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   BFH, 20.02.2013 - GrS 1/12   

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BFH, 20.02.2013 - GrS 1/12 (https://dejure.org/2013,9105)
BFH, Entscheidung vom 20.02.2013 - GrS 1/12 (https://dejure.org/2013,9105)
BFH, Entscheidung vom 20. Februar 2013 - GrS 1/12 (https://dejure.org/2013,9105)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com
  • lexetius.com

    Keine sonstigen Einkünfte selbständig tätiger Prostituierter - Zulässigkeit einer Vorlage an den Großen Senat des BFH

  • openjur.de

    Keine sonstigen Einkünfte selbständig tätiger Prostituierter; Zulässigkeit einer Vorlage an den Großen Senat des BFH

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 22 Nr 3, EStG § 15 Abs 2, FGO § 11 Abs 2, FGO § 11 Abs 3, FGO § 11 Abs 7 S 3, FGO § 184 Abs 2 Nr 5, GewStG § 2 Abs 1 S 2, EStG § 18, GewStG VZ 2006, EStG VZ 2006
    Keine sonstigen Einkünfte selbständig tätiger Prostituierter - Zulässigkeit einer Vorlage an den Großen Senat des BFH

  • Bundesfinanzhof

    Keine sonstigen Einkünfte selbständig tätiger Prostituierter - Zulässigkeit einer Vorlage an den Großen Senat des BFH

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 22 Nr 3 EStG 2002, § 15 Abs 2 EStG 2002, § 11 Abs 2 FGO, § 11 Abs 3 FGO, § 11 Abs 7 S 3 FGO
    Keine sonstigen Einkünfte selbständig tätiger Prostituierter - Zulässigkeit einer Vorlage an den Großen Senat des BFH

  • IWW
  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Selbständig tätige Prostituierte erzielen Einkünfte aus Gewerbebetrieb

  • cpm-steuerberater.de

    Keine sonstigen Einkünfte selbständig tätiger Prostituierter – Zulässigkeit einer Vorlage an den Großen Senat des BFH

  • rewis.io

    Keine sonstigen Einkünfte selbständig tätiger Prostituierter - Zulässigkeit einer Vorlage an den Großen Senat des BFH

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de

    Keine sonstigen Einkünfte selbständig tätiger Prostituierter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Prostituierte erzielen Einkünfte aus Gewerbebetrieb

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Prostitution ist Gewerbe. Und nicht "Sonstiges"

  • lto.de (Kurzinformation)

    Grundsatzentscheidung des BFH - Prostituierte müssen Gewerbesteuer zahlen

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Sonstige Einkünfte selbständig tätiger Prostituierter

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Prostituierte erzielen Einkünfte aus Gewerbebetrieb

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Prostituierte erzielen Einkünfte aus Gewerbebetrieb

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Prostituierte erzielen Einkünfte aus Gewerbebetrieb

  • kommunen-in-nrw.de (Kurzinformation)

    Bundesfinanzhof zu Prostitution und Gewerbesteuer

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    Prostituierte erzielen Einkünfte aus Gewerbebetrieb

  • cpm-steuerberater.de (Kurzinformation)

    Prostitution ist gewerblich

  • haufe.de (Pressemitteilung)

    Prostituierte erzielen Einkünfte aus Gewerbebetrieb

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Prostituierte erzielen Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Besprechungen u.ä.

  • cmshs-bloggt.de (Entscheidungsbesprechung)

    Einkünfte einer Prostituierten sind gewerbesteuerpflichtig

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 240, 282
  • NJW 2013, 3200
  • BStBl II 2013, 441
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 23.06.1964 - GrS 1/64

    Einkünfte aus "gewerbsmäßiger Unzucht" (Prostitution); Voraussetzungen für die

    Auszug aus BFH, 20.02.2013 - GrS 1/12
    Selbständig tätige Prostituierte erzielen Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Aufgabe des BFH-Urteils vom 23. Juni 1964 GrS 1/64 S, BFHE 80, 73, BStBl III 1964, 500).

    Zur Begründung verwies es insbesondere auf das BFH-Urteil vom 23. Juni 1964 GrS 1/64 S (BFHE 80, 73, BStBl III 1964, 500), wonach aus "gewerbsmäßiger Unzucht" sonstige Einkünfte i.S. des § 22 Nr. 3 EStG erzielt würden.

    Da diese Ansicht vom Urteil des Großen Senats des BFH in BFHE 80, 73, BStBl III 1964, 500 abweiche, sei eine erneute Klärung dieser im Streitfall entscheidungserheblichen Rechtsfrage erforderlich (§ 11 Abs. 2 FGO).

    Das Urteil des Großen Senats in BFHE 80, 73, BStBl III 1964, 500 ist vor Inkrafttreten der Finanzgerichtsordnung (31. Dezember 1965) ergangen.

    Eine Anfrage war aber deshalb entbehrlich, weil hierdurch die Divergenz zum Urteil des Großen Senats in BFHE 80, 73, BStBl III 1964, 500 nicht beseitigt werden könnte.

    Die Vorlage ist auch nicht deshalb unzulässig, weil der Große Senat bereits durch Urteil in BFHE 80, 73, BStBl III 1964, 500 über die aufgeworfene Rechtsfrage entschieden hat.

    Würde der Große Senat an seiner Entscheidung in BFHE 80, 73, BStBl III 1964, 500 festhalten, wäre der III. Senat gehindert, der Revision des FA --wie beabsichtigt-- stattzugeben.

    Selbständig tätige Prostituierte erfüllen diese Voraussetzungen; sie nehmen insbesondere in Abweichung von der im BFH-Urteil in BFHE 80, 73, BStBl III 1964, 500 vertretenen Auffassung auch am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teil; die Prostitution kann in Gestalt eines "sich am wirtschaftlichen Verkehr beteiligenden Unternehmens" betrieben werden.

  • BFH, 15.03.2012 - III R 30/10

    Qualifizierung der Einkünfte aus Eigenprostitution

    Auszug aus BFH, 20.02.2013 - GrS 1/12
    Der III. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat durch Beschluss vom 15. März 2012 III R 30/10 (BFHE 237, 421, BStBl II 2012, 661) dem Großen Senat gemäß § 11 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:.

    Denn die erneute Vorlage der Rechtsfrage, ob selbständig tätige Prostituierte sonstige Einkünfte oder gewerbliche Einkünfte erzielen, ist jedenfalls schon deshalb zulässig, weil seit der Entscheidung des Großen Senats mehr als 45 Jahre vergangen sind, Verwaltung und Literatur einhellig die Auffassung vertreten, Prostituierte erzielten gewerbliche Einkünfte (s. C.I.2. und 3.), und sich überdies die rechtlichen Rahmenbedingungen --wie im Einzelnen aus dem Beschluss des vorlegenden III. Senats in BFHE 237, 421, BStBl II 2012, 661 ersichtlich-- für die Ausübung der Prostitution seither geändert haben.

    Die Entwicklung der Rechtsprechung zur Behandlung der Einkünfte aus Prostitution ist im Vorlagebeschluss in BFHE 237, 421, BStBl II 2012, 661 wiedergegeben.

    Der Große Senat teilt die Auffassung des vorlegenden Senats in BFHE 237, 421, BStBl II 2012, 661, dass selbständig tätige Prostituierte Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen und damit einen Gewerbebetrieb i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) i.V.m. § 15 Abs. 2 EStG unterhalten.

    Da dies einhelliger Auffassung in Verwaltung und Literatur (s. C.I.2. und 3.) entspricht, sieht der Große Senat von weiteren Ausführungen hierzu ab, sondern verweist zur Begründung auf die zutreffenden Ausführungen im Vorlagebeschluss des III. Senats in BFHE 237, 421, BStBl II 2012, 661.

  • BFH, 24.06.1985 - GrS 1/84

    Finanzgerichtsverfahren - Aussetzung der Vollziehung - Rechtsschutzbedürfnis

    Auszug aus BFH, 20.02.2013 - GrS 1/12
    Eine Anfrage bei allen anderen Senaten des BFH kommt ebenso wenig in Betracht wie eine Anfrage beim Großen Senat selbst, ob dieser an seiner Rechtsauffassung festhalte (Sunder-Plassmann in Hübschmann/Hepp/Spitaler --HHSp--, § 11 FGO Rz 44; Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 11 FGO Rz 10; Müller-Horn in Beermann/Gosch, FGO § 11 Rz 18; Dumke in Schwarz, FGO § 11 Rz 18; wohl auch BFH-Beschluss vom 24. Juni 1985 GrS 1/84, BFHE 144, 124, BStBl II 1985, 587).

    a) Nach der Rechtsprechung des Großen Senats ist eine erneute Vorlage derselben Rechtsfrage an ihn nur zulässig, falls in der Zwischenzeit neue rechtliche Gesichtspunkte aufgetreten sind, die bei der ursprünglichen Entscheidung nicht berücksichtigt werden konnten, und/oder neue Rechtserkenntnisse eine andere Beurteilung der entschiedenen Rechtsfrage rechtfertigen könnten (BFH-Beschlüsse vom 18. Januar 1971 GrS 4/70, BFHE 101, 13, BStBl II 1971, 207; in BFHE 144, 124, BStBl II 1985, 587).

    c) Es bedarf keiner Entscheidung, ob der Große Senat an seiner bisherigen Auffassung zur Zulässigkeit heute noch festhalten könnte (offengelassen bereits im BFH-Beschluss in BFHE 144, 124, BStBl II 1985, 587).

  • BFH, 28.11.1969 - VI R 128/68

    Steuerpflichtigkeit von Einkünften aus gewerbsmäßiger Unzucht als sonstige

    Auszug aus BFH, 20.02.2013 - GrS 1/12
    An dieser Auffassung sei trotz veränderter Umstände festzuhalten (so auch BFH-Urteile vom 28. November 1969 VI R 128/68, BFHE 97, 378, BStBl II 1970, 185; vom 17. April 1970 VI R 164/68, BFHE 99, 200, BStBl II 1970, 620).

    Zwar hat der VI. Senat mit Urteilen in BFHE 97, 378, BStBl II 1970, 185 und in BFHE 99, 200, BStBl II 1970, 620 entschieden, selbständig tätige Prostituierte erzielten sonstige Einkünfte.

  • BFH, 17.04.1970 - VI R 164/68

    Gewerbsmäßige Unzucht - Einkünfte aus Leistungen

    Auszug aus BFH, 20.02.2013 - GrS 1/12
    An dieser Auffassung sei trotz veränderter Umstände festzuhalten (so auch BFH-Urteile vom 28. November 1969 VI R 128/68, BFHE 97, 378, BStBl II 1970, 185; vom 17. April 1970 VI R 164/68, BFHE 99, 200, BStBl II 1970, 620).

    Zwar hat der VI. Senat mit Urteilen in BFHE 97, 378, BStBl II 1970, 185 und in BFHE 99, 200, BStBl II 1970, 620 entschieden, selbständig tätige Prostituierte erzielten sonstige Einkünfte.

  • BFH, 18.01.1971 - GrS 4/70

    Entscheidung des Großen Senats - Abweichung eines Senats - Zulässige Vorlage -

    Auszug aus BFH, 20.02.2013 - GrS 1/12
    a) Nach der Rechtsprechung des Großen Senats ist eine erneute Vorlage derselben Rechtsfrage an ihn nur zulässig, falls in der Zwischenzeit neue rechtliche Gesichtspunkte aufgetreten sind, die bei der ursprünglichen Entscheidung nicht berücksichtigt werden konnten, und/oder neue Rechtserkenntnisse eine andere Beurteilung der entschiedenen Rechtsfrage rechtfertigen könnten (BFH-Beschlüsse vom 18. Januar 1971 GrS 4/70, BFHE 101, 13, BStBl II 1971, 207; in BFHE 144, 124, BStBl II 1985, 587).
  • FG Sachsen, 14.04.2010 - 8 K 1846/07

    Selbstständig ausgeübte Tätigkeit einer Prostituierten nicht

    Auszug aus BFH, 20.02.2013 - GrS 1/12
    Das Finanzgericht entschied mit Urteil vom 14. April 2010  8 K 1846/07 (veröffentlicht in Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 318), dass die Klägerin Einkünfte i.S. von § 22 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erzielt habe, und hob den Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag auf.
  • BFH, 12.05.2016 - VII R 50/14

    Erstattungsberechtigter nach § 37 Abs. 2 Satz 1 AO

    Ausgehend von den Feststellungen des FG, wonach sie nicht in den Betrieb des Clubs eingegliedert waren und über ihre Arbeitszeit selbst bestimmen konnten, haben sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes in der jeweils maßgeblichen Fassung (EStG) erzielt, die gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG der Einkommensteuer unterliegen und für die die Prostituierten im Rahmen des § 1 EStG einkommensteuerpflichtig sind (vgl. BFH-Beschluss vom 13. Dezember 2013 X B 46/13, BFH/NV 2014, 488; BFH-Urteil vom 13. Juni 2013 III R 30/10, BFH/NV 2013, 1577; Beschluss des Großen Senats des BFH vom 20. Februar 2013 GrS 1/12, BFHE 140, 282, BStBl II 2013, 441).
  • BFH, 16.03.2021 - X R 34/19

    Bildung von aktiven Rechnungsabgrenzungsposten auch in Fällen geringer Bedeutung

    Die Urteile sind aber vor Inkrafttreten der FGO (31.12.1965) ergangen und nicht gemäß § 64 der Reichsabgabenordnung (RAO) i.d.F. der Bekanntmachung vom 22.05.1931 (RGBl I 1931, 161) veröffentlicht worden, so dass § 11 FGO insoweit nicht anzuwenden ist (§ 184 Abs. 2 Nr. 5 FGO i.d.F. vom 06.10.1965, BGBl I 1965, 1477; vgl. Senatsurteil vom 03.03.2004 - X R 12/02, BFHE 205, 451, BStBl II 2004, 722, unter II.2.a cc; BFH-Urteil vom 21.03.1989 - IX R 58/86, BFHE 156, 201, BStBl II 1989, 778; zur Veröffentlichung nach § 64 RAO vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 20.02.2013 - GrS 1/12, BFHE 140, 282, BStBl II 2013, 441, Rz 16).
  • BFH, 17.12.2014 - XI R 16/11

    Überlassung möblierter Zimmer an Prostituierte

    Der Klägerin ist zuzugeben, dass der darin verwendete Begriff der Förderung der "gewerbsmäßigen Unzucht" spätestens seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten (Prostitutionsgesetz) am 1. Januar 2002 überholt ist (vgl. auch BFH-Beschluss vom 20. Februar 2013 GrS 1/12, BFHE 140, 282, BStBl II 2013, 441; s. aber zur Umsatzsteuer bereits BFH-Urteil vom 4. Juni 1987 V R 9/79, BFHE 150, 192, BStBl II 1987, 653).
  • BFH, 09.10.2014 - GrS 1/13

    Erfordernis der Divergenzanfrage - Spannungsverhältnis zwischen Rechtsfortbildung

    Eine erneute Vorlage derselben Rechtsfrage an den Großen Senat ist nur zulässig, falls in der Zwischenzeit neue rechtliche Gesichtspunkte aufgetreten sind, die bei der ursprünglichen Entscheidung nicht berücksichtigt werden konnten, und/ oder neue Rechtserkenntnisse eine andere Beurteilung der entschiedenen Rechtsfrage rechtfertigen könnten (BFH-Beschluss vom 20. Februar 2013 GrS 1/12, BFHE 140, 282, BStBl II 2013, 441, Rz 19).

    Der Große Senat hat im Streitfall nicht zu entscheiden, ob an dieser Einschränkung festzuhalten ist (vgl. hierzu BFH-Beschluss in BFHE 140, 282, BStBl II 2013, 441, Rz 21), da jedenfalls aufgrund der Änderungen in § 11 FGO durch das RpflVereinfG neue rechtliche Gesichtspunkte vorliegen, die der Große Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung in BFHE 103, 433, BStBl II 1972, 68, in BFHE 145, 147, BStBl II 1986, 207 und in BFHE 154, 556, BStBl II 1989, 164 noch nicht berücksichtigen konnte.

  • BFH, 22.08.2013 - V R 18/12

    Zimmervermietung an Prostituierte - Kein ermäßigter Umsatzsteuertarif

    Die von der Klägerin überlassenen Räumlichkeiten dienten nicht wie in der dem EuGH-Urteil Elisabeth Blasi in Slg. 1998, I-481 zugrunde liegenden Fallgestaltung der Beherbergung von Personen, sondern wurden für die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten (BFH-Beschluss vom 15. März 2012 III R 30/10, BFHE 237, 421, BStBl II 2012, 661, Rz 14 ff.) und dem folgend BFH-Beschluss vom 20. Februar 2013 GrS 1/12 (BFHE 140, 282, BStBl II 2013, 441) überlassen.
  • FG Hamburg, 17.09.2015 - 2 K 253/14

    Umsatzsteuerliche Behandlung der Vermietungsleistung bei Überlassung möblierter

    Die vermieteten Räumlichkeiten dienten jedoch nicht der Beherbergung von Personen, sondern wurden für die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten überlassen (vgl. BFH-Urteil vom 22.08.2013 V R 18/12, BStBl II 2013, 1058; BFH-Beschlüsse vom 15.03.2012 III R 30/10, BStBl II 2012, 661; vom 20.02.2013 GrS 1/12, BStBl II 2013, 441).
  • BFH, 12.02.2020 - X R 9/19

    Verwertung der Urkunde über die vorgerichtliche Vernehmung eines Zeugen, der sich

    Seinerzeit wurden nur Entscheidungen mit einem sog. S-Aktenzeichen amtlich veröffentlicht (Wendl in Gosch, § 184 FGO Rz 3; Brandis in Tipke/Kruse, § 184 FGO; vgl. zum Ganzen auch Beschluss des Großen Senats des BFH vom 20.02.2013 - GrS 1/12, BFHE 140, 282, BStBl II 2013, 441, Rz 16).
  • BFH, 15.12.2021 - X R 19/19

    Gewerbliche Tätigkeit eines Sportlers und Zurechnung von Zahlungen der

    a) Unter einem Gewerbebetrieb ist gemäß § 2 Abs. 1 des Gewerbesteuergesetzes, § 15 Abs. 2 EStG jede selbständige nachhaltige Tätigkeit zu verstehen, die mit Gewinnerzielungsabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, falls sie den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung überschreitet und es sich nicht um die Ausübung von Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG) oder einer selbständigen Arbeit (§ 18 EStG) handelt (vgl. Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20.02.2013 - GrS 1/12, BFHE 140, 282, BStBl II 2013, 441, Rz 32).
  • BFH, 18.04.2013 - VI R 60/11

    Vorlage gemäß § 11 FGO - Pflicht zur Anrufung des Großen Senats bei

    Ungeachtet der gegen diese Auffassung vorgebrachten Einwände (vgl. BFH-Beschluss vom 20. Februar 2013 GrS 1/12, BStBl II 2013, 441), die der Senat für durchgreifend hält, ist eine erneute Entscheidung des Großen Senats deshalb erforderlich, weil sich seither § 11 FGO seinem Wortlaut nach geändert hat, erhebliche Zeit verstrichen ist und --wie aufgezeigt-- andere Senate des BFH offenbar der Auffassung sind, dass die Gründe der Entscheidungen des BFH in BFHE 154, 556, BStBl II 1989, 164, in BFHE 145, 147, BStBl II 1986, 207 und in BFHE 103, 433, BStBl II 1972, 68 nicht auf die derzeit gültige Fassung des § 11 FGO übertragbar sind.
  • BFH, 13.06.2013 - III R 30/10

    Keine sonstigen Einkünfte selbständig tätiger Prostituierter

    Dieser hat durch Beschluss vom 20. Februar 2013 GrS 1/12 (BStBl II 2013, 441) entschieden, dass selbständig tätige Prostituierte (sog. Eigenprostitution) Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen.

    Zur Begründung verweist der Senat auf den Beschluss des Großen Senats in BStBl II 2013, 441 und auf seinen Vorlagebeschluss in BFHE 237, 421, BStBl II 2012, 661.

  • FG Hamburg, 20.02.2013 - 2 K 169/11

    Schätzungsgrundlagen bei Einkünften aus gewerblicher Eigenprostitution

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 31.01.2018 - 3 K 99/16

    Abgrenzung zwischen umsatzsteuerfreier Grundstücksvermietung und

  • FG Köln, 15.05.2014 - 3 K 2923/11

    Abgabenordnung: Bordellbesitzer haben keinen Anspruch auf Erstattung von im

  • BFH, 13.12.2013 - X B 46/13

    Keine Revisionszulassung wegen Einwänden gegen die Richtigkeit der Schätzung von

  • BFH, 30.12.2022 - X S 15/22

    Übergang von einer Untätigkeitsklage zur Fortsetzungsfeststellungsklage

  • FG München, 23.07.2014 - 3 K 2023/12

    Überlassung von Zimmern an Prostituierte - Kein ermäßigter Umsatzsteuertarif

  • FG Hessen, 21.03.2018 - 6 K 1655/17

    § 38 Abs. 1 EStG, § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG, § 1 Abs. 1 LStDV

  • FG Münster, 02.08.2023 - 9 V 1012/23

    Aussetzung des Einkommensteuerbescheids von der Vollziehung; Antrag auf

  • VG Magdeburg, 18.07.2019 - 3 A 155/19

    IHK-Beitragspflicht für Prostituierte

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