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   BFH, 06.06.2018 - X R 41/17   

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https://dejure.org/2018,26983
BFH, 06.06.2018 - X R 41/17 (https://dejure.org/2018,26983)
BFH, Entscheidung vom 06.06.2018 - X R 41/17 (https://dejure.org/2018,26983)
BFH, Entscheidung vom 06. Juni 2018 - X R 41/17 (https://dejure.org/2018,26983)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 10 Abs 1 Nr 3 S 1 Buchst a, SGB 5 § 53 Abs 1, SGB 5 § 65a, EStG VZ 2014
    Prämienzahlungen der gesetzlichen Krankenkassen aufgrund von § 53 Abs. 1 SGB V mindern Sonderausgabenabzug

  • Bundesfinanzhof

    Prämienzahlungen der gesetzlichen Krankenkassen aufgrund von § 53 Abs. 1 SGB V mindern Sonderausgabenabzug

  • IWW

    § 53 Abs. 1 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB V), § ... 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a Satz 2 des Einkommensteuergesetzes, § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a Satz 4 EStG, § 53 Abs. 1 SGB V, § 65a SGB V, § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG, § 10 Abs. 1 Satz 1 EStG, § 10 EStG, § 12 EStG, § 53 SGB V, §§ 2, 4, 11 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, § 3 Nr. 1 Buchst. a EStG, §§ 11 ff. SGB V, §§ 61 f. SGB V, § 53a SGB V, § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a Satz 2 EStG, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer
  • rewis.io

    Prämienzahlungen der gesetzlichen Krankenkassen aufgrund von § 53 Abs. 1 SGB V mindern Sonderausgabenabzug

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ertragsteuerliche Behandlung von Prämienzahlungen einer gesetzlichen Krankenkasse

  • datenbank.nwb.de

    Prämienzahlungen der gesetzlichen Krankenkassen aufgrund von § 53 Abs. 1 SGB V mindern Sonderausgabenabzug

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Verminderter Sonderausgabenabzug bei Prämiengewährung durch gesetzliche Krankenkassen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Prämiengewährung durch gesetzliche Krankenkassen - und der verminderte Sonderausgabenabzug

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Verminderter Sonderausgabenabzug bei Prämiengewährung durch gesetzliche Krankenkassen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Verminderter Sonderausgabenabzug bei Prämiengewährung durch gesetzliche Krankenkassen

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Prämien vermindern Abzug von Sonderausgaben

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Minderung des Sonderausgabenabzugs durch Prämienzahlungen einer gesetzlichen Krankenkasse

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Verminderter Sonderausgabenabzug bei Prämiengewährung durch gesetzliche Krankenkassen

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 12.09.2018)

    Kassenprämie mindert Steuerabzug

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Sonderausgaben
    Sonderausgaben als Aufwendungen
    Einzelne Sonderausgaben
    Vorsorgeaufwendungen
    Grundförderung
    Vorsorgeaufwendungen/Altersvorsorgeaufwendungen
    Sonstige Vorsorgeaufwendungen
    Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a und b EStG
    Beitragsrückerstattungen

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 10 Abs 1 Nr 3 S 1 Buchst a, SGB 5 § 53 Abs 1, SGB 5 § 65a
    Krankenversicherung, Prämie, Vorsorgeaufwendungen, Beitragsrückerstattung, Kürzung

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 261, 524
  • NJW 2018, 3134
  • BStBl II 2018, 648
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 01.06.2016 - X R 17/15

    Steuerliche Behandlung der Bonusleistungen einer gesetzlichen Krankenkasse

    Auszug aus BFH, 06.06.2018 - X R 41/17
    Ihre nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage stützten die Kläger auf das Senatsurteil vom 1. Juni 2016 X R 17/15 (BFHE 254, 111, BStBl II 2016, 989).

    Dem steht das Senatsurteil in BFHE 254, 111, BStBl II 2016, 989 nicht entgegen (unter 2.).

    In diesen Fällen sind nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der Verwaltungspraxis die erstatteten Beträge mit den im Jahr der Erstattung gezahlten gleichartigen Sonderausgaben zu verrechnen, so dass nur der Saldo zum Abzug als Sonderausgaben verbleibt (Senatsurteil in BFHE 254, 111, BStBl II 2016, 989, Rz 18, m.w.N.).

    Der Senat hat bereits in Übereinstimmung mit der Finanzverwaltung (vgl. BMF-Schreiben in BStBl I 2017, 820, Rz 87) darauf hingewiesen, dass eine Beitragserstattung auch unabhängig von ihrer konkreten Bezeichnung --z.B. als Bonus oder Pauschalleistung--, soweit sie auf die Basisabsicherung entfällt, die nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge in dem Jahr mindert, in dem sie zufließt (Urteil in BFHE 254, 111, BStBl II 2016, 989, Rz 27).

    Der Qualifizierung der Prämienzahlung gemäß § 53 Abs. 1 SGB V als Beitragserstattung i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG steht das Senatsurteil in BFHE 254, 111, BStBl II 2016, 989 nicht entgegen.

    Daraus folgte, dass diese Bonuszahlung nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit den Beiträgen zur Erlangung des Basiskrankenversicherungsschutzes stand, sondern eine Erstattung der von der dortigen Klägerin getragenen gesundheitsbezogenen Aufwendungen und damit eine Leistung der Krankenkasse darstellte (Urteil in BFHE 254, 111, BStBl II 2016, 989, Rz 24).

  • FG Berlin-Brandenburg, 10.10.2017 - 6 K 6119/17

    Prämie nach § 53 Abs. 1 SGB V mindert die abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen

    Auszug aus BFH, 06.06.2018 - X R 41/17
    Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Oktober 2017 6 K 6119/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das Finanzgericht (FG) hat die Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2018, 104 veröffentlichten Urteil abgewiesen.

  • BFH, 28.05.1998 - X R 7/96

    Rückzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen

    Auszug aus BFH, 06.06.2018 - X R 41/17
    a) Da nach dem Eingangssatz des § 10 Abs. 1 Satz 1 EStG nur "Aufwendungen" als Sonderausgaben abziehbar sind, folgt hieraus sowie aus dem Zweck des § 10 EStG, bestimmte die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen mindernde Privatausgaben vom Abzugsverbot des § 12 EStG auszunehmen, dass nur solche Ausgaben als Sonderausgaben berücksichtigt werden dürfen, durch die der Steuerpflichtige tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet ist (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, vgl. z.B. Senatsurteil vom 28. Mai 1998 X R 7/96, BFHE 186, 521, BStBl II 1999, 95, unter 3.a, m.w.N.).
  • BFH, 18.07.2012 - X R 41/11

    Keine Abziehbarkeit der sog. "Praxisgebühr" als Sonderausgabe

    Auszug aus BFH, 06.06.2018 - X R 41/17
    (a) Nach dem Wortlaut des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG sind nur Beiträge "zu" einer Krankenversicherung abziehbar, woraus folgt, dass nur solche Ausgaben zu den Beiträgen zu Krankenversicherungen gehören können, die zumindest im Zusammenhang mit der Erlangung des Versicherungsschutzes stehen und damit --als Vorsorgeaufwendungen-- letztlich der Vorsorge dienen (ständige Senatsrechtsprechung, s. z.B. Urteil vom 18. Juli 2012 X R 41/11, BFHE 238, 103, BStBl II 2012, 821, Rz 11).
  • BFH, 06.07.2016 - X R 6/14

    Verrechnung der erstatteten lediglich begrenzt abziehbaren

    Auszug aus BFH, 06.06.2018 - X R 41/17
    (b) Das FG hat zudem zutreffend auf die Vergleichbarkeit der streitgegenständlichen Prämie mit den klassischen Beitragsrückerstattungen der privaten Krankenversicherung hingewiesen, die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung die abzugsfähigen Sonderausgaben mindern (vgl. z.B. Senatsurteil vom 6. Juli 2016 X R 6/14, BFHE 254, 341, BStBl II 2016, 933, Rz 8 f., m.w.N.).
  • BFH, 06.05.2020 - X R 16/18

    Einkommensteuerliche Behandlung pauschaler Bonuszahlungen einer gesetzlichen

    Hieraus sowie aus dem Zweck des § 10 EStG, bestimmte --die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen mindernde-- Privatausgaben vom Abzugsverbot des § 12 EStG auszunehmen, folgt, dass nur solche Ausgaben als Sonderausgaben zu berücksichtigen sind, durch die der Steuerpflichtige tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet ist (ständige BFH-Rechtsprechung, z.B. Senatsurteil vom 06.06.2018 - X R 41/17, BFHE 261, 524, BStBl II 2018, 648, Rz 12, m.w.N.).

    Die Prämie wird gezahlt, da die Krankenversicherung vom Mitglied entweder nicht oder in einem geringeren Umfang in Anspruch genommen worden ist als dies der Fall gewesen wäre, wenn es keine Prämie gegeben hätte; hierdurch wird im Ergebnis der Beitrag des Mitglieds und damit dessen wirtschaftliche Belastung reduziert (Senatsurteil in BFHE 261, 524, BStBl II 2018, 648, Rz 21, 24).

    Der Bonus mindert nicht die Krankenversicherungsbeiträge des Mitglieds, sondern lediglich dessen zusätzliche Gesundheitsaufwendungen (Senatsurteil in BFHE 254, 111, BStBl II 2016, 989, Rz 24, 27, 33; ebenso in Abgrenzung zur Prämienzahlung gemäß § 53 Abs. 1 SGB V Senatsurteil in BFHE 261, 524, BStBl II 2018, 648, Rz 28).

  • BFH, 06.05.2020 - X R 30/18

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 06.05.2020 X R 16/18 -

    Hieraus sowie aus dem Zweck des § 10 EStG, bestimmte --die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen mindernde-- Privatausgaben vom Abzugsverbot des § 12 EStG auszunehmen, folgt, dass nur solche Ausgaben als Sonderausgaben zu berücksichtigen sind, durch die der Steuerpflichtige tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet ist (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--, z.B. Senatsurteil vom 06.06.2018 - X R 41/17, BFHE 261, 524, BStBl II 2018, 648, Rz 12, m.w.N.).

    Die Prämie wird gezahlt, da die Krankenversicherung vom Mitglied entweder nicht oder in einem geringeren Umfang in Anspruch genommen worden ist als dies der Fall gewesen wäre, wenn es keine Prämie gegeben hätte; hierdurch wird im Ergebnis der Beitrag des Mitglieds und damit dessen wirtschaftliche Belastung reduziert (Senatsurteil in BFHE 261, 524, BStBl II 2018, 648, Rz 21, 24).

    Der Bonus mindert nicht die Krankenversicherungsbeiträge des Mitglieds, sondern lediglich dessen zusätzliche Gesundheitsaufwendungen (Senatsurteil in BFHE 254, 111, BStBl II 2016, 989, Rz 24, 27, 33; ebenso in Abgrenzung zur Prämienzahlung gemäß § 53 Abs. 1 SGB V Senatsurteil in BFHE 261, 524, BStBl II 2018, 648, Rz 28).

    Für die steuerrechtliche Beurteilung, ob die Zahlung einer Krankenkasse an den Steuerpflichtigen dessen Aufwand für die Erlangung seines Basiskrankenversicherungsschutzes mindert, ist nach der Senatsrechtsprechung nicht die sozialrechtliche Qualifikation der Zahlung, sondern deren wirtschaftlicher Gehalt für den Steuerpflichtigen maßgeblich (vgl. hierzu Senatsurteil in BFHE 261, 524, BStBl II 2018, 648, Rz 20 ff., 26).

  • BFH, 16.12.2020 - X R 31/19

    Bonuszahlungen einer privaten Krankenkasse als Beitragserstattung

    Hieraus und aus dem Zweck des § 10 EStG, bestimmte --die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit mindernde-- Privatausgaben vom Abzugsverbot des § 12 EStG auszunehmen, folgt, dass nur solche Ausgaben als Sonderausgaben zu berücksichtigen sind, durch die der Steuerpflichtige tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet ist (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, z.B. Senatsurteil vom 06.06.2018 - X R 41/17, BFHE 261, 524, BStBl II 2018, 648, Rz 12, m.w.N.).

    Hierbei ist weder die von dem Versicherungsunternehmen gewählte Bezeichnung seiner Zahlung noch deren sozialrechtliche Qualifikation erheblich (Senatsurteile in BFHE 254, 111, BStBl II 2016, 989, Rz 27; in BFHE 261, 524, BStBl II 2018, 648, Rz 26; vom 06.05.2020 - X R 30/18, BFH/NV 2020, 1067, Rz 29).

    Die Prämie wird gezahlt, da die Krankenversicherung vom Mitglied entweder nicht oder in einem geringeren Umfang in Anspruch genommen worden ist, als dies der Fall gewesen wäre, wenn es keine Prämie gegeben hätte; hierdurch wird im Ergebnis der Beitrag des Mitglieds und damit dessen wirtschaftliche Belastung reduziert (Senatsurteil in BFHE 261, 524, BStBl II 2018, 648, Rz 21, 24).

  • FG Rheinland-Pfalz, 18.03.2021 - 4 K 1017/20

    Probandenhonorare für medizinische Studien sind steuerbar - Sonderausgabenabzug

    Hieraus sowie aus dem Zweck des § 10 EStG, bestimmte - die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen mindernde - Privatausgaben vom Abzugsverbot des § 12 EStG auszunehmen, folgt, dass nur solche Ausgaben als Sonderausgaben zu berücksichtigen sind, durch die der Steuerpflichtige tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet ist (ständige BFH-Rechtsprechung, BFH, Urteil vom 6. Juni 2018 - X R 41/17 -, BFHE 261, 524, BStBl II 2018, 648 mit weiteren Nachweisen).

    Die Prämie wird gezahlt, da die Krankenversicherung vom Mitglied entweder nicht oder in einem geringeren Umfang in Anspruch genommen worden ist als dies der Fall gewesen wäre, wenn es keine Prämie gegeben hätte; hierdurch wird im Ergebnis der Beitrag des Mitglieds und damit dessen wirtschaftliche Belastung reduziert (BFH, Urteil vom 6. Juni 2018 - X R 41/17 -, BFHE 261, 524, BStBl II 2018, 648; BFH, Urteil vom 06. Mai 2020 - X R 16/18 -, BFHE 269, 43; BFH/NV 2020, 1144).

    Der Bonus mindert nicht die Krankenversicherungsbeiträge des Mitglieds, sondern lediglich dessen zusätzliche Gesundheitsaufwendungen (BFH, Urteil vom 6. Juni 2018 - X R 41/17 -, BFHE 261, 524, BStBl II 2018, 648; BFH, Urteil vom 06. Mai 2020 - X R 16/18 -, BFHE 269, 43; BFH/NV 2020, 1144).

  • BFH, 14.04.2021 - III R 30/20

    Kein Abzug von Kinderbetreuungskosten in Höhe steuerfrei gezahlter

    a) Aus der Verwendung des Begriffs "Aufwendungen" und aus dem Zweck des § 10 EStG, bestimmte, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen mindernde Privatausgaben vom Abzugsverbot des § 12 EStG auszunehmen, folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), dass nur solche Ausgaben als Sonderausgaben berücksichtigt werden dürfen, durch die der Steuerpflichtige tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet ist (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. z.B. Urteile vom 06.06.2018 - X R 41/17, BFHE 261, 524, BStBl II 2018, 648, Rz 12; vom 03.08.2016 - X R 35/15, BFH/NV 2016, 1704, Rz 14; vom 21.07.2009 - X R 32/07, BFHE 226, 67, BStBl II 2010, 38, Rz 20; vom 28.05.1998 - X R 7/96, BFHE 186, 521, BStBl II 1999, 95, unter II.3.a, m.w.N.; vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 18.02.1988 - 1 BvR 930/86, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1989, 271, unter 1.b).
  • BFH, 01.09.2021 - III R 54/20

    Kein Sonderausgabenabzug von Kinderbetreuungskosten in Höhe steuerfreier

    a) Aus der Verwendung des Begriffs "Aufwendungen" und aus dem Zweck des § 10 EStG, bestimmte, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen mindernde Privatausgaben vom Abzugsverbot des § 12 EStG auszunehmen, folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), dass nur solche Ausgaben als Sonderausgaben berücksichtigt werden dürfen, durch die der Steuerpflichtige tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet ist (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. z.B. Urteile vom 06.06.2018 - X R 41/17, BFHE 261, 524, BStBl II 2018, 648, Rz 12; vom 03.08.2016 - X R 35/15, BFH/NV 2016, 1704, Rz 14; vom 21.07.2009 - X R 32/07, BFHE 226, 67, BStBl II 2010, 38, unter II.1.a, und vom 28.05.1998 - X R 7/96, BFHE 186, 521, BStBl II 1999, 95, unter 3.a, m.w.N.; vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 18.02.1998 - 1 BvR 930/86, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1989, 271, unter 1.b).
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