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   BFH, 18.10.2012 - VI R 64/11   

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https://dejure.org/2012,36810
BFH, 18.10.2012 - VI R 64/11 (https://dejure.org/2012,36810)
BFH, Entscheidung vom 18.10.2012 - VI R 64/11 (https://dejure.org/2012,36810)
BFH, Entscheidung vom 18. Oktober 2012 - VI R 64/11 (https://dejure.org/2012,36810)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    Arbeitslohn von dritter Seite - Verbilligter Bezug von Waren von einem Lieferanten des Arbeitgebers durch Mitarbeiter im Rahmen eines sog. "Mitarbeiter-Vorteilsprogramms

  • openjur.de

    Arbeitslohn von dritter Seite; Verbilligter Bezug von Waren von einem Lieferanten des Arbeitgebers durch Mitarbeiter im Rahmen eines sog. "Mitarbeiter-Vorteilsprogramms"

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 42d Abs 1 Nr 1, EStG § 41a Abs 1 S 1 Nr 2, EStG § 38 Abs 1 S 1, EStG § 38 Abs 1 S 3, EStG § 38 Abs 3 S 1, EStG § 19 Abs 1 S 2, LStDV § 2 Abs 1 S 2, EStG VZ 2005, EStG VZ 2006
    Arbeitslohn von dritter Seite - Verbilligter Bezug von Waren von einem Lieferanten des Arbeitgebers durch Mitarbeiter im Rahmen eines sog. "Mitarbeiter-Vorteilsprogramms"

  • Bundesfinanzhof

    Arbeitslohn von dritter Seite - Verbilligter Bezug von Waren von einem Lieferanten des Arbeitgebers durch Mitarbeiter im Rahmen eines sog. "Mitarbeiter-Vorteilsprogramms"

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 42d Abs 1 Nr 1 EStG 2002, § 41a Abs 1 S 1 Nr 2 EStG 2002, § 38 Abs 1 S 1 EStG 2002, § 38 Abs 1 S 3 EStG 2002, § 38 Abs 3 S 1 EStG 2002
    Arbeitslohn von dritter Seite - Verbilligter Bezug von Waren von einem Lieferanten des Arbeitgebers durch Mitarbeiter im Rahmen eines sog. "Mitarbeiter-Vorteilsprogramms"

  • IWW
  • cpm-steuerberater.de

    Arbeitslohn von dritter Seite – Verbilligter Bezug von Waren von einem Lieferanten des Arbeitgebers durch Mitarbeiter im Rahmen eines sog. “Mitarbeiter-Vorteilsprogramms”

  • Betriebs-Berater

    Warenbezug im Rahmen eines "Mitarbeiter-Vorteilsprogramms" Arbeitslohn

  • Techniker Krankenkasse
  • rewis.io

    Arbeitslohn von dritter Seite - Verbilligter Bezug von Waren von einem Lieferanten des Arbeitgebers durch Mitarbeiter im Rahmen eines sog. "Mitarbeiter-Vorteilsprogramms"

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erhebung der Lohnsteuer hinsichtlich dem Arbeitnehmer von dritter Seite gewährter Preisvorteile und Rabatte

  • datenbank.nwb.de

    Arbeitslohn von dritter Seite

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Arbeitslohn von dritter Seite

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • heise.de (Pressebericht, 05.04.2013)

    Mitarbeiterrabatte bei Lieferanten // Fiskus will bei Preisvorteilen mitverdienen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Arbeitslohn von dritter Seiteim Rahmen eines sog.

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Erhebung der Lohnsteuer hinsichtlich dem Arbeitnehmer von dritter Seite gewährter Preisvorteile und Rabatte

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Frage der Berücksichtigung eines Mitarbeiter-Rabatts auf Waren eines Lieferanten des Arbeitgebers im Rahmen der Lohnsteuer

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Rabattgewährung durch Dritte kein steuerpflichtiger Arbeitslohn

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Bezug verbilligter Waren als Arbeitslohn von dritter Seite?

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Warenbezug im Rahmen eines Mitarbeiter- Vorteilsprogramms Arbeitslohn

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Arbeitslohn von dritter Seite

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Mitarbeiter-Vorteilsprogramm: Verbilligter Bezug von Waren von einem Lieferanten des Arbeitgebers

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • pwc.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung)

    Arbeitnehmern von dritter Seite eingeräumte Rabatte als Arbeitslohn

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 239, 270
  • NJW 2013, 1024
  • NZA 2013, 368
  • BB 2012, 3041
  • DB 2012, 2724
  • BStBl II 2015, 184
  • NZA-RR 2013, 89
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (16)

  • BFH, 01.09.2016 - VI R 67/14

    Verbilligte Überlassung von GmbH-Anteilen als Arbeitslohn

    Eine Veranlassung durch das individuelle Dienstverhältnis ist vielmehr zu bejahen, wenn die Einnahmen dem Empfänger mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis zufließen und sich als Ertrag der nichtselbständigen Arbeit darstellen, wenn sich die Leistung des Arbeitgebers also im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteile vom 28. Februar 2013 VI R 58/11, BFHE 240, 345, BStBl II 2013, 642, und vom 18. Oktober 2012 VI R 64/11, BFHE 239, 270, BStBl II 2015, 184, m.w.N.).

    a) Arbeitslohn kann nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (z.B. Urteile in BFHE 239, 270, BStBl II 2015, 184, und vom 20. Mai 2010 VI R 41/09, BFHE 229, 346, BStBl II 2010, 1022; jeweils m.w.N.) auch bei der Zuwendung eines Dritten anzunehmen sein, wenn sie ein Entgelt "für" eine Leistung bildet, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt, erbracht hat oder erbringen soll.

    Zwar hat der erkennende Senat in mittlerweile ständiger Rechtsprechung entschieden (z.B. Urteile in BFHE 246, 363, BStBl II 2015, 41; in BFHE 240, 345, BStBl II 2013, 642; in BFHE 239, 270, BStBl II 2015, 184, und in BFHE 229, 346, BStBl II 2010, 1022; jeweils m.w.N.), dass Arbeitslohn "ausnahmsweise" auch bei der Zuwendung eines Dritten anzunehmen sei, wenn sie ein Entgelt "für" eine Leistung bilde, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt, erbracht hat oder erbringen soll.

    Zwar bedeutet der Umstand, dass der Dritte als Mehrheitsgesellschafter den Vorteil nur Arbeitnehmern der Tochtergesellschaft zuwendet, nicht automatisch, dass der Vorteil durch das Dienstverhältnis veranlasst ist (s. Senatsurteile in BFHE 226, 47, BStBl II 2010, 69, und in BFHE 239, 270, BStBl II 2015, 184).

    Entscheidend ist nämlich, ob der Dritte (die Y-GmbH) den Vorteil, hier also die verbilligte Veräußerung des Geschäftsanteils an die H-GmbH, aus eigenwirtschaftlichem Interesse oder im Interesse des Arbeitgebers (der X-GmbH) gewährt und damit anstelle des Arbeitgebers die Arbeitsleistung des Klägers entgolten hat (Senatsurteil in BFHE 239, 270, BStBl II 2015, 184).

    Der Umstand, dass ein Vorteil nur Arbeitnehmern eines bestimmten Arbeitgebers eingeräumt wird, reicht --wie oben bereits dargelegt-- für sich allein zwar noch nicht aus, um den Vorteil als Arbeitslohn anzusehen (z.B. Senatsurteil in BFHE 239, 270, BStBl II 2015, 184).

  • FG Köln, 11.10.2018 - 7 K 2053/17

    Rabatte beim PKW-Kauf sind kein steuerpflichtiger Arbeitslohn

    Hiergegen hat der Kläger am 02.08.2017 die vorliegende Klage erhoben und führt unter Bezugnahme auf die Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 10.04.2014 (Az. VI R 62/11, BFHE 245, 213, BStBl II 2015, 191 sog. Versicherungsurteil) und vom 18.10.2012 (Az. VI R 64/11, BFHE 239, 270, BStBl II 2015, 184 sog. Apothekenurteil) im Wesentlichen aus, dass die Umsetzung dieser Urteile im o.g. BMF-Schreiben zweifelhaft sei.

    Voraussetzung für die Annahme von Arbeitslohn ist auch hier der Veranlassungszusammenhang zwischen Vorteilsgewährung und Arbeitsleistung, folglich dass die Zuwendungen ein Entgelt "für" Leistungen des Arbeitnehmers darstellen, die dieser im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt, erbracht hat oder erbringen soll (vgl. BFH-Urteile vom 18.10.2012 VI R 64/11, BFHE 239, 270, BStBl II 2015, 184 unter 2.a.; vom 28.02.2013 VI R 58/11, BFHE 240, 345, BStBl II 2013, 642 unter II.1.

    und vom 18.10.2012 VI R 64/11, BFHE 239, 270, BStBl II 2015, 184 unter II.1.b.; siehe auch BFH-Urteile vom 10.04.2014 VI R 62/11, BFHE 245, 213, BStBl II 2015, 191 unter II.1.b. und 01.09.2016 VI R 67/14, BFHE 255, 125, BStBl II 2017, 69 unter II.1.).

  • BFH, 16.02.2022 - VI R 53/18

    Drittlohn bei Rabatten eines Automobilherstellers

    a) Arbeitslohn kann nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (z.B. Urteile vom 01.09.2016 - VI R 67/14, BFHE 255, 125, BStBl II 2017, 69; vom 17.07.2014 - VI R 69/13, BFHE 246, 363, BStBl II 2015, 41; vom 18.10.2012 - VI R 64/11, BFHE 239, 270, BStBl II 2015, 184, und vom 20.05.2010 - VI R 41/09, BFHE 229, 346, BStBl II 2010, 1022; jeweils m.w.N.) auch bei der Zuwendung eines Dritten anzunehmen sein, wenn sie ein Entgelt "für" eine Leistung bildet, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt, erbracht hat oder erbringen soll.

    aa) Zwar hat der erkennende Senat in mittlerweile ständiger Rechtsprechung entschieden (z.B. Urteile in BFHE 246, 363, BStBl II 2015, 41; vom 28.02.2013 - VI R 58/11, BFHE 240, 345, BStBl II 2013, 642; in BFHE 239, 270, BStBl II 2015, 184, und in BFHE 229, 346, BStBl II 2010, 1022; jeweils m.w.N.), dass Arbeitslohn "ausnahmsweise" auch bei der Zuwendung eines Dritten anzunehmen sei, wenn sie ein Entgelt "für" eine Leistung bilde, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt, erbracht hat oder erbringen soll.

    Zwar bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass der Vorteil durch das Dienstverhältnis veranlasst ist (s. Senatsurteile in BFHE 226, 47, BStBl II 2010, 69, und in BFHE 239, 270, BStBl II 2015, 184).

  • FG Düsseldorf, 21.12.2016 - 5 K 2504/14

    Vom Reiseveranstalter eingeräumter Rabatt stellt keinen Arbeitslohn der

    Die Kläger verweisen auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - zur sogenannten Drittrabattthematik, insbesondere auf die Urteile vom 18.10.2012 VI R 64/11, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2015, 184 und vom 10.04.2014 VI R 62/11, BStBl II 2015, 191.

    Eine Veranlassung durch das individuelle Dienstverhältnis ist vielmehr zu bejahen, wenn die Einnahmen dem Empfänger mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis zufließen und sich als Ertrag der nichtselbstständigen Arbeit darstellen, sich die Leistung des Arbeitgebers also im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (ständige Rechtsprechung, vgl. beispielsweise Urteile des BFH vom 18.10.2012 VI R 64/11, BStBl II 2015, 184; vom 10.04.2014 VI R 62/11, BStBl II 2015, 191, jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Kein Arbeitslohn liegt vor, wenn der Dritte ein eigenwirtschaftliches Interesse an der Rabattgewährung hat bzw. den Rabatt aus eigenwirtschaftlichen Gründen gewährt (so ausdrücklich BFH, Urteile vom 18.10.2012 VI R 64/11, BStBl II 2015, 184; vom 10.04.2014 VI R 62/11, BStBl II 2015, 191).

    Denn allein der Umstand, dass ein Preisnachlass lediglich den Mitarbeitern eines Unternehmens (des Arbeitgebers) und nicht auch anderen Arbeitnehmern gewährt wird, begründet keinen entsprechenden Automatismus, immer dann Arbeitslohn anzunehmen (BFH, Urteil vom 18.10.2012 VI R 64/11, BStBl II 2015, 184).

    Entscheidend ist aber, ob die Zuwendung des Dritten Prämie oder Belohnung für eine Leistung ist, die der Arbeitnehmer im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber erbringt (BFH, Urteile vom 18.10.2012 VI R 64/11, BStBl II 2015, 184; vom 10.04.2014 VI R 62/11, BStBl II 2015, 191).

  • BFH, 07.05.2014 - VI R 73/12

    Verbilligter Erwerb von Aktien vom Arbeitgeber als Arbeitslohn

    a) Arbeitslohn kann nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteile in BFHE 240, 345, BStBl II 2013, 642; vom 18. Oktober 2012 VI R 64/11, BFHE 239, 270, BFH/NV 2013, 131; vom 20. Mai 2010 VI R 41/09, BFHE 229, 346, BStBl II 2010, 1022; jeweils m.w.N.) ausnahmsweise auch bei der Zuwendung eines Dritten anzunehmen sein, wenn sie ein Entgelt "für" eine Leistung bildet, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt, erbracht hat oder erbringen soll.
  • BFH, 10.04.2014 - VI R 62/11

    Arbeitslohn Dritter; Rabatte beim Abschluss von Versicherungsverträgen

    b) Arbeitslohn kann nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteile in BFHE 240, 345, BStBl II 2013, 642; vom 18. Oktober 2012 VI R 64/11, BFHE 239, 270, BFH/NV 2013, 131; vom 20. Mai 2010 VI R 41/09, BFHE 229, 346, BStBl II 2010, 1022; vom 7. Mai 2014 VI R 73/12, 245, 230) ausnahmsweise auch bei der Zuwendung eines Dritten anzunehmen sein, wenn sie ein Entgelt "für" eine Leistung darstellt, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt, erbracht hat oder erbringen soll.

    Entscheidend ist aber, ob die Zuwendung des Dritten Prämie oder Belohnung für eine Leistung ist, die der Arbeitnehmer im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber erbringt (BFH-Urteil vom 24. Februar 1981 VIII R 109/76, BFHE 133, 375, BStBl II 1981, 707; Senatsurteil in BFHE 239, 270, BFH/NV 2013, 131).

  • BFH, 14.11.2012 - VI R 56/11

    Geldwerter Vorteil beim Erwerb einer vergünstigten Jahresnetzkarte (Jobticket)

    Auch Preisvorteile und Rabatte, die Arbeitnehmer von Dritten erhalten, sind nur dann Lohn, wenn sie sich für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit für den Arbeitgeber darstellen und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen (BFH-Urteil vom 18. Oktober 2012 VI R 64/11, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, BFH/NV 2013, 131).
  • BFH, 17.07.2014 - VI R 69/13

    Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit: Zuwendung einer Ehrenmitgliedschaft in

    Arbeitslohn kann nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteile in BFHE 240, 345, BStBl II 2013, 642; vom 18. Oktober 2012 VI R 64/11, BFHE 239, 270, BFH/NV 2013, 131; vom 20. Mai 2010 VI R 41/09, BFHE 229, 346, BStBl II 2010, 1022; jeweils m.w.N.) ausnahmsweise auch bei der Zuwendung eines Dritten anzunehmen sein, wenn sie ein Entgelt "für" eine Leistung bildet, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt, erbracht hat oder erbringen soll.

    Es hat damit seiner Entscheidung einen von den Senatsurteilen in BFHE 240, 345, BStBl II 2013, 642; BFHE 239, 270, BFH/NV 2013, 131; BFHE 229, 346, BStBl II 2010, 1022 abweichenden Rechtsmaßstab zugrunde gelegt, weshalb sein Urteil aufzuheben ist.

    b) Für den Fall einer echten Drittzuwendung wird das FG aufzuklären haben, ob die Ehrenmitgliedschaft aufgrund eigen(wirtschaftlich)er Interessen der X-GmbH, z.B. den Kläger und dessen Vorstandskollegen wegen deren Reputation und wirtschaftlichen Kontakten an den Golfclub zu binden, gewährt wurde oder aber Entgelt für die frühere Tätigkeit des Klägers für die A-Bank (vgl. z.B. Senatsurteil in BFHE 239, 270, BFH/NV 2013, 131, m.w.N.) und insofern Teil seines Ruhegehalts ist.

  • BFH, 28.02.2013 - VI R 58/11

    Lohnzahlung Dritter - Werbungskostenhöchstbetrag für häusliches Arbeitszimmer -

    Eine Veranlassung durch das individuelle Dienstverhältnis ist vielmehr zu bejahen, wenn die Einnahmen dem Empfänger mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis zufließen und sich als Ertrag der nichtselbständigen Arbeit darstellen, wenn sich die Leistung des Arbeitgebers also im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. zuletzt Urteil vom 18. Oktober 2012 VI R 64/11, BFHE 239, 270, BFH/NV 2013, 131, m.w.N.).

    a) Arbeitslohn kann nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteile in BFHE 239, 270, BFH/NV 2013, 131; vom 20. Mai 2010 VI R 41/09, BFHE 229, 346, BStBl II 2010, 1022; jeweils m.w.N.) ausnahmsweise auch bei der Zuwendung eines Dritten anzunehmen sein, wenn sie ein Entgelt "für" eine Leistung bildet, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt, erbracht hat oder erbringen soll.

  • FG Rheinland-Pfalz, 09.09.2020 - 2 K 1690/18

    Preisnachlässe, die Außendienstmitarbeitern einer Krankenkasse beim Autokauf

    Zur Anwendung der BFH-Urteile vom 18. Oktober 2012 (VI R 64/11) und vom 10. April 2014 (VI R 62/11) habe das BMF mit Erlass vom 20. Januar 2015 (BStBl I 2015, 143) unter Rz. 1 Satz 2 erläutert, dass ein überwiegend eigenwirtschaftliches Interesse des Dritten die Annahme von Arbeitslohn ausschließe.

    Eine Veranlassung durch das individuelle Dienstverhältnis ist vielmehr zu bejahen, wenn die Einnahmen dem Empfänger mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis zufließen und sich als Ertrag der nichtselbständigen Arbeit darstellen, wenn sich die Leistung des Arbeitgebers also im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (vgl. grundlegend BFH-Urteil vom 17. September 1982 VI R 75/79, BStBl II 1983, 39; ebenso z.B.: BFH-Urteile vom 16. Mai 2013 VI R 7/11, BFH/NV 2013, 1848; vom 18. Oktober 2012 VI R 64/11, BStBl II 2015, 184; vom 10. April 2014 VI R 62/11, BStBl II 2015, 191).

    Arbeitslohn liegt nicht allein deshalb vor, weil der Arbeitgeber an der Verschaffung der Rabatte mitgewirkt hat (BFH-Urteil vom 18. Oktober 2012 VI R 64/11, BStBl II 2015, 184).

  • BFH, 26.06.2014 - VI R 94/13

    Verbilligter Erwerb einer Beteiligung als Arbeitslohn - Tatsache i. S. des § 173

  • FG Hessen, 25.11.2020 - 12 K 2283/17

    Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheids über Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und

  • BFH, 25.04.2018 - VI R 34/16

    Schadensersatz wegen überhöhter Einkommensteuerfestsetzung kein Arbeitslohn

  • BFH, 27.04.2016 - VI B 126/15

    Inanspruchnahme von Sonderkonditionen im Rahmen des sog. Behördenleasings -

  • FG Sachsen-Anhalt, 14.06.2021 - 3 V 276/21

    Aussetzung der Vollziehung: Kein Arbeitslohn bei unentgeltlicher, bedingungsloser

  • BFH, 03.07.2019 - VI R 12/16

    Beteiligung eines Arbeitnehmers an einem künftigen Veräußerungserlös als

  • FG Niedersachsen, 21.02.2017 - 14 K 211/15

    Nicht erforderliche umfassende inhaltliche Überprüfung durch das Finanzgericht im

  • FG Münster, 30.06.2015 - 13 K 3126/13

    Entschädigung für "entgehende" Einnahmen bei Schadensersatz für den

  • LSG Bayern, 26.01.2017 - L 7 R 5077/16

    Ersparte Abschlussgebühr für Bausparvertrag ist kein

  • FG Hamburg, 29.11.2017 - 1 K 111/16

    Gewährt ein Dritter Arbeitnehmern eines Unternehmens Rabatt, liegt nur

  • FG Hamburg, 08.12.2014 - 1 K 232/11

    Beteiligung des Arbeitnehmers am Veräußerungserlös der Arbeitgeber-Gesellschaft

  • FG München, 26.09.2013 - 5 K 1660/12

    Arbeitslohn eines Dritten bei Verzicht auf vollständige Darlehensrückzahlung

  • FG Münster, 25.03.2015 - 7 K 3010/12

    Haftung, Lohnzahlung von Dritter Seite

  • FG Bremen, 17.01.2017 - 1 K 111/16

    Nachforderung von Lohnsteuer und sonstigen Lohnabzugsbeträgen wegen an

  • FG Rheinland-Pfalz, 16.08.2022 - 3 V 1569/21

    Zur Besteuerung von Angestellten selbständiger Organisationen

  • FG Rheinland-Pfalz, 09.09.2020 - 2 K 1486/17

    Zur Frage, ob Beitragszahlungen einer Partnerschaftsgesellschaft für angestellte

  • FG Köln, 14.02.2013 - 13 K 2940/12

    Einkommensteuer: Geldwerte Vorteile aus der unentgeltlichen Spielberechtigung für

  • FG Bremen, 27.01.2021 - 1 K 152/21

    Übertragung von Kommanditanteilen als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit

  • FG Sachsen-Anhalt, 27.04.2022 - 3 K 161/21

    Zum Vorliegen von Arbeitslohn bei unentgeltlicher Übertragung von GmbH-Anteilen

  • FG Düsseldorf, 08.08.2013 - 11 K 3681/12

    Arbeitslohn: Verbilligter Erwerb von GmbH-Anteilen durch freien Mitarbeiter unter

  • FG Rheinland-Pfalz, 26.07.2022 - 3 K 1147/20

    Von den US-amerikanischen Streitkräften gewährte Privilegien als Einkünfte aus

  • FG Rheinland-Pfalz, 26.07.2022 - 3 K 1414/20

    Zur Besteuerung des sog. zivilen Gefolges der US-Armee

  • FG Rheinland-Pfalz, 18.01.2022 - 3 V 1148/20

    Zur Besteuerung des sog. zivilen Gefolges der US-Armee

  • FG Niedersachsen, 15.01.2014 - 2 K 147/11

    Bonuszahlungen an Kommanditisten einer zum Zwecke eines

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