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   BFH, 21.10.2014 - VIII R 44/11   

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https://dejure.org/2014,40971
BFH, 21.10.2014 - VIII R 44/11 (https://dejure.org/2014,40971)
BFH, Entscheidung vom 21.10.2014 - VIII R 44/11 (https://dejure.org/2014,40971)
BFH, Entscheidung vom 21. Oktober 2014 - VIII R 44/11 (https://dejure.org/2014,40971)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Arbeitslohn im Zusammenhang mit der Verzinsung von Genussrechten

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 19 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG § 20 Abs 1 Nr 7, AO § 173 Abs 1 Nr 1
    Arbeitslohn im Zusammenhang mit der Verzinsung von Genussrechten

  • Bundesfinanzhof

    Arbeitslohn im Zusammenhang mit der Verzinsung von Genussrechten

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 19 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2002, § 20 Abs 1 Nr 7 EStG 2002, § 173 Abs 1 Nr 1 AO
    Arbeitslohn im Zusammenhang mit der Verzinsung von Genussrechten

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Arbeitslohn im Zusammenhang mit der Verzinsung von Genussrechten

  • rewis.io

    Arbeitslohn im Zusammenhang mit der Verzinsung von Genussrechten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Arbeitslohn im Zusammenhang mit der Verzinsung von Genussrechten

  • rechtsportal.de

    Ertragsteuerliche Behandlung der Einkünfte aus Genussrechten

  • rechtsportal.de

    Ertragsteuerliche Behandlung der Einkünfte aus Genussrechten

  • datenbank.nwb.de

    Arbeitslohn im Zusammenhang mit der Verzinsung von Genussrechten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die im Änderungsbescheid falsch angegebene Änderungsvorschrift

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Genussrechte der Arbeitnehmer - und die Zinsen als Arbeitslohn

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ertragsteuerliche Behandlung der Einkünfte aus Genussrechten; Bindung des Revisionsgerichts an die Gesamtwürdigung des Finanzgerichts

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Arbeitslohn im Zusammenhang mit der Verzinsung von Genussrechten

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Überlassung von Genussrechten an Arbeitnehmer

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Arbeitslohn bei unbestimmter Verzinsung von Genussrechten

Sonstiges

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 247, 308
  • NZA 2015, 532
  • BB 2015, 147
  • BStBl II 2015, 593
  • NZA-RR 2015, 143
  • NZG 2015, 324
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (5)

  • FG Köln, 21.09.2011 - 12 K 2152/09

    Qualifizierung von Genussrechtsausschüttungen als Einkünfte aus

    Auszug aus BFH, 21.10.2014 - VIII R 44/11
    Nach erfolglosem Einspruchsverfahren hat das Finanzgericht (FG) die Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2012, 234 veröffentlichten Urteil vom 21. September 2011  12 K 2152/09 abgewiesen.

    Der Kläger beantragt, das Urteil des FG Köln vom 21. September 2011  12 K 2152/09 und den geänderten Einkommensteuerbescheid für 2003 vom 17. Dezember 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 9. Juni 2009 aufzuheben.

  • BFH, 20.11.2008 - VI R 25/05

    Bei Einräumung eines handelbaren wie nicht handelbaren Aktienoptionsrechts führt

    Auszug aus BFH, 21.10.2014 - VIII R 44/11
    Kein Arbeitslohn liegt allerdings vor, wenn die Zuwendung wegen anderer Rechtsverhältnisse oder aufgrund sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt wird (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. November 2008 VI R 25/05, BFHE 223, 419, BStBl II 2009, 382, m.w.N).

    Denn ob ein Leistungsaustausch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder aufgrund einer Sonderrechtsbeziehung einer anderen Einkunftsart oder dem nicht einkommensteuerbaren Bereich zuzurechnen ist, kann nur aufgrund einer Würdigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalles entschieden werden, so dass die in den Entscheidungen des BFH genannten Umstände nur Beweisanzeichen für die im Einzelfall maßgebliche Veranlassung sein können (BFH-Urteil in BFHE 223, 419, BStBl II 2009, 382, m.w.N.).

  • BFH, 05.11.2013 - VIII R 20/11

    Arbeitslohn im Zusammenhang mit der Veräußerung von Genussrechten

    Auszug aus BFH, 21.10.2014 - VIII R 44/11
    Auch eine Verfallklausel ist neben anderen Gesichtspunkten lediglich als Indiz für die enge wirtschaftliche Verknüpfung zwischen dem Dienstverhältnis und den Erträgen aus den Genussrechten heranzuziehen (Senatsurteil vom 5. November 2013 VIII R 20/11, BFHE 243, 481, BStBl II 2014, 275, m.w.N.).
  • BFH, 12.08.2013 - X B 196/12

    Rechtmäßigkeit eines Änderungsbescheids - Unbeachtlichkeit der Angabe einer

    Auszug aus BFH, 21.10.2014 - VIII R 44/11
    Die falsche Bezeichnung der Änderungsvorschrift im Änderungsbescheid führt nicht zur Rechtswidrigkeit des geänderten Bescheids (BFH-Beschluss vom 12. August 2013 X B 196/12, BFH/NV 2013, 1761).
  • BFH, 17.06.2009 - VI R 69/06

    Veräußerungsgewinn aus einer Kapitalbeteiligung an einem Unternehmen als

    Auszug aus BFH, 21.10.2014 - VIII R 44/11
    Erforderlich ist jedoch, dass auch bei einer solchen Form der Mitarbeiterbeteiligung ein Sonderrechtsverhältnis begründet wird, das unabhängig vom Arbeitsverhältnis besteht und den gesamten Leistungsaustausch der Vertragspartner abbildet, ohne dass daneben noch dem Arbeitsverhältnis zuzuordnende, lohnsteuerrechtlich erhebliche Leistungen vorliegen (vgl. BFH-Urteil vom 17. Juni 2009 VI R 69/06, BFHE 226, 47, BStBl II 2010, 69).
  • BFH, 12.04.2018 - IV R 5/15

    Keine Abfärbung bei Verlusten - Betriebsaufspaltung - Gewinnerzielungsabsicht

    aa) Die Auslegung von Verträgen gehört zum Bereich der tatsächlichen Feststellungen und bindet das Revisionsgericht gemäß § 118 Abs. 2 FGO, wenn sie den Grundsätzen der §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) entspricht und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt, d.h. jedenfalls möglich ist (ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. Urteile vom 21. Oktober 2014 VIII R 44/11, BFHE 247, 308, BStBl II 2015, 593, und vom 28. Mai 2015 IV R 3/13, Rz 18).
  • FG Baden-Württemberg, 26.02.2020 - 2 K 1774/17

    Veräußerungserlös aus einem Managementbeteiligungsprogramm kein geldwerter

    Schließlich kann nicht festgestellt werden, dass mit der Beteiligung eine nicht marktübliche, erhöhte Rendite erzielt wurde, die sich quasi als Bonuszahlung darstellt und daher ihre Veranlassung allein im Beschäftigungsverhältnis haben kann (dazu vgl. BFH, Urteil vom 21. Oktober 2014 VIII R 44/11, BStBl II 2015, 593; FG Münster, Urteil vom 12. Dezember 2014 4 K 1918/13 E, EFG 2015, 385; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Juni 2017 8 K 4018/14, aaO; FG München, Beschluss vom 3. August 2017 2 V 814/17, aaO; FG Münster, Urteil vom 7. Dezember 2018 4 K 1366/17 E, aaO).
  • FG Düsseldorf, 09.10.2018 - 13 K 1257/17

    Vorliegen von Arbeitslohn bei Erhalt von Zahlungen aus der Veräußerung von

    Kein Arbeitslohn liegt vor, wenn die Zuwendung wegen anderer Rechtsverhältnisse oder aufgrund sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt wird (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21.10.2014 VIII R 44/11, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH --BFH/NV-- 2015, 268, unter II.1.; BFH-Urteil vom 11.02.2015 VIII R 4/12, BFH/NV 2015, 1033, unter II.1.).

    Erforderlich ist jedoch, dass auch bei einer solchen Form der Mitarbeiterbeteiligung ein Sonderrechtsverhältnis begründet wird, das unabhängig vom Arbeitsverhältnis besteht und den gesamten Leistungsaustausch der Vertragspartner abbildet, ohne dass daneben noch dem Arbeitsverhältnis zuzuordnende, lohnsteuerrechtlich erhebliche Leistungen vorliegen (BFH-Urteil vom 21.10.2014 VIII R 44/11, BFH/NV 2015, 268, unter II.2.; BFH-Urteil vom 17.06.2009 VI R 69/06, BStBl II 2010, 69, unter II.1.).

    Denn jede Form der Mitarbeiterbeteiligung ist naturgemäß auf den Arbeitnehmer bezogen, und zwar auch dann, wenn der Arbeitgeber nur einen Teil seiner Arbeitnehmer an seinem Unternehmen beteiligen möchte (BFH-Urteil vom 21.10.2014 VIII R 44/11, BFH/NV 2015, 268, unter II.2.).

    Auch bestehende Ausschlussrechte und Verfallklauseln im Falle einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind letztlich Ausdruck und Folge der Mitarbeiterbeteiligung und lediglich als Indiz für die die enge wirtschaftliche Verknüpfung zwischen dem Dienstverhältnis und den Erträgen aus der Beteiligung heranzuziehen (BFH-Urteil vom 21.10.2014 VIII R 44/11, BFH/NV 2015, 268, unter II.2.; BFH-Urteil vom 04.10.2016 IX R 43/15, BStBl II 2017, 790, unter II.2.a).

    Nach der Rechtsprechung des BFH, der das Gericht folgt, entspricht es der charakteristischen Wesensart einer Managementbeteiligung, dass diese ausschließlich den Arbeitnehmern angeboten wird (BFH-Urteil vom 21.10.2014 VIII R 44/11, BFH/NV 2015, 268, unter II.2.).

  • FG Hessen, 03.03.2022 - 11 K 1111/21

    Zur Abgrenzung von Arbeitslohn und Einkünften aus Kapitalvermögen bei

    Das ist der Fall, wenn der Vorteil mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird und sich die Leistung im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (vgl. Urteil des BFH vom 21. Oktober 2014 VIII R 44/11, BStBl II 2015, 593; Urteil des BFH vom 20. November 2008 VI R 25/05, BStBl II 2009, 382, m.w.N.).

    Kein Arbeitslohn liegt allerdings vor, wenn die Zuwendung wegen anderer Rechtsverhältnisse oder aufgrund sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt wird (vgl. Urteil des BFH vom 21. Oktober 2014 VIII R 44/11, BStBl II 2015, 593; Urteil des BFH vom 20. November 2008 VI R 25/05, BStBl II 2009, 382, m.w.N.).

    Auch hier kann das Genussrecht eigenständige Erwerbsgrundlage sein, so dass damit in Zusammenhang stehende Erwerbseinnahmen und Erwerbsaufwendungen in keinem einkommensteuerrechtlich erheblichen Veranlassungszusammenhang zum Arbeitsverhältnis stehen (vgl. Urteil des BFH vom 21. Oktober 2014 VIII R 44/11, BStBl II 2015, 593).

    Erforderlich ist jedoch, dass auch bei einer solchen Form der Mitarbeiterbeteiligung ein Sonderrechtsverhältnis begründet wird, das unabhängig vom Arbeitsverhältnis besteht und den gesamten Leistungsaustausch der Vertragspartner abbildet, ohne dass daneben noch dem Arbeitsverhältnis zuzuordnende, lohnsteuerrechtlich erhebliche Leistungen vorliegen (vgl. Urteil des BFH vom 21. Oktober 2014 VIII R 44/11, BStBl II 2015, 593; Urteil des BFH vom 17. Juni 2009 VI R 69/06, BStBl II 2010, 69).

    Dabei schließt allein der Umstand, dass Genussrechte nur Mitarbeitern des Unternehmens angeboten werden, es nicht aus, dass die Erträge ihre Ursache allein im Erwerb der Genussrechte haben und damit als ein nicht aus dem Arbeitsverhältnis resultierender Vorteil zu qualifizieren sind (vgl. Urteil des BFH vom 21. Oktober 2014 VIII R 44/11, BStBl II 2015, 593).

    21. Oktober 2014 VIII R 44/11, BStBl II 2015, 593).

    Denn ob ein Leistungsaustausch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder aufgrund einer Sonderrechtsbeziehung einer anderen Einkunftsart oder dem nicht einkommensteuerbaren Bereich zuzurechnen ist, kann nur aufgrund einer Würdigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalles entschieden werden, so dass die in den Entscheidungen des BFH genannten Umstände nur Beweisanzeichen für die im Einzelfall maßgebliche Veranlassung sein können (vgl. Urteil des BFH vom 20. November 2008 VI R 25/05, BStBl II 2009, 382, m.w.N.; Urteil des BFH vom 21. Oktober 2014 VIII R 44/11, BStBl II 2015, 593).

  • BFH, 16.06.2020 - VIII R 5/17

    Anwendung des Abgeltungsteuersatzes bei der Darlehensgewährung an eine GmbH durch

    Erforderlich ist, dass über die Darlehensgewährung ein Sonderrechtsverhältnis begründet wird, das unabhängig vom Arbeitsverhältnis besteht und den gesamten Leistungsaustausch der Vertragspartner abbildet, ohne dass daneben noch dem Arbeitsverhältnis zuzuordnende, lohnsteuerrechtlich erhebliche Leistungen vorliegen (vgl. z.B. Senatsurteil vom 21.10.2014 - VIII R 44/11, BFHE 247, 308, BStBl II 2015, 593, m.w.N., zu Zinsen aus Arbeitnehmer-Genussrechten als Arbeitslohn).
  • BFH, 01.12.2020 - VIII R 40/18

    Veräußerungserlös aus der Managementbeteiligung eines Arbeitnehmers als Einkünfte

    Der Umstand, dass die Beteiligungsmöglichkeit nur leitenden Angestellten eröffnet worden war, schließt es nicht aus, dass der vom Kläger erzielte Gewinn seine Ursache allein in der Kapitalbeteiligung hatte und damit als ein nicht aus dem Arbeitsverhältnis resultierender Vorteil zu qualifizieren ist (BFH-Urteil vom 21.10.2014 - VIII R 44/11, BFHE 247, 308, BStBl II 2015, 593).
  • FG Baden-Württemberg, 09.05.2017 - 5 K 3825/14

    Kapitalbeteiligung von Arbeitnehmern am Unternehmen des Arbeitgebers -

    Soweit der Beklagte auf das BFH-Urteil vom 21.10.2014 (VIII R 44/11, Bundessteuerblatt Teil II [BStBl II] 2015, 593) Bezug nehme, sei darauf hinzuweisen, dass im Urteil die Möglichkeit des Totalverlusts des eingesetzten Kapitals gerade als Indiz gegen Arbeitslohn angeführt worden sei.

    Verschiedene Formen der Mitarbeiterbeteiligung mit Ausfallrisiko seien jedoch von der Rechtsprechung trotzdem den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zugerechnet worden (FG Köln vom 21.09.2011 12 K 2152/09, EFG 2012, 234 bestätigt durch BFH-Urteil vom 21.10.2014 VIII R 44/11, BStBl II 2015, 593; BFH-Urteil vom 10.04.2014 VI R 57/13, BStBl II 2014, 850).

  • FG Köln, 20.05.2015 - 3 K 3253/11

    Einkommensteuer: Gewinn aus der Veräußerung einer Managementbeteiligung ist kein

    Eine solche Würdigung sei möglich und in sich schlüssig und verstoße auch nicht gegen Denkgesetze, Erfahrungssätze oder gesetzliche Auslegungsregeln (vgl. BFH Urteil vom 21.10.2014 VIII R 44/11, BFH/NV 2015, 268).
  • BFH, 28.05.2015 - IV R 3/13

    Steuerliche Behandlung von kundenspezifischen, mit Werkzeugkostenzuschüssen

    Ist die Würdigung des FG --wie im Streitfall-- möglich und verstößt sie auch nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze, so ist der BFH an die zu den tatsächlichen Feststellungen gehörende Gesamtwürdigung des FG nach § 118 Abs. 2 FGO gebunden (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 21. Oktober 2014 VIII R 44/11, BFHE 247, 308, BStBl II 2015, 447).
  • FG Düsseldorf, 22.10.2020 - 14 K 2209/17

    Arbeitslohn: Anteilsveräußerungsgewinn aus Mitarbeiterbeteiligungsprogramm -

    In Anlehnung an die BFH-Rechtsprechung vom 05.11.2013 (VIII R 20/11) und vom 21.10.2014 (VIII R 44/11, BStBl II 2015, 593) sei der Gewinn aus der Veräußerung der Anteile als Arbeitslohn zu qualifizieren.

    Erforderlich für die Annahme eines solchen Sonderrechtsverhältnisses ist, dass das Sonderverhältnis unabhängig vom Arbeitsverhältnis besteht und den gesamten Leistungsaustausch der Vertragspartner abbildet, ohne dass daneben noch dem Arbeitsverhältnis zuzuordnende, lohnsteuerrechtlich erhebliche Leistungen vorliegen (BFH, Urteil vom 21.10.2014 VIII R 44/11, BFH/NV 2015, 268, unter II.2.; BFH, Urteil vom 17.06.2009 VI R 69/06 a.a.O.).

    Denn jede Form der Mitarbeiterbeteiligung ist naturgemäß auf den Arbeitnehmer bezogen, und zwar auch dann, wenn der Arbeitgeber nur einen Teil seiner Arbeitnehmer an seinem Unternehmen beteiligen möchte (BFH, Urteil vom 21.10.2014 VIII R 44/11, BFH/NV 2015, 268, unter II.2.).

  • BFH, 02.10.2018 - IV R 24/15

    Aktivierung des bei Veräußerung eines GmbH-Anteils vorbehaltenen

  • BFH, 07.06.2018 - IV R 37/15

    Nachträgliche Anschaffungskosten durch Beseitigung von Nutzungseinschränkungen

  • FG Münster, 15.07.2015 - 11 K 4149/12

    Arbeitslohn aus der Veräußerung von Kapitalbeteiligungen aus einem

  • FG Baden-Württemberg, 26.02.2020 - 2 K 1731/17

    Voraussetzung für die Annahme von Arbeitslohn in Form von Erlösen aus der

  • BFH, 19.10.2021 - VII R 7/18

    Außenwirtschaftsrecht: Reichweite der Altvertragsklausel beim Russland-Embargo -

  • BFH, 11.02.2015 - VIII R 4/12

    Besteuerung einer Entschädigungszahlung für entgehende Einnahmen aus

  • LSG Sachsen-Anhalt, 19.03.2015 - L 6 KR 97/13

    Sozialversicherung - keine Beitragspflicht von Zinsen für gestundetes

  • FG München, 03.08.2017 - 2 V 814/17

    Anteilsveräußerung, Kapitalbeteiligung, Sonderrechtsbeziehung,

  • FG Baden-Württemberg, 01.04.2022 - 5 K 1635/20

    Bestimmung der Einkunftsart bei Gewinnanteilen aus der Beteiligung als typischer

  • FG München, 10.02.2017 - 3 K 2276/15

    Aufhebung von Umsatzsteuerbescheid wegen einer offenbaren Unrichtigkeit

  • FG München, 14.12.2016 - 3 K 2276/15

    Aufhebbarkeit eines geänderten Umsatzsteuerbescheids unter Aufhebung des

  • FG Köln, 27.04.2023 - 11 K 1493/16

    Einkommensteuer: Gewinn aus der Veräußerung von Aktien als Arbeitslohn

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