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   BFH, 22.02.2017 - III R 9/16   

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https://dejure.org/2017,10805
BFH, 22.02.2017 - III R 9/16 (https://dejure.org/2017,10805)
BFH, Entscheidung vom 22.02.2017 - III R 9/16 (https://dejure.org/2017,10805)
BFH, Entscheidung vom 22. Februar 2017 - III R 9/16 (https://dejure.org/2017,10805)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • lexetius.com

    Häusliches Arbeitszimmer eines Selbständigen

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b S 2, EStG VZ 2010, EStG VZ 2011, EStG VZ 2012
    Häusliches Arbeitszimmer eines Selbständigen

Kurzfassungen/Presse (20)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Häusliches Arbeitszimmer eines Selbständigen

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Das häusliche Arbeitszimmer in der Steuererklärung - mal wieder

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Selbständige - und ihr häusliches Arbeitszimmer

  • lto.de (Kurzinformation)

    Häusliches Arbeitszimmer: Nicht jeder Schreibtisch ist zumutbar

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Häusliches Arbeitszimmer eines Selbständigen

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Außerhalb der Praxiszeiten genutztes häusliches Arbeitszimmer bei Selbstständigen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Häusliches Arbeitszimmer eines Selbständigen

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Häusliches Arbeitszimmer: Kein Schreibplatz in Praxis

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Häusliches Arbeitszimmer eines Selbstständigen

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Häusliches Arbeitszimmer eines Selbständigen

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Wie Selbstständige ihr häusliches Arbeitszimmer von der Steuer absetzen können

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Notwendigkeit eines häuslichen Arbeitszimmers bei einem Selbständigen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Häusliches Arbeitszimmer - wann kann es von der Steuer abgesetzt werden?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kosten für häusliches Arbeitszimmer bei Selbstständigen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Häusliches Arbeitszimmer eventuell auch für Selbstständige - aber strenge Prüfung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Abzugsverbote beim häuslichen Arbeitszimmer

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 25.04.2017)

    Auch Selbstständige dürfen Arbeitszimmer steuerlich absetzen

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Aufwendungen für häusliches Arbeitszimmer eines Selbstständigen

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Häusliche Arbeitszimmer von Selbstständigen ggf. absetzbar

  • datev.de (Kurzinformation)

    Häusliches Arbeitszimmer eines Selbständigen

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b
    Arbeitszimmer, Abzugsverbot, Selbständige Arbeit, Praxis

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 257, 135
  • BB 2017, 1570
  • BB 2017, 917
  • DB 2017, 885
  • BStBl II 2017, 698
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 20.11.2003 - IV R 30/03

    Häusliches Arbeitszimmer bei Selbständigen

    Auszug aus BFH, 22.02.2017 - III R 9/16
    Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung indiziere der Schreibtischarbeitsplatz eines Selbständigen, dass ihm dieser Arbeitsplatz für alle Aufgabenbereiche seiner Erwerbstätigkeit zur Verfügung stehe (BFH-Urteile vom 20. November 2003 IV R 30/03, BFHE 204, 176, BStBl II 2004, 775; vom 7. August 2003 VI R 17/01, BFHE 203, 130, BStBl II 2004, 78).

    Deshalb steht der andere Arbeitsplatz nur dann "für die betriebliche und berufliche Tätigkeit ... zur Verfügung", wenn ihn der Steuerpflichtige in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich nutzen kann (BFH-Urteile vom 16. September 2015 IX R 19/14, BFH/NV 2016, 380, Rz 18; vom 26. Februar 2014 VI R 11/12, BFHE 245, 150, BStBl II 2014, 674, Rz 11, m.w.N.; in BFHE 245, 22, BStBl II 2014, 570, und in BFHE 204, 176, BStBl II 2004, 775).

    Anhaltspunkte können sich sowohl aus der Beschaffenheit des Arbeitsplatzes selbst (Größe, Lage, Ausstattung etc.) als auch aus den Rahmenbedingungen der Nutzung (Ausgestaltung der Nutzung, Verfügbarkeit des Arbeitsplatzes und Zugang zu dem betreffenden Gebäude etc.) ergeben (vgl. BFH-Urteile in BFHE 203, 130, BStBl II 2004, 78; in BFHE 204, 176, BStBl II 2004, 775).

    Da der Selbständige im Gegensatz zum Arbeitnehmer die konkrete Ausgestaltung und die Art und Weise der Nutzung des anderen (außerhäuslichen) Arbeitszimmers regelmäßig selbst bestimmen kann, ist ein häusliches Arbeitszimmer dann nicht erforderlich, wenn der Selbständige seiner beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit in angemieteten oder in seinem Eigentum stehenden Räumen nachgeht und "es ihm dort zumutbar und auf Grund der räumlichen Situation grundsätzlich auch möglich ist, einen zur Erledigung aller betrieblichen und beruflichen Schreibtischtätigkeiten geeigneten, büromäßigen Arbeitsplatz einzurichten" (BFH-Urteile in BFHE 204, 176, BStBl II 2004, 775, unter II.2.b; in BFH/NV 2005, 1541, unter 2.d).

    So steht etwa ein anderer Arbeitsplatz in den Praxisräumen eines Selbständigen nicht zur Verfügung, wenn auf Grund der räumlichen Gegebenheiten der dort befindliche Schreibtischarbeitsplatz für die Erstellung der konkreten betrieblichen Tätigkeiten nicht zumutbar genutzt werden kann (BFH-Urteile in BFHE 204, 176, BStBl II 2004, 775, unter II.3., und in BFH/NV 2005, 1541).

  • BFH, 07.04.2005 - IV R 43/03

    Selbstständiger Arzt; häusliches Arbeitszimmer; Arbeitsplatz in der Praxis

    Auszug aus BFH, 22.02.2017 - III R 9/16
    Zudem sei einem Selbständigen grundsätzlich zumutbar, Unterlagen, Geschäftspapiere und Literatur jeweils aus dem häuslichen Arbeitszimmer in die Praxis zu verbringen (BFH-Urteil vom 7. April 2005 IV R 43/03, BFH/NV 2005, 1541).

    Da der Selbständige im Gegensatz zum Arbeitnehmer die konkrete Ausgestaltung und die Art und Weise der Nutzung des anderen (außerhäuslichen) Arbeitszimmers regelmäßig selbst bestimmen kann, ist ein häusliches Arbeitszimmer dann nicht erforderlich, wenn der Selbständige seiner beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit in angemieteten oder in seinem Eigentum stehenden Räumen nachgeht und "es ihm dort zumutbar und auf Grund der räumlichen Situation grundsätzlich auch möglich ist, einen zur Erledigung aller betrieblichen und beruflichen Schreibtischtätigkeiten geeigneten, büromäßigen Arbeitsplatz einzurichten" (BFH-Urteile in BFHE 204, 176, BStBl II 2004, 775, unter II.2.b; in BFH/NV 2005, 1541, unter 2.d).

    So steht etwa ein anderer Arbeitsplatz in den Praxisräumen eines Selbständigen nicht zur Verfügung, wenn auf Grund der räumlichen Gegebenheiten der dort befindliche Schreibtischarbeitsplatz für die Erstellung der konkreten betrieblichen Tätigkeiten nicht zumutbar genutzt werden kann (BFH-Urteile in BFHE 204, 176, BStBl II 2004, 775, unter II.3., und in BFH/NV 2005, 1541).

    Entsprechendes gilt auch für das vom FA herangezogene Urteil des BFH in BFH/NV 2005, 1541, wonach einem Selbständigen grundsätzlich zumutbar sei, Unterlagen, Geschäftspapiere und Literatur jeweils aus dem häuslichen Arbeitszimmer in die Praxis zu schaffen, sowie für die BFH-Urteile in BFH/NV 2004, 1102 und in BFHE 235, 372, BStBl II 2012, 127, nachdem ein anderer Arbeitsplatz auch dann zur Verfügung stehen kann, wenn die Arbeiten im häuslichen Arbeitszimmer nach Feierabend oder am Wochenende im häuslichen Arbeitszimmer verrichtet werden, obwohl sie auch an dem anderen Arbeitsplatz verrichtet werden könnten.

  • BFH, 05.10.2011 - VI R 91/10

    Nutzung eines Büroarbeitsplatzes für Fortbildungsmaßnahmen

    Auszug aus BFH, 22.02.2017 - III R 9/16
    c) Die Feststellung, ob ein Steuerpflichtiger seinen anderen Arbeitsplatz in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise nutzen kann, hat das FG im Rahmen einer Gesamtwürdigung der objektiven Umstände des Einzelfalls zu treffen (§ 118 Abs. 2 FGO; BFH-Urteile vom 5. Oktober 2011 VI R 91/10, BFHE 235, 372, BStBl II 2012, 127, und in BFHE 245, 150, BStBl II 2014, 674).

    Eine etwaige Unzumutbarkeit ergibt sich nicht allein daraus, dass der Steuerpflichtige nach Feierabend oder am Wochenende im häuslichen Arbeitszimmer Arbeiten verrichtet, die er grundsätzlich auch an dem anderen Arbeitsplatz verrichten könnte (vgl. BFH-Urteil in BFHE 235, 372, BStBl II 2012, 127, Rz 10, m.w.N.).

    Entsprechendes gilt auch für das vom FA herangezogene Urteil des BFH in BFH/NV 2005, 1541, wonach einem Selbständigen grundsätzlich zumutbar sei, Unterlagen, Geschäftspapiere und Literatur jeweils aus dem häuslichen Arbeitszimmer in die Praxis zu schaffen, sowie für die BFH-Urteile in BFH/NV 2004, 1102 und in BFHE 235, 372, BStBl II 2012, 127, nachdem ein anderer Arbeitsplatz auch dann zur Verfügung stehen kann, wenn die Arbeiten im häuslichen Arbeitszimmer nach Feierabend oder am Wochenende im häuslichen Arbeitszimmer verrichtet werden, obwohl sie auch an dem anderen Arbeitsplatz verrichtet werden könnten.

  • BFH, 14.04.2004 - VI R 43/02

    Häusliches Arbeitszimmer: anderer Arbeitsplatz

    Auszug aus BFH, 22.02.2017 - III R 9/16
    Nach dem BFH-Beschluss vom 14. April 2004 VI R 43/02 (BFH/NV 2004, 1102) stehe der andere Arbeitsplatz auch dann zur Verfügung, wenn sich der Arbeitnehmer den Zugang am Wochenende oder nach Feierabend zumutbar verschaffen könne.

    Entsprechendes gilt auch für das vom FA herangezogene Urteil des BFH in BFH/NV 2005, 1541, wonach einem Selbständigen grundsätzlich zumutbar sei, Unterlagen, Geschäftspapiere und Literatur jeweils aus dem häuslichen Arbeitszimmer in die Praxis zu schaffen, sowie für die BFH-Urteile in BFH/NV 2004, 1102 und in BFHE 235, 372, BStBl II 2012, 127, nachdem ein anderer Arbeitsplatz auch dann zur Verfügung stehen kann, wenn die Arbeiten im häuslichen Arbeitszimmer nach Feierabend oder am Wochenende im häuslichen Arbeitszimmer verrichtet werden, obwohl sie auch an dem anderen Arbeitsplatz verrichtet werden könnten.

  • BFH, 16.09.2015 - IX R 19/14

    Werbungskosten bei Vermietung eines ideellen Miteigentumsanteils an den Ehemann -

    Auszug aus BFH, 22.02.2017 - III R 9/16
    Deshalb steht der andere Arbeitsplatz nur dann "für die betriebliche und berufliche Tätigkeit ... zur Verfügung", wenn ihn der Steuerpflichtige in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich nutzen kann (BFH-Urteile vom 16. September 2015 IX R 19/14, BFH/NV 2016, 380, Rz 18; vom 26. Februar 2014 VI R 11/12, BFHE 245, 150, BStBl II 2014, 674, Rz 11, m.w.N.; in BFHE 245, 22, BStBl II 2014, 570, und in BFHE 204, 176, BStBl II 2004, 775).

    Ist die Nutzung des anderen Arbeitsplatzes hingegen eingeschränkt, so dass der Steuerpflichtige in seinem häuslichen Arbeitszimmer einen nicht unerheblichen Teil seiner beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit verrichten muss, kommt das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG nach seinem Sinn und Zweck nicht zum Tragen (BFH-Urteil in BFH/NV 2016, 380, Rz 19).

  • FG Sachsen-Anhalt, 01.03.2016 - 4 K 362/15

    Abzugsbeschränkung nach § 4 Abs. 5 Nr. 6 Buchst. b EStG bei selbständig Tätigen

    Auszug aus BFH, 22.02.2017 - III R 9/16
    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 1. März 2016  4 K 362/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2016, 1154 veröffentlichten Gründen statt.

  • BFH, 26.02.2014 - VI R 37/13

    Häusliches Arbeitszimmer bei Poolarbeitsplatz

    Auszug aus BFH, 22.02.2017 - III R 9/16
    Auch ein Raum, den sich der Steuerpflichtige mit weiteren Personen teilt, kann ein anderer Arbeitsplatz im Sinne der Abzugsbeschränkung sein (BFH-Urteil vom 26. Februar 2014 VI R 37/13, BFHE 245, 22, BStBl II 2014, 570, Rz 12).

    Deshalb steht der andere Arbeitsplatz nur dann "für die betriebliche und berufliche Tätigkeit ... zur Verfügung", wenn ihn der Steuerpflichtige in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich nutzen kann (BFH-Urteile vom 16. September 2015 IX R 19/14, BFH/NV 2016, 380, Rz 18; vom 26. Februar 2014 VI R 11/12, BFHE 245, 150, BStBl II 2014, 674, Rz 11, m.w.N.; in BFHE 245, 22, BStBl II 2014, 570, und in BFHE 204, 176, BStBl II 2004, 775).

  • BFH, 07.08.2003 - VI R 17/01

    Häusliches Arbeitszimmer: Begriff des anderen Arbeitsplatzes

    Auszug aus BFH, 22.02.2017 - III R 9/16
    Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung indiziere der Schreibtischarbeitsplatz eines Selbständigen, dass ihm dieser Arbeitsplatz für alle Aufgabenbereiche seiner Erwerbstätigkeit zur Verfügung stehe (BFH-Urteile vom 20. November 2003 IV R 30/03, BFHE 204, 176, BStBl II 2004, 775; vom 7. August 2003 VI R 17/01, BFHE 203, 130, BStBl II 2004, 78).

    Anhaltspunkte können sich sowohl aus der Beschaffenheit des Arbeitsplatzes selbst (Größe, Lage, Ausstattung etc.) als auch aus den Rahmenbedingungen der Nutzung (Ausgestaltung der Nutzung, Verfügbarkeit des Arbeitsplatzes und Zugang zu dem betreffenden Gebäude etc.) ergeben (vgl. BFH-Urteile in BFHE 203, 130, BStBl II 2004, 78; in BFHE 204, 176, BStBl II 2004, 775).

  • BFH, 26.02.2014 - VI R 11/12

    "Kein anderer Arbeitsplatz" i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG

    Auszug aus BFH, 22.02.2017 - III R 9/16
    Deshalb steht der andere Arbeitsplatz nur dann "für die betriebliche und berufliche Tätigkeit ... zur Verfügung", wenn ihn der Steuerpflichtige in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich nutzen kann (BFH-Urteile vom 16. September 2015 IX R 19/14, BFH/NV 2016, 380, Rz 18; vom 26. Februar 2014 VI R 11/12, BFHE 245, 150, BStBl II 2014, 674, Rz 11, m.w.N.; in BFHE 245, 22, BStBl II 2014, 570, und in BFHE 204, 176, BStBl II 2004, 775).

    c) Die Feststellung, ob ein Steuerpflichtiger seinen anderen Arbeitsplatz in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise nutzen kann, hat das FG im Rahmen einer Gesamtwürdigung der objektiven Umstände des Einzelfalls zu treffen (§ 118 Abs. 2 FGO; BFH-Urteile vom 5. Oktober 2011 VI R 91/10, BFHE 235, 372, BStBl II 2012, 127, und in BFHE 245, 150, BStBl II 2014, 674).

  • FG Niedersachsen, 23.05.2007 - 12 K 506/03

    Berücksichtigung von Aufwendungen für zwei häusliche Arbeitszimmer als

    Auszug aus BFH, 22.02.2017 - III R 9/16
    Dadurch unterscheidet sich der Streitfall von Fällen, in denen ein Selbständiger in seiner Praxis auch über einen ihm regelmäßig allein zur Verfügung stehenden Schreibtischarbeitsplatz verfügt, der für alle Verwaltungsarbeiten genutzt werden kann (vgl. Urteil des FG Niedersachsen vom 23. Mai 2007  12 K 506/03, EFG 2007, 1419, Rz 28).
  • BFH, 26.02.2014 - VI R 40/12

    Häusliches Arbeitszimmer bei Telearbeitsplatz

  • BFH, 14.12.2011 - XI R 33/10

    Innergemeinschaftliche Lieferung: Steuerpflicht bei Täuschung über Abnehmer

  • BFH, 02.07.2021 - XI R 40/19

    Ausschluss der Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen

    Ist das --wie hier-- zu bejahen, ist die Tatsachenwürdigung selbst dann bindend, wenn sie nicht zwingend, sondern nur möglich wäre (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFH/NV 2012, 1009, Rz 31, m.w.N.; vom 22.02.2017 - III R 9/16, BFHE 257, 135, BStBl II 2017, 698, Rz 20).
  • FG Niedersachsen, 19.10.2020 - 1 K 292/19

    Einordung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei ärztlicher

    Auch ein Raum, den sich der Steuerpflichtige mit weiteren Personen teilt, kann ein anderer Arbeitsplatz im Sinne der Abzugsbeschränkung sein (BFH-Urteile vom 26. Februar 2014 VI R 37/13, BFHE 245, 22, BStBl II 2014, 570, Rn. 12, und vom 22. Februar 2017 III R 9/16, BFHE 257, 135, BStBl II 2017, 698, Rn. 16).

    Ist die Nutzung des anderen Arbeitsplatzes hingegen eingeschränkt, sodass der Steuerpflichtige in seinem häuslichen Arbeitszimmer einen nicht unerheblichen Teil seiner beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit verrichten muss, kommt das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG nach seinem Sinn und Zweck nicht zum Tragen (BFH-Urteil vom 22. Februar 2017 III R 9/16, BFHE 257, 135, BStBl II 2017, 698, Rn. 17).

  • FG Berlin-Brandenburg, 29.09.2022 - 5 K 5138/21

    Steuerliche Berücksichtigung der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer bei

    Soweit es Selbständige betrifft, die im Gegensatz zum Arbeitnehmer die konkrete Ausgestaltung und die Art und Weise der Nutzung des anderen (außerhäuslichen) Arbeitszimmers regelmäßig selbst bestimmen können, ist ein häusliches Arbeitszimmer dann nicht erforderlich, wenn der Selbständige seiner beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit in angemieteten oder in seinem Eigentum stehenden Räumen nachgeht und "es ihm dort zumutbar und auf Grund der räumlichen Situation grundsätzlich auch möglich ist, einen zur Erledigung aller betrieblichen und beruflichen Schreibtischtätigkeiten geeigneten, büromäßigen Arbeitsplatz einzurichten" (BFH, Urteile vom 22.02.2017 - III R 9/16 -, BStBl. II 2017, 698; vom 20.11.2003 - IV R 30/03 -, a.a.O., unter II.2.b).

    Damit ist aber die vom BFH etwa in seinem Urteil vom 22.02.2017 ( III R 9/16 -, a.a.O.) als maßgeblich erachtete Schwelle der Unzumutbarkeit nach der Überzeugung des Gerichts überschritten.

  • OLG Brandenburg, 05.12.2017 - 13 UF 115/16
    Ein "Einlassen" i.S. des § 43 ZPO liegt aber vor, wenn sich der Kläger in einem Schriftsatz zu Verfahrensfragen (Schneider MDR 2005, 671), insbesondere im Zusammenhang mit dem Ergebnis eines eingeholten Beweismittels (vgl. auch OLG Köln NJW-RR 1996, 1334; BFH FA 2017, 170 ) äußert.
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