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   BFH, 18.05.2011 - X R 4/10   

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BFH, 18.05.2011 - X R 4/10 (https://dejure.org/2011,2626)
BFH, Entscheidung vom 18.05.2011 - X R 4/10 (https://dejure.org/2011,2626)
BFH, Entscheidung vom 18. Mai 2011 - X R 4/10 (https://dejure.org/2011,2626)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • lexetius.com

    Versagung der erweiterten Kürzung des Gewinns für Grundstücksunternehmen im Organkreis - Anschaffungskosten eines ersteigerten Grundstücks

  • openjur.de

    Versagung der erweiterten Kürzung des Gewinns für Grundstücksunternehmen im Organkreis; Anschaffungskosten eines ersteigerten Grundstücks

  • Bundesfinanzhof

    GewStG § 2 Abs 2 Nr 2 S 2, GewStG § 9 Nr 1 S 2, GewStG § 2 Abs 2 S 2, EStG § 6
    Versagung der erweiterten Kürzung des Gewinns für Grundstücksunternehmen im Organkreis - Anschaffungskosten eines ersteigerten Grundstücks

  • Bundesfinanzhof

    Versagung der erweiterten Kürzung des Gewinns für Grundstücksunternehmen im Organkreis - Anschaffungskosten eines ersteigerten Grundstücks

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 2 Abs 2 Nr 2 S 2 GewStG 1978, § 9 Nr 1 S 2 GewStG 1978, § 2 Abs 2 S 2 GewStG 2002, § 6 EStG 1981
    Versagung der erweiterten Kürzung des Gewinns für Grundstücksunternehmen im Organkreis - Anschaffungskosten eines ersteigerten Grundstücks

  • IWW
  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Versagung der erweiterten Kürzung des Gewinns für Grundstückunternehmen bei Vermietung an Gesellschaft in demselben Organkreis

  • Betriebs-Berater

    Keine erweiterte Kürzung des Gewinns für Grundstücksunternehmen im Organkreis

  • rewis.io

    Versagung der erweiterten Kürzung des Gewinns für Grundstücksunternehmen im Organkreis - Anschaffungskosten eines ersteigerten Grundstücks

  • ra.de
  • rewis.io

    Versagung der erweiterten Kürzung des Gewinns für Grundstücksunternehmen im Organkreis - Anschaffungskosten eines ersteigerten Grundstücks

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GewStG § 9 Nr. 1 S. 2
    Versagung der erweiterten Kürzung des Gewinns für Grundstücksunternehmen im Organkreis

  • datenbank.nwb.de

    Versagung der erweiterten Kürzung des Gewinns für Grundstücksunternehmen im Organkreis

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Grundstücksunternehmen: Wann ist erweiterte Kürzung zu versagen?

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Versagung der erweiterten Kürzung des Gewinns für Grundstücksunternehmen im Organkreis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Versagung der erweiterten Kürzung des Gewinns für Grundstücksunternehmen im Organkreis

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Keine erweiterte Kürzung des Gewinns für Grundstücksunternehmen im Organkreis

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Kürzung für Grundstücksunternehmen im Organkreis

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Keine erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen im Organkreis

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 233, 539
  • BB 2011, 2005
  • BB 2011, 2344
  • BB 2012, 1123
  • DB 2011, 2065
  • BStBl II 2011, 887
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (25)

  • BFH, 20.09.2007 - IV R 19/05

    Erweiterte Gewerbeertragskürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG - Behandlung von

    Auszug aus BFH, 18.05.2011 - X R 4/10
    Nicht in Widerspruch hierzu steht die von den Revisionsklägern in den Vordergrund ihrer Argumentation gestellte Formulierung im BFH-Urteil vom 20. September 2007 IV R 19/05 (BFHE 219, 190, BStBl II 2010, 985, unter II.1.d), die gesamte Vorschrift des § 9 Nr. 1 GewStG diene der Vermeidung einer Doppelbelastung mit zwei Realsteuern; ein Unterschied zwischen den Kürzungsbestimmungen in Satz 1 bzw. Satz 2 der Vorschrift bestehe nur insoweit, als § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG lediglich zu einer Verminderung der Doppelbelastung führe, wohingegen § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG die Doppelbelastung in vollem Umfang vermeide.

    Zum einen verweist der IV. Senat in seiner Entscheidung in BFHE 219, 190, BStBl II 2010, 985 ausdrücklich auf die Ausführungen in Blümich/Gosch, § 9 GewStG Rz 45. Dort heißt es zunächst, beide Kürzungsbestimmungen dienten der Vermeidung von Doppelbelastungen.

    Zum anderen werden in der Rechtsprechung des BFH die beiden Zwecksetzungen des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG für die Lösung zweier verschiedener Auslegungsfragen herangezogen: Geht es --wie in dem von den Revisionsklägern herangezogenen Urteil in BFHE 219, 190, BStBl II 2010, 985 sowie in den beiden vom IV. Senat dort zitierten Entscheidungen (BFH-Urteile vom 3. August 1972 IV R 235/67, BFHE 106, 331, BStBl II 1972, 799, unter II.3., und vom 26. Februar 1992 I R 53/90, BFHE 167, 557, BStBl II 1992, 738, unter II.2.

  • BFH, 22.04.1998 - I R 109/97

    Gewerbesteuer: Teilwertabschreibung im Organkreis

    Auszug aus BFH, 18.05.2011 - X R 4/10
    Deshalb ist der einheitliche Gewerbesteuermessbetrag für die zum Organkreis gehörenden Gewerbebetriebe allein gegenüber dem Organträger festzusetzen (sog. gebrochene oder eingeschränkte Einheitstheorie; vgl. BFH-Urteile vom 22. April 1998 I R 109/97, BFHE 186, 443, BStBl II 1998, 748, unter II.1., und vom 27. September 2006 IV R 50/98, BFH/NV 2007, 239, unter II.2.a, beide mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

    Rechtsgrundlage für diese Korrekturen ist § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 GewStG (vgl. BFH-Urteile vom 6. November 1985 I R 56/82, BFHE 145, 78, BStBl II 1986, 73, unter 2., und in BFHE 186, 443, BStBl II 1998, 748, unter II.1.).

    Auch verlustbedingte Teilwertabschreibungen auf die Beteiligung an der Organgesellschaft sind beim Organträger gewerbesteuerrechtlich zu neutralisieren (BFH-Urteil in BFHE 145, 78, BStBl II 1986, 73; einschränkend für Fälle, in denen nicht die früheren Verluste, sondern die künftig schlechten Rentabilitätsaussichten ursächlich für die Teilwertabschreibung geworden sind, BFH-Urteil in BFHE 186, 443, BStBl II 1998, 748, unter II.3.).

  • BFH, 11.11.1987 - I R 7/84

    1. Ein zur Rettung einer betrieblichen Forderung ersteigertes Grundstück ist

    Auszug aus BFH, 18.05.2011 - X R 4/10
    Hinzu treten noch die nicht ausgebotenen nachrangigen eigenen Grundpfandrechte des Erstehers, allerdings nur, soweit ihr Wert durch den tatsächlichen Verkehrswert des ersteigerten Grundstücks gedeckt ist (tauschähnlicher Vorgang; zur Begründung vgl. Urteil des Reichsfinanzhofs vom 31. August 1937 I A 242/37, RStBl 1937, 1136; BFH-Urteile vom 25. Juli 1972 VIII R 69/68, BFHE 106, 535, BStBl II 1972, 881, und vom 11. November 1987 I R 7/84, BFHE 152, 84, BStBl II 1988, 424, unter II.4.b).

    Denn ohne das Vorhandensein dieser Rechte hätte E im Zweifel den Wert des Grundstücks Z stärker ausbieten müssen, um den Zuschlag zu erhalten (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch BFH-Urteil in BFHE 152, 84, BStBl II 1988, 424, unter II.3.).

  • BFH, 06.11.1985 - I R 56/82

    Keine Berücksichtigung verlustbedingter Teilwertabschreibungen in

    Auszug aus BFH, 18.05.2011 - X R 4/10
    Rechtsgrundlage für diese Korrekturen ist § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 GewStG (vgl. BFH-Urteile vom 6. November 1985 I R 56/82, BFHE 145, 78, BStBl II 1986, 73, unter 2., und in BFHE 186, 443, BStBl II 1998, 748, unter II.1.).

    Auch verlustbedingte Teilwertabschreibungen auf die Beteiligung an der Organgesellschaft sind beim Organträger gewerbesteuerrechtlich zu neutralisieren (BFH-Urteil in BFHE 145, 78, BStBl II 1986, 73; einschränkend für Fälle, in denen nicht die früheren Verluste, sondern die künftig schlechten Rentabilitätsaussichten ursächlich für die Teilwertabschreibung geworden sind, BFH-Urteil in BFHE 186, 443, BStBl II 1998, 748, unter II.3.).

  • BFH, 27.09.2006 - IV R 50/98

    Gewerbesteuerliche Organschaft; Tarifbegrenzung gemäß § 32c EStG

    Auszug aus BFH, 18.05.2011 - X R 4/10
    Deshalb ist der einheitliche Gewerbesteuermessbetrag für die zum Organkreis gehörenden Gewerbebetriebe allein gegenüber dem Organträger festzusetzen (sog. gebrochene oder eingeschränkte Einheitstheorie; vgl. BFH-Urteile vom 22. April 1998 I R 109/97, BFHE 186, 443, BStBl II 1998, 748, unter II.1., und vom 27. September 2006 IV R 50/98, BFH/NV 2007, 239, unter II.2.a, beide mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

    Auch ist der Gewerbeertrag des Organträgers nicht gemäß § 9 Nr. 2a GewStG um Gewinnausschüttungen der Organgesellschaften zu kürzen; vielmehr ist die erforderliche Korrektur unmittelbar auf § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 GewStG zu stützen (BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 239).

  • BFH, 01.08.1979 - I R 111/78

    Erweiterte Kürzung bei Betriebsaufspaltung, wenn die Gesellschafter einer auf

    Auszug aus BFH, 18.05.2011 - X R 4/10
    Zwar trifft es zu, dass die erweiterte Kürzung zu gewähren ist, wenn die grundbesitzende Kapitalgesellschaft ihre Grundstücke an eine andere Kapitalgesellschaft vermietet, an der dieselben Personen beteiligt sind (BFH-Urteil vom 1. August 1979 I R 111/78, BFHE 129, 57, BStBl II 1980, 77).

    Demgegenüber dient die erweiterte Kürzung (§ 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG) in erster Linie dazu, solche Unternehmen, die nach der Art ihrer Tätigkeit nicht gewerbesteuerpflichtig wären, sondern nur aufgrund ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegen, den vermögensverwaltenden Personenunternehmen gleichzustellen (BFH-Urteile in BFHE 129, 57, BStBl II 1980, 77, unter 1.a, und vom 17. Januar 2006 VIII R 60/02, BFHE 213, 5, BStBl II 2006, 434, unter II.1.a).

  • BFH, 25.07.1972 - VIII R 69/68

    Anschaffungskosten - Hypothekengläubiger - Zwangsversteigerung - Ersteigertes

    Auszug aus BFH, 18.05.2011 - X R 4/10
    Hinzu treten noch die nicht ausgebotenen nachrangigen eigenen Grundpfandrechte des Erstehers, allerdings nur, soweit ihr Wert durch den tatsächlichen Verkehrswert des ersteigerten Grundstücks gedeckt ist (tauschähnlicher Vorgang; zur Begründung vgl. Urteil des Reichsfinanzhofs vom 31. August 1937 I A 242/37, RStBl 1937, 1136; BFH-Urteile vom 25. Juli 1972 VIII R 69/68, BFHE 106, 535, BStBl II 1972, 881, und vom 11. November 1987 I R 7/84, BFHE 152, 84, BStBl II 1988, 424, unter II.4.b).
  • BFH, 26.04.1977 - VIII R 196/74

    Teilversteigerung des Grundstücks - Aufhebung der Gemeinschaft - Zuschlag an

    Auszug aus BFH, 18.05.2011 - X R 4/10
    Die Anschaffungskosten erhöhen sich um Verpflichtungen, die der Ersteher gegenüber dem Schuldner oder Dritten außerhalb des Zuschlagsbeschlusses, aber im Zusammenhang mit der Zwangsversteigerung übernimmt (BFH-Urteil vom 17. Dezember 1970 IV 226/65, BFHE 101, 379, BStBl II 1971, 325), sowie um die Anschaffungsnebenkosten (BFH-Urteil vom 26. April 1977 VIII R 196/74, BFHE 122, 458, BStBl II 1977, 714).
  • BFH, 15.12.1998 - VIII R 77/93

    Grundstücksgesellschaften: erweiterte Gewerbeertragskürzung

    Auszug aus BFH, 18.05.2011 - X R 4/10
    Im Übrigen soll die Regelung des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG sich auf die Gleichstellung der Gewerbebetriebe kraft Rechtsform mit entsprechend tätigen Personenunternehmen beschränken; eine Bevorzugung der grundbesitzenden Kapitalgesellschaften ist weder Gegenstand noch Ziel dieser Vorschrift (vgl. BFH-Urteile vom 15. Dezember 1998 VIII R 77/93, BFHE 187, 326, BStBl II 1999, 168, unter 1.a, und vom 7. August 2008 IV R 36/07, BFHE 223, 251, BStBl II 2010, 988, unter II.2.b aa).
  • BFH, 07.08.2008 - IV R 36/07

    Keine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags für grundstücksverwaltende

    Auszug aus BFH, 18.05.2011 - X R 4/10
    Im Übrigen soll die Regelung des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG sich auf die Gleichstellung der Gewerbebetriebe kraft Rechtsform mit entsprechend tätigen Personenunternehmen beschränken; eine Bevorzugung der grundbesitzenden Kapitalgesellschaften ist weder Gegenstand noch Ziel dieser Vorschrift (vgl. BFH-Urteile vom 15. Dezember 1998 VIII R 77/93, BFHE 187, 326, BStBl II 1999, 168, unter 1.a, und vom 7. August 2008 IV R 36/07, BFHE 223, 251, BStBl II 2010, 988, unter II.2.b aa).
  • BFH, 10.06.2008 - VIII R 76/05

    Keine Kürzung des Arbeitnehmer-Pauschbetrages - Verhältnis von

  • BFH, 17.12.1970 - IV 226/65

    Anschaffungskosten ersteigerter Häuser

  • BFH, 29.04.1992 - XI R 3/85

    Anschaffungskosten bei Erbenauseinandersetzung

  • BFH, 25.01.2005 - I R 52/03

    Satzungsmäßige Vermögensbindung

  • BFH, 18.05.1995 - IV R 43/93

    Zwangsversteigerung: Anschaffungskosten und Betriebseinnahmen

  • BFH, 26.02.1992 - I R 53/90

    Keine Ausdehnung des Anwendungsbereichs von § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG

  • BFH, 03.08.1972 - IV R 235/67

    Gewerbesteuerpflicht der GmbH & Co. KG wegen ihrer Rechtsform; Anwendung der

  • RFH, 31.08.1937 - I A 242/37
  • BFH, 23.10.1974 - I R 182/72

    Organschaft - Hinzurechnung von Dauerschulden - Dauerschuldzinsen -

  • BFH, 20.07.2010 - IX R 45/09

    Anteilsveräußerung und Kaufpreisstundung

  • BFH, 23.01.1992 - XI R 47/89

    Ermittlung der Gewerbeerträge eines Organträgers

  • BFH, 17.01.2006 - VIII R 60/02

    Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei der

  • BFH, 15.04.1999 - IV R 11/98

    Erweiterte Kürzung bei mittelbarer Beteiligung

  • BFH, 11.02.1966 - VI 269/64
  • BFH, 26.01.1972 - I R 171/68

    Behandlung des Umwandlungsgewinns bei Umwandlung der Organgesellschaft in eine

  • BFH, 08.12.2016 - IV R 55/10

    Gewerbesteuerliche Hinzurechnung bei Zwischenvermietung

    Der A-KG (Organträgerin) war im Streitjahr der selbständig nach den §§ 7 ff. GewStG zu ermittelnde Gewerbeertrag der C-GmbH (Organgesellschaft) zuzurechnen (vgl. dazu allgemein BFH-Urteile vom 27. September 2006 IV R 50/98, BFH/NV 2007, 239, und vom 18. Mai 2011 X R 4/10, BFHE 233, 539, BStBl II 2011, 887).

    Zum einen gewährt die Vorschrift den Gewerbebetrieben, zu deren Betriebsvermögen Grundeigentum gehört, eine Kürzung bei der Gewerbesteuer, die die Wirkungen einer Doppelbelastung mit Gewerbesteuer und der den Grundstückseigentümer treffenden Grundsteuer abmildern oder vermeiden soll (vgl. BFH-Urteile vom 5. Oktober 1967 I 258/64, BFHE 90, 299, BStBl II 1968, 65; in BFHE 219, 190, BStBl II 2010, 985, und in BFHE 233, 539, BStBl II 2011, 887).

  • BFH, 24.01.2012 - I B 136/11

    Sog. erweiterte Kürzung zur Ermittlung des Gewerbeertrags

    Zweck dieser erweiterten Kürzung ist es, die von einem kraft Rechtsform gewerbesteuerpflichtigen Unternehmen erzielten Erträge aus der bloßen Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes von der Gewerbesteuer aus Gründen der Gleichbehandlung mit Steuerpflichtigen freizustellen, die (gewerbesteuerfrei) nur Grundstücksverwaltung betreiben (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. April 2000 VIII R 68/98, BFHE 192, 100, BStBl II 2001, 359; vom 18. Mai 2011 X R 4/10, BFHE 233, 539, BStBl II 2011, 887; s.a. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24. März 2010  1 BvR 2130/09, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2010, 756).
  • BFH, 30.10.2014 - IV R 9/11

    Versagung der erweiterten Kürzung des Gewinns für Grundstücksunternehmen im

    NV: Die erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen ist zu versagen, wenn es sich bei dem Grundstücksunternehmen um eine Organgesellschaft handelt, die alle ihre Grundstücke an eine andere Organgesellschaft desselben Organkreises vermietet (Anschluss an BFH-Urteil vom 18. Mai 2011 X R 4/10, BFHE 233, 539, BStBl II 2011, 887).

    In Anwendung dieser Grundsätze hat der X. Senat des BFH mit Urteil vom 18. Mai 2011 X R 4/10 (BFHE 233, 539, BStBl II 2011, 887) entschieden, dass die erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen (§ 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG) zu versagen sei, wenn es sich bei dem Grundstücksunternehmen um eine Organgesellschaft handele, die alle ihre Grundstücke an eine andere Organgesellschaft desselben Organkreises vermiete.

    Zu Recht hat der X. Senat des BFH in seinem Urteil in BFHE 233, 539, BStBl II 2011, 887 insoweit darauf hingewiesen, dass innerhalb eines Organkreises die Zusammenrechnung der Gewerbeerträge -und die Vornahme der hierdurch gebotenen Korrekturen- bereits durch die ausdrückliche gesetzliche Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG angeordnet werde und der darin liegende partielle Durchgriff durch die einzelne --rechtlich selbständige-- Kapitalgesellschaft zugunsten einer zutreffenden Besteuerung des gesamten Organkreises daher der erkennbaren Konzeption des Gesetzgebers entspreche.

  • FG Düsseldorf, 22.10.2013 - 13 K 859/10

    Gewerbesteuer: Erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen -

    Soweit das Finanzgericht (FG) auf das BFH-Urteil vom 18.5.2011 X R 4/10 (BFHE 233, 539, BStBl II 2011, 887) hingewiesen habe, wonach die erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen zu versagen sei, wenn es sich bei dem Grundstücksunternehmen um eine Organgesellschaft handelt, die alle ihre Grundstücke an eine andere Organgesellschaft desselben Organkreises vermiete, sei dieses auf die hier gegebene Konstellation nicht anwendbar.

    Der Senat schließt sich insoweit der Rechtsprechung des BFH an, der mit Urteil vom 18.5.2011 X R 4/10 (BFHE 233, 539, BStBl II 2011, 887) entschieden hat, dass die erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG zu versagen ist, wenn es sich bei dem Grundstücksunternehmen um eine Organgesellschaft handelt, die alle ihre Grundstücke an eine andere Organgesellschaft desselben Organkreises vermietet.

    Erstmals im Klageverfahren hat die Klägerin - nach dem Hinweis des Berichterstatters auf das BFH-Urteil vom 18.5.2011 X R 4/10 (BFHE 233, 539, BStBl II 2011, 887) - vorgetragen, dass mangels Geschäftsführeridentität keine organisatorische Eingliederung bestanden habe.

  • FG Berlin-Brandenburg, 18.01.2011 - 6 K 6038/06

    Korrektur der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG im Organkreis

    bb) Bei der Überlassung von Grundbesitz zwischen Schwester-Kapitalgesellschaften, die Organgesellschaften desselben Organkreises sind, kommt § 9 Nr. 1 Satz 5 GewStG ebenfalls nicht zur Anwendung (so auch FG München, Urteil vom 14. November 2005 7 K 2699/03, EFG 2006, 578, rkr.; wohl auch FG Nürnberg, Urteil vom 03. Dezember 2009 7 K 1039/2009, n.v., Revision beim BFH: X R 4/10; Deloitte, GewStG, § 9 Nr. 1 Rz. 61; offen gelassen im Rahmen des § 69 FGO: BFH, Beschluss vom 27. Februar 2002 IV S 7-10/01, BFH/NV 2002, 1052).

    § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG gebietet daher die Versagung der erweiterten Kürzung auf der Ebene des Organträgers (so auch FG München, Urteil vom 14. November 2005 7 K 2699/03, EFG 2006, 578; im Ergebnis auch: FG Nürnberg, FG Nürnberg, Urteil vom 03. Dezember 2009 7 K 1039/2009, n.v., Revision beim BFH: X R 4/10; Deloitte, Gewerbesteuer, § 9 Nr. 1 Rz. 40 [S. 901 f.]; Güroff in Glanegger/Güroff, GewStG, 7. Aufl. 2009, § 9 Nr. 1 Rz. 19; Blümich/Gosch, § 9 GewStG Rz. 107; wohl auch Roser in Lenski/Steinberg, GewStG, § 9 Rz. 191; offen gelassen im Rahmen des § 69 FGO: BFH, Beschluss vom 27. Februar 2002 IV S 7-10/01, BFH/NV 2002, 1052).

    Die Revision wird nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 FGO zugelassen, da zu der streitigen Frage bereits eine Revision anhängig ist (Aktenzeichen beim BFH: X R 4/10) und zudem noch weitere vergleichbare Verfahren beim Beklagten streitig sind.

  • FG Düsseldorf, 22.09.2022 - 9 K 2833/21

    Kürzung um den auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes Teil des

    Die Frage wurde von den vorangegangenen Betriebsprüfungen (zuletzt für die Wirtschaftsjahre 2013 bis 2015) bejaht, jedoch für das Streitjahr bei im Wesentlichen unverändertem Sachverhalt unter Hinweis auf die Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18.5.2011 X R 4/10, Bundessteuerblatt (BStBl) II 2011, 887, und vom 30.10.2014 IV R 9/11, Sammlung der Entscheidungen des BFH (BFH/NV) 2015, 227, erstmals negativ beschieden.

    Die Rechtsprechung und die Verwaltung verstehen diese Fiktion nicht in dem Sinne, dass die Organgesellschaft ihre rechtliche Selbständigkeit verliert (vgl. z.B. BFH Urteil vom 18.5.2011 X R 4/10, BStBl II 2011, 887, Rz. 38).

    In Anbetracht dieser Grundsätze führen Geschäftsbeziehungen innerhalb des Organkreises, die sich also auf den Organkreis beschränken, grundsätzlich nicht zu gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen und Kürzungen (vgl. BFH Urteil vom 18.5.2011 X R 4/10, BStBl II 2011, 887 und BFH Urteil vom 30.10.2014 IV R 9/11, BFH/NV 2015, 227).

  • FG Münster, 14.05.2014 - 10 K 1007/13

    Keine Zurechnung gem. § 8b Abs. 5 KStG bei Organschaft

    Gleichwohl liegen zwei selbstständige Gewerbebetriebe vor, deren Gewerbeerträge getrennt zu ermitteln sind (BFH v. 18.05.2011 - X R 4/10, BStBl. II 2011, 887; v. 14.01.2009 - I R 47/08, BStBl. II 2011, 131).
  • FG Rheinland-Pfalz, 01.10.2013 - 1 K 2605/10

    Keine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags bei nicht ganzjährigem

    Um den für die Festsetzung des Steuermessbetrags maßgebenden Gewerbeertrag des Organkreises zu ermitteln, sind die - unter Beachtung der Hinzurechnungs- und Kürzungsvorschriften (§§ 8, 9 GewStG) - getrennt ermittelten Gewerbeerträge des Organträgers und der Organgesellschaften zusammenzurechnen ( BFH-Urteil vom 18. Mai 2011, X R 4/10, BStBl II 2011, 887 m.w.N.).

    Dabei soll die Regelung des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG sich auf die Gleichstellung der Gewerbebetriebe kraft Rechtsform mit entsprechend tätigen Personenunternehmen beschränken, eine Bevorzugung der grundbesitzenden Kapitalgesellschaften ist weder Gegenstand noch Ziel dieser Vorschrift (BFH-Urteil vom 18. Mai 2011, X R 4/10, a.a.O., m.w.N.).

  • FG Münster, 23.06.2022 - 10 K 2018/18

    Einkünfteermittlung - Zur Verfassungsmäßigkeit der gewerbesteuerrechtlichen

    Denn § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG diene letztlich zwei Zwecken, nämlich zum einen gewähre die Vorschrift den Gewerbebetrieben, zu deren Betriebsvermögen Grundeigentum gehöre, eine Kürzung bei der Gewerbesteuer, die die Wirkungen einer Doppelbelastung mit Gewerbesteuer und der den Grundstückseigentümer treffenden Grundsteuer abmildern oder vermeiden solle (Hinweis auf BFH-Urteile vom 05.10.1967 I 258/64, BFHE 90, 299, BStBl II 1968, 65; in BFHE 219, 190, BStBl II 2010, 985, und in BFHE 233, 539, BStBl II 2011, 887).
  • FG Münster, 23.09.2015 - 9 K 4074/11

    Umwandlungsteuerliche Auswirkungen eines gewerbesteuerlichen aktiven

    Nur die persönliche Gewerbesteuerpflicht der Organgesellschaft wurde für die Dauer der Organschaft dem Organträger zugerechnet (BFH-Urteil vom 18.5.2011 X R 4/10, BFH/NV 2011, 1610).
  • FG Sachsen-Anhalt, 08.03.2018 - 3 V 496/17

    Keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide über die

  • FG Münster, 21.03.2023 - 11 K 2517/21

    Auswirkungen eines unterjährigen Wechsels der Gesellschafter auf Seiten der

  • FG Berlin-Brandenburg, 01.07.2014 - 6 K 6310/11

    Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2001

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