Rechtsprechung
   BFH, 28.02.2012 - VII R 36/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,4617
BFH, 28.02.2012 - VII R 36/11 (https://dejure.org/2012,4617)
BFH, Entscheidung vom 28.02.2012 - VII R 36/11 (https://dejure.org/2012,4617)
BFH, Entscheidung vom 28. Februar 2012 - VII R 36/11 (https://dejure.org/2012,4617)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2012,4617) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    Fortdauernder Insolvenzbeschlag für Steuererstattungsansprüche bei vorbehaltener Nachtragsverteilung - Zugehörigkeit des Anspruchs auf Erstattung von Einkommensteuer zur Insolvenzmasse - Gegenstand des Abrechnungsbescheids - Beteiligung des Insolvenzverwalters nach ...

  • openjur.de

    Fortdauernder Insolvenzbeschlag für Steuererstattungsansprüche bei vorbehaltener Nachtragsverteilung; Zugehörigkeit des Anspruchs auf Erstattung von Einkommensteuer zur Insolvenzmasse; Gegenstand des Abrechnungsbescheids; Beteiligung des Insolvenzverwalters nach ...

  • Bundesfinanzhof

    AO § 218 Abs 2, InsO § 35 Abs 1, InsO § 80 Abs 1, InsO § 96 Abs 1 Nr 1, InsO § 203 Abs 1
    Fortdauernder Insolvenzbeschlag für Steuererstattungsansprüche bei vorbehaltener Nachtragsverteilung - Zugehörigkeit des Anspruchs auf Erstattung von Einkommensteuer zur Insolvenzmasse - Gegenstand des Abrechnungsbescheids - Beteiligung des Insolvenzverwalters nach ...

  • Bundesfinanzhof

    Fortdauernder Insolvenzbeschlag für Steuererstattungsansprüche bei vorbehaltener Nachtragsverteilung - Zugehörigkeit des Anspruchs auf Erstattung von Einkommensteuer zur Insolvenzmasse - Gegenstand des Abrechnungsbescheids - Beteiligung des Insolvenzverwalters nach ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 218 Abs 2 AO, § 35 Abs 1 InsO, § 80 Abs 1 InsO, § 96 Abs 1 Nr 1 InsO, § 203 Abs 1 InsO
    Fortdauernder Insolvenzbeschlag für Steuererstattungsansprüche bei vorbehaltener Nachtragsverteilung - Zugehörigkeit des Anspruchs auf Erstattung von Einkommensteuer zur Insolvenzmasse - Gegenstand des Abrechnungsbescheids - Beteiligung des Insolvenzverwalters nach ...

  • IWW
  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Fortdauernder Insolvenzbeschlag von Steuererstattungsansprüchen bei vorbehaltener Nachtragsverteilung

  • zvi-online.de

    AO § 218 Abs. 2; InsO § 35 Abs. 1, § 80 Abs. 1, § 96 Abs. 1 Nr. 1, § 203 Abs. 1
    Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens keine Aufrechnung des Fiskus gegen während des Verfahrens begründete, der Nachtragsverteilung vorbehaltene Steuererstattungsansprüche

  • Betriebs-Berater

    Steuererstattung bei vorbehaltener Nachtragsverteilung nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens

  • rewis.io

    Fortdauernder Insolvenzbeschlag für Steuererstattungsansprüche bei vorbehaltener Nachtragsverteilung - Zugehörigkeit des Anspruchs auf Erstattung von Einkommensteuer zur Insolvenzmasse - Gegenstand des Abrechnungsbescheids - Beteiligung des Insolvenzverwalters nach ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unterliegen von nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens entstandenen aber bereits während seiner Dauer begründeten Steuererstattungsansprüchen des Insolvenzschuldners weiterhin dem Insolvenzbeschlag; Geltung der insolvenzrechtlichen Aufrechnungsverbote für solche dem ...

  • datenbank.nwb.de

    Fortdauernder Insolvenzbeschlag für Steuererstattungsansprüche bei vorbehaltener Nachtragsverteilung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Fortdauernder Insolvenzbeschlag für Steuererstattungsansprüche bei vorbehaltener Nachtragsverteilung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Insolvenzbeschlag für Steuererstattungsansprüche bei vorbehaltener Nachtragsverteilung

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Unterliegen von nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens entstandenen aber bereits während seiner Dauer begründeten Steuererstattungsansprüchen des Insolvenzschuldners weiterhin dem Insolvenzbeschlag; Geltung der insolvenzrechtlichen Aufrechnungsverbote für solche dem ...

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Insolvenzbeschlag für Steuererstattungsansprüche

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Steuererstattung bei vorbehaltener Nachtragsverteilung nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Insolvenzen und Steuern
    Geltendmachung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis
    Behandlung von Steuererstattungsansprüchen
    Insolvenzverfahren
    Beendigung des Insolvenzverfahrens
    Beendigung des Insolvenzverfahrens mit Vorbehalt der Nachtragsverteilung
    Erstattungsfälle

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 236, 202
  • ZIP 2011, 1580
  • ZIP 2012, 933
  • BB 2012, 1188
  • DB 2012, 1018
  • BStBl II 2012, 451
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 06.02.1996 - VII R 116/94

    Konkurseröffnung - Abtretungsanzeige

    Auszug aus BFH, 28.02.2012 - VII R 36/11
    Ein Anspruch auf Erstattung von Einkommensteuerzahlungen gehört daher zur Insolvenzmasse, wenn der die Erstattungsforderung begründende Sachverhalt vor oder während des Insolvenzverfahrens verwirklicht worden ist (Senatsurteil vom 6. Februar 1996 VII R 116/94, BFHE 179, 547, BStBl II 1996, 557; Senatsbeschlüsse vom 7. Juni 2006 VII B 329/05, BFHE 212, 436, BStBl II 2006, 641, und vom 4. September 2008 VII B 239/07, BFH/NV 2009, 6; BGH-Beschluss vom 12. Januar 2006 IX ZB 239/04, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2006, 1127).

    Der Rechtsgrund für eine Erstattung von Einkommensteuer wird bereits mit der Leistung der entsprechenden Vorauszahlungen gelegt, denn bereits in diesem Zeitpunkt erlangt der Steuerpflichtige einen Anspruch auf Erstattung der Vorauszahlungen unter der aufschiebenden Bedingung, dass am Jahresende die geschuldete Einkommensteuer geringer ist als die Summe der Vorauszahlungen (Senatsurteil in BFHE 179, 547, BStBl II 1996, 557; Senatsbeschluss in BFHE 212, 436, BStBl II 2006, 641).

  • BFH, 07.06.2006 - VII B 329/05

    Aufrechnung des FA in der Insolvenz gegen Einkommensteuererstattungsanspruch, der

    Auszug aus BFH, 28.02.2012 - VII R 36/11
    Ein Anspruch auf Erstattung von Einkommensteuerzahlungen gehört daher zur Insolvenzmasse, wenn der die Erstattungsforderung begründende Sachverhalt vor oder während des Insolvenzverfahrens verwirklicht worden ist (Senatsurteil vom 6. Februar 1996 VII R 116/94, BFHE 179, 547, BStBl II 1996, 557; Senatsbeschlüsse vom 7. Juni 2006 VII B 329/05, BFHE 212, 436, BStBl II 2006, 641, und vom 4. September 2008 VII B 239/07, BFH/NV 2009, 6; BGH-Beschluss vom 12. Januar 2006 IX ZB 239/04, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2006, 1127).

    Der Rechtsgrund für eine Erstattung von Einkommensteuer wird bereits mit der Leistung der entsprechenden Vorauszahlungen gelegt, denn bereits in diesem Zeitpunkt erlangt der Steuerpflichtige einen Anspruch auf Erstattung der Vorauszahlungen unter der aufschiebenden Bedingung, dass am Jahresende die geschuldete Einkommensteuer geringer ist als die Summe der Vorauszahlungen (Senatsurteil in BFHE 179, 547, BStBl II 1996, 557; Senatsbeschluss in BFHE 212, 436, BStBl II 2006, 641).

  • BFH, 04.09.2008 - VII B 239/07

    Aufrechnung gegen nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens ermittelte Forderung

    Auszug aus BFH, 28.02.2012 - VII R 36/11
    Ein Anspruch auf Erstattung von Einkommensteuerzahlungen gehört daher zur Insolvenzmasse, wenn der die Erstattungsforderung begründende Sachverhalt vor oder während des Insolvenzverfahrens verwirklicht worden ist (Senatsurteil vom 6. Februar 1996 VII R 116/94, BFHE 179, 547, BStBl II 1996, 557; Senatsbeschlüsse vom 7. Juni 2006 VII B 329/05, BFHE 212, 436, BStBl II 2006, 641, und vom 4. September 2008 VII B 239/07, BFH/NV 2009, 6; BGH-Beschluss vom 12. Januar 2006 IX ZB 239/04, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2006, 1127).

    Soweit der erkennende Senat mit Beschluss in BFH/NV 2009, 6, auf den das FA sich beruft, ausgeführt hat, nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens trete die erneute Insolvenzbeschlagnahme der Nachtragsverteilung unterliegender Forderungen erst mit dem Beschluss über die Anordnung der Nachtragsverteilung ein, lag diesem Beschluss ein Fall zugrunde, in welchem die Nachtragsverteilung nicht vorbehalten war.

  • BGH, 22.02.1973 - VI ZR 165/71

    Verletzung von Pflichten eines Vergleichs- und Konkursverwalters -

    Auszug aus BFH, 28.02.2012 - VII R 36/11
    In diesem Fall bedarf zwar die nachträgliche Verteilung dieser Gegenstände noch einer weiteren Anordnung des Insolvenzgerichts; gleichwohl besteht hinsichtlich dieser Vermögensgegenstände bereits durch den Vorbehalt ihrer Nachtragsverteilung der Insolvenzbeschlag unverändert fort (MünchKommInsO/Hintzen, 2. Aufl., § 203 Rz 19, 20, 22, 23; Meller-Hannich in Jäger, Insolvenzordnung, § 203 Rz 10, 11; Kießner in Braun, Insolvenzordnung, 4. Aufl., § 203 Rz 9; FK-InsO/Kießner, 6. Aufl., § 203 Rz 4, 14; Hess, Insolvenzrecht, Großkommentar, § 203 InsO Rz 26; Westphal in Nerlich/ Römermann, Insolvenzordnung, § 203 Rz 12; ebenso: BGH-Beschluss vom 26. Januar 2012 IX ZB 111/10 , Zeitschrift für Wirtschaftsrecht und Insolvenzpraxis --ZIP-- 2012, 437; sowie zur Konkursordnung: BGH-Urteil vom 22. Februar 1973 VI ZR 165/71, NJW 1973, 1198; zum Gesamtvollstreckungsverfahren: BGH-Beschluss vom 17. Februar 2011, IX ZB 268/08, Zeitschrift für das gesamte Insolvenzrecht 2011, 632, ZIP 2011, 625).
  • BGH, 12.01.2006 - IX ZB 239/04

    Erstattung von Einkommensteuervorauszahlungen in der Insolvenz des

    Auszug aus BFH, 28.02.2012 - VII R 36/11
    Ein Anspruch auf Erstattung von Einkommensteuerzahlungen gehört daher zur Insolvenzmasse, wenn der die Erstattungsforderung begründende Sachverhalt vor oder während des Insolvenzverfahrens verwirklicht worden ist (Senatsurteil vom 6. Februar 1996 VII R 116/94, BFHE 179, 547, BStBl II 1996, 557; Senatsbeschlüsse vom 7. Juni 2006 VII B 329/05, BFHE 212, 436, BStBl II 2006, 641, und vom 4. September 2008 VII B 239/07, BFH/NV 2009, 6; BGH-Beschluss vom 12. Januar 2006 IX ZB 239/04, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2006, 1127).
  • BGH, 17.02.2011 - IX ZB 268/08

    Gesamtvollstreckungsverfahren: Rechtmäßigkeit der Anordnung einer

    Auszug aus BFH, 28.02.2012 - VII R 36/11
    In diesem Fall bedarf zwar die nachträgliche Verteilung dieser Gegenstände noch einer weiteren Anordnung des Insolvenzgerichts; gleichwohl besteht hinsichtlich dieser Vermögensgegenstände bereits durch den Vorbehalt ihrer Nachtragsverteilung der Insolvenzbeschlag unverändert fort (MünchKommInsO/Hintzen, 2. Aufl., § 203 Rz 19, 20, 22, 23; Meller-Hannich in Jäger, Insolvenzordnung, § 203 Rz 10, 11; Kießner in Braun, Insolvenzordnung, 4. Aufl., § 203 Rz 9; FK-InsO/Kießner, 6. Aufl., § 203 Rz 4, 14; Hess, Insolvenzrecht, Großkommentar, § 203 InsO Rz 26; Westphal in Nerlich/ Römermann, Insolvenzordnung, § 203 Rz 12; ebenso: BGH-Beschluss vom 26. Januar 2012 IX ZB 111/10 , Zeitschrift für Wirtschaftsrecht und Insolvenzpraxis --ZIP-- 2012, 437; sowie zur Konkursordnung: BGH-Urteil vom 22. Februar 1973 VI ZR 165/71, NJW 1973, 1198; zum Gesamtvollstreckungsverfahren: BGH-Beschluss vom 17. Februar 2011, IX ZB 268/08, Zeitschrift für das gesamte Insolvenzrecht 2011, 632, ZIP 2011, 625).
  • BGH, 26.01.2012 - IX ZB 111/10

    Forderungseinzug nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens: Nachtragsverteilung

    Auszug aus BFH, 28.02.2012 - VII R 36/11
    In diesem Fall bedarf zwar die nachträgliche Verteilung dieser Gegenstände noch einer weiteren Anordnung des Insolvenzgerichts; gleichwohl besteht hinsichtlich dieser Vermögensgegenstände bereits durch den Vorbehalt ihrer Nachtragsverteilung der Insolvenzbeschlag unverändert fort (MünchKommInsO/Hintzen, 2. Aufl., § 203 Rz 19, 20, 22, 23; Meller-Hannich in Jäger, Insolvenzordnung, § 203 Rz 10, 11; Kießner in Braun, Insolvenzordnung, 4. Aufl., § 203 Rz 9; FK-InsO/Kießner, 6. Aufl., § 203 Rz 4, 14; Hess, Insolvenzrecht, Großkommentar, § 203 InsO Rz 26; Westphal in Nerlich/ Römermann, Insolvenzordnung, § 203 Rz 12; ebenso: BGH-Beschluss vom 26. Januar 2012 IX ZB 111/10 , Zeitschrift für Wirtschaftsrecht und Insolvenzpraxis --ZIP-- 2012, 437; sowie zur Konkursordnung: BGH-Urteil vom 22. Februar 1973 VI ZR 165/71, NJW 1973, 1198; zum Gesamtvollstreckungsverfahren: BGH-Beschluss vom 17. Februar 2011, IX ZB 268/08, Zeitschrift für das gesamte Insolvenzrecht 2011, 632, ZIP 2011, 625).
  • FG Berlin-Brandenburg, 16.12.2010 - 10 K 15202/09

    Steuererstattungsanspruch des Insolvenzschuldners - Kein Entfallen der

    Auszug aus BFH, 28.02.2012 - VII R 36/11
    Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 1307 veröffentlicht.
  • BFH, 20.09.2016 - VII R 10/15

    Bestimmtheit einer Nachtragsverteilungsanordnung

    Da die Klägerin die Auffassung vertritt, den Einkommensteuererstattungsanspruch infolge einer wirksamen Nachtragsverteilung als Treuhänderin der Insolvenzmasse zuführen zu können, und das FA die Wirksamkeit der Nachtragsverteilung bezweifelt, konnte es über den insofern entstandenen Streit durch Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 AO entscheiden (vgl. zur Pfändung Senatsurteil vom 12. Juli 2001 VII R 19, 20/00, BFHE 195, 516, BStBl II 2002, 67; vgl. auch Senatsurteil vom 28. Februar 2012 VII R 36/11, BFHE 236, 202, BStBl II 2012, 451).

    Denn die Klägerin ist auch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens weiterhin am Steuererhebungsverfahren beteiligt, soweit die Zugehörigkeit nachträglich entstandener Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis zur Insolvenzmasse im Streit ist (vgl. Senatsurteil in BFHE 236, 202, BStBl II 2012, 451).

    Ein Anspruch auf Erstattung von Einkommensteuerzahlungen gehört daher zur Insolvenzmasse, wenn der die Erstattungsforderung begründende Sachverhalt vor oder während des Insolvenzverfahrens verwirklicht worden ist (Senatsurteile in BFHE 236, 202, BStBl II 2012, 451, und vom 6. Februar 1996 VII R 116/94, BFHE 179, 547, BStBl II 1996, 557; Senatsbeschlüsse vom 7. Juni 2006 VII B 329/05, BFHE 212, 436, BStBl II 2006, 641, und vom 4. September 2008 VII B 239/07, BFH/NV 2009, 6; BGH-Beschluss vom 12. Januar 2006 IX ZB 239/04, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2006, 1127).

    Der Rechtsgrund für eine Erstattung von Einkommensteuer wird bereits mit der Leistung der entsprechenden Vorauszahlungen gelegt, denn bereits in diesem Zeitpunkt erlangt der Steuerpflichtige einen Anspruch auf Erstattung der Vorauszahlungen unter der aufschiebenden Bedingung, dass am Jahresende die geschuldete Einkommensteuer geringer ist als die Summe der Vorauszahlungen (Senatsurteile in BFHE 236, 202, BStBl II 2012, 451, und in BFHE 179, 547, BStBl II 1996, 557; Senatsbeschluss in BFHE 212, 436, BStBl II 2006, 641).

    Wird die Nachtragsverteilung angeordnet, so besteht die Insolvenzbeschlagnahme i.S. des § 80 Abs. 1 InsO fort mit der Folge, dass insoweit die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis weiterhin beim (früheren) Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder liegen (vgl. Senatsurteil in BFHE 236, 202, BStBl II 2012, 451).

    Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 16. Dezember 2010  10 K 15202/09 (EFG 2011, 1307) bzw. dem im anschließenden Revisionsverfahren ergangenen Senatsurteil in BFHE 236, 202, BStBl II 2012, 451.

  • BGH, 10.10.2013 - IX ZB 40/13

    Insolvenzverfahren: Anordnung der Nachtragsverteilung nach Verfahrenseinstellung

    In diesen Fällen, in denen nach ständiger Rechtsprechung der Insolvenzbeschlag bezüglich der betroffenen Gegenstände trotz Aufhebung oder Einstellung des Insolvenzverfahrens fortdauert (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 1973 - VI ZR 165/71, NJW 1973, 1198, 1199; vom 10. Februar 1982 - VIII ZR 158/80, BGHZ 83, 102, 103; Beschluss vom 17. Februar 2011 - IX ZB 268/08, ZInsO 2011, 632 Rn. 12; vom 26. Januar 2012 - IX ZB 111/10, NZI 2012, 271 Rn. 16; RGZ 25, 7, 8 f; BFHE 236, 202 Rn. 13), muss für die Verteilung der vorbehaltenen Gegenstände eine Nachtragsverteilung zur Verfügung stehen.
  • BFH, 16.12.2021 - VI R 41/18

    Insolvenzverwaltervergütung keine außergewöhnliche Belastung -

    Wird die Nachtragsverteilung angeordnet, so besteht die Insolvenzbeschlagnahme i.S. des § 80 Abs. 1 InsO --wie oben ausgeführt-- fort mit der Folge, dass insoweit die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis weiterhin beim (früheren) Insolvenzverwalter liegt (BFH-Urteil vom 28.02.2012 - VII R 36/11, BFHE 236, 202, BStBl II 2012, 451, Rz 12).
  • BFH, 23.09.2020 - XI R 1/19

    Anforderungen an einen Antrag i.S. des § 171 Abs. 3 AO bei Pflicht zur Abgabe

    b) Mit der Anordnung der Nachtragsverteilung durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom 13.06.2019 trat allerdings eine erneute Insolvenzbeschlagnahme für den darin genannten Gegenstand der Nachtragsverteilung ein mit der Folge, dass insoweit nunmehr die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis (wieder) beim Kläger als (früherem) Insolvenzverwalter liegt (vgl. allgemein BFH-Urteil vom 28.02.2012 - VII R 36/11, BFHE 236, 202, BStBl II 2012, 451, Rz 12; BFH-Beschluss vom 04.09.2008 - VII B 239/07, BFH/NV 2009, 6, unter II.1., Rz 8).
  • FG Köln, 25.02.2015 - 3 K 769/11

    Insolvenzbeschlagnahme von Steuererstattungsansprüchen im

    Er entscheidet, inwieweit bestimmte Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis noch bestehen oder durch einen der in § 47 AO aufgeführten Erlöschenstatbestände ganz oder teilweise erloschen sind (vgl. BFH Urteil vom 28.02.2012 VII R 36/11, BStBl. II 2012, 451).

    Denn auch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens ist der Insolvenzverwalter am Steuererhebungsverfahren beteiligt, soweit die Zugehörigkeit nachträglich entstandener Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis zur Insolvenzmasse im Streit ist (vgl. BFH Urteil vom 28.02.2012 VII R 36/11, a.a.O.).

    Wird die Nachtragsverteilung angeordnet, so besteht die Insolvenzbeschlagnahme im Sinne des § 80 Abs. 1 InsO fort, mit der Folge, dass insoweit die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis weiterhin beim früheren Insolvenzverwalter liegt (vgl. BFH Urteil vom 28.02.2012 VII R 36/11, a.a.O.).

    Demgegenüber ist vielmehr darauf hinzuweisen, dass sowohl das Finanzgericht Berlin Brandenburg in der Entscheidung vom 16.12.2010 (10 K 15202/09, EFG 2011, 1307) als auch der BFH in der Nachfolgeentscheidung vom 28.02.2012 (VII R 36/11, a.a.O.) einen Vorbehalt der Nachtragsverteilung hinsichtlich vor und während der Dauer des Insolvenzverfahrens begründeter Ansprüche auf Steuererstattung als ausreichend bestimmt angesehen haben.

  • FG Düsseldorf, 28.08.2014 - 8 K 3677/13

    Antragsveranlagung: Unterschriftserfordernis des Treuhänders im

    Denn ein Einkommensteuererstattungsanspruch, für den nach insolvenzrechtlichen Grundsätzen der Rechtsgrund vor oder während des Insolvenzverfahrens gelegt worden ist, gehört nach § 35 Abs. 1 InsO in vollem Umfang zur Insolvenzmasse (vgl. BFH-Urteil 28.2.2012, VII R 36/11 a.a.O.; Beschluss vom 29.1.2010, VII B 192/09, BFH/NV 2010, 1856), auch wenn er im Zusammenhang mit pfändungsfreiem Arbeitslohn steht.

    Die Anordnung der Nachtragsverteilung bewirkt, dass der Steuererstattungsanspruch des Insolvenzschuldners weiterhin dem Insolvenzbeschlag unterworfen ist (vgl. BFH-Urteil vom 28.2.2012 VII R 36/11, BStBl. II 2012, 451).

  • BFH, 15.10.2019 - VII R 31/17

    Aufrechnung des FA mit Erstattungsansprüchen aus Umsatzsteuer bei nicht erkannter

    Dementsprechend wird nach der Senatsrechtsprechung der Rechtsgrund für eine Erstattung von Einkommensteuer (auch) im insolvenzrechtlichen Sinne bereits mit der Leistung der entsprechenden Vorauszahlungen gelegt (Senatsurteil vom 28.02.2012 - VII R 36/11, BFHE 236, 202, BStBl II 2012, 451; Senatsbeschluss vom 07.06.2006 - VII B 329/05, BFHE 212, 436, BStBl II 2006, 641; ebenso zum Konkursrecht bereits Senatsurteil vom 06.02.1996 - VII R 116/94, BFHE 179, 547, BStBl II 1996, 557).
  • FG Köln, 06.08.2014 - 12 K 791/11

    Rückforderung einer Steuererstattung

    In diesem Fall bedarf zwar die nachträgliche Verteilung dieser Gegenstände noch einer weiteren Anordnung des Insolvenzgerichts; gleichwohl besteht hinsichtlich dieser Vermögensgegenstände bereits durch den Vorbehalt ihrer Nachtragsverteilung der Insolvenzbeschlag unverändert fort (BFH-Urteil vom 28.2.2012, VII R 36/11, BStBl II 2012, 451 und Uhlenbruck in Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 13. Auflage, § 203 Rz. 15, jew. m. weiteren Nachweisen).

    Der Rechtsgrund für eine Erstattung von Einkommensteuer wird bereits mit der Leistung der entsprechenden Vorauszahlungen gelegt, denn bereits in diesem Zeitpunkt erlangt der Steuerpflichtige einen Anspruch auf Erstattung der Vorauszahlungen unter der aufschiebenden Bedingung, dass am Jahresende die geschuldete Einkommensteuer geringer ist als die Summe der Vorauszahlungen (vgl. BFH-Urteil vom 28.2.2012, VII R 36/11, BStBl II 2012, 451 und die internen Verfügungen des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen vom 1.9.2012, VV NW FinMin 2012-09-01 XXI, Tz. 7, juris Fachportal Steuerrecht und der Oberfinanzdirektion Karlsruhe vom 8.5.2014, S 0550, Tz. 7, juris Fachportal Steuerrecht).

    In Bezug auf Steuererstattungsansprüche kann es sich dabei nur um nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens entstandene, aber bereits während seiner Dauer insolvenzrechtlich begründete Steuererstattungsansprüche des Insolvenzschuldners handeln (vgl. BFH-Urteil vom 28.2.2012, VII R 36/11, BStBl II 2012, 451 und die internen Verfügungen des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen vom 1.9.2012, VV NW FinMin 2012-09-01 XXI, Tz. 7, juris Fachportal Steuerrecht und der Oberfinanzdirektion Karlsruhe vom 8.5.2014, S 0550, Tz. 7, juris Fachportal Steuerrecht).

  • BFH, 22.06.2022 - XI R 46/20

    Aufrechnung im Insolvenzverfahren; Berücksichtigung eines Berichtigungsbetrags in

    Dies unterscheidet den Streitfall von einer Erstattungsfestsetzung zugunsten des Steuerpflichtigen als Korrektur einer vorherigen rechtswidrigen (oder anderweitig überhöhten) Festsetzung, bei der dann auf den die Erstattungsforderung begründenden Sachverhalt abzustellen sein kann (vgl. zur "Rechtsgrundlegung" für eine Erstattung von Einkommensteuer bereits mit der Leistung der entsprechenden Vorauszahlungen BFH-Urteil vom 28.02.2012 - VII R 36/11, BFHE 236, 202, BStBl II 2012, 451, Rz 10).
  • FG München, 15.05.2019 - 3 K 2244/16

    Haftungsanspruch bei Organschaft; Aufrechnung im Insolvenzverfahren der

    Gegenstand des Abrechnungsbescheids ist die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens reiner Zahlungsansprüche; er entscheidet, inwieweit bestimmte Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis noch bestehen oder durch einen der in § 47 AO aufgeführten Erlöschenstatbestände - z.B. Aufrechnung gemäß § 226 AO - ganz oder teilweise erloschen sind (vgl. BFH-Urteil vom 28.2.2012 VII R 36/11, BStBl II 2012, 451 ).

    b) Solche Abrechnungsbescheide konnten entgegen der Ansicht des Klägers auch ihm als Insolvenzverwalter gegenüber ergehen, da er die Zugehörigkeit von Erstattungsansprüchen zur Insolvenzmasse beansprucht (vgl. BFH-Urteile vom 28.2.2012 VII R 36/11, BStBl II 2012, 451 ; vom 16.12.2008 VII R 17/08, BStBl II 2010, 91 ).

  • FG Köln, 30.08.2017 - 13 K 2257/15

    Abgabenordnung/Körperschaftsteuer: Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens an

  • FG Münster, 01.07.2021 - 5 K 3578/18

    Erfüllungswirkung einer erfolgten Abtretung im Zusammenhang mit der Anwendung des

  • FG Berlin-Brandenburg, 04.09.2019 - 7 K 7194/18

    Voraussetzungen für den Eintritt der Erfüllungswirkung gem. § 27 Abs. 19 Satz 4

  • LG Dortmund, 11.05.2022 - 9 T 150/22

    Versagung der Restschuldbefreiung bei fehlender Mitwirkung des Schuldners bei der

  • FG Köln, 30.11.2016 - 3 K 1617/14

    Schätzung der Höhe der ermittelten Einkünfte aus Gewerbebetrieb; Festsetzung der

  • FG Münster, 15.05.2023 - 7 K 2627/20

    Einkommensteuer / Verfahrensrecht - Liegt ein formwirksamer Antrag auf

  • FG Berlin-Brandenburg, 07.12.2020 - 7 K 7211/18

    Mitwirkungspflichten eines Steuerpflichtigen im Rahmen des § 27 Abs. 19 UStG

  • FG Berlin-Brandenburg, 25.04.2022 - 7 K 7239/19

    Abrechnungsbescheide gem. § 218 Abs. 2 AO zur Umsatzteuer 2012, 2013

  • FG Hamburg, 03.11.2022 - 4 K 103/21

    Zinsen auf nach Ungültigerklärung einer EU-Verordnung erstattete Antidumpingzölle

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht