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   BFH, 26.06.2014 - IV R 10/11   

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BFH, 26.06.2014 - IV R 10/11 (https://dejure.org/2014,20173)
BFH, Entscheidung vom 26.06.2014 - IV R 10/11 (https://dejure.org/2014,20173)
BFH, Entscheidung vom 26. Juni 2014 - IV R 10/11 (https://dejure.org/2014,20173)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Keine gewerbesteuerliche Kürzung des Gewinns aus der Auflösung von Unterschiedsbeträgen während der Gewinnermittlung nach der Tonnage

  • openjur.de

    Keine gewerbesteuerliche Kürzung des Gewinns aus der Auflösung von Unterschiedsbeträgen während der Gewinnermittlung nach der Tonnage

  • Bundesfinanzhof

    GewStG § 7 S 3, GewStG § 9 Nr 3, EStG § 5a Abs 4 S 3, GewStG VZ 2008, EStG VZ 2008
    Keine gewerbesteuerliche Kürzung des Gewinns aus der Auflösung von Unterschiedsbeträgen während der Gewinnermittlung nach der Tonnage

  • Bundesfinanzhof

    Keine gewerbesteuerliche Kürzung des Gewinns aus der Auflösung von Unterschiedsbeträgen während der Gewinnermittlung nach der Tonnage

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 7 S 3 GewStG 2002, § 9 Nr 3 GewStG 2002, § 5a Abs 4 S 3 EStG 2002, GewStG VZ 2008, EStG VZ 2008
    Keine gewerbesteuerliche Kürzung des Gewinns aus der Auflösung von Unterschiedsbeträgen während der Gewinnermittlung nach der Tonnage

  • IWW
  • cpm-steuerberater.de

    Keine gewerbesteuerliche Kürzung des Gewinns aus der Auflösung von Unterschiedsbeträgen während der Gewinnermittlung nach der Tonnage

  • Betriebs-Berater

    Keine gewerbesteuerliche Kürzung des Gewinns aus der Auflösung von Unterschiedsbeträgen während der Gewinnermittlung nach der Tonnage

  • rewis.io

    Keine gewerbesteuerliche Kürzung des Gewinns aus der Auflösung von Unterschiedsbeträgen während der Gewinnermittlung nach der Tonnage

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gewerbesteuerliche Behandlung des Gewinns aus der Auflösung von Unterschiedsbeträgen während der Gewinnermittlung nach der Tonnage

  • datenbank.nwb.de

    Keine gewerbesteuerliche Kürzung des Gewinns aus der Auflösung von Unterschiedsbeträgen während der Gewinnermittlung nach der Tonnage

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Tonnagebesteuerung und Gewerbesteuerliche Gewinnkürzung

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)
  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Keine gewerbesteuerliche Kürzung des Gewinns aus der Auflösung von Unterschiedsbeträgen während der Gewinnermittlung nach der Tonnage

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Bei der Tonnagebesteuerung kann eine Kürzung des Gewinns aus Auflösung eines Unterschiedsbetrags ausgeschlossen sein

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Keine gewerbesteuerliche Kürzung aus der Auflösung von Unterschiedsbeträgen während der Gewinnermittlung nach der Tonnage

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Zur Gewinnermittlung nach der Tonnage

Sonstiges

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 246, 76
  • BB 2014, 2006
  • BStBl II 2015, 300
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 06.07.2005 - VIII R 74/02

    Tarifbegünstigung nach § 32c EStG erfasst auch Sondervergütungen i.S. von § 5a

    Auszug aus BFH, 26.06.2014 - IV R 10/11
    In den Urteilen vom 6. Juli 2005 VIII R 72/02 (BFHE 221, 235, BStBl II 2010, 828) und VIII R 74/02 (BFHE 210, 323, BStBl II 2008, 180) habe der Bundesfinanzhof (BFH) zwar entschieden, dass Sondervergütungen i.S. des § 5a Abs. 4a Satz 3 EStG gewerbesteuerlich nicht um 80 % gekürzt werden können.

    Dies mache den entscheidenden Unterschied aus, weshalb die zu Sondervergütungen ergangene Rechtsprechung des BFH in seinen Urteilen in BFHE 221, 235, BStBl II 2010, 828 und in BFHE 210, 323, BStBl II 2008, 180 nicht auf den Unterschiedsbetrag des § 5a Abs. 4 EStG übertragen werden könne.

    Aus dem Wortlaut des § 7 Satz 3 GewStG ergibt sich damit eindeutig, dass der nach § 5a EStG ermittelte Gewinn ohne Hinzurechnungen nach § 8 GewStG und Kürzungen nach § 9 GewStG als Gewerbeertrag fingiert wird und als solcher der Gewerbesteuer zugrunde zu legen ist (ebenso für Sondervergütungen nach § 5a Abs. 4a Satz 3 EStG bereits BFH-Urteile in BFHE 221, 235, BStBl II 2010, 828, und in BFHE 210, 323, BStBl II 2008, 180).

  • BFH, 06.07.2005 - VIII R 72/02

    Keine Hinzurechnungen und Kürzungen hinsichtlich des Tonnage-Gewinns i.S. von §

    Auszug aus BFH, 26.06.2014 - IV R 10/11
    In den Urteilen vom 6. Juli 2005 VIII R 72/02 (BFHE 221, 235, BStBl II 2010, 828) und VIII R 74/02 (BFHE 210, 323, BStBl II 2008, 180) habe der Bundesfinanzhof (BFH) zwar entschieden, dass Sondervergütungen i.S. des § 5a Abs. 4a Satz 3 EStG gewerbesteuerlich nicht um 80 % gekürzt werden können.

    Dies mache den entscheidenden Unterschied aus, weshalb die zu Sondervergütungen ergangene Rechtsprechung des BFH in seinen Urteilen in BFHE 221, 235, BStBl II 2010, 828 und in BFHE 210, 323, BStBl II 2008, 180 nicht auf den Unterschiedsbetrag des § 5a Abs. 4 EStG übertragen werden könne.

    Aus dem Wortlaut des § 7 Satz 3 GewStG ergibt sich damit eindeutig, dass der nach § 5a EStG ermittelte Gewinn ohne Hinzurechnungen nach § 8 GewStG und Kürzungen nach § 9 GewStG als Gewerbeertrag fingiert wird und als solcher der Gewerbesteuer zugrunde zu legen ist (ebenso für Sondervergütungen nach § 5a Abs. 4a Satz 3 EStG bereits BFH-Urteile in BFHE 221, 235, BStBl II 2010, 828, und in BFHE 210, 323, BStBl II 2008, 180).

  • BFH, 13.12.2007 - IV R 92/05

    Die Auflösung des bei Übergang zur Tonnagebesteuerung gebildeten

    Auszug aus BFH, 26.06.2014 - IV R 10/11
    Dies folgt schon daraus, dass norminterpretierende Verwaltungsvorschriften, wie auch das BMF-Schreiben in BStBl I 2002, 614, keinen Vertrauensschutz begründen (z.B. BFH-Urteil vom 13. Dezember 2007 IV R 92/05, BFHE 220, 482, BStBl II 2008, 583).
  • FG Hamburg, 27.01.2011 - 2 K 183/10

    Gewerbesteuergesetz: Einbeziehung des Unterschiedsbetrages bei der

    Auszug aus BFH, 26.06.2014 - IV R 10/11
    Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 1447 veröffentlicht.
  • BFH, 20.02.2024 - IX R 27/23

    Verfassungsmäßigkeit des SolZG 1995

    46 bbb) Auch im Übrigen ergibt sich aus der Rechtsprechung des BFH (z.B. Urteile vom 06.07.2005 - VIII R 72/02, BFHE 221, 235, BStBl II 2010, 828; vom 26.06.2014 - IV R 10/11, BFHE 246, 76, BStBl II 2015, 300) kein anderes Normverständnis.
  • BFH, 22.02.2024 - IV R 14/21

    Zum Umfang der Fiktion des § 7 Satz 3 GewStG

    bbb) Auch im Übrigen ergibt sich aus der Rechtsprechung des BFH (z.B. Urteile vom 06.07.2005 - VIII R 72/02, BFHE 221, 235, BStBl II 2010, 828; vom 26.06.2014 - IV R 10/11, BFHE 246, 76, BStBl II 2015, 300) kein anderes Normverständnis.
  • FG Hamburg, 10.12.2020 - 6 K 306/19

    Gewerbesteuer: Verfassungsmäßigkeit der rückwirkenden Änderung des § 7 Satz 3

    Das Urteil vom 26. Juni 2014 (IV R 10/11) habe hingegen einen Fall der fortdauernden Tonnagebesteuerung betroffen.

    Mit Urteil vom 26. Juni 2014 (IV R 10/11, BStBl II 2015, 300) hatte der BFH zuvor noch entschieden, dass § 7 Satz 3 GewStG a.F. während der Gewinnermittlung nach der Tonnage die Kürzung des Gewinns aus der Auflösung von Unterschiedsbeträgen nach § 9 Nr. 3 GewStG ausschließe.

    (2) Soweit die Klägerin darauf verweist, dass sich das Urteil des BFH vom 26. Juni 2014 (IV R 10/11, BStBl II 2015, 300) nur auf einen Fall beziehe, in dem der Gewinn weiterhin nach der Tonnage ermittelt worden sei, während sie im vorliegenden Fall zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich zurückgewechselt habe, so trifft das zwar zu.

    So hat der BFH im Urteil vom 25. Oktober 2018 (IV R 35/16, BFHE 263, 22, BFH/NV 2019, 334), der ebenfalls einen Rückwechselfall betraf, seine Abkehr von der im Urteil vom 26. Juni 2014 (IV R 10/11, BStBl II 2015, 300) bis dahin vertretenen Auffassung erklärt und damit zu erkennen gegeben, dass die dort vertretene Auffassung ansonsten auch für den Fall des Rückwechsels gegolten hätte.

    (3) Der hier zu beurteilende Erhebungszeitraum 2013 liegt zwar noch vor dem am 26. Juni 2014 ergangenen Urteil des BFH (IV R 10/11, BStBl II 2015, 300).

    Das Urteil des BFH vom 26. Juni 2014 (IV R 10/11, BStBl II 2015, 300) führte die bereits zuvor entwickelten Rechtsprechungsgrundsätze als logische Konsequenz lediglich in einer Entscheidung zusammen.

    Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der in § 36 Abs. 3 GewStG n.F. für § 7 Satz 3 GewStG n.F. angeordneten Rückwirkung kann aufgrund der nur summarischen Prüfung des BFH im Verfahren IV R 9/20 (BFH/NV 2020, 919) noch nicht als höchstrichterlich geklärt angesehen werden, zumal diese Entscheidung einen Erhebungszeitraum nach Ergehen des BFH-Urteils vom 26. Juni 2014 (IV R 10/11, BStBl II 2015, 300) betraf.

  • BFH, 28.11.2019 - IV R 28/19

    Auflösung von Unterschiedsbeträgen bei Ausscheiden eines Gesellschafters

    Sie stehen unter dem Vorbehalt einer abweichenden Auslegung der Norm durch die Rechtsprechung, der allein es obliegt zu entscheiden, ob die Auslegung der Rechtsnorm durch die Finanzverwaltung im Einzelfall Bestand hat (z.B. BFH-Urteile vom 23.08.2017 - I R 52/14, BFHE 259, 20, BStBl II 2018, 232, Rz 16; vom 26.06.2014 - IV R 10/11, BFHE 246, 76, BStBl II 2015, 300, Rz 24; vom 24.08.2016 - X R 11/15, Rz 26).
  • BFH, 25.10.2018 - IV R 35/16

    Teilwert gemäß § 5a Abs. 6 EStG als neue AfA-Bemessungsgrundlage; Kürzung nach §

    Er kann daher bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen um 80 % nach § 9 Nr. 3 Satz 3 GewStG gekürzt werden (Änderung der Rechtsprechung, BFH-Urteil vom 26. Juni 2014 IV R 10/11, BFHE 246, 76, BStBl II 2015, 300).

    c) Allerdings hatte der Senat für den Gewinn aus der Auflösung des Unterschiedsbetrags nach § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 EStG entschieden, dass dieser nicht der Kürzung nach § 9 Nr. 3 Sätze 2 ff. GewStG unterliege (BFH-Urteil vom 26. Juni 2014 IV R 10/11, BFHE 246, 76, BStBl II 2015, 300).

  • FG Hamburg, 16.06.2016 - 6 K 78/15

    Tonnagesteuer: Teilwert gem. § 5a Abs. 6 EStG bei Rückwechsel der

    Dagegen habe der BFH im Urteil vom 26.06.2014 (IV R 10/11) unter Anwendung des § 7 Satz 3 GewStG entschieden, dass eine Kürzung des aufgelösten Unterschiedsbetrages während des Tonnagesteuerzeitraumes ausgeschlossen sei.

    Dass die Entscheidung des BFH vom 26.06.2014 (IV R 10/11) nur auf den Tonnagezeitraum bezogen sei, wie die Klägerin meine, ergebe sich aus den Entscheidungsgründen nicht.

    aa) Aus dem Wortlaut des § 7 Satz 3 GewStG ergibt sich, dass der nach § 5a EStG ermittelte Gewinn ohne Hinzurechnungen nach § 8 GewStG und Kürzungen nach § 9 GewStG als Gewerbeertrag fingiert wird und als solcher der Gewerbesteuer zugrunde zu legen ist (BFH-Urteile vom 04.12.2014 IV R 27/11, BFHE 247, 441, BStBl II 2015, 278; vom 26.06.2014 IV R 10/11, BFHE 246, 76; vom 06.07.2005 VIII R 72/02, BFHE 221, 235, BStBl II 2010, 828).

    bb) Da § 7 Satz 3 GewStG nicht lediglich auf § 5a Abs. 1 EStG, sondern auf § 5a EStG insgesamt verweist, unterfällt auch der Gewinn aus der Auflösung des Unterschiedsbetrags nach § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 EStG nicht der Kürzungsregelung des § 9 Nr. 3 Sätze 2 ff. GewStG (BFH-Urteile vom 04.12.2014 IV R 27/11, BFHE 247, 441, BStBl II 2015, 278; vom 26.06.2014 IV R 10/11, BFHE 246, 76, BStBl II 2015, 300; ebenso für Sondervergütungen nach § 5a Abs. 4a Satz 3 EStG bereits BFH-Urteile vom 06.07.2005 VIII R 72/02, BFHE 221, 235, BStBl II 2010, 828; vom 06.07.2005 VIII R 74/02, BFHE 210, 323, BStBl II 2008, 180; Roser in Lenski/Steinberg, GewStG, § 9 Nr. 3 Rz. 21; Hofmeister in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 5a EStG Rz. 8; BMF-Schreiben vom 31.10.2008, BStBl I 2008, 956, Tz. 38; wohl inzwischen auch Gosch in Kirchhof, EStG, 15. Aufl., § 5a Rz. 6; a. A. Weiland in Littmann/Bitz/Pist, EStG, § 5a Rz. 286).

    Wie der BFH für die Zeit während der Gewinnermittlung nach der Tonnage bereits entschieden hat, unterliegt dieser Gewinn ungekürzt der Gewerbesteuer, wenn die Hinzurechnung auf § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 EStG basiert (BFH-Urteile vom 26.06.2014 IV R 10/11, BFHE 246, 76, BStBl II 2015, 300; vom 13.12.2007 IV R 92/05, BFHE 220, 482, BStBl II 2008, 583).

    Dass der Gesetzgeber eine derartige Einzelfallprüfung gewollt hätte, ist nicht ersichtlich (BFH-Urteil vom 26.06.2014 IV R 10/11, BFHE 246, 76, BStBl II 2015, 300).

  • FG Hamburg, 16.06.2016 - 6 K 215/14

    Gewerbesteuerliche Behandlung der Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags gem. § 5a

    Der BFH habe im Urteil vom 26.06.2015 (IV R 10/11) unter Anwendung des § 7 Satz 3 GewStG entschieden, dass eine Kürzung des aufgelösten Unterschiedsbetrages während des Tonnagesteuerzeitraumes ausgeschlossen sei.

    Dass die Entscheidung des BFH vom 26.06.2014 (IV R 10/11) nur auf den Tonnagezeitraum bezogen sei, wie die Klägerin meine, ergebe sich aus den Entscheidungsgründen nicht.

    aa) Aus dem Wortlaut des § 7 Satz 3 GewStG ergibt sich, dass der nach § 5a EStG ermittelte Gewinn ohne Hinzurechnungen nach § 8 GewStG und Kürzungen nach § 9 GewStG als Gewerbeertrag fingiert wird und als solcher der Gewerbesteuer zugrunde zu legen ist (BFH-Urteile vom 04.12.2014 IV R 27/11, BFHE 247, 441, BStBl II 2015, 278; vom 26.06.2014 IV R 10/11, BFHE 246, 76; vom 06.07.2005 VIII R 72/02, BFHE 221, 235, BStBl II 2010, 828).

    bb) Da § 7 Satz 3 GewStG nicht lediglich auf § 5a Abs. 1 EStG, sondern auf § 5a EStG insgesamt verweist, unterfällt auch der Gewinn aus der Auflösung des Unterschiedsbetrags nach § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 EStG nicht der Kürzungsregelung des § 9 Nr. 3 Sätze 2 ff. GewStG (BFH-Urteile vom 04.12.2014 IV R 27/11, BFHE 247, 441, BStBl II 2015, 278; vom 26.06.2014 IV R 10/11, BFHE 246, 76, BStBl II 2015, 300; ebenso für Sondervergütungen nach § 5a Abs. 4a Satz 3 EStG bereits BFH-Urteile vom 06.07.2005 VIII R 72/02, BFHE 221, 235, BStBl II 2010, 828; vom 06.07.2005 VIII R 74/02, BFHE 210, 323, BStBl II 2008, 180; Roser in Lenski/Steinberg, GewStG, § 9 Nr. 3 Rz. 21; Hofmeister in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 5a EStG Rz. 8; BMF-Schreiben vom 31.10.2008, BStBl I 2008, 956, Tz. 38; so inzwischen wohl auch Gosch in Kirchhof, EStG, 15. Aufl., § 5a Rz. 6; a. A. Weiland in Littmann/Bitz/Pist, EStG, § 5a Rz. 286).

    Wie der BFH für die Zeit während der Gewinnermittlung nach der Tonnage bereits entschieden hat, unterliegt dieser Gewinn ungekürzt der Gewerbesteuer, wenn die Hinzurechnung auf § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 EStG basiert (BFH-Urteile vom 26.06.2014 IV R 10/11, BFHE 246, 76, BStBl II 2015, 300; vom 13.12.2007 IV R 92/05, BFHE 220, 482, BStBl II 2008, 583).

    Dass der Gesetzgeber eine derartige Einzelfallprüfung gewollt hätte, ist nicht ersichtlich (BFH-Urteil vom 26.06.2014 IV R 10/11, BFHE 246, 76, BStBl II 2015, 300).

  • BFH, 15.04.2020 - IV B 9/20

    Verfassungsmäßigkeit der rückwirkenden Änderung von § 7 Satz 3 GewStG durch "JStG

    Das vorherige Urteil vom 26.06.2014 - IV R 10/11 (BFHE 246, 76, BStBl II 2015, 300) habe eine andere Rechtsfrage betroffen.

    Demgegenüber sei mit dem BFH-Urteil in BFHE 246, 76, BStBl II 2015, 300 entschieden worden, dass während der Zeit der Tonnagebesteuerung aufgelöste Unterschiedsbeträge Bestandteil des Gewerbeertrags nach § 7 Satz 3 GewStG seien.

    Dem Urteil in BFHE 246, 76, BStBl II 2015, 300 könne keine vertrauensschutzbrechende Wirkung für einen Fall der Hinzurechnung eines Unterschiedsbetrags ohne Rückwechsel zur Regelbesteuerung beigemessen werden.

    Die KG sei selbst nicht von einer Kürzung ausgegangen und habe entsprechend der langjährigen Verwaltungsmeinung --bestätigt durch das BFH-Urteil in BFHE 246, 76, BStBl II 2015, 300-- bei Abgabe der Gewerbesteuererklärung eine solche auch nicht geltend gemacht.

    Geklärt wurde die hier entscheidungserhebliche Rechtsfrage erstmals durch das BFH-Urteil in BFHE 246, 76, BStBl II 2015, 300.

  • BFH, 19.07.2018 - IV R 14/16

    Kein Abzug der von einer Personengesellschaft ihren Gesellschaftern auf

    Denn es liegt innerhalb des dem Gesetzgeber zuzubilligenden Gestaltungsspielraums, die Reichweite einer --in ihren Wirkungen grundsätzlich gleichheitswidrigen, allerdings vom Gesetzgeber mit Lenkungszwecken gerechtfertigten (vgl. für § 5a EStG BTDrucks 13/10271, S. 8)-- Steuerbegünstigung wie der des § 5a EStG zu bestimmen (z.B. BFH-Urteile in BFHE 244, 379, BStBl II 2014, 522, Rz 21, m.w.N., und vom 26. Juni 2014 IV R 10/11, BFHE 246, 76, BStBl II 2015, 300, Rz 22; BFH-Beschluss vom 14. März 2012 IV B 7/11, Rz 7).
  • FG Hamburg, 29.08.2023 - 3 K 181/20

    Gewerbesteuer: Keine Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 3 GewStG um

    Die rückwirkende Einführung von § 7 Satz 3 GewStG n.F. durch § 36 Abs. 3 GewStG stelle entgegen der Ansicht des BFH in seinem AdV-Beschluss vom 15. April 2020 [IV B 9/20, BFH/NV 2020, 919] eine verfassungswidrige unzulässige Rückwirkung auf bereits abgeschlossene Erhebungszeiträume jedenfalls dann dar, wenn der Gewerbesteuerpflichtige - wie hier - bereits vor der Entscheidung des BFH vom 26. Juni 2014 (IV R 10/11, BStBl II 2015, 300) zur Tonnagesteuer optiert habe.

    Mit dieser ausdrücklichen Erwähnung des § 5a Abs. 4 EStG in § 7 Satz 3 GewStG n.F. reagierte der Gesetzgeber auf drei Urteile des BFH vom 25. Oktober 2018, in denen der BFH - in Abkehr von einem früheren Urteil (BFH, Urteil vom 26. Juni 2014, IV R 10/11, BStBl II 2015, 300) - entschieden hatte, dass der Gewinn aus der Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags gemäß § 5a Abs. 4 EStG nicht der Fiktion des § 7 Satz 3 Satz 2 GewStG a.F. unterfalle und er daher bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen um 80% nach § 9 Nr. 3 Satz 2 GewStG gekürzt werden könne (BFH, Urteile vom 25. Oktober 2018, IV R 35/16, BFH/NV 2019, 334; IV R 40/16, BFH/NV 2019, 291; IV R 41/16, BFH/NV 2019, 268).

    Die hier entscheidungserhebliche Rechtsfrage entschied der BFH erstmalig mit Urteil vom 26. Juni 2014 (IV R 10/11, BFHE 246, 76, BStBl II 2015, 300) dahin, dass § 7 Satz 3 GewStG a. F. während der Gewinnermittlung nach der Tonnage die Kürzung des Gewinns aus der Auflösung von Unterschiedsbeträgen nach § 9 Nr. 3 GewStG ausschließe.

    Dies folgt schon daraus, dass norminterpretierende Verwaltungsvorschriften, wie auch das BMF-Schreiben in BStBl I 2002, 614, keinen Vertrauensschutz begründen (BFH, Urteil vom 26. Juni 2014, IV R 10/11, BStBl II 2015, 300).

  • BFH, 25.10.2018 - IV R 41/16

    Teilwert gemäß § 5a Abs. 6 EStG als neue AfA-Bemessungsgrundlage; Kürzung nach §

  • BFH, 16.09.2015 - XI R 27/13

    Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Maßnahmen der Arbeitsmarktförderung -

  • BFH, 10.08.2016 - I R 60/14

    Gewerbesteuerliche Kürzung für den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen

  • BFH, 04.12.2014 - IV R 27/11

    Keine Anwendung des Meistbegünstigungsprinzips bei der Feststellung der

  • BFH, 25.10.2018 - IV R 40/16

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 25.10.2018 IV R 35/16 - Gewinn aus der

  • FG Hamburg, 08.01.2020 - 6 V 270/19

    Aufhebung der Vollziehung: Gewerbesteuerliche Kürzung bei Schifffahrtsunternehmen

  • FG Hamburg, 04.05.2021 - 2 K 61/19

    Tonnagebesteuerung: Hinzurechnung von Sondervergütungen

  • FG Hamburg, 24.11.2022 - 6 K 68/21

    Vorlage an das BVerfG zur Verfassungswidrigkeit der Rückwirkung von Neuregelungen

  • FG Hamburg, 07.05.2015 - 6 K 220/14

    Gewerbesteuerliche Kürzung gem. § 9 Nr. 3 GewStG: Voraussetzung für § 9 Nr. 3 bei

  • FG Hamburg, 27.01.2011 - 2 K 183/10
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