Rechtsprechung
   BFH, 02.12.2015 - X K 7/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,47698
BFH, 02.12.2015 - X K 7/14 (https://dejure.org/2015,47698)
BFH, Entscheidung vom 02.12.2015 - X K 7/14 (https://dejure.org/2015,47698)
BFH, Entscheidung vom 02. Dezember 2015 - X K 7/14 (https://dejure.org/2015,47698)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,47698) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Entschädigungsklage; Bestimmtheit des Antrags; Ruhensgründe - Vermutungsregel bei der Beurteilung der Angemessenheit der Dauer des finanzgerichtlichen Verfahrens

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    GVG § 198, FGO § 65 Abs 1 S 2, FGO § 155, ZPO § 251, BGB § 247
    Entschädigungsklage; Bestimmtheit des Antrags; Ruhensgründe - Vermutungsregel bei der Beurteilung der Angemessenheit der Dauer des finanzgerichtlichen Verfahrens

  • Bundesfinanzhof

    Entschädigungsklage; Bestimmtheit des Antrags; Ruhensgründe - Vermutungsregel bei der Beurteilung der Angemessenheit der Dauer des finanzgerichtlichen Verfahrens

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 198 GVG, § 65 Abs 1 S 2 FGO, § 155 FGO, § 251 ZPO, § 247 BGB
    Entschädigungsklage; Bestimmtheit des Antrags; Ruhensgründe - Vermutungsregel bei der Beurteilung der Angemessenheit der Dauer des finanzgerichtlichen Verfahrens

  • IWW

    § 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG), § ... 363 Abs. 2 der Abgabenordnung, § 198 Abs. 2 GVG, § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), § 247 BGB, § 65 Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 198 GVG, § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG, § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG, Art. 13 EMRK, § 155 FGO, § 251 der Zivilprozessordnung (ZPO), § 198 Abs. 4 Satz 1 GVG, §§ 198 ff. GVG, § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG, § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 135 Abs. 1 FGO

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Bestimmtheit einer Entschädigungsklage gem. § 198 GVG; Angemessenheit der Dauer eines finanzgerichtlichen Verfahrens

  • rewis.io

    Entschädigungsklage; Bestimmtheit des Antrags; Ruhensgründe - Vermutungsregel bei der Beurteilung der Angemessenheit der Dauer des finanzgerichtlichen Verfahrens

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die Bestimmtheit einer Entschädigungsklage gem. § 198 GVG

  • datenbank.nwb.de

    Entschädigungsklage; Bestimmtheit des Antrags; Ruhensgründe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Überlange Gerichtsverfahren - und das versäumte Ruhenlassen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Überlange Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage und die Höhe der Entschädigung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Entschädigungsklage aufgrund überlanger Verfahrensdauer

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Entschädigung wegen überlanger Dauer des Verfahrens

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Entschädigung wegen fehlender Förderung des Verfahrens durch das Gericht

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 252, 233
  • BStBl II 2016, 405
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 04.06.2014 - X K 12/13

    Entschädigungsklage - Verfahrensruhe im Ausgangsverfahren

    Auszug aus BFH, 02.12.2015 - X K 7/14
    Anschließend haben die Kläger weiter ausgeführt, da davon auszugehen sei, dass der erkennende Senat an seinen Rechtsgrundsätzen zur Besonderheit und Einzigartigkeit der Finanzgerichtsverfahren in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) unverändert festhalte, die er in seinem Urteil vom 4. Juni 2014 X K 12/13 (BFHE 246, 136, BStBl II 2014, 933) aufgestellt habe, sei ihnen für einen Zeitraum von zwölf Monaten eine Entschädigung zuzusprechen.

    Nach den Grundsätzen des Senatsurteils in BFHE 246, 136, BStBl II 2014, 933 sei danach nur die Verzögerung auszusprechen, nicht hingegen eine Entschädigung in Geld zuzuerkennen.

    Für die weiteren Grundsätze und Einzelheiten einschließlich der Aufteilung des typischen finanzgerichtlichen Verfahrens in drei Phasen nimmt der Senat auf seine Urteile vom 7. November 2013 X K 13/12 (BFHE 243, 126, BStBl II 2014, 179, unter II.2.a bis c), in BFH/NV 2014, 1050, vom 19. März 2014 X K 3/13 (BFH/NV 2014, 1053) sowie X K 8/13 (BFHE 244, 521, BStBl II 2014, 584) und in BFHE 246, 136, BStBl II 2014, 933 Bezug.

    Zur näheren Begründung verweist er auf sein Urteil in BFHE 246, 136, BStBl II 2014, 933, Rz 27 f. Er sieht sich in dieser Auffassung dadurch bestätigt, dass das BVerfG die gegen das Senatsurteil in BFH/NV 2014, 1050 gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen hat.

    aa) Soweit die Beteiligten auf entsprechende Anfrage des FG einem Ruhen des Verfahrens mit Rücksicht auf ein beim BFH anhängiges Revisionsverfahren in einer parallelen Angelegenheit zwar nicht zustimmen, wohl aber objektiv ein Grund vorliegt, ein Verfahren zum Ruhen zu bringen und gleichzeitig für die fehlende Zustimmung keine Gründe erkennbar sind, kann vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalles im Allgemeinen davon ausgegangen werden, dass für die Verfahrensverzögerung in dieser Zeitspanne keine Entschädigung in Geld zu gewähren ist, vielmehr nach § 198 Abs. 4 Satz 1 GVG die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war, ausreichend ist (vgl. Senatsurteil in BFHE 246, 136, BStBl II 2014, 933).

    d) Mangels sonstiger Besonderheiten ist für den Zeitraum der Verzögerung von zwölf Monaten nach § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG Entschädigung in Höhe von 1.200 EUR zu zahlen, und zwar an jeden der Kläger (vgl. Senatsbeschluss in BFHE 246, 136, BStBl II 2014, 933, Rz 47).

  • BFH, 28.02.2013 - VI R 58/11

    Lohnzahlung Dritter - Werbungskostenhöchstbetrag für häusliches Arbeitszimmer -

    Auszug aus BFH, 02.12.2015 - X K 7/14
    Kurz vor dem Termin übermittelte das beklagte FA einen durch die Kläger persönlich gestellten Antrag, das Ruhen des Einspruchsverfahrens anzuordnen, bis der Bundesfinanzhof (BFH) rechtskräftig über die Revisionsverfahren in den gleichgelagerten Fällen VI R 58/11, VI R 57/12 und VI R 58/12 entschieden habe.

    Insbesondere sei in dem Verfahren VI R 58/11 eine Klärung der offenen Rechtsfragen nicht zu erwarten, da die --vom BFH zugelassene-- Revision Verfahrensmängel der Vorinstanz zu würdigen haben werde.

    Auch der Hinweis auf die ruhenden Einspruchsverfahren sei dafür kein Anlass, da bereits andere Verfahren, die letztlich zu den Revisionsverfahren VI R 58/11 und VI R 57/12 geführt hätten, als Musterverfahren gedient hätten.

    Mit der Zulassung der anschließend unter VI R 58/11 geführten Revision durch Beschluss des BFH vom 17. November 2011 VI B 82/11 habe objektiv ein Grund vorgelegen, das Ausgangsverfahren zum Ruhen zu bringen.

  • BFH, 18.03.2014 - X K 4/13

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 19. 03. 2014 X K 8/13 -

    Auszug aus BFH, 02.12.2015 - X K 7/14
    Auf Antrag der Beteiligten ruhte das Verfahren durch Beschluss vom 28. Oktober 2014 bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde 2 BvR 1495/14, die sich gegen das Senatsurteil vom 18. März 2014 X K 4/13 (BFH/NV 2014, 1050) richtete.

    Für die weiteren Grundsätze und Einzelheiten einschließlich der Aufteilung des typischen finanzgerichtlichen Verfahrens in drei Phasen nimmt der Senat auf seine Urteile vom 7. November 2013 X K 13/12 (BFHE 243, 126, BStBl II 2014, 179, unter II.2.a bis c), in BFH/NV 2014, 1050, vom 19. März 2014 X K 3/13 (BFH/NV 2014, 1053) sowie X K 8/13 (BFHE 244, 521, BStBl II 2014, 584) und in BFHE 246, 136, BStBl II 2014, 933 Bezug.

    Zur näheren Begründung verweist er auf sein Urteil in BFHE 246, 136, BStBl II 2014, 933, Rz 27 f. Er sieht sich in dieser Auffassung dadurch bestätigt, dass das BVerfG die gegen das Senatsurteil in BFH/NV 2014, 1050 gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen hat.

  • EGMR, 02.09.2010 - 46344/06

    Beschwerderecht gegen lange Verfahren gefordert

    Auszug aus BFH, 02.12.2015 - X K 7/14
    bb) Auch das Urteil des EGMR vom 2. September 2010  46344/06 (Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2010, 3355) steht nicht in Widerspruch zur Senatsrechtsprechung.

    Das Verfahren hatte zudem die Verlängerung von waffenrechtlichen Erlaubnissen zum Gegenstand, die für den Kläger, der ein Personenschutzunternehmen betrieb, von besonderer Relevanz waren, worauf der EGMR insbesondere hingewiesen hat (Urteil in NJW 2010, 3355, Rz 45).

  • BFH, 07.11.2013 - X K 13/12

    Unangemessene Dauer eines finanzgerichtlichen Klageverfahrens

    Auszug aus BFH, 02.12.2015 - X K 7/14
    Für die weiteren Grundsätze und Einzelheiten einschließlich der Aufteilung des typischen finanzgerichtlichen Verfahrens in drei Phasen nimmt der Senat auf seine Urteile vom 7. November 2013 X K 13/12 (BFHE 243, 126, BStBl II 2014, 179, unter II.2.a bis c), in BFH/NV 2014, 1050, vom 19. März 2014 X K 3/13 (BFH/NV 2014, 1053) sowie X K 8/13 (BFHE 244, 521, BStBl II 2014, 584) und in BFHE 246, 136, BStBl II 2014, 933 Bezug.

    Auch die von den Klägern in der mündlichen Verhandlung genannten Urteile des BSG sowie des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) stehen der vom Senat zugrunde gelegten Vermutung nicht entgegen, wonach die Dauer des finanzgerichtlichen Verfahrens angemessen ist, wenn das Gericht gut zwei Jahre nach dem Eingang der Klage mit Maßnahmen beginnt, die das Verfahren einer Entscheidung zuführen sollen, und die damit begonnene ("dritte") Phase des Verfahrensablaufs nicht durch nennenswerte Zeiträume unterbrochen wird, in denen das Gericht die Akte unbearbeitet lässt (grundlegend Senatsurteil in BFHE 243, 126, BStBl II 2014, 179, Rz 69 ff.).

  • BFH, 19.03.2014 - X K 8/13

    Unangemessene Verfahrensdauer bei 34-monatiger Untätigkeit des Finanzgerichts im

    Auszug aus BFH, 02.12.2015 - X K 7/14
    Für die weiteren Grundsätze und Einzelheiten einschließlich der Aufteilung des typischen finanzgerichtlichen Verfahrens in drei Phasen nimmt der Senat auf seine Urteile vom 7. November 2013 X K 13/12 (BFHE 243, 126, BStBl II 2014, 179, unter II.2.a bis c), in BFH/NV 2014, 1050, vom 19. März 2014 X K 3/13 (BFH/NV 2014, 1053) sowie X K 8/13 (BFHE 244, 521, BStBl II 2014, 584) und in BFHE 246, 136, BStBl II 2014, 933 Bezug.

    Der Zinsanspruch folgt aus § 291 i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB (vgl. Senatsurteil in BFHE 244, 521, BStBl II 2014, 584, Rz 39 f.).

  • BSG, 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - unangemessene

    Auszug aus BFH, 02.12.2015 - X K 7/14
    aa) Soweit die Kläger auf das Urteil des BSG vom 3. September 2014 B 10 ÜG 2/13 R (BSGE 117, 21, Sozialrecht --SozR-- 4-1720 § 198 Nr. 3) verweisen, erkennt der angerufene Senat hierin keine Divergenz zu seiner Rechtsprechung.

    Das BSG legt vielmehr diese erkennbar den eigenen Erwägungen zugrunde, indem es ebenfalls Vermutungsregelungen aufstellt, die sich aber nach "der besonderen Natur sozialgerichtlicher Verfahren" richten (BSG-Urteil in BSGE 117, 21, SozR 4-1720 § 198 Nr. 3, Rz 45).

  • BFH, 07.08.2014 - VI R 57/12

    Lohnzahlung Dritter - "Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten" nur bei

    Auszug aus BFH, 02.12.2015 - X K 7/14
    Kurz vor dem Termin übermittelte das beklagte FA einen durch die Kläger persönlich gestellten Antrag, das Ruhen des Einspruchsverfahrens anzuordnen, bis der Bundesfinanzhof (BFH) rechtskräftig über die Revisionsverfahren in den gleichgelagerten Fällen VI R 58/11, VI R 57/12 und VI R 58/12 entschieden habe.

    Auch der Hinweis auf die ruhenden Einspruchsverfahren sei dafür kein Anlass, da bereits andere Verfahren, die letztlich zu den Revisionsverfahren VI R 58/11 und VI R 57/12 geführt hätten, als Musterverfahren gedient hätten.

  • BVerwG, 26.02.2015 - 5 C 5.14

    Abweichung von der Größenordnung; Anrechnung; Ausgleich; Bestimmtheit des

    Auszug aus BFH, 02.12.2015 - X K 7/14
    In einer Entschädigungsklage gemäß § 198 GVG muss ein Kläger, um das Erfordernis eines bestimmten Klageantrags zu erfüllen, die für die Bemessung der Höhe des Anspruchs erforderlichen Tatsachen benennen und die Größenordnung der geltend gemachten Entschädigung (etwa einen Mindestbetrag) angeben (so auch Bundesverwaltungsgericht --BVerwG--, Urteil vom 26. Februar 2015  5 C 5/14 D, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht-Rechtsprechungs-Report 2015, 641, Rz 15; ähnlich auch Bundesgerichtshof, Urteil vom 23. Januar 2014 III ZR 37/13, BGHZ 200, 20, Rz 56).
  • BGH, 23.01.2014 - III ZR 37/13

    Entschädigungsanspruch wegen überlanger Dauer eines Gerichtsverfahrens:

    Auszug aus BFH, 02.12.2015 - X K 7/14
    In einer Entschädigungsklage gemäß § 198 GVG muss ein Kläger, um das Erfordernis eines bestimmten Klageantrags zu erfüllen, die für die Bemessung der Höhe des Anspruchs erforderlichen Tatsachen benennen und die Größenordnung der geltend gemachten Entschädigung (etwa einen Mindestbetrag) angeben (so auch Bundesverwaltungsgericht --BVerwG--, Urteil vom 26. Februar 2015  5 C 5/14 D, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht-Rechtsprechungs-Report 2015, 641, Rz 15; ähnlich auch Bundesgerichtshof, Urteil vom 23. Januar 2014 III ZR 37/13, BGHZ 200, 20, Rz 56).
  • BFH, 19.03.2014 - X K 3/13

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 19. 03. 2014 X K 8/13 -

  • VG der Evangelischen Landeskirche in Württemberg, 11.10.2013 - 2/13
  • BFH, 26.11.1979 - GrS 1/78

    Sachentscheidung - Mündliche Verhandlung - Voraussetzung einer Sachentscheidung -

  • BVerfG, 01.07.2015 - 2 BvR 1495/14
  • BFH, 07.08.2014 - VI R 58/12

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 07. 08. 2014 VI R 57/12 -

  • BFH, 26.10.2016 - X K 2/15

    Entschädigungsklage: Verfahrensförderung - Verzögerungsrüge

    Die Klage ist trotz des unbezifferten Antrags zulässig (vgl. dazu Senatsurteil vom 2. Dezember 2015 X K 7/14, BFHE 252, 233, BStBl II 2016, 405, unter II.1.), jedoch nur zu einem geringen Teil begründet.

    Gegenstand der Verfahren vor dem BSG ist vor allem die Gewährung existenzsichernder Leistungen (ebenso bereits das Senatsurteil in BFHE 252, 233, BStBl II 2016, 405, unter II.2.a aa; unter ausdrücklicher Auseinandersetzung mit dem Urteil des BSG ebenfalls vom 3. September 2014 B 10 ÜG 2/13 R, BSGE 117, 21, SozR 4-1720 § 198 Nr. 3).

  • LSG Sachsen, 12.07.2016 - L 11 SF 50/15

    Entschädigungsverfahren; Entschädigung für unangemessene Verfahrensdauer in

    Ähnliche Probleme können für den BFH nicht entstehen, da dieser - anders als das BSG - dem Ausgangsgericht einen Karenzzeitraum von 2 Jahren am Anfang des Verfahrens zugesteht (vgl. BFH, Zwischenurteil vom 07.11.2013 - X K 13/12 - juris RdNr. 67 ff.; Urteil vom 02.12.2015 - X K 7/14 - juris RdNr. 22 ff.).
  • BFH, 12.07.2017 - X K 3/16

    Entschädigungsklage: Wahrung der Klagefrist, Bestimmtheit des Zahlungsantrags auf

    Etwas anderes gilt nur dann und nur insoweit, als der Kläger in Anwendung der Billigkeitsnorm des § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG die Zuerkennung eines anderen Betrags als den gesetzlichen Regelbetrag für Nichtvermögensnachteile begehrt (Präzisierung der bisherigen Senatsrechtsprechung in den Urteilen vom 2. Dezember 2015 X K 7/14, BFHE 252, 233, BStBl II 2016, 405, Rz 15 ff., und vom 2. Dezember 2015 X K 6/14, BFH/NV 2016, 755, Rz 17 ff.).

    bb) Der erkennende Senat hat bisher Entschädigungsklagen, in denen lediglich ein Mindestbetrag angegeben und die Höhe der Entschädigung im Übrigen in das Ermessen des Entschädigungsgerichts gestellt worden war, als zulässig angesehen und sich für befugt gehalten, über den vom Entschädigungskläger bezeichneten Mindestbetrag hinauszugehen (Senatsurteile vom 2. Dezember 2015 X K 7/14, BFHE 252, 233, BStBl II 2016, 405, Rz 15 ff., und vom 2. Dezember 2015 X K 6/14, BFH/NV 2016, 755, Rz 17 ff.).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.02.2016 - L 11 SF 398/15

    Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer

    Die methodische Herleitung des vom BSG konstruierten Orientierungsrahmens überzeugt weniger (ansatzweise krit. hierzu Loytved, jM 2015, 167, 169 und Stotz, jurisPR-SozR 10/2015 Anm. 1; deutliche Kritik äußert Steinbeiß-Winkelmann, SGb 2015, 405, 406 ff.) und beruht wohl auf einem zu engen Verständnis der den Sozialgerichten zugewiesenen Zuständigkeiten (hierzu der Katalog des § 51 SGG), wie der BFH zutreffend wie folgt anmerkt (Urteil vom 02.12.2015 - X K 7/14 -): "Da Gegenstand der BSG-Verfahren vor allem die Gewährung von existenzsichernden Leistungen ist, sind die Aussagen des BSG zur Vorbereitungs- und Bedenkzeit des Gerichts von insgesamt zwölf Monaten, die im Übrigen nicht zu einer Gesamtverfahrensdauer von lediglich zwölf Monaten führen, vor diesem Hintergrund zu sehen.".
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.02.2016 - L 11 SF 86/16

    Staatshaftungsanspruch; Unangemessene Dauer von Gerichtsverfahren; Wirksame

    Die methodische Herleitung des vom BSG konstruierten Orientierungsrahmens überzeugt weniger (ansatzweise krit. hierzu Loytved, jM 2015, 167, 169 und Stotz, jurisPR-SozR 10/2015 Anm. 1; deutliche Kritik äußert Steinbeiß-Winkelmann, SGb 2015, 405, 406 ff.) und beruht wohl auf einem zu engen Verständnis der den Sozialgerichten zugewiesenen Zuständigkeiten (hierzu der Katalog des § 51 SGG), wie der BFH zutreffend wie folgt anmerkt (Urteil vom 02.12.2015 - X K 7/14 -): "Da Gegenstand der BSG-Verfahren vor allem die Gewährung von existenzsichernden Leistungen ist, sind die Aussagen des BSG zur Vorbereitungs- und Bedenkzeit des Gerichts von insgesamt zwölf Monaten, die im Übrigen nicht zu einer Gesamtverfahrensdauer von lediglich zwölf Monaten führen, vor diesem Hintergrund zu sehen.".
  • BFH, 06.06.2018 - X K 2/16

    Entschädigungsklage: Klageerhebung vor Beendigung des Ausgangsverfahrens,

    Vielmehr präzisiert, bestimmt und begrenzt es die beantragte Entschädigungszahlung (vgl. insoweit auch Senatsurteil vom 2. Dezember 2015 X K 7/14, BFHE 252, 233, BStBl II 2016, 405, Rz 20).
  • BFH, 25.10.2016 - X K 3/15

    Entschädigungsklage: begrenzte Rückwirkung der Verzögerungsrüge; Auswirkung der

    Die Klage ist --ungeachtet des nur in Höhe eines Mindestbetrags bezifferten Antrags (vgl. hierzu Senatsurteil vom 2. Dezember 2015 X K 7/14, BFHE 252, 233, BStBl II 2016, 405, Rz 15 ff.)-- zulässig und auch begründet.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.02.2016 - L 11 SF 85/16
    Die methodische Herleitung des vom BSG konstruierten Orientierungsrahmens überzeugt weniger (ansatzweise krit. hierzu Loytved, jM 2015, 167, 169 und Stotz, jurisPR-SozR 10/2015 Anm. 1; deutliche Kritik äußert Steinbeiß-Winkelmann, SGb 2015, 405, 406 ff.) und beruht wohl auf einem zu engen Verständnis der den Sozialgerichten zugewiesenen Zuständigkeiten (hierzu der Katalog des § 51 SGG), wie der BFH zutreffend wie folgt anmerkt (Urteil vom 02.12.2015 - X K 7/14 -): "Da Gegenstand der BSG-Verfahren vor allem die Gewährung von existenzsichernden Leistungen ist, sind die Aussagen des BSG zur Vorbereitungs- und Bedenkzeit des Gerichts von insgesamt zwölf Monaten, die im Übrigen nicht zu einer Gesamtverfahrensdauer von lediglich zwölf Monaten führen, vor diesem Hintergrund zu sehen.".
  • LSG Hessen, 26.10.2016 - L 6 SF 24/13

    EK

    Teilweise wird in der Rechtsprechung angenommen, diese Grundsätze müssten auch für Entschädigungsklagen gem. § 198 GVG Geltung finden (so BGH, Urteil vom 2. Dezember 2015 - X K 7/14 Rn. 15 ff.; BVerwG Urteil vom 26. Februar - 5 C 5/14 D Rn. 15; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18. Dezember 2014 - L 10 SF 11/14 EK; a.A. LSG Berlin-Brandenburg, 25. Juni 2014, L 38 SF 304/13 EK AS; LSG Baden-Württemberg, 27. Mai 2014, L 2 SF 3228/13 EK).
  • BFH, 06.04.2022 - X K 5/21

    Entschädigungsklage: Erweiterung des Klageantrags bei Klageerhebung vor

    Vielmehr präzisiert, bestimmt und begrenzt es die beantragte Entschädigungszahlung (vgl. insoweit schon Senatsurteil vom 02.12.2015 - X K 7/14, BFHE 252, 233, BStBl II 2016, 405, Rz 20).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht