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   BFH, 16.04.2013 - IX R 5/12   

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https://dejure.org/2013,22074
BFH, 16.04.2013 - IX R 5/12 (https://dejure.org/2013,22074)
BFH, Entscheidung vom 16.04.2013 - IX R 5/12 (https://dejure.org/2013,22074)
BFH, Entscheidung vom 16. April 2013 - IX R 5/12 (https://dejure.org/2013,22074)
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Volltextveröffentlichungen (13)

Kurzfassungen/Presse (14)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Kein Abzug von Strafverteidigungskosten

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Strafverteidigungskosten als außergewöhnliche Belastung in der Einkommensteuererklärung

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zu außergewöhnlicher Belastung - Kosten für Strafverteidigung nicht steuerlich abziehbar

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Abzugsfähigkeit der Kosten für die Strafverteidigung wegen einer vorsätzlich begangenen Tat

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Kein Abzug von Strafverteidigungskosten

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Kein Abzug von Strafverteidigungskosten

  • schluender.info (Kurzinformation)

    Die Abzugsfähigkeit von Strafverteidigungskosten nach § 33 EStG

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Kein Abzug von Strafverteidigungskosten

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Kein Abzug von Strafver-teidigungs-kosten

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    Kein Abzug von Strafverteidigungskosten

  • kanzlei-weinhold.de (Kurzinformation)

    Einkommenssteuer - Strafverteidigerkosten nicht steuermindernd

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Kein Abzug von Strafverteidigungskosten

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Strafverteidigungskosten weder Werbungskosten noch außergewöhnliche Belastung

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Keine Steuervergünstigung für Strafprozesskosten

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 241, 355
  • NJW 2013, 3263
  • ZIP 2013, 75
  • DB 2013, 2426
  • BStBl II 2013, 806
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 18.10.2007 - VI R 42/04

    Strafverteidigungskosten als Erwerbsaufwendungen und als außergewöhnliche

    Auszug aus BFH, 16.04.2013 - IX R 5/12
    a) Strafverteidigungskosten sind nur dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst gewesen ist (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Oktober 2007 VI R 42/04, BFHE 219, 197, BStBl II 2008, 223, m.w.N.).

    Schon damit wären auch die Kosten, die ihm durch eine Einflussnahme auf seine Verurteilung entstanden, nicht unausweichlich (vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 219, 197, BStBl II 2008, 223, unter B.I.3.b; FG Rheinland-Pfalz vom 15. April 2010  4 K 2699/06, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2011, 209; FG Münster vom 5. Dezember 2012  11 K 4517/10 E, EFG 2013, 425; Arndt, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 33 Rz C 56; Görke in Frotscher, a.a.O., § 33 Rz 101; Blümich/Heger, a.a.O.).

  • BFH, 12.05.2011 - VI R 42/10

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

    Auszug aus BFH, 16.04.2013 - IX R 5/12
    Aus dem Urteil des BFH vom 12. Mai 2011 VI R 42/10 (BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015) folgt nicht, dass sämtliche Kosten von Verfahren, bei denen ein Gericht zu beteiligen ist, als außergewöhnliche Belastungen zu qualifizieren wären.

    Die Unausweichlichkeit von Prozesskosten folgert der VI. Senat daraus, dass der Steuerpflichtige, um sein Recht durchzusetzen, im Verfassungsstaat des Grundgesetzes den Rechtsweg beschreiten muss (BFH-Urteil in BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015 Rz 14).

  • BFH, 13.12.1994 - VIII R 34/93

    Kosten eines Wiederaufnahmeverfahrens nach strafrechtlicher Verurteilung mit

    Auszug aus BFH, 16.04.2013 - IX R 5/12
    Dies ist der Fall, wenn die dem Steuerpflichtigen zur Last gelegte Tat in Ausübung der beruflichen Tätigkeit begangen worden ist (BFH-Urteil vom 13. Dezember 1994 VIII R 34/93, BFHE 176, 564, BStBl II 1995, 457, m.w.N.).
  • BFH, 12.06.2002 - XI R 35/01

    Strafverteidigungskosten; betriebliche Veranlassung

    Auszug aus BFH, 16.04.2013 - IX R 5/12
    Die dem Steuerpflichtigen vorgeworfene Tat muss ausschließlich und unmittelbar aus seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit heraus erklärbar sein (BFH-Urteil vom 12. Juni 2002 XI R 35/01, BFH/NV 2002, 1441, m.w.N.).
  • BFH, 18.03.2004 - III R 24/03

    Kosten eines Vaterschaftsfeststellungsprozesses als außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus BFH, 16.04.2013 - IX R 5/12
    Es ist nicht Zweck des Abzugs außergewöhnlicher Belastungen, dem Steuerpflichtigen die Kostenlast zu erleichtern, wenn sich ein übernommenes Risiko realisiert (BFH-Urteil vom 18. März 2004 III R 24/03, BFHE 206, 16, BStBl II 2004, 726; vom 27. August 2008 III R 50/06, BFH/NV 2009, 553, B.II.1.a).
  • BFH, 27.08.2008 - III R 50/06

    Aufteilungsmaßstab bei Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung -

    Auszug aus BFH, 16.04.2013 - IX R 5/12
    Es ist nicht Zweck des Abzugs außergewöhnlicher Belastungen, dem Steuerpflichtigen die Kostenlast zu erleichtern, wenn sich ein übernommenes Risiko realisiert (BFH-Urteil vom 18. März 2004 III R 24/03, BFHE 206, 16, BStBl II 2004, 726; vom 27. August 2008 III R 50/06, BFH/NV 2009, 553, B.II.1.a).
  • FG Münster, 05.12.2012 - 11 K 4517/10

    Abziehbarkeit von Rechtsverfolgungskosten

    Auszug aus BFH, 16.04.2013 - IX R 5/12
    Schon damit wären auch die Kosten, die ihm durch eine Einflussnahme auf seine Verurteilung entstanden, nicht unausweichlich (vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 219, 197, BStBl II 2008, 223, unter B.I.3.b; FG Rheinland-Pfalz vom 15. April 2010  4 K 2699/06, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2011, 209; FG Münster vom 5. Dezember 2012  11 K 4517/10 E, EFG 2013, 425; Arndt, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 33 Rz C 56; Görke in Frotscher, a.a.O., § 33 Rz 101; Blümich/Heger, a.a.O.).
  • FG Hamburg, 14.12.2011 - 2 K 6/11

    Keine erweiterte Berücksichtigung von Kosten einer Strafverteidigung

    Auszug aus BFH, 16.04.2013 - IX R 5/12
    Das Finanzgericht (FG) entschied mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2012, 925 veröffentlichten Urteil, die streitigen Strafverteidigungskosten seien nicht beruflich oder sonst durch die Einkünfteerzielung veranlasst.
  • FG Rheinland-Pfalz, 15.04.2010 - 4 K 2699/06

    Strafverteidigungskosten als Werbungskosten

    Auszug aus BFH, 16.04.2013 - IX R 5/12
    Schon damit wären auch die Kosten, die ihm durch eine Einflussnahme auf seine Verurteilung entstanden, nicht unausweichlich (vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 219, 197, BStBl II 2008, 223, unter B.I.3.b; FG Rheinland-Pfalz vom 15. April 2010  4 K 2699/06, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2011, 209; FG Münster vom 5. Dezember 2012  11 K 4517/10 E, EFG 2013, 425; Arndt, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 33 Rz C 56; Görke in Frotscher, a.a.O., § 33 Rz 101; Blümich/Heger, a.a.O.).
  • FG Rheinland-Pfalz, 16.10.2014 - 4 K 1976/14

    Steuerliche Berücksichtigung von Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung

    aa) Nachdem der VI. Senat des BFH "in seiner sehr weiten Auslegung" (vgl. Nieuwenhuis, DStR 2014, 1701 ; einschränkend auch der IX. Senat des BFH, Urteil vom 16. April 2013 - IX R 5/12 -, juris, Rdn. 19 f.; ablehnend: FG Hamburg, Urteil vom 24. September 2012 - 1 K 195/11 -, juris, Rdnrn. 27 ff., FG Düsseldorf, Urteil vom 11. Februar 2014 - 13 K 3724/12 E -, juris, Rdnrn. 16 ff.) Prozesskosten für beliebige, nicht aussichtslose Prozesse als außergewöhnliche Belastung anerkannt hatte, reagierte die Finanzverwaltung mit einem Nichtanwendungserlass (vgl. BMF vom 20.12.2011, IV C 4 - S 2284/07/0031:002, BStBl. I 2011, 1286): Der Finanzverwaltung stünden für eine eindeutige, zuverlässige und rechtssichere Einschätzung der Erfolgsaussichten eines Zivilprozesses bzw. der Motive der Verfahrensbeteiligten keine Instrumente zur Verfügung.
  • BFH, 13.12.2016 - VIII R 43/14

    Abzugsfähigkeit von Strafverteidigungskosten als Werbungskosten oder

    Die dem Steuerpflichtigen vorgeworfene Tat muss ausschließlich und unmittelbar aus seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit heraus erklärbar sein (BFH-Urteil vom 16. April 2013 IX R 5/12, BFHE 241, 355, BStBl II 2013, 806).

    Im Übrigen ist auch eine private Mitveranlassung der Aufwendungen für den Abzug schädlich, weil gemischt veranlasste Strafverteidigungskosten nicht objektiv aufteilbar sind (s. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 21. September 2009 GrS 1/06, BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672, sowie die Bezugnahme im BFH-Urteil in BFHE 241, 355, BStBl II 2013, 806 auf das BFH-Urteil vom 12. Juni 2002 XI R 35/01, BFH/NV 2002, 1441, m.w.N.).

    Ein Abzug von Strafverteidigungskosten als außergewöhnliche Belastung scheidet danach aus, wenn der Steuerpflichtige verurteilt wird und die Kosten des Verfahrens einschließlich seiner eigenen Auslagen zu tragen hat (vgl. BFH-Urteil in BFHE 241, 355, BStBl II 2013, 806; BFH-Beschluss in BFH/NV 2015, 1247).

    Wäre er auf Basis der damaligen Anklage verurteilt worden, wären die Aufwendungen nach dem BFH-Urteil in BFHE 241, 355, BStBl II 2013, 806 ohnehin nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.

  • FG Thüringen, 12.02.2014 - 3 K 926/13

    Kein Übungsleiterfreibetrag für das für die Erstellung von Lehrbriefen von einer

    In der gleichen Weise ist in der Rechtsprechung des BFH anerkannt, dass Strafverteidigungskosten nur dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar sind, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst gewesen ist (vgl. BFH-Urteile vom 16. April 2013 IX R 5/12, BFHE 241, 355, BStBl II 2013, 806; vom 18. Oktober 2007 VI R 42/04, BFHE 219, 197, BStBl II 2008, 223, m.w.N.; vom 19. Februar 1982 VI R 31/78, BStBl II 1982, 467; BFH Beschlüsse vom 17. August 2011 VI R 75/10, BFH/NV 2011, 2040; vom 30. Juni 2004 VIII B 265/03, BFH/NV 2004, 1639).

    Die dem Steuerpflichtigen vorgeworfene Tat muss ausschließlich und unmittelbar aus seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit heraus erklärbar sein (vgl. BFH-Urteile vom 16. April 2013 IX R 5/12, a.a.O.; vom 12. Juni 2002 XI R 35/01, BFH/NV 2002, 1441, m.w.N.).

    Zwar kann unter Berücksichtigung der Rechtsprechung ein Steuerpflichtiger Rechtsanwaltskosten u.a. für ein Strafverfahren weder als Werbungskosten noch als außergewöhnliche Belastung abziehen, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat verurteilt wurde (vgl. BFH-Urteil vom 16. April 2013 IX R 5/12, a.a.O.; Finanzgericht Münster, Urteil vom 05.12.2012 11 K 4517/10 E, a.a.O.).

    Zwar ist insoweit geklärt, dass ein Abzug von Strafverteidigungskosten als außergewöhnliche Belastung ausscheidet, wenn der Steuerpflichtige verurteilt wird und die Kosten des Verfahrens einschließlich seiner eigenen Auslagen zu tragen hat (vgl. BFH-Urteil vom 16. April 2013 IX R 5/12, BFHE 241, 355, BStBl II 2013, 866; Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 14. Dezember 2011 2 K 6/11, EFG 2012, 925).

    Die Strafverteidigungskosten sind nicht unabhängig von Gegenstand und Ausgang des Prozesses aus rechtlichen Gründen zwangsläufig erwachsen (vgl. BFH-Urteil vom 16. April 2013 IX R 5/12, BFHE 241, 355, BStBl II 2013, 806).

  • BFH, 14.05.2014 - X R 23/12

    Abzugsverbot für Bestechungsgelder umfasst auch Kosten des Strafverfahrens und

    Kosten der Strafverteidigung, die einem wegen einer vorsätzlichen Tat verurteilten Steuerpflichtigen entstanden sind, sind nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar (Anschluss an das BFH-Urteil vom 16. April 2013 IX R 5/12, BFHE 241, 355, BStBl II 2013, 806).

    Im Übrigen sind nach der vom erkennenden Senat für zutreffend erachteten Rechtsprechung des IX. Senats des BFH Kosten der Strafverteidigung, die einem wegen einer vorsätzlichen Tat verurteilten Steuerpflichtigen entstanden sind, nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar (Urteil vom 16. April 2013 IX R 5/12, BFHE 241, 355, BStBl II 2013, 806).

  • BFH, 10.06.2015 - VI B 133/14

    Strafverteidigungskosten als Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen

    Strafverteidigungskosten sind nur dann als Werbungskosten abziehbar, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst gewesen ist (BFH-Urteile vom 16. April 2013 IX R 5/12, BFHE 241, 355, BStBl II 2013, 806, und vom 18. Oktober 2007 VI R 42/04, BFHE 219, 197, BStBl II 2008, 223, m.w.N.).

    Bei einer Verurteilung scheidet der Abzug der Strafverteidigungskosten als außergewöhnliche Belastung ohnehin aus (BFH-Urteil in BFHE 241, 355, BStBl II 2013, 806).

  • BFH, 09.10.2013 - IX R 25/12

    Veräußerungskosten i. S. von § 17 Abs. 2 EStG

    So sind etwa Strafverteidigungskosten nur dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst gewesen ist (BFH-Urteil vom 16. April 2013 IX R 5/12, BFHE 241, 355, BFH/NV 2013, 1683).
  • FG Rheinland-Pfalz, 20.10.2020 - 5 K 1613/17

    Betriebsausgabenabzug von Strafverteidigungskosten - Berücksichtigung von

    Die vorgeworfenen Handlungen müssen in Ausübung und nicht nur bei Gelegenheit der betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit begangen worden sein (BFH-Urteil vom 16.04.2013 IX R 5/12, BFHE 241, 355, BStBl II 2013, 806; BFH-Beschluss vom 13.12.2016 VIII R 43/14, BFH/NV 2017, 569).
  • FG Rheinland-Pfalz, 22.01.2016 - 4 K 1572/14

    Strafprozesskosten nach Verkehrsunfall nicht steuerlich absetzbar

    In rechtlicher Hinsicht sei darauf hinzuweisen, dass sich der vorliegende Fall von dem Sachverhalt, der dem vom Beklagten angeführten BFH-Urteil vom 16. April 2013 (- IX R 5/12 -) zu Grunde liege, unterscheide.

    Mithin kommt ein Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug nur bei einer eindeutig der steuerbaren beruflichen Sphäre zuzuordnenden Tat in Betracht (vgl. Urteil vom 16. April 2013 - IX R 5/12 -, juris, Rdn. 12; Beschluss vom 10. Juni 2015 - VI B 133/14 -, juris, Rdn. 5; Urteil vom 13. Dezember 1994 - VIII R 34/93 -, juris, Rdn. 27).

    Daher sind auch die Kosten, die ihm durch eine Einflussnahme auf seine Verurteilung entstanden, nicht unausweichlich (vgl. BFH, Urteil vom 16. April 2013 - IX R 5/12 -, juris, Rdn. 20 f.).

  • FG München, 27.07.2015 - 10 K 3179/13

    Einbeziehung von Provisionsforderungen in den Betriebsvermögensvergleich bei

    Sie können aber ausnahmsweise Werbungskosten/Betriebsausgaben sein, wenn die zur Last gelegte Tat in Ausübung der beruflichen Tätigkeit begangen worden ist (BFH-Urteile vom 16. April 2013 IX R 5/12, BFHE 241, 355, BStBl II 2013, 806; in BFHE 176, 564, BStBl II 1995, 457).

    Mithin kommt ein Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug nur bei einer eindeutig der steuerbaren betrieblichen oder beruflichen Sphäre zuzuordnenden Tat in Betracht (BFH-Urteil in BFHE 241, 355, BStBl II 2013, 806).

  • FG Düsseldorf, 21.10.2014 - 9 K 2257/13

    Abzug von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung: Zwangsläufigkeit der

    Mit Schreiben vom 18.03.2013 teilte das FA den Klägern mit, das Einspruchsverfahren ruhe gemäß § 363 Abs. 2 Satz 2 AO auf Grund des beim BFH anhängigen Verfahrens IX R 5/12.

    Der 9. Senat des BFH entschied in diesem Verfahren mit Urteil vom 16.04.2013 IX R 5/12 (BStBl II, 2013, 806), dass die einem wegen einer vorsätzlichen Tat verurteilten Steuerpflichtigen entstandenen Kosten seiner Strafverteidigung nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar seien.

    Das FA vertrat zunächst die Auffassung, das Einspruchsverfahren ruhe gemäß § 363 Abs. 2 Satz 2 AO auf Grund des beim BFH anhängigen Verfahrens IX R 5/12.

  • FG Köln, 17.06.2021 - 14 K 997/20

    Anwaltskosten wegen strafbarem Facebook-Kommentar können Werbungskosten sein

  • FG Hamburg, 11.10.2013 - 5 K 140/11

    Einkommensteuer: Zur Abzugsfähigkeit von Aufwendungen als außergewöhnliche

  • FG Hessen, 11.03.2020 - 9 K 1344/19

    § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG stellt eine abschließende Regelung für alle

  • FG Niedersachsen, 14.05.2014 - 9 K 99/13

    Abzugsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus

  • FG Münster, 20.11.2018 - 15 K 655/16

    Strafverteidigung - Abziehbarkeit von Strafverteidigerkosten

  • FG Münster, 05.12.2012 - 11 K 4517/10
  • FG Münster, 20.03.2014 - 5 K 1147/12

    Zivilprozesskosten, Scheidung

  • FG Thüringen, 29.01.2014 - 3 K 43/13

    Zinsaufwand zur Finanzierung einer nicht abzugsfähigen Geldbuße als abzugsfähige

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