Rechtsprechung
   BFH, 21.01.2014 - IX R 37/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,10420
BFH, 21.01.2014 - IX R 37/12 (https://dejure.org/2014,10420)
BFH, Entscheidung vom 21.01.2014 - IX R 37/12 (https://dejure.org/2014,10420)
BFH, Entscheidung vom 21. Januar 2014 - IX R 37/12 (https://dejure.org/2014,10420)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,10420) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung; kein Abzug nachträglicher Schuldzinsen nach Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht

  • openjur.de

    Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung; kein Abzug nachträglicher Schuldzinsen nach Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 21 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG § 2 Abs 1 S 1 Nr 6, EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 1, EStG § 9 Abs 1 S 1, EStG VZ 2005, EStG VZ 2006
    Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung; kein Abzug nachträglicher Schuldzinsen nach Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht

  • Bundesfinanzhof

    Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung; kein Abzug nachträglicher Schuldzinsen nach Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 21 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2002, § 2 Abs 1 S 1 Nr 6 EStG 2002, § 9 Abs 1 S 3 Nr 1 EStG 2002, § 9 Abs 1 S 1 EStG 2002, EStG VZ 2005
    Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung; kein Abzug nachträglicher Schuldzinsen nach Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung; kein Abzug nachträglicher Schuldzinsen nach Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht

  • rewis.io

    Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung; kein Abzug nachträglicher Schuldzinsen nach Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
    Berücksichtigung nachträglicher Schuldzinsen im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht

  • datenbank.nwb.de

    Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung; kein Abzug nachträglicher Schuldzinsen nach Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Einkünfteerzielungsabsicht: Prüfung bei Einkünften aus Vermietung u. Verpachtung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (13)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Kein Abzug nachträglicher Schuldzinsen nach Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Berücksichtigung nachträglicher Schuldzinsen im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Kein Abzug nachträglicher Schuldzinsen nach Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Einkünfteerzielungsabsicht ist auch hinsichtlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung objektbezogen zu prüfen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kein Abzug nachträglicher Schuldzinsen nach Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht: Was passiert jetzt mit nachträglichen Schuldzinsen?

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung; kein Abzug nachträglicher Schuldzinsen nach Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Schuldzinsen bei Umqualifizierung Vermietung zur Liebhaberei

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Kein Abzug nachträglicher Schuldzinsen nach Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    Kein Abzug nachträglicher Schuldzinsen nach Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht

  • cpm-steuerberater.de (Kurzinformation)

    Schuldzinsen bei Liebhaberei

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Kein nachträglicher Schuldzinsenabzug nach Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Kein Abzug nachträglicher Schuldzinsen nach Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Auch Einkünfteerzielungsabsicht ist hinsichtlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung objektbezogen zu prüfen

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 244, 550
  • NZM 2014, 562
  • BB 2014, 1301
  • DB 2014, 1171
  • BStBl II 2015, 631
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 01.04.2009 - IX R 39/08

    Objektbezogene Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht bei nicht zu Wohnzwecken

    Auszug aus BFH, 21.01.2014 - IX R 37/12
    Dies gilt auch dann, wenn sich die Objekte auf einem Grundstück befinden (vgl. BFH-Urteil vom 1. April 2009 IX R 39/08, BFHE 224, 538, BStBl II 2009, 776, m.w.N.).

    Werden verschiedene, auf einem Grundstück gelegene Gebäudeteile (einzeln) vermietet, bezieht sich die Einkünfteerzielungsabsicht jeweils nur auf das entsprechende Objekt (BFH-Urteile in BFHE 224, 538, BStBl II 2009, 776; vom 12. Mai 2009 IX R 18/08, BFH/NV 2009, 1627).

  • BFH, 20.06.2012 - IX R 67/10

    Nachträgliche Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung -

    Auszug aus BFH, 21.01.2014 - IX R 37/12
    Die höchstrichterliche Rechtsprechung habe den Abzug nachträglicher Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung mit Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. Juni 2012 IX R 67/10 (BFHE 237, 368, BStBl II 2013, 275) anerkannt.

    Kommt das FG im 2. Rechtszug erneut zu dem Ergebnis, dass der Kläger zu einem bestimmten Zeitpunkt seine Einkünfteerzielungsabsicht hinsichtlich des Gesamtobjekts aufgegeben hat und diese nicht (auch nicht hinsichtlich einzelner Objekte) wieder aufgenommen hat, verweist der Senat für die Frage des Abzugs nachträglicher Schuldzinsen auf seine Ausführungen im BFH-Urteil in BFHE 237, 368, BStBl II 2013, 275), wonach ein fortdauernder Veranlassungszusammenhang von nachträglichen Schuldzinsen mit früheren Einkünften i.S. des § 21 EStG nicht anzunehmen ist, wenn der Steuerpflichtige zwar ursprünglich mit Einkünfteerzielungsabsicht gehandelt hat, seine Absicht zu einer (weiteren) Einkünfteerzielung jedoch bereits vor der Veräußerung des Immobilienobjekts aus anderen Gründen weggefallen ist.

  • BFH, 15.05.2002 - X R 3/99

    Nachträglicher Schuldzinsenabzug bei einem Liebhaberei-Betrieb

    Auszug aus BFH, 21.01.2014 - IX R 37/12
    In entsprechender Anwendung der Rechtsprechung zur Berücksichtigung betrieblich begründeter Schuldzinsen beim Übergang eines Betriebs zur Liebhaberei (BFH-Urteil vom 15. Mai 2002 X R 3/99, BFHE 199, 241, BStBl II 2002, 809) sei auch bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung der nachträgliche Schuldzinsenabzug dahin zu erweitern, dass ein solcher auch beim Übergang einer Vermietungstätigkeit zur Liebhaberei möglich sei.
  • BFH, 12.05.2009 - IX R 18/08

    Aufwendungen für eine leerstehende Wohnung als vorab entstandene Werbungskosten -

    Auszug aus BFH, 21.01.2014 - IX R 37/12
    Werden verschiedene, auf einem Grundstück gelegene Gebäudeteile (einzeln) vermietet, bezieht sich die Einkünfteerzielungsabsicht jeweils nur auf das entsprechende Objekt (BFH-Urteile in BFHE 224, 538, BStBl II 2009, 776; vom 12. Mai 2009 IX R 18/08, BFH/NV 2009, 1627).
  • BFH, 11.12.2012 - IX R 15/12

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11. 12. 2012 IX R 14/12 -

    Auszug aus BFH, 21.01.2014 - IX R 37/12
    Das FG ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger den objektiven Tatbestand zunächst in Bezug auf das einheitlich vermietete Grundstück erfüllt hat; da die Vermietungstätigkeit insoweit auf Dauer ausgerichtet war, war indiziell davon auszugehen, dass die Vermietungsabsicht des Klägers --trotz der Kündigung des Mietverhältnisses Anfang 2003-- zunächst weiterbestand, solange nicht anhand von Indizien festgestellt werden kann, dass er seine Einkünfteerzielungsabsicht --im zeitlichen Zusammenhang mit der Kündigung oder zu einem späteren Zeitpunkt--   endgültig   aufgegeben hat (vgl. BFH-Urteil vom 11. Dezember 2012 IX R 15/12, BFH/NV 2013, 720).
  • BFH, 31.07.2007 - IX R 30/05

    Längerer Leerstand eines Ferienhauses und Einkünfteerzielungsabsicht

    Auszug aus BFH, 21.01.2014 - IX R 37/12
    Zwar sind, wovon das FG zutreffend ausgeht, ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen mögliche Umstände, aus denen sich der endgültige Entschluss, (weiterhin) zu vermieten, ergeben kann; für die Feststellung des Weiterbestehens einer Einkünfteerzielungsabsicht hinsichtlich vormals dauerhaft vermieteter, aktuell jedoch renovierungs- oder zumindest umgestaltungsbedürftiger Objekte können --und müssen im Streitfall-- aber beispielsweise auch der zeitliche Zusammenhang zwischen Umgestaltung bzw. Renovierung und späterer (tatsächlicher) Vermietung oder auch die (fehlende) Absehbarkeit, ob und ggf. wann die Räume im Rahmen der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung genutzt werden sollen, als Indizien herangezogen werden (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 31. Juli 2007 IX R 30/05, BFH/NV 2008, 202).
  • BFH, 19.02.2019 - IX R 16/18

    Objektbezogene Prüfung der Überschusserzielungsabsicht bei den Einkünften aus

    Vermietet der Steuerpflichtige mehrere Objekte auf der Grundlage  v e r s c h i e d e n e r  R e c h t s v e r h ä l t n i s s e (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. Januar 2014 IX R 37/12, BFHE 244, 550, BStBl II 2015, 631, unter II.1.a der Gründe = Rz 12, m.w.N.) oder nach Maßgabe  u n t e r s c h i e d l i c h e r  m i e t-  o d e r  p a c h t r e c h t l i c h e r  V e r t r a g s b e d i n g u n g e n  (BFH-Urteil vom 26. November 2008 IX R 67/07, BFHE 224, 58, BStBl II 2009, 370, unter II.2.a der Gründe = Rz 14), so ist jede Tätigkeit grundsätzlich je für sich zu beurteilen.

    Vermietet der Steuerpflichtige demgegenüber mehrere Objekte bzw. das gesamte --etwa aus unterschiedlich genutzten Teilstücken bestehende-- Grundstück auf der Grundlage lediglich  e i n e s  R e c h t s v e r h ä l t n i s s e s  --und mithin unter den  i d e n t i s c h e n  r e c h t l i c h e n  V e r t r a g s b e d i n g u n g e n --, ist die Vermietungstätigkeit einheitlich zu beurteilen (BFH-Urteil in BFHE 244, 550, BStBl II 2015, 631, unter II.2. der Gründe = Rz 15).

    Werden demgegenüber verschiedene, auf einem Grundstück gelegene Gebäudeteile jeweils einzeln --auf der Grundlage verschiedener Rechtsverhältnisse oder nach Maßgabe unterschiedlicher miet- oder pachtrechtlicher Vertragsbedingungen-- vermietet, bezieht sich die Einkünfteerzielungsabsicht nur auf das jeweilige Objekt (BFH-Urteile in BFHE 244, 550, BStBl II 2015, 631, und in BFHE 224, 58, BStBl II 2009, 370, jeweils m.w.N.).

  • BFH, 11.07.2017 - IX R 42/15

    Mietverhältnis unter nahen Angehörigen - Einkünfteerzielungsabsicht - Aufgabe der

    In Bezug auf den Abzug der geltend gemachten Zinsaufwendungen verweist der Senat auf seine Ausführungen im Urteil vom 21. Januar 2014 IX R 37/12 (BFHE 244, 550, BStBl II 2015, 631), wonach ein fortdauernder Veranlassungszusammenhang von nachträglichen Schuldzinsen mit früheren Einkünften i.S. des § 21 EStG nicht anzunehmen ist, wenn der Steuerpflichtige zwar ursprünglich mit Einkünfteerzielungsabsicht gehandelt hat, seine Absicht zu einer (weiteren) Einkünfteerzielung jedoch bereits vor der Veräußerung des Immobilienobjekts aus anderen Gründen weggefallen ist.
  • FG Baden-Württemberg, 07.10.2015 - 1 K 2833/12

    Steuerpflicht einer natürlichen Person mit Wohnsitz im Inland und Ausland -

    Dies gilt auch dann, wenn sich die Objekte auf einem Grundstück befinden (BFH-Urteil vom 21. Januar 2014 IX R 37/12, BStBl. II 2015, 631).

    Für die Feststellung des Weiterbestehens einer Einkünfteerzielungsabsicht hinsichtlich vormals dauerhaft vermieteter, aktuell jedoch renovierungs- oder zumindest umgestaltungsbedürftiger Objekte müssen der zeitliche Zusammenhang zwischen Umgestaltung bzw. Renovierung und späterer tatsächlicher Vermietung oder auch die fehlende Absehbarkeit, ob und ggf. wann die Räume im Rahmen der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung genutzt werden sollen, als Indizien herangezogen werden (BFH-Urteil vom 21. Januar 2014 IX R 37/12, BStBl. II 2015, 631).

  • BFH, 08.01.2019 - IX R 37/17

    Objektbezogene Prüfung der Überschusserzielungsabsicht bei Ferienwohnungen;

    Dies gilt auch dann, wenn sich die Objekte auf einem Grundstück befinden (vgl. BFH-Urteil vom 21. Januar 2014 IX R 37/12, BFHE 244, 550, BStBl II 2015, 631, m.w.N.).

    Werden verschiedene, auf einem Grundstück gelegene Gebäudeteile jeweils einzeln vermietet, bezieht sich die Einkünfteerzielungsabsicht nur auf das entsprechende Objekt (BFH-Urteil in BFHE 244, 550, BStBl II 2015, 631).

  • BFH, 19.11.2014 - VIII R 23/11

    Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung und Verpachtung - Begriff der

    Soweit es um die vor Abschluss des Mietvertrags vom November 2005 mit S angefallenen Leerstandszeiten des Objekts Q zwischen Juni 2000 und November 2005 geht, verweist das FG zutreffend darauf, dass nach ständiger BFH-Rechtsprechung Aufwendungen für eine leerstehende Wohnung nur dann als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar sein können, wenn der Steuerpflichtige sich endgültig entschlossen hat, daraus durch Vermieten Einkünfte nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu erzielen und diese Entscheidung später nicht wieder aufgegeben hat (BFH-Urteil vom 12. Mai 2009 IX R 18/08, BFH/NV 2009, 1627; vom 21. Januar 2014 IX R 37/12, BFHE 244, 550, jeweils m.w.N.).
  • FG München, 26.09.2022 - 7 K 169/20

    Überschusserzielungsabsicht bei Erwerb einer Vielzahl von unterschiedlichen

    Vermietet der Steuerpflichtige mehrere Objekte auf der Grundlage verschiedener Rechtsverhältnisse (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. Januar 2014 IX R 37/12, BFHE 244, 550, BStBl II 2015, 631, unter II.1.a der Gründe = Rz 12, m.w.N.) oder nach Maßgabe unterschiedlicher Miet- oder pachtrechtlicher Vertragsbedingungen (BFH-Urteil vom 26. November 2008 IX R 67/07, BFHE 224, 58, BStBl II 2009, 370, unter II.2.a der Gründe = Rz 14), so ist jede Tätigkeit grundsätzlich je für sich zu beurteilen.

    Vermietet der Steuerpflichtige demgegenüber mehrere Objekte bzw. das gesamte --etwa aus unterschiedlich genutzten Teilstücken bestehende-- Grundstück auf der Grundlage lediglich eines Rechtsverhältnisses --und mithin unter den Identischen rechtlichen Vertragsbedingungen --, ist die Vermietungstätigkeit einheitlich zu beurteilen (BFH-Urteil in BFHE 244, 550, BStBl II 2015, 631).

    Werden demgegenüber verschiedene, auf einem Grundstück gelegene Gebäudeteile jeweils einzeln -- auf der Grundlage verschiedener Rechtsverhältnisse oder nach Maßgabe unterschiedlicher miet- oder pachtrechtlicher Vertragsbedingungen-- vermietet, bezieht sich die Einkunftserzielungsabsicht nur auf das jeweilige Objekt (BFH-Urteile in BFHE 244, 550, BStBl II 2015, 631, und in BFHE 224, 58, BStBl II 2009, 370, jeweils m.w.N.).

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 06.04.2016 - 3 K 44/14

    Nachweis einer Einkünfteerzielungsabsicht hinsichtlich einer seit 1999

    Denn der BFH hat hierzu in ständiger Rechtsprechung (vgl. Urteile vom 20. Juni 2012 IX R 67/10, BFHE 237, 368, BStBl II 2013, 275; vom 21. Januar 2014 IX R 37/12, BFHE 244, 550, BStBl II 2015, 631) entschieden, dass ein fortdauernder Veranlassungszusammenhang von (nachträgliche) Schuldzinsen mit früheren Einkünften i. S. d. § 21 EStG nicht anzunehmen ist, wenn der Steuerpflichtige zwar ursprünglich mit Einünfteerzielungsabsicht gehandelt hat, seine Absicht zu einer (weiteren) Einkünfteerzielung jedoch bereits vor der Veräußerung des Immobilienobjekts aus anderen Gründen weggefallen ist.
  • FG München, 28.10.2014 - 2 K 1965/11

    Gewerblicher Grundstückshandel, privater Veräußerungsverlust i.S. des § 23 EStG,

    Werden verschiedene, auf einem Grundstück gelegene Gebäudeteile (einzeln) vermietet, bezieht sich die Einkünfteerzielungsabsicht jeweils nur auf das entsprechende Objekt (vgl. BFH-Urteil vom 21. Januar 2014 IX R 37/12, BFH/NV 2014, 1135, m.w.N.).
  • FG Bremen, 15.11.2017 - 1 K 105/17

    Werbungskostenabzug im Billigkeitswege für Vorfälligkeitsentschädigung im

    Im Begleitschreiben vom 26.01.2016 zur Einkommensteuererklärung 2015 nahmen die Kläger wegen der Frage der Berücksichtigungsfähigkeit der Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten Bezug auf ein Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 27.07.2015 (VV DEU BMF 2015-07-27 IV C 1-S 2211/11/10001: "Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nach Veräußerung des Mietobjekts oder nach Wegfall der Einkünfteerzielungsabsicht; Anwendung der BFH-Urteile vom 21. Januar 2014 - IX R 37/12 - (BStBl 2015 II S. 631), vom 11. Februar 2014 - IX R 42/13 - (BStBl 2015 II S. 633) und vom 8. April 2014 - IX R 45/13 - (BStBl 2015 II S. 635)").
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht