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   BFH, 09.02.2012 - VI R 22/10   

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https://dejure.org/2012,10881
BFH, 09.02.2012 - VI R 22/10 (https://dejure.org/2012,10881)
BFH, Entscheidung vom 09.02.2012 - VI R 22/10 (https://dejure.org/2012,10881)
BFH, Entscheidung vom 09. Februar 2012 - VI R 22/10 (https://dejure.org/2012,10881)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Regelmäßige Arbeitsstätte bei Outsourcing; Sonderfall bei Postnachfolgeunternehmen

  • openjur.de

    Regelmäßige Arbeitsstätte bei Outsourcing; Sonderfall bei Postnachfolgeunternehmen

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 9 Abs 1 S 1, EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 4, EStG § 9 Abs 5 S 1, EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 5, PostPersRG § 1 Abs 1, PostPersRG § 2, PostPersRG § 4, GG Art 143b Abs 3
    Regelmäßige Arbeitsstätte bei Outsourcing; Sonderfall bei Postnachfolgeunternehmen

  • Bundesfinanzhof

    Regelmäßige Arbeitsstätte bei Outsourcing; Sonderfall bei Postnachfolgeunternehmen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 Abs 1 S 1 EStG, § 9 Abs 1 S 3 Nr 4 EStG, § 9 Abs 5 S 1 EStG, § 4 Abs 5 S 1 Nr 5 EStG, § 1 Abs 1 PostPersRG
    Regelmäßige Arbeitsstätte bei Outsourcing; Sonderfall bei Postnachfolgeunternehmen

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Regelmäßige Arbeitsstätte bei Outsourcing

  • rewis.io

    Regelmäßige Arbeitsstätte bei Outsourcing; Sonderfall bei Postnachfolgeunternehmen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einkommensteuerrechtliche Berücksichtigung von Fahrtkosten bei Tätigkeit eines Postbeamten vorübergehend in einem Postnachfolgeunternehmen der Deutschen Telekom AG vor Ort; Vorliegen eines "Outsourcing-Falls" bei vorübergehender Zuweisung eines Postbeamten am bisherigen ...

  • rechtsportal.de

    Einkommensteuerrechtliche Berücksichtigung von Fahrtkosten bei Tätigkeit eines Postbeamten vorübergehend in einem Postnachfolgeunternehmen der Deutschen Telekom AG vor Ort; Vorliegen eines "Outsourcing-Falls" bei vorübergehender Zuweisung eines Postbeamten am bisherigen ...

  • datenbank.nwb.de

    Regelmäßige Arbeitsstätte bei Outsourcing; Sonderfall bei Postnachfolgeunternehmen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Regelmäßige Arbeitsstätte bei Outsourcing

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (13)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Regelmäßige Arbeitsstätte bei Outsourcing

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Regelmäßige Arbeitsstätte bei Outsourcing

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Regelmäßige Arbeitsstätte bei Outsourcing - der Postbeamte und die Telekom

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Einkommensteuerrechtliche Berücksichtigung von Fahrtkosten bei Tätigkeit eines Postbeamten vorübergehend in einem Postnachfolgeunternehmen der Deutschen Telekom AG vor Ort; Vorliegen eines "Outsourcing-Falls" bei vorübergehender Zuweisung eines Postbeamten am bisherigen ...

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Regelmäßige Arbeitsstätte bei Outsourcing

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Regelmäßige Arbeitsstätte bei Outsourcing

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Regelmäßige Arbeitsstätte bei Outsourcing

  • cpm-steuerberater.de (Kurzinformation)

    Outsourcing: Wo befindet sich regelmäßige Arbeitsstätte?

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    Regelmäßige Arbeitsstätte bei Outsourcing

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Unternehmensinternes Outsourcing und regelmäßige Arbeitsstätte

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Regelmäßige Arbeitsstätte bei Outsourcing

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Regelmäßige Arbeitsstätte bei Outsourcing

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Regelmäßige Arbeitsstätte in Outsourcing-Fällen

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 236, 426
  • NZA 2012, 1086
  • BB 2012, 1843
  • DB 2012, 1247
  • BStBl II 2012, 827
  • NZA-RR 2012, 368
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 10.07.2008 - VI R 21/07

    Betriebliche Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers keine regelmäßige

    Auszug aus BFH, 09.02.2012 - VI R 22/10
    Dies ist im Regelfall der Betrieb, Zweigbetrieb oder eine Betriebsstätte des Arbeitgebers, denen der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, also fortdauernd und immer wieder aufsucht (Senatsurteile vom 10. Juli 2008 VI R 21/07, BFHE 222, 391, BStBl II 2009, 818; vom 9. Juli 2009 VI R 21/08, BFHE 225, 449, BStBl II 2009, 822; vom 17. Juni 2010 VI R 35/08, BFHE 230, 147, BStBl II 2010, 852; vom 22. September 2010 VI R 54/09, BFHE 231, 127, BStBl II 2011, 354, m.w.N.; vom 9. Juni 2011 VI R 55/10, BFHE 234, 164, BStBl II 2012, 38).

    Für diesen Grundfall erweist sich nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats die Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG als sachgerechte und folgerichtige Ausnahme vom objektiven Nettoprinzip (z.B. BFH-Urteil in BFHE 222, 391, BStBl II 2009, 818).

    Der bei einem Dritten eingesetzte Arbeitnehmer unterliegt dem Direktionsrecht des Arbeitgebers; dies erstreckt sich insbesondere auch auf den Ort, an dem er seine Arbeitsleistung zu erbringen hat (BFH-Urteil in BFHE 222, 391, BStBl II 2009, 818).

  • BFH, 17.06.2010 - VI R 35/08

    Regelmäßige Arbeitsstätte für Leiharbeitnehmer - Verpflegungsmehraufwand

    Auszug aus BFH, 09.02.2012 - VI R 22/10
    Dies ist im Regelfall der Betrieb, Zweigbetrieb oder eine Betriebsstätte des Arbeitgebers, denen der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, also fortdauernd und immer wieder aufsucht (Senatsurteile vom 10. Juli 2008 VI R 21/07, BFHE 222, 391, BStBl II 2009, 818; vom 9. Juli 2009 VI R 21/08, BFHE 225, 449, BStBl II 2009, 822; vom 17. Juni 2010 VI R 35/08, BFHE 230, 147, BStBl II 2010, 852; vom 22. September 2010 VI R 54/09, BFHE 231, 127, BStBl II 2011, 354, m.w.N.; vom 9. Juni 2011 VI R 55/10, BFHE 234, 164, BStBl II 2012, 38).

    Das ist etwa bei Leiharbeitnehmern der Fall (BFHE 230, 147, BStBl II 2010, 852) und auch bei einem Arbeitnehmer, der vorübergehend ausschließlich am Betriebssitz eines Kunden des Arbeitgebers tätig ist.

  • FG Köln, 18.03.2010 - 11 K 2225/09

    Fahrtkosten eines Postbeamten zu seiner Arbeitsstätte bei einer Telekom-Tochter

    Auszug aus BFH, 09.02.2012 - VI R 22/10
    Das Finanzgericht (FG) hat nach erfolglos durchgeführtem Einspruchsverfahren die mit diesem Begehren weiterverfolgte Klage aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 1027 veröffentlichten Gründen abgewiesen.

    das Urteil des FG Köln vom 18. März 2010  11 K 2225/09 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 2008 vom 1. April 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10. Juni 2009 dahingehend zu ändern, dass die für den Zeitraum vom 1. Dezember 2008 bis zum 31. Dezember 2008 geltend gemachten Reisekosten für Fahrten zwischen der Wohnung des Klägers und der vorübergehenden Arbeitsstätte mit dem eigenen Fahrzeug in Höhe von 669, 60 EUR sowie der Verpflegungspauschbetrag in Höhe von 108 EUR als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt werden.

  • FG Niedersachsen, 30.11.2016 - 9 K 130/16

    Einkommensteuerliche Zuordnung der betrieblichen Einrichtung des Entleihers die

    Die anders lautende Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH-Urteil vom 9. Februar 2012, VI R 22/10, BStBl II 2012, 827) wird als überholt angesehen.

    Im Streitfall kann sich der Kläger aber, vergleichbar mit anderen Auswärtstätigkeiten, bei typisierender Ex-ante-Betrachtung auf den Ort, die Dauer und die weitere konkrete Ausgestaltung der dort zu verrichtenden Tätigkeit nicht einstellen; die vertragliche Beziehung zwischen Arbeitgeber und Entleihbetrieb ist dem Einflussbereich des Klägers entzogen (so auch zur alten Gesetzeslage: BFH-Urteile vom 10. Juli 2008 VI R 21/07, BFHE 222, 391, BStBl II 2009, 818; vom 9. Juli 2009 VI R 21/08, BFHE 225, 449, BStBl II 2009, 822; vom 9. Februar 2012 VI R 22/10, BFHE 236, 426, BStBl II 2012, 827, m.w.N.; vom 15. Mai 2013 VI R 43/12, BFH/NV 2013, 1097).

  • FG Hessen, 23.02.2017 - 1 K 1824/15

    § 9 Abs.1 u. Abs.4 EStG 2014

    Die in der Beschränkung des Fahrtkostenersatzes liegende Ausnahme vom objektiven Nettoprinzip ist sachgerecht und folgerichtig, wenn sich der Arbeitnehmer auf die immer gleichen Wege einstellen und so (etwa durch Fahrgemeinschaften, öffentliche Verkehrsmittel oder eine zielgerichtete Wohnsitznahme in der Nähe der regelmäßigen Arbeitsstätte) auf eine Minderung der Wegekosten hinwirken kann (vgl. BFH-Urteile vom 09.02.2012 VI R 22/10, BFHE 236, 426, BStBl II 2012, 827 [BFH 09.02.2012 - VI R 22/10] ; vom 09.06.2011 VI R 36/10, BFHE 234, 160, BStBl II 2012, 36 [BFH 09.06.2011 - VI R 36/10] ).
  • BFH, 15.11.2016 - VI R 4/15

    Verfassungsmäßigkeit der Entfernungspauschale

    Vielmehr erweisen sich diese berufliche Mobilitätskosten nur eingeschränkt berücksichtigenden Regelungen für den --auch hier vorliegenden-- Grundfall, den immer wiederkehrenden Fahrten zu einer regelmäßigen Arbeitsstätte, nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats als sachgerechte und folgerichtige Ausnahme vom objektiven Nettoprinzip (z.B. Senatsurteile vom 6. November 2014 VI R 21/14, BFHE 247, 427, BStBl II 2015, 338; vom 20. März 2014 VI R 29/13, BFHE 245, 196, BStBl II 2014, 849; vom 9. Februar 2012 VI R 22/10, BFHE 236, 426, BStBl II 2012, 827, m.w.N.).
  • FG Hamburg, 13.10.2016 - 6 K 20/16

    Heimatflughafen als erste Tätigkeitsstätte einer Flugzeugführerin

    Die in der Beschränkung des Fahrtkostenersatzes liegende Ausnahme vom objektiven Nettoprinzip ist sachgerecht und folgerichtig, wenn sich der Arbeitnehmer auf die immer gleichen Wege einstellen und so (etwa durch Fahrgemeinschaften, öffentliche Verkehrsmittel oder eine zielgerichtete Wohnsitznahme in der Nähe der regelmäßigen Arbeitsstätte) auf eine Minderung der Wegekosten hinwirken kann (vgl. BFH-Urteile vom 09.02.2012 VI R 22/10, BFHE 236, 426, BStBl II 2012, 827; vom 09.06.2011 VI R 36/10, BFHE 234, 160, BStBl II 2012, 36).
  • BFH, 20.03.2014 - VI R 29/13

    Entfernungspauschale: Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale nach § 9 Abs. 1

    Für diesen Grundfall erweist sich nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats die Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG als sachgerechte und folgerichtige Ausnahme vom objektiven Nettoprinzip (z.B. Urteil vom 9. Februar 2012 VI R 22/10, BFHE 236, 426, BStBl II 2012, 827, m.w.N.).
  • BFH, 08.08.2013 - VI R 72/12

    Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei vorübergehender Abordnung oder Versetzung

    Denn ein Arbeitnehmer, der außerhalb einer dem Arbeitgeber zuzuordnenden Betriebsstätte oder an einer solchen nur vorübergehend und damit auswärts tätig ist, hat typischerweise nicht die Möglichkeit, seine Wegekosten gering zu halten (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteile vom 17. Juni 2010 VI R 35/08, BFHE 230, 147, BStBl II 2010, 852; vom 9. Februar 2012 VI R 22/10, BFHE 236, 426, BStBl II 2012, 827).

    Hierfür hat das FG insbesondere die der Auswärtstätigkeit zugrundeliegenden Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in den Blick zu nehmen und anhand dieser --ex ante (vgl. hierzu Senatsurteil vom 9. Februar 2012 VI R 22/10, BFHE 236, 426, BStBl II 2012, 827)-- zu beurteilen, ob der Arbeitnehmer voraussichtlich an seine regelmäßige Arbeitsstätte zurückkehren und dort seine berufliche Tätigkeit fortsetzen wird.

  • BFH, 13.06.2012 - VI R 47/11

    Regelmäßige Arbeitsstätte bei längerfristigem Einsatz im Betrieb des Kunden -

    Das ist regelmäßig im Betrieb des Arbeitgebers oder im Zweigbetrieb der Fall, nicht aber bei der Tätigkeitsstätte in einer betrieblichen Einrichtung des Kunden des Arbeitgebers (s. etwa Senatsurteile vom 9. Februar 2012 VI R 22/10, BFHE 236, 426; vom 9. Juni 2011 VI R 55/10, BFHE 234, 164, BStBl II 2012, 38; VI R 58/09, BFHE 234, 155, BStBl II 2012, 34; vom 17. Juni 2010 VI R 35/08, BFHE 230, 147, BStBl II 2010, 852).
  • BFH, 15.05.2013 - VI R 18/12

    Leiharbeitnehmer regelmäßig auswärts tätig

    Das ist regelmäßig im Betrieb des Arbeitgebers oder im Zweigbetrieb der Fall (vgl. zuletzt Senatsurteile vom 17. Juni 2010 VI R 35/08, BFHE 230, 147, BStBl II 2010, 852; vom 9. Februar 2012 VI R 22/10, BFHE 236, 426, BStBl II 2012, 827), nicht aber bei der Tätigkeitsstätte in einer betrieblichen Einrichtung des Kunden des Arbeitgebers (Senatsurteile vom 10. Juli 2008 VI R 21/07, BFHE 222, 391, BStBl II 2009, 818; vom 9. Juli 2009 VI R 21/08, BFHE 225, 449, BStBl II 2009, 822).

    Dies ist insbesondere bei Auswärtstätigkeiten der Fall (vgl. Senatsurteil in BFHE 236, 426, BStBl II 2012, 827, m.w.N.).

    b) Dementsprechend hat der Senat die Frage, ob eine Tätigkeitsstätte beim Kunden des Arbeitgebers eine regelmäßige Arbeitsstätte sein kann (Urteile in BFHE 222, 391, BStBl II 2009, 818; in BFHE 225, 449, BStBl II 2009, 822), ebenso verneint wie die, ob ein Leiharbeitnehmer typischerweise über eine regelmäßige Arbeitsstätte verfügt (Urteil in BFHE 230, 147, BStBl II 2010, 852) sowie ob in so genannten Outsourcing-Fällen Arbeitnehmer weiterhin an einer regelmäßigen Arbeitsstätte tätig werden (Urteil in BFHE 236, 426, BStBl II 2012, 827).

  • FG Köln, 20.12.2012 - 11 K 2001/11

    Regelmäßige Arbeitsstätte, Verpflegungsmehraufwand, Reinigungskosten

    Eine Auswärtstätigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb eines dem Arbeitgeber zuzuordnenden Betriebs, Zweigbetriebs oder einer Betriebsstätte tätig wird (vgl. BFH-URTEIL v. 09.02.2012, VI R 22/10, BFH/NV 2012, 1212).

    Denn danach soll eine betriebliche Einrichtung des Kunden deshalb grundsätzlich nicht zur regelmäßigen Arbeitsstätte des Arbeitnehmers werden, weil die konkrete Gestaltung und Dauer des Vertragsverhältnisses zwischen Arbeitgeber und Kunden nicht dem Einfluss des Arbeitnehmers unterliegt und er sich daher aus einer Sicht "ex ante" typischerweise auch nicht bei einem längerfristigen Einsatz auf die Tätigkeitsstätte und deren Verpflegungssituation einstellen kann, zumal er selbst in besonderer Weise dem Direktionsrecht seines Arbeitgebers unterliegt (vgl. BFH-Urteil vom 09.02.2012, a.a.O. m.w.N.).

  • FG Münster, 25.03.2019 - 1 K 447/16

    Einkommensteuer - Unter welchen Voraussetzungen stellt die Baustelle eines

    Für die Beurteilung, ob eine dauerhafte Zuordnung vorliegt, ist eine auf die Zukunft gerichtete Prognose (ex-ante-Betrachtung) maßgebend (BFH-Urteil vom 09.02.2012 VI R 22/10, BStBl. II 2012, 827; BFH-Urteil vom 24.09.2013 VI R 51/12 a. a. O; so auch BMF-Schreiben vom 30.09.2013, BStBl. I 2013, 1279 Rz. 14).
  • BFH, 08.08.2013 - VI R 27/12

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 08. 08. 2013 VI R 72/12 - Keine

  • BFH, 24.09.2013 - VI R 51/12

    Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei wiederholter befristeter Zuweisung des

  • FG Hamburg, 09.07.2014 - 3 K 237/13

    Einkommensteuer: Verpflegungsmehraufwand und regelmäßige Arbeitsstätte des

  • BFH, 15.11.2016 - VI R 48/15

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 15. November 2016 VI R 4/15 -

  • FG Düsseldorf, 14.01.2013 - 11 K 3180/11

    Zur steuerlichen Behandlung von Expatriates

  • FG Baden-Württemberg, 19.01.2018 - 5 K 500/17

    Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale auch bei Aufwendungen wegen

  • BFH, 08.08.2013 - VI R 59/12

    Regelmäßige Arbeitsstätte nach unbefristeter Versetzung

  • FG Thüringen, 05.12.2018 - 1 K 594/16

    (Werbungskostenabzug eines Baumaschinenführers für Fahrten zur Sammelstelle am

  • FG Rheinland-Pfalz, 21.09.2012 - 3 K 1740/10

    FG Rheinland-Pfalz wendet neue BFH Rechtsprechung zur Arbeitsstätte eines Piloten

  • FG Nürnberg, 29.07.2014 - 7 K 784/13

    Verfassungsmäßigkeit der Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale für Fahrten

  • FG Düsseldorf, 19.02.2013 - 10 K 829/11

    Fahrten eines Unternehmers zwischen der Wohnung und einer Einrichtung eines

  • BFH, 15.05.2013 - VI R 43/12

    Auswärtstätigkeit bei Leiharbeit

  • FG Rheinland-Pfalz, 24.10.2013 - 6 K 1103/13

    Kindergeld: Grenzbetragsermittlung - Berücksichtigung der Fahrten zur

  • FG Baden-Württemberg, 24.05.2012 - 3 K 1226/11

    Keine regelmäßige Arbeitsstätte eines Leiharbeitnehmers beim Kunden des

  • FG München, 01.12.2021 - 9 K 2803/19
  • FG Sachsen, 05.12.2013 - 6 K 182/12

    Fachhochschule bei auf sechs Semester angelegtem Studium keine regelmäßige

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