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   BFH, 18.06.2015 - VI R 68/14   

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BFH, 18.06.2015 - VI R 68/14 (https://dejure.org/2015,22390)
BFH, Entscheidung vom 18.06.2015 - VI R 68/14 (https://dejure.org/2015,22390)
BFH, Entscheidung vom 18. Juni 2015 - VI R 68/14 (https://dejure.org/2015,22390)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Außergewöhnliche Belastungen im Fall wissenschaftlich nicht anerkannter Behandlungsmethoden

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 33, EStDV § 64 Abs 1 Nr 2 S 1 Buchst f, EStG VZ 2010
    Außergewöhnliche Belastungen im Fall wissenschaftlich nicht anerkannter Behandlungsmethoden

  • Bundesfinanzhof

    Außergewöhnliche Belastungen im Fall wissenschaftlich nicht anerkannter Behandlungsmethoden

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 33 EStG 2009, § 64 Abs 1 Nr 2 S 1 Buchst f EStDV 2000 vom 01.11.2011, EStG VZ 2010
    Außergewöhnliche Belastungen im Fall wissenschaftlich nicht anerkannter Behandlungsmethoden

  • IWW

    § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § ... 33 EStG, § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG, §§ 2, 23, 31 bis 33 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch, § 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV, § 64 Abs. 1 Nr. 2 EStDV, § 275 SGB V, § 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStDV, § 84 Abs. 3f EStDV, § 64 EStDV, § 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. f EStDV, § 18 SGB V, § 2 Abs. 1 Satz 3 SGB V, § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO, § 96 Abs. 2 FGO, § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b FGO, § 76 FGO, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die wissenschaftliche Anerkennung einer Behandlungsmethode i.S. von § 64 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 lit. f EStDV; Feststellung der wissenschaftlichen Anerkennung einer Behandlungsmethode durch das Finanzgericht

  • rewis.io

    Außergewöhnliche Belastungen im Fall wissenschaftlich nicht anerkannter Behandlungsmethoden

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die wissenschaftliche Anerkennung einer Behandlungsmethode i.S. von § 64 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 lit. f EStDV

  • rechtsportal.de

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die wissenschaftliche Anerkennung einer Behandlungsmethode i.S. von § 64 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 lit. f EStDV

  • datenbank.nwb.de

    Außergewöhnliche Belastungen im Fall wissenschaftlich nicht anerkannter Behandlungsmethoden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Kosten für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden als außergewöhnliche Belastungen?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Fettabsaugung als außergewöhnliche Belastung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Außergewöhnliche Belastungen im Fall wissenschaftlich nicht anerkannter Behandlungsmethoden

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Fehlen einer außergewöhnlichen Belastung bei wissenschaftlich nicht anerkannter Behandlungsmethode

  • Jurion (Kurzinformation)

    Außergewöhnliche Belastungen bei wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlungsmethoden

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • haas-seminare-steuern-finanzen.de (Kurzinformation)

    Krankenkosten für nicht anerkannte Behandlungskosten als außergewöhnl. Belastungen absetzbar?

  • haufe.de (Kurzinformation und -anmerkung)

    Nachweis von Krankheitskosten als wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode

Besprechungen u.ä.

  • haufe.de (Kurzinformation und -anmerkung)

    Nachweis von Krankheitskosten als wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode

In Nachschlagewerken

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 250, 166
  • NJW 2015, 3120
  • BStBl II 2015, 803
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (23)

  • BFH, 01.02.2001 - III R 22/00

    Außergewöhnliche Belastung bei Ayur-Veda-Behandlung

    Auszug aus BFH, 18.06.2015 - VI R 68/14
    b) Aufwendungen für die eigentliche Heilbehandlung werden typisierend als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt, ohne dass es im Einzelfall der nach § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG an sich gebotenen Prüfung der Zwangsläufigkeit dem Grunde und der Höhe nach Bedarf (BFH-Urteile vom 1. Februar 2001 III R 22/00, BFHE 195, 144, BStBl II 2001, 543, und vom 3. Dezember 1998 III R 5/98, BFHE 187, 503, BStBl II 1999, 227).

    Eine derart typisierende Behandlung von Krankheitskosten ist zur Vermeidung eines unzumutbaren Eindringens in die Privatsphäre geboten (BFH-Urteil in BFHE 195, 144, BStBl II 2001, 543).

  • BFH, 19.04.2012 - VI R 74/10

    Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall - Neuregelung im

    Auszug aus BFH, 18.06.2015 - VI R 68/14
    Dies gilt aber nur dann, wenn die Aufwendungen nach den Erkenntnissen und Erfahrungen der Heilkunde und nach den Grundsätzen eines gewissenhaften Arztes zur Heilung oder Linderung der Krankheit angezeigt (vertretbar) sind und vorgenommen werden (vgl. BFH-Urteil vom 18. Juni 1997 III R 84/96, BFHE 183, 476, BStBl II 1997, 805), also medizinisch indiziert sind (Senatsurteil vom 19. April 2012 VI R 74/10, BFHE 237, 156, BStBl II 2012, 577).

    d) Ein solcher qualifizierter Nachweis ist --aufgrund der in § 84 Abs. 3f EStDV angeordneten verfassungsrechtlich unbedenklichen rückwirkenden Geltung des § 64 EStDV (Senatsurteil in BFHE 237, 156, BStBl II 2012, 577)-- auch im Streitjahr bei krankheitsbedingten Aufwendungen für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden, wie z.B. Frisch- und Trockenzellenbehandlungen, Sauerstoff-, Chelat- und Eigenbluttherapie (§ 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. f EStDV), erforderlich.

  • FG Schleswig-Holstein, 01.10.2014 - 2 K 272/12

    Aufwendungen für Liposuktion - Fettabsaugung als außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus BFH, 18.06.2015 - VI R 68/14
    Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 1. Oktober 2014  2 K 272/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2015, 33 veröffentlichten Gründen als unbegründet ab.

  • BFH, 20.01.2003 - VI B 113/02

    Doppelte Haushaltsführung, Heirat

    Auszug aus BFH, 18.06.2015 - VI R 68/14
    Das FG hat seine Entscheidung aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens zu treffen (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO; vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 20. Januar 2003 VI B 113/02, BFH/NV 2003, 616).
  • BFH, 05.06.2012 - I R 51/11

    Begründung der Revision

    Auszug aus BFH, 18.06.2015 - VI R 68/14
    Denn der Erfolg einer Revision infolge eines Verfahrensfehlers setzt voraus, dass die Tatsachen, aus denen sich der Verfahrensmangel ergibt, in der Revisionsbegründung dargelegt werden (§ 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b FGO; vgl. BFH-Beschluss vom 5. Juni 2012 I R 51/11, BFH/NV 2012, 1800).
  • BFH, 29.04.2008 - VIII R 28/07

    Steuerhinterziehung durch bewusste Nichterklärung von Einkünften aus

    Auszug aus BFH, 18.06.2015 - VI R 68/14
    Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten (§ 96 Abs. 2 FGO; vgl. z.B. BFH-Urteil vom 29. April 2008 VIII R 28/07, BFHE 220, 332, BStBl II 2009, 842).
  • OVG Niedersachsen, 22.01.2013 - 5 LB 50/11

    Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine Liposuktion (Fettabsaugung) zur

    Auszug aus BFH, 18.06.2015 - VI R 68/14
    Seinen Feststellungen zur Frage der wissenschaftlichen Anerkennung der Liposuktion zur Behandlung eines Lipödems hat es --wie auch das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg in seinem Urteil vom 22. Januar 2013  5 LB 50/11 (Entscheidungen zum Krankenhausrecht 2013/159)-- u.a. das "Gutachten Liposuktion bei Lip- und Lymphödemen" der Sozialmedizinischen Expertengruppe 7 des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e.V. vom 6. Oktober 2011 zugrunde gelegt.
  • BFH, 29.09.1989 - III R 129/86

    Kosten der altersbedingten Unterbringung in einem Alters(wohn)heim sind

    Auszug aus BFH, 18.06.2015 - VI R 68/14
    Aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen sind dagegen die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind (u.a. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. September 1989 III R 129/86, BFHE 158, 380, BStBl II 1990, 418).
  • BFH, 03.12.1998 - III R 5/98

    Außergewöhnliche Belastung bei einer Begleitperson

    Auszug aus BFH, 18.06.2015 - VI R 68/14
    b) Aufwendungen für die eigentliche Heilbehandlung werden typisierend als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt, ohne dass es im Einzelfall der nach § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG an sich gebotenen Prüfung der Zwangsläufigkeit dem Grunde und der Höhe nach Bedarf (BFH-Urteile vom 1. Februar 2001 III R 22/00, BFHE 195, 144, BStBl II 2001, 543, und vom 3. Dezember 1998 III R 5/98, BFHE 187, 503, BStBl II 1999, 227).
  • BFH, 18.06.1997 - III R 84/96

    Künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus BFH, 18.06.2015 - VI R 68/14
    Dies gilt aber nur dann, wenn die Aufwendungen nach den Erkenntnissen und Erfahrungen der Heilkunde und nach den Grundsätzen eines gewissenhaften Arztes zur Heilung oder Linderung der Krankheit angezeigt (vertretbar) sind und vorgenommen werden (vgl. BFH-Urteil vom 18. Juni 1997 III R 84/96, BFHE 183, 476, BStBl II 1997, 805), also medizinisch indiziert sind (Senatsurteil vom 19. April 2012 VI R 74/10, BFHE 237, 156, BStBl II 2012, 577).
  • BFH, 06.02.2014 - VI R 61/12

    Nachweis der Zwangsläufigkeit von krankheitsbedingten Aufwendungen für einen

  • BFH, 14.11.2013 - VI R 20/12

    Aufwendungen für die Unterbringung im Seniorenwohnstift als außergewöhnliche

  • BFH, 17.07.1981 - VI R 77/78

    Aufwendungen für eine Frischzellenbehandlung als außergewöhnliche Belastung, EStG

  • BFH, 13.02.1987 - III R 208/81

    Außergewöhnliche Belastung - Teilnahme an Gruppentreffen - Anonyme Alkoholiker -

  • BFH, 26.06.2014 - VI R 51/13

    Außergewöhnliche Belastungen im Falle wissenschaftlich nicht anerkannter

  • BSG, 14.02.2001 - B 1 KR 29/00 R

    Allgemein anerkannter Stand der medizinischen Erkenntnisse bei Auslandsbehandlung

  • BFH, 12.05.2011 - VI R 37/10

    Aufwendungen für den Besuch einer Schule für Hochbegabte als außergewöhnliche

  • BFH, 05.10.2011 - VI R 20/11

    Fahrtkosten im Zusammenhang mit einer therapeutischen Behandlung als

  • BSG, 19.02.2002 - B 1 KR 16/00 R

    Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen - rechtliche Bedeutung der

  • BSG, 13.12.2005 - B 1 KR 21/04 R

    Ermittlung von generellen Tatsachen durch Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit auf

  • BFH, 20.03.1987 - III R 150/86

    Aufwendungen für die Adoption eines Kindes sind nicht nach § 33 EStG abziehbar

  • BFH, 26.02.2014 - VI R 27/13

    Heileurythmie als außergewöhnliche Belastung - Anforderungen an den Nachweis der

  • BSG, 21.03.2013 - B 3 KR 2/12 R

    Krankenversicherung - keine Kostenübernahme einer nicht dem allgemein anerkannten

  • BFH, 21.02.2018 - VI R 11/16

    Krankheits- und Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastung -

    Vom Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen sind dagegen die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind (BFH-Urteile vom 29. September 1989 III R 129/86, BFHE 158, 380, BStBl II 1990, 418; vom 18. Juni 2015 VI R 68/14, BFHE 250, 166, BStBl II 2015, 803, und vom 2. September 2015 VI R 32/13, BFHE 251, 196, BStBl II 2016, 151).

    Wissenschaftlich anerkannt ist eine Behandlungsmethode, wenn Qualität und Wirksamkeit dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechen (Senatsurteil in BFHE 250, 166, BStBl II 2015, 803).

  • FG Sachsen, 10.09.2020 - 3 K 1498/18

    Liposuktion bei Lipödem

    Der Senat hat durch eigene Literaturrecherche Ermittlungen angestellt, ob im Jahr 2017 die Liposuktion bei Lipödem als "wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode wie z.B. Frisch- und Trockenzellenbehandlungen, Sauerstoff-, Chelat- und Eigenbluttherapie" nach § 33 Abs. 4 EStG iVm. § 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStDV anzusehen ist (vgl. zu dieser Methode BFH-Urteil vom 18. Juni 2015 VI R 68/14, BStBl. II 2015 S. 803).

    Dies gilt aber nur dann, wenn die Aufwendungen nach den Erkenntnissen und Erfahrungen der Heilkunde und nach den Grundsätzen eines gewissenhaften Arztes zur Heilung der Linderung der Krankheit angezeigt sind und vorgenommen werden, d.h. medizinisch indiziert sind (vgl. mit zahlreichen Nachweisen BFH-Urteil vom 18. Juni 2015 VI R 68/14, BStBl. II 2015, S. 803).

    Die Therapie muss in einer für die sichere Beurteilung ausreichenden Zahl von Behandlungsfällen erfolgreich gewesen sein (BFH-Urteil vom 18. Juni 2015 VI R 68/14, aaO).

    Will das Finanzgericht von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, muss es die Beteiligten auf diese Absicht hinweisen und ihnen die entsprechenden Unterlagen zugänglich machen (BFH-Urteil vom 18. Juni 2015 VI R 68/14, aaO).

    g) Zutreffend führt das Finanzamt an, dass in der bisherigen finanzgerichtlichen Rechtsprechung die Liposuktion bei Lipödem einkommensteuerlich als "wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode" angesehen worden ist (vgl. z.B. Finanzgericht Baden-Württemberg vom 27. September 2017 7 K 1940/17, EFG 2017, S. 1954 - Streitjahr 2007; FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 1. Oktober 2014 2 K 272/12, EFG 2015, 33 sowie BFH-Urteil vom 18. Juni 2015 VI R 68/14, BStBl. II 2015, 803 - Streitjahr 2010).

  • BFH, 23.03.2023 - VI R 39/20

    Außergewöhnliche Belastungen bei Aufwendungen für eine Liposuktion

    Allerdings werden nur solche Aufwendungen als Krankheitskosten berücksichtigt, die zum Zweck der Heilung einer Krankheit (z.B. Medikamente, Operation) oder mit dem Ziel getätigt werden, die Krankheit erträglicher zu machen, beispielsweise Aufwendungen für einen Rollstuhl (Senatsurteil vom 18.06.2015 - VI R 68/14, BFHE 250, 166, BStBl II 2015, 803, Rz 10, m.w.N.).

    Dies gilt aber nur dann, wenn die Aufwendungen nach den Erkenntnissen und Erfahrungen der Heilkunde und nach den Grundsätzen eines gewissenhaften Arztes zur Heilung oder Linderung der Krankheit angezeigt (vertretbar) sind und vorgenommen werden, also medizinisch indiziert sind (Senatsurteil in BFHE 250, 166, BStBl II 2015, 803, Rz 11, m.w.N.).

    c) Den Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall hat der Steuerpflichtige in den abschließend geregelten Katalogfällen des § 64 Abs. 1 Nr. 2 EStDV (Senatsurteil in BFHE 250, 166, BStBl II 2015, 803, Rz 12, m.w.N.) durch ein vor Beginn der Heilmaßnahme oder dem Erwerb des medizinischen Hilfsmittels ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine vorherige ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (§ 275 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch --SGB V--) zu führen (§ 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStDV).

    e) Ob eine Behandlungsmethode als wissenschaftlich nicht anerkannt anzusehen ist, hat das FG aufgrund der ihm obliegenden Würdigung der Umstände des Einzelfalls festzustellen (Senatsurteil in BFHE 250, 166, BStBl II 2015, 803, Rz 14, m.w.N.).

    Hierbei kann es sich u.a. auf allgemein zugängliche Fachgutachten stützen (Senatsurteil in BFHE 250, 166, BStBl II 2015, 803, Rz 16).

    Denn das Nachweiserfordernis soll Aufschluss darüber geben, ob eine Behandlungsmethode im Zeitpunkt der Behandlung medizinisch indiziert ist und die angefallenen Aufwendungen daher zwangsläufig zum Zweck der Heilung oder Linderung einer Krankheit entstanden sind (Senatsurteil in BFHE 250, 166, BStBl II 2015, 803, Rz 15, m.w.N.).

  • BFH, 25.04.2017 - VIII R 52/13

    Aufwendungen für ein im Rahmen mehrerer Einkunftsarten genutztes häusliches

    Vom Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen sind dagegen die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind (vgl. u.a. BFH-Urteile vom 29. September 1989 III R 129/86, BFHE 158, 380, BStBl II 1990, 418; vom 18. Juni 2015 VI R 68/14, BFHE 250, 166, BStBl II 2015, 803; vom 2. September 2015 VI R 32/13, BFHE 251, 196, BStBl II 2016, 151).
  • FG München, 26.10.2015 - 7 K 596/13

    Operative Beseitigung von Lipödemen durch Liposuktion (Fettabsaugung) als

    Der Senat schließt sich den Ausführungen des BFH (Urteil v. 18.6.2015, VI R 68/14, BStBl II 2015 S. 803) sowie vorgehend im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts (Urteil v. 1.10.2014, Az.: 2 K 272/12, EFG 2015 S. 33) vollumfänglich an und stützt sich hinsichtlich der wissenschaftlichen Anerkennung der Liposuktion zur Behandlung eines Lipödems auf das "Gutachten Liposuktion bei Lip- und Lymphödemen" der Sozialmedizinischen Expertengruppe 7 des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e.V. vom 6. Oktober 2011.

    Aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen sind dagegen die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind (BFH-Urteile vom 18. Juni 2015 VI R 68/14, DStR 2015, 1970 und vom 29. September 1989 III R 129/86, BStBl II 1990, 418).

    Allerdings werden nur solche Aufwendungen als Krankheitskosten berücksichtigt, die zum Zweck der Heilung einer Krankheit (z.B. Medikamente, Operation) oder mit dem Ziel getätigt werden, die Krankheit erträglicher zu machen, beispielsweise Aufwendungen für einen Rollstuhl (BFH vom 18. Juni in DStR 2015, 1970 m.w.N.).

    Aufwendungen für die eigentliche Heilbehandlung werden typisierend als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt, ohne dass es im Einzelfall der nach § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG an sich gebotenen Prüfung der Zwangsläufigkeit dem Grunde und der Höhe nach bedarf (BFH vom 18. Juni in DStR 2015, 1970 m.w.N.).

    Die Therapie muss in einer für die sichere Beurteilung ausreichenden Zahl von Behandlungsfällen erfolgreich gewesen sein (BFH vom 18. Juni in DStR 2015, 1970 unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts).

    Um zu beurteilen, ob eine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode vorliegt, kann sich das Finanzgericht auf allgemein zugängliche Fachgutachten oder solche Gutachten stützen, die in Verfahren vor anderen Gerichten zur Beurteilung dieser Frage herangezogen wurden (BFH vom 18. Juni in DStR 2015, 1970 m.w.N.).

    Der Senat schließt sich den Ausführungen im BFH-Urteil vom 18. Juni 2015 (DStR 2015, 1970) sowie vorgehend im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 1. Oktober 2014 (2 K 272/12, EFG 2015, 33) vollumfänglich an und stützt sich hinsichtlich der wissenschaftlichen Anerkennung der Liposuktion zur Behandlung eines Lipödems auf das "Gutachten Liposuktion bei Lip- und Lymphödemen" der Sozialmedizinischen Expertengruppe 7 des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e.V. vom 6. Oktober 2011.

    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung können jedoch zu der Frage, ob eine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode vorliegt, auch Gutachten herangezogen werden, die primär für Verfahren vor anderen Gerichten zur Beurteilung dieser Frage erstellt worden sind (BFH vom 18. Juni in DStR 2015, 1970).

  • FG Baden-Württemberg, 27.09.2017 - 7 K 1940/17

    Außergewöhnliche Belastungen im Fall wissenschaftlich nicht anerkannter

    Das an das FG zurückverwiesene Klageverfahren ruhte auf Antrag beider Beteiligter zunächst bis zur Entscheidung des BFH in der Sache VI R 68/14.

    Der BFH habe mit Urteil vom 18. Juni 2015 VI R 68/14 entschieden, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die wissenschaftliche Anerkennung einer Behandlungsmethode der Zeitpunkt der Behandlung sei.

    Die Therapie muss in einer für die sichere Beurteilung ausreichenden Zahl von Behandlungsfällen erfolgreich gewesen sein (BFH-Urteil vom 18. Juni 2015 VI R 68/14, BFHE 250, 166, BStBl II 2015, 803 mit zahlreichen Nachweisen auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts).

  • FG Rheinland-Pfalz, 18.08.2016 - 4 K 2173/15

    Aufwendungen für die operative Entfernung eines Lipödems (Fettverteilungsstörung

    Im Hinblick auf das beim BFH anhängige Revisionsverfahren VI R 68/14 zur Abzugsfähigkeit der Lipödembehandlung durch Liposuktion wurde das Einspruchsverfahren zunächst zum Ruhen gebracht (Bl. 50, 52 EStA).

    Nach dem BFH-Urteil vom 18. Juni 2015 (- VI R 68/14 -) sei die Vorinstanz jenes Verfahrens in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gekommen, die von der dortigen Klägerin durchgeführte Liposuktion sei keine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode.

    Das Erfordernis der Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens oder einer ärztlichen Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung besteht nur im Falle einer wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlungsmethode, wobei nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung maßgeblicher Zeitpunkt für die wissenschaftliche Anerkennung i.S. des § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 f) EStDV der Zeitpunkt der Vornahme der Behandlung ist (vgl. BFH, Urteil vom 18. Juni 2015 - VI R 68/14 -, juris, Rdn. 16).

    Der erkennende Senat hat für seine Einschätzung - nach einem entsprechenden Hinweis gegenüber den Beteiligten (Bl. 36 ff. PA) - von der Möglichkeit Gebrauch gemacht (vgl. BFH, Urteil vom 18. Juni 2015 - VI R 68/14 -, juris, Rdn. 16), sich auf das allgemein zugängliche Fachgutachten "Gutachten Liposuktion bei Lip- und Lymphödemen' der Sozialmedizinischen Expertengruppe 7 des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e.V. vom 06. Oktober 2011 zu stützen, welches in Verfahren vor anderen Gerichten zur Beurteilung dieser Frage herangezogen worden ist.

  • FG Rheinland-Pfalz, 17.08.2021 - 5 K 1321/20

    Kosten einer Liposuktion als außergewöhnliche Belastungen

    Der Bundesfinanzhof habe mit seinen Urteilen vom 26.06.2014 ( VI R 51/13) und vom 18.05.2015 ( VI R 68/14) die Verwaltungsauffassung bestätigt, wonach Aufwendungen für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden nur dann im Rahmen des § 33 Abs. 1 EStG zu berücksichtigen seien, wenn die Zwangsläufigkeit vor Behandlungsbeginn nachgewiesen sei.

    Mit der hiergegen am 31.03.2020 erhobenen Klage machen die Kläger geltend, dass die vom Beklagten zitierten BFH-Urteile ( VI R 51/13 und VI R 68/14) sich allein darauf beriefen, dass die bei der Klägerin durchgeführte Liposuktion zur Behandlung eines Lipödems keine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode sei und dabei das "Gutachten Liposuktion bei Lip- und Lymphödemen" der Sozialmedizinischen Expertengruppe 7 des Medizinischen Dienstes der Spitzenverbände der Krankenkassen e.V. vom 06.10.2011 zu Grunde gelegt worden sei.

    Vom Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen sind dagegen die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind (BFH-Urteil vom 21.02.2018 VI R 11/16, BFHE 260, 507 , BStBl II 2018, 469 ; 18.06.2015 VI R 68/14, BFHE 250, 166 , BStBl II 2015, 803 ).

    Die Therapie muss in einer für die sichere Beurteilung ausreichenden Zahl von Behandlungsfällen erfolgreich gewesen sein (BFH-Urteil vom 26.06.2014 VI R 513/13, BFHE 246, 326 , BStBl II 2015, 9 ; vom 18.06.2015 VI R 68/14, BFHE 250, 166 , BStBl II 2015, 803 ).

  • FG Thüringen, 07.07.2020 - 3 K 54/20

    Abzugsfähigkeit von Kosten einer Liposuktion bei Lipödem als außergewöhnliche

    Der maßgebliche Zeitpunkt für die wissenschaftliche Anerkennung ist der Zeitpunkt der Vornahme der Behandlung, da das Nachweiserfordernis darüber Kenntnis geben soll, ob eine Behandlungsmethode im Zeitpunkt der Behandlung medizinisch indiziert und die angefallenen Aufwendungen daher zwangsläufig zum Zweck der Heilung oder Linderung einer Krankheit entstanden sind (vgl. BFH-Urteil vom 18.06.2015 VI R 68/14, BFHE 250, 166, BStBl II 2015, 803).

    Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 18.06.2015 VI R 68/14, BFHE 250, 166, BStBl II 2015, 803) kann sich das Finanzgericht bei seiner Entscheidung, ob eine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode vorliegt, auf allgemein zugängliche Fachgutachten oder solche Gutachten stützen, die in Verfahren vor anderen Gerichten zur Beurteilung dieser Frage herangezogen wurden.

    Unter Zugrundelegung der Feststellungen des FG Schleswig-Holstein (Urteil vom 01.10.2014 2 K 272/12, EFG 2015, 33) und des BFH zur wissenschaftlichen Anerkennung der Liposuktion bei Behandlung eines Lipödems geht der Senat davon aus, dass die Liposuktion zum Zeitpunkt der Operation der Klägerin keine anerkannte Therapie zur Behandlung gewesen ist (BFH-Urteil vom 18.06.2015 VI R 68/14, BFHE 250, 166, BStBl II 2015, 803).

  • BFH, 19.11.2015 - VI R 45/14

    Aufwendungen für Lerntherapie und Erziehungsberatung eines hochbegabten Kindes

    Allerdings werden nur solche Aufwendungen als Krankheitskosten berücksichtigt, die zum Zweck der Heilung einer Krankheit (z.B. Aufwendungen für Medikamente, Operation) oder mit dem Ziel getätigt werden, die Krankheit erträglicher zu machen, beispielsweise Aufwendungen für einen Rollstuhl (BFH-Urteile vom 17. Juli 1981 VI R 77/78, BFHE 133, 545, BStBl II 1981, 711; vom 13. Februar 1987 III R 208/81, BFHE 149, 222, BStBl II 1987, 427; vom 20. März 1987 III R 150/86, BFHE 149, 539, BStBl II 1987, 596; aus neuerer Zeit z.B. Senatsurteil vom 18. Juni 2015 VI R 68/14, BFHE 250, 166, BStBl II 2015, 803).
  • BFH, 19.11.2015 - VI R 42/14

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen - Krankheitskosten -

  • VG Köln, 02.02.2017 - 1 K 1983/16

    Beihilfefähigkeit von dem Grunde nach notwendig und wirtschaftlich angemessenen

  • FG Niedersachsen, 16.06.2020 - 9 K 182/19

    Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für eine Tomatis-Therapie zur Behandlung einer

  • FG München, 15.12.2020 - 15 K 2606/19

    Aufwendungen für Heilbehandlung - Nachweiserfordernis

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