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   BFH, 03.09.2015 - VI R 13/15   

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https://dejure.org/2015,34746
BFH, 03.09.2015 - VI R 13/15 (https://dejure.org/2015,34746)
BFH, Entscheidung vom 03.09.2015 - VI R 13/15 (https://dejure.org/2015,34746)
BFH, Entscheidung vom 03. September 2015 - VI R 13/15 (https://dejure.org/2015,34746)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Versorgung und Betreuung eines Haustieres als haushaltsnahe Dienstleistung

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 35a Abs 2 S 1, EStG § 35a Abs 4, EStG VZ 2012
    Versorgung und Betreuung eines Haustieres als haushaltsnahe Dienstleistung

  • Bundesfinanzhof

    Versorgung und Betreuung eines Haustieres als haushaltsnahe Dienstleistung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 35a Abs 2 S 1 EStG 2009, § 35a Abs 4 EStG 2009, EStG VZ 2012
    Versorgung und Betreuung eines Haustieres als haushaltsnahe Dienstleistung

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Steuerbegünstigung der Versorgung und Betreuung eines im Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommenen Haustieres als haushaltsnahe Dienstleistung

  • rewis.io

    Versorgung und Betreuung eines Haustieres als haushaltsnahe Dienstleistung

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 35a Abs. 2 Satz 1, Abs. 4
    Steuerbegünstigung der Versorgung und Betreuung eines im Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommenen Haustieres als haushaltsnahe Dienstleistung

  • datenbank.nwb.de

    Versorgung und Betreuung eines Haustieres als haushaltsnahe Dienstleistung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Haushaltsnahe Dienstleistung: Katze kann Steuern sparen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (16)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Haushaltsnahe Dienstleistung: Versorgung und Betreuung eines Haustieres begünstigt

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Haustier kann Steuern sparen

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Das Haustier als Steuersparmodell

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Katze hilft beim Steuersparen - Haustierbetreuung als haushaltsnahe Dienstleistung

  • lto.de (Kurzinformation)

    Haushaltsnahe Dienstleistungen bei Haustieren - Fellpflege von der Steuer absetzbar

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Haushaltsnahe Dienstleistung: Versorgung und Betreuung eines Haustieres begünstigt

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Versorgung und Betreuung eines Haustieres als haushaltsnahe Dienstleistung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Versorgung und Betreuung eines Haustieres als haushaltsnahe Dienstleistung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Haushaltsnahe Dienstleistung - Versorgung und Betreuung eines Haustieres begünstigt

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Haushaltsnahe Dienstleistung: Versorgung und Betreuung eines Haustieres begünstigt

  • haas-seminare-steuern-finanzen.de (Kurzinformation)

    Miez und Mops von der Steuer absetzen

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Versorgung + Betreuung eines Haustieres = haushaltsnahe Dienstleistung

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Kosten für die Betreuung eines Haustieres sind als haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich begünstigt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Betreuung eines Haustieres ist haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a Abs.2 EStG

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Betreuung fürs Haustier - Ausgaben lassen sich von der Steuer absetzen

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Hundesitter - steuerlich wirksam ansetzen

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Versorgung und Betreuung eines Haustieres als haushaltsnahe Dienstleistung

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 251, 15
  • NJW 2016, 527
  • NZM 2016, 59
  • BStBl II 2016, 47
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • FG Düsseldorf, 04.02.2015 - 15 K 1779/14

    Aufwendungen für die Betreuung eines Haustieres sind steuerbegünstigt

    Auszug aus BFH, 03.09.2015 - VI R 13/15
    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 4. Februar 2015  15 K 1779/14 E wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2015, 650 veröffentlichten Gründen statt.

    Es beantragt, das Urteil des FG Düsseldorf vom 4. Februar 2015  15 K 1779/14 E aufzuheben und die Klage abzuweisen.

  • BFH, 06.05.2010 - VI R 4/09

    Abgrenzung haushaltsnahe Dienstleistung zu Handwerkerleistung - Keine

    Auszug aus BFH, 03.09.2015 - VI R 13/15
    So sind beispielsweise bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2005 auch (einfache, nicht aber qualifizierte) handwerkliche Tätigkeiten (Ausbesserungs- und Erhaltungsmaßnahmen, die üblicherweise durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte, beispielsweise einen Hausmeister, erledigt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen) in der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung oder im Haus des Steuerpflichtigen, etwa Schönheitsreparaturen oder kleine Ausbesserungsarbeiten, von den Finanzbehörden (BMF-Schreiben vom 1. November 2004 IV C 8-S 2296b-16/04, BStBl I 2004, 958 Rz 5) und der finanzgerichtlichen Rechtsprechung (z.B. Senatsurteile vom 29. Januar 2009 VI R 28/08, BFHE 224, 255, BStBl II 2010, 166, und vom 6. Mai 2010 VI R 4/09, BFHE 229, 534, BStBl II 2011, 909) zu den haushaltsnahen Dienstleistungen i.S. von § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG in der bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2005 geltenden Fassung gezählt worden.

    Zwar werden seit dem Veranlagungszeitraum 2006 sämtliche handwerklichen Tätigkeiten, also auch einfache handwerkliche Verrichtungen, etwa regelmäßige Ausbesserungs- und Erhaltungsmaßnahmen, die bislang als haushaltsnahe Dienstleistungen unter § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG angesehen worden sind, von dem neuen § 35a Abs. 2 Satz 2 i.d.F. des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom 26. April 2006 erfasst (Senatsurteil in BFHE 229, 534, BStBl II 2011, 909).

  • BFH, 20.03.2014 - VI R 55/12

    Winterdienst auf öffentlichen Gehwegen als haushaltsnahe Dienstleistung

    Auszug aus BFH, 03.09.2015 - VI R 13/15
    Dazu gehören hauswirtschaftliche Verrichtungen, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen (Senatsurteil vom 20. März 2014 VI R 55/12, BFHE 245, 45, BStBl II 2014, 880, m.w.N.).

    Hauswirtschaftliche Tätigkeiten sind solche, die üblicherweise zur Versorgung der dort lebenden Familie in einem Privathaushalt erbracht werden (Senatsurteil in BFHE 245, 45, BStBl II 2014, 880, m.w.N.).

  • BFH, 29.01.2009 - VI R 28/08

    Steuerbegünstigung für haushaltsnahe Dienstleistungen auch für Bewohner eines

    Auszug aus BFH, 03.09.2015 - VI R 13/15
    So sind beispielsweise bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2005 auch (einfache, nicht aber qualifizierte) handwerkliche Tätigkeiten (Ausbesserungs- und Erhaltungsmaßnahmen, die üblicherweise durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte, beispielsweise einen Hausmeister, erledigt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen) in der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung oder im Haus des Steuerpflichtigen, etwa Schönheitsreparaturen oder kleine Ausbesserungsarbeiten, von den Finanzbehörden (BMF-Schreiben vom 1. November 2004 IV C 8-S 2296b-16/04, BStBl I 2004, 958 Rz 5) und der finanzgerichtlichen Rechtsprechung (z.B. Senatsurteile vom 29. Januar 2009 VI R 28/08, BFHE 224, 255, BStBl II 2010, 166, und vom 6. Mai 2010 VI R 4/09, BFHE 229, 534, BStBl II 2011, 909) zu den haushaltsnahen Dienstleistungen i.S. von § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG in der bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2005 geltenden Fassung gezählt worden.
  • FG Münster, 25.05.2012 - 14 K 2289/11

    Wann sind Kosten für den "Dogsitter" absetzbar ?

    Auszug aus BFH, 03.09.2015 - VI R 13/15
    Denn Tätigkeiten wie das Füttern, die Fellpflege, das Ausführen und die sonstige Beschäftigung des Tieres oder im Zusammenhang mit dem Tier erforderliche Reinigungsarbeiten fallen regelmäßig an und werden typischerweise durch den Steuerpflichtigen selbst oder andere Haushaltsangehörige erledigt (FG Münster, Urteil vom 25. Mai 2012  14 K 2289/11, EFG 2012, 1674).
  • FG Berlin-Brandenburg, 27.07.2017 - 12 K 12040/17

    Haushaltsnahe Dienstleistungen: Steuerermäßigungen bei Straßenreinigungskosten

    Die Leistung wird dann im räumlichen Bereich des Haushalts erbracht (vgl. BFH-Urteil vom 3. September 2015 VI R 18/14, BFHE 251, 15; BStBl II 2016, 272).
  • BFH, 25.09.2017 - VI B 25/17

    Steuerermäßigung bei Aufwendungen für die Inanspruchnahme haushaltsnaher

    NV: Das Ausführen eines in den Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommenen Hundes kann eine in einem Haushalt erbrachte haushaltsnahe Dienstleistung darstellen (Anschluss an Senatsurteil vom 3. September 2015 VI R 13/15, BFHE 251, 15, BStBl II 2016, 47, und BMF-Schreiben vom 9. November 2016, BStBl I 2016, 1213).

    Denn Tätigkeiten wie das Füttern, die Fellpflege, das Ausführen und die sonstige Beschäftigung des Tieres oder im Zusammenhang mit dem Tier erforderliche Reinigungsarbeiten fallen regelmäßig an und werden typischerweise durch den Steuerpflichtigen selbst oder andere Haushaltsangehörige erledigt (Senatsurteil vom 3. September 2015 VI R 13/15, BFHE 251, 15, BStBl II 2016, 47).

  • FG Rheinland-Pfalz, 06.07.2016 - 1 K 1252/16

    Handwerkerleistung (Beziehen von Polstermöbeln) nur steuerbegünstigt, wenn sie im

    Dass es - abhängig vom Ort der Leistungserbringung - zur unterschiedlichen steuerlichen Beurteilung von Leistungen kommen kann, zeigt sich auch an dem Fall der Betreuung eines Haustieres: Während die "außerhäusliche" Betreuung in einer Tierpension nicht steuerbegünstigt ist, weil es an jeglichem räumlich-funktionalen Bezug zum Haushalt des Steuerpflichtigen fehlt, können die Aufwendungen für einen Hunde- bzw. Katzensitter, der in der Wohnung bzw. in unmittelbarem räumlichen Bezug zum Haushalt ("Gassi gehen") das haushaltszugehörige Tier pflegt, steuerlich gemäß § 35a EStG berücksichtigt werden (vgl. hierzu Geserich in jurisPR-SteuerR 3/2016 Anm. 3 zu BFH Urteil vom 3. September 2015 VI R 13/15).
  • FG Hessen, 01.02.2017 - 12 K 902/16

    Hundeausführservice als haushaltsnahe Dienstleistung

    Sie berufe sich dabei auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 3. September 2015 VI R 13/15.

    Denn Tätigkeiten wie Füttern, die Fellpflege, das Ausführen und die sonstige Beschäftigung des Hundes fallen regelmäßig an und werden typischerweise durch den Steuerpflichtigen selbst oder andere Haushaltsangehörige erledigt (BFH-Urteil vom 3. September 2015 VI R 13/15, BStBl II 2016, 47; FG Münster, Urteil vom 25. Mai 2012 14 K 2289/11, Entscheidungen der FG - EFG - 2012, 1674; Anm. von Geserich, jurisPR-SteuerR 3/2016 Anm. 3, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 2016, 34).

  • FG Baden-Württemberg, 30.11.2016 - 2 K 2338/15

    Zum Verhältnis von § 33 EStG, § 33b EStG und § 35a EStG im Zusammenhang mit

    Zur Begründung machte er geltend, dass die Entscheidung des FA im Widerspruch zum Urteil des FG Düsseldorf vom 4. Februar 2015 15 K 1779/14 E (EFG 2015, 650) stehe (vgl. nachfolgend das BFH-Urteil vom 3. September 2015 VI R 13/15, BStBl II 2016, 47).

    Auch die Versorgung und Betreuung eines im Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommenen Haustieres sind haushaltsnahe Dienstleistungen, denn Tätigkeiten wie das Füttern, die Fellpflege, das Ausführen und die sonstige Beschäftigung des Tieres oder im Zusammenhang mit dem Tier erforderliche Reinigungsarbeiten fallen regelmäßig an und werden typischerweise durch den Steuerpflichtigen selbst oder andere Haushaltsangehörige erledigt (BFH-Urteil vom 3. September 2015 VI R 13/15, BStBl II 2016, 47).

  • FG Nürnberg, 11.11.2016 - 4 K 172/15

    Einspruchsverfahren

    Dazu gehören hauswirtschaftliche Verrichtungen, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen (BFH-Urteil vom 03.09.2015 VI R 13/15, BStBl II 2016, 47 (Aufwendungen für Betreuung der Hauskatze in der eigenen Wohnung); vom 20.03.2014 VI R 55/12, BStBl II 2014, 880 (Schneeräumdienst)).

    Dazu gehören jedenfalls das Einkaufen von Verbrauchsgütern, das Kochen, die Wäschepflege, die Reinigung und Pflege der Räume, des Gartens und auch die Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern und kranken Haushaltsangehörigen (BTDrucks 15/91, 19; BFH-Urteil vom 03.09.2015 VI R 13/15, BStBl II 2016, 47).

    b) Auch die Versorgung und Betreuung eines im Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommenen Haustiers sind haushaltsnahe Dienstleistungen (vgl. BFH-Urteil vom 03.09.2015 VI R 13/15, BStBl II 2016, 47).

    Tätigkeiten wie das Füttern, die Fellpflege, das Ausführen und die sonstige Beschäftigung des Tieres oder im Zusammenhang mit dem Tier erforderliche Reinigungsarbeiten fallen regelmäßig an und werden typischerweise durch den Steuerpflichtigen selbst oder andere Haushaltsangehörige erledigt (BFH-Urteil vom 03.09.2015 VI R 13/15, BStBl II 2016, 47; FG Münster, Urteil vom 25.05.2012 14 K 2289/11, EFG 2012, 1674).

  • FG Köln, 21.10.2015 - 3 K 2253/13

    Gewährung einer Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe

    Dazu gehören jedenfalls die Reinigung und Pflege der Räume (BFH, Urteile vom 20.03.2014 VI R 55/12, BStBl II 2014, 880 und jüngst vom 03.09.2015 VI R 13/15, bei juris).
  • FG Berlin-Brandenburg, 07.11.2018 - 7 K 7101/16

    Steuerermäßigung gemäß § 35a EStG für Tierbetreuung - Zusammenhang zum Haushalt

    Der räumliche Bezug zum Haushalt ergibt sich in einem derartigen Fall dadurch, dass ein wesentlicher Teil der Dienstleistung mit der Abholung und dem Zurückbringen des Hundes räumlich in dem Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht wird (BFH, Urteil vom 03.09.2015 - VI R 13/15, BStBl. II 2016, 47; Beschluss vom 25.09.2017 - VI B 25/17, a.a.O., mit weiteren Nachweisen).
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