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   BFH, 06.09.2016 - IX R 44/14   

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https://dejure.org/2016,45289
BFH, 06.09.2016 - IX R 44/14 (https://dejure.org/2016,45289)
BFH, Entscheidung vom 06.09.2016 - IX R 44/14 (https://dejure.org/2016,45289)
BFH, Entscheidung vom 06. September 2016 - IX R 44/14 (https://dejure.org/2016,45289)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • lexetius.com

    Geschlossener Immobilienfonds - Veräußerung oder Rückabwicklung

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 21 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG § ... 22 Nr 3, EStG § 23 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG § 23 Abs 1 S 4, EStG § 23 Abs 3, EStG § 24 Nr 1 Buchst a, FGO § 118 Abs 2, EStG VZ 2006, AO § 39 Abs 2 Nr 2, AO § 180 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst a, AO § 179 Abs 1, EStG § 2
    Geschlossener Immobilienfonds - Veräußerung oder Rückabwicklung

  • Bundesfinanzhof

    Geschlossener Immobilienfonds - Veräußerung oder Rückabwicklung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 21 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2002, § 22 Nr 3 EStG 2002, § 23 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2002, § 23 Abs 1 S 4 EStG 2002, § 23 Abs 3 EStG 2002
    Geschlossener Immobilienfonds - Veräußerung oder Rückabwicklung

  • IWW

    § 22 Nr. 2, § ... 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 1 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG), Abs. 1 Satz 4 EStG, § 23 Abs. 1 Satz 4 EStG, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, § 23 Abs. 3 EStG, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 23 Abs. 1 EStG, § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 der Abgabenordnung, § 823 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 264a des Strafgesetzbuchs, § 826 BGB, § 118 Abs. 2 FGO, § 23 Abs. 3 Satz 1 EStG, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 6 EStG, § 23 Abs. 3 Satz 4 EStG, § 8 EStG, § 17 Abs. 2 EStG, § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG, § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, § 22 Nr. 3 EStG, § 2 EStG, § 17 EStG, § 23 EStG, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 EStG, § 39 Abs. 2 Nr. 2, § 179 Abs. 1, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO, § 171 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB), § 172 Abs. 4 Satz 1 und 2 HGB, § 143 Abs. 2 FGO

  • Deutsches Notarinstitut

    EStG § 23 Abs. 1
    Aufteilung des Kaufpreises bei Abgeltung auch anderer Verpflichtungen des Veräußerers

  • Wolters Kluwer

    Ermittlung des Veräußerungsgewinns bei Erbringung der Gegenleistung auch für andere Verpflichtungen des Veräußerers

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 22 Nr. 3, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 4, Abs. 3, § 24 Nr. 1 Buchst. a
    Zur Ermittlung des Veräußerungsgewinns/-verlusts bei Veräußerung von Anteilen eines verlusträchtigen Immobilienfonds

  • Betriebs-Berater

    Geschlossener Immobilienfonds - Veräußerung oder Rückabwicklung

  • rewis.io

    Geschlossener Immobilienfonds - Veräußerung oder Rückabwicklung

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Geschlossener Immobilienfonds - Veräußerung oder Rückabwicklung

  • rechtsportal.de

    Ermittlung des Veräußerungsgewinns bei Erbringung der Gegenleistung auch für andere Verpflichtungen des Veräußerers

  • datenbank.nwb.de

    Geschlossener Immobilienfonds - Veräußerung oder Rückabwicklung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Rückkauf von Schrottimmobilien: Entschädigungszahlungen sind nicht steuerbar!

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Fondsbeteiligung an Schrottimmobilien: Rückabwicklung im Umfang von Entschädigungszahlungen nicht steuerbar

  • beck-blog (Kurzinformation und -anmerkung)

    Steuerliche Folgen des Rückkaufs von "Schrottimmobilien"

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Fondsbeteiligung an Schrottimmobilien - und die Steuerpflicht für Entschädigungszahlungen bei der Rückabwicklung

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Geschlossener Immobilienfonds - Veräußerung oder Rückabwicklung

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Rückabwicklung einer Fondsbeteiligung gegen Vergleichszahlung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Fondsbeteiligung an Schrottimmobilien: Rückabwicklung im Umfang von Entschädigungszahlungen nicht steuerbar

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Fondsbeteiligung an Schrottimmobilien: Rückabwicklung im Umfang von Entschädigungszahlungen nicht steuerbar

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Rückabwicklung wertloser Fondsbeteiligungen teilweise nicht steuerbar

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Schadensersatz einer Schrottimmobilie ist kein Veräußerungsgewinn

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Steuerliche Auswirkungen bei Veräußerung oder Rückabwicklung geschlossener Immobilienfonds

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Schrottimmobilien: Rückabwicklung muss nicht voll versteuert werden

  • anwalt.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Rückabwicklung von Schrottimmobilien muss nicht voll versteuert werden

Besprechungen u.ä.

  • beck-blog (Kurzinformation und -anmerkung)

    Steuerliche Folgen des Rückkaufs von "Schrottimmobilien"

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Beteiligungsveräußerung
    Veräußerungsgewinne nach § 17 EStG
    Veräußerungsgewinn
    Rückabwicklung der Veräußerung
    Werbungskosten
    Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
    Schrottimmobilien

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 23 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG § 23 Abs 1 S 4
    Beteiligung, Veräußerungsgeschäft

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 255, 148
  • ZIP 2016, 98
  • BB 2016, 3093
  • BStBl II 2018, 323
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (19)

  • BFH, 21.01.2014 - IX R 9/13

    Gesonderte und einheitliche Feststellung von Veräußerungsgewinnen bei Erwerb

    Auszug aus BFH, 06.09.2016 - IX R 44/14
    Im Fall des § 23 Abs. 1 Satz 4 EStG entsteht ein Veräußerungsgewinn oder -verlust allein auf der Ebene des Gesellschafters (vgl. auch BFH-Urteile vom 21. Januar 2014 IX R 9/13, BFHE 244, 225, BStBl II 2016, 515, unter II.2.a bb, sowie vom 13. Juli 1999 VIII R 72/98, BFHE 190, 87, BStBl II 1999, 820, unter II.1., und vom 9. Mai 2000 VIII R 41/99, BFHE 192, 273, BStBl II 2000, 686, unter II.2.a zu Anteilen i.S. des § 17 EStG; Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main, Rundverfügung vom 2. September 2015, juris, unter 1.2.; vgl. auch Engel, Vermögensverwaltende Personengesellschaften im Ertragssteuerrecht, 2. Aufl., 2015, Rz 1137; Bruschke, Deutsche Steuer-Zeitung --DStZ-- 2008, 728, 729).

    Der Gewinn oder Verlust ist deshalb nach § 23 Abs. 3 Satz 1 EStG für jeden einzelnen Beteiligten anhand seiner individuellen Anschaffungskosten und seines individuellen Veräußerungserlöses zu ermitteln (vgl. BFH-Urteil in BFHE 244, 225, BStBl II 2016, 515, unter II.2.a cc; Bruschke, DStZ 2008, 728, 729).

    Im Hinblick auf das Ziel des § 23 EStG, den individuellen Vermögenszuwachs oder -verlust des Gesellschafters und damit dessen steuerliche Leistungsfähigkeit zu erfassen (vgl. Kube in Kirchhof, a.a.O., § 23 Rz 1), ist im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 23 Abs. 3 EStG auf die individuell aufgewandten Anschaffungskosten der Klägerin und den konkret von ihr erzielten Veräußerungserlös für die in der Beteiligung enthaltenen Immobilien abzustellen (vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 244, 225, BStBl II 2016, 515, unter II.2.a cc).

  • FG Baden-Württemberg, 01.10.2014 - 2 K 2084/11

    Abgrenzung zwischen Rückabwicklung von Anschaffungsgeschäften und Veräußerung im

    Auszug aus BFH, 06.09.2016 - IX R 44/14
    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 1. Oktober 2014  2 K 2084/11 aufgehoben.

    Die dagegen erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit Urteil vom 1. Oktober 2014  2 K 2084/11 als unbegründet ab.

    Die Klägerin beantragt, das Urteil des FG Baden-Württemberg vom 1. Oktober 2014  2 K 2084/11 aufzuheben und den geänderten Einkommensteuerbescheid 2006 vom ... Mai 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom ... Mai 2011 dahin abzuändern, dass die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften um 106.466 EUR niedriger angesetzt werden.

  • BFH, 27.06.2006 - IX R 47/04

    Rückabwicklung eines Anschaffungsgeschäfts kein steuerpflichtiges

    Auszug aus BFH, 06.09.2016 - IX R 44/14
    Es handelt sich hierbei um einen sog. gestreckten Steuertatbestand, dessen Verwirklichung mit der Anschaffung des Wirtschaftsguts beginnt und mit dessen Veräußerung endet (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Juni 2006 IX R 47/04, BFHE 214, 267, BStBl II 2007, 162, m.w.N.).

    Dies ist u.a. der Fall, wenn das (auf die Anschaffung eines Grundstücks gerichtete) Erwerbsgeschäft wegen Vertragsstörung keinen Bestand hat und die Vertragspartner sich die gegenseitig erbrachten Leistungen vollständig zurückgewähren (vgl. BFH-Urteile in BFHE 214, 267, BStBl II 2007, 162, unter II.2.b; vom 28. Oktober 2009 IX R 17/09, BFHE 227, 349, BStBl II 2010, 539, unter II.2.a, und vom 16. Juni 2015 IX R 21/14, BFH/NV 2015, 1567, unter II.2.a; Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. November 2005 III ZR 350/04, BFH/NV 2006, Beilage 2, 187, unter II.3.c bb; Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 35. Aufl., § 23 Rz 49; Musil in Herrmann/Heuer/Raupach --HHR--, § 23 EStG Rz 57; Kube in Kirchhof, EStG, 15. Aufl., § 23 Rz 17; Blümich/ Glenk, § 23 EStG Rz 151, 153; Berninghaus, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2014, 624, 625; Lampe, Betriebs-Berater 2008, 2599, 2603; P. Fischer, Finanz-Rundschau --FR-- 2000, 393, 394).

    Ganz allgemein spielt es in diesem Zusammenhang keine Rolle, ob die Rückabwicklung des Vertrags auf Rücktritt, Kündigung, der Leistung von Schadensersatz oder einem anderen Rückabwicklungsgrund beruht (vgl. BFH-Urteil in BFHE 214, 267, BStBl II 2007, 162).

  • BFH, 02.05.2000 - IX R 73/98

    Spekulationsgeschäfte bei Festgeldanlage in Fremdwährung

    Auszug aus BFH, 06.09.2016 - IX R 44/14
    aa) Als Anschaffung und Veräußerung werden im Regelfall der entgeltliche Erwerb und die entgeltliche Übertragung eines Wirtschaftsguts auf eine andere Person aufgefasst (vgl. BFH-Urteile vom 8. April 2003 IX R 1/01, BFH/NV 2003, 1171, unter II.1.b aa, und vom 2. Mai 2000 IX R 73/98, BFHE 192, 435, BStBl II 2000, 614, unter II.3.b).

    Darüber hinaus können aber auch andere marktoffenbare Vorgänge als Veräußerung i.S. von § 23 Abs. 1 EStG zu beurteilen sein (vgl. u.a. BFH-Urteile in BFHE 192, 435, BStBl II 2000, 614, und vom 24. Juni 2003 IX R 2/02, BFHE 202, 351, BStBl II 2003, 752, unter II.1.b cc).

  • FG Köln, 11.06.2015 - 13 K 3023/13

    "Räuberischer Aktionär" erzielt umsatzsteuerpflichtige sonstige Einkünfte

    Auszug aus BFH, 06.09.2016 - IX R 44/14
    Die Situation ist daher nicht mit den Fall eines sogenannten "Berufsklägers" vergleichbar (vgl. Urteil des FG Köln vom 11. Juni 2015  13 K 3023/13, Entscheidungen der Finanzgerichte 2015, 1540, rechtskräftig).
  • BFH, 19.03.2013 - IX R 65/10

    Abgrenzung zwischen nichtsteuerbarer Vermögensentschädigung und steuerbarem

    Auszug aus BFH, 06.09.2016 - IX R 44/14
    Denn die Norm erfasst, ergänzend zu den übrigen Einkunftsarten, das Ergebnis einer Erwerbstätigkeit und setzt wie diese die allgemeinen Merkmale des Erzielens von Einkünften nach § 2 EStG voraus (vgl. BFH-Urteile vom 23. Februar 1999 IX R 86/95, BFHE 188, 552, BStBl II 1999, 590; vom 19. März 2013 IX R 65/10, BFH/NV 2013, 1085, unter II.2.a; BFH-Beschluss vom 16. Februar 2007 VIII B 26/06, BFH/NV 2007, 1113, unter II.1.a; Fischer in Kirchhof, a.a.O., § 22 Rz 66).
  • BFH, 09.05.2000 - VIII R 41/99

    Wesentliche Beteiligung im Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft

    Auszug aus BFH, 06.09.2016 - IX R 44/14
    Im Fall des § 23 Abs. 1 Satz 4 EStG entsteht ein Veräußerungsgewinn oder -verlust allein auf der Ebene des Gesellschafters (vgl. auch BFH-Urteile vom 21. Januar 2014 IX R 9/13, BFHE 244, 225, BStBl II 2016, 515, unter II.2.a bb, sowie vom 13. Juli 1999 VIII R 72/98, BFHE 190, 87, BStBl II 1999, 820, unter II.1., und vom 9. Mai 2000 VIII R 41/99, BFHE 192, 273, BStBl II 2000, 686, unter II.2.a zu Anteilen i.S. des § 17 EStG; Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main, Rundverfügung vom 2. September 2015, juris, unter 1.2.; vgl. auch Engel, Vermögensverwaltende Personengesellschaften im Ertragssteuerrecht, 2. Aufl., 2015, Rz 1137; Bruschke, Deutsche Steuer-Zeitung --DStZ-- 2008, 728, 729).
  • BFH, 23.02.1999 - IX R 86/95

    Entschädigung für Einhaltung eines Wettbewerbsverbots

    Auszug aus BFH, 06.09.2016 - IX R 44/14
    Denn die Norm erfasst, ergänzend zu den übrigen Einkunftsarten, das Ergebnis einer Erwerbstätigkeit und setzt wie diese die allgemeinen Merkmale des Erzielens von Einkünften nach § 2 EStG voraus (vgl. BFH-Urteile vom 23. Februar 1999 IX R 86/95, BFHE 188, 552, BStBl II 1999, 590; vom 19. März 2013 IX R 65/10, BFH/NV 2013, 1085, unter II.2.a; BFH-Beschluss vom 16. Februar 2007 VIII B 26/06, BFH/NV 2007, 1113, unter II.1.a; Fischer in Kirchhof, a.a.O., § 22 Rz 66).
  • BFH, 16.02.2007 - VIII B 26/06

    Überpreis für GmbH-Anteile keine sonstige Leistung

    Auszug aus BFH, 06.09.2016 - IX R 44/14
    Denn die Norm erfasst, ergänzend zu den übrigen Einkunftsarten, das Ergebnis einer Erwerbstätigkeit und setzt wie diese die allgemeinen Merkmale des Erzielens von Einkünften nach § 2 EStG voraus (vgl. BFH-Urteile vom 23. Februar 1999 IX R 86/95, BFHE 188, 552, BStBl II 1999, 590; vom 19. März 2013 IX R 65/10, BFH/NV 2013, 1085, unter II.2.a; BFH-Beschluss vom 16. Februar 2007 VIII B 26/06, BFH/NV 2007, 1113, unter II.1.a; Fischer in Kirchhof, a.a.O., § 22 Rz 66).
  • BFH, 13.07.1999 - VIII R 72/98

    Wesentliche Beteiligung im Gesamthandsvermögen

    Auszug aus BFH, 06.09.2016 - IX R 44/14
    Im Fall des § 23 Abs. 1 Satz 4 EStG entsteht ein Veräußerungsgewinn oder -verlust allein auf der Ebene des Gesellschafters (vgl. auch BFH-Urteile vom 21. Januar 2014 IX R 9/13, BFHE 244, 225, BStBl II 2016, 515, unter II.2.a bb, sowie vom 13. Juli 1999 VIII R 72/98, BFHE 190, 87, BStBl II 1999, 820, unter II.1., und vom 9. Mai 2000 VIII R 41/99, BFHE 192, 273, BStBl II 2000, 686, unter II.2.a zu Anteilen i.S. des § 17 EStG; Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main, Rundverfügung vom 2. September 2015, juris, unter 1.2.; vgl. auch Engel, Vermögensverwaltende Personengesellschaften im Ertragssteuerrecht, 2. Aufl., 2015, Rz 1137; Bruschke, Deutsche Steuer-Zeitung --DStZ-- 2008, 728, 729).
  • BFH, 08.04.2003 - IX R 1/01

    Spekulationsfrist; Grundstückskaufvertrag

  • BFH, 16.06.2015 - IX R 21/14

    Vorab entstandene Werbungskosten im Rahmen des § 21 EStG - Keine Anwendung von §

  • FG Köln, 01.06.2016 - 14 K 545/14

    Einkommensteuerliche Ermittlung der Entstehung sowie der Höhe steuerpflichtiger

  • BFH, 21.09.1982 - VIII R 140/79

    Entschädigung für Wettbewerbsverbot gehört nicht zum Veräußerungsentgelt nach §

  • BFH, 11.03.2003 - IX R 76/99

    Sonstige Leistung gem. § 22 Nr. 3 EStG , Wettbewerbsverbot

  • BFH, 28.10.2009 - IX R 17/09

    Rückabwicklung eines Anteilsverkaufs wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage als

  • BGH, 17.11.2005 - III ZR 350/04

    Anrechnung steuerlicher Vorteile auf Schadensersatzansprüche gegen den Vermittler

  • BFH, 24.06.2003 - IX R 2/02

    Optionsgeschäfte an der Deutschen Terminbörse

  • BFH, 11.07.2017 - IX R 27/16
  • FG Köln, 08.11.2017 - 5 K 2938/16

    Keine Grunderwerbsteuer auf Einbauküche und Markisen

    Die von den Klägern vorgeschlagene Wertfindung nach dem Urteil des BFH vom 6.9.2016 IX R 44/14 teile der Beklagte nicht.
  • FG Berlin-Brandenburg, 05.06.2018 - 5 K 5294/16

    EStG 2009

    In der Sache macht die Klägerin unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 6.9.2016 (IX R 44/14) geltend, dass die erhaltenen Schadensersatzleistungen nebst Zinsen nicht einkommensteuerbar seien.

    Soweit sich die Klägerin auf das Urteil des BFH vom 06.09.2016 (IX R 44/14, IX R 45/14, IX R 27/15) beziehe, führe dies nicht dazu, die erhaltene Schadensersatzleistung nebst Zinsen nicht der Einkommensteuer zu unterwerfen.

    Die Übertragung der Anteile an der GmbH & Co. KG auf die C... GmbH, Zug um Zug gegen Leistung des Schadensersatzes, ist keine Rückabwicklung des ursprünglichen Anschaffungsgeschäfts, die nicht als Veräußerung im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG anzusehen wäre (siehe dazu BFH, Urteil vom 06.09.2016 - IX R 44/14, BFH/NV 2017, 191, Rn. 22 mit weiteren Nachweisen - mwN -).

    Dies hat der Bundesfinanzhof für die Ermittlung eines Veräußerungsgewinns im Sinne von § 17 Abs. 2 EStG ausdrücklich entschieden (BFH, Urteil vom 04.10.2016 - IX R 8/15, BStBl. II 2017, 316 Rn. 15; Urteil vom 11.04.2017 - IX R 46/15, BFH/NV 2017, 1030 Rn. 16 ff. mit zahlreichen Nachweisen; siehe auch BFH, Urteil vom 19.03.2013 - IX R 65/10, BFH/NV 2013, 1085 Rn. 24), ebenso für einen Veräußerungsgewinn nach § 23 Abs. 3 EStG (BFH, Urteil vom 06.09.2016 - IX R 44/14, BFH/NV 2017, 191 Rn. 33).

    Ausgehend von diesen Grundsätzen ist auch im vorliegenden Fall nur dasjenige als Veräußerungspreis bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns nach § 16 Abs. 2 Satz 1 EStG anzusetzen, was die C... GmbH tatsächlich für den Erwerb der Anteile aufwenden wollte und auch aufgewendet hat (abstellend auf diese subjektive Sichtweise auch BFH, Urteil vom 06.09.2016 - IX R 44/14, BFH/NV 2017, 191 Rn. 33).

    Dies erfordert grundsätzlich eine Bewertung der Anteile zum Stichtag der Veräußerung (BFH, Urteil vom 06.09.2016 - IX R 44/14, BFH/NV 2017, 191 Rn. 34).

    Angesichts dessen verbleibt von den Leistungen der C... GmbH kein Betrag, der als Veräußerungspreis anzusetzen wäre, so dass die gesamte Leistung als Schadensersatzleistung anzusehen ist, die damit auch nicht als bloße Nebenleistung eines Kaufpreises für die Anteile angesehen werden kann (siehe dazu auch BFH, Urteil vom 06.09.2016 - IX R 44/14, BFH/NV 2017, 191 Rn. 33).

    Erforderlich ist allerdings ferner, dass in Bezug auf das Tun, Dulden oder Unterlassen die allgemeinen Merkmale des Erzielens von Einkünften nach § 2 EStG vorliegen (BFH, Urteil vom 06.09.2016 - IX R 44/14, BFH/NV 2017, 191 Rn. 38 mwN).

    Die Voraussetzungen von § 22 Nr. 3 EStG sind mithin nicht erfüllt (so auch in einem identischen Fall zur Prospekthaftung bei einem geschlossenen Immobilienfonds BFH, Urteil vom 06.09.2016 - IX R 44/14, BFH/NV 2017, 191 Rn. 39).

    Dies folgt bereits daraus, dass die Klägerin - wie ausgeführt - die Schadensersatzzahlung nebst Zinsen aufgrund der geltend gemachten vertraglichen und deliktischen Ansprüche erhalten hat und nicht als Ersatz für eine nicht erfolgte Veräußerung bzw. eine Veräußerung unter Wert (ebenso BFH, Urteil vom 06.09.2016 - IX R 44/14, BFH/NV 2017, 191 Rn. 40).

  • FG Berlin-Brandenburg, 05.06.2018 - 5 K 5287/16

    EStG 2009

    Soweit sich der Kläger aus das Urteil des BFH vom 06.09.2016 (IX R 44/14, IX R 45/14, IX R 27/15) berufe, führe dies nicht dazu, die erhaltene Schadensersatzleistung nebst Zinsen nicht der Einkommensteuer zu unterwerfen sei.

    -8- -8- Die Übertragung der Anteile an der GmbH & Co. KG auf die C... GmbH, Zug um Zug gegen Leistung des Schadensersatzes, ist keine Rückabwicklung des ursprünglichen Anschaffungsgeschäfts, die nicht als Veräußerung im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG anzusehen wäre (siehe dazu BFH, Urteil vom 06.09.2016 - IX R 44/14, BFH/NV 2017, 191, Rn. 22 mit weiteren Nachweisen - mwN -).

    Dies hat der Bundesfinanzhof für die Ermittlung eines Veräußerungsgewinns im Sinne von § 17 Abs. 2 EStG ausdrücklich entschieden (BFH, Urteil vom 04.10.2016 - IX R 8/15, BStBl. II 2017, 316 Rn. 15; Urteil vom 11.04.2017 - IX R 46/15, BFH/NV 2017, 1030 Rn. 16 ff. mit zahlreichen Nachweisen; siehe auch BFH, Urteil vom 19.03.2013 - IX R 65/10, BFH/NV 2013, 1085 Rn. 24), ebenso für einen Veräußerungsgewinn nach § 23 Abs. 3 EStG (BFH, Urteil vom 06.09.2016 - IX R 44/14, BFH/NV 2017, 191 Rn. 33).

    Ausgehend von diesen Grundsätzen ist auch im vorliegenden Fall nur dasjenige als Veräußerungspreis bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns nach § 16 Abs. 2 Satz 1 EStG anzusetzen, was die C... GmbH tatsächlich für den Erwerb der Anteile aufwenden wollte und auch aufgewendet hat (abstellend auf diese subjektive Sichtweise auch BFH, Urteil vom 06.09.2016 - IX R 44/14, BFH/NV 2017, 191 Rn. 33).

    Dies erfordert grundsätzlich eine Bewertung der Anteile zum Stichtag der Veräußerung (BFH, Urteil vom 06.09.2016 - IX R 44/14, BFH/NV 2017, 191 Rn. 34).

    Angesichts dessen verbleibt von den Leistungen der C... GmbH kein Betrag, der als Veräußerungspreis anzusetzen wäre, so dass die gesamte Leistung als Schadensersatzleistung anzusehen ist, die damit auch nicht als bloße Nebenleistung eines Kaufpreises für die Anteile angesehen werden kann (siehe dazu auch BFH, Urteil vom 06.09.2016 - IX R 44/14, BFH/NV 2017, 191 Rn. 33).

    Erforderlich ist allerdings ferner, dass in Bezug auf das Tun, Dulden oder Unterlassen die allgemeinen Merkmale des Erzielens von Einkünften nach § 2 EStG vorliegen (BFH, Urteil vom 06.09.2016 - IX R 44/14, BFH/NV 2017, 191 Rn. 38 mwN).

    Die Voraussetzungen von § 22 Nr. 3 EStG sind mithin nicht erfüllt (so auch in einem identischen Fall zur Prospekthaftung bei einem geschlossenen Immobilienfonds BFH, Urteil vom 06.09.2016 - IX R 44/14, BFH/NV 2017, 191 Rn. 39).

    Dies folgt bereits daraus, dass der Kläger - wie ausgeführt - die Schadensersatzzahlung nebst Zinsen aufgrund der geltend gemachten vertraglichen und deliktischen Ansprüche erhalten hat und nicht als Ersatz für eine nicht erfolgte Veräußerung bzw. eine Veräußerung unter Wert (ebenso BFH, Urteil vom 06.09.2016 - IX R 44/14, BFH/NV 2017, 191 Rn. 40).

  • BFH, 14.02.2019 - V R 47/16

    Zur Identität von Rechnungsaussteller und leistendem Unternehmer

    Der Kläger hat die Feststellungen des FG nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffen, so dass sie gemäß § 118 Abs. 2 FGO für den BFH bindend sind (z.B. BFH-Urteil vom 6. September 2016 IX R 44/14, BFHE 255, 148, BStBl II 2018, 323).
  • BFH, 18.12.2019 - XI R 21/18

    Supermarkt-Rabattmodell "Mitgliedschaft' unterliegt umsatzsteuerrechtlich dem

    Das Revisionsgericht prüft insofern nur, ob das FG die gesetzlichen Auslegungsregeln sowie die Denkgesetze und Erfahrungssätze beachtet hat; ferner prüft das Revisionsgericht, ob die Vorinstanz die für die Vertragsauslegung bedeutsamen Begleitumstände erforscht und rechtlich zutreffend gewürdigt hat (BFH-Urteil vom 06.09.2016 - IX R 44/14, BFHE 255, 148, BStBl II 2018, 323, Rz 23 ff.; Senatsurteil vom 14.11.2018 - XI R 27/16, BFH/NV 2019, 423, Rz 21, m.w.N.).
  • BFH, 11.07.2017 - IX R 27/16

    Geschlossener Immobilienfonds - Veräußerung oder Rückabwicklung

    Zur Begründung verweist der Senat auf seine Entscheidungen vom 6. September 2016 IX R 27/15 (BFHE 255, 176, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2016, 2950), IX R 44/14 (BFHE 255, 148, BFH/NV 2017, 191) und IX R 45/14 (BFHE 255, 162, BFH/NV 2017, 197), die sich mit vergleichbaren Fondsbeteiligungen befassen.

    Hinsichtlich der vom FG vorzunehmenden Aufklärungsmaßnahmen und der weiteren Ermittlung des Veräußerungsgewinns verweist der Senat ebenfalls auf seine Entscheidungen in BFHE 255, 176, DStR 2016, 2950, in BFHE 255, 148, BFH/NV 2017, 191 und in BFHE 255, 162, BFH/NV 2017, 197 und die dortigen Ausführungen unter II.4.

  • BFH, 17.03.2021 - IV R 20/18

    Schadensersatz wegen Prospekthaftung bei Beteiligung an einer gewerblich tätigen

    Mit der hiergegen erhobenen Klage berief sich der Kläger auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 06.09.2016 - IX R 44/14 (BFHE 255, 148, BStBl II 2018, 323) und machte geltend, dass der erhaltene Schadensersatz nebst Zinsen schon nicht einkommensteuerbar sei.

    bb) Die Grundsätze des BFH-Urteils in BFHE 255, 148, BStBl II 2018, 323 sind entgegen der Auffassung des Klägers und des FG auf Schadensersatz aus Prospekthaftung für die Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft nicht anwendbar.

  • BFH, 10.11.2020 - IX R 32/19

    Zur Frage des Rückflusses von Werbungskosten bei einvernehmlicher Beilegung des

    Denn die Norm erfasst, ergänzend zu den übrigen Einkunftsarten, das Ergebnis einer Erwerbstätigkeit und setzt wie diese die allgemeinen Merkmale des Erzielens von Einkünften nach § 2 EStG voraus (vgl. nur Senatsurteil vom 06.09.2016 - IX R 44/14, BFHE 255, 148, BStBl II 2018, 323, Rz 38, m.w.N.).

    Diese Situation ist nicht mit dem Fall eines sog. "Berufsklägers" (vgl. FG Köln, Urteil vom 11.06.2015 - 13 K 3023/13, Entscheidungen der Finanzgerichte 2015, 1540, rechtskräftig: gesellschaftsrechtliche Anfechtungsklage eines "räuberischen Aktionärs") vergleichbar, welcher gezielt und mit Einkunftserzielungsabsicht Klage mit dem Zweck erhebt, sich diese später durch eine finanzielle Gegenleistung "abkaufen" zu lassen (Urteil in BFHE 255, 148, BStBl II 2018, 323, Rz 39, m.w.N.).

  • FG Düsseldorf, 29.09.2022 - 11 K 314/20

    Steuerpflichtigkeit bei Nutzungsentschädigungen aufgrund des Widerrufs zweier

    Eine Veräußerung scheidet dann aus (BFH Urteil vom 31.01.2017 IX R 26/16, BStBl. II 2018, 341; BFH Urteil vom 06.09.2016 IX R 44/14, BStBl. II 2018, 323).
  • BFH, 12.11.2020 - V R 22/19

    Vorabgewinn als umsatzsteuerbares Sonderentgelt; Regelsteuersatz für die

    bb) Diese Würdigung des FG ist aufgrund der o.g. Rechtsprechung des BFH möglich, entspricht den Auslegungsgrundsätzen der §§ 133, 157 BGB und verstößt nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze (vgl. hierzu allgemein Senatsurteile vom 18.01.2005 - V R 17/02, BFH/NV 2005, 1394; vom 16.05.2002 - V R 4/01, BFH/NV 2002, 1347, unter II.1., sowie in BFHE 161, 185, BStBl II 1990, 757, unter II.2.a; BFH-Urteile vom 06.09.2016 - IX R 44/14, BFHE 255, 148, BStBl II 2018, 323, Rz 28, sowie vom 10.08.2016 - XI R 41/14, BFHE 255, 300, BStBl II 2017, 590, Rz 38).
  • BFH, 31.05.2017 - XI R 40/14

    Kein Abzug anteiliger Vorsteuern aus der Errichtung eines Verwaltungsgebäudes

  • FG Köln, 14.04.2021 - 3 K 1253/17

    Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen eines privaten Veräußerungsgeschäfts

  • BFH, 17.03.2021 - IV R 21/18

    Schadensersatz wegen Prospekthaftung bei Beteiligung an einer gewerblich tätigen

  • BFH, 17.03.2021 - IV R 22/18

    Schadensersatz wegen Prospekthaftung bei Beteiligung an einer gewerblich tätigen

  • BFH, 23.04.2021 - IX R 20/19

    Einkünfte aus (echten) Edelmetall-Pensionsgeschäften im Privatvermögen

  • BFH, 17.03.2021 - IV R 24/18

    Schadensersatz wegen Prospekthaftung bei Beteiligung an einer gewerblich tätigen

  • BFH, 31.05.2017 - XI R 39/14

    Zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Vorsteuern von Seelotsen einer

  • BFH, 17.03.2021 - IV R 23/18

    Schadensersatz wegen Prospekthaftung bei Beteiligung an einer gewerblich tätigen

  • FG Münster, 24.01.2019 - 1 K 2201/16
  • FG Niedersachsen, 25.05.2023 - 4 K 186/20

    Anwachsung; privates Veräußerungsgeschäft; Privates Veräußerungsgeschäft bei

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