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   BFH, 30.06.2011 - V R 3/07   

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https://dejure.org/2011,1907
BFH, 30.06.2011 - V R 3/07 (https://dejure.org/2011,1907)
BFH, Entscheidung vom 30.06.2011 - V R 3/07 (https://dejure.org/2011,1907)
BFH, Entscheidung vom 30. Juni 2011 - V R 3/07 (https://dejure.org/2011,1907)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • lexetius.com

    Verkauf von Popcorn und Nachos in Kinos als Lieferung - Bedeutung von Verzehrvorrichtungen bei der Abgrenzung zwischen Lieferung und sonstiger Leistung

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Popcorn im Kino unterliegt als Lebensmittel-”Lieferung” dem ermäßigten Steuersatz

  • openjur.de

    Verkauf von Popcorn und Nachos in Kinos als Lieferung; Bedeutung von Verzehrvorrichtungen bei der Abgrenzung zwischen Lieferung und sonstiger Leistung

  • Bundesfinanzhof

    UStG § 3 Abs 1, UStG § 3 Abs 1, UStG § 3 Abs 9, UStG § 3 Abs 9, UStG § 12 Abs 2 Nr 1, UStG § 12 Abs 2 Nr 1, EWGRL 388/77 Art 5 Abs 1, EWGRL 388/77 Art 6 Abs 1, EWGRL 388/77 Art 12 Abs 3 Buchst a Anh H
    Verkauf von Popcorn und Nachos in Kinos als Lieferung - Bedeutung von Verzehrvorrichtungen bei der Abgrenzung zwischen Lieferung und sonstiger Leistung

  • Bundesfinanzhof

    Verkauf von Popcorn und Nachos in Kinos als Lieferung - Bedeutung von Verzehrvorrichtungen bei der Abgrenzung zwischen Lieferung und sonstiger Leistung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 3 Abs 1 UStG 1999, § 3 Abs 1 UStG 2005, § 3 Abs 9 UStG 1999, § 3 Abs 9 UStG 2005, § 12 Abs 2 Nr 1 UStG 1999
    Verkauf von Popcorn und Nachos in Kinos als Lieferung - Bedeutung von Verzehrvorrichtungen bei der Abgrenzung zwischen Lieferung und sonstiger Leistung

  • IWW
  • cpm-steuerberater.de

    Verkauf von Popcorn und Nachos in Kinos als Lieferung – Bedeutung von Verzehrvorrichtungen bei der Abgrenzung zwischen Lieferung und sonstiger Leistung

  • Betriebs-Berater

    Verkauf von Popcorn und Nachos in Kinos als Lieferung

  • rewis.io

    Verkauf von Popcorn und Nachos in Kinos als Lieferung - Bedeutung von Verzehrvorrichtungen bei der Abgrenzung zwischen Lieferung und sonstiger Leistung

  • ra.de
  • rewis.io

    Verkauf von Popcorn und Nachos in Kinos als Lieferung - Bedeutung von Verzehrvorrichtungen bei der Abgrenzung zwischen Lieferung und sonstiger Leistung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1; RL 77/388/EWG
    Unterliegen von Umsätzen aus dem Verkauf von Nachos und Popcorn an Verkaufstheken im Eingangsbereich zu Kinosälen als Lieferungen dem ermäßigten Steuersatz

  • datenbank.nwb.de

    Verkauf von Popcorn und Nachos in Kinos als Lieferung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verkauf von Popcorn und Nachos in Kinos als Lieferung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Verkauf von Popcorn und Nachos in Kinos unterliegt dem ermäßigten Umsatzsteuersatz

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Verkauf von Popcorn und Nachos in Kinos unterliegt ermäßigtem Umsatzsteuersatz

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Popcorn im Kino mit ermäßigtem Steuersatz

  • lto.de (Kurzinformation)

    Ermäßigter Steuersatz für Popcorn und Nachos im Kino

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Unterliegen von Umsätzen aus dem Verkauf von Nachos und Popcorn an Verkaufstheken im Eingangsbereich zu Kinosälen als Lieferungen dem ermäßigten Steuersatz

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Verkauf von Popcorn und Nachos in Kinos unterliegt dem ermäßigten Umsatzsteuersatz

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Verkauf von Popcorn und Nachos in Kinos

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Verkauf von Popcorn und Nachos in Kinos unterliegt dem ermäßigten Umsatzsteuersatz

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    Verkauf von Popcorn und Nachos in Kinos unterliegt dem ermäßigten USt-Satz

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Ermäßigter Steuersatz für Verkauf verzehrfertiger Speisen in Kinos

In Nachschlagewerken

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 234, 484
  • DB 2011, 2356
  • BStBl II 2013, 241
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 10.03.2011 - C-497/09

    Die Abgabe von Speisen an Imbissständen oder in Kinofoyers zum sofortigen Verzehr

    Auszug aus BFH, 30.06.2011 - V R 3/07
    Als Dienstleistungselement ist bereitgestelltes Mobiliar des Leistenden nicht zu berücksichtigen, wenn es nicht ausschließlich dazu bestimmt ist, den Verzehr von Lebensmitteln zu erleichtern (Nachfolgeentscheidung zum EuGH-Urteil vom 10. März 2011 C-497/09, C-499/09, C-501/09, C-502/09, Bog u.a. in UR 2011, 272).

    Der EuGH hat in seinem Urteil vom 10. März 2011 C-497/09, C-499/09, C-501/09, C-502/09, Bog u.a. (Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2011, 272) die Fragen wie folgt beantwortet:.

    Das FA vertritt hierzu die Auffassung, der EuGH gehe zu Unrecht davon aus, dass --ebenso wie in den Verfahren C-497/09 und C-501/09-- auch im vorliegenden Verfahren nur behelfsmäßige Verzehrvorrichtungen vorgehalten würden.

    Im Rahmen dieser Gesamtbetrachtung ist "die qualitative und nicht nur quantitative Bedeutung der Dienstleistungselemente im Vergleich zu den Elementen einer Lieferung von Gegenständen zu bestimmen" (EuGH-Urteil Bog u.a. in UR 2011, 272 Rdnr. 62; BFH-Urteile vom 18. Februar 2009 V R 90/07, BFHE 225, 210, BFH/NV 2009, 1551; vom 26. Oktober 2006 V R 59/04, BFHE 215, 360, BStBl II 2007, 487, m.w.N., und vom 10. August 2006 V R 55/04, BFHE 214, 474, BStBl II 2007, 480, m.w.N.).

    bb) Zu der Frage, ob die einheitliche Leistung beim Verkauf von Popcorn und Tortilla-Chips (Nachos) in einem Kino als Lieferung oder als Dienstleistung einzustufen ist, hat der EuGH in dem das vorliegende Verfahren (C-499/09) betreffenden Urteil Bog u.a. in UR 2011, 272 ausgeführt:.

    74   Folglich ist bei den Tätigkeiten wie den in den Ausgangsverfahren in den Rechtssachen C-497/09, C-499/09 und C-501/09 fraglichen das überwiegende Element der betreffenden Umsätze bei einer Gesamtbetrachtung die Lieferung von Speisen oder Mahlzeiten zum sofortigen Verzehr, wobei die diesen wesenseigene einfache, standardisierte Zubereitung und die Bereitstellung behelfsmäßiger Vorrichtungen, die einer beschränkten Zahl von Kunden den Verzehr an Ort und Stelle erlaubt, eine rein untergeordnete Nebenleistung ist.

    Aus der Antwort zu Leitsatz Nr. 2 des EuGH im Urteil Bog u.a in UR 2011, 272 ergibt sich, dass dies im Einklang mit Anhang H der Richtlinie 77/388/EWG steht, weil Anhang H auch Speisen oder Mahlzeiten umfasst, die durch Kochen, Braten, Backen oder auf sonstige Weise zum sofortigen Verzehr zubereitet worden sind.

  • EuGH, 10.03.2011 - C-501/09

    USt-Satz bei Abgabe von Speisen an Imbissständen und Kinofoyers zum sofortigen

    Auszug aus BFH, 30.06.2011 - V R 3/07
    Als Dienstleistungselement ist bereitgestelltes Mobiliar des Leistenden nicht zu berücksichtigen, wenn es nicht ausschließlich dazu bestimmt ist, den Verzehr von Lebensmitteln zu erleichtern (Nachfolgeentscheidung zum EuGH-Urteil vom 10. März 2011 C-497/09, C-499/09, C-501/09, C-502/09, Bog u.a. in UR 2011, 272).

    Der EuGH hat in seinem Urteil vom 10. März 2011 C-497/09, C-499/09, C-501/09, C-502/09, Bog u.a. (Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2011, 272) die Fragen wie folgt beantwortet:.

    Das FA vertritt hierzu die Auffassung, der EuGH gehe zu Unrecht davon aus, dass --ebenso wie in den Verfahren C-497/09 und C-501/09-- auch im vorliegenden Verfahren nur behelfsmäßige Verzehrvorrichtungen vorgehalten würden.

    74   Folglich ist bei den Tätigkeiten wie den in den Ausgangsverfahren in den Rechtssachen C-497/09, C-499/09 und C-501/09 fraglichen das überwiegende Element der betreffenden Umsätze bei einer Gesamtbetrachtung die Lieferung von Speisen oder Mahlzeiten zum sofortigen Verzehr, wobei die diesen wesenseigene einfache, standardisierte Zubereitung und die Bereitstellung behelfsmäßiger Vorrichtungen, die einer beschränkten Zahl von Kunden den Verzehr an Ort und Stelle erlaubt, eine rein untergeordnete Nebenleistung ist.

  • BFH, 26.10.2006 - V R 59/04

    Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuer-Satzes auf Speisen eines Imbisswagens -

    Auszug aus BFH, 30.06.2011 - V R 3/07
    Im Rahmen dieser Gesamtbetrachtung ist "die qualitative und nicht nur quantitative Bedeutung der Dienstleistungselemente im Vergleich zu den Elementen einer Lieferung von Gegenständen zu bestimmen" (EuGH-Urteil Bog u.a. in UR 2011, 272 Rdnr. 62; BFH-Urteile vom 18. Februar 2009 V R 90/07, BFHE 225, 210, BFH/NV 2009, 1551; vom 26. Oktober 2006 V R 59/04, BFHE 215, 360, BStBl II 2007, 487, m.w.N., und vom 10. August 2006 V R 55/04, BFHE 214, 474, BStBl II 2007, 480, m.w.N.).

    Soweit sich hinsichtlich der Bedeutung von Verzehrvorrichtungen aus den BFH-Urteilen in BFHE 215, 360, BStBl II 2007, 487 und vom 10. August 2006 V R 38/05 (BFHE 214, 480, BStBl II 2007, 482), auf die das FG seine Entscheidung gestützt hatte, etwas Anderes ergibt, hält der Senat hieran nicht fest.

  • BFH, 18.12.2008 - V R 55/06

    Umsatzsteuerrechtliche Abgrenzung von Lieferung und sonstiger Leistung - Kein

    Auszug aus BFH, 30.06.2011 - V R 3/07
    Für die Anwendung des § 3 Abs. 9 Sätze 4 und 5 UStG bedeutet dies, dass, soweit die Vorschrift nicht richtlinienkonform ist, die unionsrechtlichen Grundsätze zur Abgrenzung Lieferung und sonstige Leistung maßgebend sind (BFH-Urteil vom 18. Dezember 2008 V R 55/06, BFHE 223, 539, BFH/NV 2009, 673, unter II.4.a, m.w.N.) und dabei die vorstehende EuGH-Rechtsprechung zu beachten ist, dessen Auslegung unionsrechtlicher Bestimmungen grundsätzlich verbindlich ist.
  • BFH, 18.02.2009 - V R 90/07

    Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Popkorn und Nachos im Kino

    Auszug aus BFH, 30.06.2011 - V R 3/07
    Im Rahmen dieser Gesamtbetrachtung ist "die qualitative und nicht nur quantitative Bedeutung der Dienstleistungselemente im Vergleich zu den Elementen einer Lieferung von Gegenständen zu bestimmen" (EuGH-Urteil Bog u.a. in UR 2011, 272 Rdnr. 62; BFH-Urteile vom 18. Februar 2009 V R 90/07, BFHE 225, 210, BFH/NV 2009, 1551; vom 26. Oktober 2006 V R 59/04, BFHE 215, 360, BStBl II 2007, 487, m.w.N., und vom 10. August 2006 V R 55/04, BFHE 214, 474, BStBl II 2007, 480, m.w.N.).
  • BFH, 10.08.2006 - V R 38/05

    Steuersatz für die Abgabe von Mittagessen in Schulen

    Auszug aus BFH, 30.06.2011 - V R 3/07
    Soweit sich hinsichtlich der Bedeutung von Verzehrvorrichtungen aus den BFH-Urteilen in BFHE 215, 360, BStBl II 2007, 487 und vom 10. August 2006 V R 38/05 (BFHE 214, 480, BStBl II 2007, 482), auf die das FG seine Entscheidung gestützt hatte, etwas Anderes ergibt, hält der Senat hieran nicht fest.
  • BFH, 10.08.2006 - V R 55/04

    Umsatzsteuersatz für Leistungen eines Mahlzeitendiensts

    Auszug aus BFH, 30.06.2011 - V R 3/07
    Im Rahmen dieser Gesamtbetrachtung ist "die qualitative und nicht nur quantitative Bedeutung der Dienstleistungselemente im Vergleich zu den Elementen einer Lieferung von Gegenständen zu bestimmen" (EuGH-Urteil Bog u.a. in UR 2011, 272 Rdnr. 62; BFH-Urteile vom 18. Februar 2009 V R 90/07, BFHE 225, 210, BFH/NV 2009, 1551; vom 26. Oktober 2006 V R 59/04, BFHE 215, 360, BStBl II 2007, 487, m.w.N., und vom 10. August 2006 V R 55/04, BFHE 214, 474, BStBl II 2007, 480, m.w.N.).
  • EuGH, 19.11.2009 - C-314/08

    Filipiak - Einkommensteuerrecht - Recht auf Abzug der Sozialversicherungsbeiträge

    Auszug aus BFH, 30.06.2011 - V R 3/07
    Nach ständiger Rechtsprechung hat das innerstaatliche Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts anzuwenden hat, für die volle Wirksamkeit dieser Normen Sorge zu tragen, indem es erforderlichenfalls jede entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewandt lässt (vgl. z.B. EuGH-Urteil vom 19. November 2009 C-314/08, Filipiak, Slg. 2009, I-11049, BFH/NV 2010, 136 Rdnrn. 81, 82, m.w.N.; BFH-Urteile vom 17. Juli 2008 X R 62/04, BFHE 222, 428, BStBl II 2008, 976, unter II.2.a; vom 22. Juli 2008 VIII R 101/02, BFHE 222, 453, BStBl II 2010, 265, unter IV.1.).
  • BFH, 16.12.2009 - V B 23/08

    Keine Gesamtnichtigkeit des UStG - Anwendung des § 68 FGO bei Ersatz von

    Auszug aus BFH, 30.06.2011 - V R 3/07
    Nach ständiger Rechtsprechung verlieren Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide durch den Umsatzsteuerjahresbescheid ihre Wirksamkeit, wobei der Jahresbescheid die Vorauszahlungsbescheide in seinen Regelungsgehalt aufnimmt (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Mai 2005 V R 31/03, BFHE 210, 167, BStBl II 2005, 671; BFH-Beschluss vom 16. Dezember 2009 V B 23/08, BFH/NV 2010, 1866, m.w.N.).
  • BFH, 12.02.2009 - V R 61/06

    Umsatzsteuerrechtliche Behandlung des Betriebs einer Pferdezucht

    Auszug aus BFH, 30.06.2011 - V R 3/07
    Wird daher während des Verfahrens der angefochtene Vorauszahlungsbescheid ersetzt, wird dieser in entsprechender Anwendung des § 68 FGO Gegenstand des Verfahrens, mit der Folge, dass dem FG-Urteil ein nicht mehr existierender Bescheid zugrunde liegt und deshalb das Urteil keinen Bestand mehr haben kann (z.B. BFH-Urteil vom 12. Februar 2009 V R 61/06, BFHE 224, 467, BStBl II 2009, 828).
  • BFH, 19.05.2005 - V R 31/03

    Zur umsatzsteuerrechtlichen Organschaft - Gegenstand des Klageverfahrens

  • BFH, 22.07.2008 - VIII R 101/02

    Übungsleiterfreibetrag auch für Tätigkeit in anderen EU-Staaten

  • BFH, 17.07.2008 - X R 62/04

    (Begrenzter) Abzug von Schulgeld für den Besuch eines englischen Internats

  • FG Münster, 03.09.2019 - 15 K 2553/16

    Umsatzsteuer: Regelsteuersatz für Verkauf von Backwaren und Fast-Food zum Verzehr

    Die vorhandenen, aber einfach gehaltenen Sitzmöglichkeiten seien entsprechend der Rechtsprechung des BFH (BFH-Urteile vom 30.6.2011 V R 3/07, BStBl II 2013, 241; vom 3.8.2017 V R 61/16, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2018, 63; vom 3.8.2017 V R 15/17, Sammlung der Entscheidungen des BFH -BFHE- 258, 566) dabei in die Gesamtbetrachtung nicht mit einzubeziehen.
  • BFH, 14.12.2011 - XI R 5/10

    Zur Schätzungsbefugnis bei Buchführungsmängeln - Inhalt der Entscheidungsgründe

    c) Das FG wird hinsichtlich der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG auf die vom Kläger erbrachten Leistungen die neuere Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union in seinem Urteil vom 10. März 2011 in den verbundenen Rechtssachen C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09 --Bog u.a.-- (Deutsches Steuerrecht 2011, 515, Umsatzsteuer-Rundschau 2011, 272) und die dazu ergangenen BFH-Urteile (vom 8. Juni 2011 XI R 33/08, BFH/NV 2011, 1927 und XI R 37/08, BFHE 234, 443, BFH/NV 2011, 1976, sowie vom 30. Juni 2011 V R 35/08, BFHE 234, 491, BFH/NV 2011, 1811 und V R 3/07, BFHE 234, 484, BFH/NV 2011, 2186) berücksichtigen.
  • BFH, 03.08.2017 - V R 61/16

    Steuersatz für Leistungen einer Krankenhauscafeteria

    Im Rahmen dieser Gesamtbetrachtung ist die qualitative und nicht nur die quantitative Bedeutung der Dienstleistungselemente im Vergleich zu den Elementen einer Lieferung zu bestimmen (BFH-Urteil vom 30. Juni 2011 V R 3/07, BFHE 234, 484, BStBl II 2013, 241, unter II.2.c aa, und EuGH-Urteil Bog u.a. vom 10. März 2011 C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09, EU:C:2011:135, BStBl II 2013, 256, Rz 62).

    Es sind nur die Verzehrvorrichtungen zu berücksichtigen, die vom Leistenden ausschließlich dazu bestimmt wurden, den Verzehr von Lebensmitteln möglicherweise zu erleichtern (BFH-Urteil in BFHE 234, 484, BStBl II 2013, 241, unter II.2.c bb, und EuGH-Urteil Bog u.a., EU:C:2011:135, BStBl II 2013, 256, Rz 73).

    Somit kann die Bereitstellung von Mobiliar entgegen früherer BFH-Rechtsprechung nicht als Dienstleistungselement berücksichtigt werden, wenn es nicht ausschließlich dazu bestimmt ist, den Verzehr von Lebensmitteln zu erleichtern, sondern möblierte Bereiche zugleich z.B. auch als Warteraum und Treffpunkt für Kinobesucher dienen (BFH-Urteil in BFHE 234, 484, BStBl II 2013, 241, unter II.3.b).

    Insbesondere aufgrund der Verwendung als Aufenthaltsraum steht damit fest, dass die vom FG als Verzehrmobiliar angesehenen Tische und Stühle nicht ausschließlich im Sinne des BFH-Urteils in BFHE 234, 484, BStBl II 2013, 241 dazu bestimmt waren, den Verzehr von Lebensmitteln zu erleichtern.

  • BFH, 15.09.2021 - XI R 12/21

    Besteuerung von Umsätzen einer Bäckerei mit Filialen in "Vorkassenzonen" eines

    Bei der Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen beim Verzehr von Speisen an Ort und Stelle ist von folgenden Rechtsgrundsätzen der Rechtsprechung des EuGH auszugehen, denen der BFH folgt (s. z.B. Senatsurteile vom 08.06.2011 - XI R 37/08, BFHE 234, 443, BStBl II 2013, 238; vom 23.11.2011 - XI R 6/08, BFHE 235, 563, BStBl II 2013, 253; vom 28.05.2013 - XI R 28/11, BFH/NV 2013, 1950; BFH-Urteile vom 30.06.2011 - V R 35/08, BFHE 234, 491, BStBl II 2013, 244; vom 30.06.2011 - V R 3/07, BFHE 234, 484, BStBl II 2013, 241; in BFHE 234, 496, BStBl II 2013, 246; vom 22.12.2011 - V R 47/10, BFH/NV 2012, 812; vom 11.04.2013 - V R 28/12, BFH/NV 2013, 1638; vom 27.02.2014 - V R 14/13, BFHE 245, 272, BStBl II 2014, 869; vom 02.12.2015 - V R 15/14, BFHE 252, 158, BStBl II 2017, 553; in BFHE 258, 566; vom 03.08.2017 - V R 61/16, BFH/NV 2018, 63; Senatsbeschlüsse vom 29.08.2013 - XI B 79/12, BFH/NV 2013, 1953; vom 24.07.2017 - XI B 37/17, BFH/NV 2017, 1635; BFH-Beschluss vom 14.03.2018 - V B 142/17, BFH/NV 2018, 732), und die auch das FG, soweit sie ihm bekannt sein konnten, seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat:.

    (1) Zwar ist, worauf die Revision im Ausgangspunkt zu Recht hinweist, das bloße Vorhandensein von Mobiliar, das nicht ausschließlich dazu bestimmt ist, den Verzehr von Lebensmitteln möglicherweise zu erleichtern, bei der Prüfung des anzuwendenden Steuersatzes nicht als Dienstleistungselement zu berücksichtigen (z.B. sofern möblierte Bereiche zugleich auch als Warteraum und Treffpunkt dienen, vgl. EuGH-Urteil Bog, EU:C:2011:135, BStBl II 2013, 256, Rz 73; BFH-Urteile in BFHE 234, 484, BStBl II 2013, 241, Rz 26; in BFH/NV 2018, 63, Rz 16 f.).

  • BFH, 13.09.2016 - X B 146/15

    Nichtzulassung der Revision bei behaupteten Schätzungsfehlern - Rüge eines

    d) Die Kläger erfüllen nicht die Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO, soweit sie die Divergenz der finanzgerichtlichen Erwägungen zur Ermittlung der einkommensteuerlichen Bemessungsgrundlage wegen der Qualifizierung der Außer-Haus-Verkäufe als Umsätze, die dem Regelsteuersatz und nicht gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, zu den folgenden Urteilen rügen: Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 10. März 2011 C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09 (Slg. 2011, I-1457) sowie BFH-Urteile vom 12. Oktober 2011 V R 66/09 (BFHE 235, 525, BStBl II 2013, 250), vom 8. Juni 2011 XI R 37/08 (BFHE 234, 443, BStBl II 2013, 238), vom 30. Juni 2011 V R 3/07 (BFHE 234, 484, BStBl II 2013, 241), V R 35/08 (BFHE 234, 491, BStBl II 2013, 244) und V R 18/10 (BFHE 234, 496, BStBl II 2013, 246) und vom 23. November 2011 XI R 6/08 (BFHE 235, 563, BStBl II 2013, 253).

    Diese Darlegungen wären umso wichtiger gewesen, als die Entscheidungen zwar zur Abgabe von Mahlzeiten ergangen sind, nämlich in Imbissständen (BFH-Urteile in BFHE 234, 443, BStBl II 2013, 238; in BFHE 234, 491, BStBl II 2013, 244, und in BFHE 234, 496, BStBl II 2013, 246), in Kinos (BFH-Urteil in BFHE 234, 484, BStBl II 2013, 241), als Partyservice (BFH-Urteil in BFHE 235, 563, BStBl II 2013, 253; s. zu den vorstehend genannten Umsätzen auch das EuGH-Urteil in Slg. 2011, I-1457) sowie in einem Altenwohn- und Pflegeheim (BFH-Urteil in BFHE 235, 525, BStBl II 2013, 250).

  • BFH, 27.02.2014 - V R 14/13

    Zusatzverpflegung an Bord von Flugzeugen

    Denn als Dienstleistungselement ist bereitgestelltes Mobiliar des Leistenden nicht zu berücksichtigen, wenn es --wie im Streitfall die Sitze und die an ihnen angebrachten Klapptische-- nicht ausschließlich dazu bestimmt ist, den Verzehr von Lebensmitteln zu erleichtern (BFH-Urteil vom 30. Juni 2011 V R 3/07, BFHE 234, 484, BStBl II 2013, 241, Leitsatz 2).
  • BFH, 26.08.2021 - V R 42/20

    Abgrenzung Lieferung und sonstige Leistung bei der Abgabe von Speisen

    Letzteres ist im Hinblick auf die primär bestimmungsgemäße Nutzung des Food-Courts als Bereich zum Speisenverzehr im Gegensatz zum Foyer eines Kinos (BFH-Urteil vom 30.06.2011 - V R 3/07, BFHE 234, 484, BStBl II 2013, 241, Rz 26) oder zum Eingangsbereich eines Krankenhauses ohne Abtrennung durch Trennwände (BFH-Urteil vom 03.08.2017 - V R 61/16, BFH/NV 2018, 63, Rz 21 f.) unbeachtlich (s.a. oben II.2.a bb).
  • FG Berlin-Brandenburg, 13.10.2016 - 7 K 7248/14

    Umsatzsteuer 2011

    Dasselbe gilt für das Zurverfügungstellen von Toiletten, wenn diese in erster Linie Besuchern, unabhängig vom Verzehr von Speisen, dienen (Urteil vom 30.06.2011 V R 3/07, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2013, 241, II. 3. b) der Gründe).

    Es ist nicht abschließend geklärt, ob die aus objektiver Verbrauchersicht uneingeschränkte Nutzungsmöglichkeit der Tische und Stühle außerhalb der Öffnungszeiten nach den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 30.06.2011 (V R 3/07, BStBl - II 2013, 241, II. 3. b) der Gründe) eine Berücksichtigung der Bereitstellung des Mobiliars als Dienstleistungselements ausschließt, oder ob es allein auf die Verhältnisse während der Öffnungszeiten ankommt.

  • FG Hessen, 16.09.2020 - 1 K 1819/18

    Einschlägiger Umsatzsteuersatz bei Mittagsverpflegung einer Ganztagesschule

    Die Bereitstellung von nicht nur provisorischem Mobiliar (z.B. Tische mit Stühlen oder Bänken) ist nicht als zusätzliches Dienstleistungselement anzusehen, wenn das Mobiliar nicht ausschließlich dazu bestimmt ist, den Verzehr von Lebensmitteln zu erleichtern, sondern möblierte Bereiche z.B. zugleich als Warteraum und Treffpunkt dienen (BFH vom 03.08.2017 - V R 61/16, BFH/NV 2018, 63 betreffend eine Krankenhauscafeteria; BFH vom 30.06.2011 - V R 3/07, BStBl. II 2013, 241 betreffend eine Verkaufstheke im Eingangsbereich eines Kinosaals).

    Aus der für Verbrauchsteuerzwecke allein maßgeblichen Perspektive der die Mittagsverpflegung i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG empfangenen Personen konnte sich die Zurverfügungstellung der Tische und Stühle sowie der gesamten Räumlichkeiten folglich nicht als (Dienst-) Leistungselement der Klägerin darstellen (vgl. entsprechend BFH vom 03.08.2017 - V R 61/16, BFH/NV 2018, 63 und BFH vom 30.06.2011 - V R 3/07, BStBl. II 2013, 241).

  • FG Berlin-Brandenburg, 14.02.2013 - 7 K 7079/09

    Umsatzbesteuerung von entgeltlichen, nicht bereits in den Flugticketpreis

    Ebenso sind die Umsätze aus dem Verkauf von Nachos und Popcorn an Verkaufstheken im Eingangsbereich zu Kinosälen als dem ermäßigten Steuersatz unterfallende Lieferungen angesehen worden, wobei dem von Seiten des Leistenden bereitgestellten Mobiliar kein besonderes Dienstleistungselement innewohnte, wenn es nicht ausschließlich dazu bestimmt war, den Verzehr von Lebensmitteln zu erleichtern (BFH, Urteil vom 30. Juni 2011 - V R 3/07 - BFHE 234, 484, DStR 2011, 1995, UR 2012, 37).
  • FG Sachsen, 05.02.2020 - 5 K 1604/19

    Anwendbarkeit des ermäßigten Steuersatzes bei der Umsatzsteuer

  • FG Hamburg, 07.04.2016 - 6 K 132/15

    Umsatzsteuer: Aufteilung von Speiseumsätzen in Lieferungen zum ermäßigten

  • FG Düsseldorf, 19.06.2023 - 5 K 404/14

    Ermäßigter Umsatzsteuersatz für die Abgabe zubereiteter Speisen in

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