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   BFH, 19.10.2016 - II R 44/12   

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https://dejure.org/2016,44038
BFH, 19.10.2016 - II R 44/12 (https://dejure.org/2016,44038)
BFH, Entscheidung vom 19.10.2016 - II R 44/12 (https://dejure.org/2016,44038)
BFH, Entscheidung vom 19. Oktober 2016 - II R 44/12 (https://dejure.org/2016,44038)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Zurückweisung einer im EU-Ausland niedergelassenen Steuerberatungsgesellschaft wegen geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen für inländische Steuerpflichtige - Einordnung einer Klageart

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    AO § 80 Abs 4, StBerG § ... 2, StBerG § 3, StBerG § 3a Abs 1, StBerG § 32, StBerG § 49, AEUV Art 49, AEUV Art 54, AEUV Art 56, AEUV Art 57, AEUV Art 62, EGRL 32/2000 Art 1, EGRL 31/2000 Art 2, EGRL 31/2000 Art 3, EGRL 36/2005 Art 5, EGRL 123/2006 Art 16, FGO § 40, FGO § 41, StBerG § 3a Abs 2, AO § 80 Abs 5, AO § 128
    Zurückweisung einer im EU-Ausland niedergelassenen Steuerberatungsgesellschaft wegen geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen für inländische Steuerpflichtige - Einordnung einer Klageart

  • Bundesfinanzhof

    Zurückweisung einer im EU-Ausland niedergelassenen Steuerberatungsgesellschaft wegen geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen für inländische Steuerpflichtige - Einordnung einer Klageart

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 80 Abs 4 AO, § 2 StBerG, § 3 StBerG, § 3a Abs 1 StBerG, § 32 StBerG
    Zurückweisung einer im EU-Ausland niedergelassenen Steuerberatungsgesellschaft wegen geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen für inländische Steuerpflichtige - Einordnung einer Klageart

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Zurückweisung unbefugter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen durch eine in einem anderen Mitgliedstaat der EU niedergelassene Steuerberatungsgesellschaft

  • Betriebs-Berater

    Zurückweisung einer im EU-Ausland niedergelassenen Steuerberatungsgesellschaft wegen geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen für inländische Steuerpflichtige

  • rewis.io

    Zurückweisung einer im EU-Ausland niedergelassenen Steuerberatungsgesellschaft wegen geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen für inländische Steuerpflichtige - Einordnung einer Klageart

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zurückweisung unbefugter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen durch eine in einem anderen Mitgliedstaat der EU niedergelassene Steuerberatungsgesellschaft

  • datenbank.nwb.de

    Zurückweisung einer im EU-Ausland niedergelassenen Steuerberatungsgesellschaft wegen geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen für inländische Steuerpflichtige

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Steuerberatung durch eine im EU-Ausland niedergelassene Steuerberatungsgesellschaft

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Steuerberatung durch eine EU-Steuerberatungsgesellschaft

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Anfechtungsklage oder Feststellungsklage?

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Steuerberatung durch eine im EU-Ausland niedergelassene Steuerberatungsgesellschaft unter bestimmten Voraussetzungen zulässig

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Zurückweisung einer im EU-Ausland niedergelassenen Steuerberatungsgesellschaft wegen geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen für inländische Steuerpflichtige

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Zurückweisung einer ausländischen Steuerberatungsgesellschaft

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Steuerberatung durch eine im EU-Ausland niedergelassene Steuerberatungsgesellschaft

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Steuerberatung durch eine im EU-Ausland niedergelassene Steuerberatungsgesellschaft

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Steuerberatung durch eine im EU-Ausland niedergelassene Steuerberatungsgesellschaft

  • juve.de (Kurzinformation)

    Dienstleistungsfreiheit: EU-Steuerberater drängen nach Deutschland

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Steuerberatung durch im EU-Ausland niedergelassene Steuerberatungsgesellschaft

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Steuerberatung durch eine im EU-Ausland niedergelassene Steuerberatungsgesellschaft

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 255, 367
  • ZIP 2016, 95
  • BB 2016, 3029
  • BStBl II 2017, 797
  • NZG 2017, 146
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (28)

  • EuGH, 17.12.2015 - C-342/14

    X-Steuerberatungsgesellschaft - Vorlage zur Vorabentscheidung - Anerkennung von

    Auszug aus BFH, 19.10.2016 - II R 44/12
    Der Senat hat mit Beschluss vom 20. Mai 2014 II R 44/12 (BFHE 246, 278, BStBl II 2014, 907) das Revisionsverfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, über die der EuGH mit Urteil X-Steuerberatungsgesellschaft vom 17. Dezember 2015 C-342/14 (EU:C:2015:827) entschieden hat.

    b) Der EuGH hat mit Urteil X-Steuerberatungsgesellschaft vom 17. Dezember 2015 C-342/14 (EU:C:2015:827) entschieden, dass Art. 56 AEUV dahin auszulegen ist, dass er es nicht zulässt, dass eine Regelung eines Mitgliedstaats, in der die Voraussetzungen für den Zugang zur Tätigkeit der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen festgelegt sind, die Dienstleistungsfreiheit einer Steuerberatungsgesellschaft beschränkt, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen ist, gegründet wurde und in diesem Mitgliedstaat, in dem die steuerberatende Tätigkeit nicht reglementiert ist, eine Steuererklärung für einen Leistungsempfänger im erstgenannten Mitgliedstaat erstellt und an die Finanzverwaltung dieses Mitgliedstaats übermittelt, ohne dass die Qualifikation, die diese Gesellschaft oder die natürlichen Personen, die für sie die Dienstleistung der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen erbringen, in anderen Mitgliedstaaten erworben haben, ihrem Wert entsprechend anerkannt und angemessen berücksichtigt wird.

    Die EuGH-Entscheidung betrifft eine Dienstleistung mit grenzüberschreitendem Charakter, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU für einen inländischen Steuerpflichtigen erbracht wird, ohne dass sich der Dienstleister oder die für ihn handelnden Personen auf deutsches Hoheitsgebiet begeben (EuGH-Urteil X-Steuerberatungsgesellschaft, EU:C:2015:827, Rz 34).

    Eine solche Dienstleistung fällt weder unter Art. 5 der Richtlinie 2005/36/EG noch unter Art. 16 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2006/123/EG (vgl. EuGH-Urteil X-Steuerberatungsgesellschaft, EU:C:2015:827, Rz 40).

    Der EuGH hat darauf hingewiesen, dass die Mitgliedstaaten, solange es an einer Harmonisierung der Voraussetzungen für den Zugang zu einem Beruf fehlt, festlegen dürfen, welche Kenntnisse und Fähigkeiten zu dessen Ausübung notwendig sind (EuGH-Urteil X-Steuerberatungsgesellschaft, EU:C:2015:827, Rz 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da die Bedingungen für den Zugang zur Tätigkeit der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen bisher nicht auf Unionsebene harmonisiert worden sind, bleiben die Mitgliedstaaten befugt, diese Voraussetzungen festzulegen (EuGH-Urteil X-Steuerberatungsgesellschaft, EU:C:2015:827, Rz 45).

    Die Mitgliedstaaten müssen ihre Befugnisse in diesem Bereich jedoch unter Beachtung der vertraglich garantierten Grundfreiheiten ausüben (EuGH-Urteil X-Steuerberatungsgesellschaft, EU:C:2015:827, Rz 47).

    Deshalb obliegt es den nationalen Behörden, insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass die in anderen Mitgliedstaaten erworbene Qualifikation des Dienstleistenden ihrem Wert entsprechend anerkannt und angemessen berücksichtigt wird (vgl. EuGH-Urteil X-Steuerberatungsgesellschaft, EU:C:2015:827, Rz 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine Verpflichtung des Erbringers einer Dienstleistung der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen, den Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Zugang zur Tätigkeit der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen reglementiert ist und in dem der Dienstleister solche Leistungen zu erbringen beabsichtigt, über diese Absicht eine einfache vorherige Meldung zu erstatten, würde es den Behörden ermöglichen, die Qualifikation zu überprüfen, die der Dienstleistende oder die natürlichen Personen, die für ihn die betreffende Dienstleistung erbringen, in anderen Mitgliedstaaten --gegebenenfalls durch Berufserfahrung-- auf dem speziellen Gebiet des Steuerwesens erworben haben, in dem der Dienstleistende seine Tätigkeit auszuüben beabsichtigt (EuGH-Urteil X-Steuerberatungsgesellschaft, EU:C:2015:827, Rz 56).

    c) Fehlen --wie im Streitfall-- nationale Regelungen, die eine Berücksichtigung der in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Qualifikation einer Gesellschaft oder der für sie handelnden Personen zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen erlauben, gebietet es nach der Rechtsprechung des EuGH (vgl. EuGH-Urteil X-Steuerberatungsgesellschaft, EU:C:2015:827) die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV, eine solche Qualifikation ihrem Wert entsprechend anzuerkennen und angemessen zu berücksichtigen.

    Denn erst die in dem anderen Mitgliedstaat erworbene berufliche Qualifikation berechtigt den Dienstleister --aus unionsrechtlicher Sicht-- zu den grenzüberschreitenden Dienstleistungen für inländische Steuerpflichtige (vgl. EuGH-Urteil X-Steuerberatungsgesellschaft, EU:C:2015:827, Rz 54).

    Die Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) erfordert vielmehr nur die Berücksichtigung der Qualifikation der Gesellschaft oder der natürlichen Personen, die für sie die Dienstleistung der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen erbringen (vgl. EuGH-Urteil X-Steuerberatungsgesellschaft, EU:C:2015:827).

    Der Grundsatz der Rechtssicherheit gebietet es, dass Rechtsvorschriften --vor allem dann, wenn sie nachteilige Folgen für Einzelne und Unternehmen haben können-- klar, bestimmt und in ihren Auswirkungen voraussehbar sein müssen (EuGH-Urteil X-Steuerberatungsgesellschaft, EU:C:2015:827, Rz 58).

    Auch der EuGH hat in der den Streitfall betreffenden Entscheidung (EuGH-Urteil X-Steuerberatungsgesellschaft, EU:C:2015:827) einen Rechtsmissbrauch nicht angesprochen, sondern nur verlangt, dass für die Erbringung grenzüberschreitender Steuerberatungsleistungen an Steuerpflichtige in einem anderen Mitgliedstaat, in dem die Steuerberatung reglementiert ist, die Qualifikation, die der Dienstleister im Niederlassungsmitgliedstaat erworben hat, ihrem Wert entsprechend anzuerkennen und angemessen zu berücksichtigen ist.

  • EuGH, 28.07.2016 - C-423/15

    Kratzer - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG -

    Auszug aus BFH, 19.10.2016 - II R 44/12
    a) Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH darf sich niemand in betrügerischer oder missbräuchlicher Weise auf die Rechtsvorschriften der EU berufen (vgl. EuGH-Urteil Kratzer vom 28. Juli 2016 C-423/15, EU:C:2016:604, Rz 37, m.w.N.).

    Das objektive Tatbestandsmerkmal ist erfüllt, wenn sich aus einer Gesamtwürdigung der objektiven Umstände ergibt, dass trotz formaler Einhaltung der von der Unionsregelung vorgesehenen Bedingungen das Ziel dieser Regelung nicht erreicht wurde (vgl. EuGH-Urteil Kratzer, EU:C:2016:604, Rz 39).

    Das subjektive Tatbestandsmerkmal liegt vor, wenn aus einer Reihe objektiver Anhaltspunkte ersichtlich ist, dass wesentlicher Zweck der fraglichen Handlungen die Erlangung eines ungerechtfertigten Vorteils ist (vgl. EuGH-Urteil Kratzer, EU:C:2016:604, Rz 40).

    Es ist Sache des nationalen Gerichts, gemäß den Beweisregeln des nationalen Rechts --soweit dadurch die Wirksamkeit des Unionsrechts nicht beeinträchtigt wird-- festzustellen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen eines missbräuchlichen Verhaltens im Ausgangsverfahren erfüllt sind (vgl. EuGH-Urteil Kratzer, EU:C:2016:604, Rz 42, m.w.N.).

  • EuGH, 29.04.2004 - C-171/02

    Kommission / Portugal

    Auszug aus BFH, 19.10.2016 - II R 44/12
    Ist der Wirtschaftsteilnehmer in dem Mitgliedstaat, in dem er die Dienstleistung anbietet (Empfänger- oder Aufnahmemitgliedstaat), niedergelassen, so fällt er in den Geltungsbereich des Grundsatzes der Niederlassungsfreiheit, wie er in Art. 49 AEUV definiert ist (EuGH-Urteile Kommission/Portugal vom 29. April 2004 C-171/02, EU:C:2004:270, Rz 24, und Duomo Gpa u.a., EU:C:2012:283, Rz 30).

    Ist der Wirtschaftsteilnehmer dagegen nicht im Empfängermitgliedstaat niedergelassen, so ist er ein grenzüberschreitender Dienstleister, der unter den Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs nach Art. 56 AEUV fällt (vgl. EuGH-Urteile Kommission/Portugal, EU:C:2004:270, Rz 24, und Duomo Gpa u.a., EU:C:2012:283, Rz 30).

    Ein Unionsangehöriger fällt unter die Vorschriften des Kapitels über das Niederlassungsrecht, wenn er in stabiler und kontinuierlicher Weise eine Berufstätigkeit "in" einem anderen Mitgliedstaat ausübt, in dem er sich von einem dort befindlichen "Berufsdomizil" aus an die Angehörigen dieses Staates wendet (vgl. EuGH-Urteile Gebhard, EU:C:1995:411, Rz 28; Schnitzer vom 11. Dezember 2003 C-215/01, EU:C:2003:662, Rz 29; Kommission/Portugal, EU:C:2004:270, Rz 25).

    Ein in einem Mitgliedstaat niedergelassener Wirtschaftsteilnehmer ist jedoch nicht schon deshalb als in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen anzusehen, weil er in diesem anderen Mitgliedstaat über einen längeren Zeitraum hinweg Dienstleistungen erbringt (EuGH-Urteil Kommission/Portugal, EU:C:2004:270, Rz 27).

  • EuGH, 13.03.2014 - C-155/13

    SICES u.a. - Landwirtschaft - Verordnung (EG) Nr. 341/2007 - Art. 6 Abs. 4 -

    Auszug aus BFH, 19.10.2016 - II R 44/12
    Die Feststellung eines missbräuchlichen Verhaltens verlangt das Vorliegen eines objektiven und eines subjektiven Tatbestandsmerkmals (vgl. EuGH-Urteil SICES u.a. vom 13. März 2014 C-155/13, EU:C:2014:145, Rz 31).

    Denn das Missbrauchsverbot greift nicht, wenn die fraglichen Handlungen eine andere Erklärung haben können als nur die Erlangung eines Vorteils (vgl. EuGH-Urteile Halifax u.a. vom 21. Februar 2006 C-255/02, EU:C:2006:121, Rz 75; Weald Leasing vom 22. Dezember 2010 C-103/09, EU:C:2010:804, Rz 30; SICES u.a., EU:C:2014:145, Rz 33).

    Zum Beweis für das Vorliegen des subjektiven Tatbestandsmerkmals, das auf die Absicht der Handelnden abstellt, kann u.a. der rein künstliche Charakter der fraglichen Handlungen berücksichtigt werden (vgl. EuGH-Urteile Emsland-Stärke vom 14. Dezember 2000 C-110/99, EU:C:2000:695, Rz 53 und 58; Halifax u.a., EU:C:2006:121, Rz 81; Part Service vom 21. Februar 2008 C-425/06, EU:C:2008:108, Rz 62; SICES u.a., EU:C:2014:145, Rz 33).

  • EuGH, 10.05.2012 - C-357/10

    Das Unionsrecht über die Niederlassungsfreiheit und den freien

    Auszug aus BFH, 19.10.2016 - II R 44/12
    b) Bei der Abgrenzung des jeweiligen Geltungsbereichs der Grundsätze des freien Dienstleistungsverkehrs und der Niederlassungsfreiheit muss festgestellt werden, ob der Wirtschaftsteilnehmer in dem Mitgliedstaat, in dem er die fragliche Dienstleistung anbietet, niedergelassen ist oder nicht (vgl. EuGH-Urteil Duomo Gpa u.a. vom 10. Mai 2012 C-357/10 bis 359/10, EU:C:2012:283, Rz 30).

    Ist der Wirtschaftsteilnehmer in dem Mitgliedstaat, in dem er die Dienstleistung anbietet (Empfänger- oder Aufnahmemitgliedstaat), niedergelassen, so fällt er in den Geltungsbereich des Grundsatzes der Niederlassungsfreiheit, wie er in Art. 49 AEUV definiert ist (EuGH-Urteile Kommission/Portugal vom 29. April 2004 C-171/02, EU:C:2004:270, Rz 24, und Duomo Gpa u.a., EU:C:2012:283, Rz 30).

    Ist der Wirtschaftsteilnehmer dagegen nicht im Empfängermitgliedstaat niedergelassen, so ist er ein grenzüberschreitender Dienstleister, der unter den Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs nach Art. 56 AEUV fällt (vgl. EuGH-Urteile Kommission/Portugal, EU:C:2004:270, Rz 24, und Duomo Gpa u.a., EU:C:2012:283, Rz 30).

  • EuGH, 21.02.2006 - C-255/02

    DIE SECHSTE MEHRWERTSTEUERRICHTLINIE LÄSST EINEN VORSTEUERABZUG NICHT ZU, WENN

    Auszug aus BFH, 19.10.2016 - II R 44/12
    Denn das Missbrauchsverbot greift nicht, wenn die fraglichen Handlungen eine andere Erklärung haben können als nur die Erlangung eines Vorteils (vgl. EuGH-Urteile Halifax u.a. vom 21. Februar 2006 C-255/02, EU:C:2006:121, Rz 75; Weald Leasing vom 22. Dezember 2010 C-103/09, EU:C:2010:804, Rz 30; SICES u.a., EU:C:2014:145, Rz 33).

    Zum Beweis für das Vorliegen des subjektiven Tatbestandsmerkmals, das auf die Absicht der Handelnden abstellt, kann u.a. der rein künstliche Charakter der fraglichen Handlungen berücksichtigt werden (vgl. EuGH-Urteile Emsland-Stärke vom 14. Dezember 2000 C-110/99, EU:C:2000:695, Rz 53 und 58; Halifax u.a., EU:C:2006:121, Rz 81; Part Service vom 21. Februar 2008 C-425/06, EU:C:2008:108, Rz 62; SICES u.a., EU:C:2014:145, Rz 33).

  • EuGH, 08.09.2010 - C-409/06

    Mit dem im Rahmen der Organisation von Sportwetten und Lotterien in Deutschland

    Auszug aus BFH, 19.10.2016 - II R 44/12
    c) Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ist der Begriff der Niederlassung ein sehr weiter Begriff, der die Möglichkeit für einen Unionsangehörigen impliziert, in stabiler und kontinuierlicher Weise am Wirtschaftsleben eines anderen Mitgliedstaats als seines Herkunftsstaats teilzunehmen und daraus Nutzen zu ziehen, wodurch die wirtschaftliche und soziale Verflechtung innerhalb der Union im Bereich der selbständigen Tätigkeiten gefördert wird (vgl. EuGH-Urteile Winner Wetten vom 8. September 2010 C-409/06, EU:C:2010:503, Rz 46, und Stoß vom 8. September 2010 C-316/07, EU:C:2010:504, Rz 59).

    Diese Präsenz kann eine Zweigniederlassung, eine Agentur oder ein Büro sein, das von einer Person geführt wird, die zwar unabhängig, aber beauftragt ist, auf Dauer für dieses Unternehmen wie eine Agentur zu handeln (vgl. EuGH-Urteile Centro di Musicologia Walter Stauffer vom 14. September 2006 C-386/04, EU:C:2006:568, Rz 19; Winner Wetten, EU:C:2010:503, Rz 46; Stoß, EU:C:2010:504, Rz 59).

  • EuGH, 08.09.2010 - C-316/07

    Stoß - Art. 43 EG und 49 EG - Niederlassungsfreiheit - Freier

    Auszug aus BFH, 19.10.2016 - II R 44/12
    c) Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ist der Begriff der Niederlassung ein sehr weiter Begriff, der die Möglichkeit für einen Unionsangehörigen impliziert, in stabiler und kontinuierlicher Weise am Wirtschaftsleben eines anderen Mitgliedstaats als seines Herkunftsstaats teilzunehmen und daraus Nutzen zu ziehen, wodurch die wirtschaftliche und soziale Verflechtung innerhalb der Union im Bereich der selbständigen Tätigkeiten gefördert wird (vgl. EuGH-Urteile Winner Wetten vom 8. September 2010 C-409/06, EU:C:2010:503, Rz 46, und Stoß vom 8. September 2010 C-316/07, EU:C:2010:504, Rz 59).

    Diese Präsenz kann eine Zweigniederlassung, eine Agentur oder ein Büro sein, das von einer Person geführt wird, die zwar unabhängig, aber beauftragt ist, auf Dauer für dieses Unternehmen wie eine Agentur zu handeln (vgl. EuGH-Urteile Centro di Musicologia Walter Stauffer vom 14. September 2006 C-386/04, EU:C:2006:568, Rz 19; Winner Wetten, EU:C:2010:503, Rz 46; Stoß, EU:C:2010:504, Rz 59).

  • EuGH, 30.11.1995 - C-55/94

    Gebhard / Consiglio dell'Ordine degli Avvocati e Procuratori di Milano

    Auszug aus BFH, 19.10.2016 - II R 44/12
    Die Vorschriften des Kapitels über die Dienstleistungen sind gegenüber denen des Kapitels über das Niederlassungsrecht subsidiär (EuGH-Urteil Gebhard vom 30. November 1995 C-55/94, EU:C:1995:411, Rz 22).

    Ein Unionsangehöriger fällt unter die Vorschriften des Kapitels über das Niederlassungsrecht, wenn er in stabiler und kontinuierlicher Weise eine Berufstätigkeit "in" einem anderen Mitgliedstaat ausübt, in dem er sich von einem dort befindlichen "Berufsdomizil" aus an die Angehörigen dieses Staates wendet (vgl. EuGH-Urteile Gebhard, EU:C:1995:411, Rz 28; Schnitzer vom 11. Dezember 2003 C-215/01, EU:C:2003:662, Rz 29; Kommission/Portugal, EU:C:2004:270, Rz 25).

  • FG Niedersachsen, 19.07.2012 - 6 K 152/12

    Zurückweisung von lediglich bei der Anfertigung einer Steuererklärung

    Auszug aus BFH, 19.10.2016 - II R 44/12
    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 19. Juli 2012  6 K 152/12 aufgehoben, soweit es den Bescheid des Beklagten vom 12. März 2012 über die Zurückweisung der Klägerin als Bevollmächtigte betrifft.

    Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2012, 2174 veröffentlicht.

  • EuGH, 14.09.2006 - C-386/04

    Centro di Musicologia Walter Stauffer - Freier Kapitalverkehr -

  • EuGH, 14.12.2000 - C-110/99

    Emsland-Stärke

  • EuGH, 21.02.2008 - C-425/06

    Part Service - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a

  • BFH, 21.07.2011 - II R 6/10

    Zurückweisung ausländischer Steuerberatungsgesellschaften - Fehlender Schutz in

  • EuGH, 17.07.2014 - C-58/13

    In einen Mitgliedstaat zurückzukehren, um dort den Rechtsanwaltsberuf unter der

  • EuGH, 22.12.2010 - C-103/09

    Weald Leasing - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Begriff der missbräuchlichen

  • EuGH, 11.12.2003 - C-215/01

    DIE VERPFLICHTUNG ZUR EINTRAGUNG IN DIE HANDWERKSROLLE VERSTÖSST GEGEN DIE

  • EuGH, 18.11.2010 - C-458/08

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen

  • EuGH, 09.03.1999 - C-212/97

    Centros

  • EuGH, 30.09.2003 - C-167/01

    Inspire Art

  • BFH, 29.04.2009 - X R 35/08

    Zugang eines Steuerbescheids - Beweislast - Auslegung eines Klageantrags

  • FG Köln, 05.11.1996 - 8 K 4965/94
  • BFH, 20.09.1996 - VI R 43/93

    Anforderungen an die Einordnung und Würdigung einer Klageart

  • FG Nürnberg, 14.09.2012 - 4 K 1870/10

    Zurückweisung eines Bevollmächtigten nach § 80 Abs. 5 AO

  • BFH, 01.03.1983 - VII R 27/82

    Hilfeleistung in Steuersachen - Erstellung von Umsatzsteuervoranmeldungen -

  • BFH, 03.02.1983 - IV R 153/80

    Bei Anwendung des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO ist grobes Verschulden des steuerlichen

  • BFH, 28.11.1990 - VI R 174/87

    Anforderungen für Einreichung des Antrages auf Lohnsteuerjahresausgleich

  • BFH, 20.05.2014 - II R 44/12

    EuGH-Vorlage: Befugnis einer im EU-Ausland niedergelassenen

  • FG Köln, 12.02.2020 - 7 K 2827/13

    Zurückweisung als Bevollmächtigter wegen unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen

    Soweit das Gericht seine Anfragen vom 2.9.2019 (wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben des Gerichts unter Bl. 161 f. der FG Akte verwiesen) auf die BFH-Entscheidung vom 19.10.2016 II R 44/12 (BStBl. II 2017, 727) stütze, liege den Fragen eine unzutreffende Auslegung des BFH-Urteils zugrunde.

    Die im Hinblick auf die BFH-Entscheidung vom 19.10.2016 II R 44/12 (BStBl. II 2017, 727, Rz. 59, 61) in Bezug auf § 3a Abs. 2 Satz 3 Nr. 7 geforderten Nachweise darüber, dass sich die Berufsausübung in den vergangenen Jahren nicht ausschließlich auf grenzüberschreitende Beratungsleistungen für deutsche Steuerpflichtige beschränkten, würden schon aus Gründen des Steuergeheimnisses nicht vorgelegt.

    Eine solche sei vom BFH in seinem Urteil vom 16.09.2016 II R 44/12 (BStBl. II 2017, 797) auch nicht benannt worden.

    Eine Niederlassung der Klägerin im Sinne des BFH-Urteils vom 19.10.2016 II R 44/12 (BStBl. II 2017, 797, Rn. 40 f.) bestehe in diesen Räumen nicht.

    Das Gegenteil wäre auch nach Auffassung des BFH in dem zuvor benannten Urteil vom 19.10.2016 II R 44/12 (BStBl. II 2017, 797, Rn. 47.) vom Beklagten zu beweisen.

    Soweit der BFH in seinem Urteil vom 19.10.2016 II R 44/12 (BStBl. II 2017, 797, dort Rn. 46 f.) ausdrücken wolle, dass das Vorhandensein einer "Niederlassung" in Deutschland eine Tätigkeit im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit von einer Niederlassung in einem anderen EU-Mitgliedsstaat ausschließe, fehle es hierzu an einer Rechtsgrundlage.

    Dementsprechend habe der BFH mit Urteil vom 19.10.2016 II R 44/12 (BStBl II 2017, 797) bestätigt, dass die Klägerin im Umfang ihrer Berechtigung in R (Niederlanden) berechtigt sei, EU-weit, also auch für Wirtschaftsteilnehmer in Deutschland, Dienstleistungen zu erbringen.

    Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf das BFH-Urteil vom 19.10.2016 II R 44/12 (BStBl II 2017, 797).

    a) Für die Einordnung und Würdigung einer Klageart kommt es nicht auf die Bezeichnung, sondern auf den Inhalt des Klagebegehrens an, der ggf. im Wege der Auslegung zu ermitteln ist (vgl. BFH-Urteil vom 19.10.2016 II R 44/12, BStBl II 2017, 797).

    Dieses Klagebegehren ist im Wege der Anfechtungsklage zu verfolgen, zumal dem Vorbringen der Klägerin zu entnehmen ist, dass der Bescheid auch im Falle der Rechtswidrigkeit aufgehoben werden soll (vgl. BFH-Urteil vom 19.10.2016 II R 44/12, BStBl II 2017, 797).

    Hilfeleistung in diesem Sinne ist auch die Mitwirkung bei der Anfertigung und Abgabe von Steuererklärungen oder wie im Streitfall die Unterstützung gegen Vollstreckungsmaßnahmen der Finanzverwaltung (vgl. BFH-Urteil vom 19.10.2016 II R 44/12, BStBl II 2017, 797).

    § 2 Satz 1 StBerG gilt auch für Steuerberatungsgesellschaften, die - wie die Klägerin nach ihrem Vortrag - ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) haben und von einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat (Niederlande) aus Hilfe in Steuersachen für inländische Steuerpflichtige leisten (vgl. BFH-Urteil vom 19.10.2016 II R 44/12, BStBl II 2017, 797).

    Eine Anwendung des § 3a StBerG scheidet dagegen aus, wenn die Hilfe in Steuersachen ohne physischen Grenzübertritt des Dienstleisters oder der für ihn handelnden Personen in einem anderen Mitgliedstaat der EU erbracht wird (vgl. BFH-Urteil vom 19.10.2016 II R 44/12, BStBl II 2017, 797).

    Für diesen Fall ist § 3a StBerG von vornherein nicht anwendbar, weil keine Dienstleistung "auf" deutschem Hoheitsgebiet vorliegt (vgl. BFH-Urteil vom 19.10.2016 II R 44/12, BStBl II 2017, 797).

    Die im Hinblick auf die BFH-Entscheidung vom 19.10.2016 II R 44/12 (BStBl. II 2017, 727, Rz. 59, 61) in Bezug auf § 3a Abs. 2 Satz 3 Nr. 7 geforderten Nachweise darüber, dass sich die Berufsausübung in den vergangenen Jahren nicht ausschließlich auf grenzüberschreitende Beratungsleistungen für deutsche Steuerpflichtige beschränkten, würden schon aus Gründen des Steuergeheimnisses nicht vorgelegt.

    Damit räumt die Klägerin aber auch selbst ein, dass sie der Steuerberaterkammer Y in Bezug auf § 3a Abs. 2 Satz 3 Nr. 7 StBerG keinerlei Nachweise dazu vorgelegt hat, dass sich die Berufsausübung in den vergangenen Jahren nicht ausschließlich auf grenzüberschreitende Beratungsleistungen für deutsche Steuerpflichtige beschränkte (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 19.10.2016 II R 44/12, BStBl. II 2017, 727, Rz. 59, 61).

    Der Senat hält nämlich im Hinblick auf die Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 19.10.2016 II R 44/12, BStBl. II 2017, 727, Rz. 59, 61) eine Meldung nach § 3a Satz 3 StBerG nur für vollständig, wenn sie auch Nachweise dazu enthält, dass die Berufsausübung in dem anderen Mitgliedstaat sich nicht von vornherein darauf beschränkt, ausschließlich grenzüberschreitende Beratungsleistungen für inländische Steuerpflichtige zu erbringen.

    Eine solche Dienstleistung fällt weder unter Art. 5 der Richtlinie 2005/36/EG noch unter Art. 16 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2006/123/EG (vgl. EuGH-Urteil X-Steuerberatungsgesellschaft, EU:C:2015:827, Rz 40; BFH-Urteil vom 19.10.2016 II R 44/12, BStBl II 2017, 797, Rn. 54).

    Da der EuGH hierzu keine Rechtsgrundsätze aufgestellt hat, obliegt es den nationalen Behörden und Gerichten, festzulegen, unter welchen Voraussetzungen eine in anderen Mitgliedstaaten erworbene Qualifikation eine Befugnis des Dienstleisters zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen durch grenzüberschreitende Dienstleistungen für inländische Steuerpflichtige begründet (BFH-Urteil vom 19.10.2016 II R 44/12, BStBl II 2017, 797, Rn. 57).

    Die berufliche Qualifikation kann sich aufgrund einer abgeschlossenen Berufsausbildung, die Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung einer steuerberatenden Tätigkeit in dem anderen Mitgliedstaat vermittelt, oder, falls eine solche in dem anderen Mitgliedstaat nicht erforderlich ist, aufgrund der dort im Zusammenhang mit der Steuerberatung gewonnenen Berufserfahrung ergeben (BFH-Urteil vom 19.10.2016 II R 44/12, BStBl II 2017, 797, Rn. 58).

    Insoweit reicht es nicht aus, dass der Dienstleister über Berufserfahrung aus einer in Deutschland ausgeübten steuerberatenden Tätigkeit verfügt (vgl. BFH-Urteil vom 19.10.2016 II R 44/12, BStBl II 2017, 797, Rn. 59).

    Sind bei einer Steuerberatungsgesellschaft mehrere Geschäftsführer bestellt, ist die Gesellschaft nur zu grenzüberschreitenden Dienstleistungen in Steuersachen für inländische Steuerpflichtige befugt, wenn der die Dienstleistung erbringende Geschäftsführer die in dem anderen Mitgliedstaat erworbene Qualifikation besitzt (vgl. BFH-Urteil vom 19.10.2016 II R 44/12, BStBl II 2017, 797, Rn. 61).

    Denn diese Beratungsleistungen werden auf deutschem Hoheitsgebiet erbracht (vgl. BFH-Urteil vom 19.10.2016 II R 44/12, BStBl II 2017, 797, Rn. 62, m.w.N.).

    ff) Die für die Anwendung der Dienstleistungsfreiheit notwendigen Voraussetzungen (Niederlassung und geschäftliche Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat, Erbringung der Dienstleistung von der ausländischen Niederlassung aus, im anderen Mitgliedstaat erworbene berufliche Qualifikation, Versicherungsschutz) sind von dem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleister in geeigneter Weise darzulegen und nachzuweisen (vgl. BFH-Urteil vom 19.10.2016 II R 44/12, BStBl II 2017, 797, Rn. 64).

    Der Grundsatz der Rechtssicherheit gebietet es, dass Rechtsvorschriften, vor allem dann, wenn sie nachteilige Folgen für Einzelne und Unternehmen haben können, klar, bestimmt und in ihren Auswirkungen voraussehbar sein müssen (EuGH-Urteil X-Steuerbe-ratungsgesellschaft, EU:C:2015:827, Rz 58; (vgl. BFH-Urteil vom 19.10.2016 II R 44/12, BStBl II 2017, 797, Rn. 65).

    Der Dienstleister, der sich auf die Dienstleistungsfreiheit beruft, trägt insoweit die Feststellungslast für alle Tatsachen, die für eine Anwendung der Dienstleistungsfreiheit erforderlich sind (vgl. BFH-Urteil vom 19.10.2016 II R 44/12, BStBl II 2017, 797, Rn. 64).

    Auch insoweit verweist der Senat auf die Ausführungen des EuGH und des BFH (EuGH, Urteil X-Steuerberatungsgesellschaft vom 17. Dezember 2015 C-342/14, EU:C:2015:827, Rn. 40 zu Art. 5 Richtlinie 2005/36/EG und zu Art. 16 Abs. 1 und 2 Richtlinie 2006/123/EG bzw. BFH-Urteil vom 19.10.2016 - II R 44/12, BStBl II 2017, 797, Rn. 54 und 80 ff. zu Richtlinie 2000/31/EG).

  • FG Köln, 22.11.2018 - 4 K 129/18
    Sinngemäß heißt es weiter, der Beklagte interpretiere die Entscheidung des BFH vom 19.10.2016, II R 44/12 falsch.

    Der BFH habe mit Urteil vom 19.10.2016, II R 44/12 bestätigt, dass die Klägerin - im Umfang ihrer Berechtigung in A (NL) - Dienstleistungen EU-weit, also auch für Wirtschaftsteilnehmer in Deutschland, erbringen könnte.

    Der BFH hat zwar in seinem Urteil vom 19.10.2016, II R 44/12, BStBl II 2017, 797, Rn. 14-16 ausgeführt, ein Klageantrag, wie der zitierte, sei nicht als Feststellungsklage, sondern als Anfechtungsklage auszulegen.

    § 2 Satz 1 StBerG gilt auch für Steuerberatungsgesellschaften, die - wie die Klägerin - ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) haben und von einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat (Niederlande) aus Hilfe in Steuersachen für inländische Steuerpflichtige leisten (BFH, Urteil vom 19. Oktober 2016 II R 44/12, BFHE 255, 367, BStBl II 2017, 797, Rn. 28).

    Insoweit wird auf die Ausführungen des BFH in seinem Urteil vom 19. Oktober 2016 - II R 44/12 -, BFHE 255, 367, BStBl II 2017, 797, Rn. 35 ff., verwiesen.

    Eine Dienstleistung, mit grenzüberschreitendem Charakter, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU für einen inländischen Steuerpflichtigen erbracht wird, ohne dass sich der Dienstleister oder die für ihn handelnden Personen auf deutsches Hoheitsgebiet begeben (EuGH-Urteil X-Steuerberatungsgesellschaft, EU:C:2015:827, Rz 34), fällt dagegen weder unter Art. 5 der Richtlinie 2005/36/EG noch unter Art. 16 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2006/123/EG (vgl. EuGH-Urteil X-Steuerberatungsgesellschaft, EU:C:2015:827, Rz 40; BFH, Urteil vom 19. Oktober 2016 - II R 44/12 -, BFHE 255, 367, BStBl II 2017, 797, Rn. 54).

    Da der EuGH hierzu keine Rechtsgrundsätze aufgestellt hat, obliegt es den nationalen Behörden und Gerichten festzulegen, unter welchen Voraussetzungen eine in anderen Mitgliedstaaten erworbene Qualifikation eine Befugnis des Dienstleisters zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen durch grenzüberschreitende Dienstleistungen für inländische Steuerpflichtige begründet (BFH, Urteil vom 19. Oktober 2016 - II R 44/12 -, BFHE 255, 367, BStBl II 2017, 797, Rn. 57).

    Sind bei einer Steuerberatungsgesellschaft mehrere Geschäftsführer bestellt, ist die Gesellschaft nur zu grenzüberschreitenden Dienstleistungen in Steuersachen für inländische Steuerpflichtige befugt, wenn der die Dienstleistung erbringende Geschäftsführer die in dem anderen Mitgliedstaat erworbene Qualifikation besitzt (BFH, Urteil vom 19. Oktober 2016 - II R 44/12 -, BFHE 255, 367, BStBl II 2017, 797, Rn. 61).

    Die berufliche Qualifikation kann sich aufgrund einer abgeschlossenen Berufsausbildung, die Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung einer steuerberatenden Tätigkeit in dem anderen Mitgliedstaat vermittelt, oder - falls eine solche in dem anderen Mitgliedstaat nicht erforderlich ist - aufgrund der dort im Zusammenhang mit der Steuerberatung gewonnenen Berufserfahrung ergeben (BFH, Urteil vom 19. Oktober 2016 - II R 44/12 -, BFHE 255, 367, BStBl II 2017, 797, Rn. 58).

    Die Berufsausübung in dem anderen Mitgliedstaat darf sich in diesem Fall aber nicht von vornherein darauf beschränken, ausschließlich grenzüberschreitende Beratungsleistungen für inländische Steuerpflichtige zu erbringen (vgl. BFH, Urteil vom 19. Oktober 2016 - II R 44/12 -, BFHE 255, 367, BStBl II 2017, 797, Rn. 59).

    Ein Versicherungsschutz für Beratungsleistungen i.S. des § 3a StBerG a.F. reicht nicht aus (BFH, Urteil vom 19. Oktober 2016 - II R 44/12 -, BFHE 255, 367, BStBl II 2017, 797, Rn. 62 - 63).

    Der Dienstleister, der sich auf die Dienstleistungsfreiheit beruft, trägt insoweit die Feststellungslast für alle Tatsachen, die für eine Anwendung der Dienstleistungsfreiheit erforderlich sind (BFH, Urteil vom 19. Oktober 2016 - II R 44/12 -, BFHE 255, 367, BStBl II 2017, 797).

    Auch insoweit verweist der Senat auf die Ausführungen des EuGH und des BFH (EuGH, Urteil X-Steuerberatungsgesellschaft vom 17. Dezember 2015 C-342/14, EU:C:2015:827, Rn. 40 zu Art. 5 Richtlinie 2005/36/EG und zu Art. 16 Abs. 1 und 2 Richtlinie 2006/123/EG bzw. BFH, Urteil vom 19. Oktober 2016 - II R 44/12 -, BFHE 255, 367, BStBl II 2017, 797, Rn. 54 und 80 ff. zu Richtlinie 2000/31/EG).

    Eine Dienstleistung, mit grenzüberschreitendem Charakter, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU für einen inländischen Steuerpflichtigen erbracht wird, ohne dass sich der Dienstleister oder die für ihn handelnden Personen auf deutsches Hoheitsgebiet begeben (EuGH-Urteil X-Steuerberatungsgesellschaft, EU:C:2015:827, Rz 34), fällt weder unter Art. 5 der Richtlinie 2005/36/EG noch unter Art. 16 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2006/123/EG (vgl. EuGH-Urteil X-Steuerberatungsgesellschaft, EU:C:2015:827, Rz 40; BFH, Urteil vom 19. Oktober 2016 - II R 44/12 -, BFHE 255, 367, BStBl II 2017, 797, Rn. 54).

    Da der EuGH hierzu keine Rechtsgrundsätze aufgestellt hat, obliegt es den nationalen Behörden und Gerichten festzulegen, unter welchen Voraussetzungen eine in anderen Mitgliedstaaten erworbene Qualifikation eine Befugnis des Dienstleisters zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen durch grenzüberschreitende Dienstleistungen für inländische Steuerpflichtige begründet (BFH, Urteil vom 19. Oktober 2016 - II R 44/12 -, BFHE 255, 367, BStBl II 2017, 797, Rn. 57).

    Sind bei einer Steuerberatungsgesellschaft mehrere Geschäftsführer bestellt, ist die Gesellschaft nur zu grenzüberschreitenden Dienstleistungen in Steuersachen für inländische Steuerpflichtige befugt, wenn der die Dienstleistung erbringende Geschäftsführer die in dem anderen Mitgliedstaat erworbene Qualifikation besitzt (BFH, Urteil vom 19. Oktober 2016 - II R 44/12 -, BFHE 255, 367, BStBl II 2017, 797, Rn. 61).

    Die berufliche Qualifikation kann sich aufgrund einer abgeschlossenen Berufsausbildung, die Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung einer steuerberatenden Tätigkeit in dem anderen Mitgliedstaat vermittelt, oder - falls eine solche in dem anderen Mitgliedstaat nicht erforderlich ist - aufgrund der dort im Zusammenhang mit der Steuerberatung gewonnenen Berufserfahrung ergeben (BFH, Urteil vom 19. Oktober 2016 - II R 44/12 -, BFHE 255, 367, BStBl II 2017, 797, Rn. 58).

    Die Berufsausübung in dem anderen Mitgliedstaat darf sich in diesem Fall aber nicht von vornherein darauf beschränken, ausschließlich grenzüberschreitende Beratungsleistungen für inländische Steuerpflichtige zu erbringen (vgl. BFH, Urteil vom 19. Oktober 2016 - II R 44/12 -, BFHE 255, 367, BStBl II 2017, 797, Rn. 59 noch zur früheren Fassung von § 3a StBerG, die eine mindestens zweijährige Tätigkeit forderte).

    Ein Versicherungsschutz für Beratungsleistungen i.S. des § 3a StBerG a.F. reicht nicht aus (BFH, Urteil vom 19. Oktober 2016 - II R 44/12 -, BFHE 255, 367, BStBl II 2017, 797, Rn. 62 - 63).

    Der Dienstleister, der sich auf die Dienstleistungsfreiheit beruft, trägt insoweit die Feststellungslast für alle Tatsachen, die für eine Anwendung der Dienstleistungsfreiheit erforderlich sind (BFH, Urteil vom 19. Oktober 2016 - II R 44/12 -, BFHE 255, 367, BStBl II 2017, 797).

  • FG Schleswig-Holstein, 07.12.2022 - 2 K 211/21

    Zurückweisung einer Limited als Vertreter bzw. Bevollmächtigter - Fehlende

    Der Begriff der Hilfeleistung in Steuersachen sei weit auszulegen und erfasse auch die Mitwirkung bei der Anfertigung und Abgabe von Steuererklärungen (BFH-Urteile vom 19. Oktober 2016 II R 44/12, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2017, 797; vom 7. Juni 2017 II R 22/15, BStBl II 2017, 973).

    Der BFH habe sich schließlich mit Urteil vom 19. Oktober 2016 II R 44/12 (BStBl II 2017, 797) den im EuGH-Urteil vom 17. Dezember 2015 C-342/14 "X-Steuerberatungsgesellschaft" (HFR 2016, 290) genannten Grundsätzen vollumfänglich angeschlossen.

    Das auf die Aufhebung des angefochtenen Zurückweisungsbescheids gerichtete Klagebegehen ergibt sich aus der Auslegung des Klageantrags, da sowohl der Hauptantrag der Feststellung der Nichtigkeit als auch der Hilfsantrag im Ergebnis auf die Aufhebung des Zurückweisungsbescheides vom 25. Mai 2022 gerichtet sind (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 19. Oktober 2016 II R 44/12, BStBl II 2017, 797 Rz. 15 f.; FG Köln, Urteil vom 12. Februar 2020 7 K 2827/13, EFG 2021, 15 Rz. 41).

    Die Klägerin ist gegenüber dem Beklagten wiederholt als Vertreterin der H Ltd. im Besteuerungsverfahren aufgetreten, indem sie den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung der H Ltd. übersandt sowie für diese beim Beklagten die Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuererklärung für 2018 und die Umsatzsteuer-Voranmeldung für I/2021 eingereicht hat, an deren Erstellung sie ausweislich der Eintragung ihrer Steuernummer in der Kennziffer 202 mitgewirkt hat (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 19. Oktober 2016 II R 44/12, BStBl II 2017, 797 Rz. 19, m.w.N.).

    § 2 Satz 1 StBerG gilt auch für Steuerberatungsgesellschaften, die - wie die Klägerin - ihren satzungsmäßigen Sitz im Ausland haben (BFH-Urteil vom 19. Oktober 2016 II R 44/12, BStBl II 2017, 797 Rz. 28).

    aa) Soweit die Klägerin die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen von einer Niederlassung im Inland aus erbracht hat, fällt sie in den Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 49 AEUV (BFH-Urteile vom 19. Oktober 2016 II R 44/12, BStBl II 2017, 797 Rz. 38; vom 28. Februar 2018 II R 3/16, BFH/NV 2018, 990 Rz. 30, jeweils m.w.N. der EuGH-Rechtsprechung).

    Nach Art. 49 Abs. 2 AEUV unterliegt die Klägerin bei der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen, die von einer Niederlassung im Inland aus erfolgt, den inländischen Vorschriften des StBerG über die Zulassung zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen (BFH-Urteile vom 19. Oktober 2016 II R 44/12, BStBl II 2017, 797 Rz. 39; vom 18. Januar 2017 II R 3/14, BFH/NV 2017, 619 Rz. 31).

    bb) Soweit die Klägerin die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen nicht von einer Niederlassung im Inland aus erbracht hat, fällt sie in den Anwendungsbereich der Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 56 AEUV (BFH-Urteile vom 19. Oktober 2016 II R 44/12, BStBl II 2017, 797 Rz. 38; vom 28. Februar 2018 II R 3/16, BFH/NV 2018, 990 Rz. 30, jeweils m.w.N. der EuGH-Rechtsprechung).

    Denn mit dem Erfordernis der jährlichen Meldung und den inhaltlichen Vorgaben des § 3a Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 bis 8 StBerG hat der Gesetzgeber die Regelungen des Art. 7 Abs. 1 und 2 Buchst. b bis d RL 2005/36/EG in nationales Recht umgesetzt (vgl. BFH-Urteile vom 21. Juli 2011 II R 6/10, BStBl II 2011, 906 Rz. 26; vom 19. Oktober 2016 II R 44/12, BStBl II 2017, 797 Rz. 31).

    Die Regelungen des Art. 7 Abs. 1 und 2 Buchst. b bis d RL 2005/36/EG gelten nach Art. 5 Abs. 2 RL 2005/36/EG nur für die Erbringung von geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen im Inland, nicht aber für entsprechende Dienstleistungen der Klägerin, die vom Staat der Niederlassung aus erbracht werden (EuGH-Urteil vom 17. Dezember 2015 C-342/14 "X-Steuerberatungsgesellschaft", HFR 2016, 290 Rz. 34 f.; BFH-Urteil vom 19. Oktober 2016 II R 44/12, BStBl II 2017, 797 Rz. 54).

    Denn auch für diesen Fall sind die in § 3a Abs. 2 Satz 3 StBerG geregelten Voraussetzungen als sachgerechte Anforderungen für die Erbringung der grenzüberschreitenden Beratungsleistungen durch die Klägerin heranzuziehen (BFH-Urteil vom 19. Oktober 2016 II R 44/12, BStBl II 2017, 797 Rz. 58).

    Dies gilt neben dem Nachweis der Berufsqualifikation auch für die Information über Einzelheiten zur Berufshaftpflichtversicherung oder über einen anderen individuellen oder kollektiven Schutz in Bezug auf die Berufshaftpflicht (BFH-Urteil vom 19. Oktober 2016 II R 44/12, BStBl II 2017, 797 Rz. 62).

    (5) Die von der Klägerin vorgetragenen Einwendungen gegen die Ausführungen des BFH im Urteil vom 19. Oktober 2016 II R 44/12 (BStBl II 2017, 797) zur Vereinbarkeit der Anforderungen der Berufshaftpflichtversicherung und der Berufsqualifikation mit dem Unionsrecht greifen im Ergebnis nicht durch.

  • FG Köln, 22.11.2018 - 4 K 278/18

    Einschränkung der Befugnisse eines in den Niederlanden ansässigen Steuerberaters;

    Die in dem Urteil so bezeichnete "X-Steuerberatungsgesellschaft" sei die K Wirtschafts- und Steuerberatungsgesellschaft Ltd. Aufgrund der unbedingten Bindungswirkung des Urteils sei dem Bundesfinanzhof (BFH) nicht anderes übrig geblieben als mit Urteil vom 19.10.2016, II R 44/12, ebenfalls zu bestätigen, dass die X-Steuerberatungsgesellschaft im Umfang ihrer Berechtigung in G (NL) berechtigt sei, EU-weit, also auch für Wirtschaftsteilnehmer in Deutschland, Dienstleistungen zu erbringen.

    Sinngemäß heißt es weiter, der Beklagte interpretiere die Entscheidung des BFH vom 19.10.2016, II R 44/12 falsch.

    Der BFH hat zwar in seinem Urteil vom 19.10.2016, II R 44/12 (Bundessteuerblatt - BStBl. - II 2017, 797, Rn. 14-16) ausgeführt, ein Klageantrag, wie der zitierte, sei nicht als Feststellungsklage, sondern als Anfechtungsklage auszulegen.

    Denn der Beklagte legt die aus seiner Sicht bestehende Rechtslage zu § 80 AO, § 3 Buchst. a StBerG sowie Art. 56, 57 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) unter Berücksichtigung der Urteile des EuGH und des BFH (vgl. EuGH-Urteil X-Steuerberatungsgesellschaft, EU:C:2015:827; BFH-Urteil vom 19.10.2016 II R 44/12, BFHE 255, 367, BStBl II 2017, 797) zugrunde.

    § 2 Satz 1 StBerG gilt auch für Steuerberatungsgesellschaften, die - wie die Klägerin - ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) haben und von einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat (Niederlande) aus Hilfe in Steuersachen für inländische Steuerpflichtige leisten (BFH-Urteil vom 19.10.2016, II R 44/12, BFHE 255, 367, BStBl II 2017, 797, Rn. 28).

    Eine Dienstleistung, mit grenzüberschreitendem Charakter, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU für einen inländischen Steuerpflichtigen erbracht wird, ohne dass sich der Dienstleister oder die für ihn handelnden Personen auf deutsches Hoheitsgebiet begeben (EuGH-Urteil X-Steuerberatungsgesellschaft, EU:C:2015:827, Rz 34), fällt weder unter Art. 5 der Richtlinie 2005/36/EG noch unter Art. 16 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2006/123/EG (vgl. EuGH-Urteil X-Steuerberatungsgesellschaft, EU:C:2015:827, Rz 40; BFH-Urteil vom 19.10.2016 II R 44/12, BFHE 255, 367, BStBl II 2017, 797, Rn. 54).

    Da der EuGH hierzu keine Rechtsgrundsätze aufgestellt hat, obliegt es den nationalen Behörden und Gerichten festzulegen, unter welchen Voraussetzungen eine in anderen Mitgliedstaaten erworbene Qualifikation eine Befugnis des Dienstleisters zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen durch grenzüberschreitende Dienstleistungen für inländische Steuerpflichtige begründet (BFH, Urteil vom 19.10.2016 II R 44/12, BFHE 255, 367, BStBl II 2017, 797, Rn. 57).

    Sind bei einer Steuerberatungsgesellschaft mehrere Geschäftsführer bestellt, ist die Gesellschaft nur zu grenzüberschreitenden Dienstleistungen in Steuersachen für inländische Steuerpflichtige befugt, wenn der die Dienstleistung erbringende Geschäftsführer die in dem anderen Mitgliedstaat erworbene Qualifikation besitzt (BFH-Urteil vom 19.10.2016 II R 44/12, BFHE 255, 367, BStBl II 2017, 797, Rn. 61).

    Die berufliche Qualifikation kann sich aufgrund einer abgeschlossenen Berufsausbildung, die Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung einer steuerberatenden Tätigkeit in dem anderen Mitgliedstaat vermittelt, oder - falls eine solche in dem anderen Mitgliedstaat nicht erforderlich ist - aufgrund der dort im Zusammenhang mit der Steuerberatung gewonnenen Berufserfahrung ergeben (BFH-Urteil vom 19.10.2016 II R 44/12, BFHE 255, 367, BStBl II 2017, 797, Rn. 58).

    Die Berufsausübung in dem anderen Mitgliedstaat darf sich in diesem Fall aber nicht von vornherein darauf beschränken, ausschließlich grenzüberschreitende Beratungsleistungen für inländische Steuerpflichtige zu erbringen (vgl. BFH-Urteil vom 19.10.2016 II R 44/12, BFHE 255, 367, BStBl II 2017, 797, Rn. 59 noch zur früheren Fassung von § 3 Buchst. a StBerG, die eine mindestens zweijährige Tätigkeit forderte).

    Ein Versicherungsschutz für Beratungsleistungen i.S. des § 3 Buchst. a StBerG a.F. reicht nicht aus (BFH-Urteil vom 19.10.2016 II R 44/12, BFHE 255, 367, BStBl II 2017, 797, Rn. 62 - 63).

    Der Dienstleister, der sich auf die Dienstleistungsfreiheit beruft, trägt insoweit die Feststellungslast für alle Tatsachen, die für eine Anwendung der Dienstleistungsfreiheit erforderlich sind (BFH-Urteil vom 19.10.2016 II R 44/12, BFHE 255, 367, BStBl II 2017, 797).

    Auch insoweit verweist der Senat auf die Ausführungen des EuGH und des BFH (EuGH, Urteil X-Steuerberatungsgesellschaft vom 17.12.2015 C-342/14, EU:C:2015:827, Rn. 40 zu Art. 5 Richtlinie 2005/36/EG und zu Art. 16 Abs. 1 und 2 Richtlinie 2006/123/EG bzw. BFH-Urteil vom 19.10.2016 - II R 44/12 -, BFHE 255, 367, BStBl II 2017, 797, Rn. 54 und 80 ff. zu Richtlinie 2000/31/EG).

  • FG Köln, 22.11.2018 - 4 K 2652/17

    Rechtsstreit über die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung eines

    Dementsprechend habe der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 19.10.2016, II R 44/12, bestätigt, dass die Klägerin im Umfang ihrer Berechtigung in A (NL) berechtigt sei, EU-weit, also auch für Wirtschaftsteilnehmer in Deutschland, Dienstleistungen zu erbringen.

    Sinngemäß heißt es weiter, der Beklagte interpretiere die Entscheidung des BFH vom 19.10.2016, II R 44/12 falsch.

    Der BFH habe mit Urteil vom 19.10.2016, II R 44/12 bestätigt, dass die Klägerin - im Umfang ihrer Berechtigung in A (NL) - Dienstleistungen EU-weit, also auch für Wirtschaftsteilnehmer in Deutschland, erbringen könnte.

    Der BFH hat zwar in seinem Urteil vom 19.10.2016, II R 44/12, BStBl II 2017, 797, Rn. 14-16 ausgeführt, ein Klageantrag, wie der zitierte, sei nicht als Feststellungsklage, sondern als Anfechtungsklage auszulegen.

    § 2 Satz 1 StBerG gilt auch für Steuerberatungsgesellschaften, die - wie die Klägerin - ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) haben und von einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat (Niederlande) aus Hilfe in Steuersachen für inländische Steuerpflichtige leisten (BFH, Urteil vom 19. Oktober 2016 II R 44/12, BFHE 255, 367, BStBl II 2017, 797, Rn. 28).

    Eine Dienstleistung, mit grenzüberschreitendem Charakter, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU für einen inländischen Steuerpflichtigen erbracht wird, ohne dass sich der Dienstleister oder die für ihn handelnden Personen auf deutsches Hoheitsgebiet begeben (EuGH-Urteil X-Steuerberatungsgesellschaft, EU:C:2015:827, Rz 34), fällt weder unter Art. 5 der Richtlinie 2005/36/EG noch unter Art. 16 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2006/123/EG (vgl. EuGH-Urteil X-Steuerberatungsgesellschaft, EU:C:2015:827, Rz 40; BFH, Urteil vom 19. Oktober 2016 - II R 44/12 -, BFHE 255, 367, BStBl II 2017, 797, Rn. 54).

    Da der EuGH hierzu keine Rechtsgrundsätze aufgestellt hat, obliegt es den nationalen Behörden und Gerichten festzulegen, unter welchen Voraussetzungen eine in anderen Mitgliedstaaten erworbene Qualifikation eine Befugnis des Dienstleisters zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen durch grenzüberschreitende Dienstleistungen für inländische Steuerpflichtige begründet (BFH, Urteil vom 19. Oktober 2016 - II R 44/12 -, BFHE 255, 367, BStBl II 2017, 797, Rn. 57).

    Sind bei einer Steuerberatungsgesellschaft mehrere Geschäftsführer bestellt, ist die Gesellschaft nur zu grenzüberschreitenden Dienstleistungen in Steuersachen für inländische Steuerpflichtige befugt, wenn der die Dienstleistung erbringende Geschäftsführer die in dem anderen Mitgliedstaat erworbene Qualifikation besitzt (BFH, Urteil vom 19. Oktober 2016 - II R 44/12 -, BFHE 255, 367, BStBl II 2017, 797, Rn. 61).

    Die berufliche Qualifikation kann sich aufgrund einer abgeschlossenen Berufsausbildung, die Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung einer steuerberatenden Tätigkeit in dem anderen Mitgliedstaat vermittelt, oder - falls eine solche in dem anderen Mitgliedstaat nicht erforderlich ist - aufgrund der dort im Zusammenhang mit der Steuerberatung gewonnenen Berufserfahrung ergeben (BFH, Urteil vom 19. Oktober 2016 - II R 44/12 -, BFHE 255, 367, BStBl II 2017, 797, Rn. 58).

    Die Berufsausübung in dem anderen Mitgliedstaat darf sich in diesem Fall aber nicht von vornherein darauf beschränken, ausschließlich grenzüberschreitende Beratungsleistungen für inländische Steuerpflichtige zu erbringen (vgl. BFH, Urteil vom 19. Oktober 2016 - II R 44/12 -, BFHE 255, 367, BStBl II 2017, 797, Rn. 59 noch zur früheren Fassung von § 3a StBerG, die eine mindestens zweijährige Tätigkeit forderte).

    Ein Versicherungsschutz für Beratungsleistungen i.S. des § 3a StBerG a.F. reicht nicht aus (BFH, Urteil vom 19. Oktober 2016 - II R 44/12 -, BFHE 255, 367, BStBl II 2017, 797, Rn. 62 - 63).

    Der Dienstleister, der sich auf die Dienstleistungsfreiheit beruft, trägt insoweit die Feststellungslast für alle Tatsachen, die für eine Anwendung der Dienstleistungsfreiheit erforderlich sind (BFH, Urteil vom 19. Oktober 2016 - II R 44/12 -, BFHE 255, 367, BStBl II 2017, 797).

    Auch insoweit verweist der Senat auf die Ausführungen des EuGH und des BFH (EuGH, Urteil X-Steuerberatungsgesellschaft vom 17. Dezember 2015 C-342/14, EU:C:2015:827, Rn. 40 zu Art. 5 Richtlinie 2005/36/EG und zu Art. 16 Abs. 1 und 2 Richtlinie 2006/123/EG bzw. BFH, Urteil vom 19. Oktober 2016 - II R 44/12 -, BFHE 255, 367, BStBl II 2017, 797, Rn. 54 und 80 ff. zu Richtlinie 2000/31/EG).

  • BFH, 07.06.2017 - II R 22/15

    Buchhalter nicht zur Erstellung von Umsatzsteuervoranmeldungen berechtigt

    Hilfeleistung in diesem Sinne ist auch die Mitwirkung bei der Anfertigung und Abgabe von Steuererklärungen (BFH-Urteil vom 19. Oktober 2016 II R 44/12, BFHE 255, 367, Rz 19).

    Der Bescheid ist nach § 128 AO dahin umzudeuten, dass die Zurückweisung die Person oder Vereinigung als Beistand betrifft (BFH-Urteil in BFHE 255, 367, Rz 26).

  • FG Schleswig-Holstein, 27.09.2023 - 2 K 211/21

    Hilfsweise Erhebung einer Anfechtungsklage neben einer

    Der Begriff der Hilfeleistung in Steuersachen sei weit auszulegen und erfasse auch die Mitwirkung bei der Anfertigung und Abgabe von Steuererklärungen (BFH-Urteile vom 19. Oktober 2016 II R 44/12, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2017, 797; vom 7. Juni 2017 II R 22/15, BStBl II 2017, 973).

    Der BFH habe sich schließlich mit Urteil vom 19. Oktober 2016 II R 44/12 (BStBl II 2017, 797) den im EuGH-Urteil vom 17. Dezember 2015 C-342/14 "X-Steuerberatungsgesellschaft" (HFR 2016, 290) genannten Grundsätzen vollumfänglich angeschlossen.

    Die Klägerin ist gegenüber dem Beklagten wiederholt als Vertreterin der H Ltd. im Besteuerungsverfahren aufgetreten, indem sie den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung der H Ltd. übersandt sowie für diese beim Beklagten die Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuererklärung für 2018 und die Umsatzsteuer-Voranmeldung für I/2021 eingereicht hat, an deren Erstellung sie ausweislich der Eintragung ihrer Steuernummer in der Kennziffer 202 mitgewirkt hat (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 19. Oktober 2016 II R 44/12, BStBl II 2017, 797 Rz. 19, m.w.N.).

    § 2 Satz 1 StBerG gilt auch für Steuerberatungsgesellschaften, die - wie die Klägerin - ihren satzungsmäßigen Sitz im Ausland haben (BFH-Urteil vom 19. Oktober 2016 II R 44/12, BStBl II 2017, 797 Rz. 28).

    aa) Soweit die Klägerin die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen von einer Niederlassung im Inland aus erbracht hat, fällt sie in den Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 49 AEUV (BFH-Urteile vom 19. Oktober 2016 II R 44/12, BStBl II 2017, 797 Rz. 38; vom 28. Februar 2018 II R 3/16, BFH/NV 2018, 990 Rz. 30, jeweils m.w.N. der EuGH-Rechtsprechung).

    Nach Art. 49 Abs. 2 AEUV unterliegt die Klägerin bei der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen, die von einer Niederlassung im Inland aus erfolgt, den inländischen Vorschriften des StBerG über die Zulassung zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen (BFH-Urteile vom 19. Oktober 2016 II R 44/12, BStBl II 2017, 797 Rz. 39; vom 18. Januar 2017 II R 3/14, BFH/NV 2017, 619 Rz. 31).

    bb) Soweit die Klägerin die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen nicht von einer Niederlassung im Inland aus erbracht hat, fällt sie in den Anwendungsbereich der Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 56 AEUV (BFH-Urteile vom 19. Oktober 2016 II R 44/12, BStBl II 2017, 797 Rz. 38; vom 28. Februar 2018 II R 3/16, BFH/NV 2018, 990 Rz. 30, jeweils m.w.N. der EuGH-Rechtsprechung).

    Denn mit dem Erfordernis der jährlichen Meldung und den inhaltlichen Vorgaben des § 3a Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 bis 8 StBerG hat der Gesetzgeber die Regelungen des Art. 7 Abs. 1 und 2 Buchst. b bis d RL 2005/36/EG in nationales Recht umgesetzt (vgl. BFH-Urteile vom 21. Juli 2011 II R 6/10, BStBl II 2011, 906 Rz. 26; vom 19. Oktober 2016 II R 44/12, BStBl II 2017, 797 Rz. 31).

    Die Regelungen des Art. 7 Abs. 1 und 2 Buchst. b bis d RL 2005/36/EG gelten nach Art. 5 Abs. 2 RL 2005/36/EG nur für die Erbringung von geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen im Inland, nicht aber für entsprechende Dienstleistungen der Klägerin, die vom Staat der Niederlassung aus erbracht werden (EuGH-Urteil vom 17. Dezember 2015 C-342/14 "X-Steuerberatungsgesellschaft", HFR 2016, 290 Rz. 34 f.; BFH-Urteil vom 19. Oktober 2016 II R 44/12, BStBl II 2017, 797 Rz. 54).

    Denn auch für diesen Fall sind die in § 3a Abs. 2 Satz 3 StBerG geregelten Voraussetzungen als sachgerechte Anforderungen für die Erbringung der grenzüberschreitenden Beratungsleistungen durch die Klägerin heranzuziehen (BFH-Urteil vom 19. Oktober 2016 II R 44/12, BStBl II 2017, 797 Rz. 58).

    Dies gilt neben dem Nachweis der Berufsqualifikation auch für die Information über Einzelheiten zur Berufshaftpflichtversicherung oder über einen anderen individuellen oder kollektiven Schutz in Bezug auf die Berufshaftpflicht (BFH-Urteil vom 19. Oktober 2016 II R 44/12, BStBl II 2017, 797 Rz. 62).

    (5) Die von der Klägerin vorgetragenen Einwendungen gegen die Ausführungen des BFH im Urteil vom 19. Oktober 2016 II R 44/12 (BStBl II 2017, 797) zur Vereinbarkeit der Anforderungen der Berufshaftpflichtversicherung und der Berufsqualifikation mit dem Unionsrecht greifen im Ergebnis nicht durch.

  • FG Köln, 25.05.2023 - 7 K 1203/21

    Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung: Zurückweisung nach § 80 Abs. 7 AO -

    Der VII. Senat des Bundesfinanzhofs hat den Antrag der Klägerin in seinem Beschluss über die Nichtzulassung der Revision vom 28.02.2023 (Az. VII B 24/22 n.v.) dahingehend verstanden, dass die Klägerin neben der Anfechtungsklage nach § 40 Abs. 1 FGO zugleich eine Nichtigkeitsfeststellungsklage nach § 41 Abs. 1 FGO erhoben hat (vgl. auch Urteil des FG Köln vom 22.11.2018 4 K 2652/17, EFG 2019, 480 unter 1.a; a.A. wohl BFH-Urteil vom 19.10.2016 II R 44/12, BStBl II 2017, 797 unter 2. und Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 07.12.2022 2 K 211/21, DStR 2023, 854 unter I., NZB VII B 14/23).

    Ein mit der Anfertigung und Abgabe der Steuererklärung Betrauter wird hinsichtlich der darin enthaltenen Erklärungen nicht als Bevollmächtigter, sondern lediglich als Erfüllungsgehilfe des Steuerpflichtigen tätig (vgl. BFH-Urteil vom 19.10.2016 II R 44/12, BStBl II 2017, 797 unter II.3.b. m.w.N.).

    Beistand ist eine Person oder Vereinigung, die den Beteiligten im Verwaltungsverfahren unterstützt, ohne ihn zu vertreten (vgl. BFH-Urteil vom 19.10.2016 II R 44/12, BStBl II 2017, 797 unter II.3.b. m.w.N.).

    Wird eine Person oder Vereinigung, die als Beistand bei der Anfertigung und Abgabe einer Steuererklärung mitgewirkt hat, vom Finanzamt - wie im Streitfall - fälschlicherweise als Bevollmächtigte zurückgewiesen, ist der Bescheid nach § 128 AO dahin umzudeuten, dass die Zurückweisung die Person oder Vereinigung als Beistand betrifft (vgl. auch BFH-Urteil vom 19.10.2016 II R 44/12, BStBl II 2017, 797 unter II.3.).

    Ein Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV) kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Anwendbarkeit dieser Bestimmungen voraussetzt, dass eine dauernde Präsenz im Aufnahmemitgliedstaat sichergestellt ist (vgl. BFH-Urteil vom 19.10.2016, BFHE 255, 367, BStBl II 2017, 797 unter II.5.c.).

    Der II. Senat des BFH hat im Anschluss an diese Entscheidung des EuGH ausgeführt, dass es, wenn es keine nationalen Regelungen gebe, die eine Berücksichtigung der in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Qualifikation einer Gesellschaft oder der für sie handelnden Personen zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen erlaubten, Aufgabe der nationalen Behörden und Gerichte sei, festzulegen, unter welchen Voraussetzungen eine solche Qualifikation eine Befugnis des Dienstleisters zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen durch grenzüberschreitende Dienstleistungen für inländische Steuerpflichtige begründe; denn der EuGH habe hierzu keine Rechtsgrundsätze aufgestellt (BFH-Urteil vom 19.10.2016 II R 44/12, BStBl II 2017, 797, Rn 57).

    Insoweit reiche es nicht aus, dass der Dienstleister über Berufserfahrung aus einer in Deutschland ausgeübten steuerberatenden Tätigkeit verfüge (BFH-Urteil vom 19.10.2016 II R 44/12, BStBl II 2017, 797, Rn. 57).

    Entscheidend sei danach die Qualifikation der jeweils für die Steuerberatungsgesellschaft verantwortlich handelnden Person, welche die konkrete Steuerberatungsleistung erbringe (BFH-Urteil vom 19.10.2016 II R 44/12, BStBl II 2017, 797, Rn. 61).

    Der Grundsatz der Rechtssicherheit gebiete es, dass Rechtsvorschriften vor allem dann, wenn sie nachteilige Folgen für Einzelne und Unternehmen haben könnten, klar, bestimmt und in ihren Auswirkungen voraussehbar sein müssten (BFH-Urteil vom 19.10.2016 II R 44/12, BStBl II 2017, 797 Rn. 64 f., m.w.N.).

    Die Revision wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 115 Abs. 2 FGO hinsichtlich des Verhältnisses von Anfechtungs- und Nichtigkeitsfeststellungsklage zugelassen (vgl. BFH-Urteil vom 19.10.2016 II R 44/12, BStBl II 2017, 797 unter 2. und Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 07.12.2022 2 K 211/21, DStR 2023, 854 unter I., nrk VII B 14/23).

  • BFH, 02.12.2020 - VII R 14/20

    Zurückweisung einer im EU-Ausland niedergelassenen Steuerberatungsgesellschaft

    NV: Eine in einem anderen Mitgliedstaat ansässige, nicht in Deutschland niedergelassene und nicht nach § 32 Abs. 3, §§ 49 ff. StBerG anerkannte Steuerberatungsgesellschaft, die unter Berufung auf die Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) grenzüberschreitende Beratungsleistungen für inländische Steuerpflichtige erbringen will, muss nachweisen, dass sich ihre Tätigkeit nicht ausschließlich auf solche grenzüberschreitenden Beratungsleistungen für inländische Steuerpflichtige beschränkt, sondern dass sie auch in dem Mitgliedstaat, in dem sie ansässig ist, gegenüber den dort ansässigen Steuerpflichtigen vergleichbare Dienstleistungen erbringt (Anschluss an BFH-Urteil vom 19.10.2016 - II R 44/12, BFHE 255, 367, BStBl II 2017, 797).

    Dies hätten sowohl der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mit dem Urteil X-Steuerberatungsgesellschaft vom 17.12.2015 - C-342/14 (EU:C:2015:827, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2016, 290) als auch der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 19.10.2016 - II R 44/12 (BFHE 255, 367, BStBl II 2017, 797) bestätigt.

    Hilfeleistung in diesem Sinne ist auch die Mitwirkung bei der Anfertigung und Abgabe von Steuererklärungen (BFH-Urteil in BFHE 255, 367, BStBl II 2017, 797, Rz 19, m.w.N.).

    a) Ein Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV) kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Anwendbarkeit dieser Bestimmungen voraussetzt, dass eine dauernde Präsenz im Aufnahmemitgliedstaat sichergestellt ist (vgl. BFH-Urteil in BFHE 255, 367, BStBl II 2017, 797, Rz 40 ff.).

    cc) Der II. Senat des BFH hat im Anschluss an diese Entscheidung des EuGH ausgeführt, dass es, wenn es keine nationalen Regelungen gebe, die eine Berücksichtigung der in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Qualifikation einer Gesellschaft oder der für sie handelnden Personen zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen erlaubten, Aufgabe der nationalen Behörden und Gerichte sei, festzulegen, unter welchen Voraussetzungen eine solche Qualifikation eine Befugnis des Dienstleisters zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen durch grenzüberschreitende Dienstleistungen für inländische Steuerpflichtige begründe; denn der EuGH habe hierzu keine Rechtsgrundsätze aufgestellt (BFH-Urteil in BFHE 255, 367, BStBl II 2017, 797, Rz 57).

    Insoweit reiche es nicht aus, dass der Dienstleister über Berufserfahrung aus einer in Deutschland ausgeübten steuerberatenden Tätigkeit verfüge (BFH-Urteil in BFHE 255, 367, BStBl II 2017, 797, Rz 59).

    Entscheidend sei danach die Qualifikation der jeweils für die Steuerberatungsgesellschaft verantwortlich handelnden Person, welche die konkrete Steuerberatungsleistung erbringe (BFH-Urteil in BFHE 255, 367, BStBl II 2017, 797, Rz 61).

    Der Grundsatz der Rechtssicherheit gebiete es, dass Rechtsvorschriften vor allem dann, wenn sie nachteilige Folgen für Einzelne und Unternehmen haben könnten, klar, bestimmt und in ihren Auswirkungen voraussehbar sein müssten (BFH-Urteil in BFHE 255, 367, BStBl II 2017, 797, Rz 64 f., m.w.N.).

  • FG Köln, 25.05.2023 - 7 K 1828/21

    Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung: Zurückweisung nach § 80 Abs. 7 AO -

    Der VII. Senat des Bundesfinanzhofs hat den Antrag der Klägerin in seinem Beschluss über die Nichtzulassung der Revision vom 28.02.2023 (Az. VII B 25/22 n.v.) dahingehend verstanden, dass die Klägerin neben der Anfechtungsklage nach § 40 Abs. 1 FGO zugleich eine Nichtigkeitsfeststellungsklage nach § 41 Abs. 1 FGO erhoben hat (vgl. auch Urteil des FG Köln vom 22.11.2018 4 K 2652/17, EFG 2019, 480 unter 1.a.; a.A. wohl BFH-Urteil vom 19.10.2016 II R 44/12, BStBl II 2017, 797 unter 2. und Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 07.12.2022 2 K 211/21, DStR 2023, 854 unter I., NZB VII B 14/23).

    Ein Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV) kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Anwendbarkeit dieser Bestimmungen voraussetzt, dass eine dauernde Präsenz im Aufnahmemitgliedstaat sichergestellt ist (vgl. BFH-Urteil vom 19.10.2016, BFHE 255, 367, BStBl II 2017, 797 unter II.5.c.).

    Der II. Senat des BFH hat im Anschluss an diese Entscheidung des EuGH ausgeführt, dass es, wenn es keine nationalen Regelungen gebe, die eine Berücksichtigung der in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Qualifikation einer Gesellschaft oder der für sie handelnden Personen zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen erlaubten, Aufgabe der nationalen Behörden und Gerichte sei, festzulegen, unter welchen Voraussetzungen eine solche Qualifikation eine Befugnis des Dienstleisters zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen durch grenzüberschreitende Dienstleistungen für inländische Steuerpflichtige begründe; denn der EuGH habe hierzu keine Rechtsgrundsätze aufgestellt (BFH-Urteil vom 19.10.2016 II R 44/12, BStBl II 2017, 797, Rn 57).

    Insoweit reiche es nicht aus, dass der Dienstleister über Berufserfahrung aus einer in Deutschland ausgeübten steuerberatenden Tätigkeit verfüge (BFH-Urteil vom 19.10.2016 II R 44/12, BStBl II 2017, 797, Rn. 57).

    Entscheidend sei danach die Qualifikation der jeweils für die Steuerberatungsgesellschaft verantwortlich handelnden Person, welche die konkrete Steuerberatungsleistung erbringe (BFH-Urteil vom 19.10.2016 II R 44/12, BStBl II 2017, 797, Rn. 61).

    Der Grundsatz der Rechtssicherheit gebiete es, dass Rechtsvorschriften vor allem dann, wenn sie nachteilige Folgen für Einzelne und Unternehmen haben könnten, klar, bestimmt und in ihren Auswirkungen voraussehbar sein müssten (BFH-Urteil vom 19.10.2016 II R 44/12, BStBl II 2017, 797 Rn. 64 f., m.w.N.).

    Die Revision wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung hinsichtlich der Zulässigkeit von Anfechtungs- und Nichtigkeitsfeststellungsklage nach § 115 Abs. 2 FGO zugelassen (vgl. BFH-Urteil vom 19.10.2016 II R 44/12, BStBl II 2017, 797 unter 2. und Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 07.12.2022 2 K 211/21, DStR 2023, 854 unter I., nrk VII B 14/23).

  • FG Niedersachsen, 14.09.2017 - 6 K 438/16

    Zurückweisung als Bevollmächtigte (Consultingwerk Ltd.) - (zweiter Rechtsgang)

  • BFH, 18.01.2017 - II R 33/16

    Folgen der Zurückweisung eines Bevollmächtigten nach bisherigem Recht -

  • BFH, 18.01.2017 - II R 5/14

    In Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 18. Januar 2017 II R 3/14 -

  • BFH, 28.02.2018 - II R 3/16

    Zurückweisung eines Bevollmächtigten

  • BFH, 18.01.2017 - II R 3/14

    Zurückweisung einer im EU-Ausland niedergelassenen Steuerberatungsgesellschaft

  • LG Essen, 12.04.2018 - 43 O 106/17

    Unterlassungsverpflichtung bzgl. des Anbietens der geschäftsmäßigen

  • BFH, 18.01.2017 - II R 6/14

    In Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 18. Januar 2017 II R 3/14 -

  • BGH, 10.12.2020 - I ZR 26/20

    Steuerberater-LLP

  • BFH, 16.03.2022 - VIII R 19/19

    Ordnungsgemäße Bekanntgabe eines Steuerbescheids bei vermuteter Bevollmächtigung

  • BFH, 18.01.2017 - II R 48/14

    Teilweise Parallelentscheidung zum BFH-Urteil vom 18. Januar 2017 II R 3/14 -

  • FG Baden-Württemberg, 30.10.2019 - 4 K 1715/18

    Verfassungsmäßigkeit und Europarechtskonformität des Ausschlusses selbständiger

  • FG Düsseldorf, 13.10.2021 - 2 K 887/21

    Anspruch auf vorübergehende Eintragung in das Berufsregister bei einer

  • FG Hamburg, 01.06.2018 - 6 V 85/18

    StBerG: Voraussetzungen für eine Steuerberatungsgesellschaft

  • FG Düsseldorf, 13.10.2021 - 2 K 886/21

    Anspruch auf vorübergehende Eintragung in das Berufsregister bei einer

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.06.2017 - 4 A 693/12

    Tätigkeit von in einem anderem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU)

  • FG Köln, 17.05.2018 - 13 K 3342/12

    Rechtsstreit um die Behandlung von mit ausländischer Quellensteuer belegter

  • FG Hamburg, 11.07.2018 - 6 K 84/18

    Steuerberatungsgesetz - StBerG: Voraussetzungen für eine

  • FG Düsseldorf, 31.07.2020 - 12 K 1444/20

    Zurückweisung einer in den Niederlanden ansässigen LLP als Bevollmächtigte -

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.05.2020 - 14 B 435/20
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