetzungen geltend machen (s. auch Senatsurteil vom 17. Februar 2010 I R 85/08, BFHE 229, 114, m.w.N.).
  • BFH, 26.03.1991 - VII R 66/90

    Für die gerichtliche Überprüfung einer behördlichen Ermessensentscheidung sind

    Auszug aus BFH, 03.11.2010 - I R 98/09
    Dabei kommt es für die Frage, ob die Inanspruchnahme des Abführungsverpflichteten ermessensfehlerfrei ist oder nicht, entscheidend auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung an (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 26. März 1991 VII R 66/90, BFHE 164, 7, BStBl II 1991, 545).
  • FG Hessen, 25.05.2021 - 10 K 707/20

    Zählen der Zuwendung einer ausländischen Stiftung zu Einkünften aus

    Nach dem Urteil des BFH vom 03.11.2010 I R 98/09 sei kumulativ Voraussetzung, dass die Stellung der Destinatäre wirtschaftlich der von Anteilseignern entspreche, es sich um eine auf Wiederholung angelegte Leistung handele, die Destinatäre die Ertragsverwendung ähnlich wie die Gesellschafter in der Gesellschafterversammlung beeinflussen könnten, letztlich ein unmittelbarer Anspruch aus der Satzung bestehe, eine unmittelbare oder mittelbare Einflussnahme auf das Ausschüttungsverhalten der Stiftung gegeben sei und - als Grundvoraussetzung - eine satzungsgemäße Ausschüttung vorliege.

    Als Leistung ist in Anlehnung an § 22 Nr. 3 EStG jedes Tun, Dulden oder Unterlassen anzusehen, also auch der Vermögenstransfer durch Geldhingabe; ausgeschlossen sind nur solche Leistungen, denen im weitesten Sinn eine Gegenleistung des Empfängers gegenübersteht (BFH, Urteil vom 03.11.2010 I R 98/09, BStBl II 2011, 417,Rz. 13 bei Juris; Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil vom 07.05.2009 5 K 277/06, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2009, 1558, Rz. 28 bei Juris).

    Der BFH in BStBl II 2011, 417 musste sich dazu nicht äußern.

    Hieraus lässt sich schließen, dass nur solche Leistungen nicht von § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG erfasst sein sollen, denen im weitesten Sinne eine Gegenleistung des Leistungsempfängers - z.B. in Form eines Mitgliedsbeitrags - gegenübersteht (BFH in BStBl II 2011, 417, Rz. 13 bei Juris).

    Für die Annahme von Einnahmen aus Leistungen, die Gewinnausschüttungen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG wirtschaftlich vergleichbar sind, kommt es nicht darauf an, ob der Leistungsempfänger rechtlich die Stellung eines Anteilseigners innehat und am Vermögen beteiligt ist (BFH in BStBl II 2011, 417, Rz.14 f. bei Juris; BFH, Urteil vom 28.02.2018 VIII R 30/15, BFHE 261, 47, Rz. 12).

    Gleichwohl hat er auch deren Leistungen ausdrücklich in den Anwendungsbereich des § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG einbezogen, woraus zu schließen ist, dass er diesen Unterschieden keine der Besteuerung ihrer Leistungen als Kapitaleinkünfte entgegenstehende Bedeutung beigemessen hat (BFH in BStBl II 2011, 417, Rz. 14 bei Juris; in BFHE 261, 47).

    bb) Der BFH hat eine wirtschaftliche Vergleichbarkeit bisher zumindest dann bejaht, wenn der Leistungsempfänger unmittelbar oder mittelbar Einfluss auf das Ausschüttungsverhalten der Stiftung nehmen kann (BFH in BStBl II 2011, 417, Rz. 16-19 bei Juris; zustimmend BFH in BFHE 261, 47, Rz. 12).

    Andererseits hat der BFH im Hinblick auf den Gesetzeszweck ausdrücklich offengelassen, ob nicht alle (auf Wiederholung angelegten) Leistungen, denen keine Gegenleistungen der Empfänger gegenüberstehen, § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG unterfallen (BStBl II 2011, 417 zu Rz. 16), und damit auch eine Anwendung der Norm auf andere Sachverhalte nicht ausgeschlossen (in diesem Sinn Gosch, BFH/PR 2011, 176 zu 2.; Orth, Der Betrieb 2017, 1410, 1415 zu Fn. 45, 46).

    Buge (in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 20 EStG, Rz. 342 ) gibt die Auffassung der Finanzverwaltung wieder, die er durch das BFH-Urteil in BStBl II 2011, 417 bestätigt sieht.

  • FG Nürnberg, 21.02.2019 - 6 K 719/18

    Unterliegen der Versorgungsleistungen an die Stifter dem

    Denn dann sind sie als "hinter der Stiftung stehende Personen" anzusehen, weil sie ähnlich einem Gesellschafter die Erträge aus dem einst hingegebenen Kapital erhalten und ähnlich einem Gesellschafter in der Gesellschafterversammlung Einfluss auf die Verwendung der Erträge der Stiftung und letztlich auch auf deren Vermögen nehmen können (vgl. BFH I R 98/09 v. 3.11.2010).

    Eine wirtschaftliche Vergleichbarkeit mit Gewinnausschüttungen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG sei aber auch nach den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 03.11.2010 I R 98/09, BStBl II 2011, 417 zu bejahen.

    Die Klägerin ist eine Vermögensmasse, weil sie als Stiftung weder Anteilseigner noch Mitglieder hat (vgl. BFH-Urteil vom 03.11.2010, a.a.O.).

    Denn dann sind sie als "hinter der Stiftung stehende Personen" anzusehen, weil sie ähnlich einem Gesellschafter die Erträge aus dem einst hingegebenen Kapital erhalten und ähnlich einem Gesellschafter in der Gesellschafterversammlung Einfluss auf die Verwendung der Erträge der Stiftung und letztlich auch auf deren Vermögen nehmen können (vgl. BFH-Urteil vom 03.11.2010, a.a.O.).

    Im Streitfall kann offenbleiben, ob -was die Gesetzesbegründung zu § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG nahelegt-, die vorbehaltenen Versorgungsleistungen bereits deshalb Erträge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG sind, weil es sich um auf Wiederholung angelegte Leistungen der Klägerin handelt, denen keine Gegenleistung der Stifter gegenübersteht (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 03.11.2010, a.a.O.).

    Vielmehr begründet dieser Anspruch gerade den unmittelbaren Einfluss, weil er der Disposition der Stiftung entzogen ist (vgl. BFH-Urteil vom 03.11.2010, a.a.O.).

    Das gilt auch bei nicht eindeutiger Rechtslage; eine abweichende Rechtsmeinung ist im Rechtsbehelfsverfahren durchzusetzen (vgl. BFH-Urteil vom 03.11.2010, a.a.O.).

  • BFH, 28.02.2018 - VIII R 30/15

    Zur Besteuerung von Liquidationszahlungen nach Auflösung einer Stiftung

    Ausschlaggebend ist, ob die Stellung des Leistungsempfängers wirtschaftlich derjenigen eines Anteilseigners entspricht, was zumindest dann der Fall ist, wenn der Leistungsempfänger unmittelbar oder mittelbar Einfluss auf das Ausschüttungsverhalten der Stiftung nehmen kann (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. November 2010 I R 98/09, BFHE 232, 22, BStBl II 2011, 417 zu Zahlungen einer Stiftung an Destinatäre außerhalb einer Liquidation; kritisch: Lange, Zweifelsfragen bei der Besteuerung von Familienstiftungen und ihren Destinatären, Forum Steuerrecht 2014, S. 233, 248; vgl. auch Jachmann/Lindenberg in Lademann, EStG, § 20 Rz 458; von Beckerath in Kirchhof, EStG, 17. Aufl., § 20 Rz 61; Blümich/Ratschow, § 20 EStG Rz 337, 339).
  • FG Hamburg, 20.08.2021 - 6 K 196/20

    Einkommensteuer: Zahlungen einer ausländischen Stiftung

    Dies werde insbesondere durch das Urteil des BFH vom 3. November 2010 (I R 98/09, BStBl. II 2011, 417) und die Urteile des FG Nürnberg vom 21. Februar 2019 (6 K 719/18, EFG 2020, 1610) und des FG Berlin-Brandenburg vom 5. November 2020 bestätigt.

    Als Leistung ist in Anlehnung an § 22 Nr. 3 EStG jedes Tun, Dulden oder Unterlassen anzusehen, also auch der Vermögenstransfer durch Geldhingabe oder die Übertragung von Aktien; ausgeschlossen sind nur solche Leistungen, denen im weitesten Sinn eine Gegenleistung des Empfängers gegenübersteht (BFH, Urteil vom 3. November 2010, I R 98/09, BStBl. II 2011, 417).

    Gleichwohl hat er auch deren Leistungen ausdrücklich in den Anwendungsbereich des § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG einbezogen, woraus zu schließen ist, dass er diesen Unterschieden keine der Besteuerung ihrer Leistungen als Kapitaleinkünfte entgegenstehende Bedeutung beigemessen hat (Urteil BFH, vom 3. November 2010, I R 98/09, BStBl. II 2011, 417).

    Hieraus lässt sich schließen, dass nur solche Leistungen nicht von § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG erfasst sein sollen, denen im weitesten Sinne eine Gegenleistung des Leistungsempfängers, z.B. in Form eines Mitgliedsbeitrags, gegenübersteht (Urteil BFH, vom 3. November 2010, I R 98/09, BStBl. II 2011, 417).

  • BFH, 21.09.2017 - VIII R 59/14

    Grundsatz der Akzessorietät für die Nachforderung von Kapitalertragsteuer

    Ebenso ist der konkrete Maßstab der groben Fahrlässigkeit im Rahmen der Anmeldung, des Einbehalts und der Abführung von Kapitalertragsteuer nicht abschließend zu bestimmen (vgl. hierzu BFH-Urteile in BFHE 222, 500, BStBl II 2010, 142; vom 17. Februar 2010 I R 85/08, BFHE 229, 114, BStBl II 2011, 758; vom 3. November 2010 I R 98/09, BFHE 232, 22, BStBl II 2011, 417).
  • FG Köln, 21.03.2018 - 10 K 2146/16

    Behandlung einer als Spende bezeichneten Zuwendung einer Kapitalgesellschaft als

    Daran änderte sich nichts dadurch, dass die Stiftung keine gesellschaftliche Verbandsstruktur hatte, an der D und Frau D mitgliedschaftlich berechtigt waren, sondern lediglich eine verselbstständigte Vermögensmasse zur Erreichung des Stiftungszwecks bildete (vgl. BFH-Urteile vom 12.10.2011 - I R 102/10, BFHE 235, 394, BStBl II 2014, 484, vom 3.11.2010 - I R 98/09, BFHE 232, 22, BStBl II 2011, 417).
  • BFH, 12.10.2011 - I R 102/10

    Abgrenzung Spenden und Zahlungen für satzungsmäßige Zwecke - Bindung des Stifters

    Bestimmt der Stifter, dass die Stiftung ihr Einkommen ausschließlich zu seinen Gunsten verwenden darf, handelt es sich bei den nachfolgenden Zahlungen zwar aus seiner Sicht bei wirtschaftlicher Betrachtung um Erträge aus dem einst hingegebenen Stiftungskapital (vgl. Senatsurteil vom 3. November 2010 I R 98/09, BFHE 232, 22, BStBl II 2011, 417).
  • FG Rheinland-Pfalz, 31.07.2019 - 1 K 1505/15

    Steuerliches Einlagekonto bei rechtsfähiger nicht steuerbefreiter Stiftung

    Aus dem BFH-Urteil vom 03. November 2010 I R 98/09 ergebe sich nichts Anderes.

    Ausschlaggebend ist, ob ihre Stellung wirtschaftlich derjenigen eines Anteilseigners entspricht (vgl. BFH-Urteile vom 28. Februar 2018 VIII R 30/15, BFH/NV 2018, 857, BFHE 261, 47, m.w.N.; vom 03. November 2010 I R 98/09, BStBl II 2011, 417, BFHE 232, 22, Verfassungsbeschwerde vom BVerfG mit Beschluss vom 28. Oktober 2011 2 BvR 812/11 nicht zur Entscheidung angenommen; zur Besteuerung von Destinatszahlungen vor Anwendbarkeit des § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG vgl. BFH-Urteil vom 14. Juli 2010 X R 62/08, BStBl II 2014, 320, BFHE 231, 46; Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 21. Februar 2019 6 K 719/18, juris, Nichtzulassungsbeschwerde unter VIII B 55/19 anhängig; Gosch/Bauschatz KStG § 27 Rn. 131; Dötsch/Pung/Möhlenbrock, KStG, § 27 Rn. 29; Orth, DB 2017, 1473; Kraft/Kraft, DStR 2011, 1837; Kraft, DStR 2016, 2825; Mager, BB 2019, 1265).

  • BFH, 17.05.2023 - I R 42/19

    Keine gesonderte Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos bei

    Nach der Senatsrechtsprechung sind diese Voraussetzungen im Fall einer rechtsfähigen privaten Stiftung des bürgerlichen Rechts jedenfalls dann erfüllt, wenn die Leistungsempfänger der Stiftung (Destinatäre) unmittelbar oder mittelbar Einfluss auf das Ausschüttungsverhalten der Stiftung nehmen können (Senatsurteil vom 03.11.2010 - I R 98/09, BFHE 232, 22, BStBl II 2011, 417; weitergehend FG Hamburg, Urteil vom 20.08.2021 - 6 K 196/20, EFG 2022, 241 zu ausländischen Stiftungen, anhängige Revision BFH VIII R 25/21).

    Die Einordnung als Vermögensmasse ergibt sich daraus, dass bei solchen Stiftungen weder eine Beteiligung der Begünstigten (Destinatäre) am Vermögen möglich ist noch Mitgliedschaftsrechte bestehen (vgl. Senatsurteil vom 03.11.2010 - I R 98/09, BFHE 232, 22, BStBl II 2011, 417).

  • BFH, 21.07.2014 - II B 40/14

    Schenkungsteuer bei Zuwendungen ausländischer Stiftungen

    Leistungen an die nach der Satzung Begünstigten unterliegen nach § 20 Abs. 1 Nr. 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Einkommensteuer (vgl. BFH-Urteil vom 3. November 2010 I R 98/09, BFHE 232, 22, BStBl II 2011, 417), und zwar ab dem Veranlagungszeitraum 2011 (vgl. § 52 Abs. 37 EStG) auch dann, wenn es sich um Leistungen einer ausländischen Stiftung handelt (§ 20 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 EStG; Buge/Intemann in Herrmann/Heuer/Raupach, § 20 EStG Rz 349).
  • FG Münster, 16.01.2019 - 9 K 1107/17

    Körperschaftsteuer - Zur Frage, ob und wie das steuerliche Einlagekonto bei einer

  • BFH, 21.01.2015 - X R 31/13

    Einkommensbesteuerung von Destinatärsleistungen von Stiftungen im

  • FG Münster, 23.03.2023 - 1 K 2478/21

    Einkommensteuer - Zur Steuerpflicht von Vermögenübertragungen aus der Auflösung

  • BFH, 17.05.2023 - I R 46/21

    Keine gesonderte Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos bei

  • FG Nürnberg, 15.06.2021 - 1 K 513/18

    Gesonderte Feststellung des Einlagekontos einer Verbrauchsstiftung

  • FG Berlin-Brandenburg, 28.02.2013 - 9 K 9282/09

    Keine Anlaufhemmung der Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid aufgrund

  • FG Berlin-Brandenburg, 14.06.2012 - 9 K 156/05

    Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für Steuerabzug - Zur Vereinbarkeit der

  • FG Münster, 08.02.2022 - 2 K 1277/20

    Berücksichtigen der Einkünfte aus Kapitalvermögen im Zusammenhang mit einer

  • FG Köln, 24.02.2021 - 4 K 1184/18

    Einordnung der Rechtsvorgängerin als Destinatärin einer Familienstiftung oder als

  • FG Köln, 22.06.2022 - 2 K 2607/19

    Antragstellung auf gesonderte Feststellung der Einlagenrückgewähr

  • FG Baden-Württemberg, 24.10.2011 - 10 K 3397/09

    Keine Feststellung von Körperschaftsteuerguthaben für eine rechtsfähige Stiftung

  • FG Münster, 08.02.2022 - 2 K 1538/20

    Berücksichtigen von Einkünften aus Kapitalvermögen im Zusammenhang mit einer

  • AG Düsseldorf, 28.04.2011 - 54 C 15496/10

    Nichtvorliegen einer Vermengung zwischen der Ertrags- und Vermögensebene eines

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