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   BFH, 06.04.2016 - X R 2/15   

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https://dejure.org/2016,21879
BFH, 06.04.2016 - X R 2/15 (https://dejure.org/2016,21879)
BFH, Entscheidung vom 06.04.2016 - X R 2/15 (https://dejure.org/2016,21879)
BFH, Entscheidung vom 06. April 2016 - X R 2/15 (https://dejure.org/2016,21879)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • lexetius.com

    Verfassungsmäßigkeit des AltEinkG bestätigt

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    GG Art 3, GG Art 100, EStG § ... 22 Nr 1 S 3 Buchst a DBuchst aa, EStG § 22 Nr 1 S 3 Buchst a DBuchst bb, BVerfGG § 31, EStG VZ 2009, EStG § 22 Nr 1 S 3 Buchst a DBuchst aa, EStG § 22 Nr 1 S 3 Buchst a DBuchst bb
    Verfassungsmäßigkeit des AltEinkG bestätigt

  • Bundesfinanzhof

    Verfassungsmäßigkeit des AltEinkG bestätigt

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 GG, Art 100 GG, § 22 Nr 1 S 3 Buchst a DBuchst aa EStG 2009, § 22 Nr 1 S 3 Buchst a DBuchst bb EStG 2009, § 31 BVerfGG
    Verfassungsmäßigkeit des AltEinkG bestätigt

  • IWW

    § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Sätze 3 ff. des Ein... kommensteuergesetzes, § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 4 EStG, § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG, Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Sätze 2 ff. EStG, § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG, § 31 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG), § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes, Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes, § 19 des Einkommensteuergesetzes, § 31 Abs. 1 BVerfGG, § 31 Abs. 2 BVerfGG, Art. 100 GG, § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Sätze 3 ff. EStG, § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG, § 19 Abs. 2 EStG, Art. 3 Abs. 1 GG, § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 3 EStG, § 3 Nr. 62 EStG, § 10 Abs. 3 EStG, § 143 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung der Altersrenten mit dem Besteuerungsanteil gemäß § 22 Nr. 1 S. 3 lit a aa EStG

  • Techniker Krankenkasse
  • rewis.io

    Verfassungsmäßigkeit des AltEinkG bestätigt

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit des AltEinkG bestätigt

  • rechtsportal.de

    Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung der Altersrenten mit dem Besteuerungsanteil gemäß § 22 Nr. 1 S. 3 lit a aa EStG

  • datenbank.nwb.de

    Verfassungsmäßigkeit des AltEinkG bestätigt

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verfassungsmäßigkeit des AltEinkG bestätigt

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Verfassungsmäßigkeit des Alterseinkünftegesetzes

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Alterseinkünftegesetz - und die Frage seiner Verfassungsmäßigkeit

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Verfassungsmäßigkeit des Alterseinkünftegesetzes

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Verfassungsmäßigkeit des Alterseinkünftegesetzes

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Verfassungsmäßigkeit des AltEinkG bestätigt

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Verfassungsmäßigkeit des Alterseinkünftegesetzes

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Verfassungsmäßigkeit des Alterseinkünftegesetzes

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Besteuerung der Altersrenten ist verfassungsgemäß

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 22 Nr 1 S 3 Buchst a DBuchst aa, GG Art 3 Abs 1
    Leibrente, Gleichbehandlungsgrundsatz, Gleichheit, Rentenbesteuerung, Beamter, Doppelbesteuerung, Verfassungswidrigkeit

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 253, 370
  • NJW 2016, 3056
  • FamRZ 2016, 1854
  • BB 2016, 1813
  • DB 2016, 2088
  • BStBl II 2016, 733
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (26)

  • BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99

    Pensionsbesteuerung

    Auszug aus BFH, 06.04.2016 - X R 2/15
    Mit Vorbringen, das sich gegen die Richtigkeit des Urteils des BVerfG vom 6. März 2002  2 BvL 17/99 (BVerfGE 105, 73) richtet, kann eine erneute verfassungsgerichtliche Prüfung des AltEinkG nicht erreicht werden.

    Bereits das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 6. März 2002  2 BvL 17/99 (BVerfGE 105, 73) habe zum Teil auf der Verwendung von falschen Daten beruht.

    Das BVerfG habe zwar eine umfangreiche Prüfung vorgenommen; die Kernprobleme der derzeitigen Rentenbesteuerung, nämlich die Fehlerhaftigkeit des Rentenurteils in BVerfGE 105, 73 sowie die unzutreffenden Berechnungen der Sachverständigenkommission, seien hingegen nicht gesehen worden.

    a) Soweit der Kläger rügt, das BVerfG habe in seinem Urteil in BVerfGE 105, 73 zum einen unrealistische Renten- und Pensionshöhen zur Begründung einer steuerlichen Benachteiligung der Beamtenpensionen herangezogen, zum anderen den bei Pflichtversicherten eingetretenen Progressionsnachteil übersehen, zudem nicht berücksichtigt, dass auch Beamten die Vorsorgepauschale --bis zum Jahr 1982 sogar in derselben Höhe-- zugestanden habe, und letztlich den Bundeszuschuss zu Unrecht als steuerfreien Kapitalstrom angesehen, wendet er sich gegen die Richtigkeit dieser verfassungsgerichtlichen Entscheidung.

    Hiermit kann er in diesem Revisionsverfahren jedoch nicht gehört werden, da die Entscheidungsformel des Urteils in BVerfGE 105, 73 im BGBl veröffentlicht wurde und gemäß § 31 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG) Gesetzeskraft hat (vgl. nur Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. Mai 2000 II R 25/99, BFHE 191, 240, BStBl II 2000, 378).

    Die in BGBl I 2002, 1305 veröffentlichte Entscheidungsformel des Urteils in BVerfGE 105, 73 lautete:.

    Die Kommission hatte vielmehr den einkommensteuerlichen Handlungsrahmen zu analysieren, den das Urteil des BVerfG in BVerfGE 105, 73 dem Gesetzgeber zur Besteuerung von Renten und Pensionen eingeräumt hatte, und innerhalb dieses Spielraums einen umfassenden Lösungsvorschlag zu entwickeln (vgl. Abschlussbericht der Sachverständigenkommission zur Neuordnung der steuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen, Schriftenreihe des BMF, Bd. 74, 2003, 3).

    c) Dem Vorbringen des Klägers kann ebenfalls der Vorwurf entnommen werden, der Gesetzgeber habe sich bei der Neuregelung der Besteuerung der Alterseinkünfte durch das AltEinkG zu Unrecht an die Aussagen des --seiner Meinung nach fehlerhaften-- Urteils des BVerfG gehalten, da die Regierungsfraktionen in ihrem Entwurf des AltEinkG ausdrücklich darauf hingewiesen hatten, mit diesem Gesetzentwurf solle der Auftrag des BVerfG aus seinem Urteil in BVerfGE 105, 73 erfüllt werden (BTDrucks 15/2150, S. 1).

    bb) Sollte der Kläger hingegen rügen, der Gesetzgeber habe das Urteil des BVerfG in BVerfGE 105, 73 zur Rechtfertigung der von ihm normierten Übergangsregelung herangezogen, ohne dessen Richtigkeit hinterfragt bzw. überprüft zu haben, verkennt der Kläger, dass es dem Gesetzgeber unbenommen ist, seiner Tätigkeit die Rechtsprechung des BVerfG zugrunde zu legen.

    Vor allem aber war bei der Schaffung des AltEinkG die Besonderheit zu beachten, dass das BVerfG nicht erst in dem Urteil in BVerfGE 105, 73 eine Benachteiligung der Beamten erkannt hatte.

    d) Sofern der Kläger der Auffassung ist, der erkennende Senat habe sich zur Rechtfertigung der Verfassungsmäßigkeit der Übergangsregelung in seiner ständigen Rechtsprechung zu Unrecht auf die Beseitigung der vom BVerfG festgestellten und vom Kläger bezweifelten verfassungswidrigen Ungleichbehandlung der Beamtenpensionen berufen, übersieht er, dass der erkennende Senat nicht nur gemäß § 31 Abs. 2 BVerfGG an die Entscheidungsformel des Urteils in BVerfGE 105, 73 gebunden ist (siehe oben II.3.a), sondern seiner Rechtsprechung auch § 31 Abs. 1 BVerfGG zugrunde zu legen hat, wonach Entscheidungen des BVerfG die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden binden.

    Demzufolge kann die vom Kläger behauptete Unrichtigkeit des Urteils in BVerfGE 105, 73 nicht nochmals Gegenstand einer Richtervorlage sein.

    (1) Die von ihm beanstandeten Beispiele und Tabellen des Urteils in BVerfGE 105, 73 sowie die seiner Meinung nach fehlende Berücksichtigung der auch den Beamten gewährten Vorsorgepauschale spielten im Gesetzgebungsverfahren keine Rolle.

    Der Senat weist im Übrigen darauf hin, dass dem BVerfG die teilweise Finanzierung der Sozialversicherungsrenten durch den Bundeszuschuss lediglich als ein weiteres Argument zur Begründung der ungleichen Besteuerung gedient hat und auch nur "soweit die Rentenzahlungen auf dem Bundeszuschuss beruhen" (siehe Urteil in BVerfGE 105, 73, unter C.V.1.c).

    Außerhalb der verfassungsrechtlich maßgeblichen Vergleichsperspektive liegen dagegen Be- und Entlastungswirkungen, die sich jenseits der einkommensteuerlichen Belastung erst aus dem Zusammenspiel mit den Normen des Besoldungs-, Versorgungs- und Sozialversicherungsrechts ergeben (Entscheidungen in BVerfGE 105, 73, unter C.II., und in HFR 2016, 77, Rz 47).

    Für die verfassungsrechtliche Würdigung der unterschiedlichen Besteuerung von Versorgungsbezügen der Ruhestandsbeamten und von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung kommt es damit allein auf den Vergleich einkommensteuerlicher Be- und Entlastung der jeweiligen Bruttobezüge der Steuerpflichtigen an, nicht aber auf einen Vergleich der Nettoversorgung (so ausdrücklich BVerfG-Urteil in BVerfGE 105, 73, unter C.II.).

    Das BVerfG bezieht sich in diesem Beschluss explizit auf das Urteil in BVerfGE 105, 73 (BVerfGE 120, 125, unter C.I.2.), so dass nicht davon ausgegangen werden kann, das BVerfG habe in der späteren Entscheidung die bisherigen Kriterien für die Gleichheitsprüfung in Bezug auf die Besteuerung von Renten und Pensionen aufgeben wollen.

    a) In seinem Urteil in BVerfGE 105, 73 (unter D.II.) hat das BVerfG den Gesetzgeber aufgefordert, die steuerliche Behandlung von Vorsorgeaufwendungen für die Alterssicherung und die Besteuerung von Bezügen aus dem Ergebnis der Vorsorgeaufwendungen "in jedem Fall" so aufeinander abzustimmen, dass eine doppelte Besteuerung vermieden wird.

  • BVerfG, 29.09.2015 - 2 BvR 2683/11

    Verfassungsbeschwerden gegen das Alterseinkünftegesetz ohne Erfolg

    Auszug aus BFH, 06.04.2016 - X R 2/15
    Er rügt die Verletzung des Verbots der Doppelbesteuerung und ist zudem der Auffassung, an der Begründetheit der Revision ändere sich auch nichts dadurch, dass die Erste Kammer des Zweiten Senats des BVerfG drei Verfassungsbeschwerden, in denen die Verfassungswidrigkeit des AltEinkG gerügt worden sei, nicht zur Entscheidung angenommen habe (Beschlüsse vom 29. September 2015  2 BvR 2683/11, BStBl II 2016, 310; vom 30. September 2015  2 BvR 1066/10, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2016, 72, und 2 BvR 1961/10, HFR 2016, 77).

    Das BVerfG hat die Senatsrechtsprechung bestätigt und die dagegen gerichteten Verfassungsbeschwerden mit drei ausführlich begründeten Beschlüssen nicht zur Entscheidung angenommen (Beschlüsse in BStBl II 2016, 310; in HFR 2016, 72, und in HFR 2016, 77).

    Die Senatsrechtsprechung wurde vom BVerfG jüngst in seinen Beschlüssen in BStBl II 2016, 310 (Rz 34) und in HFR 2016, 72 (Rz 34) gebilligt und bestätigt.

    Der Senat konnte infolgedessen --ebenso wie das BVerfG in seinen Beschlüssen in BStBl II 2016, 310, in HFR 2016, 72 und in HFR 2016, 77-- die Verfassungsmäßigkeit der Einschränkung des Vertrauensschutzes durch die Übergangsregelung damit rechtfertigen, dass die vom Gesetzgeber gewählte Ausgestaltung der Übergangsregelung des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Sätze 3 ff. EStG notwendig sei, um die verfassungswidrige Ungleichbehandlung der Pensionsbezüge nicht fortdauern zu lassen (vgl. Senatsurteil in BFHE 228, 223, BStBl II 2011, 567, Rz 53; z.B. BVerfG-Beschlüsse in BStBl II 2016, 310, Rz 63, und in HFR 2016, 72, Rz 69).

    Diese Senatsrechtsprechung ist vom BVerfG ebenfalls gebilligt worden (vgl. Beschlüsse des BVerfG in BStBl II 2016, 310, Rz 36 ff., und in HFR 2016, 72, Rz 39) und auch auf das Verhältnis zwischen vormaligen Beamten und Arbeitnehmern ausgeweitet worden (Beschluss des BVerfG in HFR 2016, 72, Rz 42).

    Dies zeigen seine Erwägungen zur Gleichbehandlung der Renten trotz unterschiedlicher steuerlicher Berücksichtigung der zugrunde liegenden Beiträge sowie zur Zulässigkeit der unechten Rückwirkung, in denen das BVerfG ausdrücklich das Verbot der Doppelbesteuerung als nicht zu überschreitende Regelungsgrenze nennt (Beschlüsse in BStBl II 2016, 310, Rz 32 und Rz 66 ff.; in HFR 2016, 72, Rz 32 und Rz 72 ff., und in HFR 2016, 77, Rz 32).

    Dieses hat das BVerfG in seinen Beschlüssen aus dem Jahr 2015 ausdrücklich bestätigt (Beschlüsse in BStBl II 2016, 310, Rz 51 ff.; in HFR 2016, 72, 60, und in HFR 2016, 77, Rz 42).

    Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der erkennende Senat auf die Ausführungen des BVerfG in BStBl II 2016, 310, Rz 51 ff.

    bb) Nach Ansicht des Senats, die vom BVerfG gebilligt worden ist (siehe Beschlüsse in BStBl II 2016, 310, Rz 49 ff.; in HFR 2016, 72, Rz 58 ff., und in HFR 2016, 77, Rz 41 ff.), liegt eine doppelte Besteuerung vor, wenn die steuerliche Belastung der Vorsorgeaufwendungen höher ist als die steuerliche Entlastung der darauf beruhenden Altersrenten (vgl. z.B. Urteil vom 23. Oktober 2013 X R 3/12, BFHE 243, 287, BStBl II 2014, 58, Rz 52).

  • BVerfG, 30.09.2015 - 2 BvR 1066/10

    Verfassungsbeschwerden gegen das Alterseinkünftegesetz ohne Erfolg

    Auszug aus BFH, 06.04.2016 - X R 2/15
    Er rügt die Verletzung des Verbots der Doppelbesteuerung und ist zudem der Auffassung, an der Begründetheit der Revision ändere sich auch nichts dadurch, dass die Erste Kammer des Zweiten Senats des BVerfG drei Verfassungsbeschwerden, in denen die Verfassungswidrigkeit des AltEinkG gerügt worden sei, nicht zur Entscheidung angenommen habe (Beschlüsse vom 29. September 2015  2 BvR 2683/11, BStBl II 2016, 310; vom 30. September 2015  2 BvR 1066/10, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2016, 72, und 2 BvR 1961/10, HFR 2016, 77).

    Das BVerfG hat die Senatsrechtsprechung bestätigt und die dagegen gerichteten Verfassungsbeschwerden mit drei ausführlich begründeten Beschlüssen nicht zur Entscheidung angenommen (Beschlüsse in BStBl II 2016, 310; in HFR 2016, 72, und in HFR 2016, 77).

    Die Senatsrechtsprechung wurde vom BVerfG jüngst in seinen Beschlüssen in BStBl II 2016, 310 (Rz 34) und in HFR 2016, 72 (Rz 34) gebilligt und bestätigt.

    Der Senat konnte infolgedessen --ebenso wie das BVerfG in seinen Beschlüssen in BStBl II 2016, 310, in HFR 2016, 72 und in HFR 2016, 77-- die Verfassungsmäßigkeit der Einschränkung des Vertrauensschutzes durch die Übergangsregelung damit rechtfertigen, dass die vom Gesetzgeber gewählte Ausgestaltung der Übergangsregelung des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Sätze 3 ff. EStG notwendig sei, um die verfassungswidrige Ungleichbehandlung der Pensionsbezüge nicht fortdauern zu lassen (vgl. Senatsurteil in BFHE 228, 223, BStBl II 2011, 567, Rz 53; z.B. BVerfG-Beschlüsse in BStBl II 2016, 310, Rz 63, und in HFR 2016, 72, Rz 69).

    Diese Senatsrechtsprechung ist vom BVerfG ebenfalls gebilligt worden (vgl. Beschlüsse des BVerfG in BStBl II 2016, 310, Rz 36 ff., und in HFR 2016, 72, Rz 39) und auch auf das Verhältnis zwischen vormaligen Beamten und Arbeitnehmern ausgeweitet worden (Beschluss des BVerfG in HFR 2016, 72, Rz 42).

    Dies zeigen seine Erwägungen zur Gleichbehandlung der Renten trotz unterschiedlicher steuerlicher Berücksichtigung der zugrunde liegenden Beiträge sowie zur Zulässigkeit der unechten Rückwirkung, in denen das BVerfG ausdrücklich das Verbot der Doppelbesteuerung als nicht zu überschreitende Regelungsgrenze nennt (Beschlüsse in BStBl II 2016, 310, Rz 32 und Rz 66 ff.; in HFR 2016, 72, Rz 32 und Rz 72 ff., und in HFR 2016, 77, Rz 32).

    Dieses hat das BVerfG in seinen Beschlüssen aus dem Jahr 2015 ausdrücklich bestätigt (Beschlüsse in BStBl II 2016, 310, Rz 51 ff.; in HFR 2016, 72, 60, und in HFR 2016, 77, Rz 42).

    bb) Nach Ansicht des Senats, die vom BVerfG gebilligt worden ist (siehe Beschlüsse in BStBl II 2016, 310, Rz 49 ff.; in HFR 2016, 72, Rz 58 ff., und in HFR 2016, 77, Rz 41 ff.), liegt eine doppelte Besteuerung vor, wenn die steuerliche Belastung der Vorsorgeaufwendungen höher ist als die steuerliche Entlastung der darauf beruhenden Altersrenten (vgl. z.B. Urteil vom 23. Oktober 2013 X R 3/12, BFHE 243, 287, BStBl II 2014, 58, Rz 52).

  • BVerfG, 30.09.2015 - 2 BvR 1961/10

    Verfassungsbeschwerden gegen das Alterseinkünftegesetz ohne Erfolg

    Auszug aus BFH, 06.04.2016 - X R 2/15
    Er rügt die Verletzung des Verbots der Doppelbesteuerung und ist zudem der Auffassung, an der Begründetheit der Revision ändere sich auch nichts dadurch, dass die Erste Kammer des Zweiten Senats des BVerfG drei Verfassungsbeschwerden, in denen die Verfassungswidrigkeit des AltEinkG gerügt worden sei, nicht zur Entscheidung angenommen habe (Beschlüsse vom 29. September 2015  2 BvR 2683/11, BStBl II 2016, 310; vom 30. September 2015  2 BvR 1066/10, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2016, 72, und 2 BvR 1961/10, HFR 2016, 77).

    Das BVerfG hat die Senatsrechtsprechung bestätigt und die dagegen gerichteten Verfassungsbeschwerden mit drei ausführlich begründeten Beschlüssen nicht zur Entscheidung angenommen (Beschlüsse in BStBl II 2016, 310; in HFR 2016, 72, und in HFR 2016, 77).

    Der Senat konnte infolgedessen --ebenso wie das BVerfG in seinen Beschlüssen in BStBl II 2016, 310, in HFR 2016, 72 und in HFR 2016, 77-- die Verfassungsmäßigkeit der Einschränkung des Vertrauensschutzes durch die Übergangsregelung damit rechtfertigen, dass die vom Gesetzgeber gewählte Ausgestaltung der Übergangsregelung des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Sätze 3 ff. EStG notwendig sei, um die verfassungswidrige Ungleichbehandlung der Pensionsbezüge nicht fortdauern zu lassen (vgl. Senatsurteil in BFHE 228, 223, BStBl II 2011, 567, Rz 53; z.B. BVerfG-Beschlüsse in BStBl II 2016, 310, Rz 63, und in HFR 2016, 72, Rz 69).

    Außerhalb der verfassungsrechtlich maßgeblichen Vergleichsperspektive liegen dagegen Be- und Entlastungswirkungen, die sich jenseits der einkommensteuerlichen Belastung erst aus dem Zusammenspiel mit den Normen des Besoldungs-, Versorgungs- und Sozialversicherungsrechts ergeben (Entscheidungen in BVerfGE 105, 73, unter C.II., und in HFR 2016, 77, Rz 47).

    Dies zeigen seine Erwägungen zur Gleichbehandlung der Renten trotz unterschiedlicher steuerlicher Berücksichtigung der zugrunde liegenden Beiträge sowie zur Zulässigkeit der unechten Rückwirkung, in denen das BVerfG ausdrücklich das Verbot der Doppelbesteuerung als nicht zu überschreitende Regelungsgrenze nennt (Beschlüsse in BStBl II 2016, 310, Rz 32 und Rz 66 ff.; in HFR 2016, 72, Rz 32 und Rz 72 ff., und in HFR 2016, 77, Rz 32).

    Dieses hat das BVerfG in seinen Beschlüssen aus dem Jahr 2015 ausdrücklich bestätigt (Beschlüsse in BStBl II 2016, 310, Rz 51 ff.; in HFR 2016, 72, 60, und in HFR 2016, 77, Rz 42).

    bb) Nach Ansicht des Senats, die vom BVerfG gebilligt worden ist (siehe Beschlüsse in BStBl II 2016, 310, Rz 49 ff.; in HFR 2016, 72, Rz 58 ff., und in HFR 2016, 77, Rz 41 ff.), liegt eine doppelte Besteuerung vor, wenn die steuerliche Belastung der Vorsorgeaufwendungen höher ist als die steuerliche Entlastung der darauf beruhenden Altersrenten (vgl. z.B. Urteil vom 23. Oktober 2013 X R 3/12, BFHE 243, 287, BStBl II 2014, 58, Rz 52).

  • BFH, 26.11.2008 - X R 15/07

    Besteuerung der Altersrenten verfassungsmäßig

    Auszug aus BFH, 06.04.2016 - X R 2/15
    Dies hat der erkennende Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung immer betont, so dass insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen insbesondere auf seine Urteile vom 26. November 2008 X R 15/07 (BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710) sowie vom 19. Januar 2010 X R 53/08 (BFHE 228, 223, BStBl II 2011, 567) verwiesen werden kann.

    Der erkennende Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass der Gesetzgeber mit dieser neuen Ausrichtung auf die nachgelagerte Besteuerung, soweit sie in der endgültigen Ausgestaltung zu einer die gesamten Renteneinnahmen umfassenden Besteuerung führt, grundsätzlich eine den Gleichheitssatz nicht verletzende Regelung geschaffen und auch die durch das Verbot der Doppelbesteuerung gezogenen Grenzen seines Gestaltungsspielraums nicht überschritten hat, solange und soweit die Beitragsleistungen "steuerfrei" gestellt werden (siehe u.a. Senatsurteile in BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710, unter II.2.a, und in BFHE 228, 223, BStBl II 2011, 567, unter B.I.2.), sodass zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese Urteile verwiesen wird.

    bb) Der BFH hat sowohl die Verfassungsmäßigkeit dieser Maßnahmen in Bezug auf die Besteuerung der Beamtenpensionen bestätigt (Urteile in BFHE 240, 549, BStBl II 2013, 573, Rz 14 ff., und vom 16. September 2013 VI R 67/12, BFH/NV 2014, 37, Rz 14 f.) als auch entschieden, dass eine Ungleichbehandlung zu Lasten der Sozialversicherungsrentner in deren Übergangsregelung nicht gesehen werden kann, sofern gewährleistet ist, dass Rentenzahlungen, die auf Beiträgen beruhen, die sich nicht steuermindernd ausgewirkt haben, nicht erneut der Besteuerung unterworfen werden (z.B. Senatsurteil in BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710, unter II.2.b bb; siehe zu letzterem unten II.4.).

    Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen in den Senatsurteilen in BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710, unter II.2.b und in BFHE 228, 223, BStBl II 2011, 567, Rz 35 verwiesen.

    Bei der Ermittlung der steuerlichen Belastung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Arbeitgeberbeiträge gemäß § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei waren (siehe Senatsurteil in BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710, unter II.2.c bb).

    Bei der Ermittlung des Ausmaßes der steuerlichen Berücksichtigung als Sonderausgaben der von den Versicherten getragenen Altersvorsorgeaufwendungen sind die Höchstbeträge des § 10 Abs. 3 EStG a.F. bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 2004 anhand der Beitragssätze der gesetzlichen Sozialversicherung aufzuspalten (Senatsurteile in BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710, unter II.2.c cc, und vom 23. Oktober 2013 X R 11/12, BFH/NV 2014, 328, Rz 23).

  • BFH, 19.01.2010 - X R 53/08

    Verfassungsmäßigkeit der ab 2005 geltenden Altersrentenbesteuerung; Anwendung der

    Auszug aus BFH, 06.04.2016 - X R 2/15
    Dies hat der erkennende Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung immer betont, so dass insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen insbesondere auf seine Urteile vom 26. November 2008 X R 15/07 (BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710) sowie vom 19. Januar 2010 X R 53/08 (BFHE 228, 223, BStBl II 2011, 567) verwiesen werden kann.

    Der erkennende Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass der Gesetzgeber mit dieser neuen Ausrichtung auf die nachgelagerte Besteuerung, soweit sie in der endgültigen Ausgestaltung zu einer die gesamten Renteneinnahmen umfassenden Besteuerung führt, grundsätzlich eine den Gleichheitssatz nicht verletzende Regelung geschaffen und auch die durch das Verbot der Doppelbesteuerung gezogenen Grenzen seines Gestaltungsspielraums nicht überschritten hat, solange und soweit die Beitragsleistungen "steuerfrei" gestellt werden (siehe u.a. Senatsurteile in BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710, unter II.2.a, und in BFHE 228, 223, BStBl II 2011, 567, unter B.I.2.), sodass zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese Urteile verwiesen wird.

    Der Senat konnte infolgedessen --ebenso wie das BVerfG in seinen Beschlüssen in BStBl II 2016, 310, in HFR 2016, 72 und in HFR 2016, 77-- die Verfassungsmäßigkeit der Einschränkung des Vertrauensschutzes durch die Übergangsregelung damit rechtfertigen, dass die vom Gesetzgeber gewählte Ausgestaltung der Übergangsregelung des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Sätze 3 ff. EStG notwendig sei, um die verfassungswidrige Ungleichbehandlung der Pensionsbezüge nicht fortdauern zu lassen (vgl. Senatsurteil in BFHE 228, 223, BStBl II 2011, 567, Rz 53; z.B. BVerfG-Beschlüsse in BStBl II 2016, 310, Rz 63, und in HFR 2016, 72, Rz 69).

    (b) Unabhängig davon hat der erkennende Senat bereits in Bezug auf die insofern vergleichbare Interessenlage der vormals Selbstständigen im Verhältnis zu den früheren Pflichtversicherten entschieden, dass die unterschiedliche steuerliche Vorbelastung der Altersvorsorgeaufwendungen nicht daran hindert, die darauf beruhenden Alterseinkünfte in einem Übergangszeitraum mit demselben Besteuerungsanteil zu besteuern (vgl. z.B. Senatsurteil in BFHE 228, 223, BStBl II 2011, 567, Rz 32 ff.).

    Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen in den Senatsurteilen in BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710, unter II.2.b und in BFHE 228, 223, BStBl II 2011, 567, Rz 35 verwiesen.

  • BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvL 1/06

    Sonderausgabenabzug von Krankenversicherungsbeiträgen muss existenznotwendigen

    Auszug aus BFH, 06.04.2016 - X R 2/15
    Der vom Kläger zitierte Beschluss des BVerfG vom 13. Februar 2008  2 BvL 1/06 (BVerfGE 120, 125) zur Abziehbarkeit der Beiträge zur Krankenversicherung steht dem nicht entgegen.

    Das BVerfG bezieht sich in diesem Beschluss explizit auf das Urteil in BVerfGE 105, 73 (BVerfGE 120, 125, unter C.I.2.), so dass nicht davon ausgegangen werden kann, das BVerfG habe in der späteren Entscheidung die bisherigen Kriterien für die Gleichheitsprüfung in Bezug auf die Besteuerung von Renten und Pensionen aufgeben wollen.

  • BFH, 23.10.2013 - X R 11/12

    Steuerpflicht von Rentenabfindungen berufsständischer Versorgungswerke

    Auszug aus BFH, 06.04.2016 - X R 2/15
    Bei der Ermittlung des Ausmaßes der steuerlichen Berücksichtigung als Sonderausgaben der von den Versicherten getragenen Altersvorsorgeaufwendungen sind die Höchstbeträge des § 10 Abs. 3 EStG a.F. bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 2004 anhand der Beitragssätze der gesetzlichen Sozialversicherung aufzuspalten (Senatsurteile in BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710, unter II.2.c cc, und vom 23. Oktober 2013 X R 11/12, BFH/NV 2014, 328, Rz 23).

    In die Berechnung der steuerlichen Entlastung der Renten sind die bislang vereinnahmten sowie die zum Zeitpunkt des Bezugsbeginns der Rente der statistischen Wahrscheinlichkeit nach zu erwartenden Leistungen einzubeziehen (z.B. Senatsurteil in BFH/NV 2014, 328, Rz 23).

  • BFH, 07.02.2013 - VI R 83/10

    Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung beamtenrechtlicher Versorgungsbezüge

    Auszug aus BFH, 06.04.2016 - X R 2/15
    Dabei erforderte die gleitende Überführung der Besteuerung von Sozialversicherungsrenten wie der bisherigen Ertragsanteilsbesteuerung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG a.F. hin zur vollständigen nachgelagerten Besteuerung steigende Besteuerungsanteile, wohingegen Versorgungsbezüge bereits dem tragenden Element des AltEinkG entsprechend nachgelagert besteuert wurden (so BFH-Urteil vom 7. Februar 2013 VI R 83/10, BFHE 240, 549, BStBl II 2013, 573, Rz 16).

    bb) Der BFH hat sowohl die Verfassungsmäßigkeit dieser Maßnahmen in Bezug auf die Besteuerung der Beamtenpensionen bestätigt (Urteile in BFHE 240, 549, BStBl II 2013, 573, Rz 14 ff., und vom 16. September 2013 VI R 67/12, BFH/NV 2014, 37, Rz 14 f.) als auch entschieden, dass eine Ungleichbehandlung zu Lasten der Sozialversicherungsrentner in deren Übergangsregelung nicht gesehen werden kann, sofern gewährleistet ist, dass Rentenzahlungen, die auf Beiträgen beruhen, die sich nicht steuermindernd ausgewirkt haben, nicht erneut der Besteuerung unterworfen werden (z.B. Senatsurteil in BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710, unter II.2.b bb; siehe zu letzterem unten II.4.).

  • FG Berlin-Brandenburg, 30.10.2014 - 15 K 1193/10

    Verfassungsmäßigkeit des Alterseinkünftegesetzes

    Auszug aus BFH, 06.04.2016 - X R 2/15
    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 30. Oktober 2014  15 K 1193/10 aufgehoben.

    Das Finanzgericht (FG) hat die Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2015, 1439 veröffentlichten Urteil abgewiesen.

  • BFH, 18.08.2010 - X B 50/09

    Rentenbesteuerung - Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist bei nur

  • BFH, 04.12.2012 - X B 152/11

    Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung der Altersrenten der gesetzlichen

  • BVerfG, 18.01.2006 - 2 BvR 2194/99

    Halbteilungsgrundsatz

  • BVerfG, 26.02.2014 - 2 BvE 2/13

    Europawahl: Drei-Prozent-Sperrklausel für Wahl zum Europäischen Parlament

  • BVerfG, 06.10.1987 - 1 BvR 1086/82

    Arbeitnehmerüberlassung

  • BVerfG, 08.09.2010 - 2 BvL 3/10

    Normenkontrollantrag betreffend den Solidaritätszuschlag unzulässig

  • BFH, 16.09.2013 - VI R 67/12

    Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung beamtenrechtlicher Versorgungsbezüge

  • BVerfG, 16.11.1992 - 1 BvL 31/88

    Anforderungen an eine erneute Richtervorlage bei verfassungsrechtlich bereits

  • BFH, 23.10.2013 - X R 3/12

    Kapitalleistungen berufsständischer Versorgungseinrichtungen sind

  • BVerfG, 24.06.1992 - 1 BvR 459/87

    Zur Besteuerung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und von

  • BVerfG, 26.03.1980 - 1 BvR 121/76

    Rentenversicherung; Zusatzversorgung; Besteuerung der Beamtenpensionen; Rente

  • BVerfG, 15.07.1997 - 1 BvL 20/94

    Normwiederholung

  • BFH, 24.11.2010 - II B 9/10

    Keine Überprüfung der vom BVerfG angeordneten Weitergeltungsregelung durch den

  • BVerfG, 08.10.1980 - 1 BvL 122/78

    Kinderzuschuß für Enkel

  • BVerfG, 21.06.2006 - 2 BvL 2/99

    Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte bei der Einkommensteuer

  • BFH, 24.05.2000 - II R 25/99

    Hinterziehungszinsen zur Vermögensteuer

  • BFH, 19.05.2021 - X R 33/19

    Frage der doppelten Besteuerung von Renten: Klage abgewiesen

    b) Für die in Veranlagungszeiträumen ab 2005 geleisteten Altersvorsorgeaufwendungen hat der Senat bereits entschieden, dass diejenigen Teile der Altersvorsorgeaufwendungen aus versteuertem Einkommen erbracht wurden, die den --seitdem ausschließlich für Altersvorsorgeaufwendungen geltenden-- Höchstbetrag nach § 10 Abs. 3 EStG in den ab 2005 geltenden Fassungen überschritten haben (Senatsurteil vom 06.04.2016 - X R 2/15, BFHE 253, 370, BStBl II 2016, 733, Rz 55).
  • BFH, 19.05.2021 - X R 20/19

    Zur doppelten Besteuerung von Renten: Bei privaten Renten kann es systembedingt

    Geklärt und von den Klägern auch nicht in Abrede gestellt ist, dass die erforderliche Vergleichs- und Prognoserechnung auf der Grundlage des Nominalwertprinzips vorzunehmen ist (vgl. Senatsurteile vom 06.04.2016 - X R 2/15, BFHE 253, 370, BStBl II 2016, 733, Rz 53, m.w.N., sowie in BFHE 254, 545, Rz 48; ebenso Senatsurteil vom heutigen Tag - X R 33/19, unter II.1.b und 2.a).
  • FG Baden-Württemberg, 01.10.2019 - 8 K 3195/16

    Prüfung des Vorliegens einer verfassungswidrigen Doppelbesteuerung einer Rente

    Dabei ist - anders als dies das FA wohl meint - der Arbeitgeberbeitrag, der für die Berechnung des Sonderausgabenabzugs gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 6 und Abs. 3 Satz 5 EStG zu berücksichtigen ist, bei der verhältnismäßigen Aufteilung des Sonderausgabenabzugs zwischen den Ehegatten nicht zu berücksichtigen, da dieser Beitrag nicht von der Klägerin selbst geleistet wurde (vgl. auch HHR/Kulosa, § 10 EStG Rz 342 "steuerfreie Beitragsleistungen" unter Hinweis auf BFH-Urteil vom 6. April 2016 X R 2/15, BStBl. II 2016, 733).
  • FG Saarland, 29.04.2021 - 3 V 1023/21

    Aussetzung der Vollziehung: ... - Verhältnis versteuerter Entgeltpunkte zum

    Das Bundesverfassungsgericht hat insoweit den Begriff der "doppelten Besteuerung" bisher nicht konkretisiert, jedoch bestimmte, seitens des Bundesfinanzhofs herausgearbeitete und nicht abschließende Kriterien gebilligt, wie die doppelte Besteuerung zu errechnen ist (vgl. zu Vorstehendem: BFH vom 6. April 2016 X R 2/15, BStBl II 2016, 733, m. w. N.; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 29. September 2015 2 BvR 2683/11, BStBl II 2016).

    Nach den dargestellten Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, die vom Bundesverfassungsgericht gebilligt worden ist (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 29. September 2015 2 BvR 2683/11, BStBl II 2016, 310, Rz 49 ff.; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30. September 2015 2 BvR 1066/10, HFR 2016, 72, Rz 58 ff., und BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30. September 2015 2 BvR 1961/10, HFR 2016, 77, Rz 41 ff.), liegt eine doppelte Besteuerung vor, wenn die steuerliche Belastung der Vorsorgeaufwendungen höher ist als die steuerliche Entlastung der darauf beruhenden Altersrenten (vgl. z.B. BFH vom 6. April 2016 X R 2/15, BStBl II 2016, 733 und vom 23. Oktober 2013 X R 3/12, BStBl II 2014, 58, Rz. 52).

  • BFH, 24.08.2021 - X B 53/21

    Keine ernstlichen Zweifel an der bisherigen Berechnungsmethode zur Überprüfung

    Soweit sich die Antragstellerin hierfür auf die Senatsentscheidungen X R 3/12 (Urteil vom 23.10.2013, BFHE 243, 287, BStBl II 2014, 58, Rz 52) sowie X R 2/15 (Urteil vom 06.04.2016, BFHE 253, 370, BStBl II 2016, 733, Rz 54) beruft, verkennt sie, dass die dortige Formulierung "steuerliche Belastung" ersichtlich synonym zu "aus versteuertem Einkommen geleistet" genutzt wurde (vgl. dort jeweils Rz 53).

    Dies ergibt sich bereits daraus, dass jene Beiträge aus Sicht des rentenberechtigten Steuerpflichtigen gemäß § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei geleistet wurden; eine hierauf beruhende doppelte Besteuerung kann sich somit nicht ergeben (vgl. hierzu Senatsurteil in BFHE 253, 370, BStBl II 2016, 733, Rz 55).

  • FG München, 24.07.2018 - 2 K 493/17

    Verbot einer doppelten Besteuerung wegen Berufsunfähigkeitsversicherung

    Bei einem Vergleich der nominalen Werte seien (unter Hinweis auf den Beschluss des BVerfG vom 30. September 2015, 2 BvR 1961/10, HFR 2016, 77, und auf den BFH-Beschluss vom 6. April 2016, X R 2/15, BStBl II 2016, 733) die nicht der Besteuerung unterliegenden Rentenzahlungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung mit den für die Berufsunfähigkeitsversicherung anteilig geleisteten Beiträgen zu vergleichen.

    Die Anwendung des Nominalwertprinzips durch Gegenüberstellung der aus versteuertem Einkommen geleisteten Beitragszahlungen mit dem nicht steuerbaren Rentenzufluss begegnet dabei keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. z.B. jüngst BVerfG in HFR 2016, 77, und vom 29. September 2015 2 BvR 2683/11, BStBl II 2016, 310, Rz 51 ff., jeweils m.w.N.; und BFH in BFH/NV 2016, 1791, und vom 6. April 2009 X R 2/15, BStBl II 2016, 733, Rz 53 ff., jeweils m.w.N.).

    In einem solchen Fall verwirklicht sich das typische Rentenrisiko; während bei einem Teil der Steuerpflichtigen die Lebenszeit die statistische Lebenserwartung unterschreitet, wird diese bei anderen überschritten (vgl. BFH in BStBl II 2016, 733).

    Zutreffend hat der Beklagte darauf hingewiesen, dass zur Berechnung der steuerlichen Entlastung die bislang vereinnahmten sowie die zum Zeitpunkt des Bezugsbeginns der Rente der statistischen Wahrscheinlichkeit noch zu erwartenden Leistungen einzubeziehen sind (vgl. BFH in BStBl II 2016, 733).

  • BFH, 18.05.2020 - X B 84/19

    Abstrakte Verfassungsmäßigkeit des AltEinkG

    Diese Frage ist vom BVerfG in seinen Beschlüssen vom 29.09.2015 - 2 BvR 2683/11 (BStBl II 2016, 310) und vom 30.09.2015 - 2 BvR 1961/10 (HFR 2016, 77) - 2 BvR 1066/10 (HFR 2016/72) sowie vom BFH in seinem Urteil vom 06.04.2016 - X R 2/15 (BFHE 253, 370, BStBl II 2016, 733) hinreichend geklärt worden.

    Der Senat hob das FG-Urteil auf und wies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück (Senatsurteil vom 06.04.2016 - X R 2/15, BFHE 253, 370, BStBl II 2016, 733).

    Im vorliegenden Fall ist die vom Kläger aufgeworfene Frage vom BVerfG in seinen Beschlüssen in BStBl II 2016, 310, HFR 2016, 72 und in HFR 2016, 77 sowie vom angerufenen Senat im Urteil in BFHE 253, 370, BStBl II 2016, 733 hinreichend geklärt worden.

  • BVerfG, 17.08.2023 - 2 BvR 1457/20

    Rente, Verfassung, Verfassungsmäßigkeit, Rentenbesteuerung,

    Das BFH-Urteil vom 06.04.2016 - X R 2/15, der BFH-Beschluss vom 18.5.2020 - X B 84/19 und die vorgegangenen FG-Entscheidungen sind Gegenstand der unter dem Aktenzeichen 2 BvR 1457/20 geführten Verfassungsbeschwerde.
  • FG Hamburg, 28.04.2017 - 3 K 293/16

    Fortgeltung des ErbStG 2009 für Erbfälle vor dem 30.06.2016 - Keine

    bb) Die Bindungswirkung erstreckt sich über die Vorlagefrage hinaus auf die gesamte Entscheidung des BVerfG einschließlich der damit verbundenen Weitergeltungsanordnung (BFH, Urteil vom 06.04.2016 X R 2/15, BFHE 253, 370, BStBl II 2016, 733 Rz. 15 f.; Beschluss vom 17.08.2010 II B 30/10, BFH/NV 2010, 2124; nachgehend BVerfG, Beschluss vom 18.05.2011 1 BvR 2527/10; BFH, Beschluss vom 23.02.2006 III B 44/05, BFH/NV 2006, 1297, nachgehend BVerfG, Beschluss vom 25.09.2009 2 BvR 1113/06).

    c) Ausnahmen wären nur denkbar bei nach der Entscheidung eingetretenen tatsächlichen oder rechtlichen Veränderungen (BFH, Urteile vom 06.04.2016 X R 2/15, BFHE 253, 370, BStBl II 2016, 733 Rz. 32; vom 21.07.2004 X R 72/01, BFH/NV 2005, 513 Rz. 24 f., DStRE 2005, 574, nachgehend BVerfG, Beschluss vom 25.09.2009 2 BvR 2299/04; BVerfG, Beschlüsse vom 17.11.1998 1 BvL 10/98, BStBl II 1999, 509, HFR 1999, 295; vom 16.11.1992 1 BvL 31/88, BVerfGE 87, 341, EuGRZ 1993, 94).

  • BFH, 06.04.2022 - X R 27/20

    Keine doppelte Besteuerung bei unterbliebener steuerlicher Geltendmachung von

    Im ersten Fall sind die Beiträge insoweit als aus versteuertem Einkommen erbracht anzusehen (vgl. Senatsurteile vom 06.04.2016 - X R 2/15, BFHE 253, 370, BStBl II 2016, 733, Rz 55; in BFHE 273, 266, Rz 104 f., jeweils auch zur Rechtslage ab 2005), im anderen Fall können die Beiträge nicht in die Vergleichsrechnung einbezogen werden.
  • FG Köln, 04.11.2019 - 11 K 2132/18

    Rechtmäßigkeit der einkommensteuerlichen Berücksichtigung einer ausgezahlten

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