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   BFH, 14.06.2016 - IX R 2/16   

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https://dejure.org/2016,28207
BFH, 14.06.2016 - IX R 2/16 (https://dejure.org/2016,28207)
BFH, Entscheidung vom 14.06.2016 - IX R 2/16 (https://dejure.org/2016,28207)
BFH, Entscheidung vom 14. Juni 2016 - IX R 2/16 (https://dejure.org/2016,28207)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • lexetius.com

    Entschädigungszahlung an Berufsfeuerwehrleute für rechtswidrig geleistete Mehrarbeit

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 2 Abs 1 S 1 Nr 4, EStG § 19 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG § 34, LStDV § 2 Abs 1, LStDV § 2 Abs 2 Nr 4, EStG VZ 2012, EGRL 104/93, EGRL 88/2003
    Entschädigungszahlung an Berufsfeuerwehrleute für rechtswidrig geleistete Mehrarbeit

  • Bundesfinanzhof

    Entschädigungszahlung an Berufsfeuerwehrleute für rechtswidrig geleistete Mehrarbeit

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 2 Abs 1 S 1 Nr 4 EStG 2009, § 19 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2009, § 34 EStG 2009, § 2 Abs 1 LStDV, § 2 Abs 2 Nr 4 LStDV
    Entschädigungszahlung an Berufsfeuerwehrleute für rechtswidrig geleistete Mehrarbeit

  • IWW

    § 34 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § ... 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, § 118 Abs. 2 FGO, § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Ertragsteuerliche Behandlungen von Entschädigungszahlungen für einen Feuerwehrbeamten wegen rechtswidrig geleisteter Mehrarbeit

  • Techniker Krankenkasse
  • rewis.io

    Entschädigungszahlung an Berufsfeuerwehrleute für rechtswidrig geleistete Mehrarbeit

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entschädigungszahlung an Berufsfeuerwehrleute für rechtswidrig geleistete Mehrarbeit

  • rechtsportal.de

    Ertragsteuerliche Behandlungen von Entschädigungszahlungen für einen Feuerwehrbeamten wegen rechtswidrig geleisteter Mehrarbeit

  • datenbank.nwb.de

    Entschädigungszahlung an Berufsfeuerwehrleute für rechtswidrig geleistete Mehrarbeit

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Entschädigungszahlung an Berufsfeuerwehrleute für rechtswidrig geleistete Mehrarbeit

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Steuerpflichtige Entschädigungszahlung an Feuerwehrleute

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Feuerwehrleute - und die Entschädigungszahlung für rechtswidrige Mehrarbeit

  • lto.de (Kurzinformation)

    Feuerwehrleute: Entschädigungen für rechtswidrige Überstunden ist Arbeitslohn

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Steuerpflichtige Entschädigungszahlung an Feuerwehrleute

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Entschädigungszahlung an Berufsfeuerwehrleute für rechtswidrig geleistete Mehrarbeit

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Steuerpflichtige Entschädigungszahlung an Feuerwehrleute

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Steuerpflichtige Entschädigungszahlung an Feuerwehrleute

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Rechtswidrige Mehrarbeit - Ausgleichszahlung versteuern?

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Entschädigung ist steuerpflichtig

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 19 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG § 24 Nr 1, EStG § 34 Abs 2 Nr 2
    Ausgleichszahlung, Einnahme, Entschädigung

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 254, 260
  • NZA 2016, 1450
  • DB 2016, 2210
  • BStBl II 2016, 901
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (11)

  • FG Münster, 01.12.2015 - 1 K 1387/15

    Einkommensteuerliche Einordnung einer geleisteten Ausgleichszahlung für

    Auszug aus BFH, 14.06.2016 - IX R 2/16
    Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 1. Dezember 2015  1 K 1387/15 E wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Die nachfolgend erhobene Klage wurde vom Finanzgericht (FG) mit seiner in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2016, 291 veröffentlichten Entscheidung als unbegründet abgewiesen.

  • EuGH, 25.11.2010 - C-429/09

    Fuß - Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer -

    Auszug aus BFH, 14.06.2016 - IX R 2/16
    Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) habe in seiner Entscheidung Fuß vom 25. November 2010 C-429/09 (EU:C:2010:717) dargelegt, dass der vorrangig durch Freizeitausgleich zu erfüllende Anspruch ein Schadensersatzanspruch sei.

    Nach dem EuGH-Urteil Fuß (EU:C:2010:717, Rz 93 und 94) richten sich die Rechtsfolgen des unionsrechtlichen Ausgleichsanspruchs nach nationalem Recht.

  • BFH, 20.11.2008 - VI R 25/05

    Bei Einräumung eines handelbaren wie nicht handelbaren Aktienoptionsrechts führt

    Auszug aus BFH, 14.06.2016 - IX R 2/16
    b) Kein Arbeitslohn liegt allerdings vor, wenn die Zuwendung wegen anderer Rechtsverhältnisse oder aufgrund sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt wird (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BFH-Urteile vom 1. Februar 2007 VI R 72/05, BFH/NV 2007, 898; vom 30. Juni 2011 VI R 80/10, BFHE 234, 195, BStBl II 2011, 948, und vom 20. November 2011 VI R 25/05, BFHE 223, 419, BStBl II 2009, 382, m.w.N.).

    Denn ob ein Leistungsaustausch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder aufgrund einer Sonderrechtsbeziehung einer anderen Einkunftsart oder dem nicht steuerbaren Bereich zuzuordnen ist, kann nur aufgrund einer Würdigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls entschieden werden (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2007, 898; in BFHE 234, 195, BStBl II 2011, 948, und in BFHE 223, 419, BStBl II 2009, 382, m.w.N.).

  • BFH, 01.02.2007 - VI R 72/05

    Aktienoption; geldwerter Vorteil

    Auszug aus BFH, 14.06.2016 - IX R 2/16
    b) Kein Arbeitslohn liegt allerdings vor, wenn die Zuwendung wegen anderer Rechtsverhältnisse oder aufgrund sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt wird (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BFH-Urteile vom 1. Februar 2007 VI R 72/05, BFH/NV 2007, 898; vom 30. Juni 2011 VI R 80/10, BFHE 234, 195, BStBl II 2011, 948, und vom 20. November 2011 VI R 25/05, BFHE 223, 419, BStBl II 2009, 382, m.w.N.).

    Denn ob ein Leistungsaustausch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder aufgrund einer Sonderrechtsbeziehung einer anderen Einkunftsart oder dem nicht steuerbaren Bereich zuzuordnen ist, kann nur aufgrund einer Würdigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls entschieden werden (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2007, 898; in BFHE 234, 195, BStBl II 2011, 948, und in BFHE 223, 419, BStBl II 2009, 382, m.w.N.).

  • BFH, 30.06.2011 - VI R 80/10

    Arbeitslohn im Zusammenhang mit der Veräußerung von GmbH-Anteilen

    Auszug aus BFH, 14.06.2016 - IX R 2/16
    b) Kein Arbeitslohn liegt allerdings vor, wenn die Zuwendung wegen anderer Rechtsverhältnisse oder aufgrund sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt wird (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BFH-Urteile vom 1. Februar 2007 VI R 72/05, BFH/NV 2007, 898; vom 30. Juni 2011 VI R 80/10, BFHE 234, 195, BStBl II 2011, 948, und vom 20. November 2011 VI R 25/05, BFHE 223, 419, BStBl II 2009, 382, m.w.N.).

    Denn ob ein Leistungsaustausch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder aufgrund einer Sonderrechtsbeziehung einer anderen Einkunftsart oder dem nicht steuerbaren Bereich zuzuordnen ist, kann nur aufgrund einer Würdigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls entschieden werden (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2007, 898; in BFHE 234, 195, BStBl II 2011, 948, und in BFHE 223, 419, BStBl II 2009, 382, m.w.N.).

  • BVerwG, 26.07.2012 - 2 C 70.11

    Feuerwehr; Mehrarbeit; Zuvielarbeit; Freizeitausgleich; Ausgleichsanspruch; Treu

    Auszug aus BFH, 14.06.2016 - IX R 2/16
    bb) Im Übrigen steht einem Beamten für die unionsrechtswidrig geleistete Zuvielarbeit neben einem möglichen unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch zugleich ein beamtenrechtlicher Ausgleichsanspruch aus den Grundsätzen von Treu und Glauben in Verbindung mit den Regeln über den Ausgleich von Mehrarbeit zu (vgl. BVerwG-Urteile vom 26. Juli 2012  2 C 29/11, BVerwGE 143, 381, und in NVwZ 2012, 1472).
  • BFH, 19.11.2015 - VI R 47/14

    Kein Lohn durch Betriebshaftpflichtversicherung eines Krankenhauses

    Auszug aus BFH, 14.06.2016 - IX R 2/16
    a) Eine Veranlassung durch das individuelle Dienstverhältnis ist zu bejahen, wenn die Einnahmen dem Empfänger mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis zufließen und sich als Ertrag der nichtselbständigen Arbeit darstellen, wenn sich die Leistung des Arbeitgebers also im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. Mai 2014 VI R 73/12, BFHE 245, 230, BStBl II 2014, 904; vom 19. November 2015 VI R 74/14, BFHE 252, 129, BStBl II 2016, 303, und VI R 47/14, BFHE 252, 124, BStBl II 2016, 301; Eisgruber in Kirchhof, EStG, 15. Aufl., § 19 Rz 62; Schmidt/Krüger, 35. Aufl., § 19 Rz 45; Blümich/Geserich, § 19 EStG Rz 190).
  • BFH, 07.05.2014 - VI R 73/12

    Verbilligter Erwerb von Aktien vom Arbeitgeber als Arbeitslohn

    Auszug aus BFH, 14.06.2016 - IX R 2/16
    a) Eine Veranlassung durch das individuelle Dienstverhältnis ist zu bejahen, wenn die Einnahmen dem Empfänger mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis zufließen und sich als Ertrag der nichtselbständigen Arbeit darstellen, wenn sich die Leistung des Arbeitgebers also im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. Mai 2014 VI R 73/12, BFHE 245, 230, BStBl II 2014, 904; vom 19. November 2015 VI R 74/14, BFHE 252, 129, BStBl II 2016, 303, und VI R 47/14, BFHE 252, 124, BStBl II 2016, 301; Eisgruber in Kirchhof, EStG, 15. Aufl., § 19 Rz 62; Schmidt/Krüger, 35. Aufl., § 19 Rz 45; Blümich/Geserich, § 19 EStG Rz 190).
  • BFH, 20.09.1996 - VI R 57/95

    Zahlungen des Arbeitgebers zur Erfüllung eines zivilrechtlichen

    Auszug aus BFH, 14.06.2016 - IX R 2/16
    Dass dieser Anspruch ohne das Arbeitsverhältnis nicht entstanden wäre, ist unerheblich (vgl. BFH-Urteil vom 20. September 1996 VI R 57/95, BFHE 181, 298, BStBl II 1997, 144; Heuermann/Wagner, Lohnsteuer, Rz D 86; Schmidt/Krüger, a.a.O., § 19 Rz 100 Stichwort "Schadensersatz").
  • BVerwG, 26.07.2012 - 2 C 29.11

    Feuerwehr; Mehrarbeit; Zuvielarbeit; Freizeitausgleich; Ausgleichsanspruch; Treu

    Auszug aus BFH, 14.06.2016 - IX R 2/16
    bb) Im Übrigen steht einem Beamten für die unionsrechtswidrig geleistete Zuvielarbeit neben einem möglichen unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch zugleich ein beamtenrechtlicher Ausgleichsanspruch aus den Grundsätzen von Treu und Glauben in Verbindung mit den Regeln über den Ausgleich von Mehrarbeit zu (vgl. BVerwG-Urteile vom 26. Juli 2012  2 C 29/11, BVerwGE 143, 381, und in NVwZ 2012, 1472).
  • BFH, 19.11.2015 - VI R 74/14

    Kein Lohn durch eigene Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwalts-GmbH

  • FG Münster, 23.05.2019 - 3 K 1007/18

    Ermäßigte Besteuerung von Überstundenvergütungen für mehrere Jahre

    Die Beantwortung der Frage, ob eine Zuwendung durch das Dienstverhältnis veranlasst ist, obliegt in erster Linie der tatrichterlichen Würdigung durch das Finanzgericht (BFH-Urteil vom 14.06.2016 IX R 2/16, BStBl. II 2016, 901).

    Der BFH hat die Frage, ob Zahlungen für geleistete Mehrarbeit tarifbegünstigt sind, bisher ausdrücklich offen gelassen (vgl. BFH-Urteil vom 14.06.2016 IX R 2/16, BStBl. II 2016, 901).

  • BFH, 30.11.2016 - VIII R 11/14

    Hinzurechnung abgeltend besteuerter negativer Einkünfte aus Kapitalvermögen im

    Obergrenze der festzusetzenden Steuer bildet auch im zweiten Rechtsgang wegen des Verböserungsverbots die festgesetzte Einkommensteuer (BFH-Urteil vom 14. Juni 2016 IX R 2/16, BFHE 254, 260, BStBl II 2016, 901).
  • FG Hamburg, 19.03.2019 - 6 K 80/18

    Urlaubsabgeltungsanspruch

    Eine Veranlassung durch das individuelle Dienstverhältnis ist zu bejahen, wenn die Einnahmen dem Empfänger mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis zufließen und sich als Ertrag der nichtselbständigen Arbeit darstellen, wenn sich die Leistung des Arbeitgebers also im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (BFH, Urteil vom 14. Juni 2016, IX R 2/16, BStBl. II, 2016, 901, juris, Rn. 10 m.w.N.).

    Kein Arbeitslohn liegt allerdings vor, wenn die Zuwendung wegen anderer Rechtsverhältnisse oder aufgrund sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt wird (BFH, Urteil vom 14. Juni 2016, IX R 2/16, BStBl. II, 2016, 901, juris, Rn. 11 m.w.N.).

    Dass dieser Anspruch ohne das Arbeitsverhältnis nicht entstanden wäre, ist unerheblich (zum Ganzen: BFH, Urteil vom 14. Juni 2016, IX R 2/16, BStBl. II, 2016, 901, juris, Rn. 11 m.w.N.).

  • BFH, 21.02.2017 - VIII R 10/14

    AfA-Befugnis des Nichteigentümer-Ehegatten bei betrieblicher Nutzung des

    Ob die steuerliche Berücksichtigung der laufenden Kosten für die Praxisräume in Höhe von 6.068,40 EUR als Betriebsausgaben des Klägers in dem während des Revisionsverfahrens ergangenen Einkommensteueränderungsbescheid vom 21. März 2014 zu Recht erfolgte, kann wegen des im finanzgerichtlichen Verfahren geltenden Verböserungsverbots offenbleiben (vgl. BFH-Urteil vom 14. Juni 2016 IX R 2/16, BFHE 254, 260, BStBl II 2016, 901).
  • FG Köln, 06.12.2017 - 14 K 1918/17

    Besteuerung von monatlichen Zahlungen einer Transfergesellschaft zur Aufstockung

    a) Eine Veranlassung durch das individuelle Dienstverhältnis ist zu bejahen, wenn die Einnahmen dem Empfänger mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis zufließen und sich als Ertrag der nichtselbständigen Arbeit darstellen, wenn sich die Leistung des Arbeitgebers also im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 7. Mai 2014 VI R 73/12, BFHE 245, 230, BStBl II 2014, 904; vom 19. November 2015 VI R 74/14, BFHE 252, 129, BStBl II 2016, 303, und VI R 47/14, BFHE 252, 124, BStBl II 2016, 301, vom 14. Juni 2016 IX R 2/16, BFHE 254, 260, BStBl II 2016, 901, m.w.N.).

    b) Kein Arbeitslohn liegt vor, wenn die Zuwendung wegen anderer Rechtsverhältnisse oder aufgrund sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt wird (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 1. Februar 2007 VI R 72/05, BFH/NV 2007, 898; vom 30. Juni 2011 VI R 80/01, BFHE 234, 195, BStBl II 2011, 948; vom 20. November 2011 VI R 25/05, BFHE 223, 419, BStBl II 2009, 382, und in BFHE 254, 260, BStBl II 2016, 901).

    Denn ob ein Leistungsaustausch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder aufgrund einer Sonderrechtsbeziehung einer anderen Einkunftsart oder dem nicht steuerbaren Bereich zuzuordnen ist, kann nur aufgrund einer Würdigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalles entschieden werden (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2007, 898; in BFHE 234, 195, BStBl II 2011, 948; in BFHE 223, 419, BStBl II 2009, 382, und in BFHE 254, 260, BStBl II 2016, 901).

  • FG München, 31.03.2017 - 13 K 2270/15

    Verfahren wegen Einkommensteuer

    Eine Veranlassung durch das individuelle Dienstverhältnis ist zu bejahen, wenn die Einnahmen dem Empfänger mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis zufließen und sich als Ertrag der nichtselbständigen Arbeit darstellen, wenn sich die Leistung des Arbeitgebers also im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (ständige Rechtsprechung, vgl. Urteile des BFH vom 7. Mai 2014 VI R 73/12, BFHE 245, 230, BStBl II 2014, 904; vom 19. November 2015 VI R 74/14, BFHE 252, 129, BStBl II 2016, 303, und VI R 47/14, BFHE 252, 124, BStBl II 2016, 301; vom 14. Juni 2016 IX R 2/16, BFHE 254, 260, BStBl II 2016, 901).
  • BFH, 26.08.2016 - VI B 95/15

    Ausgleichszahlungen des Dienstherrn an Berufsfeuerwehrleute für

    Die Zahlung ist Gegenleistung für die in der Vergangenheit zu viel geleisteten Dienste des Arbeitnehmers und damit --wenn die Leistungen über mehrere Jahre hinweg erbracht wurden-- ermäßigt zu besteuernder Arbeitslohn i.S. des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 34 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 4 EStG (so auch Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. Juni 2016 IX R 2/16, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt).
  • FG München, 08.12.2016 - 11 K 763/15

    Betriebsübergang, Arbeitnehmer als, zwischen Arbeitnehmern, Bundesfinanzhof,

    Denn ob ein Leistungsaustausch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder aufgrund einer Sonderrechtsbeziehung einer anderen Einkunftsart oder dem nicht steuerbaren Bereich zuzuordnen ist, kann nur aufgrund einer Würdigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls entschieden werden (BFH-Urteil vom 14.06.2016 IX R 2/16, DStR 2016, 2159 zur Steuerbarkeit von Entschädigungszahlungen wegen rechtswidrig geleisteter Mehrarbeit).
  • VGH Bayern, 25.07.2018 - 3 BV 15.1807

    Finanzieller Ausgleich wegen Mehrarbeit eines Brandinspektors

    Ein Verstoß gegen den Äquivalenzgrundsatz liegt nicht vor, weil die Entschädigungszahlungen, die ein Feuerwehrbeamter für rechtswidrig geleistete Mehrarbeit erhält, steuerbare Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit sind (BFH, U.v. 14.06.2015 - IX R 2/16 - juris Rn. 13) und damit wie alle anderen Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit zu versteuern sind.
  • VGH Bayern, 25.07.2018 - 3 BV 15.1810

    Zur Geltendmachung eines Ausgleichsanspruchs wegen rechtswidriger Zuvielarbeit

    Ein Verstoß gegen den Äquivalenzgrundsatz liegt nicht vor, weil die Entschädigungszahlungen, die ein Feuerwehrbeamter für rechtswidrig geleistete Mehrarbeit erhält, steuerbare Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit sind (BFH, U.v. 14.06.2015 - IX R 2/16 - juris Rn. 13) und damit wie alle anderen Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit zu versteuern sind.
  • VGH Bayern, 24.07.2018 - 3 BV 15.1806

    Ausgleichsanspruch auf europarechtlich unzulässige Zuvielarbeit vor Änderung der

  • VGH Bayern, 25.07.2018 - 3 BV 15.1809

    Zur Geltendmachung eines Ausgleichsanspruchs wegen rechtswidriger Zuvielarbeit

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