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   BFH, 13.06.2013 - III R 58/12   

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https://dejure.org/2013,29922
BFH, 13.06.2013 - III R 58/12 (https://dejure.org/2013,29922)
BFH, Entscheidung vom 13.06.2013 - III R 58/12 (https://dejure.org/2013,29922)
BFH, Entscheidung vom 13. Juni 2013 - III R 58/12 (https://dejure.org/2013,29922)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Kindergeld während der Mutterschutzfrist und der Elternzeit

  • openjur.de

    Kindergeld während der Mutterschutzfrist und der Elternzeit

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst c, EStG § 70 Abs 2
    Kindergeld während der Mutterschutzfrist und der Elternzeit

  • Bundesfinanzhof

    Kindergeld während der Mutterschutzfrist und der Elternzeit

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst c EStG 2002, § 70 Abs 2 EStG 2002
    Kindergeld während der Mutterschutzfrist und der Elternzeit

  • IWW
  • cpm-steuerberater.de

    Kindergeld während der Mutterschutzfrist und der Elternzeit

  • Betriebs-Berater

    Kindergeld während der Mutterschutzfrist und der Elternzeit

  • rewis.io

    Kindergeld während der Mutterschutzfrist und der Elternzeit

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c
    Kindergeldberechtigung für ein im Mutterschutz und in Elternzeit befindliches Kind

  • datenbank.nwb.de

    Kindergeld während der Mutterschutzfrist und der Elternzeit

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kindergeld während der Mutterschutzfrist und der Elternzeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kindergeld während Mutterschutzfrist und Elternzeit

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Kindergeld während der Mutterschutzfrist und der Elternzeit

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Kindergeldberechtigung für ein im Mutterschutz und in Elternzeit befindliches Kind

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Kindergeld während der Mutterschutzfrist und der Elternzeit

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Kindergeld während der Mutterschutzfrist und der Elternzeit

  • steuerberaten.de (Kurzinformation)

    Kindergeld trotz Mutterschutz oder Elternzeit?

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 242, 118
  • NJW 2013, 3599
  • FamRZ 2014, 38
  • BB 2013, 2773
  • DB 2014, 284
  • BStBl II 2014, 834
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 24.09.2009 - III R 79/06

    Keine Berücksichtigung als Kind in Berufsausbildung, wenn diese zum Zweck der

    Auszug aus BFH, 13.06.2013 - III R 58/12
    aa) Der BFH hat bereits entschieden, dass ein Kind während der Unterbrechung seiner Ausbildung aufgrund der Schutzfristen nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 Satz 1 MuSchG grundsätzlich weiter zu berücksichtigen ist (BFH-Urteile vom 15. Juli 2003 VIII R 47/02, BFHE 203, 106, BStBl II 2003, 848; vom 24. September 2009 III R 79/06, BFH/NV 2010, 614); dies entspricht auch der Ansicht der Verwaltung (Dienstanweisung zur Durchführung des Familienausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes --DA-FamEStG-- 63.3.2.7 Abs. 3, BStBl I 2002, 393; DA-FamEStG 63.3.2.8 Abs. 3 Satz 1, BStBl I 2012, 774).

    Denn ein Kind, das seine Ausbildung während der Elternzeit unterbricht, ist nicht zu berücksichtigen (Senatsurteil in BFH/NV 2010, 614).

  • BFH, 07.04.2011 - III R 24/08

    Meldung als Arbeitsuchender - Ausländerrechtliche Hindernisse in der Person des

    Auszug aus BFH, 13.06.2013 - III R 58/12
    (1) Die Gleichstellung von Kindern, die einen Ausbildungsplatz suchen, mit denen, die bereits einen Ausbildungsplatz gefunden haben, setzt voraus, dass der Beginn oder die Fortsetzung der Ausbildung nicht an anderen Umständen als dem Mangel eines Ausbildungsplatzes scheitern (Senatsurteil vom 7. April 2011 III R 24/08, BFHE 233, 44, BStBl II 2012, 210).

    Wenn dies --z.B. aus ausländerrechtlichen Gründen (Senatsurteil in BFHE 233, 44, BStBl II 2012, 210)-- ausgeschlossen ist, scheidet eine Berücksichtigung aus.

  • BFH, 08.12.2011 - III B 72/11

    Anwendung der Regelungen über die Festsetzungsverjährung bei der rückwirkenden

    Auszug aus BFH, 13.06.2013 - III R 58/12
    Erforderlich sind vielmehr besondere Umstände, die die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs als illoyale Rechtsausübung erscheinen lassen und dazu führen, dass sich der Rückzahlungsschuldner nach dem gesamten Verhalten der Familienkasse darauf verlassen durfte und verlassen hat, dass er nicht mehr in Anspruch genommen werden solle (Senatsbeschluss vom 8. Dezember 2011 III B 72/11, BFH/NV 2012, 379).
  • BFH, 30.11.2009 - III B 187/08

    Kein Vertrauensschutz bei der Rückforderung von Kindergeld

    Auszug aus BFH, 13.06.2013 - III R 58/12
    Die Rückforderung von Kindergeld richtet sich nur nach der Abgabenordnung (AO); der Gesetzgeber war nicht verpflichtet, eine Vertrauensschutzregelung --wie z.B. § 45 Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch -- in das System steuerlicher Änderungs- und Aufhebungsvorschriften aufzunehmen (Senatsbeschluss vom 30. November 2009 III B 187/08, BFH/NV 2010, 645).
  • BFH, 03.03.2011 - V B 17/10

    Haftung der GbR-Gesellschafter für Steuerschulden: keine grundsätzliche Bedeutung

    Auszug aus BFH, 13.06.2013 - III R 58/12
    Die Familienkasse ... der Bundesagentur für Arbeit ist aufgrund eines Organisationsaktes (Beschluss des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit Nr. 21/2013 vom 18. April 2013 gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 11 des Finanzverwaltungsgesetzes, Amtliche Nachrichten der Bundesagentur für Arbeit, Ausgabe Mai 2013, S. 6 ff., Nr. 1 der Anlage 2) im Wege des gesetzlichen Parteiwechsels in die Beteiligtenstellung der Agentur für Arbeit ... --Familienkasse-- eingetreten (s. dazu Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. März 2011 V B 17/10, BFH/NV 2011, 1105, unter II.A.).
  • BFH, 15.07.2003 - VIII R 47/02

    Kindergeld - Zur Auslegung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG

    Auszug aus BFH, 13.06.2013 - III R 58/12
    aa) Der BFH hat bereits entschieden, dass ein Kind während der Unterbrechung seiner Ausbildung aufgrund der Schutzfristen nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 Satz 1 MuSchG grundsätzlich weiter zu berücksichtigen ist (BFH-Urteile vom 15. Juli 2003 VIII R 47/02, BFHE 203, 106, BStBl II 2003, 848; vom 24. September 2009 III R 79/06, BFH/NV 2010, 614); dies entspricht auch der Ansicht der Verwaltung (Dienstanweisung zur Durchführung des Familienausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes --DA-FamEStG-- 63.3.2.7 Abs. 3, BStBl I 2002, 393; DA-FamEStG 63.3.2.8 Abs. 3 Satz 1, BStBl I 2012, 774).
  • BFH, 14.10.2003 - VIII R 56/01

    Rückforderung von Kindergeld

    Auszug aus BFH, 13.06.2013 - III R 58/12
    Der Grundsatz von Treu und Glauben steht der Rückforderung von überzahltem Kindergeld selbst dann nicht entgegen, wenn die Behörde trotz Kenntnis von Umständen, die zum Wegfall des Kindergeldanspruchs führen, zunächst weiterhin Leistungen erbringt (z.B. BFH-Urteil vom 14. Oktober 2003 VIII R 56/01, BFHE 203, 472, BStBl II 2004, 123); auch das Zeitmoment ist insoweit bedeutungslos (Senatsbeschluss vom 23. Mai 2011 III B 177/10, BFH/NV 2011, 1507).
  • BFH, 22.09.2011 - III R 30/08

    Bescheinigung über Zeiten der Ausbildungsuche nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a SGB

    Auszug aus BFH, 13.06.2013 - III R 58/12
    Denn die Tochter des Klägers hat sich selbst ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht (vgl. Senatsurteil vom 22. September 2011 III R 30/08, BFHE 235, 327, BStBl II 2012, 411) und war zudem bei der Agentur für Arbeit als Bewerberin um eine berufliche Ausbildungsstelle registriert.
  • BFH, 23.05.2011 - III B 177/10

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Rückforderung von Kindergeld vom

    Auszug aus BFH, 13.06.2013 - III R 58/12
    Der Grundsatz von Treu und Glauben steht der Rückforderung von überzahltem Kindergeld selbst dann nicht entgegen, wenn die Behörde trotz Kenntnis von Umständen, die zum Wegfall des Kindergeldanspruchs führen, zunächst weiterhin Leistungen erbringt (z.B. BFH-Urteil vom 14. Oktober 2003 VIII R 56/01, BFHE 203, 472, BStBl II 2004, 123); auch das Zeitmoment ist insoweit bedeutungslos (Senatsbeschluss vom 23. Mai 2011 III B 177/10, BFH/NV 2011, 1507).
  • BFH, 22.09.2011 - III R 78/08

    Kindergeld: Meldung als Arbeitsuchender - Billigkeitserlass bei Rückforderung

    Auszug aus BFH, 13.06.2013 - III R 58/12
    Der Senat weist darauf hin, dass --soweit der Kläger unterlegen ist-- ein Billigkeitserlass nach § 227 AO gerechtfertigt sein kann, wenn das Kindergeld bei der Berechnung der Höhe von Sozialhilfeleistungen als Einkommen angesetzt wurde und eine nachträgliche Korrektur dieser Leistungen nicht möglich ist (vgl. Senatsurteil vom 22. September 2011 III R 78/08, BFH/NV 2012, 204).
  • BFH, 12.11.2020 - III R 49/18

    Kindergeldrechtliche Berücksichtigung eines Kindes, das wegen einer Erkrankung

    Dies setzt voraus, dass der Beginn der Ausbildung nicht an anderen Umständen als dem Mangel eines Ausbildungsplatzes scheitert (Senatsurteile vom 07.04.2011 - III R 24/08, BFHE 233, 44, BStBl II 2012, 210, sowie vom 13.06.2013 - III R 58/12, BFHE 242, 118, BStBl II 2014, 834).

    Für den Bezug von Kindergeld ist es ausnahmsweise unschädlich, wenn das Kind wegen der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) an der Aufnahme einer Berufsausbildung gehindert ist (Senatsurteil in BFHE 242, 118, BStBl II 2014, 834).

    Dementsprechend hat der Senat in der Entscheidung zur Unterbrechung der Ausbildungsplatzsuche im Urteil in BFHE 242, 118, BStBl II 2014, 834 auf die regelmäßig auf 14 Wochen beschränkten Fristen nach dem MuSchG hingewiesen; die Frage, ab welcher Zeitdauer die Erkrankung eines Kindes dessen Berücksichtigung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG ausschließt, hat er offengelassen.

  • BFH, 18.02.2021 - III R 35/19

    Kindergeldrechtliche Berücksichtigung eines Kindes, das wegen einer Erkrankung

    Dies setzt voraus, dass der Beginn der Ausbildung nicht an anderen Umständen als dem Mangel eines Ausbildungsplatzes scheitert (Senatsurteile vom 07.04.2011 - III R 24/08, BFHE 233, 44, BStBl II 2012, 210, sowie vom 13.06.2013 - III R 58/12, BFHE 242, 118, BStBl II 2014, 834).

    Für den Bezug von Kindergeld ist es ausnahmsweise unschädlich, wenn das Kind wegen der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) an der Aufnahme einer Berufsausbildung gehindert ist (Senatsurteil in BFHE 242, 118, BStBl II 2014, 834).

    Dementsprechend hat der Senat in der Entscheidung zur Unterbrechung der Ausbildungsplatzsuche im Urteil in BFHE 242, 118, BStBl II 2014, 834 auf die regelmäßig auf 14 Wochen beschränkten Fristen nach dem MuSchG hingewiesen; die Frage, ab welcher Zeitdauer die Erkrankung eines Kindes dessen Berücksichtigung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG ausschließt, hat er offengelassen.

  • BFH, 31.08.2021 - III R 42/19

    Kindergeld; Berücksichtigung eines Kindes nach krankheitsbedingtem

    a) Die Berücksichtigung als Kind, das eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG), setzt voraus, dass der Beginn der Ausbildung nicht an anderen Umständen als dem Mangel eines Ausbildungsplatzes scheitert (Senatsurteile vom 07.04.2011 - III R 24/08, BFHE 233, 44, BStBl II 2012, 210, Rz 27; vom 13.06.2013 - III R 58/12, BFHE 242, 118, BStBl II 2014, 834, Rz 14, und vom 12.11.2020 - III R 49/18, BFHE 271, 229, Rz 12).

    Dagegen ist es für den Bezug von Kindergeld ausnahmsweise unschädlich, wenn das Kind die Suche nach einem Ausbildungsplatz während der Schutzfristen nach dem MuSchG unterbricht (Senatsurteil in BFHE 242, 118, BStBl II 2014, 834).

  • BFH, 31.08.2021 - III R 41/19

    Kindergeld; Berücksichtigung eines Kindes nach krankheitsbedingtem

    a) Die Berücksichtigung als Kind, das eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG), setzt voraus, dass der Beginn der Ausbildung nicht an anderen Umständen als dem Mangel eines Ausbildungsplatzes scheitert (Senatsurteile vom 07.04.2011 - III R 24/08, BFHE 233, 44, BStBl II 2012, 210, Rz 27; vom 13.06.2013 - III R 58/12, BFHE 242, 118, BStBl II 2014, 834, Rz 14, und vom 12.11.2020 - III R 49/18, BFHE 271, 229, Rz 12).

    Dagegen ist es für den Bezug von Kindergeld ausnahmsweise unschädlich, wenn das Kind die Suche nach einem Ausbildungsplatz während der Schutzfristen nach dem MuSchG unterbricht (Senatsurteil in BFHE 242, 118, BStBl II 2014, 834).

  • BFH, 31.08.2021 - III R 13/20

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 31.08.2021 III R 41/19 - Kindergeld;

    a) Die Berücksichtigung als Kind, das eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG), setzt voraus, dass der Beginn der Ausbildung nicht an anderen Umständen als dem Mangel eines Ausbildungsplatzes scheitert (Senatsurteile vom 07.04.2011 - III R 24/08, BFHE 233, 44, BStBl II 2012, 210, Rz 27; vom 13.06.2013 - III R 58/12, BFHE 242, 118, BStBl II 2014, 834, Rz 14, und vom 12.11.2020 - III R 49/18, BFHE 271, 229, Rz 12).

    Dagegen ist es für den Bezug von Kindergeld ausnahmsweise unschädlich, wenn das Kind die Suche nach einem Ausbildungsplatz während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz unterbricht (Senatsurteil in BFHE 242, 118, BStBl II 2014, 834).

  • BFH, 11.10.2018 - III R 45/17

    Unterhaltsrente für ein im eigenen Haushalt lebendes Kind

    Denn das Kindergeldrecht bedarf als "Massenrecht" der Typisierung (Senatsurteil vom 13. Juni 2013 III R 58/12, BFHE 242, 118, BStBl II 2014, 834).
  • BFH, 15.12.2021 - III R 43/20

    Kindergeld für ein langfristig erkranktes Kind bei fortbestehendem

    b) Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, dass eine Ausnahme von diesem Grundsatz für den Fall zugelassen wurde, dass die Ausbildung infolge einer Erkrankung oder wegen der Schutzfristen vor und nach der Entbindung unterbrochen wird (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15.07.2003 - VIII R 47/02, BFHE 203, 106, BStBl II 2003, 848, unter II.1.c; Senatsurteil vom 13.06.2013 - III R 58/12, BFHE 242, 118, BStBl II 2014, 834).

    Eine krankheitsbedingte Unterbrechung der Ausbildung ist insoweit nicht anders zu behandeln als eine krankheitsbedingte Unterbrechung der Suche nach einem Ausbildungsplatz; dies hatte der Senat für mutterschutzbedingte Unterbrechungen der Ausbildung oder der Ausbildungsplatzsuche bereits im Urteil in BFHE 242, 118, BStBl II 2014, 834 (Rz 13) entschieden.

  • BFH, 07.10.2021 - III R 48/19

    Kindergeld; Berücksichtigung eines Kindes nach krankheitsbedingtem

    a) Die Berücksichtigung als Kind, das eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG), setzt voraus, dass der Beginn der Ausbildung nicht an anderen Umständen als dem Mangel eines Ausbildungsplatzes scheitert (Senatsurteile vom 07.04.2011 - III R 24/08, BFHE 233, 44, BStBl II 2012, 210, Rz 27; vom 13.06.2013 - III R 58/12, BFHE 242, 118, BStBl II 2014, 834, Rz 14, und vom 12.11.2020 - III R 49/18, BFHE 271, 229, Rz 12).

    Dagegen ist es für den Bezug von Kindergeld ausnahmsweise unschädlich, wenn das Kind die Suche nach einem Ausbildungsplatz während der Schutzfristen nach dem MuSchG unterbricht (Senatsurteil in BFHE 242, 118, BStBl II 2014, 834).

  • FG Köln, 23.09.2020 - 3 K 2800/18

    Erlass zurückgeforderten Kindergeldes wegen sachlicher Unbilligkeit

    Dass ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG solange nicht "für einen Beruf ausgebildet wird", wie es wegen Betreuung des eigenen Kindes die Elternzeit in Anspruch nimmt und die Ausbildung nach §§ 15, 20 Abs. 1 BErzGG unterbricht (BFH, Urteile vom 15.7.2003 VIII R 47/02, BStBl II 2003, 848, vom 24.9.2009 III R 79/06 und vom 13.6.2013 III R 58/12, BStBl II 2014, 834), ist dem Kläger nicht bekannt gewesen und musste sich ihm nach Lage der Dinge auch nicht aufdrängen.
  • FG Köln, 30.09.2021 - 10 K 1416/19

    Aufhebung der Kindergeldfestsetzung und Rückforderung des Kindergeldes

    Dies setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) voraus, dass der Beginn der Ausbildung nicht an anderen Umständen als dem Mangel eines Ausbildungsplatzes scheitert (BFH v. 7.4.2011, III R 24/08, BStBl II 2012, 210; v. 13.6.2013, III R 58/12, BStBl II 2014, 834), wobei sich das Kind ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemühen muss.

    Insoweit muss sich die Ausbildungsbereitschaft des Kindes durch belegbare Bemühungen um einen Ausbildungsplatz objektiviert haben (BFH-Beschluss v. 15.7.2003, VIII R 71/99, BFH/NV 2004, 473; BFH-Urteil v. 13.6.2013, III R 58/12, BStBl II 2014, 834).

    Grundsätzlich ist zwar auch eine Berücksichtigung als Kind ohne Ausbildungsplatz möglich, wenn das Kind aus Krankheitsgründen gehindert ist, einen Ausbildungsplatz zu suchen (BFH-Urteil v. 13.6.2013, III R 58/12, BStBl II 2014, 834).

  • BFH, 31.08.2021 - III R 43/19

    Kindergeld; Berücksichtigung eines Kindes nach krankheitsbedingtem

  • BFH, 07.10.2021 - III R 8/20

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 31.08.2021 III R 41/19 - Kindergeld;

  • BFH, 31.08.2021 - III R 52/20

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 31.08.2021 III R 41/19 - Kindergeld;

  • BFH, 09.09.2020 - III R 15/20

    Kindergeldanspruch bei krankheitsbedingter Unterbrechung eines

  • FG Sachsen, 07.11.2017 - 3 K 69/17

    Verpflichtung der Familienkasse zum Erlass von unberechtigt ausgezahltem, beim

  • FG Rheinland-Pfalz, 16.05.2022 - 2 K 2067/20

    Versäumnis eines Termins bei der Agentur für Arbeit führt nicht zum Wegfall des

  • FG Nürnberg, 14.06.2018 - 4 K 435/17

    Ist Kindergeld für ein volljähriges Kind zu gewähren, welches ein eigenes Kind

  • FG München, 27.01.2016 - 7 K 713/15

    Anspruch auf Kindergeld, Bezug von Kindergeld, Einspruchsverfahren,

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