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   BFH, 26.04.2017 - I R 76/15   

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https://dejure.org/2017,33797
BFH, 26.04.2017 - I R 76/15 (https://dejure.org/2017,33797)
BFH, Entscheidung vom 26.04.2017 - I R 76/15 (https://dejure.org/2017,33797)
BFH, Entscheidung vom 26. April 2017 - I R 76/15 (https://dejure.org/2017,33797)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    Keine Unterbrechung der Außenprüfung bei nur ein Prüfungsjahr betreffenden Prüfungshandlungen

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    AO § 171 Abs 4 S 1, AO § 171 Abs 4 S 2, AO § 193, AO § 194 Abs 1
    Keine Unterbrechung der Außenprüfung bei nur ein Prüfungsjahr betreffenden Prüfungshandlungen

  • Bundesfinanzhof

    Keine Unterbrechung der Außenprüfung bei nur ein Prüfungsjahr betreffenden Prüfungshandlungen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 171 Abs 4 S 1 AO, § 171 Abs 4 S 2 AO, § 193 AO, § 194 Abs 1 AO
    Keine Unterbrechung der Außenprüfung bei nur ein Prüfungsjahr betreffenden Prüfungshandlungen

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Begriff der Unterbrechung der Außenprüfung i.S. von § 171 Abs. 4 S. 2 AO; Rechtsfolgen der Entgegennahme von Buchführungsdaten am Prüfungsort

  • Betriebs-Berater

    Keine Unterbrechung der Außenprüfung bei nur ein Prüfungsjahr betreffenden Prüfungshandlungen

  • rewis.io

    Keine Unterbrechung der Außenprüfung bei nur ein Prüfungsjahr betreffenden Prüfungshandlungen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 171 Abs. 4 Sätze 1 und 2
    Keine Unterbrechung der Außenprüfung bei nur ein Prüfungsjahr betreffenden Prüfungshandlungen

  • rechtsportal.de

    AO § 171 Abs. 4 Sätze 1 und 2
    Begriff der Unterbrechung der Außenprüfung i.S. von § 171 Abs. 4 S. 2 AO

  • datenbank.nwb.de

    Keine Unterbrechung der Außenprüfung bei nur ein Prüfungsjahr betreffenden Prüfungshandlungen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine Unterbrechung der Außenprüfung bei nur ein Prüfungsjahr betreffenden Prüfungshandlungen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Klage gegen Solidaritätszuschlag, Gewerbesteuerfestsetzung und gesonderte Feststellungen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Außenprüfung - und die nur ein Prüfungsjahr betreffenden Prüfungshandlungen

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    AP bei nur ein Prüfungsjahr betreffenden Prüfungshandlungen

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Keine Unterbrechung der Außenprüfung bei nur ein Prüfungsjahr betreffenden Prüfungshandlungen

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Ist die Betriebsprüfung qualifiziert oder läuft die Festsetzungsfrist ab?

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Festsetzungsverjährung
    Dauer der Festsetzungsfrist
    Ablaufhemmung

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    AO § 171 Abs 4, AO § 169 Abs 1 S 1, AO § 169 Abs 2
    Außenprüfung, Prüfungsbeginn, Festsetzungsfrist, Ablaufhemmung

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 258, 210
  • BB 2017, 2198
  • BB 2017, 2594
  • DB 2017, 2140
  • BStBl II 2017, 1159
  • NZG 2018, 1040
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (21)

  • BFH, 24.04.2003 - VII R 3/02

    Ablaufhemmung durch Außenprüfung

    Auszug aus BFH, 26.04.2017 - I R 76/15
    Der Beginn der Außenprüfung setzt deshalb voraus, dass eine förmliche Prüfungsanordnung erlassen wurde und --wenn auch nur stichprobenweise-- tatsächlich Prüfungshandlungen für die in der Prüfungsanordnung genannten Steuerarten und Besteuerungszeiträume vorgenommen wurden (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsurteil vom 2. Februar 1994 I R 57/93, BFHE 173, 487, BStBl II 1994, 377, m.w.N.; BFH-Urteile vom 24. April 2003 VII R 3/02, BFHE 202, 32, BStBl II 2003, 739; vom 16. Juni 2015 IX R 51/14, BFHE 251, 98, BStBl II 2016, 13).

    Es kann daher unter dem Begriff der Außenprüfung nicht jede, sondern nur eine sog. qualifizierte Ermittlungshandlung des FA verstanden werden, die für den Steuerpflichtigen erkennbar darauf gerichtet ist, den für die richtige Anwendung der Steuergesetze wesentlichen Sachverhalt zu ermitteln oder zu überprüfen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil in BFHE 202, 32, BStBl II 2003, 739, m.w.N.).

    Dabei muss es sich um Maßnahmen handeln, die für den Steuerpflichtigen i.S. der §§ 193 ff. AO als Prüfungshandlungen erkennbar sind und geeignet erscheinen, sein Vertrauen in den Ablauf der Verjährungsfrist zu beseitigen (BFH-Urteile vom 15. Dezember 1989 VI R 151/86, BFHE 159, 296, BStBl II 1990, 526, m.w.N.; in BFHE 202, 32, BStBl II 2003, 739).

    Als Prüfungshandlungen kommen insoweit das informative Gespräch, das Verlangen nach Belegen und Unterlagen oder Auskünften, ggf. auch von Dritten, in Betracht (BFH-Urteil in BFHE 202, 32, BStBl II 2003, 739).

    Der Prüfer muss nur ernsthaft mit der Prüfung begonnen haben, auch wenn die Prüfungshandlungen für den Steuerpflichtigen nicht als solche evident sind (vgl. BFH-Urteile vom 17. August 1980 II R 119/77, BFHE 131, 437, BStBl II 1981, 409; in BFHE 202, 32, BStBl II 2003, 739).

    Unabhängig vom Zeitaufwand ist eine Unterbrechung unmittelbar nach Beginn der Prüfung dann anzunehmen, wenn der Prüfer über Vorbereitungshandlungen, allgemeine Informationen über die betrieblichen Verhältnisse, das Rechnungswesen und die Buchführung und/oder die Sichtung der Unterlagen des zu prüfenden Steuerfalls bzw. ein allgemeines Aktenstudium nicht hinausgekommen ist (BFH-Urteile in BFHE 202, 32, BStBl II 2003, 739; vom 18. Februar 2009 V R 82/07, BFHE 225, 198, BStBl II 2009, 876, m.w.N.; vom 26. Juni 2014 IV R 51/11, BFH/NV 2014, 1716).

    Eine Außenprüfung ist danach nicht mehr unmittelbar nach Beginn unterbrochen, wenn die Prüfungshandlungen von Umfang und Zeitaufwand gemessen an dem gesamten Prüfungsstoff erhebliches Gewicht erreicht oder erste verwertbare Ergebnisse gezeitigt haben (BFH-Urteile in BFHE 202, 32, BStBl II 2003, 739; in BFH/NV 2014, 1716).

    Für die Beendigung einer Prüfungsunterbrechung hat der BFH es insoweit als Nachweis ausreichen lassen, dass der Prüfer seine Erkenntnisse in seiner Arbeitsakte festhält, so dass im Falle eines Streites durch die Vorlage der Handakte des Prüfers beim FG die Prüfungstätigkeit nachvollzogen werden kann (BFH-Urteil in BFHE 202, 32, BStBl II 2003, 739).

    bb) Nach diesen Grundsätzen ist die Prüfung der Klägerin bezogen auf das Streitjahr 2001 nicht unmittelbar nach ihrem Beginn unterbrochen worden und lässt eine spätere Unterbrechung der Prüfung die eingetretene Ablaufhemmung unberührt (BFH-Urteil in BFHE 202, 32, BStBl II 2003, 739).

  • FG Berlin-Brandenburg, 01.09.2015 - 8 K 8009/12

    Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 AO (Außenprüfung) setzt für den Steuerpflichtigen

    Auszug aus BFH, 26.04.2017 - I R 76/15
    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 1. September 2015  8 K 8009/12 aufgehoben.

    Der hiergegen gerichteten Klage gab das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg, nachdem es die Prüferin als Zeugin vernommen hatte, mit Urteil vom 1. September 2015  8 K 8009/12 statt und hob die angefochtenen Bescheide wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung auf (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2016, 530).

    Mit der Revision beantragt das FA, das Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 1. September 2015  8 K 8009/12 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

  • BFH, 26.06.2014 - IV R 51/11

    Ablaufhemmung aufgrund einer Außenprüfung - Anwendung des § 68 FGO auf

    Auszug aus BFH, 26.04.2017 - I R 76/15
    Unabhängig vom Zeitaufwand ist eine Unterbrechung unmittelbar nach Beginn der Prüfung dann anzunehmen, wenn der Prüfer über Vorbereitungshandlungen, allgemeine Informationen über die betrieblichen Verhältnisse, das Rechnungswesen und die Buchführung und/oder die Sichtung der Unterlagen des zu prüfenden Steuerfalls bzw. ein allgemeines Aktenstudium nicht hinausgekommen ist (BFH-Urteile in BFHE 202, 32, BStBl II 2003, 739; vom 18. Februar 2009 V R 82/07, BFHE 225, 198, BStBl II 2009, 876, m.w.N.; vom 26. Juni 2014 IV R 51/11, BFH/NV 2014, 1716).

    Eine Außenprüfung ist danach nicht mehr unmittelbar nach Beginn unterbrochen, wenn die Prüfungshandlungen von Umfang und Zeitaufwand gemessen an dem gesamten Prüfungsstoff erhebliches Gewicht erreicht oder erste verwertbare Ergebnisse gezeitigt haben (BFH-Urteile in BFHE 202, 32, BStBl II 2003, 739; in BFH/NV 2014, 1716).

  • BFH, 19.03.2009 - IV R 26/08

    Anfechtung einer Prüfungsanordnung - Ablaufhemmung durch Beginn der Außenprüfung

    Auszug aus BFH, 26.04.2017 - I R 76/15
    aa) In der Rechtsprechung ist geklärt, dass der Umfang einer Ablaufhemmung dadurch bestimmt wird, welche Steuerarten und Besteuerungszeiträume die jeweilige Prüfungsanordnung erfasst und hinsichtlich welcher tatsächlich Prüfungshandlungen vorgenommen worden sind (BFH-Urteile vom 11. August 1993 II R 34/90, BFHE 172, 393, BStBl II 1994, 375; vom 17. Juni 1998 IX R 65/95, BFHE 186, 485, BStBl II 1999, 4; vom 19. März 2009 IV R 26/08, BFH/NV 2009, 1405; Senatsurteil vom 30. März 2011 I R 41/10, BFH/NV 2011, 1285).

    gerichtet sind (BFH-Urteile in BFH/NV 2009, 1405; vom 19. März 2009 IV R 27/08, juris).

  • BFH, 07.09.2016 - IV R 31/13

    Keine Bindungswirkung des Gewerbesteuermessbescheids für den

    Auszug aus BFH, 26.04.2017 - I R 76/15
    b) Nichts anderes gilt, soweit die Gewerbesteuerfestsetzungen der Streitjahre angefochten werden, weil die ebenfalls angegriffenen Gewerbesteuermessbescheide Grundlagenbescheide für die angesprochenen Gewerbesteuerbescheide sind (vgl. z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. April 1999 VIII R 13/97, BFHE 188, 536, BStBl II 1999, 542; vom 7. September 2016 IV R 31/13, BFHE 255, 266).
  • BFH, 16.06.2015 - IX R 51/14

    Hemmung der Feststellungsverjährung bei Prüfung eines Gesamtobjekts

    Auszug aus BFH, 26.04.2017 - I R 76/15
    Der Beginn der Außenprüfung setzt deshalb voraus, dass eine förmliche Prüfungsanordnung erlassen wurde und --wenn auch nur stichprobenweise-- tatsächlich Prüfungshandlungen für die in der Prüfungsanordnung genannten Steuerarten und Besteuerungszeiträume vorgenommen wurden (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsurteil vom 2. Februar 1994 I R 57/93, BFHE 173, 487, BStBl II 1994, 377, m.w.N.; BFH-Urteile vom 24. April 2003 VII R 3/02, BFHE 202, 32, BStBl II 2003, 739; vom 16. Juni 2015 IX R 51/14, BFHE 251, 98, BStBl II 2016, 13).
  • BFH, 12.07.2012 - I R 23/11

    Abtretung der Besserungsanwartschaft auf eine Gesellschafterforderung an einen

    Auszug aus BFH, 26.04.2017 - I R 76/15
    Die Einwendungen der Klägerin können deshalb gemäß § 42 FGO i.V.m. § 351 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) nur im Rechtsbehelfsverfahren gegen den Körperschaftsteuerbescheid als Grundlagenbescheid, nicht aber im Verfahren gegen den Folgebescheid geltend gemacht werden (Senatsurteile vom 20. April 2011 I R 2/10, BFHE 233, 251, BStBl II 2011, 761, m.w.N.; vom 12. Juli 2012 I R 23/11, BFHE 238, 344).
  • BFH, 31.08.2011 - I B 9/11

    Außenprüfung - Ablaufhemmung - Prüfungsunterbrechung - überlange Verfahrensdauer

    Auszug aus BFH, 26.04.2017 - I R 76/15
    Letzteres bedeutet allerdings nicht, dass die ermittelten Ergebnisse geeignet sein müssen, unmittelbar als Besteuerungsgrundlage Eingang in einen Steuer- oder Feststellungsbescheid zu finden; ausreichend ist vielmehr, dass Ermittlungsergebnisse vorliegen, an die bei der Wiederaufnahme der Prüfung angeknüpft werden kann (Senatsbeschluss vom 31. August 2011 I B 9/11, BFH/NV 2011, 2011, m.w.N.).
  • BFH, 30.03.2011 - I R 41/10

    Ablaufhemmung bei Außenprüfung - Zweck des § 171 Abs. 4 Satz 2 AO

    Auszug aus BFH, 26.04.2017 - I R 76/15
    aa) In der Rechtsprechung ist geklärt, dass der Umfang einer Ablaufhemmung dadurch bestimmt wird, welche Steuerarten und Besteuerungszeiträume die jeweilige Prüfungsanordnung erfasst und hinsichtlich welcher tatsächlich Prüfungshandlungen vorgenommen worden sind (BFH-Urteile vom 11. August 1993 II R 34/90, BFHE 172, 393, BStBl II 1994, 375; vom 17. Juni 1998 IX R 65/95, BFHE 186, 485, BStBl II 1999, 4; vom 19. März 2009 IV R 26/08, BFH/NV 2009, 1405; Senatsurteil vom 30. März 2011 I R 41/10, BFH/NV 2011, 1285).
  • BFH, 20.04.2011 - I R 2/10

    Durch Anteilsvereinigung ausgelöste Grunderwerbsteuern sind keine

    Auszug aus BFH, 26.04.2017 - I R 76/15
    Die Einwendungen der Klägerin können deshalb gemäß § 42 FGO i.V.m. § 351 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) nur im Rechtsbehelfsverfahren gegen den Körperschaftsteuerbescheid als Grundlagenbescheid, nicht aber im Verfahren gegen den Folgebescheid geltend gemacht werden (Senatsurteile vom 20. April 2011 I R 2/10, BFHE 233, 251, BStBl II 2011, 761, m.w.N.; vom 12. Juli 2012 I R 23/11, BFHE 238, 344).
  • BFH, 25.04.1989 - VIII R 294/84

    Besonderheiten bei der Erhebung der Gewerbesteuer - Beschäftigung der Ehefrau im

  • BFH, 19.03.2009 - IV R 27/08

    Anfechtung einer Prüfungsanordnung - Ablaufhemmung durch Beginn der Außenprüfung

  • BFH, 18.02.2009 - V R 82/07

    Vorsteuerabzug bei Treuhand - widerstreitende Steuerfestsetzung - Ablaufhemmung:

  • BFH, 25.08.1999 - VIII R 76/95

    Gewerbesteuer: Betriebsstätte eines Schifffahrtsunternehmens

  • BFH, 07.08.1980 - II R 119/77

    Betriebsprüfung - Beginn der Betriebsprüfung - Aktenstudium -

  • BFH, 11.10.1983 - VIII R 11/82

    Beginn der Betriebsprüfung - Personengesellschaft - Hemmung der Verjährung

  • BFH, 15.12.1989 - VI R 151/86

    Keine Hemmung der Festsetzungsfrist in bezug auf den Einkommensteueranspruch

  • BFH, 02.02.1994 - I R 57/93

    Ablaufhemmung - Hemmung - Steuerprüfung - Festsetzungsfrist

  • BFH, 11.08.1993 - II R 34/90

    Verjährung - Festsetzungsfrist - Hemmung

  • BFH, 17.06.1998 - IX R 65/95

    Ablaufhemmung nach Außenprüfung

  • BFH, 20.04.1999 - VIII R 13/97

    Klagebefugnis der Gemeinden im Zerlegungsverfahren

  • FG Hessen, 19.01.2021 - 8 K 1612/17

    Ablaufhemmung bei Verfahrensfehlern in der Außenprüfung

    Weder aus den vorgelegten Fallheften noch aus dem Schriftsatz des Finanzamtes vom 31. Januar 2018 ergäben sich Anhaltspunkte, dass in dem maßgeblichen Zeitraum von sechs Monaten vom 26. Mai 2010 bis 26. November 2010 qualifizierte Prüfungshandlungen im Sinne des BFH-Urteils vom 26. April 2017 I R 76/15 erfolgt seien.

    Bereits in dieser Maßnahme habe der BFH eine qualifizierte Prüfungshandlung gesehen, da sie über eine rein interne Handlung hinausgehe (unter Hinweis auf BFH-Urteil vom 26. April 2017 I R 76/15, BStBl II 2017, 1159).

    Der Prüfer muss nur ernsthaft mit der Prüfung begonnen haben auch wenn die Prüfungshandlungen für den Steuerpflichtigen nicht als solche evident sind (vgl. dazu insbesondere BFH, Urteil vom 26. April 2017, I R 76/15, BFH/NV 2017, 1473 m.w.N.).

    Auch hinreichend dokumentierte interne - d.h. nach außen nicht offengelegte - Prüfungshandlungen des Finanzamtes sind insoweit geeignet, das Vertrauen des Steuerpflichtigen in den Ablauf der Verjährungsfrist zu beseitigen (BFH, Urteil vom 26. April 2017, I R 76/15, BFH/NV 2017, 1473 und vom 12. Juni 2018, VIII R 46/15, BFH/NV 2018, 1239, jeweils m.w.N.).

    Nach der Rechtsprechung des BFH ist davon auszugehen, dass bei einer Übertragung in das Programms IDEA, die jeweiligen Prüfer die Buchführungsdaten vor dem Ausdruck zunächst in dieses Programm eingelesen und sodann einer vom Programm vorgesehenen Plausibilitätskontrolle unterzogen haben (vgl. nur BFH, Urteil vom 26. April 2017, I R 76/15, Rz. 27).

  • FG München, 01.08.2023 - 12 K 1177/23

    Gewinnfeststellungsbescheid, Feststellungsverjährung, Bilanzzusammenhang,

    Der Beginn der Außenprüfung setzt deshalb voraus, dass eine förmliche Prüfungsanordnung erlassen wurde und - wenn auch nur stichprobenweise - tatsächlich Prüfungshandlungen für die in der Prüfungsanordnung genannten Steuerarten und Besteuerungszeiträume vorgenommen wurden (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 2. Februar 1994 I R 57/93, BFHE 173, 487, BStBl II 1994, 377; vom 24. April 2003 VII R 3/02, BFHE 202, 32, BStBl II 2003, 739; vom 16. Juni 2015 IX R 51/14, BFHE 251, 98, BStBl II 2016, 13; vom 26. April 2017 I R 76/15, BFHE 258, 210, BStBl II 2017, 1159).

    Als Prüfungshandlungen kommen insoweit das informative Gespräch, das Verlangen nach Belegen und Unterlagen oder Auskünften, ggf. auch von Dritten, in Betracht (BFH-Urteil in BStBl II 2017, 1159, Rz. 22; Paetsch in Gosch, AO/FGO, § 171 AO Rz. 68 [Jan. 2022]).

    Eine Außenprüfung ist danach nur dann nicht mehr unmittelbar nach Beginn unterbrochen, wenn die Prüfungshandlungen von Umfang und Zeitaufwand gemessen an dem gesamten Prüfungsstoff erhebliches Gewicht erreicht oder erste verwertbare Ergebnisse erbracht haben (Banniza in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, AO/FGO, § 171 AO Rz. 100 [April 2018]; BFH-Urteile in BStBl II 2003, 739; in BStBl II 2017, 1159, Rn. 25 juris).

    Letzteres bedeutet allerdings nicht, dass die ermittelten Ergebnisse geeignet sein müssen, unmittelbar als Besteuerungsgrundlage Eingang in einen Steuer- oder Feststellungsbescheid zu finden; ausreichend ist vielmehr, dass Ermittlungsergebnisse vorliegen, an die bei der Wiederaufnahme der Prüfung angeknüpft werden kann (BFH-Urteil in BStBl II 2017, 1159).

    Auch diese beiden Prüfungshandlungen können nicht als qualifizierte Prüfungshandlungen eingestuft werden und brachten auch keine verwertbaren Ergebnisse, wie es erforderlich ist (BFH-Urteil in BStBl II 2017, 1159, Rn. 25 juris m.w.N.), um den Zeitpunkt "unmittelbar nach Beginn der Prüfung" zu überschreiten.

  • FG Rheinland-Pfalz, 12.06.2019 - 2 K 1277/18

    Mindestvoraussetzungen für den Beginn einer Außenprüfung

    Der vom Beklagten angeführte Hinweis zu Nr. 1 in AEAO zu § 198 AO zur Datenträgerüberlassung stehe in Widerspruch zu dem BFH-Urteil vom 26. April 2017 (I R 76/15, Bundessteuerblatt II 2017, 1159) und sei daher unbeachtlich.

    In seiner Entscheidung vom 26. April 2017 (I R 76/15, Bundessteuerblatt II 2017, 1159) habe der BFH festgelegt, dass in der Entgegennahme von Buchführungsdaten eine vom Prüfer veranlasste und für den Steuerpflichtigen erkennbar auf die Ermittlung des Streitfalls gerichtete Handlung zu sehen sei.

    So ist eine Außenprüfung spätestens dann nicht mehr unmittelbar nach Beginn unterbrochen, wenn Prüfungshandlungen von Umfang und Zeitaufwand gemessen an dem gesamten Prüfungsstoff erhebliches Gewicht erreicht oder erste verwertbare Ergebnis gezeitigt haben (BFH-Urteil vom 26. April 2017 I R 76/15, Bundessteuerblatt II 2017, 1159).

  • BFH, 27.06.2018 - I R 13/16

    Maßgeblicher Zeitpunkt für den Ausschluss des Verlustabzugs nach § 8 Abs. 4 KStG

    Der Senat hält in diesem Punkt nicht an seiner in jüngerer Zeit vertretenen gegenteiligen Auffassung (vgl. Senatsurteile vom 12. Juli 2012 I R 23/11, BFHE 238, 344; vom 11. September 2013 I R 26/12, BFH/NV 2014, 728; vom 26. April 2017 I R 76/15, BFHE 258, 210, BStBl II 2017, 1159 --jeweils Klagen gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags--, sowie Senatsurteil vom 18. Dezember 2013 I R 25/12, BFH/NV 2014, 904 --Klage gegen Verlustfeststellungs- und andere Folgebescheide--) fest.
  • BFH, 12.12.2017 - VIII R 6/14

    Rechtmäßigkeit eines Unsicherheitsabschlags von den geltend gemachten

    Denn jedenfalls liegen nach außen erkennbare Prüfungshandlungen (s. zum Begriff BFH-Urteil vom 26. April 2017 I R 76/15, BFHE 258, 210, BStBl II 2017, 1159, Rz 22) innerhalb der Zweijahresfrist darin, dass der Kläger mit Schreiben vom 2. September 2003 und vom 14. Oktober 2003 aufgefordert wurde, dem Prüfer Einsicht in die Buchführungsunterlagen zu gewähren.
  • BFH, 12.06.2019 - XI B 71/18

    Dauer der Ablaufhemmung; "Stattfinden" der Schlussbesprechung i.S. des § 171 Abs.

    (2) Der BFH hat mit seinem Urteil vom 26.04.2017 - I R 76/15 (BFHE 258, 210, BStBl II 2017, 1159, Leitsatz 1) entschieden, dass auch sog. qualifizierte Prüfungshandlungen, die nur ein Prüfungsjahr betreffen, dazu führen, dass die Außenprüfung insgesamt --also auch bezogen auf andere Prüfungsjahre-- als nicht unmittelbar nach dem Prüfungsbeginn unterbrochen i.S. des § 171 Abs. 4 Satz 2 AO gilt.

    Bestimmend hierfür ist das "Verständnis der einheitlichen Außenprüfung", das der Vorschrift des § 171 Abs. 4 Satz 2 AO zugrunde zu legen ist (BFH-Urteil in BFHE 258, 210, BStBl II 2017, 1159, Rz 31).

    (3) Es ist weder von der Klägerin, die sich nicht mit dem BFH-Urteil in BFHE 258, 210, BStBl II 2017, 1159 auseinandergesetzt hat, dargelegt worden noch ist sonst etwas dafür ersichtlich, dass der Bestimmung des § 171 Abs. 4 Satz 3 AO, die eine Schlussbesprechung über das Ergebnis der Außenprüfung (§ 201 Abs. 1 Satz 1 AO) erfordert, ein anderes Verständnis als das der "einheitlichen Außenprüfung" zugrunde zu legen wäre.

  • BFH, 11.11.2020 - XI R 11/18

    Bestimmung des Inhaltsadressaten einer Prüfungsanordnung; Festsetzungsverjährung;

    a) Eine Ablaufhemmung durch eine Außenprüfung setzt u.a. voraus, dass eine förmliche Prüfungsanordnung erlassen wurde (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BFH-Urteile vom 06.07.1999 - VIII R 17/97, BFHE 189, 302, BStBl II 2000, 306, unter II.3.c, Rz 21; vom 26.04.2017 - I R 76/15, BFHE 258, 210, BStBl II 2017, 1159, Rz 21).
  • FG München, 10.10.2018 - 3 K 1983/17

    Vorliegen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung

    Hierbei muss es sich um Maßnahmen handeln, die für den Steuerpflichtigen i.S. der §§ 193 ff. AO als Prüfungshandlungen erkennbar sind und geeignet erscheinen, sein Vertrauen in den Ablauf der Verjährungsfrist zu beseitigen (BFH-Urteil vom 26. April 2017 I R 76/15, BStBl II 2017, 1159, Rz. 21, m.w.N.).

    Der Prüfer muss nur ernsthaft mit der Prüfung begonnen haben, auch wenn die Prüfungshandlungen für den Steuerpflichtigen nicht als solche evident sind (vgl. nur BFH-Urteil vom 26. April 2017 I R 76/15, BStBl II 2017, 1159, Rz. 22, m.w.N.).

  • BFH, 07.11.2019 - IV R 9/18

    Zwei Feststellungsbescheide bei atypisch stiller Beteiligung einer

    Als solche Handlungen kommen am Prüfungsort das informative Gespräch, das Verlangen nach Belegen und Unterlagen oder Auskünften, ggf. auch von Dritten, in Betracht (vgl. dazu Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26.04.2017 - I R 76/15, BFHE 258, 210, BStBl II 2017, 1159, Rz 21 f., m.w.N.).
  • FG Düsseldorf, 08.07.2022 - 1 K 472/22

    Hemmung des Ablaufs der Festsetzungsfrist für die Umsatzsteuer durch eine

    Es muss sich um Maßnahmen handeln, die für den Steuerpflichtigen i.S. der §§ 193 ff. AO als Prüfungshandlungen erkennbar sind und geeignet erscheinen, sein Vertrauen in den Ablauf der Verjährungsfrist zu beseitigen (vgl. z.B. BFH, Urteil vom 26.04.2017, I R 76/15, BStBl II 2017, 1159; BFH, Urteil vom 24.04.2003, VII R 3/02, BStBl II 2003, 739 jeweils m.w.N.).

    Mit einer Außenprüfung ist tatsächlich noch nicht begonnen, wenn der Prüfer erscheint und die Prüfungsanordnung übergibt, sondern erst dann, wenn er nach der Übergabe oder Übersendung der Prüfungsanordnung Handlungen zur Ermittlung des Steuerfalles vornimmt (vgl. z.B. BFH, Urteil vom 26.04.2017, I R 76/15, BStBl II 2017, 1159).

  • FG Baden-Württemberg, 16.12.2019 - 1 K 135/19

    Aufgabe eines landwirtschaftlichen Verpachtungsbetriebs - Voraussetzungen der

  • FG Düsseldorf, 07.05.2019 - 6 K 2302/15

    Zur Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 S. 1 AO, hier: Darlegungs- und Beweislast für

  • FG Niedersachsen, 08.05.2019 - 4 K 240/18

    Beginn einer Außenprüfung und die dadurch ausgelöste Ablaufhemmung der

  • FG Hamburg, 28.12.2020 - 6 K 214/18

    Umsatzsteuer: Funktionsholding als umsatzsteuerlicher Unternehmer

  • FG Niedersachsen, 02.02.2023 - 5 K 168/19

    Seeschiff; Umschlaggesellschaft; Vermietung; Zur Steuerpflicht mittelbarer

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