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   BFH, 14.04.2015 - VI R 89/13   

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https://dejure.org/2015,18584
BFH, 14.04.2015 - VI R 89/13 (https://dejure.org/2015,18584)
BFH, Entscheidung vom 14.04.2015 - VI R 89/13 (https://dejure.org/2015,18584)
BFH, Entscheidung vom 14. April 2015 - VI R 89/13 (https://dejure.org/2015,18584)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Aufwendungen für Arzneimittel bei Diätverpflegung als außergewöhnliche Belastung

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 33 Abs 2 S 3, AMG § 2, NemV § 1, EStG VZ 2010
    Aufwendungen für Arzneimittel bei Diätverpflegung als außergewöhnliche Belastung

  • Bundesfinanzhof

    Aufwendungen für Arzneimittel bei Diätverpflegung als außergewöhnliche Belastung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 33 Abs 2 S 3 EStG 2009, § 2 AMG, § 1 NemV, EStG VZ 2010
    Aufwendungen für Arzneimittel bei Diätverpflegung als außergewöhnliche Belastung

  • IWW

    § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § ... 33 EStG, § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 33 Abs. 1 EStG, § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG, § 2 des Arzneimittelgesetzes (AMG), § 1 der Nahrungsergänzungsmittelverordnung (NemV), § 2 AMG, § 143 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung von Aufwendungen für Arzneimittel als außergewöhnliche Belastung; Umfang des Abzugsverbots für Diätverpflegung

  • rewis.io

    Aufwendungen für Arzneimittel bei Diätverpflegung als außergewöhnliche Belastung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 33 Abs. 2 Satz 3; AMG § 2; NemV § 1
    Berücksichtigung von Aufwendungen für Arzneimittel als außergewöhnliche Belastung

  • rechtsportal.de

    EStG § 33 Abs. 2 Satz 3; AMG § 2 ; NemV § 1
    Berücksichtigung von Aufwendungen für Arzneimittel als außergewöhnliche Belastung

  • datenbank.nwb.de

    Aufwendungen für Arzneimittel bei Diätverpflegung als außergewöhnliche Belastung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Aufwendungen für Arzneimittel bei Diätverpflegung als außergewöhnliche Belastung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (15)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Aufwendungen für Arzneimittel bei Diätverpflegung als außergewöhnliche Belastung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Diätverpflegung - und die Arzneimittel als außergewöhnliche Belastung

  • lto.de (Kurzinformation)

    Stoffwechselstörung: Kosten für Diätpillen können absetzbar sein

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Aufwendungen für Arzneimittel bei Diätverpflegung sind als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kein Abzugsverbot für Diätverpflegung bei Aufwendungen für Arzneimittel

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Aufwendungen für Arzneimittel bei Diätverpflegung als außergewöhnliche Belastung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Aufwendungen für Arzneimittel bei Diätverpflegung als außergewöhnliche Belastung

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Arzneimittel für Diätverpflegung als außergewöhnliche Belastung absetzbar

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Aufwendungen für Arzneimittel bei Diätverpflegung als außergewöhnliche Belastung

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • przytulla.de (Kurzinformation)

    Im Rahmen einer Diät verordnete Arzneimittel unterfallen nicht dem Abzugsverbot für Diätverpflegung nach § 33 Abs. 2 S. 3 EStG

  • haas-seminare-steuern-finanzen.de (Kurzinformation)

    Arzneimittel bei Diätverpflegung als außergewöhnliche Belastung

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Nahrungsergänzung bei Diätverpflegung als außergewöhnliche Belastung abziehbar?

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 26.08.2015)

    Arzneimittel auch bei Diät absetzbar

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Außergewöhnliche Belastung

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Abgrenzung zwischen Arzneimittel und Diätverpflegung im Rahmen des § 33 Abs. EStG

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 249, 483
  • NJW 2015, 3119
  • DB 2015, 1696
  • BStBl II 2015, 703
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 21.06.2007 - III R 48/04

    Diätkosten nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar

    Auszug aus BFH, 14.04.2015 - VI R 89/13
    Aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen sind dagegen die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, beispielsweise die Kosten der Verpflegung (z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. Juni 2007 III R 48/04, BFHE 218, 270, BStBl II 2007, 880), die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind (u.a. BFH-Urteil vom 29. September 1989 III R 129/86, BFHE 158, 380, BStBl II 1990, 418).

    Dies gilt auch für Sonderdiäten, die --wie z.B. bei der Zöliakie (Glutenunverträglichkeit)-- eine medikamentöse Behandlung ersetzen (BFH-Urteil in BFHE 218, 270, BStBl II 2007, 880).

    Zu den Diätformen gehören nicht nur kurzzeitig angewendete Einformdiäten sowie langzeitig angewandte Grunddiäten, z.B. bei Gicht und Zuckerkrankheit, sondern auch langzeitige Sonderdiäten mit Anpassung an ständige Leiden, z.B. Zöliakie (BFH-Urteil in BFHE 218, 270, BStBl II 2007, 880, m.w.N.).

    Aufwendungen für Arzneimittel sind auch in einem solchen Fall unmittelbare Krankheitskosten, die zum Zwecke der Heilung einer Krankheit oder mit dem Ziel getätigt werden, die Krankheit erträglicher zu machen, und damit Aufwendungen, die nach § 33 EStG zu berücksichtigen sind (vgl. BFH-Urteil in BFHE 218, 270, BStBl II 2007, 880).

  • FG Düsseldorf, 15.07.2013 - 9 K 3744/12

    Außergewöhnliche Belastung - Abzugsverbot für Diätverpflegung - Aufwendungen für

    Auszug aus BFH, 14.04.2015 - VI R 89/13
    Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 15. Juli 2013  9 K 3744/12 E aufgehoben.

    Sie beantragen, das Urteil des FG Düsseldorf vom 15. Juli 2013  9 K 3744/12 E aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 2010 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 17. September 2012 dahingehend abzuändern, dass weitere Aufwendungen in Höhe von 706, 55 EUR als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.

  • BFH, 16.12.2010 - VI R 43/10

    Aufwendungen für heterologe künstliche Befruchtung als außergewöhnliche

    Auszug aus BFH, 14.04.2015 - VI R 89/13
    Nach ständiger Rechtsprechung setzt der Begriff der Krankheit einen anomalen körperlichen, geistigen oder seelischen Zustand voraus, der den Betroffenen "in der Ausübung normaler psychischer oder körperlicher Funktionen" beeinträchtigt, so dass er nach herrschender Auffassung einer medizinischen Behandlung bedarf (Senatsurteil vom 16. Dezember 2010 VI R 43/10, BFHE 232, 179, BStBl II 2011, 414).
  • BFH, 29.09.1989 - III R 129/86

    Kosten der altersbedingten Unterbringung in einem Alters(wohn)heim sind

    Auszug aus BFH, 14.04.2015 - VI R 89/13
    Aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen sind dagegen die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, beispielsweise die Kosten der Verpflegung (z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. Juni 2007 III R 48/04, BFHE 218, 270, BStBl II 2007, 880), die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind (u.a. BFH-Urteil vom 29. September 1989 III R 129/86, BFHE 158, 380, BStBl II 1990, 418).
  • BFH, 26.06.2014 - VI R 51/13

    Außergewöhnliche Belastungen im Falle wissenschaftlich nicht anerkannter

    Auszug aus BFH, 14.04.2015 - VI R 89/13
    Allerdings werden nur solche Aufwendungen als Krankheitskosten berücksichtigt, die zum Zwecke der Heilung einer Krankheit (z.B. Medikamente, Operation) oder mit dem Ziel getätigt werden, die Krankheit erträglich zu machen, beispielsweise Aufwendungen für einen Rollstuhl (Senatsurteile vom 26. Februar 2014 VI R 27/13, BFHE 245, 18, BStBl II 2014, 824, und vom 26. Juni 2014 VI R 51/13, BFHE 246, 326, BStBl II 2015, 9, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 27.09.1991 - III R 15/91

    Aufwendungen für Diätverpflegungen sind keine außergewöhnliche Belastung, auch

    Auszug aus BFH, 14.04.2015 - VI R 89/13
    bb) Vom Abzugsverbot nach § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG werden damit Kosten einer besonderen Verpflegung und damit Aufwendungen für Diätlebensmittel erfasst, auch wenn ihnen "quasi Medikamentenfunktion" zukommt oder sie zur Unterstützung einer Heilbehandlung konsumiert werden (BFH-Urteil vom 27. September 1991 III R 15/91, BFHE 165, 531, BStBl II 1992, 110).
  • BFH, 26.02.2014 - VI R 11/12

    "Kein anderer Arbeitsplatz" i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG

    Auszug aus BFH, 14.04.2015 - VI R 89/13
    Da die Revision aus anderen Gründen zur Aufhebung der Vorentscheidung führt, muss der Senat nicht noch darüber entscheiden, ob die Kläger auch infolge eines Verfahrensfehlers in ihren Rechten verletzt sind (Senatsurteil vom 26. Februar 2014 VI R 11/12, BFHE 245, 150, BStBl II 2014, 674, m.w.N.).
  • BFH, 26.02.2014 - VI R 27/13

    Heileurythmie als außergewöhnliche Belastung - Anforderungen an den Nachweis der

    Auszug aus BFH, 14.04.2015 - VI R 89/13
    Allerdings werden nur solche Aufwendungen als Krankheitskosten berücksichtigt, die zum Zwecke der Heilung einer Krankheit (z.B. Medikamente, Operation) oder mit dem Ziel getätigt werden, die Krankheit erträglich zu machen, beispielsweise Aufwendungen für einen Rollstuhl (Senatsurteile vom 26. Februar 2014 VI R 27/13, BFHE 245, 18, BStBl II 2014, 824, und vom 26. Juni 2014 VI R 51/13, BFHE 246, 326, BStBl II 2015, 9, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 02.09.2015 - VI R 32/13

    Außergewöhnliche Belastungen, zumutbare Belastung, Krankheitskosten, Zuzahlungen

    Bei den typischen und unmittelbaren Krankheitskosten wird die Außergewöhnlichkeit letztlich unwiderleglich vermutet und die Zwangsläufigkeit dieser Aufwendungen weder dem Grunde nach (stets aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig) noch der Höhe nach (Angemessenheit und Notwendigkeit im Einzelfall) geprüft (zuletzt Senatsurteil vom 14. April 2015 VI R 89/13, BFHE 249, 483, BStBl II 2015, 703, m.w.N.).
  • BFH, 21.02.2018 - VI R 11/16

    Krankheits- und Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastung -

    Bei den typischen und unmittelbaren Krankheitskosten wird die Außergewöhnlichkeit letztlich unwiderleglich vermutet und die Zwangsläufigkeit dieser Aufwendungen weder dem Grunde nach (stets aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig) noch der Höhe nach (Angemessenheit und Notwendigkeit im Einzelfall) geprüft (Senatsurteile vom 14. April 2015 VI R 89/13, BFHE 249, 483, BStBl II 2015, 703, m.w.N., und vom 19. Januar 2017 VI R 75/14, BFHE 256, 339, BStBl II 2017, 684).

    Auch wenn der Senat zugunsten der Kläger annähme, dass es sich bei den erworbenen Medikamenten und Präparaten um Arzneimittel i.S. des § 2 des Arzneimittelgesetzes handelte (s. dazu auch Senatsurteil in BFHE 249, 483, BStBl II 2015, 703), fehlt es jedenfalls an den gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStDV i.d.F. des StVereinfG 2011 erforderlichen Nachweisen.

  • BFH, 29.09.2016 - III R 62/13

    Keine Besteuerung Alleinerziehender nach dem Splittingtarif - Krankheitskosten

    Typische und unmittelbare Krankheitskosten werden als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 Abs. 1 EStG vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen, ohne dass die Zwangsläufigkeit dieser Aufwendungen dem Grunde oder der Höhe nach geprüft wird; ihre Zwangsläufigkeit aus tatsächlichen Gründen und ihre Angemessenheit und Notwendigkeit im Einzelfall werden wie ihre Außergewöhnlichkeit unwiderleglich unterstellt (BFH-Urteil vom 14. April 2015 VI R 89/13, BFHE 249, 483, BStBl II 2015, 703).
  • BFH, 25.04.2017 - VIII R 52/13

    Aufwendungen für ein im Rahmen mehrerer Einkunftsarten genutztes häusliches

    Bei den typischen und unmittelbaren Krankheitskosten wird die Außergewöhnlichkeit letztlich unwiderleglich vermutet und die Zwangsläufigkeit dieser Aufwendungen weder dem Grunde nach (stets aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig) noch der Höhe nach (Angemessenheit und Notwendigkeit im Einzelfall) geprüft (BFH-Urteile vom 14. April 2015 VI R 89/13, BFHE 249, 483, BStBl II 2015, 703, m.w.N.; in BFHE 256, 339).
  • BFH, 04.11.2021 - VI R 48/18

    Verfassungsmäßigkeit der zumutbaren Belastung und des Abzugsverbots für

    Bei den typischen und unmittelbaren Krankheitskosten wird die Außergewöhnlichkeit letztlich unwiderleglich vermutet und die Zwangsläufigkeit dieser Aufwendungen weder dem Grunde nach (stets aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig) noch der Höhe nach (Angemessenheit und Notwendigkeit im Einzelfall) geprüft (Senatsurteile vom 14.04.2015 - VI R 89/13, BFHE 249, 483, BStBl II 2015, 703, und vom 02.09.2015 - VI R 32/13, BFHE 251, 196, BStBl II 2016, 151).

    Nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm gilt dies ausnahmslos und auch für Sonderdiäten, die --wie z.B. bei der Zöliakie (Glutenunverträglichkeit)-- eine medikamentöse Behandlung ersetzen (BFH-Urteile vom 06.04.1990 - III R 60/88, BFHE 161, 432, BStBl II 1990, 958; vom 27.09.1991 - III R 15/91, BFHE 165, 531, BStBl II 1992, 110, und vom 21.06.2007 - III R 48/04, BFHE 218, 270, BStBl II 2007, 880, Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, BVerfG-Beschluss vom 06.07.2010 - 2 BvR 2164/07; Senatsurteil vom 14.04.2015 - VI R 89/13, BFHE 249, 483, BStBl II 2015, 703).

    Auf deren Verzehr und Beschaffung sind aber alle Steuerpflichtigen angewiesen; die entsprechenden Aufwendungen sind deshalb nicht außergewöhnlich i.S. des § 33 Abs. 1 EStG (BFH-Urteile in BFHE 165, 531, BStBl II 1992, 110; in BFHE 218, 270, BStBl II 2007, 880, und Senatsurteil in BFHE 249, 483, BStBl II 2015, 703).

  • BFH, 02.09.2015 - VI R 33/13

    Außergewöhnliche Belastungen: Verfassungsmäßigkeit der Kürzung um zumutbare

    Bei den typischen und unmittelbaren Krankheitskosten wird die Außergewöhnlichkeit letztlich unwiderleglich vermutet und die Zwangsläufigkeit dieser Aufwendungen weder dem Grunde nach (stets aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig) noch der Höhe nach (Angemessenheit und Notwendigkeit im Einzelfall) geprüft (zuletzt Senatsurteil vom 14. April 2015 VI R 89/13, BFHE 249, 483, BStBl II 2015, 703, m.w.N.).
  • BFH, 01.09.2021 - VI R 18/19

    Anwendung des § 33 Abs. 3 EStG auf sogenannte beihilfefähige Aufwendungen im

    Bei den typischen und unmittelbaren Krankheitskosten wird die Außergewöhnlichkeit letztlich unwiderleglich vermutet und die Zwangsläufigkeit dieser Aufwendungen weder dem Grunde noch der Höhe nach geprüft (Senatsurteile vom 14.04.2015 - VI R 89/13, BFHE 249, 483, BStBl II 2015, 703, und vom 02.09.2015 - VI R 32/13, BFHE 251, 196, BStBl II 2016, 151).
  • FG Düsseldorf, 24.01.2017 - 10 K 2300/15

    Aufwendungen für Arzneimittel als außergewöhnliche Belastung: Abzugsverbot für

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 14. April 2015 (VI R 89/13, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2015, 703) auf die Revision der Kläger das Urteil des Finanzgerichts aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen.

    Aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen sind dagegen die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, beispielsweise die Kosten der Verpflegung, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind (vgl. BFH-Urteil vom 14. April 2015, a. a. O.).

    Nach ständiger Rechtsprechung setzt der Begriff der Krankheit einen anormalen körperlichen, geistigen oder seelischen Zustand voraus, der den Betroffenen in der Ausübung normaler psychischer oder körperlicher Funktionen beeinträchtigt, so dass er nach herrschender Auffassung einer medizinischen Behandlung bedarf (vgl. BFH-Urteil vom 14. April 2015, a. a. O., m. w. N.).

    Denn insoweit ist der Steuerpflichtige nicht außergewöhnlich belastet, da unterschiedliche Lebenshaltungskosten unbeachtlich sind (vgl. auch hierzu BFH-Urteil vom 14. April 2015, a. a. O., m. w. N.).

    Aufwendungen für Arzneimittel sind auch in einem solchen Fall unmittelbare Krankheitskosten, die zum Zwecke der Heilung einer Krankheit oder mit dem Ziel getätigt werden, die Krankheit erträglicher zu machen, und damit Aufwendungen, die nach § 33 EStG zu berücksichtigen sind (vgl. BFH-Urteil vom 14. April 2015, a. a. O.).

  • FG Baden-Württemberg, 30.11.2016 - 2 K 2338/15

    Zum Verhältnis von § 33 EStG, § 33b EStG und § 35a EStG im Zusammenhang mit

    Bei den typischen und unmittelbaren Krankheitskosten wird die Außergewöhnlichkeit letztlich unwiderleglich vermutet und die Zwangsläufigkeit dieser Aufwendungen weder dem Grunde nach (stets aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig) noch der Höhe nach (Angemessenheit und Notwendigkeit im Einzelfall) geprüft (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt BFH-Urteile vom 2. September 2015 VI R 33/13, juris und vom 14. April 2015 VI R 89/13, BStBl II 2015, 703).
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