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   BFH, 26.02.2014 - VI R 37/13   

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https://dejure.org/2014,11746
BFH, 26.02.2014 - VI R 37/13 (https://dejure.org/2014,11746)
BFH, Entscheidung vom 26.02.2014 - VI R 37/13 (https://dejure.org/2014,11746)
BFH, Entscheidung vom 26. Februar 2014 - VI R 37/13 (https://dejure.org/2014,11746)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    Häusliches Arbeitszimmer bei Poolarbeitsplatz

  • openjur.de

    Häusliches Arbeitszimmer bei Poolarbeitsplatz

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 9 Abs 5, EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b S 1, EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b S 2, EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b S 3, EStG VZ 2009, EStG VZ 2010
    Häusliches Arbeitszimmer bei Poolarbeitsplatz

  • Bundesfinanzhof

    Häusliches Arbeitszimmer bei Poolarbeitsplatz

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 Abs 5 EStG 2009, § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b S 1 EStG 2009, § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b S 2 EStG 2009, § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b S 3 EStG 2009, EStG VZ 2009
    Häusliches Arbeitszimmer bei Poolarbeitsplatz

  • IWW
  • cpm-steuerberater.de

    Häusliches Arbeitszimmer bei Poolarbeitsplatz

  • Betriebs-Berater

    Häusliches Arbeitszimmer bei Poolarbeitsplatz

  • Techniker Krankenkasse
  • rewis.io

    Häusliches Arbeitszimmer bei Poolarbeitsplatz

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abzugsfähigkeit der Aufwendungen eines Großbetriebsprüfers für ein häusliches Arbeitszimmer bei Verfügbarkeit eines Poolarbeitsplatzes

  • datenbank.nwb.de

    Häusliches Arbeitszimmer bei Poolarbeitsplatz

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Häusliches Arbeitszimmer bei Poolarbeitsplatz

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (18)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei Poolarbeitsplatz bzw. Telearbeitsplatz

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Der Poolarbeitsplatz des Betriebsprüfers und das häusliche Arbeitszimmer

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Poolarbeitplatz des Großbetriebsprüfers - und sein häusliches Arbeitszimmer

  • lto.de (Kurzinformation)

    BFH zu Pool- und Telearbeitsplätzen - Zusätzliches häusliches Arbeitszimmer kann abzugsfähig sein

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Abzugsfähigkeit der Aufwendungen eines Großbetriebsprüfers für ein häusliches Arbeitszimmer bei Verfügbarkeit eines Poolarbeitsplatzes

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zu den Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei Nutzung eines Pool- oder Telearbeitsplatzes

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei Poolarbeitsplatz bzw. Telearbeitsplatz

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei Poolarbeitsplatz bzw. Telearbeitsplatz

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Häusliches Arbeitszimmer bei Poolarbeitsplatz

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Häusliches Arbeitszimmer bei einem Pool- bzw. Telearbeitsplatz

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei Poolarbeitsplatz bzw. Telearbeitsplatz

  • haerlein.de (Zusammenfassung)

    Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei Poolarbeitsplatz bzw. Telearbeitsplatz als Werbungskosten abziehbar?

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei Poolarbeitsplatz bzw. Telearbeitsplatz

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Auf-wendungen für ein häusliches Arbeits-zimmer bei Pool-arbeitsplatz bzw. Tele-arbeitsplatz

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei Poolarbeitsplatz bzw. Telearbeitsplatz

  • maslaton.de (Kurzinformation)

    Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für häusliches Arbeitszimmer bei Pool- oder Telearbeitsplatz

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Aufwendungen für häusliches Arbeitszimmer bei Poolarbeitsplatz bzw. Telearbeitsplatz

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Poolarbeitsplatz - Heimarbeitsplatz - Arbeitszimmer

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 245, 22
  • NJW 2014, 2143
  • NZA 2014, 956
  • BB 2014, 1494
  • DB 2014, 1293
  • BStBl II 2014, 570
  • NZA-RR 2014, 435
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 07.08.2003 - VI R 17/01

    Häusliches Arbeitszimmer: Begriff des anderen Arbeitsplatzes

    Auszug aus BFH, 26.02.2014 - VI R 37/13
    So hat der Senat bereits entschieden, dass ein Arbeitsplatz in einem Großraumbüro auch dann "ein anderer Arbeitsplatz" i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG ist, wenn er dem Steuerpflichtigen nicht individuell zugeordnet ist (Senatsurteil vom 7. August 2003 VI R 17/01, BFHE 203, 130, BStBl II 2004, 78).

    Denn auch in einem solchen Fall ist das häusliche Arbeitszimmer notwendig und er kann sich diesen Aufwendungen nicht entziehen (Senatsurteile in BFHE 203, 130, BStBl II 2004, 78; vom 5. Oktober 2011 VI R 91/10, BFHE 235, 372, BStBl II 2012, 127, m.w.N.).

    Anders als bei einem Arbeitsplatz in einem Großraumbüro, bei dem lediglich ein räumlich abgeschlossener Arbeitsbereich und eine individuelle Zuteilung des Arbeitsplatzes fehlt (Senatsurteil in BFHE 203, 130, BStBl II 2004, 78), war im Streitfall aufgrund der zu geringen Anzahl an Poolarbeitsplätzen gerade nicht gewährleistet, dass dem Kläger in zeitlicher Hinsicht für seine gesamte Innendiensttätigkeit tatsächlich ein anderer Arbeitsplatz an der Dienststelle zur Verfügung stand.

  • BFH, 05.10.2011 - VI R 91/10

    Nutzung eines Büroarbeitsplatzes für Fortbildungsmaßnahmen

    Auszug aus BFH, 26.02.2014 - VI R 37/13
    Denn auch in einem solchen Fall ist das häusliche Arbeitszimmer notwendig und er kann sich diesen Aufwendungen nicht entziehen (Senatsurteile in BFHE 203, 130, BStBl II 2004, 78; vom 5. Oktober 2011 VI R 91/10, BFHE 235, 372, BStBl II 2012, 127, m.w.N.).
  • FG Düsseldorf, 23.04.2013 - 10 K 822/12

    Häusliches Arbeitszimmer: Kosten trotz Poolarbeitsplatz abzugsfähig

    Auszug aus BFH, 26.02.2014 - VI R 37/13
    Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2013, 1207 veröffentlichten Gründen statt.
  • BFH, 15.12.2016 - VI R 53/12

    Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei Nutzung durch mehrere

    Dies setzt wegen des Erfordernisses der (nahezu ausschließlich) betrieblichen/beruflichen Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers insbesondere auch voraus, dass dem jeweiligen Steuerpflichtigen in dem Arbeitszimmer ein Arbeitsplatz in einer Weise zur Verfügung steht, dass er ihn für seine betriebliche/berufliche Tätigkeit in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich nutzen kann (s. Senatsurteil vom 26. Februar 2014 VI R 37/13, BFHE 245, 22, BStBl II 2014, 570, zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein anderer Arbeitsplatz vorliegt).
  • BFH, 22.02.2017 - III R 9/16

    Häusliches Arbeitszimmer eines Selbständigen

    Auch ein Raum, den sich der Steuerpflichtige mit weiteren Personen teilt, kann ein anderer Arbeitsplatz im Sinne der Abzugsbeschränkung sein (BFH-Urteil vom 26. Februar 2014 VI R 37/13, BFHE 245, 22, BStBl II 2014, 570, Rz 12).

    Deshalb steht der andere Arbeitsplatz nur dann "für die betriebliche und berufliche Tätigkeit ... zur Verfügung", wenn ihn der Steuerpflichtige in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich nutzen kann (BFH-Urteile vom 16. September 2015 IX R 19/14, BFH/NV 2016, 380, Rz 18; vom 26. Februar 2014 VI R 11/12, BFHE 245, 150, BStBl II 2014, 674, Rz 11, m.w.N.; in BFHE 245, 22, BStBl II 2014, 570, und in BFHE 204, 176, BStBl II 2004, 775).

  • BFH, 15.12.2016 - VI R 86/13

    Höchstbetrag bei Nutzung eines Arbeitszimmers zur Einkünfteerzielung durch

    Dies setzt wegen des Erfordernisses der (nahezu ausschließlichen) betrieblichen/beruflichen Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers insbesondere auch voraus, dass dem jeweiligen Steuerpflichtigen in dem Arbeitszimmer ein Arbeitsplatz in einer Weise zur Verfügung steht, dass er ihn für seine betriebliche/berufliche Tätigkeit in dem konkreten Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich nutzen kann (Senatsurteile vom 26. Februar 2014 VI R 37/13, BFHE 245, 22, BStBl II 2014, 570, und vom 15. Dezember 2016 VI R 53/12, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt).
  • BFH, 16.09.2015 - IX R 19/14

    Werbungskosten bei Vermietung eines ideellen Miteigentumsanteils an den Ehemann -

    Entsprechendes gilt für einen Poolarbeitsplatz (BFH-Urteil vom 26. Februar 2014 VI R 37/13, BFHE 245, 22, BStBl II 2014, 570).

    Deshalb steht der andere Arbeitsplatz nur dann "für die betriebliche und berufliche Tätigkeit ... zur Verfügung", wenn ihn der Steuerpflichtige in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich nutzen kann (BFH-Urteil in BFHE 245, 22, BStBl II 2014, 570).

    Ist die Nutzung des anderen Arbeitsplatzes hingegen eingeschränkt, so dass der Steuerpflichtige in seinem häuslichen Arbeitszimmer einen nicht unerheblichen Teil seiner beruflichen Tätigkeit verrichten muss, kommt das Abzugsverbot des § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG nach seinem Sinn und Zweck nicht zum Tragen (BFH-Urteil in BFHE 245, 22, BStBl II 2014, 570).

    Ein Poolarbeitsplatz kann daher als ein anderer Arbeitsplatz i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG zu Verfügung stehen, wenn bei diesem nach den tatsächlichen Gegebenheiten insbesondere durch eine ausreichende Anzahl an Poolarbeitsplätzen gegebenenfalls ergänzt durch arbeitgeberseitig organisierte, dienstliche Nutzungseinteilungen gewährleistet ist, dass der Arbeitnehmer seine beruflichen Tätigkeiten in dem konkret erforderlichen Umfang dort erledigen kann (BFH-Urteil in BFHE 245, 22, BStBl II 2014, 570).

    Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die Klägerin einen Antrag auf Zuweisung eines festen Arbeitsplatzes an der Dienststelle gestellt hat (BFH-Urteil in BFHE 245, 22, BStBl II 2014, 570).

  • FG Rheinland-Pfalz, 11.08.2015 - 3 K 1544/13

    Telearbeitsplatz einer Alleinerziehenden

    Inzwischen habe der BFH in einer weiteren Entscheidung vom 26. Februar 2014 (VI R 37/13) klargestellt, dass an die tatsächliche Nutzungsmöglichkeit eines "anderen Arbeitsplatzes" hohe Anforderungen zu stellen seien; jedenfalls reiche allein die theoretische Möglichkeit der Verfügbarkeit eines Arbeitsplatzes hierfür nicht aus.

    In den angeführten drei Urteilen vom 26. Februar 2014 (VI R 37/13, BFHE 245, 22; BStBl II 2014, 570; VI R 11/12 BFHE 245, 150; BStBl II 2014, 674; VI R 40/12 BFHE 245, 14; BStBl II 2014, 568) hat der BFH zu der Frage, ob dem Arbeitnehmer ein "anderer Arbeitsplatz" i.S. des § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Sätze 2, 3 zur Verfügung steht, folgende Grundsätze, die er bereits in früheren Entscheidungen entwickelt hat, wiederholt:.

    Ergänzend dazu hat der BFH in einem der drei genannten Verfahren (VI R 37/13, a.a.O.) zu einem sog. "Poolarbeitsplatz" Folgendes ausgeführt:.

    Denn eine "jederzeitige Zugriffsmöglichkeit" auf den anderen Arbeitsplatz oder seine "jederzeitige Verfügbarkeit" ist nicht erforderlich (BFH-Urteil vom 26. Februar 2014 VI R 37/13 a.a.O.).

  • FG Hessen, 30.07.2020 - 3 K 1220/19

    Werbungskostenabzug für ein häusliches Arbeitszimmer bei den Einkünften aus

    Entsprechendes gilt für einen Poolarbeitsplatz (BFH-Urteil vom 26.02.2014 VI R 37/13, BStBl II 2014, 570).

    Deshalb steht der andere Arbeitsplatz nur dann "für die betriebliche und berufliche Tätigkeit ... zur Verfügung", wenn ihn der Steuerpflichtige in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich nutzen kann (BFH-Urteil in BStBl II 2014, 570).

    Ist die Nutzung des anderen Arbeitsplatzes hingegen eingeschränkt, so dass der Steuerpflichtige in seinem häuslichen Arbeitszimmer einen nicht unerheblichen Teil seiner beruflichen Tätigkeit verrichten muss, kommt das Abzugsverbot des § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b) Satz 1 EStG nach seinem Sinn und Zweck nicht zum Tragen (BFH-Urteil in BStBl II 2014, 570).

    Ein Poolarbeitsplatz kann daher als ein anderer Arbeitsplatz i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b) Satz 2 EStG zu Verfügung stehen, wenn bei diesem nach den tatsächlichen Gegebenheiten insbesondere durch eine ausreichende Anzahl an Poolarbeitsplätzen gegebenenfalls ergänzt durch arbeitgeberseitig organisierte, dienstliche Nutzungseinteilungen gewährleistet ist, dass der Arbeitnehmer seine beruflichen Tätigkeiten in dem konkret erforderlichen Umfang dort erledigen kann (BFH-Urteil in BStBl II 2014, 570).

  • BFH, 06.11.2014 - VI R 4/14

    Werbungskostenabzug bei häuslichem Arbeitszimmer eines Richters - Dienstzimmer

    a) "Anderer Arbeitsplatz" i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG ist grundsätzlich jeder Arbeitsplatz, der zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist (Senatsurteil vom 26. Februar 2014 VI R 37/13, BFHE 245, 22, BStBl II 2014, 570).

    Denn in einem solchen Fall ist das Arbeitszimmer notwendig, so dass sich der Steuerpflichtige den Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer nicht entziehen kann (Senatsurteile vom 26. Februar 2014 VI R 40/12, BFHE 245, 14, BStBl II 2014, 568; in BFHE 245, 22, BStBl II 2014, 570).

    Entscheidend ist, ob gewährleistet ist, dass der Arbeitnehmer seine berufliche Tätigkeit in dem konkret erforderlichen Umfang an dem "anderen Arbeitsplatz" erledigen kann (Senatsurteile in BFHE 245, 22, BStBl II 2014, 570; vom 26. Februar 2014 VI R 11/12, BFHE 245, 150, BStBl II 2004, 674).

  • FG Sachsen-Anhalt, 01.03.2016 - 4 K 362/15

    Abzugsbeschränkung nach § 4 Abs. 5 Nr. 6 Buchst. b EStG bei selbständig Tätigen

    Ob das der Fall ist, ist eine Frage der Tatsachenfeststellung, die von den Finanzgerichten anhand der objektiven Umstände des konkreten Einzelfalles beantwortet werden muss (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 26.02.14 VI R 11/12, BFHE 245, 150, BStBl II 2014, 674; VI R 37/13, BFHE 245, 22, BStBl II 2014, 570).
  • FG Niedersachsen, 19.10.2020 - 1 K 292/19

    Einordung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei ärztlicher

    Auch ein Raum, den sich der Steuerpflichtige mit weiteren Personen teilt, kann ein anderer Arbeitsplatz im Sinne der Abzugsbeschränkung sein (BFH-Urteile vom 26. Februar 2014 VI R 37/13, BFHE 245, 22, BStBl II 2014, 570, Rn. 12, und vom 22. Februar 2017 III R 9/16, BFHE 257, 135, BStBl II 2017, 698, Rn. 16).

    Der "andere Arbeitsplatz" erfordert weder eine räumliche Abgeschlossenheit des betreffenden Bereichs noch eine individuelle Zuweisung (zum Großraumbüro: BFH-Urteil vom 7. August 2003 VI R 17/01, BFHE 203, 130, BStBl II 2004, 78; zum Poolarbeitsplatz: BFH-Urteil vom 26. Februar 2014 VI R 37/13, BFHE 245, 22, BStBl II 2014, 570).

  • FG Berlin-Brandenburg, 29.09.2022 - 5 K 5138/21

    Steuerliche Berücksichtigung der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer bei

    Nach der Rechtsprechung des BFH ist ein "anderer Arbeitsplatz" i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG grundsätzlich jeder Arbeitsplatz, der zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist (Urteil vom 26.2.2014 - VI R 37/13 -, BStBl. II 2014, 570).

    Denn in einem solchen Fall ist das Arbeitszimmer notwendig, so dass sich der Steuerpflichtige den Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer nicht entziehen kann (BFH, Urteil vom 26.02.2014 - VI R 40/12 -, BStBl. II 2014, 568; Urteil vom 26.2.2014 - VI R 37/13 -, a.a.O.).

    Entscheidend ist, ob gewährleistet ist, dass der Arbeitnehmer seine berufliche Tätigkeit in dem konkret erforderlichen Umfang an dem "anderen Arbeitsplatz" erledigen kann (BFH, Urteile vom 26.2.2014 - VI R 37/13 -, a.a.O.; vom 26.02.2014 - VI R 11/12 -, a.a.O.).

  • BFH, 12.07.2021 - VI R 9/19

    Erste Tätigkeitsstätte einer Mitarbeiterin des allgemeinen Ordnungsdienstes nach

  • FG Münster, 15.12.2023 - 12 K 1090/21

    Häusliches Arbeitszimmer neben betrieblichem Büro

  • FG Bremen, 15.09.2016 - 1 K 18/16

    Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten bei

  • FG Berlin-Brandenburg, 17.06.2014 - 6 K 6241/12

    Häusliches Arbeitszimmer und Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte der

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