Rechtsprechung
   BFH, 18.08.2016 - VI R 18/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,38244
BFH, 18.08.2016 - VI R 18/13 (https://dejure.org/2016,38244)
BFH, Entscheidung vom 18.08.2016 - VI R 18/13 (https://dejure.org/2016,38244)
BFH, Entscheidung vom 18. August 2016 - VI R 18/13 (https://dejure.org/2016,38244)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,38244) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (17)

  • lexetius.com

    Zufluss von Arbeitslohn bei Schuldübernahme einer Pensionsverpflichtung durch einen Dritten - Verfahrensmangel i. S. von § 119 Nr. 6 FGO

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 11 Abs 1 S 1, BGB § 415 Abs 1, BetrAVG § 4, BetrAVG § 17 Abs 1, EStG VZ 2006, FGO § 119 Nr 6
    Zufluss von Arbeitslohn bei Schuldübernahme einer Pensionsverpflichtung durch einen Dritten - Verfahrensmangel i.S. von § 119 Nr. 6 FGO

  • Bundesfinanzhof

    Zufluss von Arbeitslohn bei Schuldübernahme einer Pensionsverpflichtung durch einen Dritten - Verfahrensmangel i.S. von § 119 Nr. 6 FGO

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 11 Abs 1 S 1 EStG 2002, § 415 Abs 1 BGB, § 4 BetrAVG, § 17 Abs 1 BetrAVG, EStG VZ 2006
    Zufluss von Arbeitslohn bei Schuldübernahme einer Pensionsverpflichtung durch einen Dritten - Verfahrensmangel i.S. von § 119 Nr. 6 FGO

  • IWW

    § 34 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes, § ... 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 119 Nr. 6 FGO, § 38a Abs. 1 Satz 3 EStG, § 415 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), § 4 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, § 17 Abs. 1 BetrAVG, § 118 Abs. 2 FGO, § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG, § 3 Nr. 40 Buchst. c Satz 1, § 3c Abs. 2 EStG, § 143 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Ertragsteuerliche Behandlung der Ablösung einer vom Arbeitgeber erteilten Pensionszusage an einen Dritten, der die Pensionsverpflichtung übernommen hat

  • Betriebs-Berater

    Zufluss von Arbeitslohn bei Schuldübernahme einer Pensionsverpflichtung durch einen Dritten - Verfahrensmangel i. S. v. § 119 Nr. 6 FGO

  • Techniker Krankenkasse
  • rewis.io

    Zufluss von Arbeitslohn bei Schuldübernahme einer Pensionsverpflichtung durch einen Dritten - Verfahrensmangel i.S. von § 119 Nr. 6 FGO

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zufluss von Arbeitslohn bei Schuldübernahme einer Pensionsverpflichtung durch einen Dritten

  • rechtsportal.de

    Ertragsteuerliche Behandlung der Ablösung einer vom Arbeitgeber erteilten Pensionszusage an einen Dritten, der die Pensionsverpflichtung übernommen hat

  • datenbank.nwb.de

    Zufluss von Arbeitslohn bei Schuldübernahme einer Pensionsverpflichtung durch einen Dritten

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zufluss von Arbeitslohn bei Schuldübernahme einer Pensionsverpflichtung durch einen Dritten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (15)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Knappe Urteilgründe

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Schuldübernahme einer Pensionszusage gegen Ablösungszahlung - und kein Arbeitslohn

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Zufluss von Arbeitslohn bei Schuldübernahme einer Pensionsverpflichtung durch einen Dritten

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Übernahme einer Pensionszusage gegen Ablösungszahlung - Kein Zufluss von Arbeitslohn

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Arbeitslohn

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Übernahme einer Pensionszusage gegen Ablösungszahlung - Kein Zufluss von Arbeitslohn

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Zufluss von Arbeitslohn bei Schuldübernahme einer Pensionsverpflichtung durch einen Dritten - Verfahrensmangel i. S. v. § 119 Nr. 6 FGO

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Übernahme einer Pensionszusage gegen Ablösungszahlung: Kein Zufluss von Arbeitslohn

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Kein Zufluss von Arbeitslohn bei Übernahme einer Pensionsverpflichtung durch einen Dritten

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Kein Zufluss von Arbeitslohn bei Übernahme einer Pensionsverpflichtung durch einen Dritten

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Zufluss von Arbeitslohn bei Schuldübernahme einer Pensionsverpflichtung durch einen Dritten

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 15.11.2016)

    Renten-GmbH ist erstmal steuerfrei

  • esche.de (Kurzinformation)

    Steuerpflichtiger Zufluss bei Pensionsübernahmen und Drittzuwendungen

  • esche.de (Kurzinformation)

    Steuerpflichtiger Zufluss bei Pensionsübernahmen und Drittzuwendungen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Bloße Erteilung einer Pensionszusage gegen Ablösungszahlungen führt nicht zum Zufluss von Arbeitslohn - BFH zum Zufluss von Arbeitslohn bei Schuldübernahme einer Pensionsverpflichtung durch einen Dritten

Besprechungen u.ä. (2)

  • bblaw.com (Entscheidungsbesprechung)

    Ablösung einer Pensionszusage durch einen Dritten

  • pwc.de (Entscheidungsbesprechung)

    Arbeitslohn bei Übernahme einer Pensionszusage gegen Ablösungszahlung

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 19 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG § 11, EStG § 3 Nr 55
    Gesellschafter-Geschäftsführer, Übertragung, Pensionsverpflichtung, Arbeitslohn, Zufluss, Steuerfreiheit

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 255, 58
  • BB 2016, 2774
  • BB 2016, 3045
  • DB 2016, 2645
  • BStBl II 2017, 730
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (18)

  • BFH, 12.04.2007 - VI R 6/02

    Zufluss von Arbeitslohn durch Ablösung einer Pensionszusage auch bei Übernahme

    Auszug aus BFH, 18.08.2016 - VI R 18/13
    Es hat die vom erkennenden Senat in seinem Urteil vom 12. April 2007 VI R 6/02 (BFHE 217, 547, BStBl II 2007, 581) angeführten Rechtsgrundsätze zur Lösung des Streitfalles herangezogen.

    d) Nichts anderes ergibt sich aus dem Senatsurteil in BFHE 217, 547, BStBl II 2007, 581.

    Anders als im Urteilsfall in BFHE 217, 547, BStBl II 2007, 581 hat die A-GmbH im Streitfall die dem Kläger in der Vergangenheit gewährte Pensionszusage nicht vorzeitig erfüllt (im Ergebnis ebenso Fuhrmann/ Demuth, Kölner Steuerdialog 2007, 15625, 15631; Bergkemper, jurisPR-SteuerR 24/2007 Anm. 2; Ehehalt, BFH-PR 2007, 329; Pflüger, Gestaltende Steuerberatung 2010, 83; Janssen, Neue Wirtschafts-Briefe --NWB-- 2010, 1998; ders., NWB 2011, 562; Becker/Brunner/Kräh in DStR 2016, 1648; a.A. Heeg/Schramm, DStR 2007, 1706, 1707; Altendorf, GmbH-Steuerberater 2008, 334; Uckermann, Betriebs-Berater 2010, 279, 283 f.; Pradl, Pensionszusagen an GmbH-Geschäftsführer, 3. Aufl. 2013, S. 386; Blümich/Rengers, § 8 KStG Rz 756k; zweifelnd schon vor der Senatsentscheidung Grögler/Urban, DStR 2006, 1389, 1394; Förster, DStR 2006, 2149, 2156, mit Verweis auf Beck, DStR 2002, 473, 480).

  • BFH, 15.07.1977 - VI R 109/74

    Arbeitgeberleistungen an eine nicht rechtsfähige Versorgungseinrichtung können

    Auszug aus BFH, 18.08.2016 - VI R 18/13
    Demzufolge sind Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung gegenwärtig zufließender Arbeitslohn, wenn sich die Sache --wirtschaftlich betrachtet-- so darstellt, als ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Beträge zur Verfügung gestellt und der Arbeitnehmer sie zum Erwerb einer Zukunftssicherung verwendet hätte (Senatsurteil vom 15. Juli 1977 VI R 109/74, BFHE 123, 37, BStBl II 1977, 761).

    Kein gegenwärtig zufließender Arbeitslohn, sondern eine Versorgungszusage liegt demgegenüber vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Versorgung aus eigenen, erst im Zeitpunkt der Zahlung bereitzustellenden Mitteln zusagt; in diesem Fall unterliegen erst die späteren aufgrund der Zusage geleisteten Versorgungszahlungen der Lohnsteuer (Senatsurteil in BFHE 123, 37, BStBl II 1977, 761; BFH-Urteil vom 19. Mai 1993 I R 34/92, BFHE 171, 286, BStBl II 1993, 804; jeweils m.w.N.).

    Denn aufgrund der Pensionszusage floss ihm als Gesellschafter-Geschäftsführer (noch) kein Vermögenswert zu, da ihm die A-GmbH als Arbeitgeberin eine Versorgung aus eigenen, erst im Zeitpunkt der Zahlung bereitzustellenden Mitteln zusagte (vgl. Senatsurteil in BFHE 123, 37, BStBl II 1977, 761).

  • BFH, 16.04.1999 - VI R 66/97

    Arbeitslohn bei Gruppenkrankenversicherung

    Auszug aus BFH, 18.08.2016 - VI R 18/13
    Der Zufluss von Arbeitslohn ist ferner zu bejahen, wenn der Arbeitgeber mit seinen Leistungen dem Arbeitnehmer einen unmittelbaren und unentziehbaren Rechtsanspruch gegen einen Dritten verschafft (Senatsurteil vom 16. April 1999 VI R 66/97, BFHE 188, 338, BStBl II 2000, 408).

    c) Dem steht die Rechtsprechung nicht entgegen, nach der ein Zufluss von Arbeitslohn zu bejahen ist, wenn der Arbeitgeber mit seinen Leistungen dem Arbeitnehmer einen unmittelbaren und unentziehbaren Rechtsanspruch gegen einen Dritten verschafft (z.B. Senatsurteil in BFHE 188, 338, BStBl II 2000, 408).

  • BFH, 19.05.1993 - I R 34/92

    Verzicht des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH auf zugesagte Pension

    Auszug aus BFH, 18.08.2016 - VI R 18/13
    Kein gegenwärtig zufließender Arbeitslohn, sondern eine Versorgungszusage liegt demgegenüber vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Versorgung aus eigenen, erst im Zeitpunkt der Zahlung bereitzustellenden Mitteln zusagt; in diesem Fall unterliegen erst die späteren aufgrund der Zusage geleisteten Versorgungszahlungen der Lohnsteuer (Senatsurteil in BFHE 123, 37, BStBl II 1977, 761; BFH-Urteil vom 19. Mai 1993 I R 34/92, BFHE 171, 286, BStBl II 1993, 804; jeweils m.w.N.).

    Die Pensionsvereinbarung gewährte dem Kläger nur einen Anspruch aus der Pensionszusage gegenüber der Gesellschaft (vgl. BFH-Urteil in BFHE 171, 286, BStBl II 1993, 804).

  • BFH, 15.05.2013 - VI R 24/12

    Zufluss von Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld als Arbeitslohn bei einvernehmlicher

    Auszug aus BFH, 18.08.2016 - VI R 18/13
    So fließen ihm Beträge, die ihm die GmbH schuldet, nach ständiger Rechtsprechung des BFH bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit zu (z.B. BFH-Urteile vom 14. Februar 1984 VIII R 221/80, BFHE 140, 542, BStBl II 1984, 480; vom 15. Mai 2013 VI R 24/12, BFHE 241, 287, BStBl II 2014, 495, und vom 2. Dezember 2014 VIII R 2/12, BFHE 248, 45, BStBl II 2015, 333).
  • BFH, 02.12.2014 - VIII R 2/12

    Kapitalvermögen, Zufluss bei einem beherrschenden Gesellschafter

    Auszug aus BFH, 18.08.2016 - VI R 18/13
    So fließen ihm Beträge, die ihm die GmbH schuldet, nach ständiger Rechtsprechung des BFH bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit zu (z.B. BFH-Urteile vom 14. Februar 1984 VIII R 221/80, BFHE 140, 542, BStBl II 1984, 480; vom 15. Mai 2013 VI R 24/12, BFHE 241, 287, BStBl II 2014, 495, und vom 2. Dezember 2014 VIII R 2/12, BFHE 248, 45, BStBl II 2015, 333).
  • BFH, 15.10.1997 - I R 58/93

    Gesellschafter-Verzicht auf Pensionszusage

    Auszug aus BFH, 18.08.2016 - VI R 18/13
    Denn das FG hat bislang nicht geprüft, ob mit der Neuvereinbarung des Ruhegehalts zwischen der A-GmbH und dem Kläger am 15. September 2006 ein teilweiser Verzicht und damit evtl. eine zum Zufluss (§ 11 Abs. 1 Satz 1 EStG) beim Kläger führende und mit dem Teilwert zu bewertende verdeckte Einlage (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 9. Juni 1997 GrS 1/94, BFHE 183, 187, BStBl II 1998, 307; BFH-Urteil vom 15. Oktober 1997 I R 58/93, BFHE 184, 432, BStBl II 1998, 305) begründet war, die Klage mithin insoweit unbegründet ist.
  • BFH, 14.02.1984 - VIII R 221/80

    Zur Frage des Zuflusses nicht ausgezahlter Zinszahlungsschulden einer GmbH an

    Auszug aus BFH, 18.08.2016 - VI R 18/13
    So fließen ihm Beträge, die ihm die GmbH schuldet, nach ständiger Rechtsprechung des BFH bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit zu (z.B. BFH-Urteile vom 14. Februar 1984 VIII R 221/80, BFHE 140, 542, BStBl II 1984, 480; vom 15. Mai 2013 VI R 24/12, BFHE 241, 287, BStBl II 2014, 495, und vom 2. Dezember 2014 VIII R 2/12, BFHE 248, 45, BStBl II 2015, 333).
  • BFH, 09.06.1997 - GrS 1/94

    Personengesellschaften - Verzicht des Gesellschafters auf Forderungen gegenüber

    Auszug aus BFH, 18.08.2016 - VI R 18/13
    Denn das FG hat bislang nicht geprüft, ob mit der Neuvereinbarung des Ruhegehalts zwischen der A-GmbH und dem Kläger am 15. September 2006 ein teilweiser Verzicht und damit evtl. eine zum Zufluss (§ 11 Abs. 1 Satz 1 EStG) beim Kläger führende und mit dem Teilwert zu bewertende verdeckte Einlage (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 9. Juni 1997 GrS 1/94, BFHE 183, 187, BStBl II 1998, 307; BFH-Urteil vom 15. Oktober 1997 I R 58/93, BFHE 184, 432, BStBl II 1998, 305) begründet war, die Klage mithin insoweit unbegründet ist.
  • BFH, 03.07.1964 - VI 262/63 U

    Verbuchung von Tantiemen als Betriebsausgaben - Gewährung eines Darlehns durch

    Auszug aus BFH, 18.08.2016 - VI R 18/13
    Folglich fließt mit der Zusage des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer künftig Leistungen zu erbringen, Arbeitslohn erst in dem Zeitpunkt zu, in dem der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das wirtschaftliche Eigentum verschafft (Senatsurteile vom 3. Juli 1964 VI 262/63 U, BFHE 81, 225, BStBl III 1965, 83; vom 26. Juli 1985 VI R 200/81, BFH/NV 1986, 306, und vom 10. November 1989 VI R 155/85, BFH/NV 1990, 290).
  • BFH, 26.07.1985 - VI R 200/81

    Differenzbetrag zwischen dem Verkehrswert und dem Einheitswert als geldwerter

  • BFH, 25.11.1993 - VI R 45/93

    Bei einer vom Arbeitgeber betriebsintern veranstalteten Verlosung ist nicht

  • FG Düsseldorf, 24.10.2012 - 7 K 609/12

    Übernahme einer Pensionsverpflichtung gegen Entgelt durch vom

  • BFH, 06.08.2012 - IX B 51/12

    NZB: Fehlen von Entscheidungsgründen; Verstoß gegen den Akteninhalt;

  • BFH, 23.07.1999 - VI B 116/99

    Zufluß von Arbeitslohn bei Aktienoptionsrechten

  • BGH, 28.04.1980 - II ZR 254/78

    Insolvenzsicherung einer Geschäftsführerpension

  • BFH, 10.11.1989 - VI R 155/85

    Einnahmen durch den geldwerten Vorteil aus dem verbilligtem Erwerb eines

  • BFH, 27.05.1993 - VI R 19/92

    Lohnsteuer - Beiträge - Versorgungskasse - Arbeitslohn - Verjährung - Zeitpunkt

  • BFH, 22.02.2018 - VI R 17/16

    Gehaltsumwandlung für vorzeitigen Ruhestand führt nicht zu Lohnzufluss

    (2) Demgegenüber führt nach ständiger Rechtsprechung das Innehaben von Ansprüchen oder Rechten den Zufluss von Einnahmen regelmäßig noch nicht herbei und begründet damit auch noch keinen gegenwärtigen Zufluss von Arbeitslohn (z.B. Senatsurteile vom 27. Mai 1993 VI R 19/92, BFHE 172, 46, BStBl II 1994, 246, und vom 18. August 2016 VI R 18/13, BFHE 255, 58, BStBl II 2017, 730).

    Folglich fließt mit der Zusage des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer künftig Leistungen zu erbringen, Arbeitslohn erst in dem Zeitpunkt zu, in dem der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das wirtschaftliche Eigentum verschafft (Senatsurteile vom 3. Juli 1964 VI 262/63 U, BFHE 81, 225, BStBl III 1965, 83; vom 26. Juli 1985 VI R 200/81, BFH/NV 1986, 306; vom 10. November 1989 VI R 155/85, BFH/NV 1990, 290, und in BFHE 255, 58, BStBl II 2017, 730).

    Auch in diesem Fall wird der Zufluss aber nicht durch das Versprechen des Arbeitgebers, z.B. Versicherungsschutz zu gewähren, herbeigeführt, sondern erst durch die Erfüllung dieses Versprechens, insbesondere durch die Leistung der Versicherungsbeiträge in der Weise, dass ein eigener unentziehbarer Anspruch des Arbeitnehmers auf die Versicherungsleistung entsteht (Senatsurteil in BFHE 255, 58, BStBl II 2017, 730).

  • BFH, 12.10.2023 - VI R 46/20

    Steuerliche Berücksichtigung von überobligatorischen Beiträgen zu einer

    Die Arbeitslohnqualität von Zukunftssicherungsleistungen, bei denen die Leistung des Arbeitgebers an einen Dritten (Versicherer) erfolgt, hängt davon ab, ob sich der Vorgang --wirtschaftlich betrachtet-- so darstellt, als ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Mittel zur Verfügung gestellt und der Arbeitnehmer sie zum Zweck seiner Zukunftssicherung verwendet hat (Senatsurteile vom 18.08.2016 - VI R 18/13, BFHE 255, 58, BStBl II 2017, 730, Rz 16 und vom 24.08.2017 - VI R 58/15, BFHE 259, 321, BStBl II 2018, 72, Rz 16).
  • BFH, 24.08.2017 - VI R 58/15

    Zuflusszeitpunkt bei Arbeitslohn in Form von sonstigen Bezügen -

    Davon ist auszugehen, wenn dem Arbeitnehmer gegen die Versorgungseinrichtung, an die der Arbeitgeber die Beiträge geleistet hat, ein unentziehbarer Rechtsanspruch auf die Leistung zusteht (z.B. Senatsurteile vom 18. August 2016 VI R 18/13, BFHE 255, 58, BStBl II 2017, 730; vom 12. April 2007 VI R 55/05, BFHE 217, 558, BStBl II 2007, 619; vom 5. Juli 2007 VI R 47/02, BFH/NV 2007, 1876; vom 15. November 2007 VI R 30/04, BFH/NV 2008, 550; in BFHE 224, 70, BStBl II 2009, 385, und vom 9. Dezember 2010 VI R 57/08, BFHE 232, 158, BStBl II 2011, 978, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 19.04.2021 - VI R 45/18

    Zufluss von Arbeitslohn bei Übertragung einer Versorgungszusage auf einen

    Kein gegenwärtig zufließender Arbeitslohn, sondern eine Versorgungszusage liegt demgegenüber vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Versorgung aus eigenen, erst im Zeitpunkt der Zahlung bereitzustellenden Mitteln zusagt; in diesem Fall unterliegen erst die späteren aufgrund der Zusage geleisteten Versorgungszahlungen der Lohnsteuer (Senatsurteile vom 18.08.2016 - VI R 18/13, BFHE 255, 58, BStBl II 2017, 730, Rz 16, und VI R 46/13, Rz 11; jeweils m.w.N.).

    b) Eine andere Beurteilung der Übertragung der Pensionsverpflichtung von der GmbH auf den Pensionsfonds ergibt sich entgegen der Ansicht der Kläger auch nicht aus den Senatsentscheidungen in BFHE 255, 58, BStBl II 2017, 730 und vom 18.08.2016 - VI R 46/13.

    Vorliegend wechselt --anders als in den Sachverhalten, die den Senatsurteilen in BFHE 255, 58, BStBl II 2017, 730 und vom 18.08.2016 - VI R 46/13 zugrunde lagen-- nicht lediglich der Schuldner der Versorgungsverpflichtung.

  • FG Düsseldorf, 13.07.2017 - 9 K 1804/16

    Keine Besteuerung des Rentenbarwerts einer Pensionszusage bei Übertragung auf

    Zudem habe der BFH in den Verfahren unter den Aktenzeichen VI R 18/13 (Urteil vom 18.8.2016 BFH/NV 2017, 91) und VI R 46/13 (Urteil vom 18.8.2016 BFH/NV 2017, 16) entschieden.

    Der Beklagte stützt seine Rechtsauffassung offenbar nach wie vor auf das Urteil des BFH vom 12.4.2007 VI R 6/02, BStBl II 2007, 581, und das Urteil des FG Köln vom 10.4.2013 9 K 2247/10, Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2013, 1498, (aufgehoben durch BFH Urteil vom 18.8.2016 VI R 18/13, BFH/NV 2017, 91).

    Hierzu hat sich der BFH im Urteil vom 18.8.2016 VI R 18/13, BFH/NV 2017, 91, (inhaltsgleich BFH Urteil vom 18.8.2016 VI R 46/13, BFH/NV 2017, 16) ausdrücklich abgegrenzt.

    Selbst unter Berücksichtigung der Stellung des Klägers als Gesellschafter und Geschäftsführer und einer daraus möglicherweise resultierenden verdeckten Gewinnausschüttung ist ein Zufluss zu verneinen (vgl. BFH Urteil vom 18.8.2016 VI R 18/13, BFH/NV 2017, 91, Rn. 23).

    Der BFH hat mit Urteil vom 18.8.2016 VI R 18/13, BFH/NV 2017, 91, die Sache an den 7. Senat des FG Düsseldorf zurückverwiesen, weil er meinte, dass in der dort getroffenen Neuvereinbarung und dem damit verbundenen teilweisen Verzicht im Zusammenhang mit der Übertragung eine verdeckte Einlage liegen könnte, die einen Zufluss bedeuten würde und mit dem Teilwert zu bewerten wäre.

  • BFH, 20.11.2019 - XI R 52/17

    Zum Betriebsausgabenabzug der an einen Pensionsfonds entrichteten Leistungen beim

    Selbst wenn --wie die Klägerin nunmehr im Lichte des BFH-Urteils vom 18.08.2016 - VI R 18/13 (BFHE 255, 58, BStBl II 2017, 730) meint-- bei der Auslagerung auf einen Pensionsfonds jedenfalls dann kein Zufluss von Arbeitslohn vorliege, wenn der Arbeitnehmer kein Wahlrecht habe, den Ablösungsbetrag alternativ an sich auszahlen zu lassen, und es der Anwendung von § 4e Abs. 3 Satz 2 EStG nicht bedürfe, könnte sie ihren Antrag nach § 4e Abs. 3 Satz 1 EStG gemäß § 4e Abs. 3 Satz 2 EStG nicht widerrufen, sodass insoweit eine betragsmäßige Erweiterung der Klage in einem zweiten Rechtsgang nicht eröffnet wäre.
  • FG Köln, 27.09.2018 - 6 K 814/16

    Einkommensteuer: Steuerpflichtiger Arbeitslohn bei Übertragung einer

    Eine andere Beurteilung ergibt sich entgegen der Ansicht der Kläger auch nicht aus den Entscheidungen des Bundesfinanzhofs vom 18.08.2016 in den Sachen VI R 18/13 (BStBl II 2017, 730) und VI R 46/13 (BFH/NV 2017, 16).

    An seiner früheren, hier einschlägigen Rechtsprechung insbesondere im Urteil vom 16.04.1999 (VI R 66/97, BStBl II 2000, 408), nach welcher von einem Zufluss von Arbeitslohn aber dann auszugehen ist, wenn der Arbeitgeber mit seinen Leistungen dem Arbeitnehmer - wie im Streitfall - einen unmittelbaren und unentziehbaren Rechtsanspruch gegen eine Versorgungseinrichtung verschafft, hält er aber ausdrücklich weiterhin fest (BFH-Urteile 18.08.2016 VI R 18/13 BStBl II 2017, 730, Tz. 22; VI R 46/13, BFH/NV 2017, 16, Tz. 17).

  • BFH, 10.10.2023 - IX R 15/22

    Interner Versorgungsausgleich: Keine Besteuerung bei wirtschaftlicher

    cc) Kein gegenwärtig zufließender Arbeitslohn, sondern eine Pensionszusage liegt vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Versorgung aus eigenen, erst im Zeitpunkt der Zahlung bereitzustellenden Mitteln zusagt; in diesem Fall unterliegen erst die späteren aufgrund der Zusage geleisteten Versorgungszahlungen der Lohnsteuer (BFH-Urteile vom 18.08.2016 - VI R 18/13, BFHE 255, 58, BStBl II 2017, 730, Rz 16 und vom 18.08.2016 - VI R 46/13, Rz 11, jeweils m.w.N.).
  • FG Thüringen, 25.11.2021 - 4 K 122/18

    Kein Zufluss von Arbeitslohn bei Gutschriften auf ein Zeitwertkonto infolge einer

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH führt demgegenüber das Innehaben von Ansprüchen oder Rechten regelmäßig noch nicht zum Zufluss der Einnahmen bzw. des Arbeitslohns (Urteile vom 27. Mai 1993 VI R 19/92, BFHE 172, 46, BStBl II 1994, 246 und vom 18. August 2016 VI R 18/13, BFHE 255, 58, BStBl II 2017, 730).

    Auch eine Zusage des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer künftige Leistungen zu erbringen, führt zu einem Zufluss von Arbeitslohn erst in dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das wirtschaftliche Eigentum verschafft (BFH-Urteile vom 3. Juli 1964 VI 262/63 U, BFHE 81, 225, BStBl III 1965, 83; vom 26. Juli 1985 VI R 200/81, BFH/NV 1986, 306; vom 10. November 1989 VI R 155/85, BFH/NV 1990, 290; vom 18. August 2016 VI R 18/13, BFHE 255, 58, BStBl II 2017, 730).

    Ein Zufluss wird aber auch in diesem Fall nicht durch das Versprechen des Arbeitgebers, z.B. Versicherungsschutz zu gewähren, herbeigeführt, sondern dieser tritt erst bei Erfüllung des Versprechens, insbesondere durch Leistung der Versicherungsbeiträge in der Weise ein, dass ein eigener unentziehbarer Anspruch des Arbeitnehmers auf die Versicherungsleistung entsteht (BFH-Urteil vom 18. August 2016 VI R 18/13, BFHE 255, 58, BStBl II 2017, 730).

  • BFH, 21.07.2017 - X B 167/16

    Anforderungen an eine Sachaufklärungsrüge - Verfahrensmangel i. S. v. § 119 Nr. 6

    Dagegen ist ein dahingehender Verfahrensmangel nicht gegeben, wenn noch zu erkennen ist, welche Überlegungen für das Gericht maßgeblich waren (BFH-Urteil vom 18. August 2016 VI R 18/13, BFHE 255, 58, BStBl II 2017, 730, Rz 12, m.w.N.).
  • BFH, 27.05.2019 - II B 108/17

    Zur Verfassungswidrigkeitsrüge des ErbStG, der uneingeschränkten

  • FG Hessen, 07.11.2018 - 4 K 2332/15

    § 4e EStG, § 6a EStG

  • BFH, 05.03.2018 - X B 44/17

    Überprüfung der formelle Ordnungsmäßigkeit des Geschäftsverteilungsplans -

  • BFH, 15.05.2018 - X R 42/17

    Unbestimmter Tenor eines FG-Urteils

  • BFH, 28.06.2023 - VI R 28/21

    Kein Zufluss von Arbeitslohn wegen fehlender Insolvenzsicherung des

  • BFH, 09.02.2017 - X B 49/16

    Klärung der Höhe des Verlustrücktrags im Rücktragsjahr - Verfahrensfehler

  • BFH, 14.11.2018 - XI R 32/17

    Zum Fehlen von Entscheidungsgründen i.S. von § 119 Nr. 6 FGO

  • FG Niedersachsen, 01.12.2021 - 9 K 18/19

    Beendigung einer Betriebsaufspaltung durch die unentgeltliche Übertragung eines

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht