Rechtsprechung
BFH, 29.11.2017 - X R 5/17 |
Volltextveröffentlichungen (13)
- openjur.de
- Bundesfinanzhof
EStG § 10 Abs 1 Nr 3 S 1 Buchst a, EStG § 33 Abs 2, EStG VZ 2013
Krankenversicherungsbeiträge nur für eine Basisabsicherung abziehbar - Bundesfinanzhof
Krankenversicherungsbeiträge nur für eine Basisabsicherung abziehbar
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 10 Abs 1 Nr 3 S 1 Buchst a EStG 2009, § 33 Abs 2 EStG 2009, EStG VZ 2013
Krankenversicherungsbeiträge nur für eine Basisabsicherung abziehbar - IWW
- Wolters Kluwer
Umfang der Abzugsfähigkeit von Beiträgen zur gesetzlichen und einer freiwilligen privaten Krankenversicherung
- rewis.io
Krankenversicherungsbeiträge nur für eine Basisabsicherung abziehbar
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Krankenversicherungsbeiträge nur für eine Basisabsicherung abziehbar
- rechtsportal.de
Umfang der Abzugsfähigkeit von Beiträgen zur gesetzlichen und einer freiwilligen privaten Krankenversicherung
- datenbank.nwb.de
Krankenversicherungsbeiträge nur für eine Basisabsicherung abziehbar
- Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)
Krankenversicherungsbeiträge nur für eine Basisabsicherung abziehbar
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (5)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Sonderausgabenabzug für Krankenversicherungsbeiträge - und die Doppelversicherung
- otto-schmidt.de (Kurzinformation)
Krankenversicherungsbeiträge nur für eine Basisabsicherung abziehbar
- nwb.de (Kurzmitteilung)
Krankenversicherungsbeiträge nur für die Basisabsicherung abziehbar
- mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)
Krankenversicherungsbeiträge: Nur Kosten für Basisabsicherung abziehbar
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Abziehbarkeit der Beiträge zu Krankenversicherungen als Sonderausgaben
Besprechungen u.ä.
- pwc.de (Entscheidungsbesprechung)
Krankenversicherungsbeiträge nur für Basisabsicherung steuerlich abziehbar
In Nachschlagewerken
- smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
- Sonderausgaben
- Sonderausgaben als Aufwendungen
- Einzelne Sonderausgaben
- Vorsorgeaufwendungen
- Vorsorgeaufwendungen/Altersvorsorgeaufwendungen
- Sonstige Vorsorgeaufwendungen
- Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a und b EStG
Sonstiges (2)
Verfahrensgang
- FG Berlin-Brandenburg, 30.11.2016 - 7 K 7099/15
- BFH, 29.11.2017 - X R 5/17
- BVerfG, 08.05.2019 - 2 BvR 1733/18
Papierfundstellen
- BFHE 260, 148
- NJW 2018, 1280
- DB 2018, 745
- BStBl II 2018, 230
Wird zitiert von ... (13) Neu Zitiert selbst (6)
- FG Köln, 08.03.2017 - 14 K 2560/16
Einkommensteuer: Sonderausgabenabzug bei doppelter Absicherung der …
Auszug aus BFH, 29.11.2017 - X R 5/17
Es können damit nur die Beiträge für eine die Basiskrankenversorgung sichernde Krankenversicherung gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG abgezogen werden (so auch FG Köln, Urteil vom 8. März 2017 14 K 2560/16, EFG 2017, 1650, rechtskräftig; mit zustimmender Anmerkung von Reddig, EFG 2017, 1652).Denn die Kläger waren weder rechtlich, tatsächlich noch sittlich verpflichtet, eine weitere private Krankenversicherung abzuschließen, da sie bereits durch ihre gesetzliche Krankenversicherung einen Basisversicherungsschutz erlangt hatten (so auch FG Köln, in EFG 2017, 1650, Rz 21).
- FG Berlin-Brandenburg, 30.11.2016 - 7 K 7099/15
Auswirkung der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung auf …
Auszug aus BFH, 29.11.2017 - X R 5/17
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 30. November 2016 7 K 7099/15 wird als unbegründet zurückgewiesen. - BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvL 1/06
Sonderausgabenabzug von Krankenversicherungsbeiträgen muss existenznotwendigen …
Auszug aus BFH, 29.11.2017 - X R 5/17
Das Gesetz diente der Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 13. Februar 2008 2 BvL 1/06 (BVerfGE 120, 125), mit der das BVerfG den Gesetzgeber zur Neuordnung des Abzugs von Sonderausgaben in Bezug auf die existenznotwendigen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge aufgefordert hatte (s.a. BTDrucks 16/12254, S. 20 f.).
- BFH, 07.11.2000 - III R 23/98
- für den Zeitraum 1. August 1984 bis 31. Mai 1987
Auszug aus BFH, 29.11.2017 - X R 5/17
Es ist vielmehr ausreichend, dass die Krankenversicherungsbeiträge ihrer Art nach Sonderausgaben sind (BFH-Urteil vom 29. November 1991 III R 191/90, BFHE 166, 272, BStBl II 1992, 293; s.a. BFH-Urteil vom 7. November 2000 III R 23/98, BFHE 193, 383, BStBl II 2001, 338, unter II.3.b). - BFH, 29.11.1991 - III R 191/90
Beiträge zur Krankenversicherung sind ihrer Art nach Sonderausgaben und können …
Auszug aus BFH, 29.11.2017 - X R 5/17
Es ist vielmehr ausreichend, dass die Krankenversicherungsbeiträge ihrer Art nach Sonderausgaben sind (BFH-Urteil vom 29. November 1991 III R 191/90, BFHE 166, 272, BStBl II 1992, 293; s.a. BFH-Urteil vom 7. November 2000 III R 23/98, BFHE 193, 383, BStBl II 2001, 338, unter II.3.b). - FG Düsseldorf, 05.09.2017 - 3 K 2745/16
Besteuerungsrecht für Anteilsveräußerungsgewinn und Gewinnausschüttung nach …
Auszug aus BFH, 29.11.2017 - X R 5/17
Es können damit nur die Beiträge für eine die Basiskrankenversorgung sichernde Krankenversicherung gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG abgezogen werden (so auch FG Köln, Urteil vom 8. März 2017 14 K 2560/16, EFG 2017, 1650, rechtskräftig; mit zustimmender Anmerkung von Reddig, EFG 2017, 1652).
- FG Nürnberg, 20.07.2023 - 8 K 431/22
Steuerpflicht und Krankenversicherung
Es verwies zur Begründung auf das BFH-Urteil vom 29.11.2017 (X R 5/17, BStBl II 2018, 230).Die Entscheidung des BFH vom 29.11.2017 (X R 39/05, BStBl II 2018, 230) stehe dem nicht entgegen, da der BFH davon ausgegangen sei, der dortige Kläger sei doppelt basiskrankenversichert.
Ist ein Steuerpflichtiger sowohl Pflichtmitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse als auch freiwillig privat krankenversichert, kann er lediglich die Beiträge gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a) EStG unbeschränkt abziehen, die er an die gesetzliche Krankenversicherung entrichtet (vgl. BFH-Urteil vom 29.11.2017 X R 5/17, BStBl II 2018, 230;… BFH-Beschluss vom 29.08.2019 X B 56/19, BFH/NV 2020, 20;… Krüger in Schmidt, EStG, 42. Aufl. 2023 § 10 Rz. 47;… Kulosa in Hermann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, 318. Lieferung 5/2023, § 10 EStG Rz. 88).
Hieraus folgt, dass, wenn bereits eine Basisabsicherung in der GKV besteht, eine private Versicherung für die bereits abgesicherten Leistungen zur Erlangung des sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus nicht erforderlich ist (vgl. BFH-Urteil vom 29.11.2017 X R 5/17, BStBl II 2018, 230, Rz. 25: "..., da sie bereits durch ihre gesetzliche Krankenversicherung einen Basisversicherungsschutz erlangt hat").
Diesem Zweck widerspräche es, wenn es dem Steuerpflichtigen möglich wäre, durch den Abschluss mehrerer Krankenversicherungen eine über das Erforderliche hinausgehende Steuerverschonung zu erhalten (vgl. BFH-Urteil vom 29.11.2017 X R 5/17, BStBl II 2018, 230, Rz. 18).
- BFH, 29.08.2019 - X B 56/19
Abzug von Krankenversicherungsbeiträgen bei privater Basis-Krankenversicherung …
NV: Entrichtet ein in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung Pflichtversicherter zusätzlich Beiträge zur privaten Basis-Kranken- und Pflegeversicherung, sind nur die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG als Sonderausgaben abziehbar (Senatsurteil vom 29.11.2017 - X R 5/17, BFHE 260, 148, BStBl II 2018, 230).Nach dem Senatsurteil vom 29.11.2017 - X R 5/17 (BFHE 260, 148, BStBl II 2018, 230, Rz 12 ff.) ist § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG nach seiner Systematik, der Entstehungsgeschichte und dem Normzweck dahingehend auszulegen, dass entscheidendes Kriterium für die Abziehbarkeit von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung ihre "Erforderlichkeit" für die Erlangung eines sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus ist.
Entrichtet ein in der gesetzlichen Krankenversicherung Pflichtversicherter zusätzlich Beiträge zur privaten Basis-Krankenversicherung, sind nur die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung erforderlich, weil sie auf einer gesetzlichen Verpflichtung beruhen, der sich der Steuerpflichtige nicht entziehen kann (Senatsurteil in BFHE 260, 148, BStBl II 2018, 230, Rz 19 f.).
- FG Rheinland-Pfalz, 15.01.2020 - 1 K 2011/15
Teilweise inhaltsgleich mit Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 15.01.2020 1 K …
Der Zweck des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung ist es damit, die durch das Sozialstaatsprinzip geforderte steuerliche Verschonung des sogenannten sächlichen Existenzminimums zu gewährleisten und insoweit die dazu notwendigen Aufwendungen zum steuerlichen Abzug zuzulassen (vgl. BFH-Urteil vom 29. November 2017 X R 5/17, BFHE 260, 148, BStBl II 2018, 230).Ist ein Steuerpflichtiger - wie der Kläger - in der Pflegekasse pflichtversichert, beruhen sowohl die ihm gewährten Leistungen als auch die Höhe der von ihm zu zahlenden Beiträge auf einer gesetzlichen Anordnung, nämlich den Regelungen des SGB XI. Diesem Gesetzesbefehl kann er sich nicht entziehen, so dass die Pflichtbeiträge zur Erlangung des Versicherungsschutzes sowohl unvermeidbar als auch erforderlich sind (vgl. zu Krankenversicherungsbeiträgen: BFH-Urteil vom 29. November 2017 X R 5/17, a.a.O.; Förster, DStR 2018, 1405 f.).
- FG Rheinland-Pfalz, 07.10.2020 - 1 K 1272/18
Aufteilung des Arbeitslohns eines grenzüberschreitend tätigen Berufskraftfahrers
Der Zweck des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung ist es damit, die durch das Sozialstaatsprinzip geforderte steuerliche Verschonung des sogenannten sächlichen Existenzminimums zu gewährleisten und insoweit die dazu notwendigen Aufwendungen zum steuerlichen Abzug zuzulassen (vgl. BFH-Urteil vom 29. November 2017 X R 5/17, BFHE 260, 148, BStBl II 2018, 230).Diesem Gesetzesbefehl kann er sich nicht entziehen, so dass die Pflichtbeiträge zur Erlangung des Versicherungsschutzes sowohl unvermeidbar als auch erforderlich sind (vgl. zu Krankenversicherungsbeiträgen: BFH-Urteil vom 29. November 2017 X R 5/17, a.a.O.; Förster, DStR 2018, 1405 f.).
- FG Baden-Württemberg, 26.11.2020 - 3 K 3139/19
Steuerliche Behandlung von Prämien zur Schweizer Unfallversicherung für die …
Für Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung sind es die Beitragsanteile, die auf Vertragsleistungen entfallen, die, mit Ausnahme der auf das Krankengeld entfallenden Beitragsanteile, in Art, Umfang und Höhe den Leistungen nach dem Dritten Kapitel SGB V vergleichbar sind (vgl. BFH-Urteil vom 29. November 2017 X R 5/17, BStBl II 2018, 230).Es können daher nur Beiträge für eine die Basiskrankenversorgung sichernde Krankenversicherung gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a EStG abgezogen werden (vgl. BFH-Urteil vom 29. November 2017 X R 5/17, BStBl II 2018, 230).
- FG Rheinland-Pfalz, 15.01.2020 - 1 K 1692/19
Steuerliche Berücksichtigung von in Luxemburg gezahlten …
Zweck des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung ist es damit, die durch das Sozialstaatsprinzip geforderte steuerliche Verschonung des sogenannten sächlichen Existenzminimums zu gewährleisten und insoweit die dazu notwendigen Aufwendungen zum steuerlichen Abzug zuzulassen (vgl. BFH-Urteil vom 29. November 2017 X R 5/17, BFHE 260, 148, BStBl II 2018, 230).Ist ein Steuerpflichtiger - wie der Kläger - in der Pflegekasse pflichtversichert, beruhen sowohl die ihm gewährten Leistungen als auch die Höhe der von ihm zu zahlenden Beiträge auf einer gesetzlichen Anordnung, nämlich den Regelungen des SGB XI. Diesem Gesetzesbefehl kann er sich nicht entziehen, so dass die Pflichtbeiträge zur Erlangung des Versicherungsschutzes sowohl unvermeidbar als auch erforderlich sind (vgl. zu Krankenversicherungsbeiträgen BFH-Urteil vom 29. November 2017 X R 5/17, a.a.O.; Förster, DStR 2018, 1405 f.).
- FG Rheinland-Pfalz, 15.01.2020 - 1 K 1476/19
DBA Luxemburg, EStG
Zweck des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung ist es damit, die durch das Sozialstaatsprinzip geforderte steuerliche Verschonung des sogenannten sächlichen Existenzminimums zu gewährleisten und insoweit die dazu notwendigen Aufwendungen zum steuerlichen Abzug zuzulassen (vgl. BFH-Urteil vom 29. November 2017 X R 5/17, BFHE 260, 148, BStBl II 2018, 230).Ist ein Steuerpflichtiger in der Pflegekasse pflichtversichert, beruhen sowohl die ihm gewährten Leistungen als auch die Höhe der von ihm zu zahlenden Beiträge auf einer gesetzlichen Anordnung, nämlich den Regelungen des SGB XI. Diesem Gesetzesbefehl kann er sich nicht entziehen, so dass die Pflichtbeiträge zur Erlangung des Versicherungsschutzes sowohl unvermeidbar als auch erforderlich sind (vgl. zu Krankenversicherungsbeiträgen BFH-Urteil vom 29. November 2017 X R 5/17, a.a.O.; Förster, DStR 2018, 1405 f.).
- FG Hessen, 08.04.2020 - 9 K 2170/17
Freiwillige Pflegeversicherung als Basisvorsorge?
Der BFH hat im Anschluss an die Entscheidung des BVerfG vom 13.02.2008 (2 BvL 1/06, BVerfGE 120, 125) in seinen Entscheidungen bisher lediglich mehrfach ausgeführt, dass die Höchstbetragsregelung des § 10 Abs. 4 EStG insbesondere im Hinblick auf die unbegrenzte Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für eine Basisversorgung im Bereich der Kranken- und Pflegeversicherung nach § 10 Abs. 4 Satz 4 EStG verfassungsgemäß ist (BFH, Urteil vom 09.09.2015, X R 5/13, BStBl II 2015; BFH, Urteil vom 29.11.2017, X R 5/17, BStBl II 2018, 230; BFH…, Urteil vom 29.08.2019, X B 56/19, BFH/NV 2020, 20) und dies damit begründet, dass ein vollständiger Sonderausgabenabzug verfassungsrechtlich lediglich zur Erlangung eines sozialhilfegleichen Niveaus geboten sei. - FG Rheinland-Pfalz, 15.01.2020 - 1 K 1904/19
Steuerliche Berücksichtigung ausländischer (luxemburgischer) …
Zweck des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung ist es damit, die durch das Sozialstaatsprinzip geforderte steuerliche Verschonung des sogenannten sächlichen Existenzminimums zu gewährleisten und insoweit die dazu notwendigen Aufwendungen zum steuerlichen Abzug zuzulassen (vgl. BFH-Urteil vom 29. November 2017 X R 5/17, BFHE 260, 148, BStBl II 2018, 230).Ist ein Steuerpflichtiger in der Pflegekasse pflichtversichert, beruhen sowohl die ihm gewährten Leistungen als auch die Höhe der von ihm zu zahlenden Beiträge auf einer gesetzlichen Anordnung, nämlich den Regelungen des SGB XI. Diesem Gesetzesbefehl kann er sich nicht entziehen, so dass die Pflichtbeiträge zur Erlangung des Versicherungsschutzes sowohl unvermeidbar als auch erforderlich sind (vgl. zu Krankenversicherungsbeiträgen BFH-Urteil vom 29. November 2017 X R 5/17, a.a.O.; Förster, DStR 2018, 1405 f.).
- FG Rheinland-Pfalz, 15.01.2020 - 1 K 1479/19
Steuerliche Berücksichtigung von in einem EU-Mitgliedstaat gezahlten …
Zweck des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung ist es damit, die durch das Sozialstaatsprinzip geforderte steuerliche Verschonung des sogenannten sächlichen Existenzminimums zu gewährleisten und insoweit die dazu notwendigen Aufwendungen zum steuerlichen Abzug zuzulassen (vgl. BFH-Urteil vom 29. November 2017 X R 5/17, BFHE 260, 148, BStBl II 2018, 230).Ist ein Steuerpflichtiger in der Pflegekasse pflichtversichert, beruhen sowohl die ihm gewährten Leistungen als auch die Höhe der von ihm zu zahlenden Beiträge auf einer gesetzlichen Anordnung, nämlich den Regelungen des SGB XI. Diesem Gesetzesbefehl kann er sich nicht entziehen, so dass die Pflichtbeiträge zur Erlangung des Versicherungsschutzes sowohl unvermeidbar als auch erforderlich sind (vgl. zu Krankenversicherungsbeiträgen BFH-Urteil vom 29. November 2017 X R 5/17, a.a.O.; Förster, DStR 2018, 1405 f.).
- FG Rheinland-Pfalz, 15.01.2020 - 1 K 1478/19
Steuerliche Berücksichtigung von in einem EU-Mitgliedstaat gezahlten …
- OLG Nürnberg, 29.07.2020 - 8 U 1096/20
Private Krankenversicherung: Anspruch auf Bescheinigungen über die steuerlich …
- LG Nürnberg-Fürth, 05.03.2020 - 2 O 9519/15
Kein Anspruch auf Bescheinigung der auf die Basisleistung entfallenden …