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   BFH, 01.09.2011 - II R 16/10   

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https://dejure.org/2011,3985
BFH, 01.09.2011 - II R 16/10 (https://dejure.org/2011,3985)
BFH, Entscheidung vom 01.09.2011 - II R 16/10 (https://dejure.org/2011,3985)
BFH, Entscheidung vom 01. September 2011 - II R 16/10 (https://dejure.org/2011,3985)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • lexetius.com

    Grunderwerbsteuerbefreiung bei Verkauf eines Kirchengrundstücks an eine andere Religionsgemeinschaft

  • openjur.de

    Grunderwerbsteuerbefreiung bei Verkauf eines Kirchengrundstücks an eine andere Religionsgemeinschaft

  • Bundesfinanzhof

    GrEStG § 4 Nr 1
    Grunderwerbsteuerbefreiung bei Verkauf eines Kirchengrundstücks an eine andere Religionsgemeinschaft

  • Bundesfinanzhof

    Grunderwerbsteuerbefreiung bei Verkauf eines Kirchengrundstücks an eine andere Religionsgemeinschaft

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 4 Nr 1 GrEStG 1997
    Grunderwerbsteuerbefreiung bei Verkauf eines Kirchengrundstücks an eine andere Religionsgemeinschaft

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    GrEStG § 4 Nr. 1
    Keine Grunderwerbsteuerfreiheit bei Verkauf eines Kirchengrundstücks an andere Religionsgemeinschaft

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine Grunderwerbsteuerbefreiung bei Verkauf eines Kirchengrundstücks an eine andere Religionsgemeinschaft mangels Übergangs öffentlich-rechtlicher Aufgaben

  • rewis.io

    Grunderwerbsteuerbefreiung bei Verkauf eines Kirchengrundstücks an eine andere Religionsgemeinschaft

  • ra.de
  • rewis.io

    Grunderwerbsteuerbefreiung bei Verkauf eines Kirchengrundstücks an eine andere Religionsgemeinschaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GrEStG § 4 Nr. 1
    Besteuerung des Verkaufs eines Kirchengrundstücks durch eine Religionsgemeinschaft an eine andere konfessionsverschiedene Religionsgemeinschaft im Hinblick auf eine fortgesetzte Nutzung für sakrale Zwecke

  • datenbank.nwb.de

    Grunderwerbsteuerbefreiung bei Verkauf eines Kirchengrundstücks an eine andere Religionsgemeinschaft

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Grunderwerbsteuerbefreiung bei Verkauf eines Kirchengrundstücks

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine GrESt-Befreiung bei Verkauf eines Kirchengrundstücks an eine andere Religionsgemeinschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Besteuerung des Verkaufs eines Kirchengrundstücks durch eine Religionsgemeinschaft an eine andere konfessionsverschiedene Religionsgemeinschaft im Hinblick auf eine fortgesetzte Nutzung für sakrale Zwecke

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Grunderwerbsteuerbefreiung bei Verkauf eines Kirchengrundstücks an eine andere Religionsgemeinschaft

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Verkauf eines Kirchengrundstücks an andere Religionsgemeinschaft

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 235, 182
  • NVwZ-RR 2012, 40
  • DB 2011, 2823
  • BStBl II 2012, 148
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 17.05.1989 - II R 98/86

    Steuerfreier Erwerb eines Erbbaurechts

    Auszug aus BFH, 01.09.2011 - II R 16/10
    Nach seinem aus dem Wortlaut ersichtlichen Sinn und Zweck soll § 4 Nr. 1 GrEStG den Wechsel des Trägers einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe von Grunderwerbsteuer freihalten, sofern mit diesem Trägerwechsel auch ein (rechtsgeschäftlicher oder gesetzlicher) Übergang des Eigentums an Grundstücken verbunden ist (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Mai 1989 II R 98/86, BFH/NV 1990, 263, m.w.N.).

    Kein Übergang öffentlich-rechtlicher Aufgaben liegt daher vor, wenn juristische Personen des öffentlichen Rechts ihre Tätigkeiten aufeinander abstimmen, aber nach wie vor dieselben Aufgaben haben (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1990, 263).

  • FG Hamburg, 05.11.2009 - 3 K 71/09

    Grunderwerbsteuer: Übergang öffentlich-rechtlicher Aufgaben

    Auszug aus BFH, 01.09.2011 - II R 16/10
    Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2010, 1154 veröffentlicht.
  • FG Köln, 31.05.1989 - 11 K 1026/87
    Auszug aus BFH, 01.09.2011 - II R 16/10
    Dieser Tatbestand ist schon deshalb nicht erfüllt, weil es sich bei der Klägerin nicht um einen ausländischen Staat oder eine ausländische kulturelle Einrichtung, sondern um eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts handelt (vgl. auch Urteil des FG Köln vom 31. Mai 1989  11 K 1026/87, EFG 1989, 647; Viskorf, a.a.O., § 4 Rz 36; Hofmann, Grunderwerbsteuergesetz, Kommentar, 9. Aufl., § 4 Rz 7).
  • FG Hamburg, 05.02.2013 - 3 K 74/12

    Übertragung der Trägerschaft eines kirchlichen Kindergartens als Aufgabenübertrag

    Dabei handele es sich nicht lediglich um eine bloße Aufgabenabstimmung, sondern - im Gegensatz zu dem der Entscheidung des BFH vom 01.09.2011 (II R 16/10) zugrunde liegenden Fall - um eine intrakonfessionelle Aufgabenübertragung.

    Der BFH hat diese Entscheidung mit Urteil vom 01.09.2011 aufgehoben (II R 16/10, BFHE 235, 182, BStBl II 2012, 148) und zur Begründung ausgeführt: Da Religionsgemeinschaften je ihre eigenen Angelegenheiten wahrnähmen, verbleibe die Aufgabe der Kirchengemeinde zur (konfessionsgebundenen) Abhaltung von Gottesdiensten und zur seelsorgerischen Betätigung in einem derartigen Fall in vollem Umfang bei ihr und gehe weder ganz noch teilweise auf die Erwerberin über.

  • FG Nürnberg, 16.10.2014 - 4 K 1315/12

    Keine Grunderwerbsteuerbefreiung für Übertragung von Grundbesitz durch Gemeinde

    (1) Ein Übergang öffentlich-rechtlicher Aufgaben liegt vor, wenn der Übernehmende infolge organisatorischer Änderungen genau die öffentlich-rechtlichen Funktionen wahrnimmt, welche bisher der Übergebende wahrgenommen hatte (BFH-Urteil vom 01.09.2011 II R 16/10, BStBl. II 2012, 148; Viskorf in Boruttau, GrEStG, 17. Auflage 2011, § 4 Rn. 14; Meßbacher-Hönsch, jurisPR-SteuerR 5/2012 Anm. 4; Hofmann, GrEStG, 9.Auflage 2010, § 4 Rn. 4).

    Im Revisionsverfahren II R 16/10 entschied der BFH mit Urteil vom 01.09.2011 (BStBl. II 2012, 148), dass entgegen der Ansicht des FG Hamburg keine öffentlich-rechtlichen Aufgaben übergegangen waren, da die veräußernde Kirchengemeinde ihre öffentlich-rechtliche Aufgaben weiterhin selbst wahrnahm und allein der mit dem Grundstücksgeschäft verfolgte Zweck, den sakralen Charakter des Kirchengebäudes durch eine weitere (konfessionsverschiedene) Nutzung für religiöse Zwecke zu bewahren, nicht den Übergang einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe begründet.

  • BFH, 27.11.2019 - II R 40/16

    Grunderwerbsteuerbefreiung für kirchlichen Schulträgerwechsel

    Ein solcher Übergang liegt vor, wenn die übernehmende juristische Person des öffentlichen Rechts eben die Funktionen wahrnimmt, welche bisher die übergebende juristische Person wahrgenommen hat (BFH-Urteil vom 01.09.2011 - II R 16/10, BFHE 235, 182, BStBl II 2012, 148, Rz 12).
  • BFH, 04.03.2020 - II R 35/17

    Notwendiger Inhalt eines Feststellungsbescheids nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2

    Sie konnte ab diesem Zeitpunkt am Rechtsverkehr teilnehmen, einen Grunderwerbsteuertatbestand verwirklichen (vgl. für die Verwirklichung eines Grunderwerbsteuertatbestands durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts z.B. BFH-Urteil vom 01.09.2011 - II R 16/10, BFHE 235, 182, BStBl II 2012, 148) und Schuldnerin der Grunderwerbsteuer i.S. des § 13 Nr. 5 Buchst. a GrEStG sein.
  • FG Thüringen, 21.09.2016 - 4 K 434/13

    Steuerbefreiung von der Grunderwerbsteuer für die Wahrnehmung

    Dies habe der BFH in seinem Urteil vom 1. September 2011 - II R 16/10 (BStBl II 2012, 148) bestätigt.

    Ein "Übergang" von öffentlich-rechtlichen Aufgaben liegt vor, wenn die übernehmende juristische Person des öffentlichen Rechts eben die Funktion wahrnimmt, welche bisher die übergebende juristische Person wahrgenommen hat (vgl. BFH-Urteil vom 1. September 2011 II R 16/10, BStBl II 2012, 148).

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 25.08.2021 - 3 K 435/17

    Aufgabenübertragung im Zusammenhang mit der Verwirklichung der Deutschen Einheit

    Die übernehmende juristische Person des öffentlichen Rechts muss nach der Übertragung öffentlich-rechtlicher Aufgaben die Funktionen wahrnehmen, die bisher die übergebende juristische Person wahrgenommen hat (vgl. BFH-Urteil vom 01. September 2011 II R 16/10, BFHE 235, 182, BStBl II 2012, 148; Viskorf in: Boruttau, GrEStG 19. Aufl. 2018, $ § Rn.14).

    Ob die Aufgabenübertragung auf Gesetz oder Rechtsgeschäft beruht, ist unerheblich (vgl. BFH-Urteil v. 01. September 2011 a. a. O.; vom 17. Mai 1989 II R 98/86, BFH/NV 1990, 263).

  • FG Hessen, 21.01.2015 - 5 K 908/10

    Der Kläger ist eine Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts, die durch den

    14/443 Seiten 1, 42, 43; Boruttau, Grunderwerbsteuergesetz, 17. Auflage, § 4 Rz. 11; wohl ebenso: Pahlke, Kommentar zum Grunderwerbsteuergesetz, 5. Auflage, § 4 Rz. 7, 8; dagegen nicht eindeutig: Hofmann, Grunderwerbsteuergesetz, 10. Auflage, § 4 Rz 1; BFH-Urteil vom 17.05.1989 II R 98/86, BFH/NV 1990, 263; BFH-Urteil vom 01.09.2011 II R 16/10, BFH/NV 2011, 2173).
  • FG Hamburg, 31.08.2012 - 3 V 129/12

    Grunderwerbsteuer: Besteuerung von Grundstückserwerben durch gemeinnützige

    Damit soll der Wechsel des Trägers einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe von Grunderwerbsteuer freigehalten werden (BFH-Urteil vom 01.09.2011 II R 16/10, BFHE 235, 182, BStBl II 2012, 148).
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