Weitere Entscheidung unten: BFH, 13.11.2012

Rechtsprechung
   BFH, 24.07.2013 - I R 8/13   

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https://dejure.org/2013,34495
BFH, 24.07.2013 - I R 8/13 (https://dejure.org/2013,34495)
BFH, Entscheidung vom 24.07.2013 - I R 8/13 (https://dejure.org/2013,34495)
BFH, Entscheidung vom 24. Juli 2013 - I R 8/13 (https://dejure.org/2013,34495)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Steuerpflicht einer Abfindung aus Frankreich

  • openjur.de

    Besteuerungsrecht an Abfindungszahlung an einen im Inland wohnenden, aber in Frankreich tätigen Arbeitnehmer; Die Entscheidung wurde nachträglich zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt; sie war seit dem 04.12.2013 als NV-Entscheidung abrufbar

  • Bundesfinanzhof

    DBA FRA Art 13 Abs 1 S 1, DBA FRA Art 13 Abs 1 S 2, DBA FRA Art 20 Abs 1 Buchst a, OECDMustAbk Art 15 Abs 1, EStG § 2 Abs 1 S 1 Nr 4, EStG § 19, EStG VZ 2006
    Besteuerungsrecht an Abfindungszahlung an einen im Inland wohnenden, aber in Frankreich tätigen Arbeitnehmer - Die Entscheidung wurde nachträglich zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt; sie war seit dem 04.12.2013 als NV-Entscheidung abrufbar

  • Bundesfinanzhof

    Besteuerungsrecht an Abfindungszahlung an einen im Inland wohnenden, aber in Frankreich tätigen Arbeitnehmer - Die Entscheidung wurde nachträglich zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt; sie war seit dem 04.12.2013 als NV-Entscheidung abrufbar

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 13 Abs 1 S 1 DBA FRA, Art 13 Abs 1 S 2 DBA FRA, Art 20 Abs 1 Buchst a DBA FRA, Art 15 Abs 1 OECDMustAbk, § 2 Abs 1 S 1 Nr 4 EStG 2002
    Besteuerungsrecht an Abfindungszahlung an einen im Inland wohnenden, aber in Frankreich tätigen Arbeitnehmer - Die Entscheidung wurde nachträglich zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt; sie war seit dem 04.12.2013 als NV-Entscheidung abrufbar

  • IWW
  • cpm-steuerberater.de

    Besteuerungsrecht an Abfindungszahlung an einen im Inland wohnenden, aber in Frankreich tätigen Arbeitnehmer – Die Entscheidung wurde nachträglich zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt; sie war seit dem 04.12.2013 als NV-Entscheidung abrufbar

  • Betriebs-Berater

    Besteuerungsrecht an Abfindungszahlung an einen im Inland wohnenden, aber in Frankreich tätigen Arbeitnehmer

  • Techniker Krankenkasse
  • rewis.io

    Besteuerungsrecht an Abfindungszahlung an einen im Inland wohnenden, aber in Frankreich tätigen Arbeitnehmer - Die Entscheidung wurde nachträglich zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt; sie war seit dem 04.12.2013 als NV-Entscheidung abrufbar

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ertragssteuerliche Behandlung der Abfindungszahlung eines französischen Arbeitgebers an einen nichtselbständig in Frankreich tätigen deutschen Arbeitnehmer

  • datenbank.nwb.de

    Besteuerungsrecht an Abfindungszahlung an einen im Inland wohnenden, aber in Frankreich tätigen Arbeitnehmer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Abfindungsbesteuerung für den in Frankreich arbeitenden Arbeitnehmer

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zum Besteuerungsrecht an Abfindungszahlung an einen im Inland wohnenden und in Frankreich tätigen Arbeitnehmer

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Abfindungszahlung eines französischen Arbeitgebers an in Frankreich tätigen Arbeitnehmer kann dortiger Besteuerung unterliegen

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Besteuerungsrecht an Abfindungszahlung an einen im Inland wohnenden, aber in Frankreich tätigen Arbeitnehmer

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Besteuerung einer Abfindung aus Frankreich

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Besteuerung einer Abfindung aus Frankreich

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Kein deutsches Besteuerungsrecht von Abfindungen eines in Frankreich tätigen Arbeitnehmers

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Abfindung aus Frankreich in Deutschland steuerfrei

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen (BEPS)
    Wichtige Änderungen durch das »Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen«
    Zuordnung des Besteuerungsrechts bei Abfindungszahlungen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 245, 291
  • BB 2014, 1942
  • BB 2014, 2343
  • BStBl II 2014, 929
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 18.07.1973 - I R 52/69

    Abfindungen an zeitweilige Grenzgänger sind als Einkünfte aus Arbeit im

    Auszug aus BFH, 24.07.2013 - I R 8/13
    aa) Der Senat hat für Abkommensregelungen, die Art. 15 Abs. 1 des Musterabkommens der Organisation for Economic Cooperation and Development (OECD-MustAbk) vergleichbar sind, wiederholt entschieden, dass das für die Besteuerung von Arbeitslöhnen geltende abkommensrechtliche Arbeitsortprinzip nicht für Abfindungen gilt, die anlässlich der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses gezahlt werden (z.B. Senatsurteile vom 18. Juli 1973 I R 52/69, BFHE 110, 43, BStBl II 1973, 757; vom 10. Juli 1996 I R 83/95, BFHE 181, 155, BStBl II 1997, 341; Senatsbeschluss vom 18. Juni 2008 I B 152/07, BFH/NV 2008, 1688; Senatsurteile vom 2. September 2009 I R 90/08, BFHE 226, 267, BStBl II 2010, 394 und I R 111/08, BFHE 226, 276, BStBl II 2010, 387).
  • BFH, 13.10.1978 - VI R 91/77

    Steuerliche Behandlung von Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlaßten

    Auszug aus BFH, 24.07.2013 - I R 8/13
    Durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist geklärt, dass eine solche Entschädigung zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit i.S. des § 19 EStG 2002 zählt (z.B. BFH-Urteil vom 13. Oktober 1978 VI R 91/77, BFHE 126, 399, BStBl II 1979, 155; s.a. Wassermeyer/Schwenke in Wassermeyer, Doppelbesteuerung, MA Art. 15 Rz 56e, m.w.N.).
  • BFH, 02.09.2009 - I R 111/08

    Keine Bindungswirkung zwischenstaatlicher Verständigungsvereinbarungen über die

    Auszug aus BFH, 24.07.2013 - I R 8/13
    aa) Der Senat hat für Abkommensregelungen, die Art. 15 Abs. 1 des Musterabkommens der Organisation for Economic Cooperation and Development (OECD-MustAbk) vergleichbar sind, wiederholt entschieden, dass das für die Besteuerung von Arbeitslöhnen geltende abkommensrechtliche Arbeitsortprinzip nicht für Abfindungen gilt, die anlässlich der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses gezahlt werden (z.B. Senatsurteile vom 18. Juli 1973 I R 52/69, BFHE 110, 43, BStBl II 1973, 757; vom 10. Juli 1996 I R 83/95, BFHE 181, 155, BStBl II 1997, 341; Senatsbeschluss vom 18. Juni 2008 I B 152/07, BFH/NV 2008, 1688; Senatsurteile vom 2. September 2009 I R 90/08, BFHE 226, 267, BStBl II 2010, 394 und I R 111/08, BFHE 226, 276, BStBl II 2010, 387).
  • BFH, 10.07.1996 - I R 83/95

    Besteuerung von Abfindungen nach den DBA

    Auszug aus BFH, 24.07.2013 - I R 8/13
    aa) Der Senat hat für Abkommensregelungen, die Art. 15 Abs. 1 des Musterabkommens der Organisation for Economic Cooperation and Development (OECD-MustAbk) vergleichbar sind, wiederholt entschieden, dass das für die Besteuerung von Arbeitslöhnen geltende abkommensrechtliche Arbeitsortprinzip nicht für Abfindungen gilt, die anlässlich der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses gezahlt werden (z.B. Senatsurteile vom 18. Juli 1973 I R 52/69, BFHE 110, 43, BStBl II 1973, 757; vom 10. Juli 1996 I R 83/95, BFHE 181, 155, BStBl II 1997, 341; Senatsbeschluss vom 18. Juni 2008 I B 152/07, BFH/NV 2008, 1688; Senatsurteile vom 2. September 2009 I R 90/08, BFHE 226, 267, BStBl II 2010, 394 und I R 111/08, BFHE 226, 276, BStBl II 2010, 387).
  • FG Rheinland-Pfalz, 29.05.2012 - 3 K 1500/09

    Anwendung des DBA-Frankreich bei einer Abfindung - Abgrenzung zwischen dem

    Auszug aus BFH, 24.07.2013 - I R 8/13
    Das Finanzgericht (FG) gab der dagegen erhobenen Klage statt (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. Mai 2012  3 K 1500/09, abgedruckt in Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2012, 1939).
  • BFH, 02.09.2009 - I R 90/08

    Keine Bindungswirkung zwischenstaatlicher Verständigungsvereinbarungen über die

    Auszug aus BFH, 24.07.2013 - I R 8/13
    aa) Der Senat hat für Abkommensregelungen, die Art. 15 Abs. 1 des Musterabkommens der Organisation for Economic Cooperation and Development (OECD-MustAbk) vergleichbar sind, wiederholt entschieden, dass das für die Besteuerung von Arbeitslöhnen geltende abkommensrechtliche Arbeitsortprinzip nicht für Abfindungen gilt, die anlässlich der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses gezahlt werden (z.B. Senatsurteile vom 18. Juli 1973 I R 52/69, BFHE 110, 43, BStBl II 1973, 757; vom 10. Juli 1996 I R 83/95, BFHE 181, 155, BStBl II 1997, 341; Senatsbeschluss vom 18. Juni 2008 I B 152/07, BFH/NV 2008, 1688; Senatsurteile vom 2. September 2009 I R 90/08, BFHE 226, 267, BStBl II 2010, 394 und I R 111/08, BFHE 226, 276, BStBl II 2010, 387).
  • BFH, 21.03.2013 - VI R 5/12

    Gleichartiger Bezug i. S. des § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a EStG

    Auszug aus BFH, 24.07.2013 - I R 8/13
    Diese Entscheidung betraf das abkommensrechtliche Besteuerungsrecht für Beträge, die ein in Frankreich wohnender Arbeitnehmer eines deutschen Arbeitgebers im Rahmen der sog. Freistellungsphase (d.h. nach dem Ende seiner "aktiven" Tätigkeit) nach Maßgabe der aufgrund des Altersteilzeitgesetzes in Anspruch genommenen Altersteilzeit im Streitjahr vereinnahmt hatte (dem Altersteilzeitarbeitnehmer wird zeitversetzt in der Freistellungsphase das ausgezahlt, was er in der Arbeitsphase erarbeitet hat bzw. was er an Arbeitsbezügen aufgrund seiner erbrachten Vollzeittätigkeit hätte beanspruchen können, s. insoweit zur Zuordnung der Einkünfte zu laufenden Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nach nationalem Recht zuletzt BFH-Urteil vom 21. März 2013 VI R 5/12, BFHE 240, 563, BStBl II 2013, 611).
  • BFH, 18.06.2008 - I B 152/07

    Grundsätzliche Bedeutung: Rechtsfrage nicht klärungsbedürftig, wenn sie sich nach

    Auszug aus BFH, 24.07.2013 - I R 8/13
    aa) Der Senat hat für Abkommensregelungen, die Art. 15 Abs. 1 des Musterabkommens der Organisation for Economic Cooperation and Development (OECD-MustAbk) vergleichbar sind, wiederholt entschieden, dass das für die Besteuerung von Arbeitslöhnen geltende abkommensrechtliche Arbeitsortprinzip nicht für Abfindungen gilt, die anlässlich der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses gezahlt werden (z.B. Senatsurteile vom 18. Juli 1973 I R 52/69, BFHE 110, 43, BStBl II 1973, 757; vom 10. Juli 1996 I R 83/95, BFHE 181, 155, BStBl II 1997, 341; Senatsbeschluss vom 18. Juni 2008 I B 152/07, BFH/NV 2008, 1688; Senatsurteile vom 2. September 2009 I R 90/08, BFHE 226, 267, BStBl II 2010, 394 und I R 111/08, BFHE 226, 276, BStBl II 2010, 387).
  • BFH, 12.01.2011 - I R 49/10

    Besteuerungsrecht für Bezüge nach dem sog. Blockmodell im Rahmen der

    Auszug aus BFH, 24.07.2013 - I R 8/13
    bbb) Die damit übereinstimmende Auslegung der Vorinstanz kann auch auf die Ausführungen des Senats in seinem Urteil vom 12. Januar 2011 I R 49/10 (BFHE 232, 436, BStBl II 2011, 446) gestützt werden (gl.A. Helde, EFG 2012, 1941 f.).
  • BFH, 10.06.2015 - I R 79/13

    Besteuerungsrecht für Abfindung an einen in die Schweiz verzogenen, zuvor im

    Daraus folgt nach ständiger Spruchpraxis des Senats (z.B. Urteile vom 2. September 2009 I R 111/08, BFHE 226, 276, BStBl II 2010, 387; I R 90/08, BFHE 226, 267, BStBl II 2010, 394; vom 24. Juli 2013 I R 8/13, BFHE 245, 291, BStBl II 2014, 929, jeweils m.w.N.), dass Abfindungen anlässlich der Beendigung eines Dienstverhältnisses nicht im Tätigkeitsstaat, sondern im Ansässigkeitsstaat zu besteuern sind.
  • FG Baden-Württemberg, 16.01.2018 - 6 K 1405/15

    Besteuerung der Abfindungszahlung an einen nichtselbständig beschäftigten

    Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 24. Juli 2013 I R 8/13 könne auf seinen Fall nicht angewendet werden, da es sich im entschiedenen Fall nicht um einen Grenzgänger gehandelt habe.

    Jedoch habe der BFH mit Urteil vom 24. Juli 2013 I R 8/13 zum DBA-FRA entschieden, dass aufgrund des besonderen Wortlauts dieses DBA das Besteuerungsrecht für eine Abfindung ausschließlich dem ehemaligen Tätigkeitsstaat zustehe.

    Das BFH-Urteil vom 24. Juli 2013 I R 8/13, wonach der Wortlaut des Art. 13 Abs. 1 DBA-FRA eine Abweichung von diesen Grundsätzen rechtfertige, vermöge nicht zu überzeugen.

    Folge man indes der Rechtsprechung des BFH in dem genannten Urteil I R 8/13, so laute dessen Kernaussage, dass eine Abfindung unter den Begriff "Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit" subsumiert werden könne.

    Dagegen führe der BFH in seinem Urteil I R 8/13 aus, dass der von Art. 15 Abs. 1 OECD-MA abweichende Wortlaut des Art. 13 Abs. 1 DBA-FRA eine ausreichende Grundlage dafür biete, das Besteuerungsrecht einer Entschädigungszahlung ausschließlich dem Ort der früheren Tätigkeit zuzuordnen.

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH zu Abfindungszahlungen unter Geltung von DBA-Regelungen, die dem Musterabkommen der Organisation for Economic Cooperation and Development (OECD-MA; hier: Art. 15 Abs. 1 DBA-MA) entsprechen, gilt das für die Besteuerung von Arbeitslöhnen geltende abkommensrechtliche Arbeitsortprinzip nicht für Abfindungen, die anlässlich der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses gezahlt werden (vgl. statt vieler BFH-Urteil vom 24. Juli 2013 I R 8/13, BFHE 245, 291, BStBl II 2014, 929, Rz 15, m.w.N.).

    Für die Berechnung der Abfindung war neben dem Alter des Klägers vor allem die Dauer der Betriebszugehörigkeit ein entscheidender Faktor (so auch BFH-Urteil vom 24. Juli 2013 I R 8/13, BFHE 245, 291; BStBl II 2014, 929).

    Indem diese Regelung zur Abgrenzung ihres sachlichen Gegenstandes ausdrücklich auf die zahlende Person abstellt (Satz 2) und für die Zuordnung auf den Ort der persönlichen Tätigkeit verweist, "aus der die Einkünfte herrühren", lässt sie einen lediglich kausalen Zusammenhang ("Anlasszusammenhang") zwischen einem Arbeitsverhältnis und der Zahlung durch einen Arbeitgeber ausreichen (zuletzt BFH-Urteil vom 24. Juli 2013 I R 8/13, BFHE 245, 291, BStBl II 2014, 929).

  • BFH, 17.05.2017 - X R 10/15

    Teilweise Steuerfreiheit von Zahlungen in eine schweizerische Pensionskasse, die

    Da nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) das für die Besteuerung von Arbeitslöhnen geltende abkommensrechtliche Arbeitsortprinzip nicht für Abfindungen gilt, die anlässlich der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses gezahlt werden (vgl. statt vieler BFH-Urteil vom 24. Juli 2013 I R 8/13, BFHE 245, 291, BStBl II 2014, 929, Rz 15, m.w.N.), hätte Deutschland als Ansässigkeitsstaat gemäß Art. 15 Abs. 1 DBA Schweiz das Besteuerungsrecht.
  • FG Niedersachsen, 10.01.2017 - 13 K 10148/15

    Doppelbesteuerungsrechtliches Herrühren von Lohnanteilen aus einer im Inland

    Entsprechendes gelte für das nachgehende BFH-Urteil vom 24. Juli 2013 I R 8/13 (BFHE 245, 291, BStBl II 2014, 929).

    Hiernach seien alle Einkünfte dem Besteuerungsrecht des Tätigkeitsstaats zuzuweisen, die aus der betreffenden Tätigkeit herrührten (vgl. BFH-Urteil in BFHE 245, 291, BStBl II 2014, 929, unter II. 2. c bb bbb).

    Insoweit weicht Art. 13 Abs. 1 DBA-Frankreich von Art. 15 Abs. 1 OECD-MustAbk ab (BFH-Urteil in BFHE 245, 291, BStBl II 2014, 929, unter II. 2. c).

    Indem die Regelung des Art. 13 Abs. 1 DBA-Frankreich zur Abgrenzung ihres sachlichen Gegenstandes ausdrücklich auf die zahlende Person abstellt (Satz 2) und für die Zuordnung auf den Ort der persönlichen Tätigkeit verweist, "aus der die Einkünfte herrühren", lässt diese Vorschrift einen lediglich kausalen Zusammenhang ("Anlasszusammenhang") zwischen einem Arbeitsverhältnis und der Zahlung durch einen Arbeitgeber ausreichen (BFH-Urteil in BFHE 245, 291, BStBl II 2014, 929, unter II. 2. c bb).

    Nach diesen Grundsätzen richtet sich z.B. auch das abkommensrechtliche Besteuerungsrecht für Beträge, die ein in Frankreich wohnender Arbeitnehmer eines deutschen Arbeitgebers im Rahmen der sog. Freistellungsphase (d.h. nach dem Ende seiner "aktiven" Tätigkeit) nach Maßgabe der aufgrund des Altersteilzeitgesetzes in Anspruch genommenen Altersteilzeit im Streitjahr vereinnahmt hatte (dem Altersteilzeitarbeitnehmer wird zeitversetzt in der Freistellungsphase das ausgezahlt, was er in der Arbeitsphase erarbeitet hat bzw. was er an Arbeitsbezügen aufgrund seiner erbrachten Vollzeittätigkeit hätte beanspruchen können; BFH-Urteile vom 12. Januar 2011 I R 49/10, BFHE 232, 436, BStBl II 2011, 446; in BFHE 245, 291, BStBl II 2014, 929).

    Eine Veranlassung der Zahlung der Beträge an den in Frankreich wohnenden Arbeitnehmer durch die frühere Tätigkeit für den deutschen Arbeitgeber weise nach Art. 13 Abs. 1 DBA-Frankreich die Besteuerung Deutschland zu (vgl. BFH-Urteil in BFHE 245, 291, BStBl II 2014, 929).

  • FG Baden-Württemberg, 11.02.2020 - 6 K 1055/18

    Keine Anwendung der sog. Grenzgänger-Regelung des Art. 13 Abs. 5 DBA FRA auf

    Der vorliegende Sachverhalt unterscheide sich vom Sachverhalt der dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 24. Juli 2013 I R 8/13 zugrunde gelegen habe, weil im vorliegenden Fall der Kläger die Abfindung für den Verlust seines Arbeitsplatzes erhalten habe.

    Damit wiederspreche es der Begründung des BFH in dessen Urteil vom 24. Juli 2013 (I R 8/13).

    Abweichend hiervon habe der BFH jedoch mit Urteil vom 24. Juli 2013 (I R 8/13) bei Anwendung des DBA-FRA entschieden, dass der von Art. 15 Abs. 1 OECD-MA abweichende Wortlaut des Art. 13 Abs. 1 DBA-FRA eine ausreichende Grundlage dafür sei, das Besteuerungsrecht einer Entschädigungszahlung ausschließlich dem Ort der früheren Tätigkeit zuzuordnen.

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH zu Abfindungszahlungen unter Geltung von DBA-Regelungen, die Art. 15 Abs. 1 OECD-MA entsprechen, gilt das für die Besteuerung von Arbeitslöhnen geltende abkommensrechtliche Arbeitsortprinzip nicht für Abfindungen, die anlässlich der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses gezahlt werden (vgl. statt vieler BFH-Urteil vom 24. Juli 2013 I R 8/13, BFHE 245, 291, BStBl II 2014, 929, Rz 15, m.w.N.).

    Für die Bemessung der Abfindung war neben dem Alter des Klägers vor allem die Dauer der Betriebszugehörigkeit ein entscheidender Faktor (so auch BFH-Urteil vom 24. Juli 2013 I R 8/13, BFHE 245, 291, BStBl II 2014, 929).

    Indem diese Regelung zur Abgrenzung ihres sachlichen Gegenstandes ausdrücklich auf die zahlende Person abstellt (Satz 2) und für die Zuordnung auf den Ort der persönlichen Tätigkeit verweist, "aus der die Einkünfte herrühren", lässt sie einen lediglich kausalen Zusammenhang ("Anlasszusammenhang") zwischen einem Arbeitsverhältnis und der Zahlung durch einen Arbeitgeber ausreichen (zuletzt BFH-Urteil vom 24. Juli 2013 I R 8/13, BFHE 245, 291, BStBl II 2014, 929).

  • FG Berlin-Brandenburg, 22.04.2021 - 9 K 9024/20

    Freistellung von sämtlichen einem Steuerpflichtigen aus Beschäftigungsverhältnis

    Da der Kläger seit dem 01.01.2015 bis zur Beendigung seines Anstellungsverhältnisses von der Pflicht zur Arbeitsleistung freigestellt gewesen sei, sei es vielmehr sachgerecht, für die Bestimmung des Tätigkeitsstaats die Grundsätze der BFH-Entscheidungen vom 12.01.2011 ( I R 49/10) und vom 24.07.2013 ( I R 8/13) heranzuziehen.

    Ein bloßer Anlasszusammenhang zwischen Zahlung und Tätigkeit genügt nach dem Wortlaut des Musterabkommens ("dafür" ) nicht (vgl. BFH-Urteil vom 24.07.2013, I R 8/13, BStBl. II 2014, 929).

    Er verweist in dem Urteil vom 16.01.2019 vielmehr auf seine Urteile vom 12.01.2011 I R 49/10, BFHE 232, 436 , BStBl II 2011, 446 und vom 24.07.2013, I R 8/13, BFHE 245, 291 , BStBl II 2014, 929 .

    Dies entspricht dem strikten Tätigkeitsortsprinzip, nach welchem auch unter Art. 13 Abs. 1 DBA Frankreich fallende Abfindungszahlungen zu beurteilen sind (vgl. BFH, Urteil vom 24. Juli 2013 - I R 8/13 -, a.a.O.).

    Unter Bezugnahme auf einen zu bejahenden kausalen Zusammenhang zum Arbeitsverhältnis und auf den nicht abschließenden Charakter der in seinem Satz 2 enthaltenen Aufzählung hält der BFH Art. 13 Abs. 1 DBA Frankreich auch für solche Zahlungen für einschlägig, die für ein nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitnehmer zu erfüllendes Unterlassen (vgl. insoweit zur wortgleichen Regelung im DBA Schweiz: BFH, Urteil vom 9. November 1977 - I R 254/75, BStBl II 1978, 195 , dort zur Karenzpflicht) oder für ein bloßes Dulden (Abfindung für die Hinnahme der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, vgl. BFH, Urteil vom 24. Juli 2013 - I R 8/13, BStBl II 2014, 929 ) geleistet werden.

    Nach diesem Prinzip hat der BFH zwar das Besteuerungsrecht für Abfindungszahlungen an einen Arbeitnehmer anlässlich der Auflösung des Arbeitsverhältnisses (BFH, Urteil vom 24. Juli 2013 - I R 8/13, a.a.O.), für Zahlungen für eine nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu erfüllende Karenzpflicht des Arbeitnehmers (BFH, Urteil vom 9. November 1977 - I R 254/75, BStBl. II 1978, 195) und auch für Einkünfte, die ein Arbeitnehmer im Rahmen der Altersteizeit nach dem "Blockmodell" in der Freistellungsphase erhält (vgl. BFH, Urteil vom 12. Januar 2011 - I R 49/10, BStBl 2011, 446), zugeordnet.

  • FG Hessen, 11.12.2023 - 11 K 13/19

    Aufteilung und Rückfall des Besteuerungsrechts bezüglich der Abfindung eines in

    b) Die Abfindung i.H.v. ...,-- EUR, welche der Kläger "für den Verlust seines Arbeitsplatzes mit seinem Ausscheiden" erhielt, ist eine Entschädigung, welche zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit i.S.d. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 i.V.m. § 19 EStG zählt (vgl. allgemein dazu nur BFH-Beschluss vom 24.07.2013 - I R 8/13, BStBl II 2014, 929, m.w.N.).

    cc) Eine Entschädigungszahlung für den Verlust des Arbeitsplatzes - wie die vorliegend an den Kläger gezahlte Abfindung - ist vom objektiven Regelungsgehalt des Art. 13 Abs. 1 S. 2 DBA-Frankreich erfasst (vgl. nur BFH-Beschluss vom 24.07.2013 - I R 8/13, BStBl II 2014, 92).

    Außerdem ist höchstrichterlich geklärt, dass der von Art. 15 Abs. 1 des Musterabkommens der Organisation for Economic Co-operation and Development (OECD-MA) abweichende Wortlaut des Art. 13 Abs. 1 S. 1 DBA-Frankreich eine ausreichende Grundlage bietet, das Besteuerungsrecht für eine solche Entschädigungszahlung ausschließlich dem Ort der früheren (Arbeitnehmer-)Tätigkeit zuzuordnen (vgl. BFH-Beschluss vom 24.07.2013 - I R 8/13, BStBl II 2014, 92).

    Eines Rückgriffs auf den Methodenartikel des Art. 20 Abs. 1 lit. a S. 1 DBA-Frankreich in der für das Streitjahr geltenden Fassung bedarf es für den insoweit grundsätzlich bestehenden Ausschluss des deutschen Besteuerungsrechts - entgegen der Rechtsprechungspraxis des BFH zu Art. 13 Abs. 1 DBA-Frankreich (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 24.07.2013 - I R 8/13, BStBl II 2014, 92; BFH-Urteil vom 10.10.2018 - I R 67/16, BFH/NV 2019, 394) - nicht (so auch Martini in Wassermeyer, DBA, DBA FR 1959, Art. 13 Rn. 8; sowie zu vergleichbaren Verteilungsnormen z.B. auch BFH-Urteil vom 17.12.2003 - I R 14/02, BStBl II 2004, 260; BFH-Beschluss vom 25.05.2016 - I B 139/11, BFH/NV 2016, 1453; FG Münster, Urteil vom 28.10.2021 - 8 K 939/19 E, EFG 2022, 116).

  • BFH, 30.09.2020 - I R 76/17

    Besteuerungsbefugnis für Geschäftsführervergütungen und -abfindungen nach dem

    Deshalb werden auch Abfindungen erfasst, die aufgrund der Beendigung dieses Status gezahlt werden (s. Senatsurteil vom 24.07.2013 - I R 8/13, BFHE 245, 291, BStBl II 2014, 929 zum DBA-Frankreich; vgl. auch Prokisch in Vogel/Lehner, a.a.O., Art. 16 Rz 4c; Tcherveniachki in Schönfeld/Ditz, DBA, 2. Aufl., Art. 16 Rz 38).
  • FG Baden-Württemberg, 18.09.2014 - 3 K 1507/13

    Vorzeitige Pensionierung eines Grenzgängers: hälftige Steuerfreiheit einer

    Nach der Rechtsprechung des BFH genügt insoweit eine Veranlassung im weiteren Sinne zwischen der unselbständigen Tätigkeit als Grenzgänger des Klägers und der Spezialeinlage (vgl. hierzu: BFH-Urteile vom 12. Januar 2011 I R 49/10. BStBl II 2011, 446; vom 24. Juli 2013 I R 8/13, BFH/NV 2014, 929; Gosch, BFH-Richter kommentieren für die Praxis -BFH/PR- 2014, 363, m.w.N.).
  • BFH, 16.01.2019 - I R 66/17

    Besteuerungsrecht für den auf Dienstreisen entfallenden Teil des Arbeitslohns

    Das FG hat zur Begründung seiner abweichenden Rechtsauffassung zu Unrecht auf die Senatsurteile vom 12. Januar 2011 I R 49/10 (BFHE 232, 436, BStBl II 2011, 446, und vom 24. Juli 2013 I R 8/13, BFHE 245, 291, BStBl II 2014, 929) abgestellt.
  • FG Hessen, 21.11.2023 - 10 K 1421/21

    EStG, DBA-Malta

  • FG Rheinland-Pfalz, 17.11.2021 - 1 K 2222/18

    Besteuerungsrecht Deutschlands für Abfindung eines ehemals in Luxemburg tätigen

  • FG Köln, 04.05.2017 - 13 K 1491/15

    Lohnsteuer: Keine Haftung des Arbeitgebers bei Abfindungszahlung an einen in

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Rechtsprechung
   BFH, 13.11.2012 - VI R 20/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,40310
BFH, 13.11.2012 - VI R 20/10 (https://dejure.org/2012,40310)
BFH, Entscheidung vom 13.11.2012 - VI R 20/10 (https://dejure.org/2012,40310)
BFH, Entscheidung vom 13. November 2012 - VI R 20/10 (https://dejure.org/2012,40310)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Übertragung von Vorsorgekapital eines Grenzgängers zwischen schweizerischen Versorgungseinrichtungen - Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht

  • openjur.de

    Übertragung von Vorsorgekapital eines Grenzgängers zwischen schweizerischen Versorgungseinrichtungen; Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 11 Abs 1 S 1, EStG § 19 Abs 1 S 1 Nr 1, DBA CHE Art 3 Abs 2, FGO § 155, ZPO § 560
    Übertragung von Vorsorgekapital eines Grenzgängers zwischen schweizerischen Versorgungseinrichtungen - Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht

  • Bundesfinanzhof

    Übertragung von Vorsorgekapital eines Grenzgängers zwischen schweizerischen Versorgungseinrichtungen - Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 11 Abs 1 S 1 EStG 1997, § 19 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 1997, Art 3 Abs 2 DBA CHE, § 155 FGO, § 560 ZPO
    Übertragung von Vorsorgekapital eines Grenzgängers zwischen schweizerischen Versorgungseinrichtungen - Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht

  • IWW
  • cpm-steuerberater.de

    Übertragung von Vorsorgekapital eines Grenzgängers zwischen schweizerischen Versorgungseinrichtungen – Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht

  • rewis.io

    Übertragung von Vorsorgekapital eines Grenzgängers zwischen schweizerischen Versorgungseinrichtungen - Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Besteuerung der Übertragung von Vorsorgekapital eines Grenzgängers zwischen schweizerischen Versorgungseinrichtungen

  • rechtsportal.de

    Übertragung von Vorsorgekapital eines Grenzgängers zwischen schweizerischen Versorgungseinrichtungen

  • datenbank.nwb.de

    Übertragung von Vorsorgekapital eines Grenzgängers zwischen schweizerischen Versorgungseinrichtungen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Übertragung von Vorsorgekapital eines Grenzgängers zwischen schweizerischen Versorgungseinrichtungen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Besteuerung der Übertragung von Vorsorgekapital eines Grenzgängers zwischen schweizerischen Versorgungseinrichtungen

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Vorsorgekapital eines Grenzgängers in der Schweiz

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Kein Arbeitslohn bei Übertragung von Vorsorgekapital eines Grenzgängers zwischen schweizerischen Versorgungseinrichtungen

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Übertragung von Vorsorgekapital eines Grenzgängers zwischen schweizerischen Versorgungseinrichtungen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 239, 399
  • FamRZ 2013, 301
  • DB 2013, 35
  • BStBl II 2013, 405
  • BStBl II 2014, 929
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 30.09.2008 - VI R 67/05

    Arbeitslohn durch Umwandlung einer Anleihe in verbilligte Aktien auch bei

    Auszug aus BFH, 13.11.2012 - VI R 20/10
    cc) Entgegen der Ansicht der Revision folgt auch nichts anderes aus der BFH-Rechtsprechung, wonach Verfügungsbeschränkungen für den Zufluss grundsätzlich unbeachtlich sind (BFH-Urteil vom 30. September 2008 VI R 67/05, BFHE 223, 98, BStBl II 2009, 282).

    Denn diese Rechtsprechung hat die wirtschaftliche Verfügungsmacht trotz bestehender Verfügungsbeschränkungen daraus hergeleitet, dass nahezu sämtliche Befugnisse eines Vollrechtsinhabers gegeben waren und insbesondere Verfügungssperren --wenn auch sanktionsbewehrt-- rechtlich überwunden werden konnten (BFH-Urteil in BFHE 223, 98, BStBl II 2009, 282, m.w.N.).

  • BFH, 30.06.2011 - VI R 37/09

    Zuflusszeitpunkt verbilligter Arbeitnehmeraktien - Erlangung der wirtschaftlichen

    Auszug aus BFH, 13.11.2012 - VI R 20/10
    Ob der Steuerpflichtige im Einzelfall tatsächlich die wirtschaftliche Verfügungsmacht erlangt hat, ist eine Frage der Tatsachenfeststellung und -würdigung, die dem FG obliegt (vgl. etwa BFH-Urteil vom 30. Juni 2011 VI R 37/09, BFHE 234, 187, BStBl II 2011, 923, m.w.N.).

    aa) Die Feststellung und Auslegung ausländischen Rechts obliegt grundsätzlich dem FG (vgl. BFH-Urteil in BFHE 234, 187, BStBl II 2011, 923).

  • BFH, 14.05.1982 - VI R 124/77

    Noch kein Zufluß (Arbeitslohn) bei Gutschrift von Gewinnbeteiligungen mangels

    Auszug aus BFH, 13.11.2012 - VI R 20/10
    Fehlt es dem Steuerpflichtigen an der Wahlmöglichkeit, eine Auszahlung verlangen zu können, hat er mangels wesentlicher Befugnisse eines Rechtsinhabers keine wirtschaftliche Verfügungsmacht (BFH-Urteil vom 14. Mai 1982 VI R 124/77, BFHE 135, 542, BStBl II 1982, 469).
  • BFH, 23.06.2005 - VI R 10/03

    Zuflusszeitpunkt von Arbeitslohn bei Wandeldarlehensverträgen

    Auszug aus BFH, 13.11.2012 - VI R 20/10
    Das Innehaben von Ansprüchen oder Rechten führt nach ständiger Rechtsprechung den Zufluss von Einnahmen regelmäßig noch nicht herbei (vgl. etwa BFH-Urteil vom 23. Juni 2005 VI R 10/03, BFHE 209, 559, BStBl II 2005, 770, m.w.N.).
  • BFH, 04.05.2006 - VI R 19/03

    Durch das Dienstverhältnis veranlasste Leistungen des Arbeitgebers als

    Auszug aus BFH, 13.11.2012 - VI R 20/10
    a) Zugeflossen ist eine Einnahme dann, wenn der Empfänger die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die in Geld oder Geldeswert bestehenden Güter erlangt hat (BFH-Urteil vom 4. Mai 2006 VI R 19/03, BFHE 213, 381, BStBl II 2006, 832, m.w.N.).
  • BFH, 12.04.2007 - VI R 89/04

    Zufluss von Arbeitslohn durch Überlassung einer Jahresnetzkarte

    Auszug aus BFH, 13.11.2012 - VI R 20/10
    Der Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (BFH-Urteil vom 12. April 2007 VI R 89/04, BFHE 217, 555, BStBl II 2007, 719, m.w.N.).
  • BFH, 15.11.2007 - VI R 30/04

    Einkommensteuerpflichtiger Lohn durch Krankentagegelder aus Schweizer

    Auszug aus BFH, 13.11.2012 - VI R 20/10
    Nach den Senatsentscheidungen vom 6. Oktober 2010 VI R 15/08 (BFH/NV 2011, 39) und vom 15. November 2007 VI R 30/04 (BFH/NV 2008, 550) kann die Erbringung von Versicherungsleistungen selbst nicht erneut zu Arbeitslohn führen, wenn --wie hier-- dem Arbeitnehmer durch Arbeitgeberbeiträge zu seiner Zukunftssicherung ein unmittelbarer und unentziehbarer Rechtsanspruch auf die Versicherungsleistung zusteht und diese Beiträge deshalb bereits Arbeitslohn i.S. des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind.
  • BFH, 29.04.2009 - X R 31/08

    Progressionsvorbehalt bei Zahlung von Geburtengeld durch eine schweizerische

    Auszug aus BFH, 13.11.2012 - VI R 20/10
    Da der Begriff der unselbständigen Arbeit im Abkommen selbst nicht definiert ist, ist --soweit sich aus der Systematik des DBA-Schweiz nichts Gegenteiliges ergibt-- gemäß Art. 3 Abs. 2 DBA-Schweiz auf das nationale Recht abzustellen (Wassermeyer in Debatin/Wassermeyer, Doppelbesteuerung, MA Art. 15 Rz 53; vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. April 2009 X R 31/08, BFH/NV 2009, 1625; Brandis in Debatin/Wassermeyer, a.a.O., Schweiz Art. 15 Rz 26).
  • BFH, 29.07.2010 - VI R 30/07

    Der gemeine Wert der Aktien lässt sich nicht stets aus weniger als ein Jahr

    Auszug aus BFH, 13.11.2012 - VI R 20/10
    Der Zufluss ist grundsätzlich erst mit der Erfüllung des Anspruchs gegeben (BFH-Urteil vom 29. Juli 2010 VI R 30/07, BFHE 230, 413, BStBl II 2011, 68).
  • BFH, 06.10.2010 - VI R 15/08

    Tagegeld aus gesetzlicher schweizerischer Invalidenversicherung nicht

    Auszug aus BFH, 13.11.2012 - VI R 20/10
    Nach den Senatsentscheidungen vom 6. Oktober 2010 VI R 15/08 (BFH/NV 2011, 39) und vom 15. November 2007 VI R 30/04 (BFH/NV 2008, 550) kann die Erbringung von Versicherungsleistungen selbst nicht erneut zu Arbeitslohn führen, wenn --wie hier-- dem Arbeitnehmer durch Arbeitgeberbeiträge zu seiner Zukunftssicherung ein unmittelbarer und unentziehbarer Rechtsanspruch auf die Versicherungsleistung zusteht und diese Beiträge deshalb bereits Arbeitslohn i.S. des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind.
  • FG Baden-Württemberg, 17.12.2009 - 3 K 154/07

    Übertragung einer Freizügigkeitsleistung auf ein Freizügigkeitskonto bei Wechsel

  • BFH, 10.04.2013 - I R 45/11

    Verpflichtung zur Verrechnungspreisdokumentation nach § 90 Abs. 3 AO ist

    Aus den Feststellungen und der Auslegung des FG zum luxemburgischen Investmentrecht, an die der erkennende Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO wie an Tatsachenfeststellungen gebunden ist (§ 155 Satz 1 FGO i.V.m. §§ 545 Abs. 1, 560 der Zivilprozessordnung --ZPO--; vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. Juni 2011 VI R 37/09, BFHE 234, 187, BStBl II 2011, 923; BFH-Beschluss vom 13. November 2012 VI R 20/10, BFHE 239, 399, BStBl II 2013, 405), folgt, dass die Anteile selbst nicht dem L Fonds zuzurechnen sind.
  • BFH, 26.11.2014 - VIII R 39/10

    Vorbezug aus einer privaten schweizerischen Pensionskasse für einen Grenzgänger

    In diesem Zusammenhang sieht auch die Rechtsprechung des BFH die Auszahlung einer Freizügigkeitsleistung bei Ausscheiden aus der Pensionskasse eines Arbeitgebers und Wiedereinzahlung in die Pensionskasse eines neuen Arbeitgebers als Instrument zur Gewährleistung der Portabilität von Anwartschaften an, was regelmäßig nicht zum Zufluss der ausgezahlten Beträge führt (vgl. BFH-Beschluss vom 13. November 2012 VI R 20/10, BFHE 239, 399, BStBl II 2013, 405).

    Spätere Auszahlungen der Pensionskasse führen daher im Streitfall auch nicht zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (vgl. z.B. BFH-Entscheidungen vom 6. Oktober 2010 VI R 15/08, BFH/NV 2011, 39 zu "Taggeldern" aus einer schweizerischen Invalidenversicherung für einen Grenzgänger; vom 15. November 2007 VI R 30/04, BFH/NV 2008, 550 zu Krankentagegeldern aus einer schweizer Betriebskrankenkasse; in BFHE 239, 399, BStBl II 2013, 405, unter II.2.).

  • BFH, 02.12.2014 - VIII R 40/11

    Austrittsleistung aus einer schweizerischen Anlagestiftung an einen inländischen

    Ob der Steuerpflichtige im Einzelfall tatsächlich die wirtschaftliche Verfügungsmacht erlangt hat, ist eine Frage der Tatsachenfeststellung und -würdigung, die dem FG obliegt (siehe zum Ganzen Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. November 2012 VI R 20/10, BFHE 239, 399, BStBl II 2013, 405, unter Rz 13 f.).

    Eine solche wirtschaftliche Verfügungsmacht fehlt nach der Rechtsprechung des BFH, wenn eine gesetzliche Pflicht zur unmittelbaren Übertragung des Vorsorgekapitals zwischen den beteiligten Versorgungseinrichtungen besteht, der Arbeitnehmer die Ansprüche im Zusammenhang mit dem übertragenen Vorsorgekapital weder verpfänden noch abtreten darf, ein Anspruch auf die Barauszahlung der Austrittsleistung kraft Gesetzes nicht bestanden hat, wenn der Arbeitnehmer im schweizerischen System der betrieblichen Altersvorsorge verblieben ist und das Vorsorgekapital auch auf dem Freizügigkeitskonto ausschließlich und unwiderruflich zur Vorsorge angelegt werden muss (siehe Rz 17 bis 21 des BFH-Beschlusses in BFHE 239, 399, BStBl II 2013, 405).

    Zudem hat es ergänzend auf Feststellungen in einer früheren Entscheidung (Urteil des FG Baden-Württemberg vom 17. Dezember 2009  3 K 154/07, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2011, 613), die die Vorentscheidung zum BFH-Beschluss in BFHE 239, 399, BStBl II 2013, 405 bildete, Bezug genommen.

    Die anschließende Auszahlung der Austrittsleistung führt dann jedoch nicht mehr zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (vgl. z.B. BFH-Entscheidungen vom 6. Oktober 2010 VI R 15/08, BFH/NV 2011, 39, zu "Taggeldern" aus einer schweizerischen Invalidenversicherung für einen Grenzgänger; vom 15. November 2007 VI R 30/04, BFH/NV 2008, 550, zu Krankentagegeldern aus einer schweizerischen Betriebskrankenkasse; in BFHE 239, 399, BStBl II 2013, 405, unter II.2.).

  • BFH, 26.11.2014 - VIII R 31/10

    Austrittsleistungen eines Grenzgängers aus einer schweizerischen Pensionskasse

    Die anschließende Auszahlung der Austrittsleistung führte daher im Streitfall nicht zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (vgl. z.B. BFH-Entscheidungen vom 6. Oktober 2010 VI R 15/08, BFH/NV 2011, 39, zu "Taggeldern" aus einer schweizerischen Invalidenversicherung für einen Grenzgänger; vom 15. November 2007 VI R 30/04, BFH/NV 2008, 550, zu Krankentagegeldern aus einer schweizerischen Betriebskrankenkasse; vom 13. November 2012 VI R 20/10, BFHE 239, 399, BStBl II 2013, 405, unter II.2.).
  • FG Baden-Württemberg, 18.09.2014 - 3 K 1507/13

    Vorzeitige Pensionierung eines Grenzgängers: hälftige Steuerfreiheit einer

    c) Unberührt von den zuvor dargelegten (abkommensrechtlichen) Erwägungen ist die Beurteilung, ob die Spezialeinlage in die Pensionskasse S eine Lohnzuwendung an den Kläger darstellt, nach deutschem Recht (hier: Einkommensteuerrecht) als dem Recht des Anwendestaates (hier: der Bundesrepublik Deutschland) vorzunehmen (Art. 3 Abs. 2 DBA-Schweiz; ständige Rechtsprechung des BFH: s. die Entscheidungen vom 13. November 2012 VI R 20/10, BStBl II 2014, 929; vom 11.November 2009 I R 50/08, BFH/NV 2010, 647; vom 29. April 2009 X R 31/08, BFH/NV 2009, 1625 -siehe nachfolgend zu 2.-).
  • FG Baden-Württemberg, 28.04.2010 - 3 K 1285/08

    Steuerbarkeit und Steuerbefreiung des Vorbezugs (incl. des Zinsanteils) aus einer

    Mit Beginn seiner Tätigkeit bei der J-AG zum 1. Januar 2001 trat der Kläger in die Pensionskasse J ein (s. Art. 2 Ziff. 1 des am 1. Januar 2005 Reglements J. Die Austrittsleistung der Pensionskasse Novartis von 55.571 CHF (s. die Versicherungsausweise zum 31. Dezember 2000) wurde als Eintrittsleistung in die Pensionskasse J übertragen (vgl. hierzu die Feststellungen zum Schweizer Recht im Senatsurteil vom 17. Dezember 2010 3 K 154/07, nicht rechtskräftig, Revision eingelegt: BFH-Az. VI R 20/10, juris, Rn. 33-41).

    Die Freizügigkeitsstiftungen haben in der Regel eine bloße Überbrückungsfunktion, indem sie primär für die Finanzierung der Eintrittsleistung in die neue Vorsorgeeinrichtung bestimmt sind (BGer, Urteil in BGE 129 III 305, Erwägungen zu 3.3.; Senatsurteil vom 17. Dezember 2009 3 K 154/07 -nicht rechtskräftig, Revision eingelegt, BFH.Az.: VI R 20/10- juris, Rn. 34-41).

  • FG Baden-Württemberg, 28.04.2010 - 3 K 4156/08

    Qualifizierung der anstelle einer Alterrente ausgezahlten Kapitalabfindung einer

    BVG (der obligatorische Bereich der beruflichen Vorsorge) dem Geltungsbereich des am 1. Juni 2002 in Kraft getretenen Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 -FZA- Anhang II, Abschnitt A Ziff 1. (vgl. hierzu die Berechnungen der Verbindungsstelle BVG, Sicherheitsfonds [www.verbindungsstelle.ch] bzw. das Senatsurteil vom 17. Dezember 2009 3 K 154/07, nicht rechtskräftig, Revision eingelegt: BFH-Az.: VI R 20/10, juris).
  • FG Baden-Württemberg, 18.11.2010 - 3 K 273/07

    Zur Arbeitslohnqualität von Arbeitgeberbeiträgen für die Zukunftssicherung eines

    Im Streitfall konnte es -aus der Sicht der Streitjahre- jedoch bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls (Vorsorgefalls) Alter, Tod oder Invalidität zur Leistung des Versicherers (der Pensionskasse N) an den Kläger kommen und zwar als Freizügigkeitsleistung beim Austritt des Klägers aus der Vorsorgeeinrichtung und dessen endgültigem Verlassen der Schweiz (Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a FZG) oder als Vorbezug oder Verpfändung der Austrittsleistung für Wohneigentumsförderung (Art. 30 Buchstaben a-g BVG bzw. Art. 331 Buchstaben d und e OR; vgl. zur Austrittsleistung beim Wechsel des Arbeitsverhältnisses in der Schweiz: Senatsurteil vom 17. Dezember 2009 3 K 154/07, nicht rechtskräftig; Revision eingelegt: BFH.Az.: VI R 20/10, juris).
  • FG Baden-Württemberg, 12.09.2012 - 3 K 632/10

    Verlust des Grenzgängerstatus eines im Inland ansässigen Arbeitnehmers wegen

    d) Für die Beurteilung, ob eine solche gesetzliche Verpflichtung oder eine freiwillig begründete Rechtspflicht besteht, ist im Streitfall das Schweizerische Recht maßgeblich (Art. 3 Abs. 2 DBA-Schweiz; BFH-Beschluss vom 13. November 2012 VI R 20/10, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, juris; Lang, IWB 2011, 281).
  • FG Baden-Württemberg, 28.04.2010 - 3 K 1464/08

    Steuerbarkeit und Steuerbefreiung der Barauszahlung einer Schweizer Pensionskasse

    Die Austrittsleistung/Freizügigkeitsleistung von 7.701,30 CHF (s. das Schreiben der Stiftung P vom 29. Mai 1996, Bl. 100 der FG-Akten) aus der Stiftung P gemäß Art. 2 Abs. 1 des am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 17. Dezember 1993 -Freizügigkeitsgesetz (FZG)- (Systematische Sammlung des Bundesrechts -SR 831.42- www.admin.ch) wurde von der K als Eintrittsleistung entgegengenommen (Art. 9 Abs. 1 FZG; s. hierzu die Ausführungen des erkennenden Senats zum Schweizer Recht beim Wechsel eines Arbeitgebers in der Schweiz im Tatbestand des Urteils vom 17. Dezember 2009 3 K 154/07 -nicht rechtskräftig, Revision eingelegt, BFH.Az.: VI R 20/10- juris, Rn. 33-41).
  • FG Köln, 04.05.2017 - 13 K 1491/15

    Lohnsteuer: Keine Haftung des Arbeitgebers bei Abfindungszahlung an einen in

  • FG Baden-Württemberg, 12.09.2012 - 3 K 1080/10

    Einmaleinlage des Schweizer Arbeitgebers in eine Schweizerische Pensionskasse zur

  • FG Baden-Württemberg, 28.04.2010 - 2 K 1464/08

    Austrittsleistungen aus Schweizer Pensionskassen sind nach § 3 Nr. 3 EStG 2005

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