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   BFH, 13.12.1989 - II R 23/85   

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BFH, 13.12.1989 - II R 23/85 (https://dejure.org/1989,928)
BFH, Entscheidung vom 13.12.1989 - II R 23/85 (https://dejure.org/1989,928)
BFH, Entscheidung vom 13. Dezember 1989 - II R 23/85 (https://dejure.org/1989,928)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    ErbStG 1959 § 2 Abs. 1 Nr. 3, § 18 Abs. 1 Nr. 16

  • Wolters Kluwer

    Abhängige Tätigkeit - Witwenrente - Herausgebervertrag - Sammelwerk - Verlags-GmbH - Gesellschafter-Geschäftsführer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ErbStG (1959) § 2 Abs. 1 Nr. 3, § 18 Abs. 1 Nr. 16

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 159, 228
  • BB 1990, 627
  • BB 1990, 770
  • DB 1990, 718
  • BStBl II 1990, 322
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 27.11.1985 - II R 148/82

    Erbschaftsteuer - Persönlich haftender Gesellschafter - Tod des Gesellschafters -

    Auszug aus BFH, 13.12.1989 - II R 23/85
    Dies hat der Senat in seinem Urteil vom 27. November 1985 II R 148/82 (BFHE 145, 443, BStBl II 1986, 265) im einzelnen ausgeführt.

    Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats war der Erwerb eines Anspruches der Witwe eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Personenhandelsgesellschaft auf eine Hinterbliebenenrente, die sie mit dem Tode ihres Ehemannes erhielt, nicht von der Erbschaftsteuer freigestellt (vgl. das Senatsurteil vom 22. Dezember 1976 II R 58/67, BFHE 121, 487, BStBl II 1977, 420; ferner BFHE 145, 443, BStBl II 1986, 265).

    Der Senat verweist in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen unter 1. c) in seinem Urteil BFHE 145, 443, 446, BStBl II 1986, 265.

  • BVerfG, 09.11.1988 - 1 BvR 243/86

    Rentenbezüge - Hinterbliebene - Erblasser - Tod des Erblassers - Satzung -

    Auszug aus BFH, 13.12.1989 - II R 23/85
    Auch der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 9. November 1988 1 BvR 243/86 (BVerfGE 79, 106, BStBl II 1989, 938) gibt keine Veranlassung zu einer anderen Beurteilung.

    Die bisher vom Senat vertretene Abgrenzung der der Erbschaftsteuer nicht unterliegenden Hinterbliebenenbezüge von den der Erbschaftsteuer unterliegenden Hinterbliebenenbezüge bedarf allerdings auf Grund des Beschlusses des BVerfG in BVerfGE 79, 106 einer erneuten Überprüfung.

    Aus dem Beschluß des BVerfG in BVerfGE 79, 106 ergibt sich: Es ist aus dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes nicht schlechthin ausgeschlossen, einen persönlich haftenden Gesellschafter wie einen Arbeitnehmer zu behandeln.

  • BFH, 27.11.1974 - II 175/64

    Dienstvertrag - Erbschaft - Witwenrente - Geschäftsführer - GmbH - Rente

    Auszug aus BFH, 13.12.1989 - II R 23/85
    Angesichts des Umstandes, daß die gesetzlich geregelten Versorgungsbezüge des überlebenden Ehegatten von der Erbschaftsteuer ohnehin nicht erfaßt werden, hat der Senat unter Würdigung der historischen Entwicklung des Erbschaftsteuerrechts auch vertraglich vereinbarte Bezüge des überlebenden Ehegatten eines Arbeitnehmers von der Erbschaftsteuer freigestellt (vgl. das Senatsurteil vom 27. November 1974 II 175/64, BFHE 115, 540, BStBl II 1975, 539).

    Für eine weitergehende Freistellung der Hinterbliebenenbezüge bietet § 18 Abs. 1 Nr. 16 ErbStG 1959, auf den sich der Senat in dem genannten Urteil BFHE 115, 540, BStBl II 1975, 539 bezogen hat, keine ausreichende Grundlage.

  • BFH, 20.05.1981 - II R 11/81

    Witwenrente - Berechnung der Erbschaftsteuer - Kapitalwert einer Rente - Fiktive

    Auszug aus BFH, 13.12.1989 - II R 23/85
    Eine Witwenrente auf Grund eines Herausgebervertrags über Sammelwerke mit einer Verlags-GmbH, deren Gesellschafter-Geschäftsführer der Erblasser war, ist nur dann von der Erbschaftsteuer befreit, wenn die Tätigkeit, für die die Rente gezahlt wird, als abhängige Tätigkeit anzusehen ist (Einschränkung BFHE 133, 426, BStBl II 1981, 715).

    Demgegenüber unterlagen vertraglich vereinbarte Hinterbliebenenbezüge der Witwe eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH in angemessener Höhe nicht der Erbschaftsteuer (vgl. die Senatsurteile vom 20. Mai 1981 II R 11/81, BFHE 133, 426, BStBl II 1981, 715, und II R 33/78, BFHE 134, 156, BStBl II 1982, 27).

  • BGH, 09.06.1980 - II ZR 255/78

    Schutz des Betriebsrentengesetzes für Gesellschafter-Geschäftsführer

    Auszug aus BFH, 13.12.1989 - II R 23/85
    Dies wird aber auch dann angenommen werden müssen, wenn ein nicht ganz unbedeutend beteiligter Minderheitsgesellschafter zusammen mit einem oder mehreren anderen Gesellschafter-Geschäftsführern über die Mehrheit verfügt, von den anderen aber keiner allein eine Mehrheitsbeteiligung innehat (Urteile des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 9. Juni 1980 II ZR 255/78, BGHZ 77, 233, 241; vom 25. September 1989 2 ZR 259/88, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1990, 49).
  • BGH, 25.09.1989 - II ZR 259/88

    Versorgungsansprüche eines Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführers

    Auszug aus BFH, 13.12.1989 - II R 23/85
    Dies wird aber auch dann angenommen werden müssen, wenn ein nicht ganz unbedeutend beteiligter Minderheitsgesellschafter zusammen mit einem oder mehreren anderen Gesellschafter-Geschäftsführern über die Mehrheit verfügt, von den anderen aber keiner allein eine Mehrheitsbeteiligung innehat (Urteile des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 9. Juni 1980 II ZR 255/78, BGHZ 77, 233, 241; vom 25. September 1989 2 ZR 259/88, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1990, 49).
  • BFH, 22.12.1976 - II R 58/67

    Gesellschaftsvertrag - Kommanditgesellschaft - Tod des persönlich haftenden

    Auszug aus BFH, 13.12.1989 - II R 23/85
    Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats war der Erwerb eines Anspruches der Witwe eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Personenhandelsgesellschaft auf eine Hinterbliebenenrente, die sie mit dem Tode ihres Ehemannes erhielt, nicht von der Erbschaftsteuer freigestellt (vgl. das Senatsurteil vom 22. Dezember 1976 II R 58/67, BFHE 121, 487, BStBl II 1977, 420; ferner BFHE 145, 443, BStBl II 1986, 265).
  • BFH, 13.12.1989 - II R 31/89

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Veranlagung einer Hinterbliebenenrente zur

    Auszug aus BFH, 13.12.1989 - II R 23/85
    Hinsichtlich der Hinterbliebenen eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Personenhandelsgesellschaft hat der Senat in seinem Urteil vom 13. Dezember 1989 II R 31/89 (BFHE 159, 223) dahin entschieden, daß dieser unter bestimmten Umständen wie ein Arbeitnehmer angesehen werden könne und bei Vorliegen dieses Falles der Erwerb einer Witwenrente auf Grund eines Vertrages zugunsten Dritter auf den Todesfall nicht zur Erbschaftsteuer heranzuziehen ist.
  • BFH, 20.05.1981 - II R 33/78
    Auszug aus BFH, 13.12.1989 - II R 23/85
    Demgegenüber unterlagen vertraglich vereinbarte Hinterbliebenenbezüge der Witwe eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH in angemessener Höhe nicht der Erbschaftsteuer (vgl. die Senatsurteile vom 20. Mai 1981 II R 11/81, BFHE 133, 426, BStBl II 1981, 715, und II R 33/78, BFHE 134, 156, BStBl II 1982, 27).
  • BFH, 16.01.2008 - II R 30/06

    Erbschaftsteuerliche Erfassung von privaten Steuererstattungsansprüchen - Erwerb

    Die Rechtsprechung, wonach solche Zuwendungen dann nicht der Erbschaftsteuer unterliegen, wenn es sich um den Erwerb einer Rente durch die Witwe eines Arbeitnehmers oder einer Person handelt, die einem Arbeitnehmer gleichzustellen ist (vgl. BFH-Urteil vom 13. Dezember 1989 II R 23/85, BFHE 159, 228, BStBl II 1990, 322, unter 2., und die dort angeführten Nachweise; zur Verfassungsmäßigkeit der Rechtsprechung siehe Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 5. Mai 1994 2 BvR 397/90, BStBl II 1994, 547), kommt im Streitfall nicht zur Anwendung.

    Er war kraft seiner Beteiligung an der GmbH vielmehr herrschender Gesellschafter-Geschäftsführer, da er zusammen mit einem oder mehreren der anderen Gesellschafter-Geschäftsführer über die Mehrheit verfügte und keiner von diesen allein eine Mehrheitsbeteiligung innehatte (BFH-Urteil in BFHE 159, 228, BStBl II 1990, 322, m.w.N., sowie BFH-Beschluss vom 24. Mai 2005 II B 40/04, BFH/NV 2005, 1571).

  • FG Baden-Württemberg, 23.02.2010 - 11 K 498/07

    Versicherungsleistungen an Hinterbliebene des Gesellschafter-Geschäftsführers

    Eine beherrschende Stellung sei nach der Rechtsprechung des BFH auch dann anzunehmen, wenn ein nicht ganz unbedeutend beteiligter Minderheitsgesellschafter zusammen oder mit mehreren anderen Gesellschafter-Geschäftsführern über die Mehrheit verfüge, von den anderen aber keiner allein eine Mehrheitsbeteiligung innehabe (Urteil vom 13. Dezember 1989 II R 23/85, BStBl II 1990, 322).

    Nach der Rechtsprechung des BGH (BGH-Urteile vom 9. Juni 1980 II ZR 255/78, BGHZ 77, 233 und vom 13. Juli 2006 IX ZR 90/05, DStRE 2007, 303), auf die die Rechtsprechung des BFH Bezug nehme (BFH-Urteil vom 13. Dezember 1989 II R 23/85, BStBl II 1990, 322), unterlägen Allein- oder Mehrheitsgesellschafter wegen ihrer Unternehmereigenschaft nicht dem Schutz des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG).

    Die Rechtsprechung, wonach solche Zuwendungen dann nicht der Erbschaftsteuer unterliegen, wenn es sich um den Erwerb einer Rente durch die Witwe eines Arbeitnehmers oder einer Person handelt, die einem Arbeitnehmer gleichzustellen ist (vgl. BFH-Urteile vom 13. Dezember 1989 II R 23/85, BFHE 159, 228, BStBl II 1990, 322, unter 2., und die dort angeführten Nachweise; vom 16. Januar 2008 II R 30/06, BStBl II 2008, 626; zur Verfassungsmäßigkeit der Rechtsprechung siehe BVerfG, Kammerbeschluss vom 5. Mai 1994 2 BvR 397/90, BStBl II 1994, 547), kommt im Streitfall nicht zur Anwendung.

    Er war kraft seiner Beteiligung an der xxx & Partner vielmehr herrschender Gesellschafter-Geschäftsführer (zu den diesbezüglichen Anforderungen vgl. BFH-Urteil in BFHE 159, 228, BStBl II 1990, 322, m.w.N., sowie BFH-Beschluss vom 24. Mai 2005 II B 40/04, BFH/NV 2005, 1571).

    aa) Obwohl § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG jeden Vermögensvorteil, der auf Grund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrages bei dessen Tode von einem Dritten unmittelbar erworben wird, als Erwerb von Todes wegen der Erbschaftsteuer unterwirft, hat der BFH in ständiger Rechtsprechung Ansprüche des überlebenden Ehegatten eines Arbeitnehmers auf eine Hinterbliebenenversorgung auch dann von der Besteuerung ausgenommen, wenn diese Ansprüche auf einer vom Erblasser abgeschlossenen vertraglichen Vereinbarung über die Altersversorgung beruhen (vgl. BFH-Urteil vom 13. Dezember 1989 II R 23/85, BFHE 159, 228, BStBl II 1990, 322, unter 2., und die dort angeführten Nachweise).

    Dies ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bei Geschäftsführern, die Allein- oder Mehrheitsgesellschafter sind, stets der Fall; darüber hinaus aber auch dann, "wenn ein nicht ganz unbedeutend beteiligter Minderheitsgesellschafter zusammen mit einem oder mehreren anderen Gesellschafter-Geschäftsführern über die Mehrheit verfügt, von den anderen aber keiner allein eine Mehrheitsbeteiligung inne hat" (zum Ganzen BFH-Urteil in BFHE 159, 228, BStBl II 1990, 322, unter Verweis auf mehrere Entscheidungen des BGH zu § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG).

    Der BFH hat in seiner Entscheidung in BFHE 159, 228, BStBl II 1990, 322, unter 3. von einer Beherrschung der GmbH "durch den oder die Gesellschafter-Geschäftsführer" gesprochen.

  • BFH, 18.12.2013 - II R 55/12

    Erbschaftsteuer auf Erwerb eines Anspruchs aus einer Direktversicherung

    aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) unterliegen Ansprüche auf eine zusätzliche betriebliche Altersversorgung, die Hinterbliebenen eines Arbeitnehmers zustehen, nicht gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG der Erbschaftsteuer, und zwar unabhängig davon, ob die Ansprüche durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, eine Ruhegeldordnung, betriebliche Übung, den Gleichbehandlungsgrundsatz oder Einzelvertrag begründet wurden (BFH-Urteile vom 20. Mai 1981 II R 11/81, BFHE 133, 426, BStBl II 1981, 715, und vom 20. Mai 1981 II R 33/78, BFHE 134, 156, BStBl II 1982, 27; seither ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 13. Dezember 1989 II R 31/89, BFHE 159, 223, BStBl II 1990, 325; vom 13. Dezember 1989 II R 23/85, BFHE 159, 228, BStBl II 1990, 322; vom 15. Juli 1998 II R 80/96, BFH/NV 1999, 311; vom 16. Januar 2008 II R 30/06, BFHE 220, 518, BStBl II 2008, 626, unter II.B.1, und vom 5. Mai 2010 II R 16/08, BFHE 230, 188, BStBl II 2010, 923, Rz 15; BFH-Beschluss vom 24. Mai 2005 II B 40/04, BFH/NV 2005, 1571).
  • FG Hamburg, 14.02.2006 - III 214/05

    Erbschaftsteuergesetz: Erbschaftsteuerliche Erfassung von 1.

    Entscheidend ist demnach, ob der verstorbene Gesellschafter für die Kapitalgesellschaft ungeachtet seiner formalrechtlichen Stellung im Innenverhältnis wie ein weisungsgebundener Arbeitnehmer tätig war (BFH vom 13. Dezember 1989, II R 23/85, BFHE 159, 228, BStBl II 1990, 322 ; II R 31/89, BFHE 159, 223, BStBl II 1990, 325 ; Troll/Gebel/Jülicher, ErbSt, § 3 Rz. 308f.).

    Jedenfalls wird schon dann von einer Beherrschung ausgegangen werden müssen, wenn ein nicht ganz unbedeutend beteiligter Minderheitsgesellschafter zusammen mit einem oder mehreren anderen Gesellschaftern über die Mehrheit verfügt, von den anderen aber keiner allein eine Mehrheitsbeteiligung innehat (vgl. BFH vom 24. Mai 2005, II B 40/04, BFH/NV 2005, 1571 unter Hinweis auf gleichgerichtete Interessen; vom 13. Dezember 1989, II R 23/85, BFHE 159, 228, BStBl II 1990, 322 ; FG Münster vom 15. Juli 2004, 3 K 6357/01 Erb, EFG 2004, 1624 , Revision BFH, II R 64/04; vom 31. Januar 2002, 3 K 2322/00 Erb, EFG 2002, 627 m. Anm. Neu, rechtskräftig; BGH vom 25. September 1989, II ZR 259/88, BGHZ 108, 330 , Neue Juristische Wochenschrift -NJW- 1990, 49 zu I 2 a; vom 9. Juni 1980, II ZR 255/78, BGHZ 77, 233, NJW 1980, 2257).

    Die daraufhin vom BFH vorgenommene Abgrenzung in den oben näher beschriebenen Entscheidungen vom 13. Dezember 1989 II R 23/85 (BFHE 159, 228, BStBl II 1990, 322 ) und II R 31/89 (BFHE 159, 223, BStBl II 1990, 325 ) wurde zwischenzeitlich vom BVerfG als verfassungskonform erachtet (BVerfG vom 5. Mai 1994, 2 BvR 397/90, BStBl II 1994, 547 , HFR 1994, 547).

  • BFH, 24.05.2005 - II B 40/04

    ErbSt; Hinterbliebenenbezüge eines GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers

    Obwohl § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG jeden Vermögensvorteil, der auf Grund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrages bei dessen Tode von einem Dritten unmittelbar erworben wird, als Erwerb von Todes wegen der Erbschaftsteuer unterwirft, hat der BFH in ständiger Rechtsprechung Ansprüche des überlebenden Ehegatten eines Arbeitnehmers auf eine Hinterbliebenenversorgung auch dann von der Besteuerung ausgenommen, wenn diese Ansprüche auf einer vom Erblasser abgeschlossenen vertraglichen Vereinbarung über die Altersversorgung beruhen (vgl. BFH-Urteil vom 13. Dezember 1989 II R 23/85, BFHE 159, 228, BStBl II 1990, 322, unter 2., und die dort angeführten Nachweise).

    Dies ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bei Allein- oder Mehrheitsgesellschaftern stets der Fall; darüber hinaus aber auch dann, "wenn ein nicht ganz unbedeutend beteiligter Minderheitsgesellschafter zusammen mit einem oder mehreren anderen Gesellschafter-Geschäftsführern über die Mehrheit verfügt, von den anderen aber keiner allein eine Mehrheitsbeteiligung inne hat" (zum Ganzen BFH-Urteil in BFHE 159, 228, BStBl II 1990, 322, unter Verweis auf mehrere Entscheidungen des BGH zu § 17 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung --BetrAVG--).

    Eine weitere Klärung durch abstrakte Rechtssätze ist für den vorliegenden Einzelfall nicht möglich (vgl. BFH in BFHE 159, 228, BStBl II 1990, 322, unter 3.).

    Der BFH hat in seiner Entscheidung in BFHE 159, 228, BStBl II 1990, 322, unter 3. von einer Beherrschung der GmbH "durch den oder die Gesellschafter-Geschäftsführer" gesprochen.

  • FG Münster, 31.01.2002 - 3 K 2322/00

    Erwerb von Todes wegen aufgrund Vertrags zugunsten Dritter

    Mit ihrem Einspruch vom 05.08.1998 rügte die Klin. die unzutreffende Anwendung des BFH-Urteils vom 13.12.1989 (II R 23/85, BStBl. II 1990, 322).

    Unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 13.12.1989 (a.a.O.) vertrat er die Auffassung, der hälftige Geschäftsanteil an der W*************GmbH habe dem Erblasser, der gleichzeitig alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer gewesen sei, massgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung verschafft.

    Angesichts dieses Umstandes hat der BFH in ständiger Rechtsprechung auch vertraglich vereinbarte Bezüge des hinterbliebenen Ehegatten eines Arbeitnehmers oder einer einem Arbeitnehmer gleichzustellenden Person von der ErbSt freigestellt (vgl. BFH-Urteil vom 13.12.1989, II R 23/85, BStBl. II 1990, 322 m.w.N.).

    Ist demnach der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH kraft seiner Beteiligung an dieser GmbH als herrschender Geschäftsführer anzusehen, so ist nach den Ausführungen des BFH im Urteil vom 13.12.1989 (a.a.O.), denen der erkennende Senat sich anschließt, die Freistellung von Hinterbliebenenbezügen von der ErbSt nicht zu rechtfertigen.

    Als herrschende Gesellschafter-Geschäftsführer sind dabei nicht nur Allein- oder Mehrheitsgesellschafter einer Kapitalgesellschaft anzusehen; unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BGH hält es der BFH auch für möglich, dass nicht ganz unbedeutend beteiligte Minderheitsgesellschafter zusammen mit einem oder mehreren anderen Gesellschafter-Geschäftsführern, von denen aber keiner allein eine Mehrheitsbeteiligung innehat, über die Mehrheit verfügt und so die Gesellschaft beherrscht (vgl. BFH-Urteil vom 13.12.1989 a.a.O.).

  • FG Münster, 15.07.2004 - 3 K 6357/01

    Erbschaftsteuerpflicht einer Witwenrente und des Zugewinnausgleichs

    Angesichts dieses Umstandes hat der BFH in ständiger Rechtsprechung auch vertraglich vereinbarte Bezüge des hinterbliebenen Ehegatten eines Arbeitnehmers oder einer einem Arbeitnehmer gleichzustellenden Person von der Erbschaftsteuer freigestellt (vgl. BFH-Urteil vom 13.12.1989, II R 23/85, BStBl II 1990, 322 m.w.N.).

    Ist demnach der Gesellschaftergeschäftsführer einer GmbH kraft seiner Beteiligung an dieser GmbH als herrschender Geschäftsführer anzusehen, so ist nach den Ausführungen des BFH im Urteil vom 13.12.1989 (a.a.O.), denen der erkennende Senat sich anschließt, die Freistellung von Hinterbliebenenbezügen von der Erbschaftsteuer nicht zu rechtfertigen.

    Als herrschende Gesellschaftergeschäftsführer sind dabei nicht nur Allein- oder Mehrheitsgesellschafter einer Kapitalgesellschaft anzusehen; unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BGH hält es der BFH auch für möglich, dass nicht ganz unbedeutend beteiligte Minderheitsgesellschafter zusammen mit einem oder mehreren anderen Gesellschaftergeschäftsführern, von denen aber keiner allein eine Mehrheitsbeteiligung inne hat, über die Mehrheit verfügt und so die Gesellschaft beherrscht (vgl. BFH-Urteil vom 13.12.1989 a. a.O).

    Deshalb sind die vom BFH in seinem Urteil vom 13.12.1989 (a. a. O.) entwickelten Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt.

  • BFH, 05.05.2010 - II R 16/08

    Erbschaftsteuerrechtliche Folgen einer Pensionszusage an eine

    Denn vertragliche Versorgungsansprüche von Hinterbliebenen eines Arbeitnehmers sind nicht zur Erbschaftsteuer heranzuziehen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 159, 223, BStBl II 1990, 325, und vom 13. Dezember 1989 II R 23/85, BFHE 159, 228, BStBl II 1990, 322; BFH-Beschluss vom 24. Mai 2005 II B 40/04, BFH/NV 2005, 1571).
  • BVerfG, 05.05.1994 - 2 BvR 397/90

    Erbschaftsteuerliche Behandlung von Hinterbliebenenversorgungen auf

    Es verstößt nicht gegen Verfassungsrecht, wie der Bundesfinanzhof (BStBl. II 1990, 322, 325) zwischen steuerfrei erdienter Versorgung und steuerpflichtiger Eigenvorsorge abgrenzt.

    Der Bundesfinanzhof änderte indessen seine Rechtsprechung zur Besteuerung der Hinterbliebenenbezüge von Gesellschaftergeschäftsführern einer GmbH (Urteil vom 13. Dezember 1989 - II R 23/85 - BStBl II 1990, S. 322), so daß auch hieraus keine Erbschaftsteuerfreiheit für Bezüge der Komplementärswitwe folgt.

    1) BFH vom 13. Dezember 1989, BStBl 1990 II S. 322, 325.

  • BFH, 25.08.1998 - II B 25/98

    Lebensversicherungen zur Befreiung von der Pflichtversicherung

    Diese Autoren messen --in Anlehnung an die Senatsrechtsprechung zur Steuerfreiheit von auf (Einzel-)Arbeitsverträgen beruhender betrieblicher Hinterbliebenenversorgung (vgl. Urteile vom 27. November 1974 II 175/64, BFHE 115, 540, BStBl II 1975, 539; vom 20. Mai 1981 II R 11/81, BFHE 133, 426, 429, unter 4., BStBl II 1981, 715, und vom 13. Dezember 1989 II R 23/85, BFHE 159, 228, BStBl II 1990, 322)-- dem Unterschied in der rechtlichen Gestaltungsform (Erwerb kraft Gesetzes bzw. aufgrund privatrechtlichen Vertrages) keine entscheidende Bedeutung zu, sondern stellen maßgeblich auf die Steuerfreiheit der gesetzlichen Pflichtversicherungsrenten ab, an deren Stelle die befreiende Lebensversicherung trete.
  • BFH, 24.10.2001 - II R 10/00

    Steuerpflicht - Leistungsbezug aus einer befreienden Lebensversicherung

  • BFH, 15.07.1998 - II R 80/96

    Hinterbliebenenrente des früheren Arbeitgebers des Erblassers

  • FG Niedersachsen, 18.02.2004 - 3 K 206/01

    Erfassung einer Hinterbliebenenrente mit ihrem Kapitalwert bei der

  • BFH, 24.10.2001 - II R 11/00

    Befreiende Lebensversicherung

  • FG Hamburg, 31.10.2012 - 3 K 24/12

    Erbschaftsbesteuerung des Bezugs betrieblicher Altersversorgung durch

  • FG Düsseldorf, 20.02.2008 - 4 K 4781/06

    Erbschaftsteuer auf Anteil an einer Kommanditgesellschaft und Versorgungsanspruch

  • BFH, 02.07.1997 - II R 43/94

    Der besondere Versorgungsfreibetrag ist auch um eine nicht steuerbare

  • BFH, 13.12.1989 - II R 31/89

    Zur Erbschaftsteuerpflicht von Hinterbliebenenbezügen der Witwe eines persönlich

  • BFH, 11.12.2001 - II R 11/00

    Befreiende Lebensversicherung - Steuerpflichtigkeit - Hinterbliebener -

  • FG Niedersachsen, 29.09.1999 - III 532/92

    Erbschaftsteuer, befreiende Lebensversicherung

  • FG Köln, 25.11.1997 - 9 V 3238/97

    Erbschaftsteuer auf befreiende Lebensversicherungen

  • FG Niedersachsen, 29.09.1999 - 3 K 533/92

    Erbschaftsteuer, von der Pflichtversicherung befreiende Lebensversicherung

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