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   BFH, 10.04.2014 - VI R 11/13   

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https://dejure.org/2014,16942
BFH, 10.04.2014 - VI R 11/13 (https://dejure.org/2014,16942)
BFH, Entscheidung vom 10.04.2014 - VI R 11/13 (https://dejure.org/2014,16942)
BFH, Entscheidung vom 10. April 2014 - VI R 11/13 (https://dejure.org/2014,16942)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Auswärtstätigkeit im Ausland - Werbungskostenabzug - Abgrenzung zwischen lediglich "vorübergehender" Entsendung und von Anbeginn dauerhafter Entsendung an den neuen Beschäftigungsort

  • openjur.de

    Auswärtstätigkeit im Ausland; Werbungskostenabzug; Abgrenzung zwischen lediglich "vorübergehender" Entsendung und von Anbeginn dauerhafter Entsendung an den neuen Beschäftigungsort

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 9 Abs 1 S 1, EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 4, EStG VZ 2007, EStG § 12 Nr 1
    Auswärtstätigkeit im Ausland - Werbungskostenabzug - Abgrenzung zwischen lediglich "vorübergehender" Entsendung und von Anbeginn dauerhafter Entsendung an den neuen Beschäftigungsort

  • Bundesfinanzhof

    Auswärtstätigkeit im Ausland - Werbungskostenabzug - Abgrenzung zwischen lediglich "vorübergehender" Entsendung und von Anbeginn dauerhafter Entsendung an den neuen Beschäftigungsort

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 Abs 1 S 1 EStG 2002, § 9 Abs 1 S 3 Nr 4 EStG 2002, EStG VZ 2007, § 12 Nr 1 EStG 2002
    Auswärtstätigkeit im Ausland - Werbungskostenabzug - Abgrenzung zwischen lediglich "vorübergehender" Entsendung und von Anbeginn dauerhafter Entsendung an den neuen Beschäftigungsort

  • IWW
  • cpm-steuerberater.de

    Auswärtstätigkeit im Ausland – Werbungskostenabzug – Abgrenzung zwischen lediglich “vorübergehender” Entsendung und von Anbeginn dauerhafter Entsendung an den neuen Beschäftigungsort

  • Betriebs-Berater

    Auswärtstätigkeit im Ausland - Werbungskostenabzug

  • rewis.io

    Auswärtstätigkeit im Ausland - Werbungskostenabzug - Abgrenzung zwischen lediglich "vorübergehender" Entsendung und von Anbeginn dauerhafter Entsendung an den neuen Beschäftigungsort

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte im Sinne von § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG; Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für die Unterbringung von Familienangehörigen bei längerfristiger Auslandstätigkeit

  • datenbank.nwb.de

    Auswärtstätigkeit im Ausland

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Auswärtstätigkeit im Ausland

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Werbungskosten: regelmäßige Arbeitsstätte im Ausland?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die vorübergehende Entsendung ims Ausland

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)
  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Arbeitsstätte bei Auswärtstätigkeiten im Ausland

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Abzugsfähigkeit von beruflich veranlassten Reisekosten als Werbungskosten bei Auswärtstätigkeit

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Werbungskostenabzug bei Auswärtstätigkeit im Ausland

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Auswärtstätigkeit im Ausland - Werbungskostenabzug

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Werbungskosten bei mehrjähriger Tätigkeit im Ausland

  • cpm-steuerberater.de (Kurzinformation)

    Auswärtstätigkeit im Ausland

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Keine regelmäßige Arbeitsstätte im Ausland für entsendete Arbeitnehmer

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Abzugsfähigkeit von beruflich veranlassten Reisekosten als Werbungskosten bei Auswärtstätigkeit

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 245, 218
  • NZA 2014, 1068
  • BB 2014, 1749
  • DB 2014, 1595
  • BStBl II 2014, 804
  • NZA-RR 2014, 548
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 21.09.2009 - GrS 1/06

    Aufteilung der Aufwendungen für eine gemischt veranlasste Reise

    Auszug aus BFH, 10.04.2014 - VI R 11/13
    Die Kosten hierfür sind deshalb in der im Streitjahr geltenden Fassung des EStG als Übernachtungskosten in tatsächlicher Höhe abzugsfähig, wenn sie beruflich veranlasst sind; bei einer privaten Mitveranlassung sind sie nach den Grundsätzen des Großen Senats in der Sache GrS 1/06 --notfalls durch Schätzung-- aufzuteilen (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. September 2009, BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672).

    Das FG hat die geltend gemachten Übernachtungskosten deshalb nach den Grundsätzen des Großen Senats in der Sache GrS 1/06 --notfalls durch Schätzung-- aufzuteilen (BFH-Beschluss in BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672).

  • BFH, 08.08.2013 - VI R 72/12

    Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei vorübergehender Abordnung oder Versetzung

    Auszug aus BFH, 10.04.2014 - VI R 11/13
    Dies ist nach der Rechtsprechung des Senats u.a. der Fall, wenn ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber für drei Jahre befristet (Senatsurteil vom 8. August 2013 VI R 72/12, BFHE 242, 358, BStBl II 2014, 68) oder wiederholt im Wege der "Kettenabordnung" (Senatsurteil vom 24. September 2013 VI R 51/12, BFHE 243, 215, BStBl II 2014, 342) an einem anderen Betriebsteil des Arbeitgebers als seinem bisherigen Tätigkeitsort eingesetzt wird.

    Denn ein Arbeitnehmer, der außerhalb einer dem Arbeitgeber zuzuordnenden Betriebsstätte oder an einer solchen nur vorübergehend und damit auswärts tätig ist, hat typischerweise nicht die Möglichkeit, seine Wegekosten gering zu halten (Senatsurteile in BFHE 243, 215, BStBl II 2014, 342, sowie in BFHE 242, 358, BStBl II 2014, 68, und vom 8. August 2013 VI R 59/12, BFHE 242, 354, BStBl II 2014, 66, jeweils m.w.N.).

  • BFH, 24.09.2013 - VI R 51/12

    Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei wiederholter befristeter Zuweisung des

    Auszug aus BFH, 10.04.2014 - VI R 11/13
    Dies ist nach der Rechtsprechung des Senats u.a. der Fall, wenn ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber für drei Jahre befristet (Senatsurteil vom 8. August 2013 VI R 72/12, BFHE 242, 358, BStBl II 2014, 68) oder wiederholt im Wege der "Kettenabordnung" (Senatsurteil vom 24. September 2013 VI R 51/12, BFHE 243, 215, BStBl II 2014, 342) an einem anderen Betriebsteil des Arbeitgebers als seinem bisherigen Tätigkeitsort eingesetzt wird.

    Denn ein Arbeitnehmer, der außerhalb einer dem Arbeitgeber zuzuordnenden Betriebsstätte oder an einer solchen nur vorübergehend und damit auswärts tätig ist, hat typischerweise nicht die Möglichkeit, seine Wegekosten gering zu halten (Senatsurteile in BFHE 243, 215, BStBl II 2014, 342, sowie in BFHE 242, 358, BStBl II 2014, 68, und vom 8. August 2013 VI R 59/12, BFHE 242, 354, BStBl II 2014, 66, jeweils m.w.N.).

  • FG Düsseldorf, 14.01.2013 - 11 K 3180/11

    Zur steuerlichen Behandlung von Expatriates

    Auszug aus BFH, 10.04.2014 - VI R 11/13
    Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage hat das Finanzgericht (FG) mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2013, 429 veröffentlichten Gründen abgewiesen.

    Sie beantragen sinngemäß, das Urteil des FG Düsseldorf vom 14. Januar 2013 11 K 3180/11 E und die Einkommensteuerfestsetzung 2007 --zuletzt-- vom 12. September 2011 dahingehend abzuändern, dass bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit Mietaufwendungen für die im Ausland angemietete Wohnung in Höhe von 24.781 EUR und Fahrtkosten in Höhe von insgesamt 7.038 EUR als Werbungskosten berücksichtigt werden, hilfsweise den Mietzuschuss des Arbeitgebers in Höhe von 13.737,78 EUR steuerfrei nach § 3 Nr. 64 des Einkommensteuergesetztes (EStG) zu belassen, höchst hilfsweise den angefochtenen Steuerbescheid mangels unbeschränkter Steuerpflicht im Inland aufzuheben.

  • BFH, 28.03.2012 - VI R 48/11

    Übernachtungskosten und regelmäßige Arbeitsstätte bei LKW-Fahrern

    Auszug aus BFH, 10.04.2014 - VI R 11/13
    Hierzu zählen auch Aufwendungen für Übernachtungen anlässlich einer Auswärtstätigkeit (Senatsurteil vom 28. März 2012 VI R 48/11, BFHE 237, 82, BStBl II 2012, 926, m.w.N.).
  • BFH, 08.08.2013 - VI R 59/12

    Regelmäßige Arbeitsstätte nach unbefristeter Versetzung

    Auszug aus BFH, 10.04.2014 - VI R 11/13
    Denn ein Arbeitnehmer, der außerhalb einer dem Arbeitgeber zuzuordnenden Betriebsstätte oder an einer solchen nur vorübergehend und damit auswärts tätig ist, hat typischerweise nicht die Möglichkeit, seine Wegekosten gering zu halten (Senatsurteile in BFHE 243, 215, BStBl II 2014, 342, sowie in BFHE 242, 358, BStBl II 2014, 68, und vom 8. August 2013 VI R 59/12, BFHE 242, 354, BStBl II 2014, 66, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 13.06.2012 - VI R 47/11

    Regelmäßige Arbeitsstätte bei längerfristigem Einsatz im Betrieb des Kunden -

    Auszug aus BFH, 10.04.2014 - VI R 11/13
    b) Der Bezug einer Unterkunft am Ort der Auswärtstätigkeit begründet keine doppelte Haushaltsführung (Senatsurteil vom 13. Juni 2012 VI R 47/11, BFHE 238, 53, BStBl II 2013, 169; Schmidt/Loschelder, EStG, 32. Aufl., § 9 Rz 141).
  • BFH, 28.11.2016 - GrS 1/15

    Steuererlass aus Billigkeitsgründen nach dem sog. Sanierungserlass des BMF -

    Auch das VG Düsseldorf meint, die Gemeinde dürfe den Inhalt des sog. Sanierungserlasses bei der Ermessensausübung berücksichtigen, sie dürfe aber ermessensfehlerfrei auch weitere Erwägungen anstellen wie z.B. die regionalwirtschaftliche oder fiskalische Bedeutung eines Unternehmens, die Verhinderung städtebaulich unerwünschter Leerstände oder die Rettung von Arbeitsplätzen (Urteil vom 28. Juli 2014  25 K 6763/13, FR 2014, 942).
  • FG Niedersachsen, 30.10.2015 - 9 K 105/12

    Ermittlung beruflich veranlasster Übernachtungskosten eines auswärtstätigen

    Nachdem der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 10. April 2014 (VI R 11/13, BFHE 245, 218, BStBl II 2014, 804) entschieden hat, dass bei einer Arbeitnehmerentsendung eine regelmäßige Arbeitsstätte im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG auch dann nicht begründet wird, wenn der Arbeitnehmer mit dem ausländischen Unternehmen für die Dauer der Entsendung einen unbefristeten Arbeitsvertrag abschließt und sich lediglich aus der mit dem inländischen Arbeitgeber geschlossenen Vereinbarung eines befristeten Auslandseinsatzes unter Fortbestand des Arbeitsverhältnisses die vorübergehende Dauer des Auslandseinsatzes ergibt, gehen die Beteiligten nunmehr übereinstimmend von einer Auswärtstätigkeit des Klägers und dem Anfall von Reisekosten aus.

    Infolge der Entscheidung des BFH vom 10. April 2014 (VI R 11/13, BFHE 245, 218, BStBl II 2014, 804) geht der Beklagte nunmehr mit den Klägern davon aus, dass der Kläger in der Slowakischen Republik auswärtig tätig gewesen ist.

    Der BFH, dem der Senat folgt, hat in diesem Zusammenhang in seiner Entscheidung vom 10. April 2014 (VI R 11/13, BFHE 245, 218, BStBl II 2014, 804) klargestellt, dass eine regelmäßige Arbeitsstätte im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG auch dann nicht (zwingend) begründet wird, wenn der Arbeitnehmer für die Dauer des Entsendungszeitraums einen unbefristeten Arbeitsvertrag abschließt.

    Enthält eine Reise - wie im Streitfall - abgrenzbare berufliche und private Veranlassungsbeiträge, die jeweils nicht von untergeordneter Bedeutung sind, so erfordert es das für die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG zum Ausdruck kommende Nettoprinzip, den beruflich veranlassten Teil der Reisekosten zum Abzug zuzulassen (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 21. September 2009 GrS 1/06, BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672, III. 4 c)), während die durch die Mitnahme der Familie aus privaten Gründen veranlassten Aufwendungen mangels Erwerbsbezug auszuscheiden sind (BFH-Urteil vom 10. April 2014 VI R 11/13, BFHE 245, 218, BStBl II 2014, 804).

    Der Umfang des beruflichen Kostenanteils ist notfalls zu schätzen (BFH-Urteil in BFHE 245, 218, BStBl II 2014, 804 unter Hinweis auf den Beschluss des Großen Senats vom 21. September 2009 GrS 1/06, BFHE 221, 1, BStBl II 2010, 672, unter III. 2. c)).

    Gleichzeitig widerspricht eine unreflektierte, gleichmäßige Verteilung der Gesamtkosten auf die einzelnen Bewohner der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass ein Erwerbsbezug und mit ihm der Werbungskostenabzug lediglich insoweit auszuscheiden ist, als die Aufwendungen auf dem Umstand beruhen, dass der Kläger bei seiner Auswärtstätigkeit von seiner Familie begleitet wird (Urteil vom 10. April 2014 VI R 11/13, BFHE 245, 218, BStBl II 2014, 804 unter Hinweis auf die Entscheidung des Großen Senats vom 21. September 2009 GrS 1/06, BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672).

  • BFH, 03.07.2018 - VI R 55/16

    Schätzung des beruflich veranlassten Anteils von Übernachtungskosten bei einer

    NV: Wird der Arbeitnehmer bei seiner Auswärtstätigkeit von Familienangehörigen begleitet, sind Aufwendungen für Übernachtungen nur anteilig als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG zu berücksichtigen (Anschluss an Senatsurteil vom 10. April 2014 VI R 11/13, BFHE 245, 218, BStBl II 2014, 804).

    Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 10. April 2014 VI R 11/13 (BFHE 245, 218, BStBl II 2014, 804) sei zwischen den Beteiligten zu Recht nicht mehr in Streit, dass der Kläger in C eine Auswärtstätigkeit ausgeübt habe.

    Hierzu zählen auch Aufwendungen für Übernachtungen anlässlich einer Auswärtstätigkeit (Senatsurteile in BFHE 245, 218, BStBl II 2014, 804, und vom 28. März 2012 VI R 48/11, BFHE 237, 82, BStBl II 2012, 926, m.w.N.).

    bb) Der Bezug einer Unterkunft am Ort der Auswärtstätigkeit begründet keine doppelte Haushaltsführung (Senatsurteile in BFHE 245, 218, BStBl II 2014, 804, und vom 13. Juni 2012 VI R 47/11, BFHE 238, 53, BStBl II 2013, 169; jeweils m.w.N.).

    Die Kosten hierfür sind deshalb in der im Streitjahr geltenden Fassung des Einkommensteuergesetzes als Übernachtungskosten in tatsächlicher Höhe abzugsfähig, wenn sie beruflich veranlasst sind; bei einer privaten Mitveranlassung sind sie nach den Grundsätzen des Beschlusses des Großen Senats des BFH vom 21. September 2009 GrS 1/06 (BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672) --notfalls durch Schätzung-- aufzuteilen (Senatsurteil in BFHE 245, 218, BStBl II 2014, 804).

  • BFH, 17.12.2020 - VI R 21/18

    Erste Tätigkeitsstätte bei grenzüberschreitender Arbeitnehmerentsendung nach

    ee) Soweit der erkennende Senat zur Rechtslage bis einschließlich 2013 vor Einführung des neuen Reisekostenrechts in einem mit dem Streitfall vergleichbaren Sachverhalt unter Hinweis auf sein Urteil vom 10.04.2014 - VI R 11/13 (BFHE 245, 218, BStBl II 2014, 804) die Auffassung vertreten hat, der Steuerpflichtige sei auswärts tätig geworden, weil er im Werk der ausländischen (Tochter-)Gesellschaft keine regelmäßige Arbeitsstätte gehabt habe (Senatsbeschluss vom 03.07.2018 - VI R 55/16), ist diese Rechtsprechung durch die gesetzliche Neuregelung zur ersten Tätigkeitsstätte überholt (ebenso BMF-Schreiben in BStBl I 2020, 1228, Rz 23; a.A. Strohner, Betriebs-Berater 2014, 2519; Retzlaff/Preising, Internationales Steuerrecht 2014, 670).

    Insbesondere kann vor dem Hintergrund des gesetzlichen Regelbeispiels in § 9 Abs. 4 Satz 3  2. Alternative EStG die Auffassung nicht aufrechterhalten werden, an der vorübergehenden Natur der Arbeitnehmerentsendung ändere der Umstand nichts, dass der Steuerpflichtige mit der ausländischen (Tochter-)Gesellschaft seines (inländischen) Arbeitgebers einen befristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen habe; die arbeitsvertraglichen Vereinbarungen mit der ausländischen Tochter seien für die Abgrenzung einer vorübergehenden von einer dauerhaften Tätigkeit ohne Aussagekraft (so aber Senatsurteil in BFHE 245, 218, BStBl II 2014, 804, Rz 20).

  • BFH, 06.11.2014 - VI R 21/14

    Regelmäßige Arbeitsstätte in der Probezeit und bei befristeter Beschäftigung

    Denn ein Arbeitnehmer, der auswärts tätig ist, hat typischerweise nicht die Möglichkeit, seine Wegekosten gering zu halten (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsurteil vom 10. April 2014 VI R 11/13, BFHE 245, 218, BStBl II 2014, 804, m.w.N.).
  • BFH, 17.12.2020 - VI R 22/18

    Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 17.12.2020 VI R 21/18: Erste Tätigkeitsstätte

    ee) Soweit der erkennende Senat zur Rechtslage bis einschließlich 2013 vor Einführung des neuen Reisekostenrechts in einem mit dem Streitfall vergleichbaren Sachverhalt unter Hinweis auf sein Urteil vom 10.04.2014 - VI R 11/13 (BFHE 245, 218, BStBl II 2014, 804) die Auffassung vertreten hat, der Steuerpflichtige sei auswärts tätig geworden, weil er im Werk der ausländischen (Tochter-)Gesellschaft keine regelmäßige Arbeitsstätte gehabt habe (Senatsbeschluss vom 03.07.2018 - VI R 55/16), ist diese Rechtsprechung durch die gesetzliche Neuregelung zur ersten Tätigkeitsstätte überholt (ebenso BMF-Schreiben in BStBl I 2020, 1228, Rz 23; a.A. Strohner, Betriebs-Berater 2014, 2519; Retzlaff/Preising, Internationales Steuerrecht 2014, 670).

    Insbesondere kann vor dem Hintergrund des gesetzlichen Regelbeispiels in § 9 Abs. 4 Satz 3  2. Alternative EStG die Auffassung nicht aufrechterhalten werden, an der vorübergehenden Natur der Arbeitnehmerentsendung ändere der Umstand nichts, dass der Steuerpflichtige mit der ausländischen (Tochter-)Gesellschaft seines (inländischen) Arbeitgebers einen befristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen habe; die arbeitsvertraglichen Vereinbarungen mit der ausländischen Tochter seien für die Abgrenzung einer vorübergehenden von einer dauerhaften Tätigkeit ohne Aussagekraft (so aber Senatsurteil in BFHE 245, 218, BStBl II 2014, 804, Rz 20).

  • BFH, 17.12.2020 - VI R 23/18

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 17.12.2020 VI R 21/18: Erste

    ee) Soweit der erkennende Senat zur Rechtslage bis einschließlich 2013 vor Einführung des neuen Reisekostenrechts in einem mit dem Streitfall vergleichbaren Sachverhalt unter Hinweis auf sein Urteil vom 10.04.2014 - VI R 11/13 (BFHE 245, 218, BStBl II 2014, 804) die Auffassung vertreten hat, der Steuerpflichtige sei auswärts tätig geworden, weil er im Werk der ausländischen (Tochter-)Gesellschaft keine regelmäßige Arbeitsstätte gehabt habe (Senatsbeschluss vom 03.07.2018 - VI R 55/16), ist diese Rechtsprechung durch die gesetzliche Neuregelung zur ersten Tätigkeitsstätte überholt (ebenso BMF-Schreiben in BStBl I 2020, 1228, Rz 23; a.A. Strohner, Betriebs-Berater 2014, 2519; Retzlaff/Preising, Internationales Steuerrecht 2014, 670).

    Insbesondere kann vor dem Hintergrund des gesetzlichen Regelbeispiels in § 9 Abs. 4 Satz 3  2. Alternative EStG die Auffassung nicht aufrechterhalten werden, an der vorübergehenden Natur der Arbeitnehmerentsendung ändere der Umstand nichts, dass der Steuerpflichtige mit der ausländischen (Tochter-)Gesellschaft seines (inländischen) Arbeitgebers einen befristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen habe; die arbeitsvertraglichen Vereinbarungen mit der ausländischen Tochter seien für die Abgrenzung einer vorübergehenden von einer dauerhaften Tätigkeit ohne Aussagekraft (so aber Senatsurteil in BFHE 245, 218, BStBl II 2014, 804, Rz 20).

  • BFH, 10.12.2015 - VI R 7/15

    Regelmäßige Arbeitsstätte in der Probezeit oder bei befristeter Beschäftigung

    Denn ein Arbeitnehmer, der auswärts tätig ist, hat typischerweise nicht die Möglichkeit, seine Wegekosten gering zu halten (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteil vom 10. April 2014 VI R 11/13, BFHE 245, 218, BStBl II 2014, 804, m.w.N.).
  • BFH, 07.05.2015 - VI R 54/14

    Regelmäßige Arbeitsstätte in der Probezeit oder bei befristeter Beschäftigung

    Denn ein Arbeitnehmer, der auswärts tätig ist, hat typischerweise nicht die Möglichkeit, seine Wegekosten gering zu halten (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteil vom 10. April 2014 VI R 11/13, BFHE 245, 218, BStBl II 2014, 804, m.w.N.).
  • FG Düsseldorf, 14.12.2023 - 8 K 14/22

    Lohnsteuerbefreiung für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen

    Da auch bei einem ruhenden Arbeitsvertrag das Arbeitsverhältnis fortbesteht (BFH-Urteile vom 10.04.2014 VI R 11/13, BFHE 245, 218, BStBl II 2014, 804, Rz 18; und vom 17.12.2020 VI R 21/18, BFHE 272, 31, BStBl II 2021, 506, Rz 51), muss der Begriff der Gegenwärtigkeit indes einen weitergehenden Bedeutungsinhalt haben.
  • BFH, 16.12.2015 - VI R 6/15

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 10. 12. 2015 VI R 7/15 -

  • FG München, 01.12.2021 - 9 K 2803/19
  • FG Sachsen-Anhalt, 02.10.2014 - 5 K 1330/11

    Doppelte Haushaltsführung eines sich in einem befristeten Arbeitsverhältnis

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