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   BFH, 07.11.2013 - X K 13/12   

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https://dejure.org/2013,35343
BFH, 07.11.2013 - X K 13/12 (https://dejure.org/2013,35343)
BFH, Entscheidung vom 07.11.2013 - X K 13/12 (https://dejure.org/2013,35343)
BFH, Entscheidung vom 07. November 2013 - X K 13/12 (https://dejure.org/2013,35343)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • lexetius.com

    Unangemessene Dauer eines finanzgerichtlichen Klageverfahrens

  • openjur.de

    Unangemessene Dauer eines finanzgerichtlichen Klageverfahrens

  • Bundesfinanzhof

    GVG § 198 Abs 1, ÜberlVfRSchG Art 23 S 2, ÜberlVfRSchG Art 23 S 3, GG Art 20 Abs 3, GG Art 19 Abs 4, MRK Art 6
    Unangemessene Dauer eines finanzgerichtlichen Klageverfahrens

  • Bundesfinanzhof

    Unangemessene Dauer eines finanzgerichtlichen Klageverfahrens

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 198 Abs 1 GVG, Art 23 S 2 ÜberlVfRSchG, Art 23 S 3 ÜberlVfRSchG, Art 20 Abs 3 GG, Art 19 Abs 4 GG
    Unangemessene Dauer eines finanzgerichtlichen Klageverfahrens

  • IWW
  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Überlange Verfahrensdauer finanzgerichtlicher Verfahren

  • cpm-steuerberater.de

    Unangemessene Dauer eines finanzgerichtlichen Klageverfahrens

  • Betriebs-Berater

    Unangemessene Dauer eines finanzgerichtlichen Klageverfahrens

  • Anwaltsblatt

    § 198 GVG
    Ein FG darf zwei Jahre zuwarten bis zur zielgerichteten Bearbeitung

  • rewis.io

    Unangemessene Dauer eines finanzgerichtlichen Klageverfahrens

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GVG § 198 Abs. 1, ÜberlVfRSchG Art. 23 Satz 2, 3
    Begriff der unangemessenen Dauer eines Gerichtsverfahrens im Sinne von § 198 GVG

  • datenbank.nwb.de

    Unangemessene Dauer eines finanzgerichtlichen Klageverfahrens

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Unangemessene Dauer eines finanzgerichtlichen Klageverfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (17)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Weitere erfolgreiche Klage wegen überlanger Dauer eines finanzgerichtlichen Verfahrens

  • heise.de (Pressebericht, 20.12.2013)

    Entschädigung bei überlanger Verfahrensdauer

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Überlange Verfahren vor den Finanzgerichten

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zur überlangen Verfahrensdauer - Acht Jahre und neun Monate nicht mehr angemessen

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Begriff der unangemessenen Dauer eines Gerichtsverfahrens im Sinne von § 198 GVG

  • zip-online.de (Leitsatz)

    Zur Unangemessenheit der Dauer eines finanzgerichtlichen Klageverfahrens

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Erfolgreiche Entschädigungsklage wegen überlanger Dauer eines finanzgerichtlichen Verfahrens

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Weitere erfolgreiche Klage wegen überlanger Dauer eines finanzgerichtlichen Verfahrens

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Weitere erfolgreiche Klage wegen überlanger Dauer eines finanzgerichtlichen Verfahrens

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Unangemessene Dauer eines Klageverfahrens

  • Anwaltsblatt (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    § 198 GVG
    Ein FG darf zwei Jahre zuwarten bis zur zielgerichteten Bearbeitung

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Weitere erfolgreiche Klage wegen überlanger Dauer eines finanzgerichtlichen Verfahrens

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Unangemessene Dauer eines finanzgerichtlichen Klageverfahrens

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Finanzgerichtliches Klageverfahren - Zur Entschädigung wegen überlanger Dauer

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    Weitere erfolgreiche Klage wegen überlanger Dauer eines finanzgerichtlichen Verfahrens

  • cpm-steuerberater.de (Kurzinformation)

    Unangemessene Dauer eines Klageverfahrens

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Angemessene Dauer eines finanzgerichtlichen Verfahrens - Prozessführung

Besprechungen u.ä.

  • Anwaltsblatt (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    § 198 GVG
    Ein FG darf zwei Jahre zuwarten bis zur zielgerichteten Bearbeitung

Verfahrensgang

  • FG Baden-Württemberg - 13 K 50/04
  • BFH, 07.11.2013 - X K 13/12

Papierfundstellen

  • BFHE 243, 126
  • NJW 2014, 256
  • ZIP 2014, 196 (Ls.)
  • BB 2013, 3093
  • DB 2013, 2906
  • AnwBl 2014, 275
  • AnwBl Online 2014, 106
  • BStBl II 2014, 179
 
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Wird zitiert von ... (128)Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerwG, 11.07.2013 - 5 C 23.12

    Entschädigung; angemessene -; Entschädigungsanspruch; Entschädigungsanspruch bei

    Auszug aus BFH, 07.11.2013 - X K 13/12
    Die zügige Erledigung eines Rechtsstreits ist kein Selbstzweck (so auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 11. Juli 2013  5 C 23.12 D, zur amtlichen Veröffentlichung in BVerwGE vorgesehen, unter 1.b bb (3)).

    Aus den genannten Gründen ist dem Ausgangsgericht ein erheblicher Spielraum für die Gestaltung seines Verfahrens einzuräumen (vgl. auch BVerwG-Urteil 5 C 23.12 D, unter 1.b bb (3)).

    So lehnt das BVerwG (Urteil 5 C 23.12 D, unter 1.b aa (2)) für instanzgerichtliche Verfahren der Verwaltungsgerichtsbarkeit jede Orientierung an Anhaltswerten ab und führt zur Begründung aus, die Struktur der zu entscheidenden Verfahren sei zu unterschiedlich.

    Sie entspricht zudem der tatsächlichen durchschnittlichen Dauer zulässiger Klageverfahren, die von den Finanzgerichten in den Jahren 2007 bis 2010 durch Urteil entschieden worden sind (Geschäftsbericht der Finanzgerichte der Bundesrepublik Deutschland für die Jahre 2009 und 2010, Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 1578, 1581; vgl. aber zur eingeschränkten Aussagekraft statistischer Werte für die Konkretisierung des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG BVerwG-Urteil 5 C 23.12 D, unter 1.b aa (2)).

  • BVerfG, 27.07.2004 - 1 BvR 1196/04

    Fast dreijährige Anhängigkeit eines zivilrechtlichen Wirtschaftsrechtsstreits

    Auszug aus BFH, 07.11.2013 - X K 13/12
    Zum anderen folgt aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) ein Anspruch auf gerichtliche Entscheidung über streitige Rechtsverhältnisse "in angemessener Zeit" (BVerfG-Beschluss vom 27. Juli 2004  1 BvR 1196/04, NJW 2004, 3320, unter II.2.a, m.w.N.).

    Stets ist zu beachten, dass sich mit zunehmender Verfahrensdauer die Pflicht des Gerichts verdichtet, sich nachhaltig um eine Förderung, Beschleunigung und Beendigung des Verfahrens zu bemühen (BVerfG-Beschluss in NJW 2004, 3320, unter II.2.a, m.w.N.).

    Zwar verdichtet sich mit zunehmender Verfahrensdauer die Pflicht des Gerichts, sich nachhaltig um eine Förderung, Beschleunigung und Beendigung des Verfahrens zu bemühen (BVerfG-Beschluss in NJW 2004, 3320, unter II.2.a, m.w.N.).

    Die Dauer dieser Verfahrensabschnitte wird daher im Wesentlichen nur durch den aus der Rechtsprechung des BVerfG folgenden Gesichtspunkt begrenzt, wonach sich mit zunehmender Verfahrensdauer die Pflicht des Gerichts verdichtet, sich nachhaltig um eine Förderung, Beschleunigung und Beendigung des Verfahrens zu bemühen (Beschluss in NJW 2004, 3320, unter II.2.a, m.w.N.).

  • BAG, 14.12.1979 - 7 AZR 38/78

    2-Wochen-Frist des § 626 II BGB analog bei Anfechtung gem. § 119 II BGB

    Auszug aus BFH, 07.11.2013 - X K 13/12
    Die angeführte Zwei-Wochen-Frist geht auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 14. Dezember 1979  7 AZR 38/78 (BAGE 32, 237, unter IV.2.) zurück.

    (1) Die zu § 121 BGB ergangene Entscheidung des BAG in BAGE 32, 237 ist auf die Situation, wie sie der Gesetzgeber mit dem Inkrafttreten des ÜberlVfRSchG und der dazugehörigen Übergangsregelung geschaffen hat, bereits im Ausgangspunkt nicht übertragbar.

    (2) Gleichwohl lässt sich der in der Entscheidung in BAGE 32, 237 enthaltene grundsätzliche methodische Ansatz des BAG, in verwandten Rechtsnormen genannte Fristen für eine normspezifische Konkretisierung des Begriffs "unverzüglich" heranzuziehen, auch vorliegend fruchtbar machen.

  • BFH, 17.04.2013 - X K 3/12

    Entschädigungsklage: Unangemessene Dauer eines finanzgerichtlichen Verfahrens -

    Auszug aus BFH, 07.11.2013 - X K 13/12
    Diese gesetzlichen Maßstäbe beruhen auf der ständigen Rechtsprechung des EGMR und des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- (näher dazu Senatsurteil vom 17. April 2013 X K 3/12, BFHE 240, 516, BStBl II 2013, 547, unter III.3.a).

    dd) Vor diesem Hintergrund spricht bei einem finanzgerichtlichen Klageverfahren, das im Vergleich zu dem dargestellten Verfahrensablauf keine wesentlichen Besonderheiten aufweist, eine Vermutung dafür, dass die Dauer des Verfahrens angemessen ist, wenn das Gericht gut zwei Jahre nach dem Eingang der Klage mit Maßnahmen beginnt, die das Verfahren einer Entscheidung zuführen sollen (vgl. hierzu bereits Senatsurteil in BFHE 240, 516, BStBl II 2013, 547, unter III.3.a b), und die damit begonnene ("dritte") Phase des Verfahrensablaufs nicht durch nennenswerte Zeiträume unterbrochen wird, in denen das Gericht die Akte unbearbeitet lässt.

  • EGMR, 02.09.2010 - 46344/06

    Beschwerderecht gegen lange Verfahren gefordert

    Auszug aus BFH, 07.11.2013 - X K 13/12
    Gelingt dies nicht, muss die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 02.09.2010 46344/06, Rumpf, NJW 2010, 3355 und die mittlerweile geschaffene Rechtsgrundlage Anwendung finden.".

    Der Kläger hat darin erklärt, "ohne eine klare Richtungsvorgabe" des FG gegenüber der Familienkasse müsse die Entscheidung des EGMR vom 2. September 2010  46344/06 --Rumpf/Deutschland-- (Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2010, 3355) "und die mittlerweile geschaffene Rechtsgrundlage" Anwendung finden.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 13.09.2012 - L 38 SF 73/12

    Entschädigungsklage - unangemessene Verfahrensdauer - Einzelfallbetrachtung

    Auszug aus BFH, 07.11.2013 - X K 13/12
    (3) Hiervon ausgehend hält der Senat eine Frist im Umfang der Hälfte der in Art. 35 Abs. 1 EMRK genannten Frist --d.h. drei Monate-- für erforderlich, um den Anforderungen der EMRK Rechnung zu tragen, aber auch für ausreichend, damit Prozessbevollmächtigte sämtliche von ihnen geführte Verfahren auf mögliche Verzögerungen analysieren können (a.A. ohne Begründung in einer nicht tragenden Erwägung für eine am 13. Februar 2012 erhobene Verzögerungsrüge Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. September 2012 L 38 SF 73/12 EK AS, n.v.; ebenso Oberlandesgericht Bremen, Urteil vom 4. Juli 2013  1 SchH 10/12 (EntV), NJW 2013, 3109, für eine am 23. Januar 2013 eingegangene Verzögerungsrüge).
  • EGMR, 24.05.2007 - 27193/02

    IGNATOV v. RUSSIA

    Auszug aus BFH, 07.11.2013 - X K 13/12
    Ganz überwiegend sind diese Entscheidungen von vornherein nicht zu Art. 6 Abs. 1 EMRK ergangen, der den Anspruch auf Entscheidung "innerhalb angemessener Frist" enthält, sondern zu Freiheitsentziehungen i.S. des Art. 5 EMRK, der in Abs. 4 einen Anspruch auf gerichtliche Entscheidung "innerhalb kurzer Frist" vorsieht (zu Strafverfahren in der Russischen Förderation vgl. Entscheidungen des EGMR vom 7. April 2005  54071/00 --Rokhlina--; vom 8. November 2005  6847/02 --Khudoyorov--; vom 24. Mai 2007  27193/02 --Ignatov--, Rz 111; vom 9. Oktober 2008  62936/00 --Moiseyev--, Rz 160, und vom 26. November 2009  13591/05 --Nazarov--, Rz 126; zur zwangsweisen Unterbringung eines als "Psychopathen" eingestuften Straftäters in einer britischen Klinik vgl. EGMR-Urteil vom 20. Februar 2003  50272/99 --Hutchison Reid--, Rz 79).
  • BFH, 09.08.2007 - III B 187/06

    Ruhen des Verfahrens

    Auszug aus BFH, 07.11.2013 - X K 13/12
    Allerdings endet die Wirkung eines Ruhensbeschlusses von selbst, sobald das in diesem Beschluss genannte Ereignis eintritt (BFH-Beschluss vom 9. August 2007 III B 187/06, BFH/NV 2007, 2310).
  • EGMR, 26.11.2009 - 13591/05

    NAZAROV v. RUSSIA

    Auszug aus BFH, 07.11.2013 - X K 13/12
    Ganz überwiegend sind diese Entscheidungen von vornherein nicht zu Art. 6 Abs. 1 EMRK ergangen, der den Anspruch auf Entscheidung "innerhalb angemessener Frist" enthält, sondern zu Freiheitsentziehungen i.S. des Art. 5 EMRK, der in Abs. 4 einen Anspruch auf gerichtliche Entscheidung "innerhalb kurzer Frist" vorsieht (zu Strafverfahren in der Russischen Förderation vgl. Entscheidungen des EGMR vom 7. April 2005  54071/00 --Rokhlina--; vom 8. November 2005  6847/02 --Khudoyorov--; vom 24. Mai 2007  27193/02 --Ignatov--, Rz 111; vom 9. Oktober 2008  62936/00 --Moiseyev--, Rz 160, und vom 26. November 2009  13591/05 --Nazarov--, Rz 126; zur zwangsweisen Unterbringung eines als "Psychopathen" eingestuften Straftäters in einer britischen Klinik vgl. EGMR-Urteil vom 20. Februar 2003  50272/99 --Hutchison Reid--, Rz 79).
  • OLG Bremen, 04.07.2013 - 1 SchH 10/12

    Wahrung der Frist zur Einreichung einer Entschädigungsklage wegen überlanger

    Auszug aus BFH, 07.11.2013 - X K 13/12
    (3) Hiervon ausgehend hält der Senat eine Frist im Umfang der Hälfte der in Art. 35 Abs. 1 EMRK genannten Frist --d.h. drei Monate-- für erforderlich, um den Anforderungen der EMRK Rechnung zu tragen, aber auch für ausreichend, damit Prozessbevollmächtigte sämtliche von ihnen geführte Verfahren auf mögliche Verzögerungen analysieren können (a.A. ohne Begründung in einer nicht tragenden Erwägung für eine am 13. Februar 2012 erhobene Verzögerungsrüge Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. September 2012 L 38 SF 73/12 EK AS, n.v.; ebenso Oberlandesgericht Bremen, Urteil vom 4. Juli 2013  1 SchH 10/12 (EntV), NJW 2013, 3109, für eine am 23. Januar 2013 eingegangene Verzögerungsrüge).
  • BFH, 19.12.2008 - III B 163/07

    Zeitliche Bindungswirkung einer Aufhebung der Kindergeldfestsetzung

  • BVerfG, 03.04.2013 - 1 BvR 2256/10

    Zu den Anforderungen an die Begründung einer Verzögerungsbeschwerde (§ 97b Abs 2

  • BFH, 08.01.2013 - V B 23/12

    Zum Ende der Verfahrensruhe

  • EGMR, 08.11.2005 - 6847/02

    KHOUDOÏOROV c. RUSSIE

  • EGMR, 20.02.2003 - 50272/99

    HUTCHISON REID v. THE UNITED KINGDOM

  • EGMR, 16.01.2003 - 50034/99

    OBASA v. THE UNITED KINGDOM

  • EGMR, 07.04.2005 - 54071/00

    ROKHLINA v. RUSSIA

  • EGMR, 09.10.2008 - 62936/00

    MOISEYEV v. RUSSIA

  • EGMR, 29.05.2012 - 53126/07

    TARON v. GERMANY

  • BGH, 08.02.1985 - VIII ZR 238/83

    Sandentwässerungssilos - § 477 BGB <Fassung bis 31.12.01>, § 377 HGB,

  • BGH, 12.12.2012 - VIII ZR 264/12

    Beginn der Verjährungsfrist für eine Betriebskostennachforderung des Vermieters

  • BGH, 05.07.2006 - VIII ZR 220/05

    Rechtsfolgen der Versäumung der Frist zur Abrechnung der Nebenkosten durch den

  • BGH, 23.01.2014 - III ZR 37/13

    Entschädigungsanspruch wegen überlanger Dauer eines Gerichtsverfahrens:

    Die Verfahrensdauer muss eine Grenze überschreiten, die sich auch unter Berücksichtigung gegenläufiger rechtlicher Interessen (Rechtsstaatsprinzip, Grundsatz richterlicher Unabhängigkeit) für den Betroffenen als sachlich nicht mehr gerechtfertigt oder unverhältnismäßig darstellt (Senatsurteile vom 14. November 2013 aaO Rn. 31 und vom 5. Dezember 2013 aaO Rn. 42; vgl. BVerfG, NVwZ 2013, 789, 791 f; BVerwG aaO 5 C 23.12 D Rn. 39 und 5 C 27.12 D Rn. 31; siehe auch BFH, BeckRS 2013, 96642 Rn. 53; BSG, Urteile vom 21. Februar 2013 aaO jeweils Rn. 26: "deutliche Überschreitung der äußersten Grenze des Angemessenen").
  • BSG, 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - unangemessene

    Zudem räumt die Prozessordnung dem Ausgangsgericht ein weites Ermessen bei seiner Entscheidung darüber ein, wie es das Verfahren gestaltet und leitet (vgl Roller, Deutsche Richterzeitung 2012, Beilage zum Heft 6, S 1, 4; BVerfG Stattgebender Kammerbeschluss vom 17.11.2011 - 1 BvR 3155/09 - Juris RdNr 7; Beschluss vom 16.12.1980 - 2 BvR 419/80 - BVerfGE 55, 349, 369; vgl BVerwG Urteil vom 27.2.2014 - 5 C 1/13 D - Juris RdNr 18 mwN ; BFH Zwischenurteil vom 7.11.2013 - X K 13/12 - BFHE 243, 126, BStBl II 2014, 179, Juris RdNr 69 ff ; vgl BGH Urteil vom 5.12.2013 - III ZR 73/13 - BGHZ 199, 190, Juris RdNr 44 ) .

    Denn dieses Ziel ist ebenfalls vom Anspruch auf effektiven Rechtsschutz umfasst (vgl BFH Zwischenurteil vom 7.11.2013 - X K 13/12 - BFHE 243, 126, BStBl II 2014, 179, Juris RdNr 70; Marx/Roderfeld, Rechtsschutz bei überlangen Gerichts- und Ermittlungsverfahren, § 198 GVG RdNr 22) .

    Angesichts des aufgezeigten weiten prozessualen Gestaltungsspielraums des Ausgangsgerichts sowie vor allem des Umstands, dass die Klägerin der Aussetzung ausdrücklich zugestimmt hatte (vgl BFH Zwischenurteil vom 7.11.2013 - X K 13/12 - BFHE 243, 126, BStBl II 2014, 179, Juris RdNr 83) , erscheint diese für sich genommen daher noch nicht als unverhältnismäßig, obgleich es an einer echten Vorgreiflichkeit im engeren Sinne fehlte.

    Eine gleichzeitige inhaltlich tiefgehende Bearbeitung sämtlicher Verfahren, die bei einem Gericht anhängig oder einem Spruchkörper bzw Richter zugewiesen sind, ist insoweit schon aus tatsächlichen Gründen nicht möglich und wird auch von Art. 20 Abs. 3 GG bzw Art. 6 Abs. 1 S 1 EMRK nicht verlangt (vgl BFH Zwischenurteil vom 7.11.2013 - X K 13/12 - BFHE 243, 126) .

    Dies jedenfalls dort, wo derartige Konkretisierungen aufgrund vorgefundener Übereinstimmungen sowohl in der Struktur zahlreicher sozialgerichtlicher Verfahren als auch ihrer Bearbeitung durch die Gerichte vertretbar sind (vgl dazu BFH Zwischenurteil vom 7.11.2013 - X K 13/12 - BFHE 243, 126, Juris RdNr 64) .

  • BSG, 27.03.2020 - B 10 ÜG 4/19 R

    Anspruch auf Entschädigung für ein überlanges sozialgerichtliches Verfahren;

    Da sie keine präventive Warnfunktion iS des § 198 Abs. 3 GVG entfalten konnten, sind sie nicht geeignet, einen Entschädigungsanspruch zu begründen (Senatsbeschluss vom 26.10.2015 - B 10 ÜG 13/15 B - juris RdNr 6; Senatsbeschluss vom 12.2.2015 - B 10 ÜG 11/14 B - juris RdNr 13; BGH Urteil vom 17.7.2014 - III ZR 228/13 - juris RdNr 15; BFH Urteil vom 20.8.2014 - X K 9/13 - juris RdNr 21; BFH Zwischenurteil vom 7.11.2013 - X K 13/12 - juris RdNr 25) .

    Vielmehr stellt der Wortlaut des insoweit maßgeblichen § 198 Abs. 3 GVG keine besonderen Anforderungen an die Form oder den Mindestinhalt einer Verzögerungsrüge (vgl BVerfG Beschluss vom 17.12.2015 - 1 BvR 3164/13 - juris RdNr 30; BFH Zwischenurteil vom 7.11.2013 - X K 13/12 - juris RdNr 27) .

    In den Gesetzesmaterialien ist allerdings verlautbart, dass die Verzögerungsrüge auch mündlich erhoben werden kann (BT-Drucks 17/3802 S 22 zu Abs. 5 Satz 1; zustimmend BFH Zwischenurteil vom 7.11.2013 - X K 13/12 - juris RdNr 27; zur Problematik des Formerfordernisses einer Verzögerungsrüge s auch Loytved, jurisPR-SozR 19/2019 Anm 4) .

    Ist dies dem Inhalt einer Erklärung in Verbindung mit den Umständen, die für das Gericht offensichtlich sind, zu entnehmen, so wäre es eine bloße Förmelei, diese Erklärung allein deshalb nicht als Verzögerungsrüge anzusehen, weil sie nicht als solche ausdrücklich bezeichnet oder - insbesondere von nicht rechtskundig vertretenen Beteiligten - unzulänglich formuliert ist (vgl BVerfG Beschluss vom 17.12.2015 - 1 BvR 3164/13 - juris RdNr 31 f; BFH Zwischenurteil vom 7.11.2013 - X K 13/12 - juris RdNr 27; Wenner, SozSich 2014, 118, 120; Heine, MDR 2013, 1147, 1148) .

    Die Verzögerungsrüge ist eine materielle Voraussetzung für den Entschädigungsanspruch (Senatsbeschluss vom 13.7.2017 - B 10 ÜG 2/17 B - juris RdNr 11; Senatsbeschluss vom 27.6.2013 - B 10 ÜG 9/13 B - SozR 4-1710 Art. 23 Nr. 1 RdNr 27; ebenso BFH Zwischenurteil vom 7.11.2013 - X K 13/12 - juris RdNr 24) .

    Bei ihr handelt es sich auch nicht um eine Prozesshandlung im engeren Sinne, weil sie auf das Prozessrechtsverhältnis zwischen den Beteiligten und dem Gericht im Ausgangsverfahren nicht unmittelbar rechtsgestaltend einwirkt (BFH Zwischenurteil vom 7.11.2013 - X K 13/12 - juris RdNr 28; Berchtold in Berchtold/Richter, Prozesse in Sozialsachen, 2. Aufl 2016, § 4 RdNr 143) .

    Der Senat lässt dahinstehen, ob deshalb die an Prozesshandlungen zu stellenden Anforderungen im Hinblick auf die Klarheit, Eindeutigkeit und Bedingungsfeindlichkeit derartiger Äußerungen für die Verzögerungsrüge nicht gelten (so aber BFH Zwischenurteil vom 7.11.2013 - X K 13/12 - juris RdNr 28).

    Die Auslegung einer Erklärung als Verzögerungsrüge durch das Entschädigungsgericht ist vom Revisionsgericht in vollem Umfang und ohne Bindung an die vorinstanzliche Auslegung zu überprüfen (vgl auch BFH Zwischenurteil vom 7.11.2013 - X K 13/12 - juris RdNr 29 f; vgl zu Prozesserklärungen: Senatsurteil vom 7.9.2017 - B 10 ÜG 1/17 R - SozR 4-1710 Art. 23 Nr. 5 RdNr 19; BSG Urteil vom 23.2.2017 - B 11 AL 2/16 R - juris RdNr 15) .

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