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   BFH, 18.01.2012 - II R 49/10   

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https://dejure.org/2012,4
BFH, 18.01.2012 - II R 49/10 (https://dejure.org/2012,4)
BFH, Entscheidung vom 18.01.2012 - II R 49/10 (https://dejure.org/2012,4)
BFH, Entscheidung vom 18. Januar 2012 - II R 49/10 (https://dejure.org/2012,4)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    Zuteilung der Identifikationsnummer und dazu erfolgte Datenspeicherung mit Grundgesetz vereinbar - Zuteilung der Identifikationsnummer kein Verwaltungsakt - Steuerpflichtiger nach § 139a Abs. 2 AO - Pflichtangaben zur Religionszugehörigkeit auf Lohnsteuerkarte - mit einem ...

  • openjur.de

    Zuteilung der Identifikationsnummer und dazu erfolgte Datenspeicherung mit Grundgesetz vereinbar; Zuteilung der Identifikationsnummer kein Verwaltungsakt; Steuerpflichtiger nach § 139a Abs. 2 AO; Pflichtangaben zur Religionszugehörigkeit auf Lohnsteuerkarte; mit einem ...

  • Bundesfinanzhof

    GG Art 1 Abs 1, GG Art 2 Abs 1, GG A... rt 3 Abs 1, GG Art 4, AO § 30, AO § 139a, AO § 139b, EStG § 10, EStG § 10a, EStG § 22a, EStG § 39e, EStG § 44a, EStG § 45d, EStG § 51a, EStG § 81, StIdV § 1, StIdV § 6, FGO § 41 Abs 1, FGO § 41 Abs 2, MRK Art 8, MRK Art 9, AO § 118, FGO § 120
    Zuteilung der Identifikationsnummer und dazu erfolgte Datenspeicherung mit Grundgesetz vereinbar - Zuteilung der Identifikationsnummer kein Verwaltungsakt - Steuerpflichtiger nach § 139a Abs. 2 AO - Pflichtangaben zur Religionszugehörigkeit auf Lohnsteuerkarte - mit einem ...

  • Bundesfinanzhof

    Zuteilung der Identifikationsnummer und dazu erfolgte Datenspeicherung mit Grundgesetz vereinbar - Zuteilung der Identifikationsnummer kein Verwaltungsakt - Steuerpflichtiger nach § 139a Abs. 2 AO - Pflichtangaben zur Religionszugehörigkeit auf Lohnsteuerkarte - mit einem ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 4 GG, § 30 AO
    Zuteilung der Identifikationsnummer und dazu erfolgte Datenspeicherung mit Grundgesetz vereinbar - Zuteilung der Identifikationsnummer kein Verwaltungsakt - Steuerpflichtiger nach § 139a Abs. 2 AO - Pflichtangaben zur Religionszugehörigkeit auf Lohnsteuerkarte - mit einem ...

  • IWW
  • R&W Online

    Zuteilung der Identifikationsnummer und Datenspeicherung verfassungsrechtlich zulässig

  • Betriebs-Berater

    Zuteilung der Identifikationsnummer mit Datenspeicherung verfassungsgemäß

  • Techniker Krankenkasse
  • rewis.io

    Zuteilung der Identifikationsnummer und dazu erfolgte Datenspeicherung mit Grundgesetz vereinbar - Zuteilung der Identifikationsnummer kein Verwaltungsakt - Steuerpflichtiger nach § 139a Abs. 2 AO - Pflichtangaben zur Religionszugehörigkeit auf Lohnsteuerkarte - mit einem ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 139a Abs. 1; AO § 139b Abs. 3
    Vereinbarkeit der Zuteilung der Identifikationsnummer und der dazu erfolgten Datenspeicherung mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung und sonstigem Verfassungsrecht

  • datenbank.nwb.de

    Zuteilung der Identifikationsnummer und dazu erfolgte Datenspeicherung mit Grundgesetz vereinbar

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zuteilung der Identifikationsnummer und dazu erfolgte Datenspeicherung mit Grundgesetz vereinbar

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (19)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Bundesfinanzhof bejaht Verfassungsmäßigkeit der Zuteilung der Identifikationsnummer und der dazu erfolgten Datenspeicherung

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Bundesfinanzhof bejaht Verfassungsmäßigkeit der Zuteilung der Steuer-Identifikationsnummer

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Identifikationsnummer und Datenspeicherung beim Bundeszentralamt für Steuern sind verfassungsgemäß

  • heise.de (Pressebericht, 03.02.2012)

    Steuer-ID und Datenspeicherung sind verfassungsgemäß

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verfassungsmäßigkeit der steuerlichen Identifikationsnummer (ELStAM)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Vereinbarkeit der Zuteilung der Identifikationsnummer und der dazu erfolgten Datenspeicherung mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung und sonstigem Verfassungsrecht

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Steuer-Datenspeicherung mit dem Grundgesetz vereinbar

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Zuteilung der Identifikationsnummer mit Datenspeicherung verfassungsgemäß

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Identifikationsnummer verfassungsgemäß

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Verfassungsmäßigkeit der Zuteilung der Identifikationsnummer und der dazu erfolgten Datenspeicherung bejaht

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Allgemeinverfügung

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Bundesfinanzhof bejaht Verfassungsmäßigkeit der Zuteilung der Identifikationsnummer und der dazu erfolgten Datenspeicherung

  • handelsblatt.com (Kurzinformation)

    Viele Kontrollen durch die Steuer-Identifikationsnummer

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    Zur Verfassungsmäßigkeit der Steuer-IDNr.

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Zuteilung der Steuer-Identifikationsnummer verfassungsgemäß

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Identifikationsnummer: Zuteilung und dazu erfolgte Datenspeicherung verfassungsgemäß (BFH)

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Verfassungsmäßigkeit der Zuteilung der Identifikationsnummer und der dazu erfolgten Datenspeicherung bejaht

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Steuer-Identifikationsnummer und Datenspeicherung verfassungsgemäß

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Steueridentifikationsnummer verfassungsgemäß

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 235, 151
  • NJ 2012, 260
  • BB 2012, 350
  • DB 2012, 330
  • K&R 2012, 546
  • BStBl II 2012, 168
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (24)

  • BVerfG, 11.03.2008 - 1 BvR 2074/05

    Automatisierte Kennzeichenerfassung

    Auszug aus BFH, 18.01.2012 - II R 49/10
    a) Das auf dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG beruhende Recht auf informationelle Selbstbestimmung trägt Gefährdungen und Verletzungen der Persönlichkeit Rechnung, die sich für den Einzelnen, insbesondere unter den Bedingungen moderner Datenverarbeitung, aus informationsbezogenen Maßnahmen ergeben (BVerfG-Entscheidungen vom 15. Dezember 1983  1 BvR 209/83 u.a., BVerfGE 65, 1, 41 ff.; vom 12. April 2005  2 BvR 1027/02, BVerfGE 113, 29, 45 f.; vom 4. April 2006  1 BvR 518/02, BVerfGE 115, 320, 341 f.; vom 13. Juni 2007  1 BvR 1550/03 u.a., BVerfGE 118, 168, 183 f., BStBl II 2007, 896, und vom 11. März 2008  1 BvR 2074/05 u.a., BVerfGE 120, 378, 397).

    Dieses Recht flankiert und erweitert den grundrechtlichen Schutz von Verhaltensfreiheit und Privatheit; es lässt ihn schon auf der Stufe der Persönlichkeitsgefährdung beginnen (BVerfG-Entscheidungen in BVerfGE 118, 168, 184, BStBl II 2007, 896, und in BVerfGE 120, 378, 397).

    Sie können darüber hinaus mit anderen Datensammlungen zusammengefügt werden, wodurch vielfältige Nutzungs- und Verknüpfungsmöglichkeiten entstehen (BVerfG-Entscheidungen in BVerfGE 65, 1, 42; in BVerfGE 115, 320, 342, und in BVerfGE 120, 378, 397 f.).

    Dadurch können weitere Informationen bis hin zu einem teilweise oder weitgehend vollständigen Persönlichkeitsbild erzeugt und so Schlüsse gezogen werden, die sowohl die grundrechtlich geschützten Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen beeinträchtigen als auch anschließende Eingriffe in seine Verhaltensfreiheit nach sich ziehen können, ohne dass der Betroffene die Richtigkeit und Verwendung der gespeicherten Informationen zureichend kontrollieren kann (BVerfG-Entscheidungen in BVerfGE 65, 1, 42; in BVerfGE 118, 168, 184 f., BStBl II 2007, 896, und in BVerfGE 120, 378, 398).

    Der mit solchen technischen Möglichkeiten einhergehenden gesteigerten Gefährdungslage entspricht der hierauf bezogene Grundrechtsschutz (BVerfG-Entscheidungen in BVerfGE 65, 1, 42; in BVerfGE 115, 320, 342, und in BVerfGE 120, 378, 398).

    Insofern gibt es unter den Bedingungen der elektronischen Datenverarbeitung kein schlechthin, also ungeachtet des Verwendungskontextes, belangloses personenbezogenes Datum mehr (BVerfG-Entscheidungen in BVerfGE 65, 1, 45; in BVerfGE 118, 168, 185, BStBl II 2007, 896, und in BVerfGE 120, 378, 398 f.).

    Auch wenn der Einzelne sich in die Öffentlichkeit begibt, schützt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dessen Interesse, dass die damit verbundenen personenbezogenen Informationen nicht im Zuge automatisierter Informationserhebung zur Speicherung mit der Möglichkeit der Weiterverwertung erfasst werden (BVerfG-Urteil in BVerfGE 120, 378, 399, m.w.N.).

    Das Gewicht des Eingriffs wird insbesondere von der Art der erfassten Informationen, dem Anlass und den Umständen ihrer Erhebung, dem betroffenen Personenkreis und der Art der möglichen Verwertung der Daten beeinflusst (BVerfG-Urteil in BVerfGE 120, 378, 401 f.).

    Von maßgebender Bedeutung für das Gewicht des Grundrechtseingriffs ist zum einen, welche Persönlichkeitsrelevanz die Informationen aufweisen, die von der informationsbezogenen Maßnahme erfasst werden (vgl. BVerfG-Entscheidungen in BVerfGE 115, 320, 347 f., und in BVerfGE 120, 378, 402).

    Mit in den Blick zu nehmen ist zum anderen die Persönlichkeitsrelevanz der Informationen, die durch eine weitergehende Verarbeitung und Verknüpfung der erfassten Informationen gewonnen werden sollen (BVerfG-Entscheidungen in BVerfGE 65, 1, 45 f.; in BVerfGE 115, 320, 347 f., und in BVerfGE 120, 378, 402).

    Die Heimlichkeit staatlicher Informationseingriffe betrifft darüber hinaus die Gesellschaft insgesamt (BVerfG-Urteil in BVerfGE 120, 378, 402 f.).

    Informationserhebungen gegenüber Personen, die den Eingriff durch ihr Verhalten nicht veranlasst haben, sind grundsätzlich von höherer Eingriffsintensität als anlassbezogene (BVerfG-Entscheidungen in BVerfGE 113, 29, 53; in BVerfGE 115, 320, 354, und in BVerfGE 120, 378, 402).

    Werden Personen, die keinen Erhebungsanlass gegeben haben, in großer Zahl in den Wirkungsbereich einer Maßnahme einbezogen, können von ihr auch allgemeine Einschüchterungseffekte ausgehen, die zu Beeinträchtigungen bei der Ausübung von Grundrechten führen können (BVerfG-Entscheidungen in BVerfGE 113, 29, 46 f., und in BVerfGE 120, 378, 402).

    Die Unbefangenheit des Verhaltens wird insbesondere gefährdet, wenn die Streubreite von Ermittlungsmaßnahmen dazu beiträgt, dass Risiken des Missbrauchs und ein Gefühl des Überwachtwerdens entstehen (vgl. BVerfG-Entscheidungen in BVerfGE 115, 320, 354 f., und in BVerfGE 120, 378, 402).

    Die Intensität des Eingriffs für den Grundrechtsträger wird auch davon beeinflusst, welche über die Informationserhebung hinausgehenden Nachteile ihm aufgrund der Maßnahme drohen oder von ihm nicht ohne Grund befürchtet werden (vgl. BVerfG-Entscheidungen vom 14. Juli 1999  1 BvR 2226/94 u.a., BVerfGE 100, 313, 376; in BVerfGE 115, 320, 347 f.; in BVerfGE 118, 168, 197, BStBl II 2007, 896, und in BVerfGE 120, 378, 403).

    Die Schwere des Eingriffs nimmt mit der Möglichkeit der Nutzung der Daten für Folgeeingriffe in Grundrechte der Betroffenen zu sowie mit der Möglichkeit der Verknüpfung mit anderen Daten, die wiederum andere Folgemaßnahmen auslösen können (BVerfG-Urteil in BVerfGE 120, 378, 403).

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus BFH, 18.01.2012 - II R 49/10
    a) Das auf dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG beruhende Recht auf informationelle Selbstbestimmung trägt Gefährdungen und Verletzungen der Persönlichkeit Rechnung, die sich für den Einzelnen, insbesondere unter den Bedingungen moderner Datenverarbeitung, aus informationsbezogenen Maßnahmen ergeben (BVerfG-Entscheidungen vom 15. Dezember 1983  1 BvR 209/83 u.a., BVerfGE 65, 1, 41 ff.; vom 12. April 2005  2 BvR 1027/02, BVerfGE 113, 29, 45 f.; vom 4. April 2006  1 BvR 518/02, BVerfGE 115, 320, 341 f.; vom 13. Juni 2007  1 BvR 1550/03 u.a., BVerfGE 118, 168, 183 f., BStBl II 2007, 896, und vom 11. März 2008  1 BvR 2074/05 u.a., BVerfGE 120, 378, 397).

    Sie können darüber hinaus mit anderen Datensammlungen zusammengefügt werden, wodurch vielfältige Nutzungs- und Verknüpfungsmöglichkeiten entstehen (BVerfG-Entscheidungen in BVerfGE 65, 1, 42; in BVerfGE 115, 320, 342, und in BVerfGE 120, 378, 397 f.).

    Dadurch können weitere Informationen bis hin zu einem teilweise oder weitgehend vollständigen Persönlichkeitsbild erzeugt und so Schlüsse gezogen werden, die sowohl die grundrechtlich geschützten Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen beeinträchtigen als auch anschließende Eingriffe in seine Verhaltensfreiheit nach sich ziehen können, ohne dass der Betroffene die Richtigkeit und Verwendung der gespeicherten Informationen zureichend kontrollieren kann (BVerfG-Entscheidungen in BVerfGE 65, 1, 42; in BVerfGE 118, 168, 184 f., BStBl II 2007, 896, und in BVerfGE 120, 378, 398).

    Der mit solchen technischen Möglichkeiten einhergehenden gesteigerten Gefährdungslage entspricht der hierauf bezogene Grundrechtsschutz (BVerfG-Entscheidungen in BVerfGE 65, 1, 42; in BVerfGE 115, 320, 342, und in BVerfGE 120, 378, 398).

    Insofern gibt es unter den Bedingungen der elektronischen Datenverarbeitung kein schlechthin, also ungeachtet des Verwendungskontextes, belangloses personenbezogenes Datum mehr (BVerfG-Entscheidungen in BVerfGE 65, 1, 45; in BVerfGE 118, 168, 185, BStBl II 2007, 896, und in BVerfGE 120, 378, 398 f.).

    Information, auch soweit sie personenbezogen ist, stellt ein Abbild sozialer Realität dar, das nicht ausschließlich dem Betroffenen allein zugeordnet werden kann (BVerfG-Urteil in BVerfGE 65, 1, 43 f.).

    Das GG hat die Spannung zwischen dem Individuum und der Gemeinschaft im Sinne der Gemeinschaftsbezogenheit und Gemeinschaftsgebundenheit der Person entschieden, ohne dabei deren Eigenwert anzutasten (BVerfG-Entscheidungen in BVerfGE 65, 1, 44, m.w.N.; vom 5. Februar 2004  2 BvR 2029/01, BVerfGE 109, 133, 151, und vom 8. November 2006  2 BvR 578/02 u.a., BVerfGE 117, 71, 89).

    Der Einzelne muss daher grundsätzlich Einschränkungen seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung im überwiegenden Allgemeininteresse hinnehmen (BVerfG-Urteil in BVerfGE 65, 1, 44).

    Mit in den Blick zu nehmen ist zum anderen die Persönlichkeitsrelevanz der Informationen, die durch eine weitergehende Verarbeitung und Verknüpfung der erfassten Informationen gewonnen werden sollen (BVerfG-Entscheidungen in BVerfGE 65, 1, 45 f.; in BVerfGE 115, 320, 347 f., und in BVerfGE 120, 378, 402).

  • BVerfG, 04.04.2006 - 1 BvR 518/02

    Rasterfahndung II

    Auszug aus BFH, 18.01.2012 - II R 49/10
    a) Das auf dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG beruhende Recht auf informationelle Selbstbestimmung trägt Gefährdungen und Verletzungen der Persönlichkeit Rechnung, die sich für den Einzelnen, insbesondere unter den Bedingungen moderner Datenverarbeitung, aus informationsbezogenen Maßnahmen ergeben (BVerfG-Entscheidungen vom 15. Dezember 1983  1 BvR 209/83 u.a., BVerfGE 65, 1, 41 ff.; vom 12. April 2005  2 BvR 1027/02, BVerfGE 113, 29, 45 f.; vom 4. April 2006  1 BvR 518/02, BVerfGE 115, 320, 341 f.; vom 13. Juni 2007  1 BvR 1550/03 u.a., BVerfGE 118, 168, 183 f., BStBl II 2007, 896, und vom 11. März 2008  1 BvR 2074/05 u.a., BVerfGE 120, 378, 397).

    Sie können darüber hinaus mit anderen Datensammlungen zusammengefügt werden, wodurch vielfältige Nutzungs- und Verknüpfungsmöglichkeiten entstehen (BVerfG-Entscheidungen in BVerfGE 65, 1, 42; in BVerfGE 115, 320, 342, und in BVerfGE 120, 378, 397 f.).

    Der mit solchen technischen Möglichkeiten einhergehenden gesteigerten Gefährdungslage entspricht der hierauf bezogene Grundrechtsschutz (BVerfG-Entscheidungen in BVerfGE 65, 1, 42; in BVerfGE 115, 320, 342, und in BVerfGE 120, 378, 398).

    Von maßgebender Bedeutung für das Gewicht des Grundrechtseingriffs ist zum einen, welche Persönlichkeitsrelevanz die Informationen aufweisen, die von der informationsbezogenen Maßnahme erfasst werden (vgl. BVerfG-Entscheidungen in BVerfGE 115, 320, 347 f., und in BVerfGE 120, 378, 402).

    Mit in den Blick zu nehmen ist zum anderen die Persönlichkeitsrelevanz der Informationen, die durch eine weitergehende Verarbeitung und Verknüpfung der erfassten Informationen gewonnen werden sollen (BVerfG-Entscheidungen in BVerfGE 65, 1, 45 f.; in BVerfGE 115, 320, 347 f., und in BVerfGE 120, 378, 402).

    Die Eingriffsintensität ist ferner hoch, wenn Informationen betroffen sind, bei deren Erlangung Vertraulichkeitserwartungen verletzt werden, vor allem solche, die unter besonderem Grundrechtsschutz stehen, wie etwa bei Eingriffen in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 GG oder das Fernmeldegeheimnis nach Art. 10 GG (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 115, 320, 348), oder wie sie im Verhältnis von Mandanten zu Rechtsanwälten oder Steuerberatern bestehen (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 113, 29, 44 ff.).

    Informationserhebungen gegenüber Personen, die den Eingriff durch ihr Verhalten nicht veranlasst haben, sind grundsätzlich von höherer Eingriffsintensität als anlassbezogene (BVerfG-Entscheidungen in BVerfGE 113, 29, 53; in BVerfGE 115, 320, 354, und in BVerfGE 120, 378, 402).

    Die Unbefangenheit des Verhaltens wird insbesondere gefährdet, wenn die Streubreite von Ermittlungsmaßnahmen dazu beiträgt, dass Risiken des Missbrauchs und ein Gefühl des Überwachtwerdens entstehen (vgl. BVerfG-Entscheidungen in BVerfGE 115, 320, 354 f., und in BVerfGE 120, 378, 402).

    Die Intensität des Eingriffs für den Grundrechtsträger wird auch davon beeinflusst, welche über die Informationserhebung hinausgehenden Nachteile ihm aufgrund der Maßnahme drohen oder von ihm nicht ohne Grund befürchtet werden (vgl. BVerfG-Entscheidungen vom 14. Juli 1999  1 BvR 2226/94 u.a., BVerfGE 100, 313, 376; in BVerfGE 115, 320, 347 f.; in BVerfGE 118, 168, 197, BStBl II 2007, 896, und in BVerfGE 120, 378, 403).

  • BVerfG, 13.06.2007 - 1 BvR 1550/03

    Abruf von Kontostammdaten

    Auszug aus BFH, 18.01.2012 - II R 49/10
    a) Das auf dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG beruhende Recht auf informationelle Selbstbestimmung trägt Gefährdungen und Verletzungen der Persönlichkeit Rechnung, die sich für den Einzelnen, insbesondere unter den Bedingungen moderner Datenverarbeitung, aus informationsbezogenen Maßnahmen ergeben (BVerfG-Entscheidungen vom 15. Dezember 1983  1 BvR 209/83 u.a., BVerfGE 65, 1, 41 ff.; vom 12. April 2005  2 BvR 1027/02, BVerfGE 113, 29, 45 f.; vom 4. April 2006  1 BvR 518/02, BVerfGE 115, 320, 341 f.; vom 13. Juni 2007  1 BvR 1550/03 u.a., BVerfGE 118, 168, 183 f., BStBl II 2007, 896, und vom 11. März 2008  1 BvR 2074/05 u.a., BVerfGE 120, 378, 397).

    Dieses Recht flankiert und erweitert den grundrechtlichen Schutz von Verhaltensfreiheit und Privatheit; es lässt ihn schon auf der Stufe der Persönlichkeitsgefährdung beginnen (BVerfG-Entscheidungen in BVerfGE 118, 168, 184, BStBl II 2007, 896, und in BVerfGE 120, 378, 397).

    Dadurch können weitere Informationen bis hin zu einem teilweise oder weitgehend vollständigen Persönlichkeitsbild erzeugt und so Schlüsse gezogen werden, die sowohl die grundrechtlich geschützten Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen beeinträchtigen als auch anschließende Eingriffe in seine Verhaltensfreiheit nach sich ziehen können, ohne dass der Betroffene die Richtigkeit und Verwendung der gespeicherten Informationen zureichend kontrollieren kann (BVerfG-Entscheidungen in BVerfGE 65, 1, 42; in BVerfGE 118, 168, 184 f., BStBl II 2007, 896, und in BVerfGE 120, 378, 398).

    Insofern gibt es unter den Bedingungen der elektronischen Datenverarbeitung kein schlechthin, also ungeachtet des Verwendungskontextes, belangloses personenbezogenes Datum mehr (BVerfG-Entscheidungen in BVerfGE 65, 1, 45; in BVerfGE 118, 168, 185, BStBl II 2007, 896, und in BVerfGE 120, 378, 398 f.).

    Demgegenüber wiegt ein Eingriff geringer, wenn eine gesetzliche Ermächtigung lediglich die Nutzung bestimmter, im Gesetz ausdrücklich aufgezählter Informationen, die für sich genommen keine gesteigerte Persönlichkeitsrelevanz aufweisen, zu einem näher bestimmten Zweck zulässt (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 118, 168, 197, BStBl II 2007, 896).

    Die Intensität des Eingriffs für den Grundrechtsträger wird auch davon beeinflusst, welche über die Informationserhebung hinausgehenden Nachteile ihm aufgrund der Maßnahme drohen oder von ihm nicht ohne Grund befürchtet werden (vgl. BVerfG-Entscheidungen vom 14. Juli 1999  1 BvR 2226/94 u.a., BVerfGE 100, 313, 376; in BVerfGE 115, 320, 347 f.; in BVerfGE 118, 168, 197, BStBl II 2007, 896, und in BVerfGE 120, 378, 403).

    Der Gesetzgeber muss daher das materielle Steuergesetz in ein verfahrensrechtliches Umfeld einbetten, das grundsätzlich geeignet ist, die tatsächliche Leistungsgleichheit der Steuerpflichtigen zu gewährleisten (BVerfG-Entscheidungen in BVerfGE 84, 239, 268 ff., BStBl II 1991, 654; vom 9. März 2004  2 BvL 17/02, BVerfGE 110, 94, 112 ff., BStBl II 2005, 56, und in BVerfGE 118, 168, 196, BStBl II 2007, 896).

  • BVerfG, 12.04.2005 - 2 BvR 1027/02

    Beschlagnahme von Datenträgern und Daten bei Rechtsanwälten und Steuerberaterern

    Auszug aus BFH, 18.01.2012 - II R 49/10
    a) Das auf dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG beruhende Recht auf informationelle Selbstbestimmung trägt Gefährdungen und Verletzungen der Persönlichkeit Rechnung, die sich für den Einzelnen, insbesondere unter den Bedingungen moderner Datenverarbeitung, aus informationsbezogenen Maßnahmen ergeben (BVerfG-Entscheidungen vom 15. Dezember 1983  1 BvR 209/83 u.a., BVerfGE 65, 1, 41 ff.; vom 12. April 2005  2 BvR 1027/02, BVerfGE 113, 29, 45 f.; vom 4. April 2006  1 BvR 518/02, BVerfGE 115, 320, 341 f.; vom 13. Juni 2007  1 BvR 1550/03 u.a., BVerfGE 118, 168, 183 f., BStBl II 2007, 896, und vom 11. März 2008  1 BvR 2074/05 u.a., BVerfGE 120, 378, 397).

    Die Eingriffsintensität ist ferner hoch, wenn Informationen betroffen sind, bei deren Erlangung Vertraulichkeitserwartungen verletzt werden, vor allem solche, die unter besonderem Grundrechtsschutz stehen, wie etwa bei Eingriffen in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 GG oder das Fernmeldegeheimnis nach Art. 10 GG (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 115, 320, 348), oder wie sie im Verhältnis von Mandanten zu Rechtsanwälten oder Steuerberatern bestehen (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 113, 29, 44 ff.).

    Informationserhebungen gegenüber Personen, die den Eingriff durch ihr Verhalten nicht veranlasst haben, sind grundsätzlich von höherer Eingriffsintensität als anlassbezogene (BVerfG-Entscheidungen in BVerfGE 113, 29, 53; in BVerfGE 115, 320, 354, und in BVerfGE 120, 378, 402).

    Werden Personen, die keinen Erhebungsanlass gegeben haben, in großer Zahl in den Wirkungsbereich einer Maßnahme einbezogen, können von ihr auch allgemeine Einschüchterungseffekte ausgehen, die zu Beeinträchtigungen bei der Ausübung von Grundrechten führen können (BVerfG-Entscheidungen in BVerfGE 113, 29, 46 f., und in BVerfGE 120, 378, 402).

    Vertraulichkeitserwartungen, wie sie etwa hinsichtlich der Wohnung als geschütztem privatem Bereich oder bei der Telekommunikation oder im Verhältnis von Mandanten zu Rechtsanwälten oder Steuerberatern (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 113, 29, 44 ff.) bestehen, sind durch die Speicherung der Daten nicht betroffen.

  • BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89

    Kapitalertragssteuer

    Auszug aus BFH, 18.01.2012 - II R 49/10
    Nach der Rechtsprechung des BVerfG zum Gleichheitssatz (Urteil vom 27. Juni 1991  2 BvR 1493/89, BVerfGE 84, 239, BStBl II 1991, 654, "Zinsurteil") habe der Gesetzgeber sicherzustellen, dass alle Steuerpflichtigen durch ein Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleich belastet werden.

    Der Gesetzgeber muss daher das materielle Steuergesetz in ein verfahrensrechtliches Umfeld einbetten, das grundsätzlich geeignet ist, die tatsächliche Leistungsgleichheit der Steuerpflichtigen zu gewährleisten (BVerfG-Entscheidungen in BVerfGE 84, 239, 268 ff., BStBl II 1991, 654; vom 9. März 2004  2 BvL 17/02, BVerfGE 110, 94, 112 ff., BStBl II 2005, 56, und in BVerfGE 118, 168, 196, BStBl II 2007, 896).

    Bei der Erleichterung des Steuerverfahrens, der vollständigen Erfassung der Steuerquellen und der Sicherstellung der gesetzmäßigen, d.h. insbesondere gleichmäßigen Besteuerung handelt es sich um öffentliche Interessen, die im Rechtsstaatsprinzip und Gleichbehandlungsgebot verankert sind und deshalb einen Rang haben, der über das nur fiskalische Interesse an der Sicherung des Steueraufkommens hinausgeht (BVerfG-Urteil in BVerfGE 84, 239, 281, BStBl II 1991, 654).

    § 30 AO schützt als Gegenstück zu den weitgehenden Offenbarungspflichten das Steuergeheimnis und wird den verfassungsrechtlichen Anforderungen, die angesichts der Gefahren der automatisierten Datenverarbeitung bestehen, gerecht (BVerfG-Urteil in BVerfGE 84, 239, 280, BStBl II 1991, 654).

  • BVerfG, 08.11.2006 - 2 BvR 578/02

    Gefährliche Täter

    Auszug aus BFH, 18.01.2012 - II R 49/10
    Das GG hat die Spannung zwischen dem Individuum und der Gemeinschaft im Sinne der Gemeinschaftsbezogenheit und Gemeinschaftsgebundenheit der Person entschieden, ohne dabei deren Eigenwert anzutasten (BVerfG-Entscheidungen in BVerfGE 65, 1, 44, m.w.N.; vom 5. Februar 2004  2 BvR 2029/01, BVerfGE 109, 133, 151, und vom 8. November 2006  2 BvR 578/02 u.a., BVerfGE 117, 71, 89).

    Auch insoweit ist indes die Gemeinschaftsbezogenheit und Gemeinschaftsgebundenheit des Individuums zu beachten, wobei allerdings die Eigenständigkeit der Person gewahrt bleiben muss (BVerfG-Beschlüsse vom 17. Januar 1979  1 BvR 241/77, BVerfGE 50, 166, 175, und in BVerfGE 117, 71, 89, je m.w.N.).

  • BVerfG, 02.03.2010 - 1 BvR 256/08

    Vorratsdatenspeicherung

    Auszug aus BFH, 18.01.2012 - II R 49/10
    Strikt verboten ist lediglich die Speicherung von personenbezogenen Daten auf Vorrat zu unbestimmten und noch nicht bestimmbaren Zwecken (BVerfG-Urteil vom 2. März 2010  1 BvR 256/08 u.a., BVerfGE 125, 260, 317).

    Für die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der ohne konkreten Anlass erfolgenden Datenspeicherung spricht auch, dass die gemäß § 139b Abs. 3 AO gespeicherten Daten anders als über einen längeren Zeitraum gespeicherte Telekommunikationsverkehrsdaten keine Einblicke in das soziale Umfeld, gesellschaftliche oder politische Zugehörigkeiten, individuelle Aktivitäten sowie persönliche Vorlieben, Neigungen und Schwächen zulassen und auch nicht die Erstellung aussagekräftiger Persönlichkeits- und Bewegungsprofile ermöglichen (zu den Verwendungsmöglichkeiten gespeicherter Telekommunikationsverkehrsdaten vgl. BVerfG-Urteil in BVerfGE 125, 260, 319).

  • BGH, 27.05.2009 - III ZB 30/09

    Anforderungen an die Feststellung einer bedingten Berufungsbegründung

    Auszug aus BFH, 18.01.2012 - II R 49/10
    Mit Rücksicht auf die schwerwiegenden Folgen einer bedingten und damit unzulässigen Rechtsmitteleinlegung oder Rechtsmittelbegründung ist für die Annahme einer derartigen Bedingung eine ausdrückliche und zweifelsfreie Erklärung erforderlich, die z.B. darin gesehen werden kann, dass der entsprechende Schriftsatz selbst ausdrücklich als "Entwurf" bezeichnet wird (BGH-Beschluss vom 27. Mai 2009 III ZB 30/09, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht --FamRZ-- 2009, 1408, m.w.N.).

    Bei einem lediglich der Begründung eines PKH-Gesuchs dienenden Entwurf eines Rechtsmittels ist die Unterzeichnung nicht erforderlich und unterbleibt auch üblicherweise (BGH-Beschluss in FamRZ 2009, 1408).

  • BFH, 31.07.2002 - VI B 25/02

    Lohnsteuerkarte - Religionszugehörigkeit - Kirchensteuer - Fragerecht -

    Auszug aus BFH, 18.01.2012 - II R 49/10
    bb) Die Speicherung der rechtlichen Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft sowie des Datums des Eintritts und Austritts beruht auf der Verpflichtung der Arbeitgeber, bei Lohnzahlungen an die Mitglieder solcher Religionsgemeinschaften Kirchenlohnsteuer einzubehalten (vgl. BVerfG-Beschluss vom 17. Februar 1977  1 BvR 33/76, BVerfGE 44, 103), und entspricht der Angabe der Religionszugehörigkeit in den gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 39e Abs. 9 Satz 2 EStG a.F. letztmalig für das Kalenderjahr 2010 auszustellenden Lohnsteuerkarten (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 9. August 2000 VI B 23/99, BFH/NV 2001, 37, und vom 31. Juli 2002 VI B 25/02, nicht veröffentlicht --n.v.--).
  • BVerfG, 14.07.1999 - 1 BvR 2226/94

    Telekommunikationsüberwachung I

  • BVerfG, 01.12.2009 - 1 BvR 2857/07

    Adventssonntage Berlin

  • BVerfG, 09.03.2004 - 2 BvL 17/02

    Spekulationssteuer

  • BVerfG, 17.01.1979 - 1 BvR 241/77

    Ausweisung I

  • EGMR, 17.02.2011 - 12884/03

    Pflichtangaben zur Religionszugehörigkeit auf Lohnsteuerkarte: Kein Verstoß gegen

  • BVerfG, 17.02.1977 - 1 BvR 33/76

    Verfassungsmäßigkeit der Haftung des Arbeitgebers für die Kirchenlohnsteuer

  • BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01

    Streichung der zehnjährigen Höchstgrenze bei einer erstmalig angeordneten

  • BVerfG, 12.05.2009 - 2 BvR 890/06

    Regelung zur staatlichen finanziellen Förderung jüdischer Gemeinden in

  • BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvL 77/92

    Weihnachtsfreibetrag

  • BFH, 09.08.2000 - VI B 23/99

    Lohnsteuerkarte; Verfassungsmäßigkeit von Angaben zur Religionszugehörigkeit

  • BFH, 29.04.2008 - I R 79/07

    Inhalt einer zwischenstaatlichen Kontrollmitteilung aufgrund einer sog. kleinen

  • BVerwG, 29.04.1997 - 1 C 2.95

    Verwaltungsprozeßrecht - Klagebefugnis, Berechtigtes Interesse an der

  • BFH, 25.09.1990 - IX R 84/88

    - Zur ordnungsmäßigen Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung, die die gesonderte und

  • FG Köln, 07.07.2010 - 2 K 3093/08

    Klagen gegen Vergabe der Steuer-ID abgewiesen

  • FG Köln, 07.11.2012 - 2 K 853/09

    Abgabenordnung: Verfassungsmäßigkeit der Steueridentifikationsnummer

    Um die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses in diesem Sinne handelt es sich auch, wenn die Feststellung der Rechtswidrigkeit von Verwaltungshandeln, das keinen Verwaltungsakt darstellt (§ 118 Satz 1 AO), gegenüber dem Betroffenen festgestellt werden soll (BFH-Urteil vom 18. Januar 2012 - II R 49/10, BFHE 235, 151, BStBl II 2012, 168).

    Sowohl die Zuteilung der Nummer als auch die Datenspeicherung stellen keinen Verwaltungsakt dar (BFH-Urteil vom 18. Januar 2012 - II R 49/10, BFHE 235, 151, BStBl II 2012, 168).

    § 41 Abs. 2 Satz 1 FGO ist seinem Zweck entsprechend einschränkend auszulegen und anzuwenden (BFH-Urteil vom 18. Januar 2012 - II R 49/10, BFHE 235, 151, BStBl II 2012, 168).

    Kann die zwischen den Beteiligten streitige Frage sachgerecht und ihrem Rechtsschutzinteresse voll Rechnung tragend durch das von dem Kläger ausdrücklich begehrte Feststellungsurteil geklärt werden, verbietet es sich, ihn auf eine Gestaltungs- oder Leistungsklage zu verweisen (BFH-Urteil vom 18. Januar 2012 - II R 49/10, BFHE 235, 151, BStBl II 2012, 168).

    Denn der Beklagte hätte aufgrund seiner Bindung an die Gesetze (Art. 20 Abs. 3 GG) einem Löschungsantrag und einem gegen die Ablehnung der Löschung gerichteten Einspruch (§ 347 AO) nicht stattgeben dürfen (vgl. BFH-Urteil vom 18. Januar 2012 - II R 49/10, BFHE 235, 151, BStBl II 2012, 168).

    Der Beklagte wäre in diesem Fall zur Löschung der Identifikationsnummer und der dazu gespeicherten Daten verpflichtet, ohne dass diese Verpflichtung durch ein Gericht gesondert ausgesprochen werden müsste (vgl. BFH-Urteil vom 18. Januar 2012 - II R 49/10, BFHE 235, 151, BStBl II 2012, 168).

    Diese Zweifel bestehen jedoch zwischenzeitlich für das erkennende Gericht insbesondere im Hinblick auf das Urteil des BFH vom 18. Januar 2012 (II R 49/10, BFHE 235/151, BStBl II 2012, 168), das es sich zu eigen macht, nicht mehr.

    Der Gesetzgeber muss daher das materielle Steuergesetz in ein verfahrensrechtliches Umfeld einbetten, das grundsätzlich geeignet ist, die tatsächliche Leistungsgleichheit der Steuerpflichtigen zu gewährleisten (vgl. das Zinsurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juni 1991, 2 BvR 1493/89, BVerfGE 84, 239; BFH-Urteil vom 18. Januar 2012 - II R 49/10, BFHE 235, 151, BStBl II 2012, 168).

    Diesen Zielen dient die Identifikationsnummer unter Beachtung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung auf vielfältige Art und Weise (BFH-Urteil vom 18. Januar 2012 - II R 49/10, BFHE 235, 151, BStBl II 2012, 168, Abschnitt 3c der Entscheidungsgründe, mit näheren Einzelheiten hierzu).

    Ein solcher Fall ist bei §§ 139a und 139b AO nicht gegeben (BFH-Urteil vom 18. Januar 2012 - II R 49/10, BFHE 235, 151, BStBl II 2012, 168).

    Dabei ist auch von Bedeutung, dass eine zeitnahe Auswertung steuererheblicher Informationen wie etwa von Rentenbezugsmitteilungen (§ 22a EStG) nur dann möglich ist, wenn diese ohne größeren Ermittlungsaufwand auch noch nicht oder seit längerer Zeit nicht mehr steuerlich erfassten Personen sicher zugeordnet werden können (BFH-Urteil vom 18. Januar 2012 - II R 49/10, BFHE 235, 151, BStBl II 2012, 168).

    Für die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der ohne konkreten Anlass erfolgenden Datenspeicherung spricht auch, dass die gemäß § 139b Abs. 3 AO gespeicherten Daten anders als über einen längeren Zeitraum gespeicherte Telekommunikationsverkehrsdaten keine Einblicke in das soziale Umfeld, gesellschaftliche oder politische Zugehörigkeiten, individuelle Aktivitäten sowie persönliche Vorlieben, Neigungen und Schwächen zulassen und auch nicht die Erstellung aussagekräftiger Persönlichkeits- und Bewegungsprofile ermöglichen (BFH-Urteil vom 18. Januar 2012 - II R 49/10, BFHE 235, 151, BStBl II 2012, 168) Die Schwere der Grundrechtseingriffe steht danach bei einer Gesamtabwägung nicht außer Verhältnis zu dem Gewicht der sie rechtfertigenden Gründe.

    Ihre Bedeutung und Tragweite sind sowohl in ihrem materiellen Gehalt als auch aufgrund der vom Gesetzgeber getroffenen klaren Regelungen über die Erhebung und Verwendung der Identifikationsnummer und der gespeicherten Daten relativ gering (BFH-Urteil vom 18. Januar 2012 - II R 49/10, BFHE 235, 151, BStBl II 2012, 168).

    (bb)              Die Zwecke, zu denen die Finanzbehörden sowie andere öffentliche oder nicht-öffentliche Stellen die Identifikationsnummer erheben und verwenden dürfen, sind in § 139b Abs. 2 AO klar und deutlich sowie dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung entsprechend restriktiv geregelt (s. hierzu im Einzelnen BFH-Urteil vom 18. Januar 2012 - II R 49/10, BFHE 235, 151, BStBl II 2012, 168).

    § 139b Abs. 2 Satz 1 AO schränkt dabei die Erhebung und Verwendung der Identifikationsnummer durch die Finanzbehörden in mehrfacher Hinsicht ein (s. hierzu im Einzelnen BFH-Urteil vom 18. Januar 2012 - II R 49/10, BFHE 235, 151, BStBl II 2012, 168).

    Nicht ausdrücklich im Gesetz vorgesehen, aber aus dessen Sinn und Zweck (insbesondere Sicherstellung der steuerlichen Lastengleichheit und Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens sowie aus der in § 14 Abs. 1 Satz 1 BDSG geregelten Zweckbindung ersichtlich ist u.a. auch, dass die gesetzlichen Aufgaben steuerlicher Art sein müssen. Für andere Zwecke darf die Identifikationsnummer demnach grundsätzlich nicht verwendet werden (BFH-Urteil vom 18. Januar 2012 - II R 49/10, BFHE 235, 151, BStBl II 2012, 168).

    Die Rechtsvorschrift muss zudem ihrerseits den verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprechen (BFH-Urteil vom 18. Januar 2012 - II R 49/10, BFHE 235, 151, BStBl II 2012, 168).

    Rechtsvorschriften i.S. des § 139b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AO, die die Erhebung oder Verwendung der Identifikationsnummer erlauben oder anordnen, müssen dies ausdrücklich tun und ihrerseits den verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprechen (BFH-Urteil vom 18. Januar 2012 - II R 49/10, BFHE 235, 151, BStBl II 2012, 168).

    Die Speicherung der Daten beeinträchtigt nicht die grundrechtlich geschützte Freiheit des Einzelnen, aus eigener Selbstbestimmung zu planen und zu entscheiden, und ist auch nicht geeignet, ihn einzuschüchtern oder an der Ausübung von Grundrechten zu hindern (BFH-Urteil vom 18. Januar 2012 - II R 49/10, BFHE 235, 151, BStBl II 2012, 168).

    Das BZSt hat dem Steuerpflichtigen darüber hinaus gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BDSG auf Antrag Auskunft zu erteilen über die zu seiner Person gespeicherten Daten, auch soweit sie sich auf die Herkunft dieser Daten beziehen, und die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, an die die Daten weitergegeben werden (vgl. BFH-Urteil vom 18. Januar 2012 - II R 49/10, BFHE 235, 151, BStBl II 2012, 168).

    Auch insoweit ist indes die Gemeinschaftsbezogenheit und Gemeinschaftsgebundenheit des Individuums zu beachten, wobei allerdings die Eigenständigkeit der Person gewahrt bleiben muss (BFH-Urteil vom 18. Januar 2012 - II R 49/10, BFHE 235, 151, BStBl II 2012, 168; BVerfG-Beschlüsse vom 17. Januar 1979 - 1 BvR 241/77, BVerfGE 50, 166, 175 m.w.N.).

    Insbesondere werden Steuerbescheide nach wie vor unter dem Namen der Steuerpflichtigen bekannt gegeben (BFH-Urteil vom 18. Januar 2012 - II R 49/10, BFHE 235, 151, BStBl II 2012, 168).

    III.              Die Zuteilung der Identifikationsnummer verletzt auch im Übrigen keine verfassungsmäßig gewährleisteten Rechten, insbesondere nicht die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses sowie die ungestörte Religionsausübung, die durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG gewährleistet werden (vgl. BFH-Urteil vom 18. Januar 2012 - II R 49/10, BFHE 235, 151, BStBl II 2012, 168; zum Schutzbereich dieser Grundrechte vgl. BVerfG-Entscheidung vom 12. Mai 2009 - 2 BvR 890/06, BVerfGE 123, 148, 177).

    Sie berührt weder die innere Freiheit, zu glauben oder nicht zu glauben, noch die äußere Freiheit, den Glauben zu manifestieren, zu bekennen und zu verbreiten und sich zu einer Religionsgemeinschaft zusammenzuschließen und zu organisieren (BFH-Urteil vom 18. Januar 2012 - II R 49/10, BFHE 235, 151, BStBl II 2012, 168).

  • BSG, 24.04.2015 - B 4 AS 39/14 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - automatisierter Datenabgleich mit dem

    Das Gewicht des Eingriffs wird insbesondere von der Art der erfassten Informationen, dem Anlass und den Umständen ihrer Erhebung, dem betroffenen Personenkreis und der Art der möglichen Verwertung der Daten beeinflusst (BVerfG Urteil vom 11.3.2008 - 1 BvR 2074/05 ua - BVerfGE 120, 378, 401; BFH Urteil vom 18.1.2012 - II R 491/10 - BFHE 235, 151) .

    Die erhobenen und übermittelten Daten weisen keine gesteigerte Persönlichkeitsrelevanz auf; sie beinhalten insbesondere kein Persönlichkeitsprofil des SGB II-Leistungsberechtigten, bilden seine Persönlichkeit auch nicht teilweise ab und lassen keine Einblicke oder Rückschlüsse auf Art und Intensität von Beziehungen, Kommunikationsverhalten und Kommunikationsinhalt, soziales Umfeld, persönliche Angelegenheiten, Interessen, Neigungen und Gewohnheiten zu (vgl zB BFH Urteil vom 18.1.2012 - II R 491/10 - BFHE 235, 151).

  • BFH, 31.01.2013 - GrS 1/10

    Aufgabe des subjektiven Fehlerbegriffs hinsichtlich bilanzieller Rechtsfragen -

    An der gesetzmäßigen, d.h. insbesondere gleichmäßigen Besteuerung besteht ein hohes öffentliches Interesse, das in diesen grundlegenden verfassungsrechtlichen Garantien verankert ist und deshalb einen Rang hat, der über das nur fiskalische Interesse an der Sicherung des Steueraufkommens hinausgeht (Urteil des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 27. Juni 1991  2 BvR 1493/89, BVerfGE 84, 239, BStBl II 1991, 654, unter C.I.1., II.2.c; BFH-Urteil vom 18. Januar 2012 II R 49/10, BFHE 235, 151, BStBl II 2012, 168, Rz 47).
  • BFH, 16.05.2013 - II R 15/12

    Sammelauskunftsersuchen der Steuerfahndung zu Daten der Nutzer einer

    Ihnen kommt vielmehr im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG) verfassungsrechtliche Bedeutung zu (Urteil des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 27. Juni 1991  2 BvR 1493/89, BVerfGE 84, 239, BStBl II 1991, 654, unter C.I.1., II.2.c; Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 31. Januar 2013 GrS 1/10, BStBl II 2013, 317, Rz 61; BFH-Urteil vom 18. Januar 2012 II R 49/10, BFHE 235, 151, BStBl II 2012, 168, Rz 47).
  • BFH, 14.03.2012 - XI R 33/09

    Elektronische Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen - Gleichmäßigkeit der

    bb) Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich sowohl bei der Sicherstellung der von Art. 3 Abs. 1 GG verlangten Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steuervollzugs (vgl. Urteile des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 27. Juni 1991 2 BvR 1493/89, BVerfGE 84, 239, BStBl II 1991, 654; vom 9. März 2004  2 BvL 17/02, BVerfGE 110, 94, 115, BStBl II 2005, 56) und auch bei der Gewährleistung einer effektiven, möglichst wirtschaftlichen und einfachen Verwaltung (vgl. Art. 20 Abs. 3 GG) um gewichtige öffentliche Belange handelt (vgl. BFH-Urteile vom 16. November 2011 X R 18/09, BStBl II 2012, 129, unter B.II.1.c cc (3) - Rz 67 - vom 18. Januar 2012 II R 49/10, BFHE 235, 151, unter II.C.3.c aa - Rz 47 - und II.C.3.c bb ggg - Rz 96 -).

    Ein etwaiges trotz Anwendung der zur Verfügung stehenden technischen Sicherungsmöglichkeiten verbleibendes Risiko eines "Hacker-Angriffs" auf die gespeicherten oder übermittelten Daten ist im überwiegenden Interesse des Gemeinwohls hinzunehmen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 235, 151, unter II.C.4.c - Rz 102 -).

  • FG Berlin-Brandenburg, 26.01.2022 - 16 K 2059/21

    Betroffenenrechte aus der DSGVO gegenüber dem Finanzamt nach Datenerhebung bei

    Um die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses in diesem Sinn geht es auch, wenn die Feststellung der Rechtswidrigkeit von Verwaltungshandeln, das keinen Verwaltungsakt darstellt (§ 118 Satz 1 Abgabenordnung -AO-), gegenüber dem Betroffenen festgestellt werden soll (vgl. BFH, Urteil vom 29.04.2008 - I R 79/07 -, BFH/NV 2008, 1807, unter II.1.; Urteil vom 18.01.2012 - II R 49/10 -, BFHE 235, 151, BStBl II 2012, 168, Rn. 18).

    Kann die zwischen den Beteiligten streitige Frage sachgerecht und ihrem Rechtsschutzinteresse voll Rechnung tragend durch das vom Kläger ausdrücklich begehrte Feststellungsurteil geklärt werden, verbietet es sich, ihn auf eine Gestaltungs- oder Leistungsklage zu verweisen, in deren Rahmen das Rechtsverhältnis, an dessen selbständiger Feststellung er ein berechtigtes Interesse hat, einerseits nur Vorfrage wäre, andererseits die weiteren Elemente des geltend zu machenden Anspruchs nur untergeordnete Bedeutung hätten (BFH, Urteil vom 18.01.2012 - II R 49/10 -, BFHE 235, 151 Rn. 22).

  • BVerfG, 20.12.2017 - 1 BvR 2233/17

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Einführung des elektronischen

    Letztlich fehlt auch eine hinreichende Erörterung dahin, ob und inwieweit ein etwaiges - trotz Anwendung der zur Verfügung stehenden technischen Sicherungsmöglichkeiten - (stets) verbleibendes Risiko eines Angriffs auf übermittelte Daten im überwiegenden Interesse des Gemeinwohls nicht hinzunehmen wäre (vgl. insoweit BFH, Urteil vom 18. Januar 2012 - II R 49/10 -, juris, Rn. 102; Urteil vom 14. März 2012 - XI R 33/09 -, juris, Rn. 70).
  • FG Berlin-Brandenburg, 17.11.2016 - 13 K 13119/15

    Umfang der Abzugsmöglichkeit von Beiträgen zur Krankenversicherung und

    In seiner Grundsatzentscheidung vom 18.1.2012 (Az. II R 49/10, BStBl. II 2012, 168) hat sich der Bundesfinanzhof -BFH- sehr ausführlich zur Verfassungsmäßigkeit der Zuteilung der Steueridentifikationsnummer und der Datenspeicherung dazu geäußert.

    Den Klägern ist allerdings darin Recht zu geben, dass in der BFH-Entscheidung II R 49/10 keine eindeutige Aussage zur Verfassungsmäßigkeit der Folgen der fehlenden Einwilligung getroffen wird.

    Bei der Erleichterung des Steuerverfahrens, der vollständigen Erfassung der Steuerquellen und der Sicherstellung der gesetzmäßigen, d.h. insbesondere gleichmäßigen Besteuerung handelt es sich um öffentliche Interessen, die im Rechtsstaatsprinzip und Gleichbehandlungsgebot verankert sind (BFH-Urteil vom 18.1.2012, II R 49/10, BStBl. II 2012, 168).

  • FG Niedersachsen, 30.06.2015 - 9 K 343/14

    Rechtmäßigkeit eines an einen inländischen Servicedienstleister gerichteten

    Ihnen kommt vielmehr im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG) verfassungsrechtliche Bedeutung zu (Urteil des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 27. Juni 1991 2 BvR 1493/89, BStBl II 1991, 654; Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 31. Januar 2013 GrS 1/10, BStBl II 2013, 317, Rz 61; BFH-Urteil vom 18. Januar 2012 II R 49/10, BStBl II 2012, 168, Rz 47).
  • FG Düsseldorf, 06.02.2019 - 4 K 1404/17

    Neubewertung zollrechtlicher Bewilligungen - Unternehmen muss der Zollverwaltung

    Sie wird dazu angehalten, personenbezogene Daten in der Gestalt der Steueridentifikationsnummern, die dem verfassungsrechtlichen Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 GG) unterliegen (BFH, Urteil vom 18. Januar 2012 II R 49/10, BFHE 235, 151), gegenüber dem beklagten Hauptzollamt preiszugeben, obwohl diese Daten nur für den Lohnsteuerabzug erhoben wurden.

    Die in § 139b Abs. 2 Satz 1 AO genannten Aufgaben müssen jedoch steuerlicher Art sein (BFH, Urteil vom 18. Januar 2012 II R 49/10, BFHE 235, 151 Randnr. 72).

    Die einschränkende Auslegung des § 139b Abs. 2 Satz 1 AO durch den BFH in seinem Urteil vom 18. Januar 2012 (II R 49/10, BFHE 235, 151) trägt dem vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entwickelten Gebot der Zweckbindung der Verwendung personenbezogener Daten Rechnung (vgl. BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1983 1 BvR 209/83, BVerfGE 65, 1 Randnr. 156; Beschluss vom 13. Juni 2007 1 BvR 1550/03, BVerfGE 118, 168 Randnr. 96 f.).

  • BFH, 15.05.2018 - VII R 14/17

    Keine unbillige Härte bei Verpflichtung eines Unternehmers zur elektronischen

  • AGH Berlin, 14.11.2019 - I AGH 6/18

    Ende-zu-Ende verschlüsseltes besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA)

  • FG Berlin-Brandenburg, 14.02.2018 - 3 K 3249/17

    Kein Zwang zur elektronischen Übermittlung der Steuererklärung bei persönlicher

  • FG Hamburg, 01.09.2015 - 3 K 167/15

    Kirchensteuer: Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe

  • BFH, 14.04.2021 - X R 25/19

    Umstellung einer vorbeugenden Unterlassungsklage in eine Feststellungsklage;

  • FG Thüringen, 24.02.2016 - 3 K 756/15

    Zur Zumutbarkeit der elektronischen Übermittlung der Umsatzsteuerjahreserklärung

  • FG Nürnberg, 01.02.2023 - 3 K 596/22

    Aufforderung zur Vorlage von Mietverträgen und weiterer Unterlagen für die

  • BGH, 16.06.2016 - IX ZB 22/15

    Verletzung des verfassungsrechtlich gewährten Anspruchs auf wirkungsvollen

  • BFH, 18.01.2012 - II R 50/10

    Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 18.1.2012 II R 49/10 - Zuteilung der

  • FG Hessen, 15.08.2018 - 10 K 1096/16

    § 10a EStG, § 10 EStG, § 91 EStG

  • FG Hamburg, 12.12.2022 - 4 K 17/21

    GSA Fleisch: Zulässigkeit einer Feststellungsklage nach dem GSA Fleisch

  • FG Nürnberg, 05.08.2014 - 2 V 676/14

    Verspätungszuschlag wegen Nichtabgabe der elektronischen Umsatzsteuervoranmeldung

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