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   BFH, 07.12.2010 - VIII R 54/07   

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https://dejure.org/2010,2632
BFH, 07.12.2010 - VIII R 54/07 (https://dejure.org/2010,2632)
BFH, Entscheidung vom 07.12.2010 - VIII R 54/07 (https://dejure.org/2010,2632)
BFH, Entscheidung vom 07. Dezember 2010 - VIII R 54/07 (https://dejure.org/2010,2632)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Höhe der nach § 12 Nr. 3 EStG nicht abziehbaren Umsatzsteuer bei Anwendung der 1 %-Regelung - Verhältnis zwischen Umsatzsteuerbescheid und Einkommensteuerbescheid - Zeitpunkt der Entnahme

  • openjur.de

    Höhe der nach § 12 Nr. 3 EStG nicht abziehbaren Umsatzsteuer bei Anwendung der 1 %-Regelung; Verhältnis zwischen Umsatzsteuerbescheid und Einkommensteuerbescheid; Zeitpunkt der Entnahme

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 6 Abs 1 Nr 4 S 2, EStG § 12 Nr 3, UStG § 3 Abs 9a Nr 1, UStG § 10 Abs 4 S 1 Nr 2
    Höhe der nach § 12 Nr. 3 EStG nicht abziehbaren Umsatzsteuer bei Anwendung der 1 %-Regelung - Verhältnis zwischen Umsatzsteuerbescheid und Einkommensteuerbescheid - Zeitpunkt der Entnahme

  • Bundesfinanzhof

    Höhe der nach § 12 Nr. 3 EStG nicht abziehbaren Umsatzsteuer bei Anwendung der 1 %-Regelung - Verhältnis zwischen Umsatzsteuerbescheid und Einkommensteuerbescheid - Zeitpunkt der Entnahme

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 6 Abs 1 Nr 4 S 2 EStG 1997, § 12 Nr 3 EStG 1997, § 3 Abs 9a Nr 1 UStG 1999, § 10 Abs 4 S 1 Nr 2 UStG 1999
    Höhe der nach § 12 Nr. 3 EStG nicht abziehbaren Umsatzsteuer bei Anwendung der 1 %-Regelung - Verhältnis zwischen Umsatzsteuerbescheid und Einkommensteuerbescheid - Zeitpunkt der Entnahme

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Höhe der nach § 12 Nr. 3 EStG nicht abziehbaren Umsatzsteuer bei Anwendung der 1 %-Regelung

  • rewis.io

    Höhe der nach § 12 Nr. 3 EStG nicht abziehbaren Umsatzsteuer bei Anwendung der 1 %-Regelung - Verhältnis zwischen Umsatzsteuerbescheid und Einkommensteuerbescheid - Zeitpunkt der Entnahme

  • ra.de
  • rewis.io

    Höhe der nach § 12 Nr. 3 EStG nicht abziehbaren Umsatzsteuer bei Anwendung der 1 %-Regelung - Verhältnis zwischen Umsatzsteuerbescheid und Einkommensteuerbescheid - Zeitpunkt der Entnahme

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2; EStG § 12 Nr. 3
    Ermittlung der nach § 12 Nr. 3 Einkommensteuergesetz ( EStG ) nicht abziehbaren Umsatzsteuer bei Anwendung der 1 %-Regelung nach umsatzsteuerrechtlichen Maßstäben; Erfolgen der nach § 12 Nr. 3 EStG erforderlichen Hinzurechnung der Umsatzsteuer auf den Zeitpunkt der Entnahme

  • datenbank.nwb.de

    Höhe der nach § 12 Nr. 3 EStG nicht abziehbaren Umsatzsteuer bei Anwendung der 1 %-Regelung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Höhe der nach § 12 Nr. 3 EStG nicht abziehbaren USt bei Anwendung der 1%-Regelung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das auch privat genutzte Geschäftsfahrzeug und die Umsatzsteuer

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ermittlung der nach § 12 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) nicht abziehbaren Umsatzsteuer bei Anwendung der 1 %-Regelung nach umsatzsteuerrechtlichen Maßstäben; Erfolgen der nach § 12 Nr. 3 EStG erforderlichen Hinzurechnung der Umsatzsteuer auf den Zeitpunkt der Entnahme

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Umsatzsteuer bei Ermittlung der Privatnutzung nach der 1%-Regelung

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Hinzurechnung der nicht abziehbaren Umsatzsteuer bei Kfz-Privatnutzung

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 232, 112
  • NJW 2011, 2541
  • BB 2011, 341
  • DB 2011, 276
  • BStBl II 2011, 451
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 11.03.1999 - V R 78/98

    Keine 1%-Regelung bei der Umsatzsteuer

    Auszug aus BFH, 07.12.2010 - VIII R 54/07
    Als Bemessungsgrundlage sind gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG die Kosten anzusetzen, soweit sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben, d.h. die Kosten, die zum Vorsteuerabzug berechtigt haben, sind auf die privaten und unternehmerischen Fahrten aufzuteilen (vgl. BFH-Urteile vom 11. März 1999 V R 78/98, BFHE 188, 160; vom 4. November 1999 V R 35/99, BFH/NV 2000, 759; in BFHE 228, 312, BStBl II 2010, 689).

    Der Wert der Nutzungsentnahme geht vom Listenpreis aus und berücksichtigt weder die tatsächlich auf den Betrieb des Fahrzeugs entfallenden Kosten noch die konkreten Nutzungsverhältnisse im Einzelfall (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile in BFHE 188, 160; in BFH/NV 2000, 759; BFH-Beschluss vom 26. Juni 2007 V B 197/05, BFH/NV 2007, 1897).

    Für die nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten kann er einen pauschalen Abschlag von 20 % vornehmen; der so ermittelte Betrag ist ein sog. Nettowert, auf den die Umsatzsteuer mit dem allgemeinen Steuersatz aufzuschlagen ist (vgl. BFH-Urteile in BFHE 188, 160; in BFHE 228, 312, BStBl II 2010, 689; BMF-Schreiben vom 27. August 2004 IV B 7 -S 7300- 70/04, BStBl I 2004, 864, Tz. 2.1).

    Macht der Unternehmer indes umsatzsteuerlich von der 1 %-Regelung keinen Gebrauch oder werden die pauschalen Wertansätze durch die sog. Kostendeckelung auf die nachgewiesenen tatsächlichen Kosten begrenzt und liegen die Voraussetzungen der sog. Fahrtenbuchregelung (z.B. wie im Streitfall mangels ordnungsgemäßen Fahrtenbuches) nicht vor, ist der private Nutzungsanteil für Umsatzsteuerzwecke anhand geeigneter Unterlagen im Wege einer sachgerechten Schätzung zu ermitteln (vgl. BFH-Urteil in BFHE 188, 160).

    Fehlen geeignete Unterlagen für die Schätzung, ist der private Nutzungsanteil mit mindestens 50 % zu schätzen, soweit sich aus den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles nichts Gegenteiliges ergibt; aus den Gesamtaufwendungen sind die nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten in der belegmäßig nachgewiesenen Höhe auszuscheiden (vgl. BMF-Schreiben in BStBl I 2004, 864, Tz. 2.3; vom 18. November 2009 IV C 6 - S 2177/07/10004, BStBl I 2009, 1326, Rdnr. 35; BFH-Urteil in BFHE 188, 160).

    d) Im Ergebnis sind daher der Entnahmewert nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG und die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung der nichtunternehmerischen Nutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Fahrzeugs unabhängig voneinander zu ermitteln (vgl. BFH-Urteil in BFHE 188, 160).

  • BFH, 03.02.2010 - IV R 45/07

    Nach der 1 %-Regelung ermittelte Entnahme für die private PKW-Nutzung bei

    Auszug aus BFH, 07.12.2010 - VIII R 54/07
    Da dieser auf die Anschaffung und Nutzung Umsatzsteuer zu zahlen hat, verlangt das Gesetz dem Regelungszweck entsprechend zu Recht, dass als Entnahme der (Brutto-)Listenpreis einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen ist (vgl. BFH-Urteile in BFHE 202, 134, BStBl II 2003, 704; vom 3. Februar 2010 IV R 45/07, BFHE 228, 312, BStBl II 2010, 689).

    Als Bemessungsgrundlage sind gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG die Kosten anzusetzen, soweit sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben, d.h. die Kosten, die zum Vorsteuerabzug berechtigt haben, sind auf die privaten und unternehmerischen Fahrten aufzuteilen (vgl. BFH-Urteile vom 11. März 1999 V R 78/98, BFHE 188, 160; vom 4. November 1999 V R 35/99, BFH/NV 2000, 759; in BFHE 228, 312, BStBl II 2010, 689).

    Für die nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten kann er einen pauschalen Abschlag von 20 % vornehmen; der so ermittelte Betrag ist ein sog. Nettowert, auf den die Umsatzsteuer mit dem allgemeinen Steuersatz aufzuschlagen ist (vgl. BFH-Urteile in BFHE 188, 160; in BFHE 228, 312, BStBl II 2010, 689; BMF-Schreiben vom 27. August 2004 IV B 7 -S 7300- 70/04, BStBl I 2004, 864, Tz. 2.1).

  • BFH, 06.03.2003 - XI R 12/02

    Umsatzsteuer bei der Listenpreisregelung

    Auszug aus BFH, 07.12.2010 - VIII R 54/07
    Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Regelung bestehen nicht (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 6. März 2003 XI R 12/02, BFHE 202, 134, BStBl II 2003, 704; BFH-Beschluss vom 27. Januar 2004 X R 43/02, BFH/NV 2004, 639, m.w.N.).

    Da dieser auf die Anschaffung und Nutzung Umsatzsteuer zu zahlen hat, verlangt das Gesetz dem Regelungszweck entsprechend zu Recht, dass als Entnahme der (Brutto-)Listenpreis einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen ist (vgl. BFH-Urteile in BFHE 202, 134, BStBl II 2003, 704; vom 3. Februar 2010 IV R 45/07, BFHE 228, 312, BStBl II 2010, 689).

  • BFH, 04.11.1999 - V R 35/99

    Private Pkw-Nutzung; Eigenverbrauch

    Auszug aus BFH, 07.12.2010 - VIII R 54/07
    Als Bemessungsgrundlage sind gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG die Kosten anzusetzen, soweit sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben, d.h. die Kosten, die zum Vorsteuerabzug berechtigt haben, sind auf die privaten und unternehmerischen Fahrten aufzuteilen (vgl. BFH-Urteile vom 11. März 1999 V R 78/98, BFHE 188, 160; vom 4. November 1999 V R 35/99, BFH/NV 2000, 759; in BFHE 228, 312, BStBl II 2010, 689).

    Der Wert der Nutzungsentnahme geht vom Listenpreis aus und berücksichtigt weder die tatsächlich auf den Betrieb des Fahrzeugs entfallenden Kosten noch die konkreten Nutzungsverhältnisse im Einzelfall (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile in BFHE 188, 160; in BFH/NV 2000, 759; BFH-Beschluss vom 26. Juni 2007 V B 197/05, BFH/NV 2007, 1897).

  • BFH, 26.06.2007 - V B 197/05

    Privatanteil an der Gesamtfahrleistung für die Umsatzsteuer ist zu schätzen;

    Auszug aus BFH, 07.12.2010 - VIII R 54/07
    Der Wert der Nutzungsentnahme geht vom Listenpreis aus und berücksichtigt weder die tatsächlich auf den Betrieb des Fahrzeugs entfallenden Kosten noch die konkreten Nutzungsverhältnisse im Einzelfall (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile in BFHE 188, 160; in BFH/NV 2000, 759; BFH-Beschluss vom 26. Juni 2007 V B 197/05, BFH/NV 2007, 1897).

    Auch die Frage der Kostendeckelung ist deshalb allenfalls für die Einkommensteuer, nicht aber für die Umsatzsteuer von Bedeutung (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 1897).

  • BFH, 27.01.2004 - X R 43/02

    Private Kfz-Nutzung: Berechnungsgrundlage

    Auszug aus BFH, 07.12.2010 - VIII R 54/07
    Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Regelung bestehen nicht (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 6. März 2003 XI R 12/02, BFHE 202, 134, BStBl II 2003, 704; BFH-Beschluss vom 27. Januar 2004 X R 43/02, BFH/NV 2004, 639, m.w.N.).
  • BFH, 25.04.1990 - X R 135/87

    Abzugsverbot für Umsatzsteuer auf sog. Repräsentations-Eigenverbrauch ist bei

    Auszug aus BFH, 07.12.2010 - VIII R 54/07
    Die Entnahme ist abgeschlossen mit der Inanspruchnahme der betrieblichen Leistungen zu Privatzwecken, nicht erst mit der nachfolgenden Zahlung der Selbstkosten, die durch die Leistungsabgabe verursacht sind (BFH-Urteile vom 8. Oktober 1981 IV R 90/80, juris; vom 25. April 1990 X R 135/87, BFHE 160, 325 , BStBl II 1990, 742).
  • BFH, 08.10.1981 - IV R 90/80
    Auszug aus BFH, 07.12.2010 - VIII R 54/07
    Die Entnahme ist abgeschlossen mit der Inanspruchnahme der betrieblichen Leistungen zu Privatzwecken, nicht erst mit der nachfolgenden Zahlung der Selbstkosten, die durch die Leistungsabgabe verursacht sind (BFH-Urteile vom 8. Oktober 1981 IV R 90/80, juris; vom 25. April 1990 X R 135/87, BFHE 160, 325 , BStBl II 1990, 742).
  • BFH, 28.04.2010 - VIII R 54/07

    Beitrittsaufforderung an das BMF zur Frage der Behandlung der Umsatzsteuer bei

    Auszug aus BFH, 07.12.2010 - VIII R 54/07
    Mit Beschluss vom 28. April 2010 VIII R 54/07 (BFHE 229, 276, BStBl II 2010, 798) hat der Senat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) aufgefordert, dem Verfahren beizutreten.
  • BFH, 16.06.2020 - VIII R 9/18

    Zur Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung eines zum Betriebsvermögen

    Mit der Besteuerung der Nutzungsentnahme wird erreicht, dass der Betriebsinhaber hinsichtlich der Nutzung eines Kfz nicht besser gestellt wird als ein Steuerpflichtiger, der als Privatnutzer sein Kfz im Privatvermögen hält (Senatsurteil vom 07.12.2010 - VIII R 54/07, BFHE 232, 112, BStBl II 2011, 451, Rz 13).
  • FG Köln, 28.08.2012 - 7 K 1780/11

    Besteuerung der nichtunternehmerischen Nutzung eines Firmen-Pkw;

    Gleichwohl ist es nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht zu beanstanden, wenn die Finanzverwaltung bei der Umsatzbesteuerung aus Vereinfachungsgründen bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Besteuerung der nichtunternehmerischen Nutzung des dem Unternehmen zugeordneten Fahrzeugs von dem ertragsteuerrechtlichen Wert der Nutzungsentnahme nach der sog. 1 %-Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ausgeht und von diesem (Netto)Wert für die nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten einen pauschalen Abschlag von 20 % vornimmt (vgl. BFH-Urteile vom 7. Dezember 2010 VIII R 54/07, BStBl. II 2011, 451 und 19. Mai 2010, XI R 32/08, BStBl. II 2010, 1079 sowie BMF-Schreiben in BStBl. I 2004, 864, Tz. 2.1).

    Fehlen geeignete Unterlagen für die Schätzung, ist der private Nutzungsanteil mit mindestens 50 % zu schätzen, soweit sich aus den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles nichts Gegenteiliges ergibt; aus den Gesamtaufwendungen sind die nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten in der belegmäßig nachgewiesenen Höhe auszuscheiden (vgl. BFH-Urteil vom 7. Dezember 2010 VIII R 54/07, BStBl. II 2011, 451 m.w.N.).

    Führt der Unternehmer kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch und entscheidet er sich nicht von vornherein auch umsatzsteuerlich für die sog. 1 %-Regelung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG, ist es unvermeidbar, dass die einkommensteuerrechtlichen und umsatzsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlagen voneinander abweichen (vgl. BFH-Urteil vom 7. Dezember 2010 VIII R 54/07, BStBl. II 2011, 451).

    Dabei kann aufgrund des im finanzgerichtlichen Verfahren geltenden Verböserungsverbots dahinstehen, ob mit Blick auf die vorsteuerbelasteten Gesamtkosten von rund 24.127 Euro und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der private Nutzungsanteil bei Fehlen geeigneter Unterlagen und der Nichtanwendung der sogenannten 1%-Regelung grundsätzlich mit mindestens 50% anzusetzen ist (vgl. BFH-Urteil vom 7. Dezember 2010 VIII R 54/07, BStBl. II 2011, 451 m.w.N.), nicht sogar eine höhere Bemessungsgrundlage in Betracht gekommen wäre.

  • BFH, 18.09.2012 - VIII R 28/10

    Begrenzung der 1 %-Regelung auf die Gesamtkosten bei Vermietung von Kfz an

    Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Regelung bestehen nicht (vgl. BFH-Urteile vom 6. März 2003 XI R 12/02, BFHE 202, 134, BStBl II 2003, 704, m.w.N.; vom 7. Dezember 2010 VIII R 54/07, BFHE 232, 112, BStBl II 2011, 451, m.w.N.).
  • FG Schleswig-Holstein, 26.08.2020 - 5 K 194/18

    Private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeuges: Berücksichtigung eines

    An der Verfassungsmäßigkeit der Norm bestehen keine Zweifel (vgl. BFH, Urteil vom 06.03.2003, XI R 12/02, BStBl. II 2003, 704, m.w.N.; Urteil vom 07.12.2010, VIII R 54/07, BStBl. II 2011, 451, m.w.N.).
  • FG Hamburg, 15.11.2018 - 6 K 154/18

    1%-Regelung bei einem Gesellschafter: Vereinbarung eines privaten Nutzungsverbots

    Nach der Praxis wird dem Steuerpflichtigen lediglich ein Wahlrecht eingeräumt, diese Vorschrift auch bei der Umsatzsteuer anzuwenden (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 7. Dezember 2010 VIII R 54/07, BStBl II 2011, 451).

    Fehlen geeignete Unterlagen für die Schätzung, ist der private Nutzungsanteil mit mindestens 50 % zu schätzen, soweit sich aus den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles nichts Gegenteiliges ergibt; aus den Gesamtaufwendungen sind die nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten in der belegmäßig nachgewiesenen Höhe auszuscheiden (BFH-Urteil vom 7. Dezember 2010 VIII R 54/07, BStBl II 2011, 451).

  • FG Niedersachsen, 15.12.2022 - 1 K 88/19

    Abwärme; Biogasanlage; Blockheizkraftwerk; Buchwertfortführung; Entnahme;

    Dabei ist die nach § 12 Nr. 3 EStG nicht abziehbare Umsatzsteuer auch nach umsatzsteuerrechtlichen Grundsätzen zu ermitteln (vgl. BFH - Urteil vom 7. Dezember 2010 VIII R 54/07 , BFHE 232, 112, BStBl II 2011, 451 zur Ermittlung der nicht abziehbaren Umsatzsteuer bei privater Pkw-Nutzung).

    Der Umsatzsteuer- und Feststellungsbescheid für 2012 stehen mangels gesetzlicher Grundlage nicht im Verhältnis von Grundlagen- und Folgebescheid (vgl. BFH - Urteil vom 7. Dezember 2010 VIII R 54/07 , BFHE 232, 112, BStBl II 2011, 451), sodass eine Vorgreiflichkeit der Entscheidung des ... Senats des Niedersächsischen Finanzgerichts nicht gegeben ist.

    Dabei ist die nach § 12 Nr. 3 EStG nicht abziehbare Umsatzsteuer nach umsatzsteuerlichen Grundsätzen zu ermitteln (vgl. BFH - Urteil vom 7. Dezember 2010 VIII R 54/07 , BFHE 232, 112, BStBl II 2011, 451 zur Ermittlung der nichtabziehbaren Umsatzsteuer bei privater Pkw-Nutzung).

  • FG Baden-Württemberg, 25.04.2016 - 9 K 1501/15

    Auch bei einer Privatnutzung eines im Betriebsvermögen aktivierten Fahrzeugs von

    Sie ist auch in materiell-rechtlicher Hinsicht verfassungsgemäß (BFH, Urteil vom 7. Dezember 2010 VIII R 54/07, BStBl II 2011, 451).
  • FG Münster, 28.04.2023 - 10 K 1193/20

    Berücksichtigung der verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) einer GmbH aufgrund

    Mangels anderweitiger Anhaltspunkte schätzt der Senat den Anteil der privaten Nutzung des Pkw auf 50 % und einen Gewinnzuschlag von 5 % (vgl. zur Schätzung eines privaten Nutzungsanteils von 50 % bei Fehlen anderweitiger Anhaltspunkte für Zwecke der Umsatzsteuer BFH, Urteil vom 7.12.2010 VIII R 54/07, BStBl II 2011, 451).
  • FG Hamburg, 25.07.2018 - 6 V 135/18

    Gerichtliches AdV-Verfahren: 1%-Regelung bei privater Pkw-Nutzung in der ESt und

    Nach der Praxis wird dem Steuerpflichtigen lediglich ein Wahlrecht eingeräumt, diese Vorschrift auch bei der Umsatzsteuer anzuwenden (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 7. Dezember 2010 VIII R 54/07, BStBl II 2011, 451).

    Fehlen geeignete Unterlagen für die Schätzung, ist der private Nutzungsanteil mit mindestens 50 % zu schätzen, soweit sich aus den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles nichts Gegenteiliges ergibt; aus den Gesamtaufwendungen sind die nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten in der belegmäßig nachgewiesenen Höhe auszuscheiden (BFH-Urteil vom 7. Dezember 2010 VIII R 54/07, BStBl II 2011, 451).

  • FG München, 18.09.2012 - 2 K 687/10

    Fahrtenbuch; Anwendung der sog. 1 %-Regelung für Umsatzbesteuerung

    Dies ist vorliegend der Fall; denn bei Nichtanwendung der 1 %-Regelung wäre der private Nutzungsanteil für Umsatzsteuerzwecke nach § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 162 AO mit mindestens 50 % zu schätzen (vgl. BFH-Urteile vom 7. Dezember 2010 VIII R 54/07, BStBl II 2011, 451, und vom 7. Dezember 2010 VIII R 54/07, BStBl II 2011, 451).
  • FG München, 05.03.2013 - 2 K 919/10

    Besteuerung der Privatnutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Kfz

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