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   BFH, 13.10.2016 - IV R 21/13   

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https://dejure.org/2016,53834
BFH, 13.10.2016 - IV R 21/13 (https://dejure.org/2016,53834)
BFH, Entscheidung vom 13.10.2016 - IV R 21/13 (https://dejure.org/2016,53834)
BFH, Entscheidung vom 13. Oktober 2016 - IV R 21/13 (https://dejure.org/2016,53834)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    Abgrenzung der nicht gewerbesteuerbaren Abwicklung eines nicht begonnenen Schiffsbetriebs von einer der Gewerbesteuer unterliegenden neuen werbenden Tätigkeit

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    GewStG § 2 Abs 1 S 1, EStG § 15 Abs 2 S 1, GewStG VZ 2005, GewStG VZ 2006, GewStG VZ 2007
    Abgrenzung der nicht gewerbesteuerbaren Abwicklung eines nicht begonnenen Schiffsbetriebs von einer der Gewerbesteuer unterliegenden neuen werbenden Tätigkeit

  • Bundesfinanzhof

    Abgrenzung der nicht gewerbesteuerbaren Abwicklung eines nicht begonnenen Schiffsbetriebs von einer der Gewerbesteuer unterliegenden neuen werbenden Tätigkeit

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 2 Abs 1 S 1 GewStG 2002, § 15 Abs 2 S 1 EStG 2002, GewStG VZ 2005, GewStG VZ 2006, GewStG VZ 2007
    Abgrenzung der nicht gewerbesteuerbaren Abwicklung eines nicht begonnenen Schiffsbetriebs von einer der Gewerbesteuer unterliegenden neuen werbenden Tätigkeit

  • IWW

    § 5 Abs. 1 des Gewerbesteuergesetzes, § ... 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG, § 2 Abs. 1 GewStG, § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG, § 15 Abs. 2, Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes, § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG, § 15 Abs. 2 EStG, § 143 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Gewerbesteuerliche Behandlung des Erlöses für die Veräußerung des fertig gebauten Schiffs durch eine Ein-Schiff-Gesellschaft

  • Betriebs-Berater

    Abgrenzung der nicht gewerbe-steuerbaren Abwicklung eines nicht begonnenen Schiffsbetriebs von einer der Gewerbesteuer unterliegenden neuen werbenden Tätigkeit

  • rewis.io

    Abgrenzung der nicht gewerbesteuerbaren Abwicklung eines nicht begonnenen Schiffsbetriebs von einer der Gewerbesteuer unterliegenden neuen werbenden Tätigkeit

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GewStG § 2 Abs. 1 Satz 1
    Abgrenzung der nicht gewerbesteuerbaren Abwicklung eines nicht begonnenen Schiffsbetriebs von einer der Gewerbesteuer unterliegenden neuen werbenden Tätigkeit

  • rechtsportal.de

    GewStG § 2 Abs. 1 Satz 1
    Gewerbesteuerliche Behandlung des Erlöses für die Veräußerung des fertig gebauten Schiffs durch eine Ein-Schiff-Gesellschaft

  • datenbank.nwb.de

    Abgrenzung der nicht gewerbesteuerbaren Abwicklung eines nicht begonnenen Schiffsbetriebs von einer der Gewerbesteuer unterliegenden neuen werbenden Tätigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Abwicklung eines nicht begonnenen Schiffsbetriebs - und die neue Tätigkeit

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Steuerpflicht einer Schiffsgesellschaft ohne Eigenbetriebsabsicht

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Abgrenzung der nicht gewerbesteuerbaren Abwicklung eines nicht begonnenen Schiffsbetriebs von einer der Gewerbesteuer unterliegenden neuen werbendenTätigkeit

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    GewStG § 2 Abs 1, GewStG § 5, GewStG § 7, EStG § 15 Abs 3 Nr 2, EStG § 16 Abs 3
    Gewerbebetrieb, Personengesellschaft, Liquidation, Veräußerungsgewinn, Schiff

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 256, 156
  • BB 2017, 406
  • BStBl II 2017, 475
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 03.04.2014 - IV R 12/10

    Abgrenzung der nicht gewerbesteuerbaren Abwicklung eines nicht begonnenen

    Auszug aus BFH, 13.10.2016 - IV R 21/13
    Dies ergibt sich aus dem Wesen der Gewerbesteuer als einer auf den tätigen Gewerbebetrieb bezogenen Sachsteuer (ständige Rechtsprechung, z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. April 2014 IV R 12/10, BFHE 245, 306, BStBl II 2014, 1000, m.w.N.).

    Die dargestellten Rechtsgrundsätze gelten gleichermaßen für Einzelgewerbetreibende wie für Personengesellschaften, und zwar unabhängig von der Rechtsform ihrer Gesellschafter (z.B. BFH-Urteil in BFHE 245, 306, BStBl II 2014, 1000, m.w.N.).

    Erfüllt die Personengesellschaft die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG, kommt es für die Frage, ob sie nach Aufgabe des bisherigen einen neuen Betrieb betreibt, nicht darauf an, ob die neue Tätigkeit die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 EStG erfüllt (z.B. BFH-Urteil in BFHE 245, 306, BStBl II 2014, 1000, m.w.N.).

    Beabsichtigt die Gesellschaft zwar bei Abschluss des Bauvertrags noch den Betrieb des Schiffs, gibt sie die Eigenbetriebsabsicht jedoch später auf und veräußert das Schiff bzw. die Rechte aus dem Bauvertrag noch vor Indienststellung des Schiffs, so ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu ermitteln, ob sie damit übergangslos von der (noch) nicht gewerbesteuerbaren Vorbereitungs- in die nicht gewerbesteuerbare Abwicklungsphase tritt, oder ob --und ggf. durch welche weiteren Maßnahmen-- sie eine andere werbende Tätigkeit beginnt und damit der Gewerbesteuer unterliegt (zu diesen und den folgenden Grundsätzen bereits BFH-Urteil in BFHE 245, 306, BStBl II 2014, 1000, m.w.N.).

  • FG Hamburg, 11.04.2013 - 6 K 185/11

    Gewerbesteuer: Abgrenzung zwischen der "Abwicklung" eines nicht begonnenen,

    Auszug aus BFH, 13.10.2016 - IV R 21/13
    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 11. April 2013  6 K 185/11 aufgehoben.

    Mit Urteil vom 11. April 2013  6 K 185/11 wies das FG die Klagen der C-KG und der H-KG mangels Klagebefugnis ab und hob auf die Klage der Klägerin den Gewerbesteuermessbescheid für 2007 auf.

  • BFH, 25.04.2012 - I R 2/11

    Keine Klagebefugnis des aufnehmenden Unternehmens bei Einbringung eines (Teil-)

    Auszug aus BFH, 13.10.2016 - IV R 21/13
    Ein Hilfsantrag, über den das FG nicht entscheiden musste, weil es dem Hauptantrag entsprochen hat, fällt durch das Rechtsmittel des FA gegen seine Verurteilung zwar ebenfalls und automatisch in der Rechtsmittelinstanz an (z.B. BFH-Urteil vom 25. April 2012 I R 2/11).
  • BFH, 22.11.2018 - VI R 50/16

    Keine Übertragung einer Rücklage nach § 6b EStG ohne Abzug von den Anschaffungs-

    Durch die Revision des FA gegen seine Verurteilung nach dem Hauptantrag fällt allerdings auch der Hilfsantrag der Kläger (automatisch) in der Rechtsmittelinstanz an (s. BFH-Urteile vom 13. Oktober 2016 IV R 21/13, BFHE 256, 156, BStBl II 2017, 475, Rz 68, und vom 25. April 2012 I R 2/11, BFH/NV 2012, 1649, Rz 17, m.w.N.).
  • BFH, 04.05.2017 - IV R 2/14

    Unternehmensidentität bei einer gewerblich geprägten Personengesellschaft

    Zum anderen kann eine Personengesellschaft ebenso wie ein Einzelunternehmer mehrere Betriebe nacheinander betreiben (BFH-Urteile vom 3. April 2014 IV R 12/10, BFHE 245, 306, BStBl II 2014, 1000, Rz 74; vom 13. Oktober 2016 IV R 21/13, BFHE 256, 156, BStBl II 2017, 475, Rz 44; in BFHE 257, 441, Rz 22).

    Bei einer Personengesellschaft kann die Unternehmensidentität deshalb auch dadurch wechseln, dass die Gesellschaft ihre ursprüngliche werbende Tätigkeit und damit ihren Gewerbebetrieb i.S. des § 2 Abs. 1 GewStG einstellt und --ggf. nach einer Phase von gewerbesteuerrechtlich noch unbeachtlichen Vorbereitungshandlungen (näher z.B. BFH-Urteil in BFHE 256, 156, BStBl II 2017, 475, Rz 38 f., m.w.N.)-- eine bei wirtschaftlicher Betrachtung und nach der Verkehrsauffassung anders gelagerte werbende Tätigkeit und damit einen wirtschaftlich nicht identischen neuen Gewerbebetrieb i.S. des § 2 Abs. 1 GewStG aufnimmt (vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 245, 306, BStBl II 2014, 1000, Rz 74).

  • BFH, 01.09.2022 - IV R 13/20

    Zum Beginn der sachlichen Gewerbesteuerpflicht eines gewerblichen

    Allerdings handelt es sich insoweit lediglich um ein Indiz; letztlich maßgebend ist die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit (z.B. BFH-Urteile in BFHE 257, 441; vom 22.01.2015 - IV R 10/12; vom 20.11.2003 - IV R 5/02, BFHE 204, 471, BStBl II 2004, 464; in BFHE 238, 198, BStBl II 2012, 927; vom 13.10.2016 - IV R 21/13, BFHE 256, 156, BStBl II 2017, 475, m.w.N.).

    So kann nach der Rechtsprechung des BFH bei einer sog. Ein-Schiff-Gesellschaft, die vorrangig die Veräußerung und nicht den Betrieb des Schiffs beabsichtigt, bereits der Bau bzw. der Erwerb des Schiffs als Beginn der werbenden Tätigkeit angesehen werden, denn in diesem Fall gehört bereits die Herstellung bzw. der Erwerb der später zu veräußernden Waren zum Gegenstand des Betriebs (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 256, 156, BStBl II 2017, 475, Rz 45; vom 03.04.2014 - IV R 12/10, BFHE 245, 306, BStBl II 2014, 1000, Rz 76; vom 22.01.2015 - IV R 10/12, Rz 32; vgl. auch Keß in Lenski/Steinberg, a.a.O., § 2 Rz 4555; BeckOK GewStG/Specker, 2. Ed. [01.07.2022], GewStG § 2 Rz 1298.1).

    In seinen nachfolgenden Entscheidungen (Urteile in BFHE 245, 306, BStBl II 2014, 1000, Rz 76; vom 22.01.2015 - IV R 10/12, Rz 32 f.; in BFHE 256, 156, BStBl II 2017, 475, Rz 45) hat er jedoch konkretisierend ausgeführt, die sachliche Gewerbesteuerpflicht beginne nur dann bereits mit Abschluss des Bau- oder Kaufvertrags über das Schiff, wenn die Gesellschaft den entsprechenden Vertrag mit unbedingter Veräußerungsabsicht abgeschlossen habe.

    b) Die dargestellten Rechtsgrundsätze gelten gleichermaßen für Einzelgewerbetreibende wie für Personengesellschaften, und zwar unabhängig von der Rechtsform ihrer Gesellschafter (z.B. BFH-Urteile in BFHE 257, 441; in BFHE 238, 198, BStBl II 2012, 927; in BFHE 256, 156, BStBl II 2017, 475, m.w.N.).

  • BFH, 19.12.2019 - IV R 8/17

    Wegfall der Unternehmensidentität kann zu abgekürztem Erhebungszeitraum führen;

    (b) Soweit es in früheren Entscheidungen im Zusammenhang mit der Frage, ob der "bisherige" Betrieb fortgeführt oder eingestellt wird, heißt, eine Betriebsaufgabe sei regelmäßig zu verneinen, wenn wesentliche Betriebsgrundlagen, insbesondere Wirtschaftsgüter mit erheblichen stillen Reserven, in den neuen Betrieb überführt werden (z.B. BFH-Urteile vom 03.04.2014 - IV R 12/10, BFHE 245, 306, BStBl II 2014, 1000, Rz 74; vom 22.01.2015 - IV R 10/12, Rz 30; vom 13.10.2016 - IV R 21/13, BFHE 256, 156, BStBl II 2017, 475, Rz 44; vom 17.03.2010 - IV R 41/07, BFHE 228, 381, BStBl II 2010, 977), hält der Senat daran jedenfalls für die Frage, ob es in gewerbesteuerrechtlicher Hinsicht zu einem Wegfall der Unternehmensidentität und damit zu einem Wegfall der sachlichen Steuerpflicht kommt, nicht mehr fest.
  • BFH, 13.04.2017 - IV R 49/15

    Abgrenzung gewerbesteuerrechtlich unbeachtlicher Vorbereitungshandlungen vom

    Die dargestellten Rechtsgrundsätze gelten gleichermaßen für Einzelgewerbetreibende wie für Personengesellschaften, und zwar unabhängig von der Rechtsform ihrer Gesellschafter (ständige Rechtsprechung, zuletzt z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. Oktober 2016 IV R 21/13, BFHE 256, 156, BStBl II 2017, 475).
  • FG Sachsen-Anhalt, 23.05.2019 - 1 K 462/15

    Beginn der sachlichen Gewerbesteuerpflicht beim gewerblichen Grundstückshandel

    In diesem Fall sei bereits der Bau des Schiffes - und nicht etwa dessen Fertigstellung - als Beginn der sachlichen Gewerbesteuerpflicht anzusehen (Hinweise auf: Urteile des Finanzgerichts Hamburg vom 12. Dezember 2011 6 K 150/10, DStRE 2013, 85 und vom 11. April 2013 6 K 185/11, EFG 2013, 1252 mit jeweils nachgehenden BFH-Entscheidungen vom 28. November 2012 IV B 11/12, BFH/NV 2013, 773 bzw. vom 13. Oktober 2016 IV R 21/13, BStBl II 2017, 475).

    Allerdings handelt es sich insoweit lediglich um ein Indiz; letztlich maßgebend ist die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit Diese Rechtsgrundsätze gelten gleichermaßen für Einzelgewerbetreibende wie für Personengesellschaften, und zwar unabhängig von der Rechtsform ihrer Gesellschafter (BFH-Urteil vom 13. Oktober 2016 IV R 21/13, BStBl II 2017, 475, m.w.N. aus der Rechtsprechung).

    Der BFH geht in den Entscheidungen zur Ingangsetzung des Gewerbebetriebs einer "Ein-Schiff-Gesellschaft" - ebenso wie bei dem Erwerb und der Bebauung von Grundbesitz mit unbedingter Veräußerungsabsicht - davon aus, dass bereits der Bau bzw. der Erwerb des Schiffs als Beginn der werbenden Tätigkeit anzusehen ist, wenn bereits bei Abschluss des Bau- oder Kaufvertrags eine unbedingte Veräußerungsabsicht vorgelegen hat (zur "Ein-Schiff-Gesellschaft": BFH-Urteile vom 22. Januar 2015 IV R 10/12, BFH/NV 2015, 678, und vom 13. Oktober 2016 IV R 21/13, BStBl II 2017, 475; zum gewerblichen Grundstückshandel und der Übertragung der sog. "Verklammerungsrechtsprechung" auf unbewegliche Wirtschaftsgüter: BFH-Urteil vom 28. September 2017 IV R 50/15, BStBl II 2018, 89, m.w.N. aus der Rechtsprechung).

  • BFH, 30.08.2022 - X R 17/21

    Auch im Anwendungsbereich des § 2 Abs. 5 GewStG kein Abzug vorweggenommener

    Soweit sich in jüngeren Entscheidungen zusätzlich die Formulierung findet, dass der Gewerbebetrieb "in Gang gesetzt worden" sein muss (z.B. BFH-Entscheidungen vom 14.04.2011 - IV R 52/09, BFHE 233, 257, BStBl II 2011, 929, Rz 33; vom 30.08.2012 - IV R 54/10, BFHE 238, 198, BStBl II 2012, 927; vom 28.11.2012 - IV B 11/12, BFH/NV 2013, 773, Rz 21, und vom 13.10.2016 - IV R 21/13, BFHE 256, 156, BStBl II 2017, 475, Rz 38), ist darin lediglich eine Umschreibung dafür zu sehen, dass nur aktive Betriebe der Gewerbesteuer unterliegen (vgl. auch das BFH-Urteil vom 26.03.1985 - VIII R 260/81, BFHE 143, 368, BStBl II 1985, 433, unter b, wo die Begriffe "in Gang gesetzt" und "eröffnet" gleichgesetzt werden).

    Die Einkommensteuer als vom Leistungsfähigkeitsprinzip beherrschte Personensteuer muss sämtliche betriebliche Handlungen des Steuerpflichtigen von der ersten Vorbereitungshandlung bis zur Veräußerung oder Entnahme des letzten betrieblichen Wirtschaftsguts erfassen; die Gewerbesteuer ist als Sachsteuer hingegen auf den tätigen Betrieb bezogen und wird durch das Äquivalenzprinzip geprägt, so dass ihr Gegenstand nur der auf den laufenden Betrieb entfallende Gewinn ist (vgl. BFH-Urteile in BFHE 136, 204, BStBl II 1982, 707, unter 1.; vom 17.04.1986 - IV R 100/84, BFHE 146, 457, BStBl II 1986, 527, unter 1.; vom 27.10.1992 - VIII R 30/90, BFH/NV 1993, 264, unter II.2.; in BFHE 176, 138, BStBl II 1995, 900, unter II.1.a; in BFHE 238, 198, BStBl II 2012, 927, Rz 20, und in BFHE 256, 156, BStBl II 2017, 475, Rz 38).

  • BFH, 15.06.2023 - IV R 30/19

    Mitunternehmerschaft und sachliche Gewerbesteuerpflicht für eine juristische

    Allerdings handelt es sich insoweit lediglich um ein Indiz; letztlich maßgebend ist die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit (z.B. BFH-Urteile vom 13.10.2016 - IV R 21/13, BFHE 256, 156, BStBl II 2017, 475, Rz 39 ff.; vom 12.05.2016 - IV R 1/13, BFHE 255, 65, BStBl II 2017, 489, Rz 26 ff. und vom 01.09.2022 - IV R 13/20, BFHE 277, 423, Rz 23).
  • BFH, 12.04.2022 - VI R 22/20

    Einwurf von Grundstücken des Privat- und Betriebsvermögens in ein

    Damit werden bei diesem neben dem Haupt- auch die Hilfsanträge wieder rechtshängig (BFH-Urteil vom 13.10.2016 - IV R 21/13, BFHE 256, 156, BStBl II 2017, 475, Rz 68).
  • LG Duisburg, 09.09.2022 - 10 O 204/18
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs beginnt die Gewerbesteuerpflicht eines in der Rechtsform der GmbH & Co. KG betriebenen Unternehmens erst, wenn alle tatbestandlichen Voraussetzungen eines Gewerbebetriebs vorliegen und der Gewerbebetrieb in Gang gesetzt worden ist (vgl. BFH, Urteil vom 13.10.2016 - IV R 21/13 -, BFHE 256, 156, BStBl II 2017, 475, m.w.N.).Während die Einkommensteuer als Personensteuer sämtliche betrieblichen Vorgänge ab der ersten Vorbereitungshandlung zur Eröffnung eines Betriebs erfasst, ist Gegenstand der Gewerbesteuer nur der auf den laufenden Betrieb entfallende, durch eigene gewerbliche Leistungen entstandene Gewinn.
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