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   BFH, 29.10.2013 - VIII R 13/11   

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BFH, 29.10.2013 - VIII R 13/11 (https://dejure.org/2013,42000)
BFH, Entscheidung vom 29.10.2013 - VIII R 13/11 (https://dejure.org/2013,42000)
BFH, Entscheidung vom 29. Oktober 2013 - VIII R 13/11 (https://dejure.org/2013,42000)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Zinsen auf nachträgliche Anschaffungskosten einer aufgegebenen GmbH-Beteiligung - Anwendbarkeit der Abzugsbeschränkung des § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG

  • openjur.de

    Zinsen auf nachträgliche Anschaffungskosten einer aufgegebenen GmbH-Beteiligung; Anwendbarkeit der Abzugsbeschränkung des § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 1 S 1, EStG § 17 Abs 1 S 1, EStG § 20 Abs 1 Nr 1 S 1, EStG § 3c Abs 2 S 1, EStG § 3 Nr 40, EStG § 52 Abs 8a
    Zinsen auf nachträgliche Anschaffungskosten einer aufgegebenen GmbH-Beteiligung - Anwendbarkeit der Abzugsbeschränkung des § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG

  • Bundesfinanzhof

    Zinsen auf nachträgliche Anschaffungskosten einer aufgegebenen GmbH-Beteiligung - Anwendbarkeit der Abzugsbeschränkung des § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 Abs 1 S 3 Nr 1 S 1 EStG 1997, § 17 Abs 1 S 1 EStG 1997, § 20 Abs 1 Nr 1 S 1 EStG 1997, § 3c Abs 2 S 1 EStG 1997, § 3 Nr 40 EStG 1997
    Zinsen auf nachträgliche Anschaffungskosten einer aufgegebenen GmbH-Beteiligung - Anwendbarkeit der Abzugsbeschränkung des § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG

  • IWW
  • cpm-steuerberater.de

    Zinsen auf nachträgliche Anschaffungskosten einer aufgegebenen GmbH-Beteiligung – Anwendbarkeit der Abzugsbeschränkung des § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG

  • Betriebs-Berater

    Zinsen auf nachträgliche Anschaffungskosten einer aufgegebenen GmbH-Beteiligung - Anwendbarkeit der Abzugsbeschränkung des § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG

  • rewis.io

    Zinsen auf nachträgliche Anschaffungskosten einer aufgegebenen GmbH-Beteiligung - Anwendbarkeit der Abzugsbeschränkung des § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ertragsteuerliche Berücksichtigung von Schuldzinsen für die Finanzierung nachträglicher Anschaffungskosten einer aufgegebenen GmbH-Beteiligung

  • datenbank.nwb.de

    Zinsen auf nachträgliche Anschaffungskosten einer aufgegebenen GmbH-Beteiligung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zinsen auf nachträgliche Anschaffungskosten einer aufgegebenen GmbH-Beteiligung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zinsen auf nachträgliche Anschaffungskosten einer aufgegebenen GmbH-Beteiligung

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ertragsteuerliche Berücksichtigung von Schuldzinsen für die Finanzierung nachträglicher Anschaffungskosten einer aufgegebenen GmbH-Beteiligung

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Zinsen auf nachträgliche Anschaffungskosten einer aufgegebenen GmbH-Beteiligung - Anwendbarkeit der Abzugsbeschränkung des § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Zinsen auf nachträgliche Anschaffungskosten

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Zinsen auf nachträgliche Anschaffungskosten einer aufgelösten GmbH-Beteiligung sind abzugsfähig

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 243, 346
  • BB 2014, 341
  • BB 2014, 739
  • DB 2014, 277
  • BStBl II 2014, 251
  • NZG 2014, 280
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 16.03.2010 - VIII R 36/07

    Nachträgliche Schuldzinsen - Wesentliche Beteiligung - Berücksichtigung von

    Auszug aus BFH, 29.10.2013 - VIII R 13/11
    Entgegen der Auffassung des FG habe der BFH in seinem Urteil vom 16. März 2010 VIII R 20/08 (BFHE 229, 151, BStBl II 2010, 787) die Grundsätze zum Dualismus der Einkunftsarten nicht aufgegeben.

    Die vom FG vertretene Rechtsauffassung, allein der ursprüngliche Veranlassungszusammenhang der Schuldzinsen mit den Einkünften aus Kapitalvermögen sei das maßgebliche Kriterium für die steuerliche Abzugsfähigkeit und es komme nicht darauf an, ob die Veräußerung der Geschäftsanteile oder die Auflösung der Kapitalgesellschaft vor oder ab dem Veranlagungszeitraum 1999 stattgefunden habe, stehe nicht im Einklang mit der Rechtsauffassung des BFH in seinen Urteilen in BFHE 229, 151, BStBl II 2010, 787 und vom 16. März 2010 VIII R 36/07 (BFH/NV 2010, 1795).

    Wie der Senat erkannt hat, ist ab dem Veranlagungszeitraum 1999 ein gesetzlicher Paradigmenwechsel bei der Besteuerung der Veräußerung oder Aufgabe von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften nach § 17 EStG eingetreten, sodass nachlaufende Schuldzinsen aus der Finanzierung des Beteiligungserwerbs, die nicht durch den Veräußerungserlös oder die Verwertung zurückbehaltener Wirtschaftsgüter beglichen werden können, ab dem Veranlagungszeitraum 1999 grundsätzlich als nachträgliche Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen abzuziehen sind (siehe Senatsurteile in BFHE 229, 151, BStBl II 2010, 787; in BFH/NV 2010, 1795).

    a) Dieser neueren Rechtsprechung lagen Veräußerungs- oder Aufgabevorgänge der Veranlagungszeiträume 2000 (Senatsurteil in BFHE 229, 151, BStBl II 2010, 787), 2001 (Senatsurteil in BFH/NV 2010, 1795) und 2005 (Senatsurteil vom 8. September 2010 VIII R 1/10, BFH/NV 2011, 223) zugrunde, die in darauffolgenden Jahren zu nachträglichem Finanzierungsaufwand geführt hatten.

    aa) Der Veranlassungszusammenhang zwischen der steuerverstrickten Beteiligung an der GmbH und der dafür gestellten eigenkapitalersetzenden selbstschuldnerischen Bürgschaft als "auslösende Momente" einerseits (vgl. Senatsurteil in BFHE 229, 151, BStBl II 2010, 787, Rz 16) und der zu deren Erfüllung eingegangenen Darlehensverbindlichkeit andererseits ist im Streitfall offenkundig und zwischen den Beteiligten auch nicht streitig; bei wertender Beurteilung erstreckt er sich auch auf die geleisteten Schuldzinsen, die damit der einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre zugewiesen und als nachträgliche Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG) abzuziehen sind.

    Der Veranlassungszusammenhang entfiele erst, wenn nachträglich ein Ereignis einträte, welches den ursprünglich bestehenden Zusammenhang dergestalt überlagerte, dass entweder die ursprüngliche Veranlassung durch die Einkunftssphäre mit Zukunftswirkung entfiele oder eine neue Veranlassung durch die Erzielung anderer Einkünfte begründete (Senatsurteil in BFH/NV 2010, 1795).

    Mit dem 1999 eingeleiteten gesetzlichen Paradigmenwechsel besteht bei einer Beteiligung i.S. von § 17 EStG keine sachliche Rechtfertigung mehr für die rechtliche Zuweisung der nachträglichen Finanzierungskosten zur (grundsätzlich) nicht steuerbaren Vermögensebene (Senatsurteil in BFHE 229, 151, BStBl II 2010, 787, Rz 23).

  • BFH, 16.03.2010 - VIII R 20/08

    Nachträgliche Schuldzinsen - Wesentliche Beteiligung - Berücksichtigung von

    Auszug aus BFH, 29.10.2013 - VIII R 13/11
    Entgegen der Auffassung des FG habe der BFH in seinem Urteil vom 16. März 2010 VIII R 20/08 (BFHE 229, 151, BStBl II 2010, 787) die Grundsätze zum Dualismus der Einkunftsarten nicht aufgegeben.

    Die vom FG vertretene Rechtsauffassung, allein der ursprüngliche Veranlassungszusammenhang der Schuldzinsen mit den Einkünften aus Kapitalvermögen sei das maßgebliche Kriterium für die steuerliche Abzugsfähigkeit und es komme nicht darauf an, ob die Veräußerung der Geschäftsanteile oder die Auflösung der Kapitalgesellschaft vor oder ab dem Veranlagungszeitraum 1999 stattgefunden habe, stehe nicht im Einklang mit der Rechtsauffassung des BFH in seinen Urteilen in BFHE 229, 151, BStBl II 2010, 787 und vom 16. März 2010 VIII R 36/07 (BFH/NV 2010, 1795).

    Wie der Senat erkannt hat, ist ab dem Veranlagungszeitraum 1999 ein gesetzlicher Paradigmenwechsel bei der Besteuerung der Veräußerung oder Aufgabe von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften nach § 17 EStG eingetreten, sodass nachlaufende Schuldzinsen aus der Finanzierung des Beteiligungserwerbs, die nicht durch den Veräußerungserlös oder die Verwertung zurückbehaltener Wirtschaftsgüter beglichen werden können, ab dem Veranlagungszeitraum 1999 grundsätzlich als nachträgliche Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen abzuziehen sind (siehe Senatsurteile in BFHE 229, 151, BStBl II 2010, 787; in BFH/NV 2010, 1795).

    a) Dieser neueren Rechtsprechung lagen Veräußerungs- oder Aufgabevorgänge der Veranlagungszeiträume 2000 (Senatsurteil in BFHE 229, 151, BStBl II 2010, 787), 2001 (Senatsurteil in BFH/NV 2010, 1795) und 2005 (Senatsurteil vom 8. September 2010 VIII R 1/10, BFH/NV 2011, 223) zugrunde, die in darauffolgenden Jahren zu nachträglichem Finanzierungsaufwand geführt hatten.

    aa) Der Veranlassungszusammenhang zwischen der steuerverstrickten Beteiligung an der GmbH und der dafür gestellten eigenkapitalersetzenden selbstschuldnerischen Bürgschaft als "auslösende Momente" einerseits (vgl. Senatsurteil in BFHE 229, 151, BStBl II 2010, 787, Rz 16) und der zu deren Erfüllung eingegangenen Darlehensverbindlichkeit andererseits ist im Streitfall offenkundig und zwischen den Beteiligten auch nicht streitig; bei wertender Beurteilung erstreckt er sich auch auf die geleisteten Schuldzinsen, die damit der einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre zugewiesen und als nachträgliche Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG) abzuziehen sind.

    Mit dem 1999 eingeleiteten gesetzlichen Paradigmenwechsel besteht bei einer Beteiligung i.S. von § 17 EStG keine sachliche Rechtfertigung mehr für die rechtliche Zuweisung der nachträglichen Finanzierungskosten zur (grundsätzlich) nicht steuerbaren Vermögensebene (Senatsurteil in BFHE 229, 151, BStBl II 2010, 787, Rz 23).

  • BFH, 27.03.2007 - VIII R 23/06

    Werbungskostenabzug von Finanzierungskosten zum Erwerb eines Anteils an einer

    Auszug aus BFH, 29.10.2013 - VIII R 13/11
    Dies betrifft grundsätzlich erstmals Erträge des Veranlagungszeitraums 2002 (vgl. im Einzelnen Senatsurteil vom 27. März 2007 VIII R 23/06, BFH/NV 2007, 1842), wobei sich Differenzierungen ergeben können, die gegebenenfalls die Jahre 2001 und 2003 betreffen (vgl. Schmidt/Heinicke, EStG, 32. Aufl., § 3 "Halbeinkünfteverfahren" unter 2. "Zeitl. Anwendung").

    § 52 Abs. 8a EStG zieht für den Abzug von Aufwendungen eine trennscharfe und praktisch umsetzungsfähige Grenzlinie zwischen dem alten Anrechnungsverfahren einerseits und dem Halbeinkünfteverfahren andererseits; danach sind Aufwendungen entweder eindeutig dem alten oder dem neuen Recht zuzuordnen (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 2007, 1842, 1844).

  • BFH, 27.03.2007 - VIII R 64/05

    Einkünfte aus Kapitalvermögen: kein Abzug von Finanzierungskosten als

    Auszug aus BFH, 29.10.2013 - VIII R 13/11
    bb) Im Gegensatz hierzu waren nachlaufende Schuldzinsen nach der hierfür maßgeblichen Senatsrechtsprechung bis einschließlich 1998 steuerrechtlich nicht abziehbar (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 27. März 2007 VIII R 64/05, BFHE 217, 497, BStBl II 2007, 639), weil ein Veranlassungszusammenhang mit der Einkunftssphäre verneint wurde.

    b) Das FA bezieht sich für seine gegenteilige Auffassung auf das Senatsurteil in BFHE 217, 497, BStBl II 2007, 639.

  • BFH, 08.09.2010 - VIII R 1/10

    Nachträgliche Schuldzinsen - wesentliche Beteiligung

    Auszug aus BFH, 29.10.2013 - VIII R 13/11
    a) Dieser neueren Rechtsprechung lagen Veräußerungs- oder Aufgabevorgänge der Veranlagungszeiträume 2000 (Senatsurteil in BFHE 229, 151, BStBl II 2010, 787), 2001 (Senatsurteil in BFH/NV 2010, 1795) und 2005 (Senatsurteil vom 8. September 2010 VIII R 1/10, BFH/NV 2011, 223) zugrunde, die in darauffolgenden Jahren zu nachträglichem Finanzierungsaufwand geführt hatten.
  • FG Rheinland-Pfalz, 21.02.2011 - 5 K 1509/10

    Voraussetzungen für die Annahme nachträglicher Werbungskosten bei den Einkünften

    Auszug aus BFH, 29.10.2013 - VIII R 13/11
    In dem zu einer Parallelsache der Beteiligten ergangenen und im Streitfall in Bezug genommenen Urteil vom 21. Februar 2011  5 K 1509/10 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2011, 2070) führte das FG aus, dass unter Berücksichtigung neuerer Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ab dem Veranlagungszeitraum 1999 nachträgliche Schuldzinsen aus der Fremdfinanzierung von Anschaffungskosten eines wesentlichen GmbH-Anteils generell als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abzugsfähig seien, soweit --so sinngemäß-- der Anteilseigner nicht in der Lage sei, die zugrunde liegende Schuld bei Veräußerung seines Anteils aus dem Kaufpreis oder bei Auflösung der Gesellschaft aus der Verwertung zurückbehaltener Wirtschaftsgüter zu tilgen.
  • FG Baden-Württemberg, 24.01.2011 - 10 K 3934/10

    Nachträgliche Zinsaufwendungen

    Auszug aus BFH, 29.10.2013 - VIII R 13/11
    Der aus dieser Entscheidung im Schrifttum gezogenen Folgerung, es komme auch im Falle einer Rechtsprechungsänderung in Bezug auf die hier zu entscheidende Rechtsfrage maßgeblich auf eine Veräußerung oder Aufgabe vor oder nach 1999 an (so Steinhauff, JurisPR-SteuerR 40/2010, Anm. 3 und 8/2011, Anm. 4; Paus, Steuerberater Woche --StBW-- 2010, 746; Hilbertz, StBW 2011, 343; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Januar 2011  10 K 3934/10, EFG 2011, 786), schließt sich der Senat nicht an.
  • BFH, 09.07.2019 - X R 9/17

    Ausfall von Gesellschafterdarlehen und Refinanzierungszinsen

    Refinanzierungszinsen können als nachträgliche Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte aus Gewinnanteilen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG) abziehbar sein, sofern ein Veranlassungszusammenhang mit den Beteiligungserträgen besteht (vgl. BFH-Urteil vom 29.10.2013 - VIII R 13/11, BFHE 243, 346, BStBl II 2014, 251, Rz 18, zur eigenkapitalersetzenden Bürgschaft, sowie BFH-Urteil in BFHE 262, 1, BStBl II 2019, 34, Rz 32, zum Forderungsverzicht gegen Besserungsschein).
  • BFH, 01.07.2014 - VIII R 53/12

    Nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nach

    Allerdings hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung zum Abzug von Schuldzinsen im Zusammenhang mit der Anschaffung einer im Privatvermögen gehaltenen Kapitalanlage --darunter fallen auch Beteiligungen i.S. des § 17 Abs. 1 EStG-- mit Urteilen vom 16. März 2010 VIII R 20/08 (BFHE 229, 151, BStBl II 2010, 787), in BFH/NV 2010, 1795 sowie vom 29. Oktober 2013 VIII R 13/11 (BFHE 243, 346, BStBl II 2014, 251) geändert.
  • BFH, 28.02.2018 - VIII R 41/15

    Abgeltungsteuer-Anwendung von § 20 Abs. 9 EStG auch bei fehlendem Zufluss von

    Auf dieser Grundlage findet das Werbungskostenabzugsverbot des § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG nach der BFH-Rechtsprechung --entgegen der Ansicht des FG-- auch dann Anwendung, wenn nach dem 31. Dezember 2008 getätigte Ausgaben mit Kapitalerträgen zusammenhängen, die bereits --wie im Streitfall-- vor dem 1. Januar 2009 zugeflossen sind (BFH-Urteil in BFHE 248, 51, BStBl II 2015, 387; zur Berücksichtigung nachträglicher Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen in Veranlagungszeiträumen ab 2009 vgl. BFH-Urteile vom 16. März 2010 VIII R 20/08, BFHE 229, 151, BStBl II 2010, 787; VIII R 36/07, BFH/NV 2010, 1795; vom 29. Oktober 2013 VIII R 13/11, BFHE 243, 346, BStBl II 2014, 251).
  • BFH, 07.06.2016 - VIII R 32/13

    Abzug von Swapkosten als nachträgliche Beteiligungsaufwendungen - Wegfall des

    Können solche Schulden bei Veräußerung oder Aufgabe der Beteiligung trotz vollständigen Einsatzes der Mittel nicht abgelöst werden, ist der Veräußerer der Beteiligung einem Steuerpflichtigen mit betrieblichen Einkünften gleichzustellen, der Schuldzinsen für eine in seinem Restbetriebsvermögen verbliebene Verbindlichkeit trägt und diese als nachträgliche Betriebsausgaben abziehen kann (BFH-Urteile in BFHE 229, 151, BStBl II 2010, 787, Rz 26; vom 29. Oktober 2013 VIII R 13/11, BFHE 243, 346, BStBl II 2014, 251, Rz 18; vom 5. Februar 2014 X R 5/11, BFH/NV 2014, 1018; zur Anwendung dieser Grundsätze bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung siehe BFH-Urteile vom 20. Juni 2012 IX R 67/10, BFHE 237, 368, BStBl II 2013, 275, und zuletzt vom 1. Dezember 2015 IX R 42/14, BFHE 252, 379, BStBl II 2016, 332).

    ee) Ein Veranlassungszusammenhang der Finanzierungsaufwendungen mit der Einkunftserzielung kann aber auch trotz der Verwendung des gesamten Veräußerungserlöses zur Schuldentilgung und eines Schuldüberhangs entfallen, wenn ein Ereignis eintritt, welches den ursprünglich bestehenden Zusammenhang dergestalt überlagert, dass entweder die Veranlassung der Aufwendungen durch die Einkunftssphäre mit Zukunftswirkung entfällt oder eine neue Veranlassung durch die Erzielung anderer Einkünfte begründet wird (BFH-Urteile vom 16. März 2010 VIII R 36/07, BFH/NV 2010, 1795, Rz 14; in BFHE 243, 346, BStBl II 2014, 251, Rz 18).

  • BFH, 09.06.2015 - VIII R 12/14

    Werbungskostenabzugsverbot nach § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG für Aufwendungen im Jahr

    ccc) Auf dieser Grundlage findet das Werbungskostenabzugsverbot des § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG nach der BFH-Rechtsprechung --entgegen der Ansicht des FG-- auch dann Anwendung, wenn nach dem 31. Dezember 2008 getätigte Ausgaben mit Kapitalerträgen zusammenhängen, die bereits --wie im Streitfall-- vor dem 1. Januar 2009 zugeflossen sind (BFH-Urteil in BFHE 248, 51, BStBl II 2015, 387; zur Berücksichtigung nachträglicher Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen in Veranlagungszeiträumen ab 2009 vgl. BFH-Urteile vom 16. März 2010 VIII R 20/08, BFHE 229, 151, BStBl II 2010, 787; vom 16. März 2010 VIII R 36/07, BFH/NV 2010, 1795; vom 29. Oktober 2013 VIII R 13/11, BFHE 243, 346, BStBl II 2014, 251).
  • BFH, 05.02.2014 - X R 5/11

    Abzug nachträglicher Schuldzinsen bei früheren wesentlichen Beteiligungen - Kein

    NV: Schuldzinsen, die zur Finanzierung (ggf. nachträglicher) Anschaffungskosten auf nicht mehr bestehende Beteiligungen i.S. des § 17 EStG entstehen, führen auch dann unter den gleichen Voraussetzungen, wie sie für die einkommensteuerrechtliche Abziehbarkeit nachträglicher Betriebsausgaben gelten, zu nachträglichen Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen, wenn die Veräußerung der Beteiligung bzw. die Auflösung der Kapitalgesellschaft vor dem Veranlagungszeitraum 1999 stattgefunden hat (Anschluss an die geänderte Rechtsprechung des VIII. Senats des BFH im Urteil vom 29. Oktober 2013 VIII R 13/11, BFHE 243, 346, BStBl II 2014, 251).

    Durch Urteil vom 29. Oktober 2013 VIII R 13/11 (BFHE 243, 346, BStBl II 2014, 251) hat der VIII. Senat die Grundsätze dieser modifizierten Rechtsprechung auch auf Fälle erstreckt, in denen die Veräußerung der Beteiligung bzw. die Auflösung der Gesellschaft vor 1999 stattgefunden hatte und nur das Jahr des Anfallens der Schuldzinsen nach 1998 liegt.

  • FG Niedersachsen, 22.06.2015 - 7 K 19/13

    Einkommensteuerliche Abziehbarkeit von auf eine untergegangene Beteiligung

    Nach der Rechtsprechung des BFH, der sich der Senat anschließt, können Schuldzinsen für die Anschaffung einer im Privatvermögen gehaltenen wesentlichen Beteiligung, die auf Zeiträume nach der Veräußerung der Beteiligung oder Auflösung der Gesellschaft entfallen, wie nachträgliche Betriebsausgaben als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG geltend gemacht werden (BFH-Urteile vom 16. März 2010 VIII R 20/08, BStBl. II 2010, 787; vom 29. Oktober 2013 VIII R 13/11, BStBl. II 2014, 251).
  • BFH, 01.07.2014 - VIII R 54/13

    In Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 1. 7. 2014 VIII R 53/12 -

    Zwar hat der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsprechung zum Abzug von Schuldzinsen im Zusammenhang mit der Anschaffung einer im Privatvermögen gehaltenen Kapitalanlage --darunter fallen auch Beteiligungen i.S. des § 17 Abs. 1 EStG-- mit Urteilen in BFHE 229, 151, BStBl II 2010, 787; vom 16. März 2010 VIII R 36/07, BFH/NV 2010, 1795 sowie vom 29. Oktober 2013 VIII R 13/11, BFHE 243, 346, BStBl II 2014, 251 geändert.
  • FG Thüringen, 23.05.2019 - 3 K 326/18

    Abzug von Schuldzinsen für die Refinanzierung eines Gesellschafterdarlehens als

    Im Übrigen hat der BFH in der durch den Beklagten in Bezug genommenen Entscheidung (vgl. BFH-Urteil vom 01.07.2014 VIII R 53/12, BFHE 246, 332; BStBl II 2014, 975) ausgeführt, dass Schuldzinsen für die Anschaffung einer im Privatvermögen gehaltenen wesentlichen Beteiligung, die auf Zeiträume nach der Veräußerung der Beteiligung oder Auflösung der Gesellschaft entfallen, wie nachträgliche Betriebsausgaben als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG geltend gemacht werden könnten (vgl. auch BFH-Urteile vom 16.03.2010 VIII R 20/08, BFHE 229, 151, BStBl II 2010, 787; vom 29.10.2013 VIII R 13/11, BFHE 243, 346, BStBl II 2014, 251).

    Der erkennende Senat versteht - wie bereits dargelegt - die bereits zitierte BFH-Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteile vom 16.03.2010 VIII R 20/08, BFHE 229, 151, BStBl II 2010, 787; vom 29.10.2013 VIII R 13/11, BFHE 243, 346, BStBl II 2014, 251; vom 01.07.2014 VIII R 53/12, BFHE 246, 332; BStBl II 2014, 975 und vgl. BFH-Urteil vom 24.10.2017 VIII R 19/16, BFHE 262, 1, BStBl II 2019, 34) in dem Sinne, dass ein Abzug im Streitfall möglich ist.

  • BFH, 29.10.2013 - VIII R 15/11

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 29. 10. 2013 VIII R 13/11 -

    In anderen Jahren geleistete Zinszahlungen auf dasselbe Darlehen sind Gegenstand der Parallelverfahren VIII R 13/11 und VIII R 14/11.
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