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   BFH, 27.10.2015 - X R 44/13   

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https://dejure.org/2015,45563
BFH, 27.10.2015 - X R 44/13 (https://dejure.org/2015,45563)
BFH, Entscheidung vom 27.10.2015 - X R 44/13 (https://dejure.org/2015,45563)
BFH, Entscheidung vom 27. Oktober 2015 - X R 44/13 (https://dejure.org/2015,45563)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • lexetius.com

    Zeitliche Grenzen für die Ausübung oder Änderung von Antrags- oder Wahlrechten

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 16 Abs 4, AO § 351 Abs 1
    Zeitliche Grenzen für die Ausübung oder Änderung von Antrags- oder Wahlrechten

  • Bundesfinanzhof

    Zeitliche Grenzen für die Ausübung oder Änderung von Antrags- oder Wahlrechten

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 16 Abs 4 EStG, § 351 Abs 1 AO
    Zeitliche Grenzen für die Ausübung oder Änderung von Antrags- oder Wahlrechten

  • IWW

    § 16 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § ... 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO), § 34 Abs. 1 EStG, § 16 Abs. 4 EStG, § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO, § 177 Abs. 1 AO, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung, § 177 AO, § 351 Abs. 1 AO, § 367 Abs. 2 Satz 2 AO, §§ 26 ff. EStG, § 6c EStG, § 34 EStG, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO, § 4 Abs. 3 EStG, § 7g EStG, § 100 Abs. 2 Satz 2, § 121 Satz 1 FGO, § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Ausübung eines Wahlrechts hinsichtlich der Geltendmachung eines Freibetrages nach Festsetzung der Steuer zu Lasten des Steuerpflichtigen

  • Betriebs-Berater

    Zeitliche Grenzen für die Ausübung oder Änderung von Antrags- oder Wahlrechten

  • rewis.io

    Zeitliche Grenzen für die Ausübung oder Änderung von Antrags- oder Wahlrechten

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 16 Abs. 4; AO § 351 Abs. 1
    Zeitliche Grenzen für die Ausübung oder Änderung von Antrags- oder Wahlrechten

  • rechtsportal.de

    EStG § 16 Abs. 4 ; AO § 351 Abs. 1
    Zulässigkeit der Ausübung eines Wahlrechts hinsichtlich der Geltendmachung eines Freibetrages nach Festsetzung Steuer zu Lasten des Steuerpflichtigen

  • datenbank.nwb.de

    Zeitliche Grenzen für die Ausübung oder Änderung von Antrags- oder Wahlrechten

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zeitliche Grenzen für die Ausübung oder Änderung von Antrags- oder Wahlrechten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Steuerliche Antrags- oder Wahlrechte - und ihre nachträgliche Ausübung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Wahlrecht bei Änderungsbescheid auch nach Bestandskraft von Erstbescheid möglich

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Steuervorteil bei Unternehmensverkauf kann nur einmal geltend gemacht werden

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Zur Änderung von Antrags- oder Wahlrechten

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Zeitliche Grenze für die Ausübung von Antrags- oder Wahlrechten

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Änderung des Wahlrechts zur Gewährung des Freibetrags bei Betriebsaufgabe auch später noch möglich

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Einkommensteuerrechtliche Wahlrechte

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Veräußerungsgewinn
    Ermittlung des Veräußerungsgewinns
    Veräußerungsgewinn i.S.d. §§ 16 Abs. 2 EStG
    Definition des Veräußerungsgewinns

Sonstiges

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 252, 94
  • BB 2016, 533
  • BB 2016, 737
  • DB 2016, 1053
  • BStBl II 2016, 278
  • NZG 2016, 756
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (27)

  • BFH, 10.05.2010 - IX B 220/09

    Änderung von Wahlrechten nur vor Ablauf der Einspruchsfrist

    Auszug aus BFH, 27.10.2015 - X R 44/13
    Einkommensteuerrechtliche Antrags- oder Wahlrechte können auch nach Eintritt der Bestandskraft eines vorangehenden Bescheids jedenfalls dann erstmalig ausgeübt oder geändert werden, wenn das FA einen steuererhöhenden Änderungsbescheid erlassen hat, mit dem ein weiterer steuererheblicher Sachverhalt erfasst worden ist, aufgrund dessen überhaupt erst die wirtschaftliche Notwendigkeit entstanden ist, sich mit der erstmaligen bzw. geänderten Ausübung eines Antrags- oder Wahlrechts zu befassen (Abweichung vom BFH-Beschluss vom 10. Mai 2010 IX B 220/09, BFH/NV 2010, 1415 mit Zustimmung des IX. Senats).

    Mit seiner Revision verweist das FA auf eine gegenteilige Entscheidung des FG München vom 29. Oktober 2009  15 K 298/07 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen durch Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Mai 2010 IX B 220/09, BFH/NV 2010, 1415).

    Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass der Eintritt der formellen Bestandskraft die zeitliche Grenze für die anderweitige Ausübung von Antrags- oder Wahlrechten bildet, macht die Rechtsprechung aber, wenn der ursprüngliche Bescheid noch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht (BFH-Urteil vom 3. Februar 1987 IX R 255/84, BFH/NV 1987, 751, unter II.1.; diese Entscheidung wird auch in dem vom FA im vorliegenden Revisionsverfahren angeführten BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 1415 zustimmend zitiert; im Ergebnis wohl auch BFH-Urteil vom 25. Oktober 2007 III R 39/04, BFHE 219, 294, BStBl II 2008, 226; anders allerdings für das umsatzsteuerrechtliche Wahlrecht zur Bestimmung des Vorsteuer-Aufteilungsschlüssels BFH-Urteil vom 22. November 2007 V R 35/06, BFH/NV 2008, 628).

    Soweit der IX. Senat des BFH im Beschluss in BFH/NV 2010, 1415 zu einer mit dem vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt im Wesentlichen vergleichbaren Konstellation im Ergebnis --ohne näher zwischen der Bestandskraft von Erstbescheiden und der von Änderungsbescheiden zu differenzieren-- eine andere Auffassung vertreten hat, hat er auf Anfrage des erkennenden Senats erklärt, daran nicht mehr festzuhalten.

  • BFH, 30.08.2001 - IV R 30/99

    Gewinnübertragung nach § 6 c EStG

    Auszug aus BFH, 27.10.2015 - X R 44/13
    Dass mit dem --in den meisten Entscheidungen nicht näher erläuterten-- Begriff der "Bestandskraft" nicht die materielle, sondern die formelle Bestandskraft gemeint ist, ergibt sich u.a. aus dem BFH-Urteil vom 30. August 2001 IV R 30/99 (BFHE 196, 507, BStBl II 2002, 49, unter II.2.a), wo es in dem hier interessierenden Zusammenhang heißt, unanfechtbar sei eine Steuerfestsetzung, wenn sie nicht mehr mit ordentlichen außergerichtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfen angefochten werden könne.

    So hat es der IV. Senat gebilligt, dass die Vergünstigung des § 6c EStG für die Übertragung stiller Reserven aus der Veräußerung von landwirtschaftlichem Grund und Boden im Einspruchsverfahren gegen einen Änderungsbescheid geltend gemacht wurde, wenn erst in diesem Änderungsbescheid ein Veräußerungsgewinn aus dem --vom Steuerpflichtigen als Privatvermögen angesehenen-- Grundbesitz angesetzt worden ist (BFH-Urteil in BFHE 196, 507, BStBl II 2002, 49).

  • BFH, 28.09.1984 - VI R 48/82

    Steuerliches Wahlrecht - Einkommensteuerfestsetzung - Bestandskraft - Änderung

    Auszug aus BFH, 27.10.2015 - X R 44/13
    In diesem Fall kann der Steuerpflichtige sein Wahlrecht erstmals ausüben, obwohl der Sachverhalt als solcher bereits in der ursprünglichen Veranlagung erfasst war und diese bestandskräftig geworden ist (BFH-Urteil vom 28. September 1984 VI R 48/82, BFHE 141, 532, BStBl II 1985, 117: wenn dem Steuerpflichtigen erst nach Bestandskraft der Veranlagung bekannt wird, dass darin auch Jubiläumszuwendungen seines Arbeitgebers erfasst worden sind, kann er gleichwohl deren ermäßigte Besteuerung nach § 34 EStG beantragen und das FA zur Änderung des Bescheids nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO veranlassen).
  • FG Thüringen, 05.10.2018 - 1 K 348/18

    Fortführungsgebundener Verlustvortrag: Keine gesetzliche Ausschlussfrist für

    Dann müsse dem Steuerpflichtigen (erstmals) die Möglichkeit eingeräumt werden, einen Antrag nach § 8d KStG zu stellen (Frotscher in Frotscher/Drüen, KStG, Stand 16. Mai 2017, § 8d KStG Rz. 148; ähnlich wohl Förster/von Cölln, Die neue Regelung des § 8d KStG beim schädlichen Beteiligungserwerb im deutschen Steuerrecht, Deutsches Steuerrecht - DStR - 2017, 10, die unter Verweis auf das BFH-Urteil X R 44/13 vom 27. Oktober 2015 den Eintritt eines "besonderen Grundes" als Änderungsvoraussetzung formulieren).
  • BFH, 14.06.2018 - III R 20/17

    Zusammenveranlagung nach bestandskräftiger Einzelveranlagung

    Das Veranlagungswahlrecht könne zwar geändert werden, wenn ein Änderungsbescheid ergehe (z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Oktober 2015 X R 44/13, BFHE 252, 94, BStBl II 2016, 278).
  • BFH, 21.08.2019 - X R 16/17

    Nachträgliche Wahl der Antragsveranlagung nach § 32d Abs. 4 EStG; Nichtigkeit

    Die Steuerfestsetzung muss dann grundsätzlich noch mit einem ordentlichen außergerichtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelf angefochten werden können (Senatsurteil vom 27.10.2015 - X R 44/13, BFHE 252, 94, BStBl II 2016, 278, Rz 17, m.w.N.).

    Voraussetzung ist allerdings, dass dem Steuerpflichtigen --sofern die betroffene Festsetzung bereits formell bestandskräftig ist und nicht (mehr) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht-- für sein nachträglich geltend gemachtes Wahlrecht eine bestandskraftdurchbrechende Änderungsvorschrift zur Seite steht (Senatsurteil in BFHE 252, 94, BStBl II 2016, 278, Rz 19).

  • BFH, 09.12.2015 - X R 56/13

    Änderung von Antrags- und Wahlrechten

    Soweit der Senat mit seinen Ausführungen unter 2.b von dem Beschluss des IX. Senats in BFH/NV 2010, 1415 abweicht, hat dieser auf eine Anfrage in einem weiteren Verfahren des Senats (X R 44/13) erklärt, der Abweichung zuzustimmen.
  • BFH, 19.01.2022 - X R 32/20

    Nachträgliche Geltendmachung des Wahlrechts auf einen Sonderausgabenabzug nach §

    Zum anderen ist der Bescheid und damit auch die Ausübung des Wahlrechts änderbar, wenn der Bescheid noch nicht materiell bestandskräftig ist, namentlich unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht (vgl. hierzu ausführlich Senatsurteile vom 27.10.2015 - X R 44/13, BFHE 252, 94, BStBl II 2016, 278, Rz 14, 18, sowie vom 09.12.2015 - X R 56/13, BFHE 252, 241, BStBl II 2016, 967, Rz 19, 21 f., jeweils m.w.N.).

    Es handelt sich lediglich um eine Verfahrenshandlung (BFH-Urteile vom 28.09.1984- VI R 48/82, BFHE 141, 532, BStBl II 1985, 117; vom 09.08.1989 - X R 110/87, BFHE 158, 520, BStBl II 1990, 195, unter 3.d, m.w.N., sowie in BFHE 252, 94, BStBl II 2016, 278, Rz 26).

    ee) Schließlich handelt es sich bei einem erst nach Bestandskraft der Steuerfestsetzung ausgeübten steuerrechtlichen Wahlrecht nicht um ein rückwirkendes Ereignis, das eine Änderung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zuließe (vgl. Senatsurteil in BFHE 252, 94, BStBl II 2016, 278, Rz 26; Klein/Rüsken, AO, 15. Aufl., § 175 Rz 70; Loose in Tipke/Kruse, § 175 AO Rz 39b).

  • FG München, 16.03.2017 - 10 K 2391/16

    Wahlrecht zur nachgelagerten Besteuerung von Veräußerungsrenten

    Zwar könnten einkommensteuerrechtliche Antrags- oder Wahlrechte auch nach Eintritt der Bestandskraft eines vorangehenden Bescheids jedenfalls dann erstmalig ausgeübt oder geändert werden, wenn das FA einen steuererhöhenden Änderungsbescheid erlassen hat, mit dem ein weiterer steuererheblicher Sachverhalt erfasst worden ist, aufgrund dessen überhaupt erst die wirtschaftliche Notwendigkeit entstanden ist, sich mit der erstmaligen bzw. geänderten Ausübung eines Antrags- oder Wahlrechts zu befassen (Bundesfinanzhof - BFH - Urteil vom 27. Oktober 2015 X R 44/13, BFHE 252, 94, BStBl II 2016, 278).

    Der im BFH-Urteil vom 27. Oktober 2015 (X R 44/13, BFHE 252, 94, BStBl II 2016, 278) verwirklichte Sachverhalt sei nicht wesentlich unterschiedlich zum streitgegenständlichen Sachverhalt.

    bb) Wenn die steuerlichen Auswirkungen der Ausübung des Antrags- oder Wahlrechts nicht über den durch § 351 AO gezogenen Rahmen hinausgehen, wird die zeitliche Grenze für die erneute oder anderweitige Ausübung eines Wahlrechts jedenfalls dann erst durch die formelle Bestandskraft des steuererhöhenden Änderungsbescheids gezogen, wenn erst durch die erstmalige Erfassung eines weiteren steuererheblichen Sachverhalts im Änderungsbescheid überhaupt die wirtschaftliche Notwendigkeit entsteht, sich mit der geänderten Ausübung eines einkommensteuerrechtlichen Antrags- oder Wahlrechts für denselben Veranlagungszeitraum zu befassen (BFH-Urteil vom 27. Oktober 2015 X R 44/13, BFHE 252, 94, BStBl II 2016, 278, Rn. 27; Kobor in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, § 16 Rn. 408; Schallmoser in: Blümich, EStG, § 16 Rn. 311).

    Wenn die Ausübung eines Wahlrechts den Steuerpflichtigen für mehrere Veranlagungszeiträume bindet, tritt diese Bindung bereits dann ein, wenn nur der erste Veranlagungszeitraum bestandskräftig veranlagt wurde (BFH-Urteil vom 27. Oktober 2015 X R 44/13, BFHE 252, 94, BStBl II 2016, 278, Rn. 16; Schmieszek in AO-StB 2016, 64).

  • FG Hamburg, 01.03.2023 - 5 K 93/22

    Umsatzsteuer: Unanfechtbarkeit im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 1 UStG

    Nach der aktuellen Rechtsprechung des BFH, beispielsweise dem Urteil vom 27. Oktober 2015, X R 44/13, BStBl II 2016, 278, sei zudem eine Wahlrechtsausübung in den Fällen zulässig, in denen ein an sich bestandskräftiger Bescheid - wie im vorliegenden Fall - ohnehin geändert werde; das Wahlrecht lebe wieder auf.

    Etwas anderes ergebe sich - entgegen der Ansicht des Klägers - auch nicht aus dem Urteil des BFH vom 27. Oktober 2015 (X R 44/13, BStBl II 2016, 278), denn dort schränke der BFH die Ausübung von Wahlrechten ausdrücklich für die Fälle ein, in denen - wie vorliegend - eine Begrenzung im Gesetz angeordnet werde.

    Die Rechtsprechung des BFH lässt die Ausübung von Antrags- oder Wahlrechten, die dem Grunde nach keiner zeitlichen Begrenzung unterliegen, grundsätzlich so lange zu, wie der entsprechende Steuerbescheid nicht formell und materiell bestandskräftig ist (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 27. Oktober 2015, X R 44/13, BFHE 252, 94, BStBl II 2016, 278).

    Die Vorschrift begrenzt die Anfechtbarkeit und damit auch die durch den Einspruch bewirkte Änderbarkeit eines Änderungsbescheids auf den Umfang der Änderung und stellt damit klar, dass es im Übrigen bei der zuvor eingetretenen Bestandskraft bleibt (BFH, Urteile vom 26. April 2018, III R 12/17, BFH/NV 2018, 948; vom 27. Oktober 2015, X R 44/13, BStBl II 2016, 278; Beschluss vom 5. März 2020, II B 99/18, BFH/NV 2020, 852; a.A. Englisch, FR 2015, 533, für den Antrag nach § 34a EStG).

  • BFH, 26.04.2018 - III R 12/17

    Änderung von Antrags- und Wahlrechten

    a) Die ständige Rechtsprechung des BFH lässt die Ausübung von Antrags- oder Wahlrechten, die dem Grunde nach keiner zeitlichen Begrenzung unterliegen, grundsätzlich so lange zu, wie der entsprechende Steuerbescheid nicht formell und materiell bestandskräftig ist (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 27. Oktober 2015 X R 44/13, BFHE 252, 94, BStBl II 2016, 278).

    bb) Soweit der BFH in BFHE 252, 94, BStBl II 2016, 278 (Rz 27) ausführt, dass "jedenfalls dann, wenn für den Steuerpflichtigen erst durch die erstmalige Erfassung eines weiteren steuererheblichen Sachverhalts im Änderungsbescheid überhaupt die wirtschaftliche Notwendigkeit entsteht, sich mit der Ausübung eines einkommensteuerrechtlichen Antrags- oder Wahlrechts für denselben Veranlagungszeitraum zu befassen, (es) interessengerecht (sei), ihm diese Möglichkeit bis zur formellen Bestandskraft des Änderungsbescheids zuzugestehen" steht dies der Zulässigkeit, die Zuflussbesteuerung nach Erlass des Änderungsbescheids zu wählen, nicht entgegen.

  • BFH, 20.04.2023 - III R 25/22

    Änderung von Antrags- und Wahlrechten

    a) Die ständige Rechtsprechung des BFH lässt zwar die Ausübung und Änderung von Antrags- oder Wahlrechten, die dem Grunde nach keiner zeitlichen Begrenzung unterliegen, grundsätzlich so lange zu, wie der entsprechende Steuerbescheid nicht formell und materiell bestandskräftig ist (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 27.10.2015 - X R 44/13, BFHE 252, 94, BStBl II 2016, 278, und in BFHE 252, 241, BStBl II 2016, 967; Senatsurteil vom 26.04.2018 - III R 12/17, BFH/NV 2018, 948).

    Kein Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ist hingegen ein nachträglich erstmals ausgeübtes oder geändertes Wahlrecht, das aus verfahrensrechtlichen Gründen Voraussetzung für eine von mehreren steuerlichen Folgen für einen bestimmten Tatbestand ist (BFH-Urteile in BFHE 252, 94, BStBl II 2016, 278, Rz 26; vom 17.09.2008 - IX R 72/06, BFHE 222, 571, BStBl II 2009, 639, unter II.2.b dd).

  • BFH, 14.09.2017 - IV R 28/14

    Umfang eines Vorläufigkeitsvermerks - Berücksichtigung gegenläufiger

    Denn insoweit ist die Bestandskraft durch die vorgenommene Änderung bereits durchbrochen und kann deshalb ein Wahlrecht mit gegenläufiger steuerlicher Wirkung ausgeübt werden (vgl. BFH-Urteil vom 27. Oktober 2015 X R 44/13, BFHE 252, 94, BStBl II 2016, 278, Rz 25 ff.).
  • BFH, 03.03.2021 - I R 35/19

    Zur Nichtwohnsitz-Fiktion des NATO-Truppenstatuts

  • FG Münster, 13.09.2018 - 3 K 3699/16

    Erbschaft- und Schenkungsteuer/Verfahren - Begünstigung des Betriebsvermögens,

  • FG Düsseldorf, 08.11.2018 - 12 K 1250/18

    Voraussetzungen für eine ermäßigte Besteuerung von Einkünften aus Gewerbebetrieb

  • FG Berlin-Brandenburg, 30.01.2020 - 4 K 4105/18

    Kein unmittelbarer oder mittelbarer Zusammenhang i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz

  • FG Münster, 27.10.2021 - 3 K 2817/20

    Festsetzung der Schenkungsteuer i.R.e. Antrags auf die sog. Optionsverschonung

  • FG Münster, 13.09.2018 - 3 K 1285/18

    Erbschaft- und Schenkungsteuer/Verfahren - Begünstigung des Betriebsvermögens,

  • FG Köln, 23.03.2023 - 11 K 1095/20

    Abgabenordnung/Einkommensteuer: Änderungsmöglichkeiten des

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