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   BFH, 14.05.2013 - X B 33/13   

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BFH, 14.05.2013 - X B 33/13 (https://dejure.org/2013,11596)
BFH, Entscheidung vom 14.05.2013 - X B 33/13 (https://dejure.org/2013,11596)
BFH, Entscheidung vom 14. Mai 2013 - X B 33/13 (https://dejure.org/2013,11596)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Nachträglich bekannt gewordene Tatsachen bei Doppelansatz von Altersvorsorgeaufwendungen aufgrund unklarer Bescheinigung eines Versorgungswerks

  • openjur.de

    Nachträglich bekannt gewordene Tatsachen bei Doppelansatz von Altersvorsorgeaufwendungen aufgrund unklarer Bescheinigung eines Versorgungswerks

  • Bundesfinanzhof

    AO § 169 Abs 2 S 2, AO § 173 Abs 1 Nr 1, AO § 378 Abs 1 S 1, AO § 150 Abs 2 S 1
    Nachträglich bekannt gewordene Tatsachen bei Doppelansatz von Altersvorsorgeaufwendungen aufgrund unklarer Bescheinigung eines Versorgungswerks

  • Bundesfinanzhof

    Nachträglich bekannt gewordene Tatsachen bei Doppelansatz von Altersvorsorgeaufwendungen aufgrund unklarer Bescheinigung eines Versorgungswerks

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 169 Abs 2 S 2 AO, § 173 Abs 1 Nr 1 AO, § 378 Abs 1 S 1 AO, § 150 Abs 2 S 1 AO
    Nachträglich bekannt gewordene Tatsachen bei Doppelansatz von Altersvorsorgeaufwendungen aufgrund unklarer Bescheinigung eines Versorgungswerks

  • IWW
  • cpm-steuerberater.de

    Nachträglich bekannt gewordene Tatsachen bei Doppelansatz von Altersvorsorgeaufwendungen aufgrund unklarer Bescheinigung eines Versorgungswerks

  • rewis.io

    Nachträglich bekannt gewordene Tatsachen bei Doppelansatz von Altersvorsorgeaufwendungen aufgrund unklarer Bescheinigung eines Versorgungswerks

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Änderung des Einkommensteuerbescheides wegen nachträglich bekannt gewordenen Doppelansatzes von Altersvorsorgeaufwendungen aufgrund unklarer Bescheinigung eines Versorgungswerks

  • datenbank.nwb.de

    Nachträglich bekannt gewordene Tatsachen bei Doppelansatz von Altersvorsorgeaufwendungen aufgrund unklarer Bescheinigung eines Versorgungswerks

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Nachträglich bekannt gewordene Tatsachen bei Doppelansatz von Altersvorsorgeaufwendungen aufgrund unklarer Bescheinigung eines Versorgungswerks

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Doppelansatz von Altersvorsorgeaufwendungen

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Möglichkeit zur Änderung des Einkommensteuerbescheides wegen nachträglich bekannt gewordener Tatsachen beim Doppelansatz von Altersvorsorgeaufwendungen aufgrund unklarer Bescheinigung eines Versorgungswerks

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Doppelansatz von Vorsorgeaufwendungen bei unklarer Bescheinigung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 241, 9
  • NJW 2013, 2384
  • DB 2013, 1341
  • BStBl II 2013, 997
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 06.02.2013 - X B 164/12

    Absehen von einer Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO in Anwendung der Grundsätze

    Auszug aus BFH, 14.05.2013 - X B 33/13
    Haben sowohl der Steuerpflichtige als auch das FA es versäumt, den Sachverhalt aufzuklären, trifft in der Regel den Steuerpflichtigen die Verantwortung, mit der Folge, dass die Berufung des FA auf die Erfüllung der Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO nicht als treuwidrig anzusehen ist (BFH-Entscheidungen vom 28. Juni 2006 XI R 58/05, BFHE 214, 319, BStBl II 2006, 835, und vom 6. Februar 2013 X B 164/12, BFH/NV 2013, 694, unter II.2.b).

    Bei Zugrundelegung der Grundsätze von Treu und Glauben kann der Steuerpflichtige seine verfahrensrechtliche Position aber nicht dadurch verbessern, dass er seine Steuererklärung durch einen Steuerberater fertigen lässt und der Steuerberater insoweit vorbereitende Tätigkeiten seinem Büropersonal überträgt (vgl. hierzu bereits Senatsbeschluss in BFH/NV 2013, 694, unter II.2.c).

  • BFH, 20.12.1988 - VIII R 121/83

    Steuerbescheid - Änderung

    Auszug aus BFH, 14.05.2013 - X B 33/13
    Demgegenüber scheidet in Fällen beiderseitiger Pflichtverletzungen eine Änderungsmöglichkeit aus, wenn der Verstoß des FA deutlich überwiegt (BFH-Urteil vom 20. Dezember 1988 VIII R 121/83, BFHE 156, 339, BStBl II 1989, 585, unter II.6.).
  • BFH, 03.05.1991 - V R 36/90
    Auszug aus BFH, 14.05.2013 - X B 33/13
    Hinsichtlich des Grades der erforderlichen Kenntnis ist zu differenzieren: Der Inhalt der in der zuständigen Dienststelle geführten Steuerakten gilt als bekannt, ohne dass es insoweit auf die individuelle Kenntnis des jeweiligen Bearbeiters ankommt (BFH-Urteil vom 3. Mai 1991 V R 36/90, BFH/NV 1992, 221, unter II.1.b, m.w.N.).
  • BFH, 19.12.2002 - IV R 37/01

    Verlängerte Festsetzungsfrist bei Steuerverkürzung

    Auszug aus BFH, 14.05.2013 - X B 33/13
    Leichtfertigkeit bedeutet einen erheblichen Grad an Fahrlässigkeit, der etwa der groben Fahrlässigkeit des bürgerlichen Rechts entspricht, im Gegensatz dazu aber auf die persönlichen Fähigkeiten des Täters abstellt (BFH-Urteil vom 19. Dezember 2002 IV R 37/01, BFHE 200, 495, BStBl II 2003, 385, unter II.2., m.w.N.).
  • BFH, 30.10.2003 - III R 24/02

    Nachträgliche Gewährung eines Ausbildungsfreibetrags

    Auszug aus BFH, 14.05.2013 - X B 33/13
    a) Tatsache i.S. des § 173 Abs. 1 AO ist jeder Lebenssachverhalt, der Merkmal oder Teilstück eines gesetzlichen Tatbestands sein kann, also Zustände, Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften materieller oder immaterieller Art (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Entscheidungen vom 30. Oktober 2003 III R 24/02, BFHE 204, 10, BStBl II 2004, 394, unter II.1., und vom 19. Oktober 2011 X R 29/10, BFH/NV 2012, 227, unter II.1.a).
  • BFH, 28.06.2006 - XI R 58/05

    Berücksichtigung des Freibetrags nach § 3 Nr. 9 EStG bei der ersten Teilzahlung

    Auszug aus BFH, 14.05.2013 - X B 33/13
    Haben sowohl der Steuerpflichtige als auch das FA es versäumt, den Sachverhalt aufzuklären, trifft in der Regel den Steuerpflichtigen die Verantwortung, mit der Folge, dass die Berufung des FA auf die Erfüllung der Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO nicht als treuwidrig anzusehen ist (BFH-Entscheidungen vom 28. Juni 2006 XI R 58/05, BFHE 214, 319, BStBl II 2006, 835, und vom 6. Februar 2013 X B 164/12, BFH/NV 2013, 694, unter II.2.b).
  • BFH, 19.11.2008 - II R 10/08

    Änderung eines Grunderwerbsteuerbescheides nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO -

    Auszug aus BFH, 14.05.2013 - X B 33/13
    Bei Tatsachen, die sich nicht aus den Akten ergeben, ist hingegen die positive Kenntnis des zuständigen Bearbeiters erforderlich; ein Kennenmüssen reicht hier nicht aus (BFH-Urteil vom 19. November 2008 II R 10/08, BFH/NV 2009, 548, unter II.1.).
  • BFH, 22.04.2010 - VI R 40/08

    Korrektur von Steuerbescheiden - Rechtserheblichkeit neuer Tatsachen - Sinn und

    Auszug aus BFH, 14.05.2013 - X B 33/13
    Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem die Willensbildung über die vorangegangene Steuerfestsetzung abgeschlossen war (BFH-Urteil vom 22. April 2010 VI R 40/08, BFHE 229, 57, BStBl II 2010, 951, unter II.1.c), im Streitfall also die Zeichnung des Eingabewertbogens zum Erlass der Abhilfebescheide auf die jeweils gegen die Erstbescheide eingelegten Einsprüche hin.
  • BFH, 19.10.2011 - X R 29/10

    Offensichtlich unzutreffende Besteuerung bei Anwendung der Pauschbeträge für

    Auszug aus BFH, 14.05.2013 - X B 33/13
    a) Tatsache i.S. des § 173 Abs. 1 AO ist jeder Lebenssachverhalt, der Merkmal oder Teilstück eines gesetzlichen Tatbestands sein kann, also Zustände, Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften materieller oder immaterieller Art (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Entscheidungen vom 30. Oktober 2003 III R 24/02, BFHE 204, 10, BStBl II 2004, 394, unter II.1., und vom 19. Oktober 2011 X R 29/10, BFH/NV 2012, 227, unter II.1.a).
  • BFH, 17.11.2011 - IV R 2/09

    Zufluss der Gegenleistung in Form eines Grundstücks bei

    Auszug aus BFH, 14.05.2013 - X B 33/13
    Um den subjektiven Tatbestand einer leichtfertigen Steuerverkürzung feststellen zu können, muss das FG den Steuerpflichtigen jedenfalls in Grenzfällen persönlich anhören, wenn sich nicht bereits aus dokumentierten Äußerungen, Urkunden oder sonstigen Indizien die Leichtfertigkeit eindeutig ergibt (BFH-Urteil vom 17. November 2011 IV R 2/09, BFH/NV 2012, 1309, unter II.4.b cc).
  • BFH, 06.02.2013 - XI B 125/12

    Aufhebung der Vollziehung eines dinglichen Arrests ohne Sicherheitsleistung -

  • FG Sachsen, 12.11.2013 - 1 K 1003/12

    Doppelte Geltendmachung von Altersvorsorgeaufwendungen in der Steuererklärung als

    aa) Tatsache i.S. des § 173 Abs. 1 AO ist jeder Lebenssachverhalt, der Merkmal oder Teilstück eines gesetzlichen Tatbestands sein kann, also Zustände, Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften materieller oder immaterieller Art (BFH-Beschluss vom 14. Mai 2013 - X B 33/13, BFHE 241, 9, BFH/NV 2013, 1145 Rz. 29).

    Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem die Willensbildung über die vorangegangene Steuerfestsetzung abgeschlossen war (BFH in BFH/NV 2013, 1145 Rz. 32), hier also die Zeichnung des Eingabewertbogens zum Erlass der Abhilfebescheide auf die jeweils gegen die Erstbescheide eingelegten Einsprüche hin.

    Der Inhalt der in der zuständigen Dienststelle geführten Steuerakten gilt als bekannt, ohne dass es auf die tatsächliche Kenntnis des jeweiligen Bearbeiters ankommt (BFH in BFH/NV 2013, 1145 Rz. 33).

    Bei Tatsachen, die sich nicht aus den Akten ergeben, ist hingegen die positive Kenntnis des zuständigen Bearbeiters erforderlich; ein Kennenmüssen reicht nicht aus (BFH in BFH/NV 2013, 1145 Rz. 33).

    Auch wenn der Tatbestand dieser Vorschrift verwirklicht ist, ist die Änderung eines Bescheids nach Treu und Glauben ausgeschlossen, wenn dem FA die nachträglich bekannt gewordene Tatsache bei ordnungsgemäßer Erfüllung seiner Ermittlungspflicht nicht verborgen geblieben wäre (BFH in BFH/NV 2013, 1145 Rz. 36).

    Haben sowohl der Steuerpflichtige als auch das FA es versäumt, den Sachverhalt aufzuklären, trifft in der Regel den Steuerpflichtigen die Verantwortung, mit der Folge, dass die Berufung des FA auf die Erfüllung der Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO nicht treuwidrig ist (BFH in BFH/NV 2013, 1145 Rz. 36 m.w.N.).

    Demgegenüber scheidet in Fällen beiderseitiger Pflichtverletzungen eine Änderungsmöglichkeit aus, wenn der Verstoß des FA deutlich überwiegt (BFH in BFH/NV 2013, 1145 Rz. 36 m.w.N.).

    Bei Zugrundelegung der Grundsätze von Treu und Glauben kann der Steuerpflichtige seine verfahrensrechtliche Position aber nicht dadurch verbessern, dass er seine Steuererklärung von einem Steuerberater fertigen lässt und der Steuerberater vorbereitende Tätigkeiten seinem Büropersonal überträgt (BFH in BFH/NV 2013, 1145 Rz. 41).

    Sollten die Anforderungen der §§ 3, 17 der Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer in der Kanzlei des Steuerberaters der Kläger nicht erfüllt gewesen sein, könnten die Kläger sich im Anwendungsbereich der Grundsätze von Treu und Glauben nicht zu ihren Gunsten auf derartige Organisationsmängel berufen (BFH in BFH/NV 2013, 1145 Rz. 42).

    Der Prüfhinweis zu Zeile 63, den der Sachbearbeiter für 2007 zu beachten hatte, war nicht einschlägig (s. näher BFH in BFH/NV 2013, 1145 Rz. 46).

    Zudem waren die Eintragungen der Kläger für 2007 durchaus plausibel, weil in Zeile 63 des Erklärungsvordrucks ausdrücklich auch "Beiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen" zu erfassen waren und sowohl für die Eintragungen in den Zeilen 61 und 65 (Lohnsteuerbescheinigung) als auch für die Eintragung in Zeile 63 (Jahreskontoausweis) entsprechende Belege vorlagen (BFH in BFH/NV 2013, 1145 Rz. 46).

    cc) Leichtfertigkeit bedeutet einen erheblichen Grad an Fahrlässigkeit, der etwa der groben Fahrlässigkeit des bürgerlichen Rechts entspricht, im Gegensatz dazu aber auf die persönlichen Fähigkeiten des Täters abstellt (BFH in BFH/NV 2013, 1145 Rz. 52 m.w.N.).

  • BFH, 21.02.2017 - VIII R 46/13

    Zum Verhältnis einer gesonderten und einheitlichen Feststellung von

    Insoweit gilt der Inhalt der in der zuständigen Dienststelle geführten Steuerakten als bekannt, ohne dass es auf die individuelle Kenntnis des jeweiligen Bearbeiters ankommt (BFH-Beschluss vom 14. Mai 2013 X B 33/13, BFHE 241, 9, BStBl II 2013, 997; BFH-Urteil vom 3. Mai 1991 V R 36/90, BFH/NV 1992, 221, m.w.N.).

    Bei Tatsachen, die sich nicht aus den Akten ergeben, ist hingegen die positive Kenntnis des zuständigen Bearbeiters erforderlich; ein Kennenmüssen reicht hier nicht aus (z.B. BFH-Beschluss in BFHE 241, 9, BStBl II 2013, 997; vgl. auch BFH-Urteile vom 13. Juni 2012 VI R 85/10, BFHE 238, 295, BStBl II 2013, 5; vom 13. Januar 2011 VI R 62/09, BFH/NV 2011, 751, m.w.N.).

  • FG Hamburg, 04.10.2018 - 3 K 69/18

    Keine Berichtigungs- oder Änderungsmöglichkeit für das Finanzamt bei Fehlern in

    aaa) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH gilt der Inhalt der in der zuständigen Dienststelle geführten Steuerakten als bekannt, ohne dass es auf die individuelle Kenntnis des jeweiligen Bearbeiters ankommt (BFH-Beschluss vom 14.05.2013 X B 33/13, BStBl II 2013, 997; BFH-Urteil vom 03.05.1991 V R 36/90, BFH/NV 1992, 221).

    bbb) Bei Tatsachen, die sich nicht aus den Akten ergeben, ist hingegen die positive Kenntnis des zuständigen Bearbeiters erforderlich; ein Kennenmüssen reicht hier nicht aus (BFH-Urteile vom 29.11.2017 II R 52/15, BStBl II 2018, 419; vom 14.05.2013 X B 33/13, BStBl II 2013, 997).

    Demgegenüber scheidet in Fällen beiderseitiger Pflichtverletzungen eine Änderungsmöglichkeit aus, wenn der Verstoß des Finanzamt deutlich überwiegt (BFH-Urteile vom 29.11.2017 II R 52/15, BStBl II 2018, 419; vom 14.05.2013 X B 33/13, BStBl II 2013, 997).

  • FG Düsseldorf, 28.01.2020 - 10 K 546/19

    Abgabenordnung: Änderung eines Steuerbescheides wegen nachträglich

    Zudem übersehe der Beklagte, so der Kläger, dass sich der dem BFH-Beschluss vom 14. Mai 2013 X B 33/13, BStBl II 2013, 997 zugrundeliegende Sachverhalt vom Streitfall unterscheide.

    Tatsache im Sinne des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO ist jeder Lebenssachverhalt, der Merkmal oder Teilstück eines gesetzlichen Tatbestands sein kann, also Zustände, Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften materieller oder immaterieller Art (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 14.5.2013 X B 33/13, BStBl II 2013, 997).

    Die Lohnsteuerbescheinigungen ließen aber nicht positiv erkennen, dass es sich bei den dort eingetragenen Altersvorsorgeaufwendungen des Arbeitgebers (Kz. 304) um Beiträge zum Versorgungswerk der Rechtsanwälte Nordrhein-Westfalen handelte (so auch in einem zu diesem Punkt vergleichbaren Fall BFH-Beschluss vom 14.5.2013 X B 33/13, BStBl II 2013, 997).

    Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO trotz Vorliegens aller Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm in Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben ausnahmsweise ausgeschlossen, wenn dem Finanzamt die nachträglich bekannt gewordene Tatsache bei ordnungsgemäßer Erfüllung seiner Ermittlungspflicht nicht verborgen geblieben wäre (BFH-Beschluss vom 14.5.2013 X B 33/13, BStBl II 2013, 997).

    Maßgebend hierfür ist zum einen, dass allein der Kläger - jedenfalls auf einer abstrakten Ebene - über die volle Kenntnis des Sachverhalts verfügte (so auch BFH-Beschluss vom 14.5.2013 X B 33/13, BStBl II 2013, 997).

    Hinzu kommt, dass die betragsmäßige Übereinstimmung des verdoppelten Betrages in Kz. 304 einerseits und in Kz. 302 andererseits in den Veranlagungszeiträumen 2015 und 2016 vom Sachbearbeiter nur durch Addition zweier vierstelliger Zahlen hätte erkannt werden können, was nicht jedem auf den ersten Blick möglich ist (so auch BFH-Beschluss vom 14.5.2013 X B 33/13, BStBl II 2013, 997).

  • BFH, 27.02.2014 - X B 157/13

    Nachträgliche Erfassung einer Regelaltersrente durch Berichtigung nach § 129 AO

    Die Kläger sind der Ansicht, das FG weiche vom Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 5. November 1970 V R 71/67 (BFHE 101, 156, BStBl II 1971, 220) ab, weil es bei der Prüfung von § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO unter Verweis auf das BFH-Urteil vom 19. November 2008 II R 10/08 (BFH/NV 2009, 548) sowie den Senatsbeschluss vom 14. Mai 2013 X B 33/13 (BFHE 241, 9, BStBl II 2013, 997) davon ausgehe, hinsichtlich des Grades der erforderlichen Kenntnis sei zu differenzieren: Während der Inhalt, der in der zuständigen Dienststelle geführten Steuerakten als bekannt gelte, ohne dass es insoweit auf die individuelle Kenntnis des jeweiligen Bearbeiters ankomme, sei hingegen bei Tatsachen, die sich nicht aus den Akten ergäben, die positive Kenntnis des zuständigen Bearbeiters erforderlich.

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Entscheidungen in BFH/NV 2009, 548 und in BFHE 241, 9, BStBl II 2013, 997.

  • BFH, 15.11.2022 - VIII R 18/20

    Kein Zufluss von Bonuszinsen aus einem Bausparvertrag bei nur buchmäßigem Ausweis

    Insoweit gilt der Inhalt der in der zuständigen Dienststelle geführten Steuerakten als bekannt, ohne dass es auf die individuelle Kenntnis des jeweiligen Bearbeiters ankommt (BFH-Beschluss vom 14.05.2013 - X B 33/13, BFHE 241, 9, BStBl II 2013, 997; BFH-Urteil vom 03.05.1991 - V R 36/90, BFH/NV 1992, 221, m.w.N.).
  • BFH, 19.08.2013 - X B 44/13

    Revisionszulassung in Fällen, in denen der ursprünglich geltend gemachte

    NV: Gibt der Steuerpflichtige in seiner Einkommensteuererklärung Altersvorsorgeaufwendungen in einer Höhe an, die das Doppelte der tatsächlichen Aufwendungen beträgt, kann das FA nach Kenntnisnahme von der tatsächlichen Höhe der Aufwendungen die Steuerfestsetzung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO ändern (Anschluss an den Senatsbeschluss vom 14. Mai 2013 X B 33/13, DStR 2013, 1170).

    Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom 14. Mai 2013 X B 33/13 (BFHE 241, 9, BFH/NV 2013, 1145) zu einem mit dem Streitfall ebenfalls weitestgehend identischen Sachverhalt entschieden, dass in derartigen Fällen eine Tatsache nachträglich bekanntgeworden ist und auch die Grundsätze von Treu und Glauben einer Anwendung des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO nicht entgegenstehen.

    Denn die Entscheidung der Vorinstanz steht in Einklang mit den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung, insbesondere mit dem Senatsbeschluss in BFH/NV 2013, 1145.

  • BFH, 16.07.2013 - X B 15/13

    Revisionszulassung in Fällen, in denen der ursprünglich geltend gemachte

    NV: Gibt der Steuerpflichtige in seiner Einkommensteuererklärung Altersvorsorgeaufwendungen in einer Höhe an, die das Doppelte der tatsächlichen Aufwendungen beträgt, kann das FA nach Kenntnisnahme von der tatsächlichen Höhe der Aufwendungen die Steuerfestsetzung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO ändern (Anschluss an den Senatsbeschluss vom 14. Mai 2013 X B 33/13, DStR 2013, 1170).

    Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom 14. Mai 2013 X B 33/13 (Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2013, 1170) zu einem mit dem Streitfall ebenfalls weitestgehend identischen Sachverhalt entschieden, dass in derartigen Fällen eine Tatsache nachträglich bekanntgeworden ist und auch die Grundsätze von Treu und Glauben einer Anwendung des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO nicht entgegenstehen.

    Denn die Entscheidung der Vorinstanz steht in Einklang mit den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung, insbesondere mit dem Senatsbeschluss in DStR 2013, 1170.

  • BFH, 17.11.2015 - X R 35/14

    Verlängerung der Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO: Keine

    Dies gilt umso mehr, als die Identität der vom Versorgungswerk und vom Arbeitgeber bescheinigten Beträge auch von steuerrechtlich ausgebildeten Personen --dem Steuerberater des Klägers sowie dem Veranlagungs-Sachbearbeiter, dem beide Bescheinigungen jedenfalls für das frühere weitere Streitjahr 2007 unstreitig vorgelegen haben-- nicht erkannt worden ist, obwohl für 2007 im FA sogar eine "Intensivprüfung" der Steuererklärung der Kläger vorgenommen worden ist (vgl. zum Sachverhalt für das Jahr 2007 den ebenfalls in dieser Sache ergangenen Senatsbeschluss vom 14. Mai 2013 X B 33/13, BFHE 241, 9, BStBl II 2013, 997).
  • FG München, 23.04.2018 - 2 K 102/16

    Änderung der Einkommensteuerbescheide

    Bei Tatsachen, die sich nicht aus den Akten ergeben, ist hingegen die positive Kenntnis des zuständigen Bearbeiters erforderlich; ein Kennenmüssen reicht hier nicht aus (vgl. BFH-Beschluss vom 14. Mai 2013 X B 33/13, BStBl II 2013, 997, m.w.N.).

    Demgegenüber scheidet in Fällen beiderseitiger Pflichtverletzungen eine Änderungsmöglichkeit aus, wenn der Verstoß der Finanzbehörde deutlich überwiegt (vgl. BFH in BStBl II 2013, 997, m.w.N.).

    Daran fehlt es, da die Kläger unter Mitwirkung ihres Steuerberaters die Vertreterversorgungsrente des Klägers als Leibrente in der Anlage R erklärt haben und eindeutige Unterlagen dem Beklagten nicht vorgelegt worden sind (vgl. BFH in BStBl II 2013, 997).

  • FG Nürnberg, 16.06.2016 - 4 K 1902/15

    Nichtangabe einer Kunstsammlung mit erheblichen Wert bei Erklärung der Schenkung

  • FG Münster, 09.04.2019 - 2 K 397/18

    Einkommensteuer - Zur Frage, ob mit Erbbaurechten belastete Grundstücke bei ihrer

  • FG Niedersachsen, 13.10.2014 - 7 K 158/14

    Änderung eines bestandskräftigen Grunderwerbsteuer-Bescheids nach dem planmäßigen

  • FG Sachsen-Anhalt, 02.07.2014 - 2 K 716/11

    Keine Bescheidänderung nach § 173 AO bei unzutreffender lohnsteuerrechtlicher

  • FG Nürnberg, 16.07.2013 - 2 K 1943/10

    Fehlerhafte Angaben in Feld 1 des CMR-Briefs führen zur Unvollständigkeit des

  • FG Köln, 16.02.2017 - 15 K 2664/11

    Einkommensteuer/Abgabenordnung: Mittelbare verdeckte Einlage durch die

  • FG München, 20.11.2017 - 7 K 2023/16

    Steuerliche Anerkennung der Einkünfte aus einem Mietverhältnis

  • FG Niedersachsen, 22.01.2020 - 7 K 155/17

    Einbeziehung von Bauerrichtungskosten in die Bemessungsgrundlage für die

  • FG Nürnberg, 30.07.2015 - 4 K 638/14

    Nichtauflösung einer Rücklage nach § 7g Abs. 3 EStG als nachträglich bekannt

  • FG Berlin-Brandenburg, 20.02.2014 - 4 K 4197/10

    Einkommensteuer 2004 bis 2008

  • FG Rheinland-Pfalz, 23.02.2016 - 1 K 1003/14

    GemO RP, BesG RP, Verf RP, VwGO

  • FG Sachsen, 14.05.2014 - 8 K 1142/13

    Aufgrund unklarer Bescheinigung eines Versorgungswerks und unrichtiger Eintragung

  • FG München, 27.06.2018 - 1 K 3315/16

    Änderung der Einkommensteuerbescheide aufgrund neuer Tatsachen

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